Die EU-Wettbewerbspolitik. Ein Politikfeld zwischen wirtschaftlichen und strukturpolitischen Erwägungen


Hausarbeit, 2018

27 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Der Wettbewerb als schützenswertes Gut einer Volkswirtschaft

3. Wettbewerbspolitische Leitbilder
3.1. Ordoliberalismus der Freiburger Schule
3.2. Harvard School – Konzept des funktionsfähigen Wettbewerbs
3.3. Chicago School

4. Grundlagen der europäischen Wettbewerbspolitik
4.1. Entwicklung der europäischen Wettbewerbspolitik
4.2. Instrumente der EU-Wettbewerbspolitik
4.3. Die zentralen Akteure der EU-Wettbewerbspolitik

5. Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in der Europäischen Union
5.1. Das Netz der Kartellbehörden
5.2. Praktische Umsetzung des Wettbewerbsrechts – Untersuchungs- und Sanktionsmaßnahmen

6. Aktuelle Entwicklungen des EU-Wettbewerbsrechts und Ausblick
6.1. Privatisierung des EU-Wettbewerbsrechts
6.2. Ökonomisierung der EU-Wettbewerbspolitik
6.3. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

1. Einführung

Die Wettbewerbspolitik der Europäischen Union ist ein Politikfeld, das in den letzten Jahren auch international zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Als „the world’s most famous regulator“1 beschreibt Sarah Lyall in den New York Times die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager angesichts der Vielzahl an eingeleiteten Untersuchungen gegen amerikanische High-Tech-Unternehmen. So verhängte die Europäische Kommission im Juli 2018 eine Rekordstrafe in Höhe von 4,3 Milliarden US-Dollar gegen den US-Konzern Google.2 Auch Facebook und der Chiphersteller Qualcomm wurden von der EU-Wettbewerbskommissarin bereits mit Strafzahlungen in Höhe von 131 Millionen respektive 1,2 Milliarden US-Dollar belegt, da diese ihre marktbeherrschende Stellung unrechtmäßig ausgenutzt hatten.3 Die Europäische Union ist dabei nicht erst seit der Amtseinsetzung Vestagers weltweit bekannt für die Durchsetzung ihres strikten Wettbewerbsrechts, wobei den Regelungen im Rahmen der gesteigerten Bedeutung multi- und transnationaler Großunternehmen eine noch wichtigere Rolle zukommt. Doch trotz dieser zentralen Schlüsselrolle innerhalb der europäischen Wirtschaftspolitik ist die EU-Wettbewerbspolitik aus politikwissenschaftlicher Perspektive bislang nur selten Gegenstand von wissenschaftlichen Untersuchungen. Dies ist insbesondere deshalb verwunderlich, da es sich bei der Wettbewerbspolitik um das, gemeinsam mit der Landwirtschaftspolitik, als erstes vergemeinschaftete Politikfeld im Zuge der europäischen Integration handelt. Dennoch finden sich insbesondere in der deutschsprachigen Literatur zu diesem Thema fast ausschließlich Werke aus juristischer oder ökonomischer Perspektive.4 Dabei ist gerade aus politikwissenschaftlicher Sicht der Bereich der Wettbewerbspolitik besonders interessant, zumal sich dort in den letzten Jahren ein gewisser Wandel weg von einer zunächst von ordnungspolitischen Vorstellungen geprägten Politik der Wettbewerbskontrolle hin zu einem marktliberaleren Modell abgezeichnet hat. Weiterhin ist auch die Rolle der Europäischen Kommission als oberste Kartellbehörde aus politikwissenschaftlicher Perspektive besonders relevant, schließlich kommt ihr im Rahmen der Wettbewerbspolitik zum Einen eine rechtlich begründete Kontrollfunktion auf dem europäischen Binnenmarkt zu, sie muss aber zum Anderen als oberstes Exekutivorgan der EU ebenso deren gesamtwirtschaftliche Entwicklung im globalen Wettbewerb im Blick behalten.

