1 Einleitung
Die Vorschriften für Organschaften, insbesondere § 14 KStG, haben in den letzten Jahren durch diverse Neuregelungen des Körperschaftsteuergesetzes, wie z. B. durch das Steuersenkungsgesetz1 (StSenkG), das UntStFG2 oder das StVerAbG3 viele Änderungen erfahren. Besonders aber die Umstellung vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren hat dazu beigetragen, dass die Organschaft stark an Bedeutung gewonnen hat. Sie ist ein steuerliches Gestaltungsinstrument, mit dem man gerade im Bereich der Verlustverrechnung zweier gesondert geführter Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung stehen, die Steuerlast senken kann. Diese Arbeit befasst sich mit der Gründung und den damit zusammenhängenden Voraussetzungen und Auswirkungen.
Gliederung/Inhaltsverzeichnis
Gründung einer Organschaft
1 Einleitung
2 Allgemeines
2.1 Begriff
2.1.1 Organschaft
2.1.2 Eingliederungsvoraussetzungen
2.2 Die unterschiedlichen Voraussetzungen der Organschaft bei KSt, GewSt und USt
2.3 Gründe einer Organschaftsgründung – Organschaft als Gestaltungsinstrument
2.3.1 Verlustverrechnung
2.3.2 Vermeidung eines Abzugsverbots für Aufwendungen (§ 3c EStG)
2.3.2.1 § 3c Abs. 1 EStG
2.3.2.2 § 3c Abs. 2 EStG
2.3.2.3 § 3c EStG und Personengesellschaften
2.3.2.4 § 3c EStG und Betriebsaufspaltungen
3 Die Gründung
3.1 Allgemeines
3.2 Voraussetzungen für die Gründung der Organschaft
3.2.1 Organgesellschaft (§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG)
3.2.2 Organträger/Tatbestandsvoraussetzungen
3.2.2.1 Natürliche Personen
3.2.2.2 Körperschaften
3.2.2.3 Personengesellschaften
3.2.3 Finanzielle Eingliederung (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2 KStG)
3.2.3.1 Mittelbare Beteiligung
3.2.3.2 Unmittelbare Beteiligungen
3.2.3.3 Addition von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen
3.2.4 Der Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsvertrag (§ 14 Ab. 1 S. 1 Nr.3 KStG)
3.2.4.1 Der Gewinnabführungsvertrag der AG oder KGaA (§ 291 AktG)
3.2.4.1.1 Umfang der Gewinnabführung
3.2.4.1.2 Zivilrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen
3.2.4.1.3 Zeitliche Voraussetzungen
3.2.4.2 Abweichungen des EAV anderer Kapitalgesellschaften zum EAV der AG und KGaA
4 Auswirkungen organschaftlicher Konzernierung
4.1 Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen
4.2 Bilanzrechtliche Auswirkungen
4.2.1 Konzernabschluss
4.2.2 Bilanzierung der Organschaft im handelsrechtlichen Einzelabschluss
4.2.2.1 Organgesellschaft
4.2.2.2 Organträger
4.3 Mitbestimmungsrechtliche Auswirkungen
5 Schluss
6 Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Übersicht über die Veränderungen der Voraussetzungen der Organschaft der einzelnen Steuerarten
Tabelle 2: Unterschiede Anrechnungsverfahren und Halbeinkünfteverfahren
Gründung einer Organschaft
1 Einleitung
Die Vorschriften für Organschaften, insbesondere § 14 KStG, haben in den letzten Jahren durch diverse Neuregelungen des Körperschaftsteuergesetzes, wie z. B. durch das Steuersenkungsgesetz[1] (StSenkG), das UntStFG[2] oder das StVerAbG[3] viele Änderungen erfahren. Besonders aber die Umstellung vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren hat dazu beigetragen, dass die Organschaft stark an Bedeutung gewonnen hat. Sie ist ein steuerliches Gestaltungsinstrument, mit dem man gerade im Bereich der Verlustverrechnung zweier gesondert geführter Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung stehen, die Steuerlast senken kann. Diese Arbeit befasst sich mit der Gründung und den damit zusammenhängenden Voraussetzungen und Auswirkungen.
