Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater nach altem und neuem Verjährungsrecht


Diplomarbeit, 2005

103 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Grundlagen zur Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater
1. Begriff der Verjährung
2. Umfang der Steuerberaterhaftung

C. Rechtslage der Verjährung vertraglicher Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Steuerberater vor den Gesetzesänderungen
1. Primärverjährung
a) Begriffserklärung
b) Beginn und Ablauf
2. Sekundärverjährung
a) Begriffserklärung
b) Beginn und Ablauf
3. Kritische Beurteilung

D. Rechtslage der Verjährung vertraglicher Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Steuerberater nach den Gesetzesänderungen
1. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
a) Inkrafttreten und Entstehungsgeschichte
b) Auswirkungen auf die Rechtslage
2. Verjährungsanpassungsgesetz
a) Inkrafttreten und Hintergrund
b) Auswirkungen auf die Rechtslage
aa) Primärverjährung
bb) Sekundärverjährung
3. Fallbeispiele
a) Fallbeispiel 1: Fehler bei Fristeinhaltung
b) Fallbeispiel 2: Fehler bei der Erstellung der Steuererklärung
c) Fallbeispiel 3: Fehler, die durch eine Außenprüfung aufgedeckt werden
4. Kritische Beurteilung

E. Übergangsregelungen von alter zu neuer Rechtslage
1. Primärverjährung
2. Sekundärverjährung
3. Kritische Beurteilung

F. Schlussbetrachtung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Adam, Roman F., Die Kausalität der fehlerhaften Rechtswahrnehmung durch Anwälte und Steuerberater für den eingetretenen Schaden, VersR 2001, 809 (zit.: Adam)

Amann, Hermann/Brambring, Günter/Hertel, Christian, Vertragspraxis nach neuem Schuldrecht, Handbuch für Notare und Vertragsjuristen mit Gestaltungshinweisen und Formulierungsbeispielen, 2. Auflage 2003, Verlag C.H. Beck, München (zit.: Vertragspraxis nach neuem Schuldrecht/ Bearbeiter)

Artz, Markus, Schuldrechtsmodernisierung 2001/2002-Integration der Nebengesetze in das BGB, JuS 2002, 528 (zit.: Artz,)

Bräuer, Jacqueline, Und wieder eine Reform: Anpassung der Verjährungsvorschriften, AnwBl 2005, 65 (zit.: Bräuer)

Bruns, Jan, Der „Schutzweck der Sekundärhaftung“ des Rechtsanwaltes – kenntnisunabhängiger Wegfall der sekundären Hinweispflicht, NJW 2003, 1498 (zit.: Bruns)

Cichin, Josef/Späth, Wolfgang, Bonner Handbuch der Steuerberatung, Textsammlung, Kommentare, Erläuterungen, Muster,Formulaare, Rechtsprechung, zum Berufsrecht, Praxisorganisation, Vereinbare Tätigkeiten, o. Ja, Stollfuß Verlag, Berlin/Bonn (zit.: BHStB/ Bearbeiter)

Clausnitzer, Martin, Verjährung vertraglicher Schadenersatzansprüche gegen Steuerberater, DStR 1991, 1362 (zit.: Clausnitzer)

Dahns, Christian, Wegfall der Sonderverjährung im Bereich anwaltlicher Haftung, NJW-Spezial 2005, 93 (zit.: Dahns)

Däubler, Wolfgang, Neues Schuldrecht – ein erster Überblick, NJW 2001, 3729 (zit.: Däubler)

Däubler-Gmelin, Herta, Die Entscheidung für die sogenannte Große Lösung bei der Schuldrechtsreform, NJW 2001, 2281 (zit.: Däubler-Gmelin)

Dauner-Lieb, Barbara/Heidel, Thomas/Ring, Gerhard, BGB, Anwaltkommentar, Band 1, 2005, Deutscher Anwalt Verlag, Bonn (zit.: AnwK-BGB/ Bearbeiter)

Ditges, Thomas/Graß, Arno, Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters für Beratungsfehler, DStR 1995, 819 (zit.: Ditges/Graß)

Endrös, Alfred, Steuerberatungsvertrag – Dienstvertrag oder Werkvertrag?, StB 1969, 60 (zit.: Endrös)

Fissenewert, Peter, Zur verspätet abgegebenen Steuererklärung durch steuerliche Berater, DStR 1992, 443 (zit.: Fissenewert)

Ganter, Hans Gerhard, Der Ersatz eines entgangenen „rechtswidrigen“ Vorteils in der Berufshaftung rechtlicher und steuerlicher Berater, NJW 1996, 1310 (zit.: Ganter)

Gehre, Horst, Steuerberatungsgesetz mit Durchführungsverordnungen, Kommentar, 4. Auflage 1999, C.H. Bech´sche Verlagsbuchhandlung, München (zit.: Steuerberatungsgesetz/ Bearbeiter)

Goez, Christoph, Die Haftung der Steuerberater nach der neuen Rechtsprechung – Teil 1, INF 2001, 531 (zit.: Goez)

Gottwald, Uwe, Verjährung im Zivilrecht, Taktik – Praxis – Fristen-ABC, 2005, ZAP Verlagfür die Rechts- und Anwaltspraxis, Recklinghausen (zit.: Gottwald)

Gounalakis, Georgius, Haftung des Steuerberaters – Gefahrenanalyse und Risikobegrenzung, NJW 1998, 3593 (zit.: Gounalakis)

Gräfe, Jürgen/Lenzen, Rolf/Schmeer, Andreas, Steuerberaterhaftung, Zivilrecht – Steuerrecht – Strafrecht, 3., völlig neubearbeitete Auflage 1998, Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne/Berlin (zit.: Steuerberaterhaftung/ Gräfe/Lenzen/Schmeer)

Großelanghorst, Herbert/Kahler, Ulrich, Die Verjährung von Regreßansprüchen gegen Steuerberater gemäß § 68 StBerG, StB 1985, 321 (zit.: Großelanghorst/Kahler)

Hartmann, Erich/Heimann, Frank, Das Problem der sog. Dritthaftung – Moglichkeiten der Haftungsbeschränkung?!, Stbg 2002, 527 (zit.: Hartmann/Heimann)

Heinrichs, Helmut, Entwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes: Neuregelung des Verjährungsrechts, BB 2001, 1417

Kiss, Henning, Die Haftung berufsmäßiger Sachkenner gegenüber Dritten, WM 1999, 117 (zit.: Kiss)

Kuhls, C./Meurers, Th./Maxl, P./Schäfer, H./Goez, Chr./Willerscheid, K., Steuerberatungsgesetz, Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater, 2. Auflage 2004, Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne/Berlin (zit.: Steuerberatungsgesetz/ Bearbeiter)

Lange, Hans-Friedrich, Schadenersatzansprüche gegen Steuerberater bei Nicht-Kenntnis der BFH-Rechtsprechung, DB 2003, 869 (zit.: Lange)

Lange, Hermann/Schiermann, Gottfried, Schadenersatz, Handbuch des Schuldrechts, Band 1, 3., neubearbeitete Auflage 2003, Mohr Siebeck, Tübingen (zit.: Schadenersatz/ Lange/Schiermann)

Leibner, Wolfgang, Einsatz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Steuerberater, GmbHR 2003, R469

Mansel, Heinz-Peter/Budzikiewicz Christine, Das neue Verjährungsrecht, 2002, Deutscher Anwaltverlag, Bonn (zit.: Mansel/ Budzikiewicz)

Mansel, Heinz-Peter/Budzikiewitz, Christine, Verjährungsanpassungsgesetz: Neue Verjährungsfristen, insbesondere für die Anwaltshaftung und im Gesellschaftsrecht, NJW 2005, 321 (zit.: Mansel/ Budzikiewitz)

Marx, Claudius, Neue Verjährungsvorschriften im Handels- Gesellschafts- und Haftungsrecht, INF 2005, 193 (zit.: Marx)

Marx, Claudius, Neue Verjährungsvorschriften im Handels-, Gesellschafts- und Haftungsrecht, INF 2005, 193 (zit.: Marx)

Münscher, Michael, Schadensersatz wegen unterlassenen Hinweises auf eigene Pflichtverletzungen, Dissertation Albert-Ludwig-Universität Freiburg, 1992, o.V. (zit.: Münscher)

Mutze, Otto, Zum Beginn der Verjährung von Schadenersatzansprüchen der Mandanten gegen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, StB 1978, 81 (zit.: Mutze)

Mutze, Otto, Zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Mandanten gegen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, StB 1977, 149 (zit.: Mutze)

Mutze, Otto, Zur Verjährung der Schadenersatzansprüche der Mandanten gegen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nach § 68 StBerG – Verjährungsbeginn nach Bundesgerichtshof geregelt, StB 1979, 189 (zit.: Mutze)

Mutze, Otto, Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, StB 1976, 93 (zit.: Mutze)

Otto, Hans-Jochen/Mittag, Jochen, Die Haftung des Jahresabschlussprüfers gegenüber Kreditinstituten, Teil 1, WM 1996, 325 (zit.: Otto/Mittag)

Ring, Gerhard, Neue Verjährungsregeln nach der Schuldrechtsreform, BuW 2002, 470 (zit.: Ring)

Rippen, Jürgen, Steuerberaterhaftung – Die Verjährungsvorschrift des § 68 StBerG im Wandel der Zeit , Stbg 2001, 231 (zit.: Rippen)

Rotthege, Georg, Wann haftet der Steuerberater für die Empfehlung von Kapitalanlagen?, StB 1988, 264 (zit.: Rotthege)

Schimmel, Roland, Verjährungsrecht nach der Schuldrechtsmodernisierung, JA 2002, 977 (zit.: Schimmel)

