Meinungs-, Rundfunk- oder Kunstfreiheit für soziale Medien?

Abgrenzungen anhand des Falls "Böhmermann"


Seminararbeit, 2019

21 Seiten, Note: 2,0

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Anhang

A. Sachverhalt

B. Rechtliche Problemstellung
I. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
II. Meinungsfreiheit
1. Schutzbereich der Meinungsfreiheit
2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
III. Pressefreiheit
IV. Rundfunkfreiheit
V. Kunstfreiheit
1. Schutzbereich der Kunstfreiheit
2. Praktische Konkordanz
Strauß-Karikaturen
Esra-Roman/ Mephisto-Roman
Anachronistischer Zug
Anwendung auf den Fall Böhmermann
VI. Zwischenergebnis

C. Entscheidungen der Gerichte
I. Entscheidung des LG Hamburg
II. Entscheidung des OLG Hamburg

D. Kritik
I. Landgericht Hamburg
II. OLG Hamburg

E. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anhang

„Schmähgedicht“, von Jan Böhmermann https://lyricstranslate.com/de/jan-b%C3%B6hmermann-schm%C3%A4hkritik-lyrics.html

Strauß-Karikatur/ „Satire darf alles“ Rainer Hachfeld auch? https://www.linkemedienakademie.de/verstoeren-aufruetteln-erschuettern/

A. Sachverhalt

Die Satiresendung „extra 3“ des Senders NDR in der Ausgabe vom 17.03.2016 äußerte Kritik an der Politik des türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan. Der Beitrag richtete sich an dessen Umgang mit seinen Kritikern und Pressevertretern in Form eines Spottliedes („Erdowie, Erdowo, Erdogan“).1 Als Reaktion auf diesen Beitrag bestellte das türkische Außenministerium den deutschen Botschafter in Ankara ein, um sich über dieses Lied zu beschweren und bat gleichzeitig weitere satirische Beiträge in Zukunft zu unterlassen. Die Einbestellung des deutschen Botschafters sorgte für Hohn und Spott, als auch für Empörung insbesondere in den deutschen Medien.2

Der Moderator der Satiresendung „Neo Magazin Royale“, Jan Böhmermann, griff die Geschehnisse in der Ausgabe vom 31.03.2016 auf. Zu Beginn der Sendung schilderte Böhmermann zunächst die Kontroverse um den Beitrag der Sendung „extra 3“, um sodann reimende Verse mit dem Titel „Schmähkritik“ vorzutragen. Der Inhalt der Sendung löste im Nachhinein eine höchst politische Kontroverse aus, da sich der türkische Staatspräsident Erdogan in seiner Ehre gekränkt fühlte und Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Mainz erstattete. Die Staatsanwaltschaft Mainz stellte jedoch das strafrechtliche Verfahren, wegen § 103 StGB „Majestätsbeleidigung“ aufgrund von fehlendem Vorsatz, ein.3 Die anschließende Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Generalstaatsanwaltschaft verlief fruchtlos. Parallel zum strafrechtlichen Verfahren klagte der Staatspräsident Erdogan vor den Zivilgerichten auf Unterlassung des Beitrages insbesondere des „Schmähgedichtes“. Die Prozessbevollmächtigten trugen vor, dass die Verlesung der Verse rechtswidrig gewesen ist. Bei den Versen handelte es sich um eine Aneinanderreihung von Beleidigungen, welche Erdogan gemäß Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Menschenwürde verletzt. Außerdem waren die Verse rassistisch, da sie sich islamischer und türkischer Vorurteile bedienten und somit alle Türken beleidigten. Diese Äußerungen sind daher von der Kunstfreiheit nicht gedeckt.4 Böhmermann entgegnete, dass die Verse als Gedicht nicht isoliert zu betrachten waren. Es war auf dem Gesamtkontext der Sendung zu achten und als Satire zu berücksichtigen.5 Im Ergebnis gab das Landgericht Hamburg der Klage Erdogans statt und erließ eine Verfügung gegen Böhmermann, mit dem Inhalt bestimmte Verse aus seiner „Schmähkritik“ zu unterlassen bzw. nicht zu äußern. Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigte in nächster Instanz das Urteil.6

Inhalt dieser Arbeit soll sein, ob der vorgetragene Beitrag Jan Böhmermanns, von den Grundrechten gedeckt ist. Im ersten Schritt soll die rechtliche Problemstellung im Lichte der Verfassungsrechtsprechung dargestellt werden. Im nächsten Schritt werden die beiden Entscheidungen untersucht und ob sie mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen decken. Zum Schluss soll durch den Autor Kritik an den Entscheidungen erfolgen und ein Fazit gezogen werden.