2 Allgemeines
2.1 Begriff
2.1.1 Organschaft
Unter dem Begriff Organschaft versteht man die wirtschaftliche Abhängigkeit einer rechtlich selbständigen juristischen Person (Organ, Organgesellschaft) von einem anderen beherrschenden gewerblich tätigen Unternehmen (Organträger). Wirtschaftliche Abhängigkeit bedeutete bis einschließlich VZ 2000, dass die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert war (Eingliederungsvoraussetzungen).[4] Durch das StSenkG sind mit Wirkung ab dem 01.01.2001 die wirtschaftliche und die organisatorische Eingliederungsvoraussetzung weggefallen, so dass ein Unternehmen als wirtschaftlich abhängig angesehen werden kann, sobald es finanziell eingegliedert ist. Die Organgesellschaft ist innerhalb des Organkreises (Zusammenschluss aus einem Organträger und mindestens einer Organgesellschaft) mit einer unselbständigen Betriebsabteilung des Organträgers gleichzustellen.[5] Sie muss in geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten die Weisungen des Organträgers befolgen, was wiederum nicht impliziert, dass nicht gewisse Entscheidungsbefugnisse nach innen oder außen eingeräumt werden können.[6]
2.1.2 Eingliederungsvoraussetzungen
Die finanzielle Eingliederung äußert sich durch die beteiligungsmäßige Beherrschung der Organgesellschaft. Dadurch wird dem Organträger die entscheidende rechtliche Einflussnahme z.B. in der Gesellschafterversammlung einer GmbH ermöglicht.
Mit der organisatorischen Eingliederung wird die tatsächliche (nicht nur die rechtliche) Einflussnahme gesichert.
Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass das Organ als fiktive unselbständige Betriebsabteilung den Organträger wirtschaftlich fördert und ergänzt.[7]
2.2 Die unterschiedlichen Voraussetzungen der Organschaft bei KSt, GewSt und USt
Die Gründung einer Organschaft hat außer auf die Körperschaftssteuer auch steuerlichen Einfluss auf die Gewerbesteuer (§ 2 Abs.2 Satz 2, 3 GewStG) und auf die Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 2 Nr.2 UStG). Jedoch sind die Voraussetzungen, die zu einer Organschaft führen in den einzelnen Steuerarten nicht kongruent und unterlagen in den letzten Jahren diversen Änderungen. Man unterscheidet drei Arten von Organschaften: die körperschaftsteuerliche, die gewerbesteuerliche und die umsatzsteuerliche.
Bis zum 31.12.2000 musste bei allen drei Formen der Organschaft eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung vorliegen und bei der körperschaftssteuerlichen Organschaft dazu noch ein Gewinnabführungsvertrag (GAV) i. S. d. § 291 Abs.1 AktG. Der Gewinnabführungsvertrag ermöglicht es den Kapitalgesellschaften, eigenständig zu entscheiden, ob – evtl. zum Zweck der Verlustverrechnung – eine Organschaft gewählt wird oder nicht.[8]
Durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG), im Zuge der Steuervereinfachung, muss, wie erwähnt, eine Gesellschaft nicht mehr wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert sein, um körperschaftssteuerlich eine Organschaft bilden zu können. Damit werden die Eingliederungsverhältnisse gelockert. Es bleibt dennoch die finanzielle Eingliederung als Voraussetzung bestehen.
Bemerkenswert ist, dass durch das StSenkG und die damit verbundenen Erleichterungen auch bei einer klassischen Betriebsaufspaltung (Besitzgesellschaft = Personengesellschaft, Betriebsgesellschaft = Kapitalgesellschaft) eine körperschaftsteuerliche Organschaft gebildet werden kann. Der Betriebsaufspaltung fehlte bisher die Eigenschaft der wirtschaftlichen Eingliederung, um eine Organschaft bilden zu können.[9] Diese Eingliederungsvoraussetzung wurde vom Gesetzgeber abgeschafft.