Wie sich nun die Wettbewerbspolitik der EU vor diesem Hintergrund entwickelt hat und welche zentralen Akteure dafür maßgeblich sind, ist Forschungsgegenstand der folgenden Untersuchungen. In Kapitel 2 wird zunächst die Bedeutung des Wettbewerbs für die europäische Volkswirtschaft betrachtet. Anschließend werden verschiedene Leitbilder einer guten Wettbewerbspolitik vorgestellt. Des Weiteren werden in Kapitel 4 die Grundlagen der EU-Wettbewerbspolitik untersucht. Dazu wird zunächst auf die Entwicklung der Wettbewerbspolitik innerhalb der Europäischen Union eingegangen, anschließend werden die Instrumente und die mit der Wettbewerbspolitik verbundenen Institutionen analysiert. In Kapitel 5 werden die entsprechenden Durchsetzungsmechanismen der Kontrollbehörden skizziert und Kapitel 6 zeigt abschließend aktuelle Entwicklungen der EU-Wettbewerbspolitik auf.

2. Der Wettbewerb als schützenswertes Gut einer Volkswirtschaft

Die Idee, dass der Wettbewerb an sich ein schützenswertes Gut darstellt, entwickelte sich innerhalb Europas insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Der damalige Wirtschaftsminister Ludwig Erhard etablierte mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eine nationale Rechtsgrundlage zur Kontrolle und zum Schutz des Wettbewerbs. Erhard bezeichnete dieses später als Grundgesetz der sozialen Marktwirtschaft, welches dafür Sorge trägt, dass nicht zu viel wirtschaftliche Macht in den Händen weniger liegt. Aus ökonomischer, aber auch aus politikwissenschaftlicher Perspektive stellt sich zunächst die Frage nach den Vorzügen einer durch Wettbewerb geprägten Wirtschaftsordnung. Die Europäische Kommission betont in ihren Ausführungen die positiven Auswirkungen eines funktionierenden Wettbewerbs für die gesamte Wirtschaft. Dieser fördere Unternehmertum und Effizienz, führe zu einer größeren Produktauswahl für die Verbraucher und zu niedrigeren Preisen und höherer Qualität.5 „Wettbewerb belebt und sorgt für neue Ideen, für neue Geschäftsmodelle – letztlich für Fortschritt. In diesem Sinne ist Wettbewerbsschutz auch der beste Verbraucherschutz.“6, stellt weiterhin der derzeitige Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt die Vorteile von Wettbewerb für den Verbraucher innerhalb einer Volkswirtschaft heraus. Die Wettbewerbssituation führt in jedem Fall dazu, dass Unternehmen immer damit rechnen müssen, dass ihre Kundinnen und Kunden zu einem anderen Wettbewerber wechseln, wenn dieser vergleichbare Leistungen günstiger anbietet oder bessere Produkte herstellt. Im Ergebnis bedeutet dies einen ständigen Anreiz, Produkte und Dienstleistungen weiterzuentwickeln und sie gegebenenfalls zu günstigeren Preisen anzubieten. Es herrscht ein Leistungswettbewerb, von dem letztlich vor allem die Verbraucher profitieren. Freier Wettbewerb fördert also nicht nur eine gerechte Preisbildung, Qualitätssteigerungen und ein verbraucherorientiertes Angebot, sondern ist auch ein starker Innovationsanreiz, der zu technischem Fortschritt führt. Gesamtwirtschaftlich betrachtet schlägt sich dies wiederum in Wachstum und Beschäftigung innerhalb einer Volkswirtschaft nieder. Insofern kann der wirtschaftliche Wettbewerb als der entscheidende Mechanismus zur Sicherung der Vorteile einer marktwirtschaftlichen Ordnung gesehen werden.7 Die Wettbewerbspolitik ist also ein Teilbereich der staatlichen Ordnungspolitik, die den Wettbewerb nicht als natürliche Ordnung betrachtet, da dieser nicht nur durch wettbewerbswidrige Eingriffe des Staates, sondern auch durch wettbewerbsbeschränkendes Verhalten von Unternehmen stets gefährdet ist. Laut dem ordoliberalen Vordenker Miksch gilt die Sicherung von Wettbewerb deshalb als Aufgabe einer staatlichen Ordnungspolitik, die die Funktionsfähigkeit der Märkte garantieren muss.8

