Der erhöhte Barbetrag gem. §27b SGBXII i.V.m. §30 SGBXII


Texte Universitaire, 2019

25 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Abbildungsverzeichnis

II. Tabellenverzeichnis

III. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung und Problemstellung
1.1 Einleitung
1.2 Problemstellung

2. Grundlagen
2.1 Gesetzliche Grundlagen
2.1.1 Sozialgesetzbuch
2.1.2 Bundessozialhilfegesetz
2.1.3 Heimgesetz
2.1.4 Einkommen nach dem Sozialgesetzbuch
2.2 Sachliche Auseinandersetzung
2.2.1 „Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge“ e.V.
2.2.2 Sächsisches Landessozialgericht
2.2.3 Sozialgericht Lüneburg
2.3 Pflegesozialplanung Nordwestmecklenburg
2.3.1 Bevölkerungsstruktur
2.3.2 Demografischer Wandel
2.3.3. finanzielle Unterstützung durch den Sozialhilfeträger

3 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

Literaturverzeichnis

Anlagenverzeichnis

Anlage A

Vorwort

Bei der Anfertigung dieser wissenschaftlichen Arbeit möchte ich mich herzlichen bei den vielen Unterstützern bedanken. Meinen größten Dank möchte ich Frau Anne Greiser, Geschäftsführerin des Betreuungsvereins „Der Weg“ e.V. aus Grevesmühlen aussprechen. Sie räumte mir die zeitlichen Möglichkeiten zur Recherche ein und unterstützte mich bei der Erstellung dieser Arbeit. Rechtsanwalt Ulrich Höcke begleitete mich ebenfalls bei diesem Projekt. Er fand diese These äußerst interessant und spannend. Sollte ein Umdenken im Anwenden dieser These bei den Sozialhilfeträgern oder sogar beim Gesetzgeber entstehen, wäre das wegweisend für die Betroffenen. Weiterhin möchte ich mich bei den Verantwortlichen der interviewten Heime bedanken.

Letztlich bedanke ich mich bei meiner Familie, die mir den nötigen Freiraum für die Erstellung dieser Arbeit gab und mich moralisch unterstützte.

Hinweis zu Text: Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser wissenschaftlichen Arbeit nur die männliche Sprachform verwendet. (Ausnahme können in direkten Zitaten auftreten). Die verwendeten Personenbezeichnungen betreffen jedoch immer männliches und weibliches Geschlecht.

I. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Altersstruktur der Bevölkerung, Quelle: Dr. Engels, et al. 2015, S. 11

Abbildung 2: Bevölkerungsentwicklung 2000 und 2013, Quelle: Dr. Engels, et al., 2015, S. 18

Abbildung 3: Bevölkerungsentwicklung bis 2030, Quelle: Dr. Engels, et al., 2015, S. 19

Abbildung 4: Pflegebedürftige nach Altersgruppen, Quelle: Dr. Engels, et al., 2015, S. 24

Abbildung 5: Leistungsbezieher der Sozialhilfe, Quelle: Dr. Engels, et al., 2015, S. 87

Abbildung 6: Reine Ausgaben der Sozialhilfe, Quelle: Dr. Engels, et al., 2015, S. 88

II. Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Gegenüberstellung der Ergebnisse, Quelle: eigene Darstellung

III. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung und Problemstellung

1.1 Einleitung

Diese wissenschaftliche Arbeit bezieht sich auf eine Problemstellung, die häufig in Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII vorzufinden ist. Die Heimbewohner werden aufgrund verschiedenster Erkrankungen aufgenommen, wenn ein würdiges und gesundheitsschädigendes Leben in der eigenen Häuslichkeit nicht mehr möglich ist oder nur mit größten Anstrengungen realisiert werden kann. Der Focus dieser wissenschaftlichen Arbeit liegt hierbei jedoch hauptsächlich bei Heimbewohnern in Alten- und Pflegeheimen. Die Einrichtungen der Eingliederungshilfe haben in Ihrer Leistungsvereinbarung1 „Extraleistungen“ bereits aufgenommen. Hierbei trifft es wiederum Heimbewohner, die Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des SGB XII erhalten. Die beschriebene Situation reflektiert die Problematik in Mecklenburg – Vorpommern, die jedoch im gesamten Bundesgebiet auftritt. Damit es anschaulicher bleibt und die Problematik nur an einem Bundesland mit seinen länderspezifischen Gesetzen herangezogen und betrachtet werden kann, habe ich mich für ein Fallbeispiel aus dem Landkreis Nordwestmecklenburg entschieden.

