Sport- und Vereinsrecht. Eine Analyse anhand von RB Leipzig


Einsendeaufgabe, 2018

14 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 GRUNDLAGEN IM SPORTUND VEREINSRECHT
1.1 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Struktur, Organigramm und Satzung
1.2 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand GuV
1.3 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Schreibweise, Logo, Sponsoring und Homepage
1.4 Konsequenzen
1.5 Zusammenfassung
1.6 Strukturelle Veränderung des RasenBallsport Leipzig e.V

2 HAFTUNG IM SPORT
2.1 Haftung – Teil I
2.2 Haftung – Teil II
2.3 Haftung – Teil III

3 „ARBEITSRECHT“ IM SPORT
3.1 „Arbeitsrecht“/Sozialversicherungsrecht – Fall I
3.2 „Arbeitsrecht“/Steuerrecht – Fall II
3.3 „Arbeitsrecht“/Sozialversicherungsrecht – Fall III

4 SPONSORINGVERTRAG

5 STEUERLICHE ASPEKTE IM SPORTUND VEREINSRECHT
5.1 Steuerliche Sphären
5.2 Umsatzsteuer

6 LITERATURVERZEICHNIS

7 ABBILDUNGSVERZEICHNIS

1 Grundlagen im Sportund Vereinsrecht

Der RasenBallsport Leipzig e.V. ist, wie es die Namensgebung bereits ausdrückt ein, beim Amtsgericht Leipzig in das Vereinsregister eingetragener Fußballverein. Der Verein wurde am 19. Mai 2009 gegründet und ist seit der Saison 2016/17 Teil der ersten Bundesliga (Holzschuh, 2018, S. 103-105). Die Basis der folgenden Aufgaben bilden die Daten des Vereins aus dem Jahr 2014, als sich der Verein in der zweiten Bundesliga befand.

1.1 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Struktur, Organigramm und Satzung

Die Grundlage für eine Beurteilung, ob es sich bei dem RasenBallsport Leipzig e.V. um einen wirtschaftlichen Verein handeln könnte, bildet das Bürgerliche Gesetzbuch mit den Paragraphen §§ 21 f.. Hier wird eine Differenzierung eines wirtschaftlichenvon einem nichtwirtschaftlichen Verein vorgenommen. Ein Hinweis, welcher für einen wirtschaftlichen Verein sprechen würde, findet man in der Vereinsstruktur. Schaut man sich hier die Mitgliederversammlung einmal genauer an, ist festzustellen, dass der Ehrenrat sowie der Vorstand aus hochrangigen Funktionären der Red Bull GmbH besteht. Weiter steht in der Satzung des Fußballvereins, dass lediglich die ordentlichen Mitglieder ein Wahlund Stimmrecht haben. Da diese Mitglieder zu mehr als 50 Prozent aus Führungspersönlichkeiten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestehen, ist zu vermuten, dass auch im Verein die wirtschaftsund marketingpolitischen Ziele der Red Bull GmbH angestrebt werden. Dieser Punkt spricht klar für einen, nach § 22 im Bürgerlichen Gesetzbuch definierten, wirtschaftlichen Verein.

1.2 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand GuV

Um den Aspekt einer möglichen Wirtschaftlichkeit des Vereins weiter zu beleuchten, liegt die Gewinnund Verlustrechnung des RasenBallsport Leipzig aus der Saison 2012/13 vor. Besonders auffällig ist hier, dass mehr als 52 Prozent der Erträge in der zweiten Bundesliga aus den Bereichen Werbung und Mediale Verwertung stammte. Dies bestärkt die bereits vorangegangene Vermutung, dass die Mitgliederversammlung des Vereins ein Erreichen der marketingpolitischen Ziele der Red Bull GmbH ebenfalls anstrebt. Eine weitere Auffälligkeit zeigt sich hier auch im Vergleich zum Vorjahr bei Aufwendungen für den Spielbetrieb und das dafür nötige Personal. Dieser Anstieg könnte damit zu erklären sein, dass der Verein sich mindestens in der zweiten Liga etablieren, wenn nicht sogar einen erneuten Aufstieg schaffen will. Vergleicht man nun die beiden Jahre ist zu erkennen, dass trotz drastisch gestiegener Ausgaben, die Bilanzsumme genau wie im Vorjahr nur leicht negativ ist. Dies lässt darauf schließen, dass der Hauptsponsor über ausreichend finanzielle Mittel verfügt um den Verein soweit zu unterstützen, dass die Bilanz in jedem Jahr nahezu neutral bleibt.

