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Zur Konzeption und theoretischen Fundierung von Strafe bei Kant

Título: Zur Konzeption und theoretischen Fundierung von Strafe bei Kant

Trabajo , 2003 , 22 Páginas , Calificación: gut

Autor:in: Oliver Laschet (Autor)

Filosofía - Práctica (etica, estética, cultura, naturaleza, derecho, etc.)
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Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Kantische Strafrechtskonzeption, ein in der Kantforschung überaus kontrovers diskutiertes Thema. Die umstrittene Rezeption liegt zu einem nicht unwesentlichen Teil darin begründet, dass Kants eigene Äußerungen zu diesem Thema selbst unklar sind, ja sich teilweise sogar zu widersprechen scheinen. Die Schwierigkeit, Kants Ausführungen zum Strafrecht einheitlich zu interpretieren, spiegelt sich daher auch in der dieser Arbeit zugrundeliegenden Literatur wider.
Ein erstes grundlegendes Problemfeld eröffnet sich sogleich bei dem Versuch, ausfindig zu machen, wo genau innerhalb der praktischen Philosophie Kant seine Straftheorie verortet hat. Welche Ebene Kant als Ansatz für die Ableitung seines Strafprinzips dient, lässt er nicht mit wünschenswerter Klarheit erkennen. Möglich wäre eine Herleitung auf der Ebene der Ethik, der des allgemeinen Rechtsprinzips und der des Staates . Jede dieser Interpretationsmöglichkeiten wurde in der Fachliteratur schon einmal als Ausgangspunkt für die Begründung des Kantischen Strafrechts gewählt .
Wenngleich, wie anhand einiger Zitate noch zu zeigen sein wird, im Werk Kants eine ganze Reihe von Textstellen darauf hindeuten, dass die Begründung für seine Straftheorie im Bereich der Sittlichkeit zu suchen ist , findet sich die zentrale Textpassage, in der Kant seine Strafrechtskonzeption separat erörtert, in der Rechtslehre der Metaphysik der Sitten . Die dort von Kant unter dem Buchstaben „E“ in der „Allgemeinen Anmerkung von den rechtlichen Wirkungen aus der Natur des bürgerlichen Vereins“ unter dem Titel „Vom Straf- und Begnadigungsrecht“ angestellten Überlegungen sollen als Leitfaden für die folgende Untersuchung dienen. Damit wird zugleich das oben angedeutete Herleitungsproblem weitgehend ausgeblendet, beziehungsweise unbegründet zugunsten einer rechtsphilosophischen Interpretation entschieden . Die Lehre vom Strafrecht soll also im folgenden als Bestandteil der Rechtsphilosophie Kants verstanden und stets im Zusammenhang mit dem Staat thematisiert werden. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die ursprünglich aus dem Bereich der Ethik stammenden Begriffe „moralisch“ und „kategorischer Imperativ“ auch in der Rechtslehre ihre Gültigkeit behalten.

Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitende Bemerkungen: Die Problematik der Herleitung des Kantischen Strafprinzips – eine offene Forschungskontroverse

2. Begriffliche Voraussetzungen

3. Der Staat als die zwangsbewehrte „öffentliche Gerechtigkeit“, die jedem das Seine zuerteilt

3.1 Rechtsgrund und Pflicht der staatlichen Verhängung von Strafen

3.2 Die rechtlichen Konsequenzen für den Straftäter

4. Maß und Form der staatlichen Strafpraxis

5. Schlussbetrachtung

Zielsetzung und thematische Schwerpunkte

Die vorliegende Arbeit untersucht die Kantische Strafrechtskonzeption und deren theoretische Fundierung innerhalb der Rechtsphilosophie. Dabei liegt der Fokus insbesondere auf der Frage, wie Kant das staatliche Strafprinzip legitimiert, ohne dabei in Widerspruch zu den zentralen Prinzipien seiner Moralphilosophie – insbesondere dem Instrumentalisierungsverbot – zu geraten.

  • Die Herleitung des Kantischen Strafprinzips und die damit verbundene Forschungskontroverse.
  • Die begrifflichen Voraussetzungen von Zurechnungsfähigkeit und Autonomie bei Kant.
  • Die Rolle des Staates als „öffentliche Gerechtigkeit“ und die Pflicht zur Bestrafung.
  • Die Problematik der tatorientierten Vergeltung im Kontext des kategorischen Imperativs.
  • Die Frage nach dem Maß und der Form staatlicher Strafpraxis.

Auszug aus dem Buch

3. Der Staat als die zwangsbewehrte „öffentliche Gerechtigkeit“, die jedem das Seine zuerteilt

Es wurde schon gesagt, dass Kant seine Lehre vom Strafrecht in systematischer Form stets in Zusammenhang mit dem Staat thematisiert. In diesbezüglicher Übereinstimmung vertritt Kant auch die Auffassung, dass jede Person von Natur die Qualität „eines unbescholtenen Menschen (iusti) [besitzt], weil er, vor allem rechtlichen Akt, keinem Unrecht getan hat“. Dies resultiert aus der ursprünglichen rechtlichen Gleichheit der Menschen, in der ein jeder „sein eigener Herr“ ist.

In dem an sich rechtlosen Naturzustand gibt es demnach auch keine verbindlichen, allgemeingültigen Strafen, sondern nur Abwehr gegen Läsionen, über deren Maß unendlicher Streit entstehen kann. Es herrscht mithin ein Zustand bloßer Gewalt, in dem die Individuen unkontrolliert und unkoordiniert ihre Interessen verfolgen. Aus dieser gänzlich unsicheren Verfassung führt nach Kants Rechtsphilosophie ein „...ursprünglicher Kontrakt, nach welchem alle [...] im Volk ihre äußere Freiheit aufgeben, um sie als Glieder eines gemeinen Wesens, d.i. des Volks als Staat betrachtet [...] sofort wieder aufzunehmen“.