1.2 Problemstellung

Ein pflegebedürftiger Heimbewohner B. lebt in einem Alten- und Pflegeheim. Er bezieht ergänzend Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des SGB XII, da sein Einkommen nicht zur Deckung der Heimkosten ausreicht. In diesem Heim wird er rund um die Uhr versorgt. Das Alten- und Pflegeheim stellt ihm einen Wohnraum und die entsprechenden Pflege- und Betreuungsleistungen zur Verfügung. In § 7 Abs. 1 WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) trifft der Gesetzgeber die rechtlichen Regelungen dazu. “Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.“2 In diesem Gesetz wird eindeutig definiert, welche Rechte und Pflichten ein Heimbewohner hat.

Fallbeispiel: Ein Heimbewohner B hat nicht nur einen anerkannten Pflegegrad, sondern auch eine Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht gemäß §152 SGB IX mit dem Merkzeichen „G“. Vor der Aufnahme in das Alten- und Pflegeheim lebte der Heimbewohner B in der eigenen Häuslichkeit. Sein Einkommen bestand aus einer geringen Erwerbsminderungsrente und ergänzend Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Zusätzlich wurde ihm aufgrund des Merkzeichens „G“ ein Mehrbedarf nach § 30 SGB XII anerkannt und ausgezahlt. Nach der Aufnahme im Alten- und Pflegeheim wurde ihm dieser Mehrbedarf zwar fiktiv angerechnet, aber nicht als Barbetrag ausgezahlt. Bei Teilnahme des Heimbewohners B an Privat- oder Präventivmaßnahmen, welche nicht der Pflege- oder Krankenkasse zuzuordnen sind, sind diese Maßnahmen durch den Heimbewohner aus dem Barbetrag zu finanzieren. Dabei sind Beispielhaft als Privat- oder Präventivmaßnahmen Fahrten zum Optiker, Pflege von sozialen Kontakten (Besuche bei Bekannten und Verwandten) oder die Teilnahme am gesellschaftlichem Leben (das Aufsuchen von Veranstaltungen und Ausflüge) zu nennen.

Während derartige Privat- oder Präventivmaßnahmen beim Wohnen in der eigene Häuslichkeit über den ausgezahlten Mehrbedarf finanziert werden konnte, fällt diese Möglichkeit bei der Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim weg.

2. Grundlagen

2.1 Gesetzliche Grundlagen

2.1.1 Sozialgesetzbuch

Im Folgenden sollen die rechtlichen und historischen Rahmenbedingungen kurz beleuchtet werden. Das deutsche Sozialsystem hat eine lange Historie und entwickelte sich Ende des 19. Jahrhunderts. Mit der Einführung einer einkommensabhängigen Transferleistung veränderte sich die Rahmenbedingungen und der Druck auf die Hilfeberechtigten wuchs. Aktuell führt dies zu zwei Problemen der Grundsicherung. Eines dieser Probleme ist die versteckte Armut. „Empirische Studien zeigen, dass in der Vergangenheit bis zu 50 % der Hilfeberechtigten ihren Leistungsanspruch nicht geltend gemacht haben.“3 Bei der staatliche Sozialhilfe nach dem SGB XII unterscheidet man die Leistungen in mehreren Kapiteln. Diese wären unter anderem die Hilfen zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (3. Kapitel), die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel) sowie Hilfe in besonderen Lebenslagen (9. Kapitel). Zusätzlich zu den vorgenannten Hilfen ist im 7. Kapitel des SGB XII die Hilfe zur Pflege zu finden. Sämtlich vorgenannten Hilfsmöglichkeiten werden unter Berücksichtigung des Einkommens sowie des Vermögens des Einzelnen berechnet. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass diverse Frei- und Schonbeträge im Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden. „Auf das Einkommen oder Vermögen unterhaltspflichtiger Eltern und Kinder des Hilfeempfängers wird hingegen nur zurückgegriffen, wenn deren jährliches Grundeinkommen 100.000 € übersteigt. Durch diese für das Fürsorgerecht äußerst großzügige Freibetragsregelung soll verhindert werden, dass insbesondere Hilfebedürftige darauf verzichten, ihren Anspruch auf Sozialhilfe geltend zu machen, da sie befürchten, dass ihre Kinder zur Unterhaltsleistungen herangezogen werden.“4 Mit dieser Maßnahme versucht der Staat, die verdeckte Armut zu bekämpfen.5

Die §§ 61 – 66 SGB XII regeln den Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Diese Leistungen umfassen Geld- und Dienstleistungen.