B. Rechtliche Problemstellung

Die Debatte um den Fall Böhmermann geht mit den aus dem Grundgesetz garantierten Grundrechten einher. Sowohl der Moderator Jan Böhmermann, als auch dessen Adressat Staatspräsident Erdogan sind von den Grundrechten erfasst. Das rechtliche Problem ist die Frage, inwieweit die beiden Grundrechte mit einander kollidieren.

I. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Durch die zitierten Verse Böhmermanns könnte der türkische Staatspräsident Erdogan in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, gemäß Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, verletzt sein. Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht zählt der Schutz der persönlichen Ehre. Selbst im politischen Meinungskampf bildet das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen wirksamen Schutz vor Entstellung, Erniedrigung und Entwürdigung, ohne andererseits die politische Auseinandersetzung unangemessen zu behindern.7 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person, insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltungen sind.8

Böhmermann begründet seine Aussagen unter Bezug auf die Menschenrechtsverletzungen in der Türkei durch Erdogan. Sollten seine Verse auf der Ebene der politischen Meinungsäußerung, gegen die Politik des türkischen Staatspräsidenten gerichtet worden sein, verletzen sie Aussagen Böhmermanns unzweifelhaft den türkischen Staatspräsidenten in seiner Ehre.9 Selbst wenn der durchschnittliche Zuschauer die Verse, als überspitzt und somit als unwahr wahrnimmt, sind sie dennoch geeignet eine Person zu entstellen und zu entwürdigen.

II. Meinungsfreiheit

Auf Seiten Böhmermann, welcher die besagten Verse in seiner Sendung vortrug, könnte zunächst die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG einschlägig sein.

1. Schutzbereich der Meinungsfreiheit

In den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt zunächst die Meinung als solche. Die Meinung untergliedert sich ein weiteres Mal in Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen, die durch einen objektiven Bezug zur Realität gezeichnet sind, die wirklich geschehene Vorgänge oder Zustände beschreiben und dem Beweis zugänglich sind.10 Werturteile hingegen sind viel weiter gefasst. Konstitutiv für die Bestimmung dessen, was als Äußerung einer "Meinung" vom Schutz des Grundrechts umfasst wird, ist mithin das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung; auf den Wert, die Richtigkeit, die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an.11 Es spielt keine entscheidende Rolle, ob die Äußerung „richtig“ oder „falsch“, emotional oder rational begründet ist.12 Die Meinung kann sogar beleidigend, wie sich aus dem Rückschluss aus der Schranke „Recht der persönlichen Ehre“ in Art. 5 Abs. 2 GG ergibt.13 Die Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung erfolgt auf der Grundlage einer Deutung.14 Ist die Äußerung zumindest theoretisch falsifizierbar, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, ansonsten um ein Werturteil.15 Die vorgetragenen Verse sind nicht einem Beweis zugänglich und können daher nur schwer als Tatsachenbehauptung qualifiziert werden. Die Verse sind ein Element der Stellungnahme, über deren Sinnhaftigkeit zwar gezweifelt werden kann. Sie unterliegen nichtsdestotrotz dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit.

2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Die Meinungsfreiheit unterliegt einem Einschränkungsmöglichkeit eines Gesetzesvorbehaltes aus Art. 5 Abs. 2 GG aus den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die der persönlichen Ehre. Diese Schranken dürfen jedoch nicht grenzenlos sein, sondern sind ihrerseits Schranken-Schranken unterworfen.16 Die Rechtsgüter müssen im Rahmen der Wechselwirkungslehre miteinander abgewogen werden. Bei Werturteilen ist die Schwere der Beeinträchtigung der jeweils betroffenen Rechtsgüter entscheidend, wobei das Verletzungspotential bei Massenkommunikationsmitteln (Presse, Rundfunk) erheblich größer ist.17 Dabei ist der Persönlichkeitsschutz bei einer Schmähung durch Dritte regelmäßig höher zu werten als die Meinungsfreiheit.18 Das Rechtsgut der persönlichen Ehre ist in Fällen von Schmähkritiken höher, als das der Meinungsfreiheit. Zumal der Beitrag durch das Fernsehen und anschließenden Verbreitung im Internet nationale und internationale Verbreitung fand. Die Meinungsfreiheit verliert somit ihr Gewicht, sodass der Beitrag von Böhmermann nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