Im theoretischen Idealfall besteht dabei eine vollständige Konkurrenz der Wettbewerber, indem viele Anbieter ohne Einschränkungen um Marktanteile konkurrieren. In der wirtschaftlichen Realität bestehen jedoch in der Regel viele verschiedene Märkte mit unterschiedlichen großen und teilweise auch mit nur sehr wenigen Konkurrenten. Gründe hierfür sind insbesondere die enorm hohen Entwicklungskosten, die heute für die Neu- oder Weiterentwicklung von hochtechnisierten Produkten notwendig sind, oder mögliche Patentrechte, die Markteintrittsschranken für mögliche Mitkonkurrenten darstellen. Aus Sicht der Unternehmen wird eine steigende Konkurrenz auf einem Produktmarkt häufig als negativ für den eigenen Unternehmenserfolg empfunden. Aus diesem Grund neigen Unternehmen gerade dazu, auf den Abbau von Wettbewerb hinzuarbeiten, etwa indem Absprachen mit möglichen Konkurrenten bezüglich Preisen oder Lieferbedingungen getroffen werden, oder indem konkurrierende Anbieter aufgekauft werden. Insofern kann die Beseitigung von Wettbewerb bzw. vollständiger Konkurrenz auf dem Markt durch Oligopole oder gar Monopole als eine in der Logik der freien Marktwirtschaft inhärente Entwicklung betrachtet werden.9

Aufgabe der Wettbewerbspolitik ist es nun, im Interesse der Verbraucher sowie aller Unternehmen, unabhängig von der Größe und Rechtsform, einen freien und möglichst unbeschränkten Wettbewerb zu gewährleisten, um die oben benannten gesamtgesellschaftlichen Vorteile der Marktwirtschaft zu erhalten. Im Rahmen einer Marktordnungspolitik werden deshalb Regelungen getroffen, um den Wettbewerb zu ordnen und zu schützen und insbesondere die Bildung von Monopolen zu verhindern.

3. Wettbewerbspolitische Leitbilder

Innerhalb der europäischen Wettbewerbspolitik herrschen ganz unterschiedliche Leitbilder vor, wie eine gesunde Wettbewerbspolitik auszusehen hat. Im Folgenden sollen die drei wichtigsten kurz vorgestellt werden, um einen theoretischen Zugang zum Thema Wettbewerbspolitik zu erlangen.

