Produkt- und Produzentenhaftung


Seminararbeit, 2005

23 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Vorwort

B. Die verschuldensunabhängige Produkthaftung
1) § 1 § 1 ProdHaftG – Überblick
2) Schutzgüter des § 1 ProdHaftG
2.1) Begriffserklärungen
a) Geschützte Rechtsgüter
b) Gewöhnliche Bestimmung /
hauptsächliche Verwendung
c) Haftungsausschlussgründe
d) Haftungsbefreiung bei Zuliefererfehler
e) Beweislastregel
3) Legaldefinition zu § 2 „Produkt“
4) Fehlerbegriff nach §
5) Hersteller nach §
6) Gemeinschaftliche Haftung nach §
7) Mitverschulden, §
8) Ersatzpflichten §§ 7-
9) Haftungsbegrenzung §
10) Selbstbeteiligungsvorschrift §
11) Verjährungsfristen §
12) Unabdingbarkeit § 13

C. Produzentenhaftung nach § 823 BGB
1) Prüfungsschema zu § 823 BGB
a) Handlung
b) Rechtsgutverletzung
c) Kausalität
d) Verkehrssicherungspflicht / Verschulden
e) Rechtswidrigkeit
2) Beweislastregelung

D. Anhang / Urteile

E. Fazit

F. Literaturverzeichnis

A. Vorwort

Europa wächst mehr und mehr zusammen. Der gemeinsame Markt und dem damit verbundenen Warenaustausch wurde die Unterschiedlichkeit der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bezug auf die Haftung der Hersteller für fehlerhafte Produkte und deren Folgeschäden für den Verbraucher nicht mehr gerecht. In der Bundesrepublik Deutschland konnte ein Verbraucher nur aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch über die deliktische Haftung des Herstellers Schadensersatzansprüche oder aus dem Vertragsrecht Mängelgewährleistungsanpsrüche durchsetzen. Die Beweislast lag beim Verbraucher; ein schuldhaftes Handeln des Herstellers musste vorliegen. Zudem ist der Begriff des Herstellers in der deliktischen Haftung weniger umfassend. Zur Entlastung in der Beweisführung und Erhöhung des Verbraucherschutzes sowie zur Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte entstehen, beschloss der Rat der Europäischen Gemeinschaften am 25. Juli 1985 die Richtlinie 85/374/EWG, die Produkthaftungsrichtlinie, die in nationales Recht umzusetzen ist. Grundlegendes Ziel war die Schaffung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers für seine Produkte und daraus resultierenden Schäden. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte in Deutschland in Form des Produkthaftungsgesetztes vom 15. Dezember 1989 (BGBl I S 2198), zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S 2674).

B. Die verschuldensunabhängige Produkthaftung

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG als Anspruchsgrundlage ist der Hersteller (§ 4 ProdHaftG) eines Produktes (§ 2 ProdHaftG) für einen Schaden an Leben, Gesundheit und Körper (§823 Abs. 1 BGB) oder einer Sache (§§ 90 ff. BGB), wenn der Schaden durch ein fehlerhaftes Produkt (§ 3 ProdHaftG) verursacht worden ist (Kausalität), zum Schadensersatz (§§ 7 – 9 ProdHaftG) verpflichtet, sofern kein Mitverschulden (§ 6 ProdHaftG) des Geschädigten vorliegt.

Die Beweislast für die Fehlerfreiheit liegt beim Hersteller (§1 Abs. 4 S. 2), sofern keine Haftungsausschlussgründe (§ 1 Abs. 2 + 3 ProdHaftG) vorliegen. Sachschaden ist nur der, der durch das fehlerhafte Produkt entsteht, nicht das unbrauchbar gewordene Produkt selbst (§ 1 Abs. 1 S. 2).

Soweit erscheint die Anspruchsgrundlage leicht erfassbar und verständlich zu sein. Jedoch bereitet gerade die Subsumtion die Schwierigkeiten, da viele Rechtsbegriffe noch nicht eindeutig definiert oder strittig in der Literatur und der Rechtsprechung sind.

Zum weiteren Verständnis ist es daher notwendig, die Begriffe zu erläutern.

1) § 1 ProdHaftG - Überblick

§ 1 Abs. 1 ProdHaftG benennt die Schutzgüter dieses Gesetzes und die Voraussetzungen, die zu einer Schadensersatzpflicht führen.

In § 1 Abs. 2, 1-5 und Abs. 3 sind Haftungsausschlussgründe genannt.

§ 1 Abs. 4 ProdHaftG regelt die Kausalität zwischen fehlerhaftem Produkt und dem Schaden.

2) Schutzgüter des § 1 ProdHaftG

2.1) Begriffserklärungen

a) Geschütze Rechtsgüter des § 1 ProdHaftG sind Leben, Körper, Gesundheit und fremde Sachen.

Bei den Schutzgütern Leben, Körper und Gesundheit kann auf die Kommentierung zu §823 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden. Die Schutzgüter werden sowohl im privaten wie auch im gewerblichen Bereich geschützt. Ausgenommen sind „fremde Sachen“ im gewerblichen Bereich und solche Verletzungen, die durch die Einnahme zulassungspflichtiger Arzneimittel entstehen (§ 15 Abs. 1 ProdHaftG). Weiterhin bleiben Haftungsansprüche anderer Rechtsverordnungen gemäß §15 Abs. 2 ProdHaftG unberührt, wie z. B. aus dem Arzneimittelgesetzt oder dem Atomgesetzt.