Schmidt-Ränsch, Jürgen, Das neue Schuldrecht - Anwendung und Auswirkungen in der Praxis, 2002, Carl Heymanns Verlag, Köln, Berlin, Bonn, München (zit.: Schmidt-Ränsch)

Schmidt-Räntsch, Jürgen, Der Entwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, ZIP 2000, 1639 (zit.: Schmidt-Räntsch)

Schroer, Heinrich J., Die Mandatsniederlegung durch den Steuerberater, INF 2004, 957 (zit.: Schroer)

Sontheimer, Jürgen, Die neuen Verjährungsfristen für die StB- und RA-Haftung und im Gesellschaftsrecht, DStR 2005, 834 (zit.: Sontheimer)

Späth, Wolfgang, Die Neuregelung derVerjährung von Ansprüchen gegen den steuerlichen Berater, Stbg 1972, 187 (zit.: Späth)

Späth, Wolfgang, Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters, 4. Auflage 1994, Stollfuß Verlag, Bonn (zit.: Späth)

Späth, Wolfgang, Einfluß der Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf Anwendung und Auslegung des § 68 StBerG?, INF 2002, 661 (zit.: Späth)

Späth, Wolfgang, Neue Rechtsprechung des BGH zum Beginn der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG und zur Belehrungspflicht des Steuerberaters über Regressansprüche gegen sich selbst und deren Verjährung, StB 1982, 92 (zit.: Späth)

Späth, Wolfgang, Probleme der Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Steuerberater, StB 1978, 255 (zit.: Späth)

Späth, Wolfgang, Verjährung von Regressansprüchen gegen Steuerberater, NWB Nr. 33, Fach 30, 2003, 1411 (zit.: Späth)

Späth, Wolfgang, Zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters, NWB Nr. 28, Fach 30, 1995, 951 (zit.: Späth)

Späth, Wolfgang, Zur Rechtsnatur des Steuerberatungsvertrages, DStR 1966, 91 (zit.: Späth)

Stahl, Michael, Zur Dritthaftung von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, Europäische Hochschulschriften: Reihe 2, Rechtswissenschaft, Band 880, 1989, Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main (zit.: Stahl)

Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 1; Neubearbeitung 2004, Sellier – de Gruyter, Berlin (zit.: Staudinger/ Bearbeiter)

Sundermeier, Bernd, Die Haftung des Steuerberaters in der wirtschaftlichen Krise des Mandanten, DStR 2000, 929 (zit.: Sundermeier)

van Venrooy, Gerd, Die Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare, DB 1981, 2364 (zit.: van Venrooy)

Witt, Carl-Heinz, Die Reform des Verjährungsrechts, in: Einführung in das Schuldrecht, Schriftenreihe der juristischen Schulung, Band 159, hrsg. v. Martin Schwab und Carl-Heinz Witt, 2002, Verlag C.H. Beck, München (zit.: Witt)

Witt, Carl-Heinz, Schuldrechtsmodernisierung 2001/2002-Das neue Verjährungsrecht, JuS 2002, 105 (zit.: Witt)

Wolf, Alfred, Weiterentwicklung und Überarbeitung des Schuldrechts, ZRP 1978, 249 (zit.: Wolf)

Zugehör, Horst, Beraterhaftung nach der Schuldrechtsreform, Rechtsanwälte – Steuerberater – Wirtschatsprüfer, 2002, ZAP Verlagfür die Rechts- und Anwaltspraxis, Recklinghausen (zit.: Zugehör)

Zugehör, Horst, Berufliche „Dritthaftung“ – insbesondere der Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare – in der deutschen Rechtsprechung, NJW 2000, 1601 (zit.: Zugehör)

Zugehör, Horst, Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur zivilrechtlichen Haftung der steuerlichen Berater, WM 2000, Sonderbeilage Nr. 4, 1 (zit.: Zugehör)

Zugehör, Horst, Schwerpunkte der zivilrechtlichen Steuerberaterhaftung (Teil 1), DStR 2001, 1613 (zit.: Zugehör)

Zugehör, Horst, Schwerpunkte der zivilrechtlichen Steuerberaterhaftung, Teil2, DStR 2001, 1663 (zit.: Zugehör)

Mansel, Heinz-Peter, Die Neuregelung des Verjährungsrechts, NJW 2002, 89 (zit.: Mansel)

Mansel, Heinz-Peter, Die Neuregelung des Verjährungsrechts, NJW 2002, 89 (zit.: Mansel)

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 4. Auflage 2001, Verlag C.H. Beck, München (zit.: MünchKommBGB/ Bearbeiter)

Brox, Hans, Allgemeiner Teil des BGB, 27., neu bearbeitete Auflage, 2003, Carl Heymanns Verlag, Köln (zit.: Brox)

Späth, Wolfgang, § 68 StBerG im Wandel der Zeiten und der BGH-Senate, DStR 1993, 624 (zit.: Späth)

Späth, Wolfgang, Verjährung nach § 68 StBerG im Spiegel der Rechtsprechung, StB 1984, 109 (zit.: Späth)

Take, Michael, Haftungsrisiken des Steuerberaters, Stbg1988, 132 (zit.: Take)

Siegmann, Matthias, Die Dritthaftung des Steuerberaters, INF 1997, 403 (zit.: Siegmann)

Krebs, Peter, Die große Schuldrechtsreform, DB 2000, Beilage Nr. 14, 1 (zit.: Krebs)

Rauda,Christian/Zenthöfer, Jochen, Das neue Schuldrecht, 2001, Richter-Verlag, Dänischenhagen (zit.: Rauda/ Zenthöfer)

Wagner, Gerhard, Das neue Schadensersatzrecht, 2002, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden .(zit.: Wagner)

Schwab, Martin, Das neue Schuldrecht im Überblick, JuS 2002, 1 (zit.: Schwab)

Pohlmann, Petra, Verjährung, AnwBl 2005, 1 (zit.: Pohlmann)

Dörner, Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage 2005, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden (zit.: Hk-BGB/ Bearbeiter)

Rathemacher, Sabine, Das neue Verjährungsrecht, NWB Nr. 19 2002, Fach 19, 2893 (zit.: Rathemacher)

Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 64. Auflage 2005, Verlag C.H. Beck, München (zit.: Palandt/ Bearbeiter)

Zimmermann, Reinhard, Schuldrechtsmodernisierung?, JZ 2001, 171 (zit.: Zimmermann)

Rechtsprechungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Sekundärverjährung

Abbildung 2: Höchstfristen

Abbildung 3: Höchstfristen

Abbildung 4: Übergangsregelung Primäranspruch

Abbildung 5: Übergangsregelung Sekundäranspruch

Abbildung 6: Übergangsregelung Sekundäranspruch

A. Einleitung

Im Rahmen des „Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts“ vom 26.11.2001 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) und dessen Inkrafttreten zum 1.1.2002[1] war neben dem Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrecht auch die umfassende Neugestaltung des Verjährungsrechts ein zentraler Reformbereich.[2]

Im Mittelpunkt der Änderung des Verjährungsrechts stand die Reduzierung der Regelverjährung von dreißig (§ 195 BGB a.F.[3] ) auf drei Jahre (§ 195 BGB n.F.).

Eine Vielzahl von zivilrechtlichen Verjährungsregeln außerhalb des BGB wurde bezüglich Fristenlänge und Verjährungsbeginn nicht mit in die Reform einbezogen. So beispielsweise auch § 68 StBerG a.F.[4], der die Verjährung von Ersatzansprüchen gegen den Steuerberater regelt, § 51b BRAO a.F., die dementsprechende Regelung in der Anwaltshaftung und § 51a WPO a.F. für die Wirtschaftsprüferhaftung oder auch die Verjährungsbestimmungen im GmbH-Gesetz.[5]

Diese Vorschriften hat der Gesetzgeber in einem zweiten Reformschritt durch das „Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ vom 9.12.2004[6] (Verjährungsanpassungsgesetz) dem neuen System angepasst. Dieses Verjährungsanpassungsgesetz ist am 15.12.2004[7] in Kraft getreten. Es stellt eine notwendige Ergänzung zur Schuldrechtsreform auf dem Gebiet des Verjährungsrechts dar.[8]

Im Rahmen dieser Diplomarbeit wird die Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater nach altem und neuem Verjährungsrecht dargestellt. Es wird ausgeführt, welche Änderungen aufgrund welcher Reform eingetreten sind und wie das Aufeinandertreffen von alter und neuer Rechtslage geregelt wurde. Fraglich ist zum Beispiel, welchen Verjährungsvorschriften Schadenersatzansprüche unterliegen, die zwar bei Bestandskraft des alten Verjährungsrechts entstanden sind, jedoch erst nach Gesetzesänderung entdeckt werden. Denn dem Steuerberater unterlaufene Beratungsfehler können mitunter erst Jahre später ersichtlich werden.

Zur Klärung dieser und anderer Fragen betreffend der Neuregelung des Verjährungsrechts, wird in Kapitel B zunächst auf die Grundlagen zur Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater eingegangen, in dem allgemein der Begriff der Verjährung kurz erklärt und der Umfang der Steuerberaterhaftung umfasst wird. Dieser erstreckt sich von der vor- und nachvertraglichen Haftung über die vertragliche Haftung, bis hin zu der Haftung gegenüber „Nichtmandanten“ und der deliktischen Haftung.

Um den begrenzten Rahmen dieser Diplomarbeit nicht zu sprengen, wird ausschließlich auf die Verjährungsregelungen der vertraglichen Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Steuerberater eingegangen. Hinderungsgründe gegen den Verjährungseintritt, die Hemmung, die Ablaufhemmung und die Unterbrechung, nach neuer Rechtslage Neubeginn der Verjährung genannt[9], bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

In Kapitel C wird die Rechtslage vor den Gesetzesänderungen dargestellt. Geklärt wird, was die Begriffe der Primär- bzw. Sekundärverjährung beinhalten und wann die jeweilige Verjährung beginnt bzw. abläuft.

