Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Kantische Strafrechtskonzeption, ein in der Kantforschung überaus kontrovers diskutiertes Thema. Die umstrittene Rezeption liegt zu einem nicht unwesentlichen Teil darin begründet, dass Kants eigene Äußerungen zu diesem Thema selbst unklar sind, ja sich teilweise sogar zu widersprechen scheinen. Die Schwierigkeit, Kants Ausführungen zum Strafrecht einheitlich zu interpretieren, spiegelt sich daher auch in der dieser Arbeit zugrundeliegenden Literatur wider.
Ein erstes grundlegendes Problemfeld eröffnet sich sogleich bei dem Versuch, ausfindig zu machen, wo genau innerhalb der praktischen Philosophie Kant seine Straftheorie verortet hat. Welche Ebene Kant als Ansatz für die Ableitung seines Strafprinzips dient, lässt er nicht mit wünschenswerter Klarheit erkennen. Möglich wäre eine Herleitung auf der Ebene der Ethik, der des allgemeinen Rechtsprinzips und der des Staates. Jede dieser Interpretationsmöglichkeiten wurde in der Fachliteratur schon einmal als Ausgangspunkt für die Begründung des Kantischen Strafrechts gewählt .
Wenngleich, wie anhand einiger Zitate noch zu zeigen sein wird, im Werk Kants eine ganze Reihe von Textstellen darauf hindeuten, dass die Begründung für seine Straftheorie im Bereich der Sittlichkeit zu suchen ist , findet sich die zentrale Textpassage, in der Kant seine Strafrechtskonzeption separat erörtert, in der Rechtslehre der Metaphysik der Sitten . Die dort von Kant unter dem Buchstaben „E“ in der „Allgemeinen Anmerkung von den rechtlichen Wirkungen aus der Natur des bürgerlichen Vereins“ unter dem Titel „Vom Straf- und Begnadigungsrecht“ angestellten Überlegungen sollen als Leitfaden für die folgende Untersuchung dienen. Damit wird zugleich das oben angedeutete Herleitungsproblem weitgehend ausgeblendet, beziehungsweise unbegründet zugunsten einer rechtsphilosophischen Interpretation entschieden . Die Lehre vom Strafrecht soll also im folgenden als Bestandteil der Rechtsphilosophie Kants verstanden und stets im Zusammenhang mit dem Staat thematisiert werden. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die ursprünglich aus dem Bereich der Ethik stammenden Begriffe „moralisch“ und „kategorischer Imperativ“ auch in der Rechtslehre ihre Gültigkeit behalten.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitende Bemerkungen: Die Problematik der Herleitung des Kantischen Strafprinzips – eine offene Forschungskontroverse
2. Begriffliche Voraussetzungen
3. Der Staat als die zwangsbewehrte „öffentliche Gerechtigkeit“, die jedem das Seine zuerteilt
3.1 Rechtsgrund und Pflicht der staatlichen Verhängung von Strafen
3.2 Die rechtlichen Konsequenzen für den Straftäter
4. Maß und Form der staatlichen Strafpraxis
5. Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Kantische Strafrechtskonzeption und deren theoretische Fundierung innerhalb seiner Rechtsphilosophie. Dabei wird insbesondere der Frage nachgegangen, wie Strafe als notwendige Folge einer Tat legitimiert werden kann, ohne in Widerspruch zu Kants zentralen moralphilosophischen Prinzipien – wie dem Instrumentalisierungsverbot – zu geraten.
- Herleitung des Kantischen Strafprinzips
- Unterscheidung von Moralität und Legalität in der Rechtslehre
- Der Staat als Träger der „öffentlichen Gerechtigkeit“
- Die Rolle des Täterwillens und das Prinzip der Tatorientierung
- Problematik der Wiedervergeltung (ius talionis) und Strafmaßfindung
Auszug aus dem Buch
3. Der Staat als die zwangsbewehrte „öffentliche Gerechtigkeit“, die jedem das Seine zuerteilt
Es wurde schon gesagt, dass Kant seine Lehre vom Strafrecht in systematischer Form stets in Zusammenhang mit dem Staat thematisiert. In diesbezüglicher Übereinstimmung vertritt Kant auch die Auffassung, dass jede Person von Natur die Qualität „eines unbescholtenen Menschen (iusti) [besitzt], weil er, vor allem rechtlichen Akt, keinem Unrecht getan hat“. Dies resultiert aus der ursprünglichen rechtlichen Gleichheit der Menschen, in der ein jeder „sein eigener Herr“ ist.
