Der Sachverhalt
Ein lebensmüder junger Mann wirft sich in Berlin vor eine Straßenbahn, wird von dieser überrollt und stirbt. Fahrer der Straßenbahn war Ferdinand Fuchs (F). Dieser hatte keine Chance, noch rechtzeitig zu stoppen. Da wir davon ausgehen, dass er vorschriftsmäßig gefahren ist, trägt er am Unfall keinerlei Schuld. Zum Unfallzeitpunkt befindet sich F in seinem Sozialbereich, er arbeitet.
Die Bildzeitung berichtet in ihrer Ausgabe am darauffolgenden Tag vom Geschehen, an dem unverkennbar ein allgemeines Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.
Die Zeitung druckt in ihrer Berichterstattung ein Foto des Straßenbahnfahrers ab. F´s Gesicht wird dabei mit einem Augenbalken versehen. Der Fahrer bleibt trotzdem klar erkennbar, sowohl in seiner Gestalt als auch durch seine Gesichtszüge und andere Merkmale, zumal die Zeitung auch den Namen des Fahrers preisgibt. Eine Einwilligung von F für die Veröffentlichung eines Fotos liegt der Zeitung nicht vor.
Der Autor des Artikels berichtet insgesamt sachgerecht über den Unfallhergang. Der Titel des Beitrags aber, der direkt neben dem Foto F´s platziert wurde, lautet „ER hat gerade einen Menschen überfahren“. Das erste Wort des Titels steht in Versalien und wird zudem in einer grelleren Farbe abgedruckt als der Rest der Aufmachung. Es wird somit besonders hervorgehoben. Ein dicker Pfeil zeigt von diesem speziell betonten Wort auf das Foto des Fahrers F.
1a Die Ansprüche des Fahrers
Gegendarstellung
Der Ordnung halber kann erst einmal festgestellt werden, dass die Bild-Zeitung als periodisches Druckwerk an sich ein gegendarstellungsfähiges Medium ist. Das allein aber reicht lange nicht aus, um zu beurteilen, ob F auch tatsächlich Anspruch auf Gegendarstellung hat. Um das herauszufinden, muss geklärt werden, worum genau es sich bei der Überschrift „ER hat gerade einen Menschen überfahren“ handelt: um eine schlichte Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil. Gegendarstellungsansprüche nämlich können generell nur geltend gemacht werden, wenn sich der Betroffene mit ihnen gegen Tatsachenbehauptungen zur Wehr setzt. Bei Werturteilen bestünde diese Möglichkeit nicht.
Im Fall des zu analysierenden Titels der Bild-Zeitung liegt, um es vorweg zu nehmen, ein Werturteil mit Tatsachenkern vor. F hat auf eine Gegendarstellung somit keinen Anspruch.
Inhaltsverzeichnis
1 Der betroffene Straßenbahn-Fahrer
Der Sachverhalt
1a Die Ansprüche des Fahrers
Gegendarstellung
Unterlassung
Berichtigung
Schadensersatz
1b Die Rechtmäßigkeit der Abbildung des Fahrers
Fazit
2 Der angeschwärzte Kinderschänder
Der Sachverhalt
Welche Rechte hat A?
Resozialisierungsschutz
Schutz des Persönlichkeitsbildes
Schutz der persönlichen Ehre
Schutz gegen eine Gefährdung des Lebens oder der persönlichen Unversehrtheit
Welche Ansprüche hat A?
Unterlassung
Schmerzensgeld als Schadensersatz
Gegendarstellung
Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht medienrechtliche Fragestellungen anhand zweier konkreter Fallbeispiele, um die Grenzen zulässiger Berichterstattung gegenüber dem Persönlichkeitsschutz aufzuzeigen. Dabei liegt der Fokus auf der Analyse von Ansprüchen auf Gegendarstellung, Unterlassung, Berichtigung und Schadensersatz.
- Rechtliche Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen.
- Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Bildberichterstattung.
- Resozialisierungsschutz für Straftäter in privaten Internetpublikationen.
- Voraussetzungen für Schmerzensgeldansprüche bei schwerer Ehrverletzung.
- Die Rolle des Pressekodex bei der Berichterstattung über Unglücksfälle.