Nach einer kritischen Beurteilung der alten Rechtslage wird dieser in Kapitel D die neue Rechtslage gegenübergestellt. Zunächst wird auf die Änderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz Bezug genommen, bevor die zentraleren Neuregelungen, die durch das Verjährungsanpassungsgesetz eingetreten sind, beschrieben werden.

Außerdem erfolgen in Kapitel D drei Fallbeispiele, in welchen auf einen Sachverhalt mit einer der alten Rechtslage unterliegenden Gerichtsentscheidung das neue Recht angewendet wird, um die eingetretenen Änderungen anhand von Praxisbeispielen zu verdeutlichen.

Zuletzt werden in Kapitel E die Übergangsregelungen für die Primär- und Sekundärverjährung von alter zu neuer Rechtslage behandelt. Die Übergangsregelungen beziehen sich ausschließlich auf das Verjährungsanpassungsgesetz, da durch dieses die für die vorliegende Diplomarbeit relevanten Änderungen eingetreten sind.

B. Grundlagen zur Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater

Zur Themeneinführung werden zunächst einige Grundlagen behandelt. Als erstes folgt eine kurze Erläuterung des Begriffs der Verjährung, bevor anschließend der Umfang der Steuerberaterhaftung dargestellt wird. Denn aus den Haftungstatbeständen resultieren die möglichen Ansprüche des Mandanten gegen den Steuerberater, welche der Verjährung unterliegen.

1. Begriff der Verjährung

Der Begriff der Verjährung hat sich durch die Schuldrechtsreform nicht verändert.[10] Verjährung bezeichnet einen Zeitablauf, der dem Schuldner das Recht gibt, die Leistung zu verweigern (§ 222 I BGB a.F., § 214 I BGB n.F.).[11]

Gegenstand der Verjährung kann nur ein Anspruch sein und nicht ein Schuldverhältnis als solches. Da aus einem Schuldverhältnis mehrere Ansprüche erwachsen können, muss beachtet werden, welcher Verjährungsfrist jeweils der einzelne Anspruch unterliegt.[12] Diese durch die Schuldrechtsreform ebenfalls unveränderte in § 194 I BGB geregelte Vorschrift beinhaltet bezüglich des Anspruchsbegriffs eine Legaldefinition:[13] „Das Recht, von einem anderen Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung“. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf den materiell-rechtlichen Anspruch, das prozessuale Klagerecht ist nicht erfasst.[14] Der Schadenersatzanspruch gegen den Steuerberater unterliegt ebenfalls dieser Vorschrift.[15]

Durch die Verjährung geht der Anspruch nicht unter, sondern sie eröffnet dem Schuldner ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht.[16] Damit ist sie eine Einrede, auf die sich der Schuldner berufen muss und die nicht von Amts wegen verfolgt wird. Die Rechtsfolge der Verjährung entfaltet demnach nur ihre Wirkung, wenn der Schuldner sich auf die Verjährungseinrede beruft. Dann kann der Gläubiger gemäß § 214 I BGB n.F. seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen.[17] Eine Besonderheit zeigt sich hier jedoch in der Steuerberaterhaftung durch die in dem folgenden Kapitel dargestellte Unterscheidung in die Primär- und Sekundärverjährung.

Hauptzweck der Verjährung ist, den Schuldner vor langzeitig nicht geltend gemachten Ansprüchen zu schützen. Denn der Schuldner kann aufgrund des Zeitablaufs in Beweisnot geraten oder eine Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit erfahren, da er Rücklagen für Risiken aus vergangenen Geschäften aufrecht erhalten muss.[18] Gerade für Steuerberater besteht ein hohes Haftungsrisiko, denn das komplizierte Steuerrechtssystem, die ständigen Änderungen der Rechtsprechung, sowie die Menge der zu beachtenden Normen bergen ein großes Haftungspotential.[19]

Außerdem verfolgt die Verjährung den Zweck der Wahrung des Rechtsfriedens und dient damit auch öffentlichen Interessen.[20]

Die Interessen des Gläubigers sollen aber nicht unberücksichtigt bleiben. Denn diesem soll hinreichend Gelegenheit gegeben werden seinen Anspruch geltend zu machen, unter Berücksichtigung eines bestimmten Zeitaufwands für die Schadenerkennung, das Sammeln der Beweismittel und der gerichtlichen Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs.[21] Besonders im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG sind die Interessen des Gläubigers zu berücksichtigen, da der Schutzbereich der Eigentumsgarantie auch Forderungen erfasst.[22] Wenn ein derartiger Anspruch aufgrund des Verjährungseintritts nicht durchsetzbar ist, so kommt dies einem enteignungsgleichen Eingriff gleich. Ist die Verjährungsfrist so bemessen, dass der Gläubiger eine realistische Möglichkeit hat seine Forderung vor deren Ablauf durchzusetzen, so bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[23]

Von geringerer Bedeutung als die genannten Ziele der Verjährung ist der Zweck der Prozessökonomie. Dieser Nebenzweck ist darauf gerichtet, private als auch öffentliche Ressourcen vor der Verschwendung in Prozessen zu schützen, wenn die Beweissituation nach einem bestimmten Zeitablauf erschwert wurde. Die Verjährung soll dann dem Bedürfnis des Wirtschaftsverkehrs nach einer schnellen Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten dienen.[24]

2. Umfang der Steuerberaterhaftung

Wie beschrieben, ist der Gegenstand der Verjährung ein Anspruch. Zu klären ist nun, welche Ansprüche gegen den Steuerberater geltend gemacht werden können. Um dieses der Verjährung unterliegende Haftungspotential des Steuerberaters zu erfassen, werden im folgenden die verschiedenen Arten der Steuerberaterhaftung dargestellt.

Vorvertragliche Steuerberaterhaftung

Bereits bei der Vertragsanbahnung entsteht zwischen dem Steuerberater und seinem zukünftigen Mandanten ein vertragliches Vertrauensverhältnis, das für den Steuerberater gem. § 63 StBerG Pflichten hervorruft, für die er einzustehen hat:[25] „Steuerberater, die in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden und den Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.“. Den Tätigkeitsumfang des Steuerberaters in „ihrem Beruf“ beschreibt § 33 StBerG.[26]

Kann ein Steuerberater zum Beispiel aufgrund von Arbeitsüberlastung den Auftrag nicht ordnungsgemäß ausführen, so hat er diesen gem. § 63 StBerG unverzüglich abzulehnen.[27]

Vertragliche Steuerberaterhaftung gegenüber Auftraggebern

Rechtsgrundlage für vertragliche Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater ist eine positive Vertragsverletzung, das heißt eine schuldhafte Schlechterfüllung des Vertrages von Seiten des Steuerberaters.[28] Entsteht dem Mandanten aufgrund einer Pflichtverletzung des Steuerberaters ein Schaden, so hat der Steuerberater diesen nach § 280 BGB n.F. zu ersetzen. Voraussetzung ist die Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Steuerberaters darf der Schaden demnach nicht entstanden sein.[29] Die Beweislast wird dabei dem Mandanten zugeteilt.[30]

Der Schadenersatzanspruch gegen den Steuerberater wird eingeschränkt oder erlischt wenn ein Mitverschulden des Mandanten gem. § 254 BGB n.F. zu verzeichnen ist.[31] Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Mandant seine Vertragspflicht verletzt, den Steuerberater über den relevanten Sachverhalt richtig und vollständig aufzuklären.[32]

Die allgemeinen Berufspflichten des Steuerberaters werden in § 57 StBerG als Generalklausel genannt.[33] Danach hat der Steuerberater seinen Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuführen (§ 57 I StBerG). Darüber hinaus ist er angehalten keine Tätigkeit zu vollziehen, die mit seinem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist (§ 57 II StBerG). Außerhalb seiner Berufstätigkeit hat er sich des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der steuerberatende Beruf von ihm verlangt (§ 57 II StBerG).

Voraussetzung für den vertraglichen Haftungsanspruch des Mandanten ist natürlich, dass diesem ein Vertragsverhältnis zugrunde liegt. Geklärt wird nun die Rechtsnatur dieses Steuerberatungsvertrages, aus welchem die Rechte und Pflichten des Steuerberaters erwachsen.[34]

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten gehören dem Zivilrecht an. Es handelt sich um gegenseitige Verträge, die den Schuldverhältnissen zuzuordnen sind.[35] Da der Steuerberatervertrag den Steuerberater zu einem Tätig werden für den Auftraggeber und damit zu einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB verpflichtet, fällt er in das Gebiet des Auftragrechts. Somit kommen für die rechtliche Qualifizierung des Steuerberatervertrages der Dienstvertrag nach § 611 BGB und der Werkvertrag nach § 631 BGB in Betracht.[36]

Die Einordnung des Steuerberatervertrages zu einem dieser beiden Vertragstypen ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten.[37] Es ist abzuwägen, ob eher ein Tätig werden des Steuerberaters, also eine Dienstleistung als solche oder ein geschuldeter Erfolg im Vordergrund steht.[38] Natürlich wird auch bei einem Dienstvertrag ein Arbeitserfolg geschuldet, jedoch ist der primäre Inhalt der vertraglichen Verpflichtung die Arbeitsleistung.[39] Für eine genaue Zuordnung ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der beiden Parteien maßgebend.[40]