III. Pressefreiheit

Darüber hinaus werden von den Medien das Straf- und Zivilverfahren gegen Böhmermann als Angriff auf die Pressefreiheit gewertet.19 Zunächst muss gefragt werden, ob es sich bei dem Fernsehauftritt um Presse im Sinne des Grundrechtes handelt. Weit über dem engeren Begriff der „Presse“ hinaus schützt die Pressefreiheit grundsätzlich alle Druckerzeugnisse: Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Flugblätter, Handzettel, Aufkleber, Plakate, ferner Werkszeitungen und alle Informationsträger, die nicht unter den Rundfunk und Filmbegriff fallen.20 Nach dem Pressebegriff ist der Fernsehbeitrag weder ein Druckerzeugnis noch ein Informationsträger, sodass die Pressefreiheit hier keine Anwendung findet.

IV. Rundfunkfreiheit

Für Fernsehbeiträge könnte die Rundfunkfreiheit einschlägig sein. Rundfunk wird definiert als Kommunikation durch elektromagnetische Wellen einschließlich Kabel, Fernsehen, Videotext; gleichgültig, ob analog oder digital und auch durch Internet.21 Von der Presse unterscheidet sich der Rundfunk durch den technischen Verbreitungsweg.22 Die Sendung Böhmermann wurde im Fernsehen ausgestrahlt ist somit als Rundfunk zu werten.

Geschützt von der Rundfunkfreiheit ist, gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 GG, die freie Berichterstattung durch den Rundfunk. Berichterstattung umfasst nicht nur Tatsachenmeldung, sondern auch Meinungsäußerungen.23 Wie schon bei der Meinungsfreiheit ist somit der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit, durch Ausstrahlung der Sendung und durch Verlesen des Gedichtes eröffnet. Jedoch gelten auch hier die Grenzen der Meinungsfreiheit, die zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zurücktreten müssen. Im Ergebnis ist kann sich Böhmermann nicht auf die Rundfunkfreiheit berufen.

V. Kunstfreiheit

Weiterhin könnte durch Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG betroffen sein.

1. Schutzbereich der Kunstfreiheit

Das Werk Jan Böhmermann könnte in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fallen. Die Kunstfreiheitgarantie betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich“ und den „Wirkbereich“ künstlerischen Schaffens.24 Somit ist nicht nur die künstlerische Betätigung, als die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerkes vom Schutzbereich der Kunstfreiheit gedeckt.

Was unter Kunst fällt, ist umstritten. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben sich jedoch drei Kunstbegriffe herausgebildet. So liegt nach dem materielle Kunstbegriff Kunst vor: „Das Wesentliche der künstlerischen Entscheidung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden".25 Sieht man das Wesentliche eine Kunstwerkes darin, dass bei formaler, typologischer Betrachtung die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktypes erfüllt sind, legt man einen eher formalen Kunstbegriff zugrunde, der nur an die Tätigkeit und die Ergebnisse des Malens, Bildhauens, Dichtens anknüpft.26 So kann bei dem formalen Kunstbegriff, vorliegend festgestellt werden das es sich bereits bei dem „Schmähgedicht“ um den Werktyp Gedicht handelt und mithin um Kunst. Dies gilt ebenfalls für den materillen Kunstbegriff, wenn man die Eindrücke Böhmermann zugrunde legt: „Er schlägt Mädchen, (...) der dabei Gummimasken trägt“ ist eine Anspielung auf gewaltsame Polizeieinsätze in der Türkei. Ferner gibt es den offenen Kunstbegriff, nach dem das "kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung" darin liegt, "dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehaltes möglich ist, der Darstellung im Wege der fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt".27 Das „Schmähgedicht“ ist nach dem offenen Kunstbegriff verschiedenen Interpretationen zugänglich, aus dem sich eine Vielzahl an Informationen ergeben. Nach allen drei Kunstbegriffen lässt sich somit das „Schmähgedicht“ als Kunst bezeichnen. Jedoch ist hier nicht nur auf das Gedicht als solches zu achten, sondern auch auf die Präsentation/ bzw. die Herleitung des Gedichtes während der Fernsehsendung zu betrachten. Soweit es sich bei dem „Schmähgedicht“ sich bereits um Kunst handelt, gilt dies erst recht für die Präsentation des Gedichtes und somit für den gesamten Beitrag Böhmermanns. Der Beitrag Böhmermanns ist durch die Kunstfreiheit gedeckt.