In dem an sich rechtlosen Naturzustand gibt es demnach auch keine verbindlichen, allgemeingültigen Strafen, sondern nur Abwehr gegen Läsionen, über deren Maß unendlicher Streit entstehen kann. Es herrscht mithin ein Zustand bloßer Gewalt, in dem die Individuen unkontrolliert und unkoordiniert ihre Interessen verfolgen. Aus dieser gänzlich unsicheren Verfassung führt nach Kants Rechtsphilosophie ein „...ursprünglicher Kontrakt, nach welchem alle [...] im Volk ihre äußere Freiheit aufgeben, um sie als Glieder eines gemeinen Wesens, d.i. des Volks als Staat betrachtet [...] sofort wieder aufzunehmen“.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitende Bemerkungen: Die Problematik der Herleitung des Kantischen Strafprinzips – eine offene Forschungskontroverse: Das Kapitel führt in die kontroverse Kantforschung zur Straftheorie ein und etabliert die Rechtslehre der Metaphysik der Sitten als maßgebliche Grundlage der Untersuchung.
2. Begriffliche Voraussetzungen: Hier werden die Grundlagen der Zurechnungsfähigkeit und der Autonomie des Willens erläutert, die für ein Verständnis von Strafe als Reaktion auf eine strafwürdige Tat zwingend sind.
3. Der Staat als die zwangsbewehrte „öffentliche Gerechtigkeit“, die jedem das Seine zuerteilt: Dieses Kapitel behandelt die Notwendigkeit des Staates zur Überwindung des Naturzustandes und die damit verbundene staatliche Befugnis zur Verhängung von Strafen.
3.1 Rechtsgrund und Pflicht der staatlichen Verhängung von Strafen: Es wird erörtert, warum der Staat zur Durchsetzung der Rechtsordnung auf Strafgesetze angewiesen ist und wie die Tat des Verbrechers eine solche Sanktion rechtfertigt.
3.2 Die rechtlichen Konsequenzen für den Straftäter: Hier wird analysiert, wie der Täter durch seinen Rechtsbruch seine Stellung als Mitgesetzgeber verliert und welche Konsequenzen dies für seine rechtliche Behandlung hat.
4. Maß und Form der staatlichen Strafpraxis: Dieses Kapitel widmet sich dem Problem der Bemessung des Strafmaßes und der kritischen Reflexion über das ius talionis (Wiedervergeltungsrecht).
5. Schlussbetrachtung: Zusammenfassend wird kritisch konstatiert, dass Kant mit seinem Anspruch einer rein tatorientierten Straftheorie vor diverse logische und praktische Probleme gestellt wird.
Schlüsselwörter
Immanuel Kant, Rechtsphilosophie, Strafrecht, Metaphysik der Sitten, Kategorischer Imperativ, Tatorientierung, Wiedervergeltung, ius talionis, Rechtsbrecher, öffentliche Gerechtigkeit, Legalität, Moralität, Instrumentalisierungsverbot, Staatsgewalt, Strafzumessung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die strafrechtlichen Überlegungen Immanuel Kants, insbesondere wie er Strafe innerhalb seiner Rechtsphilosophie begründet und in welchem Spannungsverhältnis diese zur übrigen Moralphilosophie steht.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Im Fokus stehen das Strafprinzip, die Rolle des Staates als „öffentliche Gerechtigkeit“, das Verhältnis von Legalität und Moralität sowie die Problematik des Vergeltungsgedankens.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Die Arbeit fragt nach der theoretischen Fundierung der staatlichen Strafe bei Kant und untersucht, ob Kants strikt tatorientierter Ansatz kohärent mit seinen Prinzipien, wie dem Instrumentalisierungsverbot, in Einklang zu bringen ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine philosophische Textanalyse, die Kants Originaltexte (primär die Rechtslehre der Metaphysik der Sitten) sowie einschlägige Fachliteratur kritisch gegenüberstellt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Klärung der Begriffe wie Zurechnungsfähigkeit und Autonomie, die Herleitung der staatlichen Strafbefugnis aus dem Gesellschaftsvertrag sowie die Diskussion über die konkrete Form und das Maß des Strafens.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind die „tatorientierte Straftheorie“, das „ius talionis“, die „Strafgerechtigkeit“ sowie das Spannungsfeld zwischen „Legalität“ und „Moralität“.
Wie begründet Kant die Notwendigkeit, einen Rechtsbrecher zu bestrafen?
Kant sieht das Strafgesetz als kategorischen Imperativ. Eine Bestrafung ist notwendig, damit die rechtliche Ordnung nicht in Beliebigkeit zerfällt und die Tat als unrechtmäßige Handlung geahndet wird.
Warum problematisiert der Autor das „Wiedervergeltungsrecht“ bei Kant?
Der Autor zeigt auf, dass Kants Konzept der Wiedervergeltung in der Praxis oft an Grenzen stößt, etwa wenn es um die Berücksichtigung von Statusunterschieden geht oder wenn das mechanische Strafäquivalent zu ungerechten Ergebnissen führt.
- Citation du texte
- Oliver Laschet (Auteur), 2003, Zur Konzeption und theoretischen Fundierung von Strafe bei Kant, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/47715