Der VII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass, wenn dem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers übertragen wird, ein Dienstvertrag vorliegt, der eine Geschäftbesorgung zum Gegenstand hat.[41] Dagegen liegt ein Werkvertrag vor, wenn sich der Vertrag auf die Erbringung einer einzelnen, in sich geschlossenen Leistung beschränkt.[42] Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn nur eine Jahressteuererklärung oder Jahresabschlussübersicht erstellt wird.[43]

Die allgemeinen Vertragspflichten des Steuerberaters hat der BGH[44] zusammengefasst. Demnach hat der Steuerberater im Rahmen seines Auftrages seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu belehren.[45] Vor allem hat der Steuerberater seinen Auftaggeber möglichst vor Schaden zu schützen. Daher ist es seine Pflicht den sichersten, am wenigsten mit Risiko behafteten Weg aufzuzeigen und Vorschläge vorzubringen, um das erstrebte steuerliche Ziel zu erreichen.[46] Er hat außerdem seinen Mandanten so zu belehren, dass dieser eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und Fehlentscheidungen vermeiden kann.[47] Die für die erfolgreiche Durchführung des Mandats erforderlichen Rechtskenntnisse muss er besitzen oder sich unverzüglich verschaffen.[48]

Der Steuerberater ist zur Kenntnisnahme der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtet.[49] Jedoch ist ihm eine Karenzzeit von vier bis sechs Wochen zuzusprechen, in welcher ihm die Unkenntnis über eine Entscheidung nicht als Verschulden zuzurechnen ist.[50] Die Karenzzeit beginnt mit der Veröffentlichung der BFH-Entscheidungen in Fachzeitschriften, so dass diese in Fachkreisen als allgemein anerkannt angesehen werden kann. Der Steuerberater kann sich nicht darauf berufen, dass die BFH-Entscheidung in den von ihm gehaltenen Fachzeitschriften noch nicht bekannt gemacht wurde.[51] Außerdem kann der Steuerberater aufgrund von Berichten über Vorschläge zu Steuerrechtsänderungen in der Tages- oder Fachpresse dazu angehalten sein, sich über deren Inhalt und Verfahrensstand kundig zu machen, wenn diese bei einer Verwirklichung Einfluss auf das erstrebte steuerliche Ziel des Mandanten nehmen kann.[52]

Aus diesen allgemeinen Vertragspflichten leiten sich die vertraglichen Grundpflichten des Steuerberaters ab, nämlich die Klärung des Sachverhalts, die Rechtsprüfung, die Rechtsberatung und die Schadensverhütung.[53]

Bei der Durchführung eines bestimmten Mandates ergeben sich aus den vertraglichen Grundpflichten noch jeweils Einzelpflichten.[54] Diese werden durch den Inhalt und Umfang des erteilten Auftrags definiert.[55]

Zum Beispiel besteht eine Einzelpflicht des Steuerberaters bei einem Auftrag anlässlich einer Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH aus der Überprüfung, ob der Wert des Einzelunternehmens auch das Mindeststammkapital einer GmbH besitzt oder in der Überprüfung, ob die von ihm in der Einbringungsbilanz eingesetzten Forderungen seines Mandanten gegen den Kunden auch vollwertig sind.[56] Außerdem kann beispielsweise bei einem Steuerberater, der die Lohnbuchführung durchführt eine Einzelpflicht daraus bestehen, dass er auf der von ihm erarbeiteten Grundlage die Sozialversicherungsbeiträge richtig abführt.[57]

Der Umfang der dem Steuerberater zugeteilten Pflichten kennt jedoch auch Grenzen. So gehört zum Beispiel nicht zu dem Tätigkeitsbereich des Steuerberaters die Formvorschrift eines Antrags auf Investitionszulage zu prüfen.[58] Der Steuerberater darf außerdem darauf vertrauen, dass seine Mandanten von ihm erstellte Rund- und Informationsschreiben zur Kenntnis nehmen.[59]

Darüber hinaus ist der steuerliche Berater auch nicht dazu verpflichtet, bei der Erteilung eines Auftrages mit Beschränkung auf bestimmte Aufgaben, den steuerlichen Zweifelsfragen nachzugehen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der ihm beauftragten Tätigkeit stehen.[60] Demnach besteht für ihn keine ungefragte Nachforschungspflicht, wenn ihm genau vorgeschriebene Aufgaben zugeteilt werden, wie beispielsweise die Erstellung der Steuererklärung, nicht jedoch die steuerliche Beratung allgemein.[61] In der Praxis ist es allerdings nicht immer ohne weiteres möglich eine genaue Grenze zu ziehen, ab der für den Steuerberater eine Nachforschungspflicht entfällt, weil diese nicht mehr zu seinen zugeteilten Aufgabenbereich zählt. Dies ist aber in Haftungsfragen von ausschlaggebender Bedeutung.[62]

Vollzieht der Steuerberater im Rahmen eines Dauermandats einen Auftrag, der gegen Art. 1 § 1 RBeratG verstößt, wonach die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und die Rechtsberatung nur von solchen Personen betrieben werden darf, die von einer zuständigen Behörde die Erlaubnis dazu erteilt bekommen haben, so ist der Vertrag nichtig. Dennoch haftet er trotz des unwirksamen Vertrages nach vertragsrechtlichen Vorschriften für steuerliche Fehler bei der Durchführung, wenn für den Schaden in erster Linie die mangelhafte Steuerberatung ursächlich war und nicht der Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBeratG.[63]

Der vertragliche Anspruch des Mandanten gegen den Steuerberater auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann gem. § 67a StBerG begrenzt werden. Dies kann entweder „durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme“ (§ 67a I Nr. 1 StBerG) oder „durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht“ (§ 67a I Nr. 2 StBerG), geschehen. Der Haftungsumfang kann demnach auch durch AGB beschränkt werden.[64] Die Mindestversicherungssumme beträgt nach § 52 I DVStB 250.000 €.[65]

Nachvertragliche Steuerberaterhaftung

Auch nach Niederlegung des Mandats bestehen für den Steuerberater Pflichten, für deren Verletzung er haftbar gemacht werden kann.

So ist er beispielsweise bei Mandatsbeendigung dazu verpflichtet auf die Gefahr des Ablaufs der Frist für eine Antragstellung hinzuweisen, wenn für den Steuerberater ersichtlich ist, dass der Mandant aufgrund seines früheren Verhaltens darauf vertraut, dass der Steuerberater die Antragstellung unaufgefordert übernimmt.[66] Um Missverständnissen zu entgehen, ist dem Steuerberater zu empfehlen, bei der Beendigung des Mandats dem Mandanten ein Abschlussschreiben zukommen zu lassen, welches ihn über den aktuellen Status des Mandats und vor allem über offene Vorgänge aufklärt.[67]

Darüber hinaus besteht gem. § 66 StBerG für den Steuerberater die Verpflichtung nach Beendigung des Auftrags Handakten bis zu sieben Jahre aufzubewahren.

Unterlagen, wie zum Beispiel Jahresabschlüsse oder Lageberichte hat der Steuerberater gem. § 147 AO zehn Jahre aufzubewahren.

Vertragliche Steuerberaterhaftung gegenüber „Nichtmandanten“ („Dritthaftung“)

Ein steuerlicher Berater kann über seinen Auftraggeber hinaus auch für einen Schaden gegenüber einem Dritten („Nichtmandanten“), mit dem er nicht in vertraglicher Beziehung steht, zur Verantwortung gezogen werden.[68]

Dies kann beispielsweise gegenüber Kreditgebern des Mandanten der Fall sein, wenn der Steuerberater bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu Unrecht die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bescheinigt.[69]

Bezüglich der Dritthaftung zeigen sich jedoch Lücken bei der gesetzlichen Anspruchsgrundlage.[70] Denn das Vermögen ist kein Rechtsgut im Sinne des § 823 I BGB und wird somit nicht nach dieser Vorschrift geschützt.[71] Von der Haftung für den Verrichtungsgehilfen kann der Steuerberater sich gem. § 831 I BGB freisprechen, wenn er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre.[72]

Daher erklärt sich die Tendenz der Rechtsprechung, Dritten bei Schädigung vorvertragliche oder vertragliche Schadenersatzansprüche zuzusprechen.[73]

Lösungswege der Rechtsprechung für die Lückenhaftigkeit stellen die folgenden Möglichkeiten dar:

Eine Alternative, um Belange eines Dritten zu berücksichtigen, stellt der Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) dar. Die Regelung beinhaltet, dass der Dritte das Recht zur Entgegennahme der Vertragsleistung erwirbt.[74] Ein Vertrag zugunsten Dritter liegt zum Beispiel vor, wenn der Treugeber in einem Treuhandvertrag Vermögen auf den Steuerberater überträgt, der dieses im Interesse eines Dritten verwalten oder auf ihn übertragen soll.[75]

Bei dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erhält der Dritte zwar keine unmittelbaren Leistungsansprüche, er unterliegt aber in dem Maße dem Schutzbereich des Vertrages, dass ihm bei vertraglicher Pflichtverletzung eigenständige Schadenersatzansprüche zustehen.[76]

In der Regel wird in einem Vertrag dessen Schutzwirkung gegenüber Dritten nicht ausdrücklich niedergeschrieben. Ob eine Schutzwirkung zugunsten eines Dritten besteht, wird durch eine Auslegung, notfalls durch eine ergänzende Auslegung, anhand bestimmter Kriterien ermittelt.[77]

Ein Kriterium ist, dass eine Leistungsnähe des Dritten besteht, das heißt er muss den Gefahren einer vertraglichen Schlechtleistung in gleicher Weise ausgesetzt sein wie der eigentliche Vertragspartner. Der Kreis der Schutzpflichtigen darf dabei nicht zu weit ausgedehnt werden. Der Personenkreis muss objektiv abgegrenzt werden.[78] Außerdem ist ein Kriterium, das dem Steuerberater bekannt oder zumindest für ihn erkennbar sein muss, dass der Dritte dem vertraglichen Schutzbereich unterliegt.[79]