3.1. Ordoliberalismus der Freiburger Schule

Der Ordoliberalismus der sogenannten Freiburger Schule, deren wichtigster Vertreter der deutsche Ökonom Walter Eucken ist, verfolgt das Ziel eines vollständigen Wettbewerbs aller Marktteilnehmer mit möglichst gleich großen und gleich wichtigen Akteuren innerhalb eines Marktes.10 Der Ordoliberalismus geht deshalb davon aus, dass per se immer dann der Wettbewerb bedroht ist, wenn bestimmte wettbewerbsrechtliche Vorgaben und Grenzwerte, auf europäischer Ebene beispielsweise die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zum Zusammenschluss von Unternehmen, zum Errichten von Markteintrittsbarrieren oder zur unangemessenen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, überschritten sind. Eine Feststellung der Überschreitung solcher gesetzlich normierten Grenzen bildet gleichsam die Grundlage zu rechtsstaatlichen Verfahren, also Verboten durch die Kartellbehörde, die durch die zuständigen Gerichte (auf europäischer Ebene der Europäische Gerichtshof (EUGH)) überprüft werden können. Dabei wird der Wettbewerb generell positiv konnotiert, eine Ordnung dessen im Rahmen einer Wirtschaftsverfassungspolitik jedoch als notwendig erachtet. Die Denkschule des Ordoliberalismus hat insbesondere die wettbewerbsrechtliche Kultur der deutschen Wirtschaftspolitik und dadurch auch die Ausrichtung des Bundeskartellamts maßgeblich geprägt. Eucken fordert im Rahmen seiner wirtschaftspolitischen Ideen einen starken Staat, der klare Rahmenbedingungen im Sinne von Spielregeln einer Wettbewerbswirtschaft setzen und zum Zwecke der Wettbewerbsfreiheit ordnend eingreifen muss.11 Mit diesen Grundsätzen grenzt sich der Ordoliberalismus ab vom sog. Laissez Faire Liberalismus, dem die Denker der Freiburger Schule vorwerfen, eine unbegrenzte Vertragsfreiheit der Wirtschaftssubjekte führe zu einer wachsenden Monopolisierung und Konzentration von Marktmacht. Das Leitbild der vollständigen Konkurrenz soll gesichert werden durch ein striktes Kartellverbot, eine präventive Fusionskontrolle sowie eine staatliche Strukturpolitik und die Entflechtung von Monopolen. Unvermeidbare, (natürliche) Monopole sollen nach Eucken nicht verstaatlicht, sondern einer Missbrauchsaufsicht durch ein staatliches Monopolamt unterstellt werden, wodurch ein Marktergebnis wie bei vollständiger Konkurrenz realisiert werden soll. Zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Wettbewerbsordnung formuliert Eucken weiterhin grundlegende Prinzipien einer ordoliberalen Wirtschaftspolitik, die weit über die eigentlichen Regelungskompetenzen einer reinen Wettbewerbspolitik hinausgehen. Zum Einen setzt er ein Preissystem der vollständigen Konkurrenz voraus und betont die Bedeutung des Privateigentums in einem Wirtschaftssystem. Weiterhin fordert er die Schaffung einer die Geldwertstabilität sichernden Währungsverfassung sowie Gewährleistung der Vertragsfreiheit und die volle Haftung der Marktteilnehmer. Zudem soll der freie Zugang zu den Märkten durch eine aktive Monopol- und Oligopolpolitik erreicht werden. Im Rahmen einer proaktiven Einkommens- und Konjunkturpolitik sollen bestimmte Funktionsschwächen der Marktwirtschaft korrigiert werden.12 Der Denkweise des Ordoliberalismus wird vorgeworfen, dass weniger Wettbewerb sich nicht automatisch negativ auf Produzenten und Verbraucher auswirken muss. Vielmehr sei mehr Flexibilität bei Entscheidungen der Kartellbehörden notwendig, um einzelfallbezogen auch Abweichungen zu ermöglichen, sofern dies aus ökonomischen Gründen gerechtfertigt scheint (Rule of Reason).13