Ein weiterer wesentlicher Baustein unseres Sozialsystems ist das Sozialgesetzbuch XI. In diesem Buch werden die gesetzlichen Bestimmungen zu den einzelnen Pflegeleistungen geregelt. Diese bedeutende Säule unseres Sozialsystems wurde zum 01.01.1995 mit dem „Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflegeversicherungsgesetz- PflegeVG)“ eingeführt. „Vor der Einführung der Pflegeversicherung waren viele Pflegebedürftige nicht in der Lage, die hohen Pflegekosten selbst aufzubringen und deshalb auf die Sozialhilfe angewiesen. 1991 z.B. erhielten 655.000 Personen, das waren ca. 60% der Pflegebedürftigen, „Hilfe zur Pflege“. Von den 450.000 stationären Pflegebedürftigen waren rund 70% auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen. Angesichts der hohen Kosten bei vollstationärer Pflege ist dies nicht verwunderlich“6

Im Sozialgesetzbuch fand auch das Schwerbehindertenrecht seinen Anker. Im IX. Buch des Sozialgesetzes ist dieses besondere Recht angesiedelt. In diesem Schwerbehindertengesetz werden allerdings keine gesundheitlichen Schädigungen durch militär- oder militärähnliche Dienstverrichtungen berücksichtigt und behandelt. Diese finden sich im Bundesversorgungsgesetz wieder. Eine Schwerbehinderung liegt erst bei einem Grad von 50 vor. Die Beeinträchtigung muss Folge einer körperlichen, seelischen und/oder geistiger Behinderung sein. Die Betroffenen stehen in vielfacher Hinsicht unter einem besonderem rechtlichen Schutz und können eine Vielzahl von Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen. Im Schwerbehindertenrecht ist nicht nur der Grad der Behinderung sondern auch das entsprechende Merkzeichen von Bedeutung. „Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird.“7 Im Fokus dieser Arbeit steht das Merkzeichen „G“. Durch dieses Merkzeichen können Betroffene, aufgrund körperlicher Einschränkungen, gewisse Vorteile erlangen.

2.1.2 Bundessozialhilfegesetz

Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wurde 1962 eingeführt und behielt seine Gültigkeit bis zum Jahr 2004. In diesem Gesetz wurde die Art und Umfang der Sozialhilfe für hilfebedürftige Einwohner in der Bundesrepublik Deutschland geregelt. In diesem Gesetz wurde die soziale Grundsicherung sowohl für erwerbsfähige als auch für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige geregelt. „Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dez. 2003, das zum 01. Jan. 2005 in Kraft getreten ist, wurde das Sozialhilfegesetz (SGBXII) eingeführt.“8

2.1.3 Heimgesetz

Die Bundesländer haben seit der Föderalismusreform 2007 die Aufgaben, den ordnungsrechtlichen Teil der Heimgesetzgebung selbst zu regeln. Dazu gehören Fragen der Genehmigung des Betriebes von Heimen oder anderen Wohnformen für ältere, pflegebedürftige und behinderte Menschen. Ferner die personelle oder bauliche Ausstattung der Einrichtung sowie Sanktionen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Diese Gesetze tragen in jedem Bundesland unterschiedliche Namen je nach Ziel und Herangehensweise an das Gesetz. Beispielsweise heißt das entsprechende Gesetz in Schleswig-Holstein „Selbstbestimmungsstärkungsgesetz“ und in Mecklenburg - Vorpommern „Einrichtungenqualitätsgesetz“. In Berlin gibt es ein „Wohnteilhabegesetz“. In den Ländern, in denen es noch keine Durchführungsverordnungen bestehen, gelten die alten Verordnungen des alten Bundesheimgesetzes (HeimG).

Im Jahr 2014 trat das letzte Landesheimgesetz (ThürWTG) in Kraft, welches das Bundesheimgesetz in einigen Bereichen ablöste. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) normiert in der Bundesrepublik die zivilrechtlichen Fragen von Heim- und Pflegeverträgen und hat die entsprechenden Regelungen der §§ 5 bis 9 des Heimgesetzes (HeimG) des Bundes zum 1. Oktober 2009 ersetzt.