Beispielsweise liegt ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor, wenn ein Steuerberater den Auftrag zur Erstellung der ESt-Erklärung von einem Ehemann erhält, wobei seine ESt-Erklärung mit der seiner Ehefrau zusammen veranlagt wird. Der Steuerberater haftet dann auch für die Richtigkeit der Antwort auf steuerliche Fragen bezüglich der Verhältnisse der Ehefrau und hat von ihr, genau so wie von ihrem Ehemann, steuerliche Nachteile abzuwenden und steuerliche Vorteile zuzusichern.[80]

Durch den Auskunftsvertrag erhalten Dritte einen eigenen und nicht nur abgeleiteten Anspruch bei falscher oder unvollständiger Auskunft, denn es entsteht ein eigenständiger Vertrag zwischen dem Steuerberater als Auskunftsgeber und dem Empfänger der Auskunft.[81] Der Vertragstyp kann dabei als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 I BGB n.F.) oder als unentgeltlicher Auftragsvertrag (§ 662 BGB) klassifiziert werden.[82]

Ein Auskunftsvertrag kommt beispielsweise zustande, wenn eine Bank vor der Frage steht, ob sie dem Mandanten des Steuerberaters einen Kredit gewährt und sich für die Entscheidungsfindung eine umfassende Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Mandanten bei dem Steuerberater einholt.[83]

Wenn die Auskunft für den Steuerberater erkennbar auch für einen Dritten bestimmt ist, kann der Auskunftsvertrag seinerseits auch Schutzwirkung für Dritte entfalten.[84]

Die Prospekthaftung gewährt dem Kapitalanleger, der aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben ein Geschäft abwickelt, das Recht, dadurch entstandene Schäden geltend zu machen.[85]

Der BGH[86] hat die zu Werbezwecken auf dem Kapitalmarkt zur Verfügung gestellten Prospektinformationen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht zugewiesen. Dritte müssen auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen dürfen, insbesondere deshalb, weil ihnen keine alternativen Informationsquellen zur Verfügung stehen.

Prospektverantwortliche sind Personen, die aufgrund ihrer herausgehobenen beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen und damit durch die Mitwirkung an der Prospektgestaltung ein besonderes Vertrauen für diese begründen.[87]

Somit kann auch ein Steuerberater für Schäden eines Anlegers haften, zu dem er in keiner vertraglichen Beziehung steht, wenn falsche, unvollständige oder unklare, dem Steuerberater zuzurechnende Prospektangaben dafür ursächlich sind.[88] Dies entspricht der Prospekthaftung im engeren Sinne. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne umfasst dagegen die Fälle, in denen ein Steuerberater bei der Erfüllung seiner selbständigen Aufklärungspflicht sich fehlerhafter Prospekte bedient und sich diese aneignet.[89]

Deliktische Steuerberaterhaftung gegenüber Auftraggebern oder Dritten

Der Steuerberater kann von seinem Mandanten oder einem Dritten nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff. BGB) zur Haftung herangezogen werden. Gem. §§ 830, 840 BGB gilt dies auch dann, wenn er als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe tätig wurde.[90]

Von Bedeutung ist für den Steuerberater vor allem der deliktische Schadenersatzanspruch aus § 823 II BGB.[91] Voraussetzung ist, dass der Steuerberater gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen Gesetzes bezweckt. Beispielsweise ist dies bei Insolvenzstraftaten (§§ 283 ff. StGB) der Fall, wenn der Steuerberater falsche Bilanzen zur Krediterlangung vorlegt (§ 265b StGB, Kreditbetrug) oder wenn er sämtliche Haftungsgegenstände beiseite schafft (§ 288 StGB, Vereiteln der Zwangsvollstreckung).[92]

Außerdem besitzt die Anspruchsgrundlage für die deliktische Haftung des Steuerberaters nach § 826 BGB Relevanz für die Praxis.[93] Voraussetzung ist eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung.

Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bereits leichtfertiges und gewissenloses Handeln einen Sittenverstoß darstellen kann.[94] Beispielsweise ist die Kenntnis des Steuerberaters über die Unrichtigkeit abgegebener Erklärungen weder für die Sittenwidrigkeit noch für den Schädigungsvorsatz notwendig.[95] Bereits Behauptungen „ins Blaue hinein“, zum Beispiel über den Wert des Umsatzes einer Gesellschaft, können eine Sittenwidrigkeit begründen.[96] Der Vorsatz wird beispielsweise schon dann bejaht, wenn der Steuerberater mit der Möglichkeit der Schädigung durch sein Verhalten rechnet und er diese bewusst in Kauf nimmt.[97]

Im folgenden wird ausschließlich die Verjährungsregelung vertraglicher Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Steuerberater behandelt, welche in der Praxis im Vordergrund stehen.[98]

C. Rechtslage der Verjährung vertraglicher Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Steuerberater vor den Gesetzesänderungen

Von den in Kapitel B genannten vielfältigen Haftungstatbeständen, denen ein Steuerberater unterliegen kann, dominieren diejenigen des Zivilrechts, weil selbst der sorgfältige und gewissenhafte steuerliche Berater aufgrund des komplizierten Steuerrechtsystems und der ständigen Gesetzesänderungen nahezu zwangsläufig der Gefahr ausgesetzt ist, seine vertraglichen Pflichten zu verletzen.[99] Im folgenden wird das Augenmerk auf die Verjährung der aus solchen vertraglichen Pflichtverletzungen erwachsenen Schadenersatzansprüche des Mandanten gerichtet.

Vor den Gesetzesänderungen fiel die Verjährungsvorschrift vertraglicher Regressansprüche des Mandanten gegen den Steuerberater nicht unter die allgemeinen Vorschriften des BGB, sondern sie wurde in einem Sondergesetz niedergeschrieben.[100] Warum und ab wann diese Verjährungsmodalitäten außerhalb des BGB geregelt wurden, wird nun beschrieben.

Entwicklungsgeschichte des § 68 StBerG a.F.

Bis zu dem Erlass des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ vom 11.8.1972[101] unterlagen die Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Steuerberater den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB.[102]

Da sich die 30-jährige regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. als unzumutbar und nicht praktikabel erwies und nicht den Zweck der Verjährung aus Sicht des Steuerberaters, sowie des zu wahrenden Rechtsfriedens erfüllte, entschied sich der Gesetzgeber für die Niederschrift einer reduzierten Verjährungsfrist außerhalb des BGB in das Steuerberatungsgesetz.[103]

In Anlehnung an eine vorgenommene Regeländerung in der Anwaltshaftung wurde somit durch das „Zweite Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ vom 11.8.1972[104] der § 29a in das Steuerberatungsgesetz eingefügt.[105] Gemäß dieser Vorschrift verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Schadensentstehung.

Mit Eintritt des „Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ vom 24.6.1975[106] in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.11.1975[107] wurde die gesetzliche Regelung des § 29a StBerG in § 68 StBerG a.F. unverändert niedergeschrieben.

Somit unterlag die Verjährung von Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers gegen den Steuerberater nach alter Rechtslage der Regelung des § 68 StBerG a.F..[108]

Es stellt sich die Frage, auf welche Bereiche der Steuerberaterhaftung die Verjährungsvorschrift des § 68 StBerG a.F. Anwendung gefunden hat.

Geltungsbereich des § 68 StBerG a.F.

Gemäß dem Wortlaut des § 68 StBerG a.F. findet die Vorschrift auf alle vertraglichen Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Steuerberater Anwendung.[109] Als Auftraggeber werden die Personen bezeichnet, für die der Steuerberater i.S.d. § 33 StBerG tätig wird.[110]

Voraussetzung für die Anwendung des § 68 StBerG a.F. ist, dass ein Vertragsverhältnis vorliegt, mangels welchem zum Beispiel die Verjährung von Ansprüchen aus der Prospekthaftung nicht unter diese Vorschrift fällt.[111] Dabei unterscheidet § 68 StBerG a.F. bei positiver Vertragsverletzung nicht zwischen Dienst- und Werkvertrag.[112]

Eine weitere Voraussetzung für den Geltungsbereich des § 68 StBerG a.F. ist, dass der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater gerichtet ist.[113] Ansprüche gegen andere Personen, beispielsweise Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer, die befugt sind, geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten auszuüben, werden nicht von § 68 StBerG a.F. erfasst, auch wenn diese Personen in einer Steuerangelegenheit tätig wurden. Deren Verjährungsmodalitäten werden in dem jeweiligen Berufsgesetz geregelt (§ 51b BRAO a.F., § 51a WPO a.F.).[114] Wohl aber findet § 68 StBerG a.F. bei einem „Nicht-Steuerberater“ Anwendung, wenn sich dieser bei der Erbringung steuerlicher Beratungsleistungen angestellter Steuerberater bedient.[115] Schließt ein Mehrfachberufler, zum Beispiel ein Steuerberater, der zugleich Wirtschaftsprüfer ist, einen Vertrag mit einem Auftraggeber ab, so ist für die Verjährungsregelung diejenige Berufsordnung maßgebend, welche die beiden Parteien dem Vertragsverhältnis erkennbar zugrunde legen wollten, oder wenn der Parteiwille nicht feststellbar ist, die Berufsordnung, die den Schwerpunkt der vertraglichen Verpflichtung des Beraters regelt.[116]

Für Ansprüche aus nichtigen oder angefochtenen Verträgen, sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung des Steuerberaters gelten die Vorschriften des BGB.[117]

In der Literatur umstritten ist die Frage, ob Ansprüche aus § 63 StBerG unter die Verjährungsregelung des § 68 StBerG a.F. oder des § 195 BGB a.F. fallen.[118] Der Meinung, dass mangels bestehendem Vertragsverhältnis § 68 StBerG a.F. nicht anzuwenden ist, steht die Ansicht gegenüber, dass die vorvertragliche Haftung gem. § 63 StBerG ein Sonderfall der vertraglichen Haftung darstellt und damit unter § 68 StBerG a.F. falle.[119]

Der BGH[120] hat schließlich wiederholt entschieden, dass die 30-jährige Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. nicht anzuwenden ist, wenn der geschädigte Auftraggeber den Anspruch erhebt so gestellt zu werden wie er bei der Erfüllung des angestrebten, aber nicht wirksam zustande gekommenen Vertrages gestanden hätte. In dem Fall soll die Verjährungsfrist angewendet werden, die für den Vertrag vorgesehen ist.