1.3 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Schreibweise, Logo, Sponsoring und Homepage

Das Logo des Fußballvereins zeigt unter anderem zwei rote Bullen, sowie den Schriftzug RB Leipzig. Hier ist eine sehr große Ähnlichkeit zum Logo der Red Bull GmbH zu erkennen. Dieses zeigt nämlich ebenfalls die unternehmenstypischen zwei roten Bullen sowie den Schriftzug Red Bull. Es ist also eine starke Assoziation des Logos vom Fußballverein, mit dem der GmbH gegeben. Ebenso die Tatsache, dass auf dem Logo und in der üblichen Schreibweise des Vereins nur die Rede von „RB Leipzig“ ist, bietet eine starke Konnotation mit dem wirtschaftlichen Unternehmen.

Auch die Homepage des Vereins weist eine starke, unterschwellige Verbindung mit dem Unternehmen auf. So prägte zum Beispiel die Red Bull GmbH den Slogan „Red Bull verleiht Flügel“, welcher unterschwellig in abgewandelter Form auch auf der Homepage des RasenBallsport Leipzig zu finden ist. Hier heißt es in einer Rubrik „Verleihen Sie Ihrer Karriere Flügel“. Das sehr große Vergleichbarkeit der Designs von Logo und Homepage des wirtschaftlichen Unternehmens sowie des Fußballvereins wird dadurch komplettiert, dass es sich bei dem Hauptsponsor des Vereins um selbiges Unternehmen handelt (RasenBallsport Leipzig, 2018).

1.4 Konsequenzen

Sollte eine umfangreiche Prüfung des Finanzamtes ergeben, dass es sich bei RasenBallsport Leipzig e.V. nicht länger um einen gemeinnützigen Verein handelt, hätte dieses Urteil schwerwiegende steuerliche Folgen für den Verein. Sämtliche Einnahmen, die bis zur Aberkennung dieses Status zurückgehen müssen nachträglich versteuert werden. Nicht nur diese nachträgliche Versteuerung wäre die Folge dieser neuen Klassifizierung, sondern auch in Zukunft könnte der Verein nicht mehr die zahlreichen Steuervorteile des gemeinnützigen, eingetragenen Vereins nutzen. Somit müssten sämtliche Verkäufe mit den wirtschaftsüblichen 19 Prozent Umsatzsteuer belastet werden. Weitere Konsequenz wäre, dass der Verein mit dem Beschluss nicht länger von der Mehrwertund Gewerbesteuer, sowie von der Umsatzund Erbschaftssteuer befreit wäre.

1.5 Zusammenfassung

Anhand der vorangegangenen Prüfung verschiedener Aspekte, ist zusammenfassend zu sagen, dass es ein schmaler Grad zwischen einem noch ideellen und bereits wirtschaftlich agierenden Verein ist. Äußert viele Dinge wie zum Beispiel die Vereinsstruktur, welche aufzeigt, dass die Spitze des Vereins mit Funktionären der Red Bull GmbH besetzt ist und diese das alleinige Stimmrecht besitzen, deuten auf eine gewisse Wirtschaftlichkeit hin. Ebenso die starke Ähnlichkeit des Vereins gegenüber Dritten mit der GmbH lässt auf ein gewisses Einheitliches Design schließen.

Abschließend ist also festzuhalten, dass sich der Verein sicherlich in vielen Dingen in einer Grauzone befindet. Eine eindeutige Zuordnung zum ideellen oder wirtschaftlichen Verein ist also nur sehr schwer möglich.

