„Man bekämpft die Feinde des Rechtsstaates nicht mit dessen Abbau und man verteidigt die Freiheit nicht durch deren Einschränkung.“
So heißt es im Manifest der Humanistischen Union von 1978. Erstunterzeichner war Rechtsanwalt Otto Schily. Dieser schränkte als Reaktion auf den 11. September 2001 durch die Initiierung der Sicherheitspakete I und II Grundrechte ein und öffnete die Tür für Zusammenarbeit von Geheimdiensten und Polizei. Das Sachverständigenresümee fiel klar aus: Die Maßnahmen zur Terrorbekämpfung in Deutschland gehen ab vom Rechtsstaat.
Das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 27. Juli diesen Jahres erklärte die niedersächsischen Gesetze über Sicherheit und Ordnung und zur Gefahrenabwehr für nichtig, da diese ohne nötige ausreichende Rechtfertigung die Artikel 10 und 13 Grundgesetz einschränkten.
Fraglich erscheint inwieweit die Maßnahmen der Regierung zur Verhinderung terroristischer Anschläge geeignet und legitimiert sind. Die vorliegende Arbeit fokussiert die sicherheitspolitischen Aspekte des Sicherheitspaketes II. Die bisher umfangreichsten Gesetzesänderungen, die Einschränkungen von Grundrechten beinhalten, stellen deren Gewicht dar. Eine Kurzbeschreibung der Inhalte dieses Paketes dient als Ausgangspunkt für die weiteren Betrachtungen (Kapitel 2). Die Interpretation und die Kritik der Gesetzesänderung (Kapitel 3) soll einerseits die Eingriffe in die Grundrechte aufzeigen, andererseits die Notwendigkeit und Effizienz des Gesetzes prüfen. Um die gesellschaftlichen Folgen terroristischer Anschläge zu betrachten, wird die Abstraktionsstufe anschießend erhöht. Das Spannungsverhältnis zwischen Sicherheit und Freiheit wird beschrieben (Kapitel 4). Eine kritische Auseinandersetzung erfolgt im abschließenden Fazit (Kapitel 5).
Inhaltverzeichnis
I. Einleitung
II. Terrorismusbekämpfungsgesetze
2.1 Sicherheitspaket II
III. „...geeignet, erforderlich, verhältnismäßig,...“
3.1 Die Kritik am Sicherheitspaket II
3.2 Die positiven Aspekte des Sicherheitspaket II
IV. Sicherheit und Freiheit
4.1 Der Terrorist als Gesetzgeber
4.2 Trade-off von Sicherheit und Freiheit
V. Fazit
VI. Literaturverzeichnis
I Einleitung
„Man bekämpft die Feinde des Rechtsstaates nicht mit dessen Abbau und man verteidigt die Freiheit nicht durch deren Einschränkung.“
So heißt es im Manifest der Humanistischen Union von 1978. Erstunterzeichner war Rechtsanwalt Otto Schily.[1] Dieser schränkte als Reaktion auf den 11. September 2001 durch die Initiierung der Sicherheitspakete I und II Grundrechte ein und öffnete die Tür für Zusammenarbeit von Geheimdiensten und Polizei.[2] Das Sachverständigenresümee fiel klar aus: Die Maßnahmen zur Terrorbekämpfung in Deutschland gehen ab vom Rechtsstaat.[3]
Das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 27. Juli diesen Jahres erklärte die niedersächsischen Gesetze über Sicherheit und Ordnung und zur Gefahrenabwehr für nichtig, da diese ohne nötige ausreichende Rechtfertigung die Artikel 10 und 13 Grundgesetz einschränkten.[4]
Fraglich erscheint inwieweit die Maßnahmen der Regierung zur Verhinderung terroristischer Anschläge geeignet und legitimiert sind. Die vorliegende Arbeit fokussiert die sicherheitspolitischen Aspekte des Sicherheitspaketes II. Die bisher umfangreichsten Gesetzesänderungen, die Einschränkungen von Grundrechten beinhalten, stellen deren Gewicht dar.
Eine Kurzbeschreibung der Inhalte dieses Paketes dient als Ausgangspunkt für die weiteren Betrachtungen (Kapitel 2). Die Interpretation und die Kritik der Gesetzesänderung (Kapitel 3) soll einerseits die Eingriffe in die Grundrechte aufzeigen, andererseits die Notwendigkeit und Effizienz des Gesetzes prüfen.