Im folgenden wird die Vorschrift des § 68 StBerG und deren Problematik bei Anwendung auf die vertraglichern Schadenersatzansprüche des Mandanten gegen den Steuerberater im Detail dargestellt.

1. Primärverjährung

In der Steuerberaterhaftung wird zwischen der Verjährung des Primäranspruchs (Primärverjährung) und der Verjährung des Sekundäranspruchs (Sekundärverjährung) unterschieden. Zunächst wird der Begriff der Primärverjährung erklärt und deren Beginn und Ablauf bestimmt.

a) Begriffserklärung

Der Primäranspruch, der der Primärverjährung unterliegt, beinhaltet den ursprünglichen vertraglichen Anspruch auf Schadenersatz des Auftraggebers gegen den Steuerberater. Er umfasst also den eigentlichen Anspruch, den der Mandant aus dem bestehenden Beratungsvertrag, aufgrund einer Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters geltend machen kann.[121]

Von Bedeutung ist die folgende Definition des Schadenbegriffs. Denn aus dem für den Auftraggeber entstandenen Schaden erwächst dessen primäres Anspruchsrecht.[122] Fraglich ist, wann ein Schaden i.S.d. § 68 StBerG a.F. als entstanden gilt.

Zunächst ist vor Schadenseintritt zu prüfen, ob dieser durch eine Nachbesserung des Steuerberaters abgewendet werden kann.[123] Der Steuerberater hat grundsätzlich alle Möglichkeiten zu nutzen um die Entstehung eines finanziellen Nachteils des Mandanten zu verhindern.[124] Auch wenn das Nachbesserungsrecht auf den werkvertraglichen Regelungen nach §§ 634 ff. BGB a.F. beruht, hat der Mandant auch bei zugrunde liegendem Dienstvertrag dem Steuerberater zunächst ein Nachbesserungsrecht einzuräumen.[125] Es sei denn, es entfällt, weil das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant derart gestört ist, dass eine Nachbesserung unzumutbar ist.[126] Erst wenn die Erfüllung des aus einer Schlechtleistung sich ergebenden Nachbesserungsanspruchs verweigert wird oder die Nachbesserung missglückt, kann ein Schadenersatzanspruch entstehen.[127]

Das Risiko einer Vermögensverschlechterung allein stellt noch keinen dem Regressanspruch unterliegenden Schaden dar. Der Vermögensstand muss sich objektiv verschlechtert haben. Der entstandene, für den Verjährungsbeginn relevante Schaden muss jedoch noch nicht exakt beziffert werden können.[128] Gemäß der Schaden-Risiko-Formel ist eine Schadenentstehung anzunehmen, wenn der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist.[129] Für die Beurteilung einer Schadenentstehung ist laut der Differenzhypothese der Betrag maßgeblich, der sich aus dem Vermögen, das der Geschädigte bei Hinwegdenken des schädigenden Ereignisses hätte, abzüglich des Vermögens, das er tatsächlich hat, ergibt.[130] Der Primäranspruch des Mandanten entsteht demnach in dem Zeitpunkt, in dem für den Mandanten eine dementsprechend nachteilige Differenz entsteht.[131] Der Anspruch ist entstanden, wenn er klageweise, auch durch Feststellungsklage geltend gemacht werden kann.[132]

So ist beispielsweise ein auf einer mangelhaften Beratung bei einer Firmengründung beruhender Schaden frühestens mit der Gründung, also der „Verwertung“ der Beratung durch den Mandanten eingetreten.[133]

Bei eingetretenem Schaden ist der Geschädigte nach § 249 BGB a.F. so zu stellen, als habe er auf die Auskunft des Steuerberaters nicht vertraut. Dabei ist zu beachten, dass als Voraussetzung im Sinne von § 249 BGB a.F. die verlorene Vermögensposition dem Geschädigten auch materiell-rechtlich zugestanden haben muss.[134]

b) Beginn und Ablauf

Bezüglich des Verjährungsbeginns und der Verjährungsfrist besagt § 68 StBerG a.F. folgendes: „Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.“. Somit ist der früheste Zeitpunkt, zu dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, der, wenn der Tatbestand, aus dem heraus der Schadenersatzanspruch erwächst, verwirklicht ist.[135]

Auf den ersten Blick erscheint die Vorschrift klar und eindeutig. Bei genauerem Hinsehen erkennt man jedoch, dass die Regelung vor dem Hintergrund der Besonderheiten eines Steuerberatungsmandats einige Zweifelsfragen birgt. Denn der Tätigkeit des Steuerberaters liegen meist Dauermandate zugrunde, welche sich vorwiegend durch eine Gestaltungsberatung auszeichnen. Diese Gestaltungsberatungen haben nicht selten eine Langzeitwirkung zur Folge.[136] Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Steuerberater im Rahmen seines Beratungsvertrages den Mandanten über verschiedene Abschreibungsmöglichkeiten von Objekten berät, die in den folgenden Jahren vorgenommen werden müssen und Empfehlungen ausspricht.[137] Dem Mandanten entstandene Schäden, die auf vorgenommenen Handlungen aufgrund der Beratung beruhen, werden diesem jedoch möglicherweise erst Jahre später, beispielsweise aufgrund einer Außenprüfung, bekannt.[138] Doch wann beginnt die Verjährung solcher Schäden mit Langzeitwirkung?

Von Bedeutung für den Beginn der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. ist vor allem, dass die Kenntnis des Geschädigten von seinem Anspruch auf Schadenersatz nicht relevant ist. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Schadenersatz bereits verjährt sein kann, bevor der Geschädigte überhaupt Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat.[139]

Maßgebend ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung eines objektiv messbaren Vermögensschadens, entsprechend der Differenzhypothese.[140] Zum Zeitpunkt des mangelhaften Beratungsgesprächs werden lediglich die Weichen für eine Schadensentstehung gestellt. Es liegt nur eine Vermögensgefährdung vor, ein tatsächlicher Schaden ist dann noch nicht eingetreten.[141]

Fraglich ist nun, wann der Entstehungszeitpunkt des Schadens ist, aus dem heraus der Primäranspruch erwächst. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten und jeweils gesondert nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu beurteilen, wie im folgenden ausgeführt wird.

Zunächst ist für die Bestimmung des Verjährungsbeginns der im Verjährungsrecht geltende Grundsatz der Einheitlichkeit zu beachten. Demnach ist der aus der zum Regress verpflichtenden Handlung bzw. Unterlassung erwachsene voraussehbare Schaden ein einheitlicher und nicht die Summe verschiedener Einzelschäden.[142]

Wird beispielsweise aufgrund einer fehlerhaften Steuerberatung die Sozialversicherungspflicht während der gesamten Dauer eines Arbeitsverhältnisses nicht beachtet, so entsteht der wegen der Nachforderung der Beiträge durch den Sozialversicherungsträger verursachte Vermögensschaden nicht jeden Monat mit der Fälligkeit der zu entrichtenden Beiträge neu, sondern der Schaden stammt aus einer einheitlichen Ursache. Er stellt also eine Einheit dar, auch wenn er nicht gleichzeitig zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ersichtlich wurde.[143]

[...]


[1] BGBl I 2001, 3138, 3187.

[2] Däubler, NJW 2001, 3729; Schmidt-Räntsch, Rn. 7 ff..

[3] Vorschriften des BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung werden mit BGB a.F. zitiert. Vorschriften des BGB in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung werden mit BGB n.F. zitiert.

[4] Vorschriften des StBerG in der bis zum 14.12.2004 geltenden Fassung werden mit StBerG a.F. zitiert. Gleiches gilt für BRAO und WPO.

[5] Mansel, NJW 2002, 89, 93; Marx, INF 2005, 193, 194ff..

[6] BGBl I 2004, 3214.

[7] BGBl I 2004, 3214, 3218.

[8] Bräuer, AnwBl 2005, 65; Marx, INF 2005, 193.

[9] Staudinger/ Peters, § 212 Rn. 1; Witt, in: Schwab/Witt (Hrsg.), S. 22, 65.

[10] Palandt/ Heinrichs, Überblick v § 194 Rn. 4.

[11] MünchKommBGB/ Grothe, § 194 Rn. 1; Pohlmann, JURA 2005, 1.

[12] AnwK-BGB/ Mansel/Stürner, § 194, Rn. 2; Mansel/Budzikiewicz, § 2 Rn. 18.

[13] Staudinger/ Peters, § 194 Rn. 1; Hk-BGB/ Dörner, § 195 Rn. 1; BGB/ Mansel/Stürner, § 194, Rn. 2.

[14] Palandt/ Heinrichs, § 214 Rn.1/2; AnwK-BGB/ Mansel/Stürner, § 194, Rn. 2.

[15] Steuerberatungsgesetz/ Gehre, § 68 Rn. 1.