Gewerbesteuerlich ergaben sich durch das Steuersenkungsgesetz keinerlei Auswirkungen, was eine Vergrößerung anstatt einer Verkleinerung der Unterschiede auf den beiden Rechtsgebieten zur Folge hatte.[10]
Jedoch änderte das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) mit Wirkung vom 01.01.2002 im Zuge der Anpassung die gewerbesteuerlichen Voraussetzungen dahingehend, dass automatisch von einer gewerbesteuerlichen Organschaft ausgegangen werden kann, sobald eine körperschaftsteuerliche Organschaft (gem. §14, 17 oder 18 KStG) existiert (§ 2 Abs. Satz 2 GewStG), d. h., dass zum einen die Voraussetzungen aufgrund des Wegfalls der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung gelockert werden, aber zum anderen durch das Erfordernis eines GAV erhöhter Handlungsbedarf besteht.[11] Bei einer bestehenden gewerbesteuerlichen Organschaft musste in 2002 daher ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen und durchgeführt werden, damit die Organschaft nicht automatisch aufgelöst wurde.[12]
Dies hat auch Auswirkungen auf die Gründung einer gewerbesteuerlichen Organschaft. Nun mehr ist es möglich, auch bei einer klassischen Betriebsaufspaltung mit einem GAV eine gewerbesteuerliche Organschaft zu bilden.
Bei den umsatzsteuerlichen Voraussetzungen ergeben sich sowohl durch das StSenkG als auch durch das UntStFG keine Änderungen. Bei finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Eingliederung liegt auch ohne Abschluss eines GAV eine umsatzsteuerliche Organschaft vor.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1 Übersicht über die Veränderungen der Voraussetzungen der Organschaft bei den einzelnen Steuerarten[13]
2.3 Gründe einer Organschaftsgründung – Organschaft als Gestaltungsinstrument
2.3.1 Verlustverrechnung
Aufgrund des Wechsels des Systems der Besteuerung von Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (2001), nämlich vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren (HEV) und der damit verbundenen Definitivbesteuerung auf Gesellschaftsebene, wird die Bedeutung der Organschaft bzgl. der Verlustverrechnung verstärkt, da die Möglichkeit, Verluste der Muttergesellschaft mit Gewinnen der Tochtergesellschaft über das Anrechnungsverfahren auszugleichen, entfällt. Somit bleibt nur noch die Inanspruchnahme der Organschaft.[14] Erleidet hingegen die Tochtergesellschaft Verluste, so ist auch in diesem Fall eine Organschaft angebracht, da die Verluste, die bei der Organgesellschaft angefallen sind, direkt mit Gewinnen beim Organträger zu verrechnen sind. Dies gilt auch, wenn der Organträger eine natürliche Person ist.
[...]
[1] Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000, BGBl I S. 1433, BStBl I, S. 1428.
[2] Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001, BGBl I S. 3858, BStBl 2002 I S. 35.
[3] Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 16.05.2003, BGBl 2003 I S. 660, BStBl 2003 I S. 321.
[4] Vgl. DÖTSCH, u. a.: Körperschaftsteuer, 13. Auflage, 2002, S. 257.
[5] Vgl. DÖTSCH, u. a., a. a. O., S. 257.
[6] Vgl. JÄGER, B./ LANG, F.: Körperschaftsteuer, 16. Aufl., 2003, S. 401 - 402.
[7] Vgl. DÖTSCH, u. a., a. a. O., S. 257.
[8] Vgl. LANG, F.: Besteuerung von Körperschaften und ihren Anteilseignern nach der Unternehmenssteuerreform 2001, Sonderbroschüre, Achim 2000, S. 92.
[9] Vgl. OTTERSBACH, J. in: Neue Wirtschafts-Briefe (NWB), Berlin, Fach 4, S. 4636.
[10] Vgl. PAUKA, D. in: NWB, a. a. O., Fach 4, S. 4528.
[11] Vgl. OTTERSBACH, J. in: NWB, a. a. O., Fach 4 S. 4632.
[12] Vgl. BMF-Schr. v. 26.08.2003, IV A 2 - S 2770 – 18/03, BStBl 2003 I, S. 438.
[13] Vgl. OTTERSBACH, J. in: NWB, a. a. O., Fach 4 S. 4633 - 4634.
[14] Vgl. JÄGER, B./ LANG, F.: Körperschaftsteuer, 16. Aufl., 2003, S. 403 – 404.
- Quote paper
- Dipl.-Kfm. Matthias Cadek (Author), 2004, Gründung einer Organschaft - Voraussetzungen und Auswirkungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/47330
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