Auswirkungen der Abgeltungssteuer auf private Kapitalanlagen


Studienarbeit, 2019

16 Seiten, Note: 2,2


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeiner Überblick
1.1 Kapitalertragsteuer
1.1.1 Veranlagung
1.1.2 Entstehung und Fälligkeit der Steuer
1.1.3 Subsidiaritätsprinzip
1.2 Kapitalerträge vor dem
1.3 Kapitalerträge nach dem
1.3.1 Abschaffung des Halbeinkünfteverfahren

2. Private Kapitalanlagen
2.1 Entstehung des Steuerabzugs
2.2 Gesonderter Steuertarif nach §32d EStG
2.3 Auswirkungen auf Kapitalanlagen
2.3.1 Günstigerprüfung
2.3.1 Sparer-Pauschbetrag
2.3.2 Behandlung der Kirchensteuer
2.3.3 Teileinkünfteverfahren/Halbeinkünfteverfahren
2.3.4 Berechnung Gesamtbelastung
2.4 Kapitalerträge bei anderen Einkunftsarten
2.4.1 Anrechnung ausländischer Quellensteuer
2.4.2 Verlustverrechnung
2.5 Abstandnahme vom Steuerabzug
2.5.1 Freistellungsauftrag
2.5.2 Nichtveranlagungsbescheinigung
2.5.3 Gemeinsamer Auftrag bei Eheleuten

3. Schlussbetrachtung und Ausblick
3.1 Abschließender Überblick
3.2 Diskussion in der Politik
3.2.1 Abschaffung der Abgeltungssteuer

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Tabelle 1

Tabelle 2

Tabelle 3

Tabelle 4

1. Allgemeiner Überblick

Das Thema „Abgeltungssteuer“ behandelt im Allgemeinen die Grundsätze der Veranlagung sowie die Besteuerung der Kapitalerträge beim Steuerpflichtigen. Die Hauptthematik dieser Arbeit soll zeigen, wie sich die Abgeltungssteuer auf die privaten Kapitalanlagen auswirkt. Es werden Veränderungen der Gesetzeslage sowie aktuelle Besteuerungsgrundlagen behandelt.

1.1 Kapitalertragsteuer

1.1.1 Veranlagung

Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer. Die Rechtsgrundlage basiert auf den §§43 bis 45d des EStG. Als sogenannte Quellensteuer wird sie von der Stelle, die die Kapitalerträge ausbezahlt (z.B. eine Bank, KG oder Versicherung) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die KapESt entsteht ebenso wie die Lohnsteuer mit Zufluss der Kapitalerträge (§44 Abs. 1, S. 2 EStG). Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sollen auf diese Weise umfangreich besteuert und die Möglichkeit für eine Hinterziehung weitestgehend verhindert werden.

(Wirfler, LexInform Datenbank, 2018)

1.1.2 Entstehung und Fälligkeit der Steuer

Die KapESt entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Erträge dem Steuerpflichtigen zufließen. Grundsätzlich hat der Schuldner dieser Kapitalerträge den Steuerabzug des Gläubigers vorzunehmen (§44 Abs. 1 S. 2 EStG). In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Zinsen oder Dividenden. Bei diesen Kapitalforderungen ist dabei nicht der Zeitraum für den Zufluss maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit. Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene KapESt ist bis zum 10. des Folgemonats an das FA abzuführen (gem. §44 Abs. 1 S. 5 EStG). (Wirfler, 2018)

1.1.3 Subsidiaritätsprinzip

Allgemein bedeutet dieses Prinzip, dass Einkünfte aus Kapitalanlagen nach dem §20 Abs. 8 EStG - sollten diese zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören - diesen Einkünften zuzuordnen sind. Erträge aus Kapitalanlagen, die aufgrund der Subsidiarität zum Betriebsvermögen gehören, werden nach §32d Abs. 1 S. 1 EStG nicht in die Abgeltungssteuer einbezogen, sondern dem TEV unterworfen. Es entsteht demzufolge keine abgeltende Wirkung mit der eingehaltenen Kapitalertragsteuer. Sie wird weiterhin auf das Einkommen oder auf die Körperschaftsteuer nach §36 EStG angerechnet. (Rupp, 2018)