Auszug aus dem Buch
Der Sachverhalt
Ein lebensmüder junger Mann wirft sich in Berlin vor eine Straßenbahn, wird von dieser überrollt und stirbt. Fahrer der Straßenbahn war Ferdinand Fuchs (F). Dieser hatte keine Chance, noch rechtzeitig zu stoppen. Da wir davon ausgehen, dass er vorschriftsmäßig gefahren ist, trägt er am Unfall keinerlei Schuld. Zum Unfallzeitpunkt befindet sich F in seinem Sozialbereich, er arbeitet.
Die Bildzeitung berichtet in ihrer Ausgabe am darauffolgenden Tag vom Geschehen, an dem unverkennbar ein allgemeines Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.
Die Zeitung druckt in ihrer Berichterstattung ein Foto des Straßenbahnfahrers ab. F´s Gesicht wird dabei mit einem Augenbalken versehen. Der Fahrer bleibt trotzdem klar erkennbar, sowohl in seiner Gestalt als auch durch seine Gesichtszüge und andere Merkmale, zumal die Zeitung auch den Namen des Fahrers preisgibt. Eine Einwilligung von F für die Veröffentlichung eines Fotos liegt der Zeitung nicht vor.
Der Autor des Artikels berichtet insgesamt sachgerecht über den Unfallhergang. Der Titel des Beitrags aber, der direkt neben dem Foto F´s platziert wurde, lautet „ER hat gerade einen Menschen überfahren“. Das erste Wort des Titels steht in Versalien und wird zudem in einer grelleren Farbe abgedruckt als der Rest der Aufmachung. Es wird somit besonders hervorgehoben. Ein dicker Pfeil zeigt von diesem speziell betonten Wort auf das Foto des Fahrers F.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Der betroffene Straßenbahn-Fahrer: Untersuchung der rechtlichen Möglichkeiten eines Straßenbahnfahrers, der durch eine reißerische Berichterstattung über einen unverschuldeten Unfall in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde.
2 Der angeschwärzte Kinderschänder: Analyse der juristischen Ansprüche eines inhaftierten Sexualstraftäters gegen einen privaten Internetbetreiber, der falsche Tatsachen über ihn verbreitet und seine Resozialisierung gefährdet.
Schlüsselwörter
Medienrecht, Persönlichkeitsrecht, Gegendarstellung, Unterlassung, Berichtigung, Schadensersatz, Werturteil, Tatsachenbehauptung, Resozialisierungsschutz, Ehrverletzung, Bildnisschutz, Privatsphäre, Pressefreiheit, Pressekodex, Internetpublizistik.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt medienrechtliche Problemstellungen, insbesondere wie Medien (und private Online-Anbieter) die Persönlichkeitsrechte von Personen verletzen können.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf dem Schutz der persönlichen Ehre, dem Recht am eigenen Bild sowie dem Schutz vor Falschberichterstattung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu bestimmen, welche rechtlichen Ansprüche Betroffene (wie ein unverschuldeter Unfallfahrer oder ein Straftäter) gegenüber Medien oder Online-Plattformen geltend machen können.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Fallanalyse basierend auf geltender Rechtsprechung und medienrechtlichen Fachpublikationen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden zwei Fallbeispiele detailliert rechtlich geprüft: die Bildberichterstattung über einen Straßenbahnfahrer und die private Internet-Pranger-Seite gegen einen Sexualstraftäter.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind Persönlichkeitsschutz, Unterlassungsanspruch, Ehrverletzung und die Abwägung zwischen Informationsinteresse und individuellem Schutz.
Warum hat der Straßenbahnfahrer keinen Anspruch auf Gegendarstellung?
Obwohl es ein periodisches Medium ist, überwiegt in dem kritisierten Titel das Element der Wertung gegenüber einer reinen Tatsachenbehauptung, was den Anspruch auf Gegendarstellung ausschließt.
Darf ein privater Webseitenbetreiber Straftäter namentlich an den Pranger stellen?
Nein, da private Webseiten nicht dem Presserecht unterliegen und die identifizierende Veröffentlichung das Recht auf Resozialisierung des Betroffenen massiv verletzt.
Warum erhält der Kinderschänder trotz Falschdarstellung keinen Schadensersatz?
Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Betroffene durch die Publikation tatsächlich "Unbill" (psychisches Unwohlsein) erlitten hat, was für einen Schadensersatzanspruch zwingend erforderlich ist.
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- Ulrike Kassem (Author), 2004, Medienrecht. Bearbeitung zweier Fälle, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/47687