3.2. Harvard School – Konzept des funktionsfähigen Wettbewerbs

Ein zweites Leitbild einer funktionierenden Wettbewerbspolitik bildet der in den USA entwickelte Ansatz des funktionsfähigen Wettbewerbs der Harvard School. Vertreter dieser Denkschule argumentieren, dass eine Situation, in der Märkte in der Hand weniger großer Anbieter (sog. ‚weite Oligopole´) seien, durchaus dem Wettbewerb förderlich sei. Schließlich halte die Tatsache, dass es noch Wettbewerber gibt, den Wettbewerb im Prinzip aufrecht. Ihre kleine Zahl hingegen führe nicht zu einer Abnahme, sondern zu einer Verschärfung des Wettbewerbs. Oligopolen als großen Akteuren auf dem Markt stehen mehr Ressourcen zur Verfügung, die sie im Wettbewerb mit anderen Konkurrenten etwa im Bereich technischer Innovation und für die Modernisierung ihrer Produktion nutzen können. Weiterhin ist die Verschärfung des Wettbewerbs in einem sogenannten weiten Oligopol nach Auffassung der Harvard School auch deshalb wahrscheinlicher, weil in einem durch Oligopole aufgeteilten Markt die einzelne Innovation für die einzelbetriebliche Wettbewerbsfähigkeit von weit größerer Bedeutung sei als in einem kleinteiligen Markt der breiten Konkurrenz.14 Vertreter der Harvard School konzentrieren sich vorwiegend auf die Marktstruktur und weniger auf die Einhaltung bestimmter Grenzwerte. Sie gehen davon aus, dass ein Gleichgewicht des Marktes utopisch ist, da sich immer eine Marktkonzentration bei den effizientesten Unternehmen ausmachen lässt, welche alleine in der Lage sind, die nötigen Investitionen zu tätigen, um Innovationen zu schaffen. Das oberste Ziel ist dabei ein funktionsfähiger Wettbewerb mit optimaler Wettbewerbsintensität. Das Konzept des funktionsfähigen Wettbewerbs fand in Europa vor allem durch den Ansatz von Erhard Kantzenbach starke Beachtung. Kantzenbach leitete aus den oben genannten Prämissen die folgenden wettbewerbspolitischen Handlungsempfehlungen ab: Er forderte die Transformation von polypolistisch strukturierten Märkten in weite Oligopole mit Hilfe von Kooperationsabsprachen und Fusionen. Weiterhin erachtete er die Verhinderung der Transformation weiter Oligopole in enge Oligopole mit Hilfe einer Fusionskontrolle als notwendig. Drittens sollen enge Oligopole mit Hilfe einer Entflechtungsregelung in weite Oligopole transformiert werden.15

3.3. Chicago School

Der Ansatz der Chicago School unterscheidet sich vom Ordoliberalismus dadurch, dass er staatlichem Eingreifen zur Generierung oder zum Erhalt von Wettbewerb grundsätzlich skeptisch gegenübersteht und dagegen in erster Linie auf die Selbstheilungskräfte des Marktes setzt. Die Chicago School versteht das Marktgeschehen als ein freies Spiel der Kräfte ohne staatliche Eingriffe, in welchem die gesündesten und besten Marktteilnehmer überleben. Dabei soll der Einfluss des Staates auf die Setzung weniger Rahmenbedingungen beschränkt werden. Vom Leitbild der Harvard School unterscheidet ihn die unterschiedliche Zielsetzung, welche mit dem Instrument der Wettbewerbspolitik erreicht werden soll: „Für die Chicago School steht nur ein Ziel im Vordergrund, nämlich das Erreichen von zusätzlicher ökonomischer Effizienz.“16 Effizienzgewinne können dabei jegliche quantifizierbaren Vorteile für Konsumenten und Produzenten sein, die entweder von Monopolen oder in einer Wettbewerbssituation erbracht worden sind. Mit Blick auf die Zielsetzung dieser der Antitrustpolitik spricht man dabei auch von der Maximierung der Konsumentenwohlfahrt.17 Für die Kartellbehörden sollten nur zwei Effizienzkriterien für die Beurteilung von Wettbewerbspraktiken ausschlaggebend sein: Zum Einen die allokative Effizienz im Sinne einer volkswirtschaftlich optimalen Verteilung knapper Ressourcen auf verschiedene Verwendungsmöglichkeiten innerhalb einer Ökonomie. Zum Anderen die produktive Effizienz im Sinne einer effizienten Ressourcenverwendung innerhalb der einzelnen Unternehmen, durch eine effektive Kosten-Nutzen-Abwägung. „Die Vertreter der Chicago School wollen damit“, wie Schmidt ausführt, „eine Abwägung zwischen wettbewerbsbeschränkenden Marktmachteffekten (allokative Ineffizienz) und positiven Effizienzvorteilen (produktive Effizienz) vornehmen.“18 Die Chicago School fokussiert sich also mit Ihrer Denkweise ausschließlich auf das wirtschaftliche Ergebnis von Wettbewerb, nicht aber auf die Struktur der Märkte. Insofern definiert sie Wettbewerbspolitik auch nicht als Teil einer Wirtschaftsverfassungs- und Ordnungspolitik, sondern führt zu ökonomischem Denken, der im Rahmen der Entwicklung der europäischen Wettbewerbspolitik als more economic approach in den letzten Jahren auch in der Europäischen Union mehr und mehr aufgegriffen wurde.