1.2 Kapitalerträge vor dem 01.01.2009

Grundsätzlich wird die KapESt an der Quelle erhoben und stellt eine Art vorausgezahlter ESt/KSt dar. Der Abzug der Steuer wird unabhängig von der Einkommensteuerpflicht erhoben. Sie wird also entweder auf die veranlagte ESt angerechnet oder erstattet. In der Veranlagung kommt es zur Bruttobesteuerung der Einnahmen, d.h. einschließlich der KapESt, welche nach §12 Nr. 3 EStG das Einkommen nicht mindern darf. Im Allgemeinen fällt die KapESt gem. §43 Abs. 1 S. 1 EStG auf inländische Kapitalerträge an. Eine Besonderheit gibt es bei Altaktiengewinnen: Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die bis Ende 2008 gekauft wurden, darf man bis heute steuerfrei verkaufen. Zu den Einkünften gem. §20 Abs. 1 EStG gehören insbesondere Einkünfte aus Gewinnanteilen (Dividenden), Einnahme aus Zinspapieren und Einnahmen aus stiller Gesellschaft. Vor der Abgeltungssteuer 2009 wurde bei diesen Einkünften im Privatvermögen das Halbeinkünfteverfahren gem. §3 Nr. 40 EStG i.V.m. §3c EStG angewendet. (Wirfler, 2018)

1.3 Kapitalerträge nach dem 31.12.2008

Seit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBI 2007, 1912) tritt grundsätzlich durch den Kapitalertragsteuerabzug eine Abgeltungswirkung bezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein. Die Trennung zwischen der Ertragsebene und der Vermögensebene im Privatvermögen ist somit aufgehoben. Gesetzlich ist das in §43 Abs. 5 EStG für die Abgeltungswirkung geregelt. Diese Wirkung gem. §52a Abs. 1 EStG gilt erstmals für Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen. Im Wesentlichen unterliegen Kapitaleinkünfte von Privatanlegern einem einheitlichen Steuersatz von 25% (§32d Abs. 1 EStG i.V.m. §43a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag und etwaig Kirchensteuer. (Wirfler, 2018)

1.3.1 Abschaffung des Halbeinkünfteverfahren

Eine entscheidende Veränderung mit der Einführung der Abgeltungssteuer gab es durch die Abschaffung des bis Ende 2008 gültigen Halbeinkünfteverfahrens gem. §3 Nr.40 EStG. Dividenden und Spekulationsgewinne aus Aktiengeschäften wurden nach §3c Abs. 2 EStG mit 50% des persönlichen Steuersatzes des Anlegers versteuert. Nach der Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes auf 15% wurde das Verfahren mit Beginn des Jahres 2009 durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt. Somit kann durch diese Abwandlung eine höhere Steuerbelastung entstehen, da die Erträge nun mit 25% Abgeltungssteuer belastet werden. (Kerner, 2010)

2. Private Kapitalanlagen

Der pauschale Steuerabzug von privaten Kapitalerträgen wird an der Quelle vorgenommen. Die Abgeltungssteuer wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben (§20 EStG).

2.1 Entstehung des Steuerabzugs

Sobald die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen, entsteht grundsätzlich die KapESt. Der Schuldner hat in diesem Zeitpunkt den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers vorzunehmen (§44 Abs. 1 S. 2 EStG). Zinsen fließen dem Steuerpflichtigen als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen nach §11 Abs. 1 S. 2 EStG in dem Jahr zu, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dabei gilt die Fälligkeit der Zinsen als Entstehung, nicht der Zeitraum, in dem die Gutschrift vorgenommen wird. Wenn also ein Zinslauf am 01.01. beginnt, ist die KapESt ebenfalls bei Fälligkeit, d.h. am 01.01., abzuziehen (gem. BMF vom 18.01.2016, BStBI I 2016, 85, Rz. 242 und 243). Die Abführung der KapESt erfolgt nach §44 Abs. 1 S. 5 EStG innerhalb eines Kalendermonats bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt. (Wirfler, 2018)

