Das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Darf man Abbildungen prominenter Personen zu Werbezwecken nutzen?

Vergleichende Fallstudie zu den Fällen Oskar Lafontaine, Joschka Fischer und Gustl Mollath


Fallstudie, 2016

15 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


I. Inhaltsverzeichnis

II. Literatur- und Abbildungsverzeichnis

III. Anhang

1. Einleitung

2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
2.1. Begriffsbildung und Herleitung
2.2. Sphärentheorie, Eingriffe und Schutzbereiche

3. Gegenüberstellung der Urteile in den Fällen Lafontaine und Fischer

4. Falldarstellung Mollath, Argumentation und Abwägung

5. Schlussfolgerungen

II. Literatur- und Abbildungsverzeichnis

Branahl, Udo (2013): Medienrecht. Eine Einführung. 7. Auflage, Hg. von R. Rumphorst, A. Pudack, E.Halder, Wiesbaden: Springer VS.

Fischer, Thomas (2014): Es hätte nie passieren dürfen. In: DIE ZEIT, 23. Dezember 2014, 53/2014.

Lang, Heinrich (2013): Grundgesetzt: GG. 2. Auflage, Hg. von V. Eppling, C. Hillgruber, München: C.H. Beck.

o.V. (o. J.): Person des öffentlichen Lebens. In: Deutsches Journalisten Kolleg, URL:http://www.journalistenkolleg.de/lexikon-journalismus/person-des-oeffentlichen-lebens, 12.03.2016.

o.V. (2013): Mollath-Reklame von Sixt: "Ich finde das absolut dreist". URL: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/autovermieter-sixt-wirbt-mit-gustl-mollath-a-916127.html (abgerufen am 14.03.2016).

Ruland, Janina (2013): Mollath-Werbung von Sixt: Nur geschmacklose Satire?.URL: http://www.lhr-law.de/magazin/mollath-erst-unfreiwillig-in-der-psychiatrie-dann-in-einer-sixt-werbekampagne (abgerufen am: 13.03.2016).

Schertz, Christian (2008): Handbuch des Persönlichkeitsrechts. URL: http://www.beck- shop.de/fachbuch/zusatzinfos/leseprobe--goetting_§-12_das-recht-am-eigenen- bild.pdf?srchab=ff (abgerufen am: 14.03.2016).

Stadler, Thomas (2013): Sixt wirbt mit Mollath: Nur geschmacklos oder rechtswidrig?. URL: http://www.internet-law.de/2013/08/sixt-wirbt-mit-mollath-nur-geschmacklos-oder- rechtswidrig.html (abgerufen am: 19.03.2016).

Abbildungen

Abb. 1: Lafontaine/ Sixt: Sixt AG (1999). Bildquelle: URL: http://rechtsanwalt- schwenke.de/anleitung-zur-werbung-mit-prominenten-geld-sparen-wie-sixt/ (abgerufen am 12.03.2016)

Abb. 2: Fischer/ Die Welt: Axel-Springer-Verlag (2005). Bildquelle: URL: http://www.dwdl.de/nachrichten/8312/fotourteile_fischer_sieht_geld__lafontaine_nicht/ (abgerufen am 12.03.2016)

Abb. 3: Mollath/ Sixt: Der Spiegel (2013). Bildquelle: URL http://www.spiegel.de/pano- rama/justiz/autovermieter-sixt-wirbt-mit-gustl-mollath-a-916127.html (abgerufen am 12.03.2016)

III. Anhang

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Lafontaine/ Sixt Abb. 2: Fischer/ Die Welt

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Mollath/ Sixt

1.Einleitung

Durch die zunehmende Medialisierung unserer Umwelt werden Rezipienten Tag für Tag mit neuen Medienangeboten und deren Inhalten konfrontiert. Die Diversität der Inhalte und Angebotsträger fördert für Medienschaffenden somit nicht nur einen stetig wachsenden In- novations- und Leistungsdruck, sondern auch einen erbitterten Konkurrenzkampf um die Aufmerksamkeit und die Gunst des Zuschauers zutage, der sich auch in der Wahl der Wer- bebotschaften und Inhalte niederschlägt. Diese Marktaggresivität präsentiert sich deshalb nicht selten in Form von Werbeerzeugnissen, die den persönlichkeitsrechtlichen Schutz ei- ner Person des öffentlichen Lebens1 tangieren oder gar verletzen.