In dem Heimgesetz von Mecklenburg – Vorpommern ist im § 3 Abs. 1 Satz 1 konkret geregelt, wie ein Bewohner versorgt und dessen alltägliches Leben gestalten werden soll.

Der Träger und die Leitung haben dafür Sorge zu tragen, dass:

1. die Würde sowie die Bedürfnisse der Bewohnerschaft vor Beeinträchtigung zu schützen, eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen und im Rahmen des Möglichen insbesondere die Aspekte der kulturellen, religiösen und sprachlichen Herkunft zu berücksichtigen
2. Die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben der Bewohnerschaft zu wahren und zu fördern.9

2.1.4 Einkommen nach dem Sozialgesetzbuch

Nach dem Sozialgesetzbuch wird das vorhandene Einkommen und das bestehende Vermögen betrachtet und bei der Berechnung der Anspruchsvoraussetzung berücksichtigt. Dabei werden Schon- und Freibeträge beachtet. Als Einkommen werden im Sozialgesetzbuch alle Einkünfte und/oder Geldeswert angesehen. Eine konkrete Bestimmung und Definition, was als Einkommen angerechnet wird, ist in dem § 82 SGB XII ausführlich dargestellt. Hier zählen nicht nur die monatlichen Einnahmen, sondern auch div. Einmalzahlungen oder Ausnahmetatbestände.

Anzumerken ist jedoch, dass empirische Studien gezeigt haben, dass in der Vergangenheit bis zu 50 % der Hilfebedürftigen keine Leistungen beantragt haben. Die Gründe sind vielfältig: mangelnde Information über die Möglichkeit der Antragstellung, Scham vor dem Gang zum Sozialamt oder die Angst, dass Angehörige zur Unterhaltspflicht herangezogen werden.10

2.2 Sachliche Auseinandersetzung

In der Vergangenheit haben sich bereits mehrere Gerichte und diverse Vereine und Verbände mit dieser und ähnlicher Thematik beschäftigt.

2.2.1 „Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge“ e.V.

Der „Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge“ e.V. z.B. veröffentlichte am 15.02.2013 ein Gutachten, welches sich mit dem Thema „Gewährung des Mehrbedarfes in Einrichtungen“ befasste. Hierbei ging es um die Fragestellung, ob ein durch die Gewährung des Mehrbedarfes in Einrichtungen diese doppelt gewährt wird. Dabei wurde durch das Gutachten festgestellt, dass es keine doppelte Vergütung gibt, sondern nur eine fiktive Rechengröße für die Bedarfsermittlung des Bewohners. In dem ausgezahlten Barbetrag des Bewohners ist ein eventuell zustehender Mehrbedarf nicht enthalten.11

In dem o.g. Gutachten wurde ausführlich auf die §§ 27b und 30 SGB XII eingegangen und die Problematik erläutert.

Im § 27b Abs. 1 SGB XII wird der Umfang der zu erbringenden Leistungen einer Einrichtung beschrieben. Über den § 42 Nr. 2 SGB XII wird auch auf den Mehrbedarf hingewiesen, die in der Grundpauschale auf die Vergütungsvereinbarung eingehen.12 Der § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII regelt die Vergütung der Einrichtungen. Die konkrete Formulierung lautet hier: „Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 bestehen mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).“13

Der § 27b Abs. 1 Satz 2 SGB XII legt die Höhe des Anteils des notwendigen Lebensunterhaltes zu den tatsächlich erbrachten Leistungen in den Einrichtungen fest. Hier findet grundsätzlich eine individuelle, an dem Hilfebedürftigen orientierte Berechnung des fiktiven Anteils der Hilfe zum Lebensunterhalt, die ggf. auch einen Mehrbedarf umfasst, statt.14 Dieser wird jedoch nicht unmittelbar dem Bewohner gewährt, sondern geht in die Grundpauschale der Vergütungsvereinbarung bzw. der Berechnung des Leistungsbescheides ein. In besonderen Fällen kann es vorkommen, dass Bewohner diesen selbst zu zahlen haben, soweit deren Einkommen und Vermögen heranzuziehen sind.15

Der Barbetrag wird bei Heimbewohnern in Höhe von 27 von Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII ausbezahlt. Zu dem bestehenden Barbetrag wird jeweils noch das Bekleidungsgeld ausgezahlt. Hierbei handelt es sich um gesonderte Anordnungen der einzelnen Bundesländer. Sollte ein Mehrbedarf nach § 30 SGB XII bestehen, wird dieser nicht ausgezahlt, sondern nur fiktiv in die Berechnung aufgenommen.