1.6 Strukturelle Veränderung des RasenBallsport Leipzig e.V.

„RB Leipzigs 14 Mitglieder stimmen für Klub-Umbau“. Diese Überschrift zierte einen Beitrag der Welt im Dezember 2014. Hier wird über die strukturelle Veränderung des RB Leipzig berichtet. In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wurde unter Anwesenheit von rund 40 Fördermitgliedern dafür gestimmt, die Profimannschaft bis zur U16 auszugliedern. Stimmrecht hierfür hatten allerdings nur 14 Vereinsmitglieder. Als neue Rechtsform wurde für eine Spielbetriebs-GmbH gestimmt. Grund für diese Ausgliederung war nach dem Vorstandsvorsitzenden Oliver Mintzlaff, dass man auf eine zunehmende Professionalisierung setzen muss um, der Konkurrenz weiterhin gewappnet zu sein. Ein nächster Grund hierfür war eine Forderung der Deutschen Fußball-Liga. Weiter beinhaltete die strukturelle Veränderung eine leichte Modifikation des Vereinslogos, sowie eine Neubesetzung der Führungsgremien, sodass die Vereinsspritze nicht mehr ausschließlich aus hochrangigen Angestellten der Red Bull GmbH besteht.

Neben einer Forderung der Deutschen Fußball-Liga und einer bestehenden Konkurrenzfähigkeit, waren auch neue strategische Partner ein wichtiger Punkt, der der Neustrukturierung beigetragen hat. Ebenso stellte die Frage, ob man noch ein ideeller Verein sei, den Verein vor diese wichtige steuerrechtliche Entscheidung.

2 Haftung im Sport

Der Sport genießt heutzutage eine immer größer werdende Beliebtheit. Aus diesem Grund spielt besonders die Haftung im Sport spielt eine große Rolle. Die Frage wer, wann und in welchem Maße haftet, ist je nach Auslegung der einzelnen Präzedenzfälle genau definiert.

2.1 Haftung – Teil I

Zur Beurteilung des vorliegenden Falls werden folgende Punkte eines Schemas nach § 230 BGB näher ausgewertet, da eine Haftung aus einem Schuldverhältnis vorliegt:

Schuldverhältnis (+)
Pflichtverletzung (+)
Vertreten müssen
Kausal verursachter Schaden (+)

Grundlage diese Falls bildet ein Schuldverhältnis, welches aus dem Kaufvertrag einer Eintrittskarte des Vereins resultiert. Im vorliegendem Fall liegt ebenfalls eine Rechtsgutverletzung vor, welche darin bestand, dass der Körper eines Zuschauers bei einem Eishockey mittels einem Puck verletzt wurde. Es kam zu dieser Läsion, da das Auffangnetz hinter einem Tor beschädigt war. Das Netz wurde vom Verantwortlichen zuletzt nur noch gelegentlich kontrolliert. Dem, für die Kontrolle der Netze Verantwortlichen kann man somit eine Fahrlässigkeit vorwerfen. Weiter ist zu erwähnen, dass der Verein seinen Zuschauern gegenüber eine gewisse Sorgfaltspflicht hat, welche hiermit missachtet wurde. Somit kann der Verletzte auf Grundlage des § 31 BGB stellvertretend den Verein zur Haftung heranziehen. Abschließend ist zu sagen, dass eindeutig eine haftungsbegründete Kausalität vorliegt und somit der Verein für die Behandlungskosten des Zuschauers aufkommen muss.

[...]

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Sport- und Vereinsrecht. Eine Analyse anhand von RB Leipzig
Hochschule
Deutsche Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement GmbH
Note
2,3
Autor
Jahr
2018
Seiten
14
Katalognummer
V463302
ISBN (eBook)
9783668925861
ISBN (Buch)
9783668925878
Sprache
Deutsch
Schlagworte
spvr, Vereinsrecht, Sportrecht, Sport- und Vereinsrecht
Arbeit zitieren
Lukas Hübner (Autor:in), 2018, Sport- und Vereinsrecht. Eine Analyse anhand von RB Leipzig, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/463302

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