Genau aus diesem Grund ist der Gegenstand der vorliegenden Arbeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dessen Funktion als Abwehrrecht gegenüber den Medien, wobei ein besonderer Fokus auf der Problematik des Spannungsfeldes einer Güterabwägung zwischen Presse- und Meinungsfreiheit, Art. 5 GG, sowie den Persönlichkeitsrechten, Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, einzelner Individuen, liegt.

Um solch eine komparative Abwägung vornehmen zu können ist es zunächst von Nöten, das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Hinblick auf die Entstehung, die Schutzbereiche sowie die Eingriffe und Schranken darzustellen. Die signifikanten Aspekte werden hierfür in einer kompakten formalen Form dargestellt, um der darauffolgenden argumentativen Ana- lyse der Prozessurteile in den Fällen Lafontaine, BGH (Urt. v. 26.10.2006, Az. I ZR182/04) und Fischer, LG Hamburg (Urt. v. 27.10.2006, Az. 324 O 381/06), sowie dem Fall Mollath, inhaltlich mehr Raum zu geben. Im Rahmen einer Hausarbeit ist es nicht möglich, alle Fa- cetten der oben angeführten Punkte durch eine detaillierte Ausarbeitung gerecht zu werden, allerdings soll das Kernstück der vorliegenden Arbeit auch bewusst der Auseinanderset- zung mit dem Fall zwischen Gustl Mollath und dem Unternehmen Sixt dienen, der in der gesamten Medienlandschaft zu kontroversen Diskussionen in Bezug auf Rechtmäßigkeit und Moral führte. Dieser nie vor Gericht verhandelte Fall wird auf der Basis der oben ge- nannten Urteile argumentativ untersucht. Allerdings lässt sich auch hier feststellen, dass gerade bei der Kollision von Grundrechten selten Einstimmigkeit bei der Beurteilung herrscht. Ähnlich einem Vexierbild, das je nach Betrachtungsweise und Erwartungshorizont des Rezipienten die Bedeutung eines vermeintlich offensichtlichen Sachverhaltes verän- dert, gilt es auch in der Rechtsprechung verschiedene Perspektiven gegeneinander abzu- wägen und Positionen zu vergleichen. Letztlich liegt jedoch meist eine Ermessensentschei- dung der judizierenden Person vor.

2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR)

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gehört auf Grund der fehlenden wörtlich determinier- ten Verfasstheit zu jenem Teil des Grundgesetzes, dessen Inhalt nur schwer zu greifen ist. Dies ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass die Schutzgutbezeichnung »Persönlichkeit« bewusst so allgemein gehalten wurde, als das eine Inklusion diverser Tatbestände vorliegt, die das Potenzial vorweisen engere Sphären der Persönlichkeit und die uneingeschränkte persönliche Entfaltung zu beeinträchtigen. Demnach definiert sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber der allgemeinen Handlungsfreitheit, die dem selben Verfassungstext entlehnt ist, über die passive Positionierung.2 Dies offeriert dem Grund- rechtsträger die Möglichkeit, sich vor der unerwünschten Preisgabe personenbezogener Informationen, sei es nun in visueller, auditiver oder einer anderen Form, vor der Öffentlich- keit zu schützen und dient somit als Abwehrrecht.3

2.1. Begriffsbildung und Herleitung

Um ein Verständnis für die inhärenten Aspekte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu gewährleisten, muss ein detaillierter Blick auf die Entwicklung und Begriffsbildung des Sel- bigen geworfen werden, da der Terminus äquivok in Verwendung ist. Zu unterscheiden sind ein zivilrechtliches und ein verfassungsrechtliches Persönlichkeitsrecht, wobei die Entwicklung im Zivilrecht verortet werden kann und erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Übertra- gung in das Verfassungsrecht stattfand.4

Allerdings wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht vom Gesetzgeber zunächst nicht de- zidiert erfasst, da es in §823 Abs. 1 BGB als »sontiges Recht« subsumiert werden konnte. Erst 1954 bildete der Bundesgerichtshof (BGH) in der sogenannten Leserbriefentscheidung (BGHZ 13, 334 ff) das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Auffangtatbestand heraus, wel- ches sich aus Art. 2 Abs. 1 GG (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) ableitet.5 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm dies zur Kenntnis, sprach sich jedoch dafür aus Art. 1 GG eher als einen Auslegungsansatz zu verstehen, denn als rechtliches Fundament für das allgemeine Persönlichkeitsrecht.6 1973 konstatierte das BVerfG dann im Lebach-Urteil (BVerfGE 35, 202 ff ) folgendes: „ Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Ein- zelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickelnund wahren kann.“7

