Öffentliche Fürsorge, Kranken- und Pflegeeinrichtungen aber auch öffentliche Bildungseinrichtungen können in Folge der angespannten finanziellen Situation vieler Kommunen oft nicht mehr von der öffentlichen Hand unterhalten werden. So wird bspw. jedes 13 Krankenhaus in Deutschland von einer Stiftung betrieben. Wo der Staat versagt schließen vielerorts private (bürgerliche) Stiftungen die Lücke. Seid der Jahrtausendwende ist die deutsche Stiftungslandschaft geprägt von einem rasanten Wachstum. So gab es im Jahr 2008 in Deutschland 15.449 Stiftung ist diese Zahl mittlerweile auf ca. 22.300 Stiftungen gestiegen. Mit der steigenden Zahl der Stiftungen finden auch Fragen der Organhaftung immer stärkeres Interesse. Durch das Ansehen, das die Stiftung als Träger verschiedener zum Allgemeinwohl beitragender Aufgaben genießt, entsteht bei Stiftungsorganen gelegentlich der Eindruck, sie sei über Haftungsprobleme erhaben, da die dauerhafte Erfüllung der festgeschriebenen Satzungsaufgaben als Stiftungszweck immer vorzugehen hat. Diesem Eindruck ist jedoch entschieden zu widersprechen. So können Haftungsprobleme eine erhebliche Gefahr für die Existenz von Stiftungen bedeuten. Trotzdem ist festzuhalten, dass Fragen der persönlichen Haftung, für ein Engagement in Stiftungen oft von erheblicher Bedeutung, bislang nur am Rande Eingang in Rechtsprechung und Literatur gefunden haben. Diese Arbeit setzt sich zum Ziel, nach Aufnahme des erlernten Stoffes, durch rechtsvergleichende Betrachtungen mit den geschäftsführenden Organen der GmbH einzelne Haftungsfragen bei der Stiftung zu analysieren und damit aufzeigen unter welchen Bedingungen eine Haftung der geschäftsführenden Organe der Stiftung in Betracht kommt. Ein Vergleich mit der Haftung geschäftsführender Organe der GmbH bietet sich an, da diese Thematik schon mehrfach Eingang in die Rechtsprechung gefunden hat als auch einige Stimmen in der Literatur, eine Angleichung der Haftungssysteme erkennen. Einleitend werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Fragestellung erläutert, bevor abschließend zwei BGH-Entscheidungen, jeweils ein Urteil die Stiftung, eine Entscheidung die GmbH betreffend, vergleichend betrachtet werden.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung:
B. Geschäftsführende Organe der Stiftung
I. Definition Stiftung
1. Stiftungszweck
2. Stiftungsvermögen
3. Stiftungsorganisation
II. Geschäftsführende Organe
III. Haftung des Stiftungsvorstandes
C. Geschäftsführende Organe der GmbH
I. Definition GmbH
II. Geschäftsführende Organe
III. Haftung des GmbH-Geschäftsführers
D. Vergleichende Betrachtung der Haftung von Stiftungsvorstand und GmbH Geschäftsführer anhand ausgewählter Rechtsfragen
I. BGH v. 20.11.2014- Frage des Mitverschuldenseinwandes
1. Behandlung des Mitverschuldenseinwandes beim Stiftungsvorstand
2. Behandlung des Mitverschuldenseinwands bei GmbH-Geschäftsführers
II. BGH v. 14.7.2008 „unternehmerisches Ermessen“
1. Behandlung des unternehmerischen Ermessens beim GmbH-Geschäftsführer
2. Behandlung des unternehmerischen Ermessen beim Stiftungsvorstand
E. Fazit
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit analysiert die Haftungssituation geschäftsführender Organe in Stiftungen im Vergleich zur GmbH, um unter anderem zu klären, unter welchen Bedingungen eine persönliche Haftung der Stiftungsorgane in Betracht kommt.
- Grundlagen zur Organisation und Haftung von Stiftungsvorständen.
- Strukturen und Haftungstatbestände von GmbH-Geschäftsführern.
- Anwendung des Mitverschuldenseinwandes im Innenverhältnis.
- Relevanz und Normierung des „unternehmerischen Ermessens“ (Business Judgement Rule).
- Rechtsvergleichende Tendenzen zur Angleichung beider Haftungssysteme.