4. Grundlagen der europäischen Wettbewerbspolitik

Während die beiden US-amerikanischen Denkschulen erst im Laufe der Zeit mehr Einfluss auf die europäische Wettbewerbspolitik nahmen, war diese zunächst vor allem geprägt von einer ordoliberalen Denkweise. Der Markt – heute ist das neben dem nationalen Markt vor allem auch der europäische Binnenmarkt – soll demnach durch eine effektive Marktordnungspolitik geschützt werden. Dabei gibt es sowohl auf nationalstaatlicher wie auch auf europäischer Ebene keine verbindliche Definition von Wettbewerb, die als Maßstab für staatliche Eingriffe dienen könnte. Vielmehr bestehen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union teils sehr unterschiedliche Vorstellungen angemessener Wettbewerbsinterventionen. Inwiefern von staatlicher Seite in den Wettbewerb eingegriffen wird, ist also stets das Ergebnis politischer Entscheidungen, die sich in Form von Gesetzen im europäischen Maßstab durch die Bestimmungen des AEUV sowie die von der Europäischen Kommission initiierten Richtlinien und Verordnungen widerspiegeln. Im Rahmen der Europäischen Integration kann mit der Schaffung eines Gemeinsamen Marktes in Europa auch im Bereich der Wettbewerbspolitik eine zunehmende Verlagerung von Kompetenzen von nationaler auf europäische Ebene beobachtet werden.19

4.1. Entwicklung der europäischen Wettbewerbspolitik

Der wirtschaftliche Wettbewerb wurde innerhalb der Europäischen Union seit Beginn als Garant des wirtschaftlichen Erfolges und als Neustart der europäischen Integration insgesamt gesehen. Entscheidend war dabei auch die Vision des Binnenmarktes mitsamt der vier Grundfreiheiten von Arbeit, Dienstleistungen, Waren und Kapital, dessen Funktionsfähigkeit durch eine europäische Wettbewerbspolitik gewährleistet werden sollte.20 Die Wirtschaftsintegration in der EU war dabei immer mehr als nur ein Mittel zur optimalen Gestaltung des ökonomischen Raums. Vielmehr wurden von ihr „weitgehende Wohlstandsgewinne erwartet, ein europäischer Mehrwert in Form von Wachstum, Arbeitsplätzen und Einkommen, der die Bürger von den Vorteilen der Integration überzeugt und weitere Integrationsschritte rechtfertigt.“21 Aus diesem Grund ist auch die Wettbewerbspolitik bereits seit der Entstehung der Europäischen Gemeinschaften ein zentraler Bestandteil des gemeinsamen Rechtssystems. Bereits im Gründungsvertrag der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) waren Instrumente zur Sicherung des gemeinsamen Marktes im Rahmen einer Marktordnungspolitik enthalten, etwa im Rahmen des Diskriminierungsverbots (Art. 60 EGKS-Vertrag), des Kartellverbots (Art. 65 EGKS-Vertrag) oder des Fusionsverbots (Art. 66 EGKS-Vertrag). Die Grundlagen für die aktuelle EU-Wettbewerbspolitik wurden dann im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gelegt. Art. 3f des EWG-Vertrags sieht die „Errichtung eines Systems“ vor, „das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt“ und ermöglicht zur Sicherung dessen die „Anwendung von Verfahren, welche die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und die Behebung von Störungen im Gleichgewicht ihrer Zahlungsbilanzen ermöglichen“ (Artikel 3g EWG-Vertrag). Auch nach Gründung der Europäischen Union verpflichten sich die Mitgliedstaaten einem System des Wettbewerbsschutzes. Zwar ist dieser Schutz des Wettbewerbs vor Verfälschungen seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht mehr ausdrücklich in Artikel 3 AEUV genannt, sondern fällt gemäß dem Protokoll Nr. 27 AEUV unter den Begriff des Binnenmarktes. Nichtsdestotrotz bilden die Wettbewerbsregeln nach wie vor eine der zentralen Bestimmungen zur Verwirklichung eines freien Binnenmarktes, die sich als Produkt einer langjährigen rechtlichen Entwicklung begreifen lassen können: „[Die] Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen haben sich in der langjährigen Verwaltungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung der europäischen Gerichte so gefestigt, dass sie als stabil gelten können.“22 In den Artikeln 101 bis 109 AEUV sind die aktuell gültigen Regeln für den Wettbewerb im Binnenmarkt der Europäischen Union festgesetzt. Daneben spielt insbesondere die Europäische Fusionskontrollverordnung (EG) Nr. 139/2004 eine zentrale Rolle. Grundsätzlich ist das Ziel der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik die Erhaltung und Wiederherstellung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs innerhalb der Europäischen Union. Durch Gestaltung der Wettbewerbsbedingungen soll zum Einen der Bildung von einseitiger Marktmacht in Form von Kartellen entgegengetreten werden, weiterhin der Marktzutritt für neue Bewerber offengehalten sowie ein Machtmissbrauch durch übermächtige Unternehmen, der zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt, ausgeschlossen werden. Welche praktischen Möglichkeiten der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts durch die genannten Rechtsgrundlagen geschaffen wurden und welche Maßnahmen zur Durchsetzung der Regularien ergriffen werden können, soll im Folgenden näher analysiert werden.