Grundsätzlich lassen sich folgende Punkte in der Differenzierung zwischen zivilrechtlichem und verfassungsrechtlichem APR herausstellen: Das zivilrechtliche APR lässt Eingriffe durch Privatpersonen bis zur Grenze der Rechtswidrigkeit, die jeweils im Einzelfall bestimmt werden muss, zu. Die Verkürzung des APR darf jedoch nicht gegen das Grundgesetz ver- stoßen und es gibt keine unmittelbare Drittwirkung. Das verfassungsrechtliche APR hinge- gen bildet vielmehr einen Rahmen für die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber, wobei ein staatlicher Eingriff in das Selbige einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Dabei sind spezielle Ausprägungen zu beachten.8

2.2. Sphärentheorie und Schutzbereiche

Auf Grund der Tatsache, dass das APR eine Vielzahl unbenannter Persönlichkeitsrechte und Fallgruppen umschließt und durch die zu garantierende Entwicklungsoffenheit einer Anpassungsfähigkeit bezüglich der Schutzbereiche bedarf, wurde die im Zivilrecht konzi- pierte Sphärentheorie ebenfalls im Verfassungsrecht inkludiert und dogmatisch ausgebaut.9

Gemäß Wenzel lassen sich folgende Sphären differenzieren 10:

Die Intimsphäre genießt durch ihre Nähe zur Menschenwürde das Höchstmaß an Schutz- intensität – Eingriffe sind somit zu keinem Zeitpunkt legitim.11 Berichte ohne Einwilligung der Beteiligten aus dem Intimbereich sind nur dann zulässig, wenn die Anonymität der be- troffene Person gegenüber der Umwelt gewährleistet ist.12 In den Intimbereich fallen damit Sexualität, Krankheit, Intimpflege, psychische Merkmale, Geheimnisse, Gefühle und Ge- danken, sowie deren mediale Verkörperung wie Tagesbuchaufzeichnungen und Ähnli- ches.13

Der Bereich der Geheimsphäre umfasst dagegen Privat-, Betriebs- und Geschäftsgeheim- nisse sowie das Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnis oder aber andere geheimhaltebe- dürftige Daten, die keiner Kenntnisnahme Dritter unterliegen sollen.14 Einschnitte der Ge- heimsphäre sind in der Regel nur unter strengen Anforderungen zulässig, wenn der Schutz eines anderen Rechtsgutes überwiegt oder ein „überragendes“ Informationsinteresse der Allgemeinheit vorliegt, wie beispielsweise bei der Investigation gravierender Missstände. Dabei liegt jedoch immer eine situationsbezogene Interessensabwägung vor.15 Im Gegen- satz zur Intim- und Geheimsphäre weist die Privatsphäre einen signifikanten Sozialbezug auf.16 Sie umfasst den gesamten familiären, häuslichen, religiösen und partnerschaftlichen Bereich. Eingriffe sind hierbei bei Individuen, die eine spezielle Position des öffentlichen Lebens einnehmen oder maßgeblich zur öffentlichen Meinungs- und Willensbildung beitra- gen, gegenüber Privatpersonen unter weniger strengen Bedingungen möglich, um ein be- gründetes Informationsinteresse zu befriedigen.17

Die Sozialsphäre stellt kontrastierend zu den vorangegangenen Sphären den Teil des Le- bens dar, der das gesellschaftliche Ansehen definiert und der ohne weiteres durch andere eingesehen werden kann, ohne dass es einer bewussten Zuwendung an die Öffentlichkeit bedarf. Somit fallen auch Aktivitäten im Straßenverkehr, öffentliche Zusammenkünfte sowie berufliche Tätigkeiten in den Definitionsbereich.18 Grenzunschärfen ergeben sich jedoch, wenn im öffentlichen Raum Abgeschiedenheit gesucht wird.19 Eingriffe sind hier zwar unter weniger strikten Auflagen möglich, dennoch muss auch hier die Berichterstattung dem Schutz vor Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung und dem Recht sozialer Rehabilitation weichen. Wahrheitsgemäßen Tatsachenbehauptungen in Bezug auf berufliche und private Tätigkeiten öffentlicher Personen, die dem sonstigen Verhaltensbild widersprechen, sind jedoch zulässig.20