2.2 Gesonderter Steuertarif nach §32d EStG

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Privatvermögen beträgt der gesonderte Steuertarif nach §32d EStG 25%. (BMF vom 18.01.2016, BStBI I 2016, 85, Rz. 132). Die Abgeltungssteuer wird als KapESt nach §43 EStG (für Veräußerungen i.S.d. §20 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.V.m. §43 Abs. 1 Nr. 9 EStG) an der Quelle erhoben. Folglich ist für die mit KapESt unterlegenen Kapitalerträge die ESt mit dem Steuerabzug abgegolten (gem. §43 Abs. 5 EStG i.V.m. §20 EStG). Der achte Senat des BFH befasste sich mit der Wirkung der Abgeltungssteuer auf die Einkünfteerzielungsabsicht. Dieser Zweck wurde mit einem BFH Urteil vom 14.03.2017 auch bei Verlusten aus der Veräußerung einer Lebensversicherung bestätigt, da diese negative Einkünfte gem. §20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG darstellen. §32d Abs. 3 EStG stellt klar, dass Kapitalerträge, die nicht der KapESt unterlegen haben (z.B. Zinsen aus §20 Abs. 1 Nr. 5, private Zinsen nach §20 Abs. 1 Nr. 7, Veräußerungsgewinne i.S.v. §20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG, etc.) in der Veranlagung gem. §§25 ff. EStG zu berücksichtigen sind, sodass der Steuerpflichtige diese in seiner ESt-Erklärung anzugeben hat (Zeile 14 bis 19 der Anlage KAP). Die festzusetzende ESt erhöht sich dadurch in diesen Fällen um 25% dieser Einkünfte. Bei der Ermittlung der ESt werden die Kapitalerträge ohne Abzug nicht berücksichtigt (gem. §32a Abs. 1 S. 2 EStG), deshalb ist nach §2 Abs. 6 EStG die festzusetzende ESt um die nach §32d Abs. 1 EStG ermittelte ESt zu erhöhen. Der Steuerpflichtige hat jedoch auch die Option, die Kapitaleinkünfte, die der KapESt unterlegen haben, im Rahmen der tariflichen ESt-Veranlagung zu erklären, um beim KapESt-Abzug nicht berücksichtigte Tatbestände steuermindernd geltend zu machen oder in den Genuss eines gegebenfalls niedrigeren Steuersatzes zu gelangen (gem. § 32d Abs. 4 EStG).

Nach einem BMF Urteil vom 18.01.2016, BStBI I 2016, 85, Rz. 145 bis 147 kommen insbesondere folgende Gründe in Betracht solch einen Antrag zu stellen:

- Der Sparer-Pauschbetrag wurde nicht vollständig ausgeschöpft
-Der Verlustvortrag nach §20 Abs. 6 EStG soll berücksichtigt werden
- Beim KapESt-Abzug wurde der steuermindernde Effekt der KiSt-Zahlung noch nicht mit einbezogen
- Es sind noch Korrekturen vorzunehmen, die nicht von der auszahlenden Stelle durchgeführt wird, gem. §20 Abs. 3a S. 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBI I 2010, 1768) (Wirfler, 2018)

In den folgenden Absätzen werden diese Gründe genauer erläutert bezogen auf die privaten Kapitalanlagen.

2.3 Auswirkungen auf Kapitalanlagen

In diesen Gliederungspunkten wird die Antragsveranlagung mit ihren Wahlrechten verdeutlicht. Es gibt einzelne Verfahren, die ein Steuerpflichtiger anwenden kann, um seine Kapitaleinkünfte einem niedrigeren Steuersatz zu unterwerfen. (Wirfler, 2018)

2.3.1 Günstigerprüfung

Die Prüfung des §32d Abs. 6 EStG zieht die Möglichkeit in Betracht, bei einem Steuerpflichtigen, dessen persönlicher Steuersatz niedriger als der Abgeltungssteuersatz ist, seine Einkünfte aus KapVM diesem niedrigeren Steuersatz zu zuordnen. Demzufolge sollen also die Kapitaleinkünfte im Veranlagungsverfahren besteuert werden. Dabei ist jedoch ein Antrag erforderlich, dass der Stpfl. für den Wechsel von der Abgeltungssteuer zum Veranlagungsverfahren stellt. Die Finanzbehörde hat nach diesem Antrag die Günstigerprüfung vorzunehmen. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass eine Veranlagung für den Stpfl. ungünstiger sei, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Im Rahmen des JStG 2010 wurde vereinbart, dass bei der Günstigerprüfung nicht auf die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auf die gesamte Steuerbelastung einschließlich Zuschlagsteuern (z.B. Solidaritätszuschlag) abzustellen ist. Im Falle der Antragsveranlagung findet gem. §32d Abs. 6 S. 2 EStG eine Berücksichtigung anrechenbarer ausländischer Steuern im Rahmen einer Höchstbetragsberechnung nach Maßgabe des §32d Abs. 5 EStG statt. (Jauch, 2018)

Das BMF hat dazu ein vereinfachtes Beispiel vorgerechnet (ohne SolZ und KiSt): Ein Stpfl. erzielt im Jahr 2017 – nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags- 5.000€ Kapitalerträge und 15.000€ Jahresgehalt. Im ersten Fall werden die Kapitalerträge mit der Abgeltungssteuer besteuert.

