Diese wissenschaftliche Arbeit bezieht sich auf eine Problemstellung, die häufig in Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII vorzufinden ist. Die Heimbewohner werden aufgrund verschiedenster Erkrankungen aufgenommen, wenn ein würdiges und gesundheitsschädigendes Leben in der eigenen Häuslichkeit nicht mehr möglich ist oder nur mit größten Anstrengungen realisiert werden kann.
Der Fokus dieser wissenschaftlichen Arbeit liegt hierbei jedoch hauptsächlich bei Heimbewohnern in Alten- und Pflegeheimen. Die Einrichtungen der Eingliederungshilfe haben in Ihrer Leistungsvereinbarung „Extraleistungen“ bereits aufgenommen. Hierbei trifft es wiederum Heimbewohner, die Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des SGB XII erhalten. Die beschriebene Situation reflektiert die Problematik in Mecklenburg – Vorpommern, die jedoch im gesamten Bundesgebiet auftritt. Damit es anschaulicher bleibt und die Problematik nur an einem Bundesland mit seinen länderspezifischen Gesetzen herangezogen und betrachtet werden kann, habe ich mich für ein Fallbeispiel aus dem Landkreis Nordwestmecklenburg entschieden.
Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG UND PROBLEMSTELLUNG
1.1 EINLEITUNG
1.2 PROBLEMSTELLUNG
2. GRUNDLAGEN
2.1 GESETZLICHE GRUNDLAGEN
2.1.1 Sozialgesetzbuch
2.1.2 Bundessozialhilfegesetz
2.1.3 Heimgesetz
2.1.4 Einkommen nach dem Sozialgesetzbuch
2.2 SACHLICHE AUSEINANDERSETZUNG
2.2.1 „Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge“ e.V.
2.2.2 Sächsisches Landessozialgericht
2.2.3 Sozialgericht Lüneburg
2.3 PFLEGESOZIALPLANUNG NORDWESTMECKLENBURG
2.3.1 Bevölkerungsstruktur
2.3.2 Demografischer Wandel
2.3.3. finanzielle Unterstützung durch den Sozialhilfeträger
3 ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht die Problematik der Auszahlung des erhöhten Barbetrags nach § 27b SGB XII in Verbindung mit § 30 SGB XII für Heimbewohner und beleuchtet, inwiefern ein solcher Mehrbedarf nicht als Einkommen bei der Hilfe zur Pflege anzurechnen ist.
- Rechtliche Grundlagen und Einordnung der Hilfe zur Pflege im SGB XII
- Analyse der fachlichen Auseinandersetzung durch Gerichte und Verbände
- Pflegesozialplanung und demografische Entwicklung im Landkreis Nordwestmecklenburg
- Finanzielle Belastung der Sozialhilfeträger durch steigende Pflegebedarfe
- Notwendigkeit einer Neudefinition der Auszahlung von Mehrbedarfen
Auszug aus dem Buch
1.2 Problemstellung
Ein pflegebedürftiger Heimbewohner B. lebt in einem Alten- und Pflegeheim. Er bezieht ergänzend Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des SGB XII, da sein Einkommen nicht zur Deckung der Heimkosten ausreicht. In diesem Heim wird er rund um die Uhr versorgt. Das Alten- und Pflegeheim stellt ihm einen Wohnraum und die entsprechenden Pflege- und Betreuungsleistungen zur Verfügung. In § 7 Abs. 1 WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) trifft der Gesetzgeber die rechtlichen Regelungen dazu. “Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.“2 In diesem Gesetz wird eindeutig definiert, welche Rechte und Pflichten ein Heimbewohner hat.