Gezielt an die Öffentlichkeit adressierte Handlungen und Äußerungen, wie öffentliche Re- den, Teilnahmen an Demonstrationen, Leserbriefe oder Ähnliches, fallen in die Öffentlich- keitssphäre, die den geringsten Schutz erfährt. Auch hier sind diffamierende Aussagen und Handlungen sowie eine Berichterstattung, von der eine spezifische Gefahr für das individu- elle Wohl ausgeht, nicht rechtmäßig.21 Damit sind die Schutzbereiche des Ehrschutzes, des Rechts am eigenen Bild, des Namensschutzes, des Schutzes persönlicher Aufzeichnungen und des nicht öffentlich gesprochenen Wortes, des Rechts auf informationelle Selbstbe- stimmung, des Schutzes gegen die Ausbeutung des Ansehens zu wirtschaftlichen Zwe- cken, der Imageschutz sowie die personellen Schutzbereiche des Jedermann-Grundrechts und der Schutz ungeborenen Lebens, umfangen.22 23 Ein postmortales Persönlichkeitsrecht ist auf Grund der fehlenden Persönlichkeitsentwicklung eines Verstorbenen nicht zulässig. Ob eine juristische Personen vom APR Gebrauch machen kann, ist in der Literatur strittig.24 Parallel zu diesem theoretischen Grundsatz steht jedoch stets das Verhältnismäßigkeits- prinzip, welches steigende Verhältnismäßigkeitsanforderungen an die zunehmende Sphä- reneingriffstiefe stellt.25 Wie zu erkennen ist, bietet das APR keinen absoluten Schutz. „ Au- ßerhalb dieser Schutzbereiche bleibt es beim Grundsatz der Berichterstattungsfreiheit26, gemäß §5 GG.

[...]


1 Ungleich einer »Person der Zeitgeschichte«, gibt es keine allgemein verbindliche Definition einer »Person des öffentlichen Lebens«, womit dieser Terminus einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. „ Bei Personen, die prominent sind und im Fo- kus der Öffentlichkeit stehen, bestätigt die Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an deren Pri- vatsphäre. Dabei müssen die betreffenden Personen durch Amt, Fähigkeiten, Rang oder Taten öffentliches Aufsehen erre- gen. Ihre Intimsphäre bleibt jedoch weiterhin unantastbar.“ 2 2 http://www.journalistenkolleg.de/lexikon-journalismus/person-des-oeffentlichen-lebens (abgerufen am 12.03.2016)

2 BeckOK GG/Lang GG Art.2 Rn. 31.

3 Branahl, Medienrecht. Eine Einführung, 7. Auflage 2013, S. 145.

4 BeckOK GG/Lang GG Art.2 Rn. 33.

5 Ebd.

6 Ebd.

7 BVerfG, NJW 1973, 1226.

8 BeckOK GG/Lang GG Art.2 Rn. 33.

9 BeckOK GG/Lang GG Art.2 Rn.34-46.

10 Branahl, Medienrecht. Eine Einführung, 7. Auflage 2013, S. 158 f.

11 BeckOK GG/Lang GG Art.2 Rn.34-46.

12 Branahl, Medienrecht. Eine Einführung, 7. Auflage 2013, S. 159.

13 BeckOK GG/Lang GG Art.2 Rn.34-46.

14 Branahl, Medienrecht. Eine Einführung, 7. Auflage 2013, S. 159.

15 Ebd., S160.

16 BeckOK GG/Lang GG Art.2 Rn.34-46.

17 Branahl, Medienrecht. Eine Einführung, 7. Auflage 2013, S. 160 f.

18 Ebd., S.162.

19 BeckOK GG/Lang GG Art.2 Rn.34-46.

20 Ebd.

21 Ebd., S. 166.

22 Ebd., S. 146.

23 BeckOK GG/Lang GG Art.2 Rn.47-50.

24 Ebd.

25 BeckOK GG/Lang GG Art.2 Rn.34-46.

26 Branahl, Medienrecht. Eine Einführung, 7. Auflage 2013, S. 146.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Darf man Abbildungen prominenter Personen zu Werbezwecken nutzen?
Untertitel
Vergleichende Fallstudie zu den Fällen Oskar Lafontaine, Joschka Fischer und Gustl Mollath
Hochschule
Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig  (Sozialwissenschaften)
Veranstaltung
Medienrecht
Note
1,0
Autor
Jahr
2016
Seiten
15
Katalognummer
V470101
ISBN (eBook)
9783668954878
ISBN (Buch)
9783668954885
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Wurde von der Dozentin als herausragende Arbeit gelobt.
Schlagworte
APR, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Medienwissenschaft Jura Medienrecht
Arbeit zitieren
Erika Schuller (Autor:in), 2016, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Darf man Abbildungen prominenter Personen zu Werbezwecken nutzen?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/470101

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