Somit müssen auf die 15.000€ nach Einkommensteuertarif 1.238€ Steuern, auf die Kapitalerträge 1.250€ (25%) Steuern gezahlt werden. Als Gesamtbelastung ergibt sich also 2.488€. Der Stpfl. beantragt nun die Günstigerprüfung. Das Finanzamt addiert demnach Gehalt und Kapitalerträge. Auf die gesamten Einkünfte von 20.000 € entfallen nach Tarif nun 2.520€. Mit diesem Beispiel ist zu erkennen, dass sich die Abgeltungssteuer zugunsten des Stpfl. auswirkt. Er „spart“ sich 32€.

Der Steuersatz von 25% wird nach aktuellem Tarif (2018) bei einem Einkommen von ungefähr 16.000€ (32.000€ bei Zusammenveranlagung) erreicht. Entsprechend ist es also nur bei einem z.v.E., welches unter dieser Grenze liegt, sinnvoll, eine Antragsveranlagung zu stellen.

(Lohnsteuerhilfe, 2015)

2.3.1 Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag wurde zusammen mit der Abgeltungssteuer eingeführt. Er bezeichnet die im Einkommenssteuerrecht geltende Höchstgrenze für steuerfrei zu vereinnahmende Erträge aus Kapitalvermögen i.S.d. §20 EStG. Es darf somit jeder Privatanleger von seinen Einkünften bis zu 801€, zusammenveranlagte Ehepaare 1.602€, steuerfrei behalten. Dieser Freibetrag umfasst nicht nur Zinsen und Dividenden, sondern auch Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalanlagen und Termingeschäften. Seither dürfen allerdings keine Werbungskosten, wie z.B. Depotgebühren, im Zusammenhang mit dem Betrag von der Steuer abgesetzt werden (§20 Abs. 9 S. 1 EStG). Die Anleger sollten bei ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag einreichen, damit der Sparer-Pauschbetrag von den Kreditinstituten berücksichtigt werden kann. Besitzt man allerdings Konten bei verschiedenen Banken, muss man den Freistellungsauftrag entsprechend der jeweils zu erwartenden Kapitalerträgen aufteilen. (Ratgeber Geld, 2016)

2.3.2 Behandlung der Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge ab dem 01. Januar 2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt (§51a Abs. 2b bis e und Abs. 6 EStG). Vor 2015 konnte einerseits ein Antrag bei der Bank gestellt werden, damit dort die KiSt auf die Abgeltungssteuer einbehalten wurde, andererseits war es möglich die KiSt separat oder in Verbindung mit der Einkommensteuererklärung bei seinem Finanzamt abzuführen. Die Banken sind nun gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim BZSt für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen. Gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abzugsfähig. Dies gilt allerdings nicht, soweit die KiSt als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer auf die nach dem gesonderten Tarif des §32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde. Diese in §10 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 EStG geregelten Einschränkungen dienen der Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach Einführung des §32d EStG. Die erhobene KiSt wird bereits bei der Ermittlung der Höhe der Abgeltungssteuer erhoben und kann nicht – ein zweites Mal – im Wege des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Im Überblick dieser Angaben ergibt sich folgender steuerlicher Pauschalabzug auf Kapitaleinkünfte mit und ohne Einbindung der KiSt:

Tabelle 1

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Weber, 2017) ; (Ratgeber Geld, 2016)

[...]

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Auswirkungen der Abgeltungssteuer auf private Kapitalanlagen
Note
2,2
Autor
Jahr
2019
Seiten
16
Katalognummer
V464343
ISBN (eBook)
9783668930858
ISBN (Buch)
9783668930865
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Praxisarbeit, Praxissemester, Seminararbeit
Arbeit zitieren
Verena Pröls (Autor:in), 2019, Auswirkungen der Abgeltungssteuer auf private Kapitalanlagen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/464343

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