Sachschäden unterliegen nur dann der Haftung durch den Hersteller, wenn es sich um eine „andere Sache als das fehlerhafte Produkt“ handelt, das beschädigt wird. Diese Regelung ist im Schrifttum umstritten, jedoch vom Gesetzgeber aufgrund der Vorgaben der EG-Richtlinie so übernommen und in der Rechtsprechung zur Anwendung gebracht. Geschütz ist sowohl das Eigentum als auch der Besitz an einer Sache. Der Sachbegriff aus §90 BGB kommt hierbei zur Anwendung. „Beschädigung“ im Sinne dieses Gesetzes ist nicht die völlige Zerstörung, sondern die Einwirkung auf die Sache, durch die ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird[1].

b) Weiterhin fordert § 1 Abs. 1 S. 2, dass diese „andere Sache gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist“.

Hier unterscheidet das Gesetz zwischen einem objektiven Kriterium (gewöhnliche Bestimmung) und einem subjektiven (hauptsächliche Verwendung).

„Gewöhnliche Bestimmung“ bedeutet, dass eine Schadensersatzpflicht für gewerblich, behördlich oder beruflich genutzte Gegenstände nicht entsteht und dass eine Sache von der Art der beschädigten im Allgemeinen für private Zwecke hergestellt wird.[2] Damit tritt der besondere Schutzcharakter des Verbraucherschutzes noch einmal hervor.

„Hauptsächliche Verwendung“ bedeutet, ganz überwiegende Verwendung zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse oder Interessen.[3] Die Abgrenzung bereitet zuweilen Schwierigkeiten. Insbesondere bei Gegenständen, die für den privaten Gebrauch hergestellt und gewerblich genutzt werden oder der Umkehrfall, dass z. B. eine Baumaschine von einem Verbraucher angeschafft und genutzt wird, um damit Arbeiten im eigenen Garten durchzuführen, obwohl deren hausächliche Verwendung für den gewerblichen Gebrauch bestimmt ist. Dies ist im Einzelfalle zu prüfen.

c) § 1 Abs. 2 Nr. 1-5 ProdHaftG nennt Haftungs-ausschlussgründe. Der Hersteller trägt dabei die Beweislast gem. § 1 Abs. 4 S. 2 ProdHaftG. Hierbei trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass der Verbraucher nicht in der Lage ist, Beweissicherung in den komplizierten Produktionsabläufen und Vertriebswegen der Hersteller zu betreiben.

Die Ausschlussgründe im Einzelnen:

Der Hersteller haftet nicht,

(1) wenn er das Produkt nicht in Verkehr bringt
(2) der Fehler bei Inverkehrbringen noch nicht bestand
(3) das Produkt nicht zum Verkauf oder Vertrieb mit wirtschaftlichem Zweck herstellt oder seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat
(4) das Produkt zwingenden Rechtsvorschriften entsprach
(5) der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war.

Zu (1) Nichtinverkehrbringen bedeutet, dass das Produkt nach Willen des Herstellers nicht in die Vertriebskette übergeben wird, also in irgendeiner Form einem Verbraucher zum Verkauf angeboten werden soll.

Zu (2) Fehlerfreiheit beim Inverkehrbringen erklärt sich aus der Negativabgrenzung des § 3 Abs. 1 ProdHaftG. Umgekehrt erklärt ist deshalb ein Produkt fehlerfrei, wenn es zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens keinen Konstruktions- oder Fabrikationsfehler aufwies und wenn es aufgrund seiner Darbietung (Instruktion) bei dem zu erwartenden Gebrauch die erforderliche Sicherheit bot.[4] Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens ist auch gleichzeitig der Beginn der Verjährungsfrist nach § 13 ProdHaftG. (s. a. Pkt. 9).

Zu (3) Keine Herstellung für Vertrieb u.s.w. Die im Gesetzestext aufgeführten Merkmale müssen kumulativ vorliegen. Der kommerzielle Zweck wird auch bei einem Privaten bejaht, der Produkte herstellt und kommerziell vermarktet, also Hersteller eines Produktes wird.[5] Auch Mietkauf und Vermietung von Produkten werden erfasst.[6] Jedes Produkt, das ein Hersteller außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit herstellt und unentgeltlich abgibt erfüllt den Ausschlusstatbestand. Denkbar wäre eine Einzelanfertigung, die verschenkt wird.

[...]


[1] Kullmann, Produkthaftungsgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2001, S. 35

[2] P/H, BGB, Auflage 64, 2005, §1 ProdHaftG Rdn. 7

[3] P/H, BGB, Auflage 64, 2005, §1 ProdHaftG Rdn. 7

[4] Kullmann, Produkthaftungsgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2001, S.49

[5] P/H, BGB, Auflage 64, 2005, §1 ProdHaftG, c), Rdn. 18

[6] Kullmann, Produkthaftungsgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2001, S.53

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Produkt- und Produzentenhaftung
Hochschule
Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung  (Umweltcampus Birkenfeld)
Veranstaltung
Haftung von Privaten und Staatshaftung
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
23
Katalognummer
V47261
ISBN (eBook)
9783638442503
ISBN (Buch)
9783638816120
Dateigröße
510 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Produkt-, Produzentenhaftung, Haftung, Privaten, Staatshaftung
Arbeit zitieren
Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Andreas Busch (Autor:in), 2005, Produkt- und Produzentenhaftung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/47261

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