Dieser Vertrag ist jedoch „...keineswegs als Faktum vorauszusetzen nötig (ja als ein solches gar nicht möglich) [...]. Sondern es ist eine bloße Idee der Vernunft, die aber ihre unbezweifelte (praktische) Realität hat: nämlich jeden Gesetzgeber zu verbinden, daß er seine Gesetze so gebe, als sie aus dem vereinigten Willen eines ganzen Volkes haben entspringen können [...]. Denn das ist der Probierstein der Rechtmäßigkeit eines jeden öffentlichen Gesetzes“.

Zusammenfassung der Kapitel

1. Einleitende Bemerkungen: Die Problematik der Herleitung des Kantischen Strafprinzips – eine offene Forschungskontroverse: Das Kapitel führt in die Debatte um Kants Strafrechtsverständnis ein und begründet die methodische Entscheidung, die Rechtslehre der Metaphysik der Sitten als zentralen Leitfaden für die Untersuchung zu nutzen.

2. Begriffliche Voraussetzungen: Hier werden die Grundlagen wie Zurechnungsfähigkeit, Willensfreiheit und die Unterscheidung zwischen Moralität und Legalität erörtert, die für das Verständnis der Kantischen Straftheorie essenziell sind.

3. Der Staat als die zwangsbewehrte „öffentliche Gerechtigkeit“, die jedem das Seine zuerteilt: Dieses Kapitel beleuchtet den Übergang vom rechtlosen Naturzustand in den staatlichen Zustand sowie die aus dem Staatsvertrag abgeleitete Pflicht und Befugnis zur Bestrafung von Rechtsbrechern.

4. Maß und Form der staatlichen Strafpraxis: Hier wird das Problem der konkreten Bemessung von Strafe unter Rückgriff auf das ius talionis (Wiedervergeltungsrecht) und die damit verbundenen Widersprüche in Kants Theorie diskutiert.

5. Schlussbetrachtung: Das Kapitel resümiert die Unstimmigkeiten in Kants Straftheorie und konstatiert das Scheitern des Versuchs, das Wiedervergeltungsrecht als rein mechanischen Maßstab ohne die Rolle menschlicher Richter zu etablieren.

Schlüsselwörter

Immanuel Kant, Rechtsphilosophie, Straftheorie, Vergeltungsrecht, ius talionis, Kategorischer Imperativ, staatliche Strafbefugnis, Rechtsbrecher, Autonomie, Moralität, Legalität, Strafgerechtigkeit, Metaphysik der Sitten, Instrumentalisierungsverbot, Zurechnungsfähigkeit.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit im Wesentlichen?

Die Arbeit analysiert die strafrechtsphilosophischen Überlegungen Immanuel Kants, insbesondere deren Begründung und die Herausforderungen, die sich aus der Anwendung seiner Prinzipien auf die staatliche Strafpraxis ergeben.

Welches ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel besteht darin, zu klären, wie Kant seine Straftheorie rechtfertigt und ob diese mit seinen anderen moralphilosophischen Lehren, insbesondere dem Verbot der Instrumentalisierung, kohärent vereinbar ist.

Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?

Die Arbeit behandelt die Begriffe der Autonomie und Freiheit, die Entstehung des Staates als Garant für Gerechtigkeit, die Notwendigkeit von Strafgesetzen sowie die Problematik des Wiedervergeltungsprinzips.

Wie ist die methodische Herangehensweise?

Die Autorin oder der Autor nutzt eine textanalytische Methode, die sich primär auf die "Rechtslehre der Metaphysik der Sitten" stützt und diese durch kritische Auseinandersetzungen mit der Sekundärliteratur zu Kant interpretiert.

Was steht im Zentrum des Hauptteils?

Im Zentrum steht die Untersuchung des Rechtsgrundes staatlicher Strafen sowie die detaillierte Auseinandersetzung mit den Konsequenzen, die der Status als Straftäter für die bürgerlichen Rechte des Individuums hat.

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit wird durch Begriffe wie "Tatorientierung", "Rechtsstaat", "Instrumentalisierungsverbot", "Wiedervergeltungsrecht" und "Rechtsphilosophie" maßgeblich bestimmt.

Warum hält Kant eine rein tatorientierte Straftheorie für notwendig?

Kant lehnt utilitaristische Strafzwecke (wie die Abschreckung oder Besserung) ab, da diese den Menschen als bloßes Mittel zum Zweck missbrauchen würden, was dem kategorischen Imperativ widerspricht.

Wie löst Kant das Problem ungleicher Strafen für unterschiedliche soziale Stände?

Kant selbst erkennt, dass eine mechanische Anwendung des Wiedervergeltungsrechts (Auge um Auge) zu Ungerechtigkeiten führt, und sieht daher vor, dass das Strafmaß die "Empfindungsart" und den sozialen Status des Täters berücksichtigen muss.

Final del extracto de 22 páginas  - subir

Detalles

Título
Zur Konzeption und theoretischen Fundierung von Strafe bei Kant
Universidad
University of Cologne
Curso
Hauptseminar: Kants Rechtsphilosophie
Calificación
gut
Autor
Oliver Laschet (Autor)
Año de publicación
2003
Páginas
22
No. de catálogo
V47778
ISBN (Ebook)
9783638446518
Idioma
Alemán
Etiqueta
Konzeption Fundierung Strafe Kant Hauptseminar Kants Rechtsphilosophie
Seguridad del producto
GRIN Publishing Ltd.
Citar trabajo
Oliver Laschet (Autor), 2003, Zur Konzeption und theoretischen Fundierung von Strafe bei Kant, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/47778
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