Der Barbetrag ist vom Gesetzgeber auf den Regelbedarf bezogen. Er wird jedem hilfebedürftigem Heimbewohner ausgezahlt. Unabhängig von lebensumstandsbezogenen Mehrbedarfen im Sinne von § 30 SGB XII. Der Barbetrag ist Ausfluss des Gedankens, dass über das Leistungserbringungsrecht gemäß §§ 75 ff. SGB XII das Existenzminimum der Heimbewohnern in stationären Einrichtungen zu gewährleisten ist.

Ein Mehrbedarf im Sinne des 4. Kapitel des SGB XII wird gemäß § 30 SGB XII bei Erreichen der Altersgrenze und/oder das Vorliegen einer Erwerbsminderung sowie der Feststellung des Merkzeichen G bewilligt. Bei Leistungsempfänger mit einer entsprechenden Einschränkung, welche, beispielsweise, durch die Altersgrenze und das Merkzeichen G, definiert ist, sieht der Gesetzgeber gesonderten Mehrbedarf vor.16

Weiterhin ist festzuhalten, dass der § 30 SGB XII nur von einem Mindestmaß spricht. Sollte ein abweichender besonderer Bedarf bestehen, kann dieser ebenfalls anerkennt werden. Dieser gesonderte Bedarf müsste dann jeweils neu beantragt werden.

Auch beim Barbetrag spricht der Gesetzgeber nur von einem Mindestmaß. Konkret heißt es hier: „Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 von Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.“17

Außerhalb von Einrichtungen erhalten Bedürftige bei einem anerkannten Mehrbedarf standardisierte Leistungen in Form der Regelungen die im § 30 SGB XII aufgeführt sind. Sollte darüber hinaus ein weiterer Bedarf bestehen, kann dieser nach Antragstellung individuell durch den Sozialhilfeträger bewilligt werden. Hier kann Beispielhaft die Kostenübernahme für die Installation einer Steckdose für eine E-Scooter genannt werden.

2.2.2 Sächsisches Landessozialgericht

Das Sächsische Landessozialgericht befasste sich ebenfalls mit der Thematik. Dabei stellt es fest, dass sich ein Mehrbedarf nicht aus § 30 SGB XII ergibt, sondern aus § 19 i.V.m. § 27b SGB XII.

In diesem Fall beanspruchte der Kläger einen Mehrbedarf nach § 30 SGB XII für die Kostenerstattung eines Dickungsmittel. Dieses benötigte der Kläger, da er an einer Dysphagie mit erhöhter Aspirationsgefahr leidet. Bei der Problemstellung befassten sich das Gericht mit den §§ 19, 27b und 30 des SGB XII.

Der § 27b Satz 1 SGB XII beschreibt den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen und die darin erbrachten Leistungen. Würden individuelle Bedürfnisse ohne stationäre Unterbringung bestehen und notwendig, wären diese über die Hilfe zu Lebensunterhalt zu gewähren (BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 25/11 R – juris RdNr. 14; Urteil vom 12.05.2017 – B 8 SO 23/15 R – juris RdNr. 31).

Der Lebensunterhalt wird zur Beurteilung der Bedürftigkeit und zur Festlegung eines Kostenbetrags des Hilfebedürftigen jedoch nicht mit seinen tatsächlichem Wert, sondern nach § 27b Abs. 1 Satz 2 SGB XII mit einem fiktiven Betrag zugrunde gelegt.

Der nach § 27b SGB XII ermittelte Barbetrag ist eine rein normative Rechengröße und spiegelt nicht den tatsächlichen zu erbringenden Umfang einer Einrichtung wieder. Diese richten sich nach den vertraglich Vereinbarungen gemäß §§ 75 ff. Die Vereinbarungen müssen bedarfsgerecht sein, jedoch ist der individuelle Bedarf des Einzelnen nicht möglich, sondern wird von der Einrichtung abstrakt in definierten Bedarfslagen ermöglicht.18 Sollte das Leistungsangebot nicht konkret genug sein, dann wären zusätzliche Leistungen erforderlich. „Betrifft dies den Lebensunterhalt, ermöglicht § 27b Abs. 2 SGBXII die Deckung individueller Bedarfe, die nicht von den Vereinbarungen nach §§ 75 SGB XII erfasst werden. Insoweit hat § 27b Abs. 2 SGB XII in stationären Einrichtungen eine ähnliche Funktion wie die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII im System der Regelsätze (§§ 27a, 28 ff. SGB XII).“19

2.2.3 Sozialgericht Lüneburg

Das Sozialgericht Lüneburg hat sich ebenfalls mit der Problematik des Barbetrages nach § 27b Abs. 2 SGB XII i.V.m. dem §30 Abs. 1 SGB XII beschäftigt und hat in diesem Fall dem Kläger das Recht auf Auszahlung des Mehrbedarfes zugesprochen.