[...]


1 Vgl. Lyall 2017.

2 Vgl. Mussler/ Armbruster, 2018.

3 Vgl. Lyall 2017.

4 Vgl. z. B. Haucap 2007, Mestmäcker/ Schweitzer 2014, Wildmann 2014.

5 Vgl. Europäische Kommission 2014, S. 3.

6 Bundeskartellamt 2018, S. 1.

7 Vgl. Sturm/Zimmermann-Steinhart 2003, S. 383.

8 Vgl. Miksch 1947, S. 12f.

9 Vgl. Sturm/ Zimmermann-Steinhart 2003, S. 384.

10 Vgl. Müller/ Sturm 2010, S. 155.

11 Vgl. Springer Fachmedien Wiesbaden 2013, S. 445.

12 Vgl. Springer Fachmedien Wiesbaden 2013, S. 445f.

13 Vgl. Müller/ Sturm 2010, S. 155.

14 Schmidt 2012, S. 14f.

15 Vgl. Schmidt 2012, S. 16.

16 Vgl. Müller/ Sturm 2010, S. 156.

17 Vgl. Springer Fachmedien Wiesbaden 2013, S. 446f.

18 Schmidt 2012, S. 24.

19 Vgl. Europäische Kommission 2014, S. 3.

20 Vgl. Sturm/ Zimmermann-Steinhart 2003, S. 385.

21 Ebd., S. 385.

22 Vgl. Europäisches Parlament 2018.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Die EU-Wettbewerbspolitik. Ein Politikfeld zwischen wirtschaftlichen und strukturpolitischen Erwägungen
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  (Institut für Politische Wissenschaft)
Note
1,3
Autor
Jahr
2018
Seiten
27
Katalognummer
V471299
ISBN (eBook)
9783668952737
ISBN (Buch)
9783668952744
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäische Union, Wettbewerbspolitik, Wirtschaftspolitik, Wettbewerbsrecht, Kartellbehörde
Arbeit zitieren
Jonathan Loos (Autor:in), 2018, Die EU-Wettbewerbspolitik. Ein Politikfeld zwischen wirtschaftlichen und strukturpolitischen Erwägungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/471299

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