[16] Staudinger/ Peters, Vorbem zu § 194 Rn. 4; BGHZ 156, 269, 271; Pohlmann, JURA 2005, 1.

[17] Münchener Kommentar/ Grothe, § 194 Rn. 5; BGHZ 156, 269, 271; BGH NJW 2004, 164; Eisenhardt, § 22 Rn. 487.

[18] AnwK-BGB/ Mansel/Stürner, Vor §§ 194-218 Rn. 22; Späth, NWB 2003, Fach 30, 1411; Vertragspraxis nach neuem Schuldrecht/ Amann, Kap. D, S. 267.

[19] Goez, INF 2001, 531; Gounalakis, NJW 1998, 3593; Mutze, StB 1976, 93.

[20] Palandt/ Heinrichs, Überbl v § 194 Rn. 9; Vertragspraxis nach neuem Schuldrecht/ Amann, Kap. D, S. 267.

[21] Palandt/ Heinrichs, Überbl v § 194 Rn. 10; Gottwald, Rn. 25.

[22] AnwK-BGB/ Mansel/Stürner, Vor §§ 194-218 Rn. 24; Palandt/ Heinrichs, Überbl v § 194 Rn. 11.

[23] AnwK-BGB/ Mansel/Stürner, Vor §§ 194-218 Rn. 24.

[24] Palandt/ Heinrichs, Überbl v § 194 Rn. 11; AnwK-BGB/ Mansel/Stürner, Vor §§ 194-218 Rn. 23.

[25] Steuerberatungsgesetz/ Gehre, § 63 Rn. 1; Zugehör, Rn. 43.

[26] Steuerberatungsgesetz/ Gehre, § 63 Rn. 4; Bonner Handbuch der Steuerberatung/ Späth, B 901.1.

[27] Steuerberatungsgesetz/ Gehre, § 63 Rn. 1.

[28] Steuerberatungsgesetz/ Kuhls, § 68 Rn. 5; Ditges/Graß, DStR 1995, 819.

[29] BGH DStR 2000, 2051, 2052; OLG Hamm StB 1988, 205, 206; Adam, VersR 2001, 809 ff.; LG Koblenz StB 1978,183.

[30] BGHZ 129, 386, 392; LG Köln DStR 1977, 583, 584; OLG Stuttgart, DStR 1975, 171.

[31] OLG Frankfurt/Main StB 1984, 16; LG Saarbrücken DStR 1969, 482; Zugehör, Rn. 250; Goez, INF 2001, 531, 535.

[32] BGH WM 1996, 1832, 1835.

[33] Steuerberatungsgesetz/ Gehre, § 57 Rn. 1; Bonner Handbuch der Steuerberatung/ Späth, B 801.

[34] Späth, DStR 1966, 91, 92.

[35] Späth, Rn. 282.

[36] Steuerberatungsgesetz/ Gehre, Rn.19; Steuerberatungsgesetz/ Kuhls, § 68 Rn. 3; Späth, Rn. 282; Zugehör, Rn. 11, Fissenewert, DStR 1992, 443, 445.

[37] Steuerberatungsgesetz/ Kuhls, § 68 Rn. 3; Endrös, StB 1969, 60 ff.; Späth, DStR 1966, 91 ff..

[38] Endrös, StB 1969, 60; Späth, DStR 1966, 91, 93.

[39] Späth, DStR 1966, 91, 93.

[40] BGH WM 2003, 1373, 1374.

[41] BGHZ 54, 106, 107 = NJW 1970, 1596, 1597.

[42] BGHZ 115, 382, 386.

[43] OLG Zweibrücken StB 1982, 66, 67; LG Aachen DStR 1984, 242.

[44] BGHZ 129, 386, 396.

[45] BGH NJW-RR 1992, 1110, 1111; BGH WM 1992, 238; BGH WM 1994, 602, 603.

[46] BGH WM 1987, 721, 723; BGH WM 1992, 701, 703; BGH EWiR 1993, 959 (Gräfe); Späth, NWB Nr. 28 1995, Fach 30, 951, 958;.

[47] BGH WM 1992, 238, 239.

[48] BGH NJW 2001, 146 = DB 2001, 329.

[49] BGHZ 145, 256, 263; BGH NJW-RR 1992, 1110, vgl. BGH NJW 1978, 1486.

[50] OLG Köln INF 1999, 95; Lange, DB 2003, 869, 870.

[51] Lange, DB 2003, 869, 870 f..

[52] BGH DStR 2004, 1677, 1678.

[53] Zugehör, WM 2000, Sonderbeil. Nr. 4, 1, 8; BGH WM 1980, 308, 309 f.; Ganter, NJW 1996, 1310 ff.; BGH WM 1995, 2075, 2076; BGH WM 1998, 299, 301; BGH WM 1992, 701, 703.

[54] Zugehör, WM 2000, Sonderbeil. Nr. 4, 1, 10; Zugehör, DStR 2001, 1613, 1615.

[55] BGH WM 1991, 1303; vgl. BGH WM 1987, 1516; vgl. BGH NJW 1988, 63.

[56] OLG Düsseldorf DStRE 2004, 663.

[57] BGH MDR 2002, 746.

[58] OLG München VersR 2004, 74, 75.

[59] LG Tübingen StB 1978, 322.

[60] BGHZ 128, 358, 361 = WM 1995, 721,722 = VersR 1995, 798, 799; BGH NJW-RR 1992, 1110, 1111; OLG Karlsruhe INF 2005, 452.

[61] LG Bielefeld Stbg 1988, 110, 112; BGH StB 1980, 87.

[62] BGHZ 128, 358, 362; BGH INF 2003, 562, 563 (Weyand).

[63] BGH NJW 2000, 69 = WM 1999, 2360, 2361 = VersR 2000, 782, 783 = DStRE 2000, 55.

[64] Steuerberatungsgesetz/ Gehre, § 67a Rn. 7; Leibner, GmbHR 2003, R 469 ff..

[65] Steuerberatungsgesetz/ Kuhls, § 67a Rn. 13; Mittelsteiner, DStR 1990, 431.

[66] BGH NJW 2001, 1644 = WM 2001, 739 = EWiR 2001, 465, 466 (Gräfe) = ZIP 2001, 425.

[67] Schroer, INF 2004, 957, 960.

[68] Zugehör, WM 2000, Sonderbeil. Nr. 4, 1, 32; Take, Stbg 1988, 132 ff..

[69] BGH NJW 1997, 1235 = WM 1997, 359 = EWiR 1997, 293 (Gladys).

[70] Take, Stbg 1988, 132, 133; Stahl, § 4 S.35.

[71] Palandt/ Sprau, § 823 Rn. 2; Zugehör, Rn. 391 ff.; Stahl, § 5, S.39.

[72] Palandt/ Sprau, § 831 Rn. 19; Zugehör, WM 2000, Sonderbeil. Nr. 4, 1, 32; Steuerberaterhaftung/ Gräfe/Lenzen/Schmeer, Kap. 1 Rn. 838 ff..

[73] Zugehör, NJW 2000, 1601. 1602ff.; Otto/Mittag, WM 1996, 325 ff.; Kiss, WM 1999, 117ff..

[74] Palandt/ Heinrichs, § 328 Rn. 19; Zugehör, NJW 2000, 1601. 1602. Hartmann/Heimann, Stbg 2002, 527, 528f..

[75] Steuerberaterhaftung/ Gräfe/Lenzen/Schmeer, Kap. 1 Rn. 433

[76] Zugehör, NJW 2000, 1601, 1603; Zugehör, DStR 2001, 1663, 1666 f.; Späth, Rn. 569.1; Siegmann, INF 1997, 403, 405; Otto/Mittag, WM 1996, 325, 329.

[77] Vgl. BGH NJW 1984, 355, 356; vgl. BGH WM 1986, 711, 712; vgl. BGHZ 56, 269, 273.

[78] Take, Stbg 1988, 132, 133; Zugehör, DStR 2001, 1663, 1666; Hartmann/Heimann, Stbg 2002, 527, 529.

[79] vgl. BGHZ 49, 350, 354; vgl. BGHZ 133, 168, 173 = WM 1996, 1738, 1739 = NJW 1996, 2927, 2928; Hartmann/Heimann, Stbg 2002, 527, 529.

[80] Take, Stbg 1988, 132, 133; vgl. BGH DB 1985, 2040 = WM 1985, 1274.

[81] Take, Stbg 1988, 132, 134; Zugehör, DStR 2001, 1663, 1667; Hartmann/Heimann, Stbg 2002, 527 f..

[82] Zugehör, DStR 2001, 1663, 1667; Rotthege, StB 1988, 264, 265.

[83] Hartmann/Heimann, Stbg 2002, 527.

[84] BGH DB 1985, 1464, 1465; BGH ZIP 1985, 398; BGH NJW 1983, 486 f..

[85] BGH EWiR 1991, 1171 f. (Müller); Siegmann, INF 1997, 403, 404; Zugehör, DStR 2001, 1663, 1667 f.; Steuerberaterhaftung/ Gräfe/Lenzen/Schmeer, Rn. 467.

[86] BGHZ 71, 284; Steuerberaterhaftung/ Gräfe/Lenzen/Schmeer, Rn. 469.

[87] BGHZ 111, 314; 145, 187, 196; Zugehör, DStR 2001, 1663, 1668.

[88] BGHZ 115, 213; Zugehör, DStR 2001, 1663, 1668.

[89] BGHZ 74, 103; Steuerberaterhaftung/ Gräfe/Lenzen/Schmeer, Rn. 470; Zugehör, DStR 2001, 1663, 1668.

[90] Zugehör, DStR 2001, 1663, 1668; Steuerberaterhaftung/ Gräfe/Lenzen/Schmeer, Rn. 480.