Hier hat der Kläger den Sozialhilfeträger verklagt, den fiktiv berechneten Mehrbedarf auszuzahlen, da dieser für seine erhöhten Mehrkosten durch Taxifahrten, Aufwendungen für kleinen Geschenken gegenüber den Helfenden sowie dem erhöhten Kleindungsaufwand für das ständige Sitzen im Rollstuhl finanziell höhere Aufwendungen hat.20 Das Gericht geht davon aus, dass der Anspruch auf dem Mehrbedarf, welches durch das Merkzeichen „G“ dargestellt wird, nicht durch die Aufnahme in einer stationären Einrichtung ausgeschlossen ist. Der § 27b Abs. 2 SGB XII regelt hier ganz klar, dass dieser Barbetrag zur persönlichen Verfügung steht, um eben genau diesen zu decken. Unter dem persönlichen täglichen Bedarf versteht der Gesetzgeber und die Rechtsprechung, dass diese für Aufwendung zur Körperpflege und Reinigung, für die Instandhaltung von Bekleidung und Hausrat vom geringen Anschaffungswert abgegolten werden.21 Der Mehrbedarf sieht hier jedoch einen zusätzlichen Bedarf der Aufwendungen, der aufgrund des eingeschränkten Gehvermögens entsteht, vor.22 Das Gericht macht deutlich, dass anhand der Entstehungsgeschichte und des Sinn und Zwecks dieser Vorschrift zur Anerkennung des persönlichen Merkzeichens „G“ in der Regelungen des Mehrbedarfs nicht mehr die allgemeine Bedarfslagen, inklusive der Alters- und Erwerbsminderungsregelungen, sondern nur noch die Berechtigten einbezogen sind, die neben der Alters- und Erwerbsminderungsregelung unmittelbar und mittelbar mit dem eingeschränkten Gehvermögen zusammenhängende Bedarfe benötigen.

[...]


1 (Kommunaler Spitzenverband M-V, 2010), S. 5

2 (WBVG, 2016)

3 (Althammer, et al., 2014)

4 (Althammer, et al., 2014), S. 320

5 Vgl. (Althammer, et al., 2014), S. 321

6 (Althammer, et al., 2014), S. 279

7 (Sozialgesetzbuch, 2018), §152 Abs. 1, Satz 1 SGB IX

8 (Althammer, et al., 2014), S. 315

9 Vgl. (Land M-V, 2010), § 3 Abs. 1 Satz 1

10 Vgl. (Althammer, et al., 2014), S. 326

11 (Dr. Rasch, et al., 2013), S. 1

12 (Dr. Rasch, et al., 2013), S. 1

13 (Sozialgesetzbuch, 2018)

14 (Dr. Rasch, et al., 2013), S. 1

15 (Dr. Rasch, et al., 2013), S. 1ff

16 Vgl. (Sozialgesetzbuch, 2018), §30 Abs. 1 SGB XII

17 (Sozialgesetzbuch, 2018), §27b Abs. 2, Satz 2 SGB XII

18 Vgl. (Landessozialgericht, 2018), S. 3, II., 2a

19 (Landessozialgericht, 2018), S. 3, II., 2a

20 Vgl. (Lüneburg, 2018), S. 3

21 Vgl. (Lüneburg, 2018), S. 4

22 Vgl. (Schlegel/Voelzke, 2014)

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Der erhöhte Barbetrag gem. §27b SGBXII i.V.m. §30 SGBXII
Université
University of Technology, Business and Design Wismar
Note
1,0
Auteur
Année
2019
Pages
25
N° de catalogue
V463099
ISBN (ebook)
9783668923720
ISBN (Livre)
9783668923737
Langue
allemand
Mots clés
Barbetrag, SGB XII, Heimbewohner
Citation du texte
Stefan Baetke (Auteur), 2019, Der erhöhte Barbetrag gem. §27b SGBXII i.V.m. §30 SGBXII, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/463099

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