Um die gesellschaftlichen Folgen terroristischer Anschläge zu betrachten, wird die Abstraktionsstufe anschießend erhöht. Das Spannungsverhältnis zwischen Sicherheit und Freiheit wird beschrieben (Kapitel 4).
Eine kritische Auseinandersetzung erfolgt im abschließenden Fazit (Kapitel 5).
II Terrorismusbekämpfungsgesetze
2.1 Sicherheitspaket II
Der deutsche Staat kann auf einen Erfahrungsschatz im Umgang mit Terroristen zurückgreifen. Der Grundstein für die Antiterrorgesetzgebung wurde 1977 mit dem Kontaktsperregesetz gelegt. Weitere Gesetze, wie das Verbrechenbekämpfungsgesetz von 1994 und das Bundesgrenzschutzgesetz von 1998, folgten.
Initiiert durch den Bundesinnenminister Otto Schily verabschiedete der Deutsche Bundestag am 14. Dezember 2001 das Sicherheitspaket II. Von der Billigung des Gesetzentwurfes durch das Kabinett am 7. November 2001 bis zum Inkrafttreten am 8. Januar 2001 vergingen nur 62 Tage. Nie wurden mehr Gesetze gleichzeitig geändert und selten wurde ein Gesetz so schnell verabschiedet.[5]
Die folgenden Abschnitte beschreiben kurz die zentralen Inhalte des am 14. Dezember 2001 durch den Bundestag verabschiedeten Sicherheitspaktes II.
Geheimdienste
„Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind“[6], werden durch die Geheimdienste beobachtet.
Hierzu dürfen das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst[7] im Einzelfall bei Kreditinstituten, Luftverkehrsunternehmen, Post- und Kommunikations-Dienstleistern personenbezogene Daten abfragen und Auskünfte einholen.[8] Mit Inkrafttreten des Gesetzes kann auch der sogenannte IMSI-Catcher zur technischen Ermittlung eines Standortes eines Mobiltelefons eingesetzt werden.[9] Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Ausländerbehörden der Bundesländer müssen ihrerseits dem Bundesverfassungsschutz „ihnen bekannt gewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist“[10], übermitteln.
Die Kompetenzen des Militärischen Abschirmdienstes wurden ebenfalls unter obenstehender Prämisse ausgeweitet.[11] Die Instrumente sind jedoch weniger weitreichend, da Sammlung und Erfassung der Daten auf Telekommunikationsdienste und Teledienste beschränkt sind.[12]
Sicherheitsüberprüfungen
Personen, deren Arbeitsplatz sich an einer „sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung“[13] befindet, werden durch Geheimdienste überprüft. Die Gesetzesänderung beruht auf der Ausweitung des Personenkreises auf alle Stellen, die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind.[14]
Bundesgrenzschutz
Der Einsatz sogenannter Sky Marshals in deutschen Flugzeugen wird von den Beamten des Bundesgrenzschutzes durchgeführt.[15]
[...]
[1] Vgl. König 2002, S. 21.
[2] Vgl. Prantl 2002, S. 75.
[3] Vgl. ebenda, S. 65.
[4] Vgl. BVerfG, 1 BvR 668/04 vom 27.7.2005, Absatz-Nr. (162 - 165)
[5] Vgl. Prantl 2002, S. 56ff.
[6] Zitiert nach Art. 1 Nummer 1a, Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus.
[7] Anmerkung: Entsprechende Gesetzesänderungen sind in Artikel 3, Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus, ersichtlich.
[8] Vgl. Art. 1 Nummer 3b, ebenda.
[9] Vgl. Art. 1 Nummer 3b, ebenda
[10] Zitiert nach Art. 1 Nummer 6c, ebenda.
[11] Vgl. Art. 2 Nummer 1a, ebenda.
[12] Vgl. Art. 2 Nummer 4b, ebenda.
[13] Zitiert nach Art. 5 Nummer 1, ebenda.
[14] Vgl. ebenda.
[15] Vgl. Art. 6 Nummer 2, ebenda.
- Quote paper
- Henning Landsiedel (Author), 2005, Die deutsche Antiterrorgesetzgebung nach dem 11. September 2001, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/46265
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