[...]


1 Lyrischer Inhalt des Liedes, URL: https://genius.com/Extra-3-erdowie-erdowo-erdogan-lyrics (zuletzt aufgerufen am 20.01.2019); eine Anspielung auf das Lied „Irgendwie, irgendwo, irgendwann“ von Nena.

2 Die Zeit vom 29.03.2016: Die Reaktion auf NDR Satire, URL: https://www.zeit.de/politik/2016-03/reaktionen-ndr-satire-recep-tayyip-erdogan-botschafter (zuletzt aufgerufen am 20.01.2019).

3 Der Paragraph 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) ist in Folge der sogenannten Böhmermannaffäre abgeschafft worden; vgl. Spiegel-Online vom 01.01.2018: Die Majestätsbeleidigung ist in Deutschland Geschichte, URL: http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/majestaetsbeleidigung-paragraf-103-strafgesetzbuch-gestrichen-a-1185787.html (zuletzt aufgerufen am 20.02.2019).

4 Vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2017 – 324 O 402/16 -, juris; im folgenden LG Hamburg

5 Vgl. LG Hamburg vom 10. Februar 2017.

6 Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2018 - 7 U 34/17 -, juris, im folgenden OLG Hamburg.

7 Hufen, § 25, Rn. 22; Vgl. BVerfGE 54, 148, 153 – Sozialisten am Werk.

8 Vgl. BeVerfGE 119, 1 (24) – Esra; BVerfGE 97, 125 (148) – Caroline von Monaco.

9 Siehe Gedichtverse im Anhang V.

10 Vgl. Gröpl/ Windthorst/ von Coelln, Art. 5, Rn. 12.

11 BVerfGE 61, 1 (8) – „CSU ist die NPD von Europa“.

12 Vgl. BVerfGE 33, 1 (14) – Strafgefangener.

13 Vgl. Pieroth/Schlink/ Kingreen/ Poscher, Rn. 615.

14 BVerfGE 94, 1 (11) – Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben.

15 Gröpl/ Windthorst/ von Coelln, Art. 5, Rn. 14.

16 Gröpl/ Windthorst/ von Coelln, Art. 5, Rn. 79.

17 Vgl. BVerfGE 35, 202 (226) – Soldatenmord von Lebrach.

18 Vgl. BVerfGE 54, 208 (220) – Sender Freies Berlin.

19 Vgl. Die Zeit vom 28.04.2016 „Pressefreiheit – Wo wir scheitern“, URL: https://www.zeit.de/2016/17/pressefreiheit-extra-3-jan-boehmermann-verfolgung-journalisten (zuletzt aufgerufen am 24.01.2019).

20 Vgl. Hufen, § 27, Rn. 4.

21 Vgl. Hufen, § 28, Rn. 6.

22 Vgl. Manssen, Rn. 373.

23 Von Münch/ Kunig/ Wendt, Art. 5, Rn. 6; BVerfGE 57, 295 (323) – Saarländischer Rundfunk.

24 BVerfGE 119, 1 (21) – Esra.

25 Vgl. BVerfGE 30, 173 (188-189) – Mephisto.

26 BVerfGE 67, 213 (225) - Anachronistischer Zug.

27 BVerfGE 67, 213 (226) - Anachronistischer Zug.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Meinungs-, Rundfunk- oder Kunstfreiheit für soziale Medien?
Untertitel
Abgrenzungen anhand des Falls "Böhmermann"
Hochschule
Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
Note
2,0
Jahr
2019
Seiten
21
Katalognummer
V462443
ISBN (eBook)
9783668924864
ISBN (Buch)
9783668924871
Sprache
Deutsch
Schlagworte
meinungs-, rundfunk-, kunstfreiheit, medien, abgrenzungen, falls, böhmermann
Arbeit zitieren
Anonym, 2019, Meinungs-, Rundfunk- oder Kunstfreiheit für soziale Medien?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/462443

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