[91] Zugehör, DStR 2001, 1663, 1668; Steuerberaterhaftung/ Gräfe/Lenzen/Schmeer, Rn. 486; Späth, Rn. 562.

[92] Sundermeier/Gruber, DStR 2000, 929, 933.

[93] OLG Frankfurt EWiR 1990, 465 f. (Gräfe); Siegmann, INF 1997, 403, 406; Späth, Rn. 562.

[94] BGH NJW 1986, 180, 181; BGHZ 10, 228, 231; BGH VersR 1966, 1034, 1035.

[95] BGH NJW 1986, 180, 181.

[96] BGH NJW 1986, 180, 181.

[97] BGH NJW 180, 182; vgl. BGH VersR 1966, 1034, 1036.

[98] Clausnitzer, DStR 1991, 1362.

[99] Goez, INF 2001, 531; Gounalakis, NJW 1998, 3593; Clausnitzer, DStR 1991, 1362; Mutze, StB 1976,93.

[100] Steuerberatungsgesetz/ Kuhls, § 68 Rn. 2; Grosselanghorst/Kahler, StB 1985, 321; Späth, Stbg 1972, 187.

[101] BGBl I, 1401, 1403; BStBl I, 429, 434.

[102] Grosselanghorst/Kahler, StB 1985, 321; Späth, NWB Nr. 33 2003, Fach 30, 2561.

[103] Steuerberatungsgesetz/ Kuhls, § 68 Rn. 1; Späth, NWB Nr. 33 2003, Fach 30, 2561; Späth, DStR 1993, 624; Mutze, StB 1977, 149; BHStB/ Späth, B 1002.

[104] BGBl I, 1401, 1403; BStBl I, 429, 434.

[105] Steuerberatungsgesetz/ Gehre, § 68 Rn. 2; Grosselanghorst/Kahler, StB 1985, 321; Späth, Stbg 1972, 187.

[106] BGBl I 1975, 1509, 1519.

[107] BGBl I 1975, 2735.

[108] Steuerberatungsgesetz/ Kuhls, § 68 Rn. 2; Steuerberatungsgesetz/ Gehre, § 68 Rn. 3; Mutze, StB 1972, 81.

[109] Steuerberatungsgesetz/ Kuhls, § 68 Rn. 2; Steuerberatungsgesetz/ Gehre, Rn. 3 ff.; BHStB/ Späth, B 1003.1.

[110] Steuerberatungsgesetz/ Gehre, Rn. 3 ff.; Steuerberatungsgesetz/ Kuhls, § 68 Rn. 2; BGHZ 97, 21, 25; BGHZ 83, 328; 332 = NJW 1982, 1866 f. = StB 1982, 222 f.; BGH WM 1986, 940, 941.

[111] Steuerberatungsgesetz/ Kuhls, § 68 Rn. 2; BHStB/ Späth, B 1003.1; Steuerberatungsgesetz/ Gehre, Rn. 3; BGHZ 115, 213, 226; BGHZ 126, 166, 172.

[112] Steuerberatungsgesetz/ Kuhls, § 68 Rn. 3 ff.; BGH NJW 1982, 2256 f. = WM 1982, 851 = StB 1982, 227.

[113] Steuerberatungsgesetz/ Gehre, § 68 Rn. 17; Steuerberatungsgesetz/ Kuhls, § 68 Rn. 2; BGH NJW 1982, 2256 f. = WM 1982, 851.

[114] Steuerberatungsgesetz/ Kuhls, § 68 Rn. 7; Steuerberatungsgesetz/ Gehre, § 68 Rn. 4; BGHZ 78, 335, 339, BGH Stbg 1996, 121.

[115] LG Stade DStR 2005, 495.

[116] Steuerberatungsgesetz/ Kuhls, § 68 Rn. 7; BGHZ 83, 328, 332; LG Stuttgart DStR 1990, 751 f.; BGH NJW 1988, 1663.

[117] Steuerberatungsgesetz/ Gehre, Rn. 5; Steuerberatungsgesetz/ Kuhls, § 68 Rn. 2; BGHZ 115, 213, 227.

[118] BHStB/ Späth, B 906; Steuerberatungsgesetz/ Kuhls, § 63 Rn. 14.

[119] BHStB/ Späth, B 906.

[120] BHStB/ Späth, B 906; BGHZ 49, 77, 79 ff.; BGHZ 57, 191, 194; vgl. BGH NJW 1972, 95.

[121] Steuerberatungsgesetz/ Kuhls, § 68 Rn. 10; Zugehör, WM 2000, Sonderbeil. Nr. 4, 1, 24; OLG Hamburg DStR 1990, 187 f..

[122] Zugehör, Rn. 271; Steuerberatungsgesetz/ Kuhls, § 68 Rn. 10; BGHZ 94, 380, 385.

[123] LG Darmstadt Stbg 1998, 566, 567; OLG Düsseldorf VersR 2002, 721; OLG Koblenz Beihefter zu DStR 2003, 32.

[124] Vgl. BGH NJW 1993, 2676ff.; vgl. BGH GI 1993, 355.

[125] OLG Köln VersR 2004, 871; OLG Koblenz VersR 2004, 389, 390; OLG Hamm DStR 1987, 170, 171. BGH NJW 1976, 143.

[126] Steuerberaterhaftung/ Gräfe/Lenzen/Schmeer, Rn. 543; Mutze, StB 1977, 149,150.

[127] Mutze, StB 1977, 149, 150; OLG Hamm DStR 1987, 170, 171.

[128] BGHZ 114, 150, 153; Steuerberatungsgesetz/ Gehre, § 68 Rn. 7; BHStB/ Späth, B 1006; Zugehör, WM 2000, Sonderbeil. Nr. 4, 1, 24; BGHZ 119, 69, 70 f.; BGH NJW 2002, 888, 890.

[129] OLG Köln StB 1995, 442, 443; Zugehör, WM 2000, Sonderbeil. Nr. 4, 1, 24.

[130] Vgl. BGHZ 101, 325, 330; OLG Koblenz Stbg 1981, 187; Schadensersatz/ Lange/Schiemann, § 1 III 4; Grosselanghorst/Kahler, StB 1985, 321, 322; Ganter, NJW 1996, 1310, 1312.

[131] BGH NJW 1982, 1532; BGH NJW 1982, 1288, 1289.

[132] Steuerberatungsgesetz/ Gehre, § 68 Rn. 7; BGHZ 73, 363, 367; 83, 17, 19; 96, 290; BGH NJW 1982, 1532; LG Koblenz DStR 1978, 162 = StB 1978, 183; LG Ravensburg Stbg 1977, 109.

[133] LG Köln DStR 1977, 583; LG Koblenz DStR 1978, 162, 163; LG Koblenz StB 1978, 183; OLG Karlsruhe StB 1977, 257.

[134] BGH DStR 1998, 1029; OLG Celle StB 1983, 238, 239; OLG Bamberg DStZ 1985, 333, 334; LG Saarbrücken DStR 1969, 482.

[135] BHStB/ Späth, B 1006; Grosselanghorst/Kahler, StB 1985, 321.

[136] Späth, DStR 1993, 624, 625; Mutze, StB 1978, 81.

[137] OLG Bremen NJW-RR 2004, 1210.

[138] Steuerberatungsgesetz/ Kuhls, § 68 Rn. 13; Späth, DStR 1993, 624, 625.

[139] Steuerberatungsgesetz/ Kuhls, § 68 Rn. 9; Steuerberatungsgesetz/ Gehre, § 68 Rn. 10; BGHZ 73, 363, 365 =WM 1979, 419, 420; BGHZ 83, 17, 19; BGH ZIP 1982, 318 = Stbg 1982, 129, 130; BGH NJW 1982, 1285 = DStR 1982, 297 = StB 1982, 101.

[140] Vgl. BGHZ 101, 325, 330; OLG Koblenz Stbg 1981, 187; Schadensersatz/ Lange/Schiemann, § 1 III 4; Grosselanghorst/Kahler, StB 1985, 321, 322.

[141] Steuerberatungsgesetz/ Gehre, § 68 Rn. 7; BGHZ 73, 363, 367; LG Köln DStR 1977, 583; LG Koblenz DStR 1978, 162, 163; LG Koblenz StB 1978, 183; OLG München DStR 1977, 269.

[142] Steuerberatungsgesetz/ Gehre, § 68 Rn. 11; Palandt/ Heinrichs; § 199 Rn. 14; Staudinger/ Peters, § 199 Rn. 34 f.; BGHZ 50, 21, 24; BGHZ 119, 69, 71; Grosselanghorst/Kahler, StB 1985, 321, 327; BGH NJW 1973, 702 f.; BGH NJW 1991, 2833.

[143] Steuerberatungsgesetz/ Gehre, § 68 Rn. 11; LG Ravensburg Stbg 1977, 109.

Ende der Leseprobe aus 103 Seiten

Details

Titel
Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater nach altem und neuem Verjährungsrecht
Hochschule
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
103
Katalognummer
V46501
ISBN (eBook)
9783638436809
ISBN (Buch)
9783638729963
Dateigröße
2516 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Im Rahmen dieser Diplomarbeit wird die Rechtslage der Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater vor dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts" zum 1.1.2002 und dem "Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts" vom 9.12.2004 der neuen Rechtslage gegenüber gestellt. Außerdem wird die Übergangsregelung von altem zu neuem Recht behandelt.
Schlagworte
Verjährung, Schadenersatzansprüche, Steuerberater, Verjährungsrecht
Arbeit zitieren
Ute Gabriel (Autor:in), 2005, Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater nach altem und neuem Verjährungsrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/46501

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