Fallbeispiel: Ein Heimbewohner B hat nicht nur einen anerkannten Pflegegrad, sondern auch eine Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht gemäß §152 SGB IX mit dem Merkzeichen „G“. Vor der Aufnahme in das Alten- und Pflegeheim lebte der Heimbewohner B in der eigenen Häuslichkeit. Sein Einkommen bestand aus einer geringen Erwerbsminderungsrente und ergänzend Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Zusätzlich wurde ihm aufgrund des Merkzeichens „G“ ein Mehrbedarf nach § 30 SGB XII anerkannt und ausgezahlt. Nach der Aufnahme im Alten- und Pflegeheim wurde ihm dieser Mehrbedarf zwar fiktiv angerechnet, aber nicht als Barbetrag ausgezahlt. Bei Teilnahme des Heimbewohners B an Privat- oder Präventivmaßnahmen, welche nicht der Pflege- oder Krankenkasse zuzuordnen sind, sind diese Maßnahmen durch den Heimbewohner aus dem Barbetrag zu finanzieren. Dabei sind Beispielhaft als Privat- oder Präventivmaßnahmen Fahrten zum Optiker, Pflege von sozialen Kontakten (Besuche bei Bekannten und Verwandten) oder die Teilnahme am gesellschaftlichem Leben (das Aufsuchen von Veranstaltungen und Ausflüge) zu nennen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. EINLEITUNG UND PROBLEMSTELLUNG: Einführung in die Thematik der Heimbewohner, die aufgrund des SGB XII Hilfe zur Pflege beziehen, sowie Darstellung eines Fallbeispiels zur Problematik der Barbetragsauszahlung.
2. GRUNDLAGEN: Beleuchtung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Sozialgesetzbuches, relevanter Heimgesetze und der Pflegesozialplanung im Landkreis Nordwestmecklenburg unter Berücksichtigung demografischer Veränderungen.
3 ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN: Kritische Würdigung der aktuellen Rechtsprechung und Forderung an den Gesetzgeber, die Auszahlung des Mehrbedarfs nach § 30 SGB XII für betroffene Bewohner sicherzustellen.
Schlüsselwörter
SGB XII, Hilfe zur Pflege, Heimbewohner, Barbetrag, Mehrbedarf, § 30 SGB XII, Merkzeichen G, Sozialhilfe, Alten- und Pflegeheim, Pflegesozialplanung, Nordwestmecklenburg, Grundsicherung, Existenzminimum, soziale Teilhabe, Leistungsberechtigte.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Problematik, dass Heimbewohnern, die Hilfe zur Pflege beziehen, der gesetzlich vorgesehene Mehrbedarf bei vorliegendem Merkzeichen "G" häufig nicht ausgezahlt wird.
Welche Themenfelder stehen im Zentrum?
Zentrale Themenfelder sind das Sozialhilferecht, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Heimbewohner sowie die finanziellen Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Sozialhilfeträger.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist aufzuzeigen, dass ein Mehrbedarf nach § 30 SGB XII nicht mit dem allgemeinen Barbetrag verrechnet werden sollte, um die Teilhabe am Leben zu ermöglichen.
Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?
Es wurde eine theoretische Analyse der Rechtslage sowie eine Auswertung der Pflegesozialplanung und statistischer Daten des Landkreises Nordwestmecklenburg vorgenommen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die gesetzlichen Grundlagen des SGB XII, diskutiert die fachliche Auseinandersetzung verschiedener Gerichte und untersucht die demografischen Entwicklungen im regionalen Kontext.
Welche Schlüsselbegriffe prägen die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Barbetrag, Mehrbedarf, SGB XII, Merkzeichen "G" und Heimpflege charakterisiert.
Welche Bedeutung hat das Merkzeichen "G" für das Fallbeispiel?
Das Merkzeichen "G" begründet einen spezifischen Mehrbedarf aufgrund eingeschränkter Mobilität, der laut Autor auch bei stationärer Unterbringung finanziell gewährt werden sollte.
Welches Fazit zieht der Autor zur Auszahlung des Mehrbedarfs?
Der Autor fordert eine zwingende Anerkennung und Auszahlung des Mehrbedarfs, da die bisherigen "fiktiven" Anrechnungen die betroffenen Heimbewohner in ihrer persönlichen Lebensgestaltung einschränken.
- Arbeit zitieren
- Stefan Baetke (Autor:in), 2019, Der erhöhte Barbetrag gem. §27b SGBXII i.V.m. §30 SGBXII, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/463099