Auszug aus dem Buch
III. Haftung des Stiftungsvorstandes
Grundsätzlich bestimmt sich die Haftung der für die Stiftung tätig werdenden Organe nach § 31 BGB. § 31 i.V.m § 86 BGB rechnet der Stiftung das Handeln seiner verfassungsgemäß berufenen Vertreter als eigenes Handeln zu. Der Wille der sie vertretenden Personen wird durch Fiktion als ihr Wille angesehen. Auf die Stiftungsorgane wie Vorstand und Stiftungsrat kann kein Durchgriff im eigentlichen Sinne stattfinden. Die Stiftung haftet gemäß § 31 i.V.m. 86 BGB für den Schaden den ein satzungsgemäß Berechtigter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung einem Dritten zufügt. Zwischen dem Aufgabenkreis und der schädigenden- rechtgeschäftlichen oder rein tatsächlichen Handlung muss ein sachlicher, nicht bloß ein zufälliger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehen. Die schadhafte Handlung darf nicht für einen Außenstehenden erkennbar soweit vom Aufgabenkreis des Organs entfernt sein, dass das Organ außerhalb der ihm übertragenen Aufgaben gehandelt hat.
Im Innenverhältnis also gegenüber der Stiftung haftet der Vorstand nach § 280 Abs.1 i.V.m § 86, § 27 Abs.3, § 664-670 BGB schuldhaft für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten. Es gilt der allgemeine Haftungsmaßstab des § 276 BGB. Für ehrenamtlich tätige Vorstände gibt es eine begrenzte persönliche Haftung nach § 31a BGB die nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit greift. Die Beweislast ob ein Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde trägt die Stiftung. Dies bedeutet, dass bei Ansprüchen i.S.d. § 280 Abs.1 BGB der Vorstand nicht beweisen muss nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt zu haben. Er führt dies aber im Umkehrschluss zu seiner Entlastung aus.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet das wachsende Interesse an der Organhaftung bei Stiftungen vor dem Hintergrund steigender Stiftungszahlen und vergleicht diese Thematik mit dem bereits etablierten GmbH-Recht.
B. Geschäftsführende Organe der Stiftung: Dieses Kapitel definiert den Stiftungsbegriff, erläutert die Rolle des Vorstands als notwendiges Organ und legt die rechtlichen Grundlagen der Vorstandshaftung dar.
C. Geschäftsführende Organe der GmbH: Hier werden die Wesensmerkmale der GmbH sowie die Stellung und die Haftung des Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz detailliert untersucht.
D. Vergleichende Betrachtung der Haftung von Stiftungsvorstand und GmbH Geschäftsführer anhand ausgewählter Rechtsfragen: Ein Rechtsvergleich anhand konkreter BGH-Urteile verdeutlicht Gemeinsamkeiten und Unterschiede bei Mitverschuldenseinwenden und der Anwendung des unternehmerischen Ermessens.
E. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und konstatiert eine zunehmende Angleichung des Stiftungsrechts an das GmbH-Recht hinsichtlich der Haftungssysteme.
Schlüsselwörter
Stiftungsvorstand, GmbH-Geschäftsführer, Organhaftung, Mitverschuldenseinwand, Sorgfaltspflicht, Business Judgement Rule, BGB, GmbHG, Innenverhältnis, Rechtsprechung, Rechtsvergleich, Vorstandsentscheidung, Schadensersatz, Haftungsmaßstab, juristische Person.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Seminararbeit behandelt die Haftung von geschäftsführenden Organen bei Stiftungen und vergleicht diese kritisch mit der Haftungssituation bei GmbH-Geschäftsführern.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen umfassen die Definition und rechtliche Einordnung von Stiftungsorganen und GmbH-Geschäftsführern, deren Sorgfaltspflichten sowie spezifische haftungsrechtliche Fragestellungen.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, unter Anwendung rechtsvergleichender Methoden aufzuzeigen, unter welchen Bedingungen eine persönliche Haftung der Organe in Stiftungen möglich ist und ob eine Angleichung an GmbH-Standards stattfindet.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtsvergleichende Analyse, indem sie Tatbestandsmerkmale erläutert und diese anhand relevanter BGH-Entscheidungen für beide Rechtsformen gegenüberstellt.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der jeweiligen Organstrukturen und Haftungsgrundlagen sowie die Analyse zweier spezifischer BGH-Urteile zu Mitverschulden und unternehmerischem Ermessen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Organhaftung, Sorgfaltspflicht, Mitverschuldenseinwand, Business Judgement Rule, Stiftung und GmbH-Geschäftsführer.
Wie geht die Arbeit mit dem Mitverschuldenseinwand um?
Die Arbeit stellt fest, dass sowohl bei der Stiftung als auch bei der GmbH der Mitverschuldenseinwand im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Organen in der Regel keine Anwendung findet.
Ist die Business Judgement Rule im Stiftungsrecht relevant?
Ja, obwohl sie im Stiftungsrecht nicht explizit normiert ist, wird die Anwendung der Business Judgement Rule als Maßstab für die Haftung bei unternehmerischen Entscheidungen allgemein bestätigt.
- Arbeit zitieren
- Andreas Michaelis (Autor:in), 2018, Vergleichende Betrachtungen zur Haftung von geschäftsführenden Organen bei Stiftung und GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/471604