Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Kurzfassung
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitun
2 Pensionsrückstellungen im deutschen Handelsrec
2.1 Rechtliche Grundlagen
2.2 Ansatz von Pensionsrückstellungen
2.3 Bewertung von Pensionsrückstellungen
2.4 Ausweis von Pensionsrückstellungen
2.4.1 Bilanz
2.4.2 Gewinn- und Verlustrechnung
2.4.3 Anhang
3 Auswirkungen aktueller Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingunge
3.1 Übergangseffekte aus dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
3.2 Neue Regelungen zum Rechnungszins nach der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
3.2.1 Referenzzeitraum für die Zinssatzentwicklung nach §253 Abs. 2 HGB
3.2.2 Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 S. 2 HGB
4 Kritische Analyse der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
4.1 Auswirkungen aktueller Kapitalmarktentwicklungen
4.1.1 Bilanzielle Konsequenzen und deren Einfluss auf das Unternehmensrating
4.1.2 Einfluss auf das Deckungsvermögen
4.2 Bedeutung des demografischen Wandels am Beispiel der Heubeck-Richttafeln 2018 G
4.3 Herausforderungen bei der Unternehmensnachfolge
5 Handlungsmöglichkeiten als Reaktion auf die veränderten Rahmenbedingung
5.1 Ausfinanzierung von Pensionszusagen
5.2 Auslagerung von Pensionszusagen
5.3 Neustrukturierung am Beispiel Deutsche Lufthansa AG
6 Schlussbetrachtung und Ausblic
Anha
Anhang A: Sieben-Jahresdurchschnittszins nach HGB, 2010 bis 2015
Anhang B: Prognose zur Entwicklung der Jahresdurchschnittszinsen nach HGB, 2019 bis 2024
Anhang C: Experteninterview mit Kreditanalyst Christian Hahner
Anhang D: Aufteilung der Deckungsmittel nach Durchführungswegen
Anhang E: Bilanzielle Auswirkungen der Saldierungspflicht von Deckungsvermögen
Anhang F: Jahresabschlussanalyse Deutsche Lufthansa AG im Mehrjahresvergleich 2015 bis 2018
Literaturverzeichni
Kurzfassung
Wenn jedes zehnte Unternehmen Investitionen kürzt, um laufende Pensionszusagen zu erfüllen, erfordert der Bilanzposten „Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“ besondere Aufmerksamkeit. Nicht zuletzt nehmen politische Entscheidungen sowie demografische und wirtschaftliche Entwicklungen Einfluss auf die Abbildung der arbeitsrechtlichen Verpflichtung im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Das Ergebnis der Bilanzierung hat Auswirkungen auf Kreditvergabeprozesse sowie Nachfolgeplanungen und findet im internationalen Kontext besondere Beachtung. Die vorliegende Bachelorarbeit arbeitet aktuelle Entwicklungen heraus, zeigt Zusammenhänge auf und stellt Handlungsmöglichkeiten dar. Begrenztes bilanzpolitisches Gestaltungspotenzial, beispielsweise durch Ausfinanzierung oder Auslagerung, kann zu einer wirtschaftlichen Entpflichtung führen; es verändert aber grundsätzlich nicht die rechtliche Leistungsverpflichtung gegenüber den Arbeitnehmern.
Abstract
Considering one out of every ten companies cut back on investments to satisfy pension promises, it is worth to take a closer look at the balance sheet item “provisions for pensions and other post-employment benefits”. In addition, the accounting principles of the annual financial statement depend on the legal implementation of labour legislation driven by today's politics, as well as demographic and economic developments. The result of the annual accounts is significant for a company's access to credit, strategic succession planning, and is observed by a vast international audience of investors. This bachelor thesis addresses current methods, demonstrates interconnections, and gives ultimately options for action. In the case of external financing or outsourcing, the limited accounting policies may lead to an economic abolishment. However, this abolishment does not influence the contractual obligations towards employees.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Wird der aktuelle Bestand der gesamten Anwartschaften aus arbeitgeberbezogenen Sicherungssystemen in Deutschland auf Basis der Aggregation der diskontierten Zahlungsströme über eine lange Auszahlungsphase betrachtet, wird die quantitative Bedeutung der Altersvorsorge deutlich. Mit etwa 8.900 Mrd. Euro macht dieser Bestand das 2,91-fache des Bruttoinlandsprodukts eines Jahres aus.1
Zwar beträgt der Anteil der gesetzlichen Sozialversicherung davon ca. 77 %.2 Nicht zuletzt durch ein sinkendes Rentenniveau kommt der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gleichwohl eine steigende Bedeutung zu. Sie gilt zudem als geeignetes Instrument, um Fachkräfte zu gewinnen und sie langfristig an Unternehmen zu binden.
Etwa die Hälfte aller privatwirtschaftlichen Unternehmen bot 2015 eine bAV an. Bei Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern lag die Quote sogar bei über 80 %.3 Ende des Jahres 2018 hatten in Deutschland 17,43 Mio. Beschäftigte einen Anspruch auf eine Betriebsrente.4
Um die zukünftigen Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung handelsrechtlich zu erfassen, werden Pensionsrückstellungen gebildet. Wesentliche Bewertungsparameter sind der Rechnungszins und biometrische Rechnungsgrundlagen.
Auf Basis der bisherigen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erreichten die Pensionsrückstellungen im gesamten Unternehmenssektor Ende 2017 einen Wert von 239,5 Mrd. Euro.5 Dies entspricht im Vergleich zu 2010 einer Steigerung um 34 %.6 In den Jahresabschlüssen schlagen die Pensionsrückstellungen immerhin mit 49 % der ausgewiesenen Bankkredite zu Buche.7
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, welche Relevanz im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen, die sich hieraus für die Zukunft abzeichnen, den aktuellen Entwicklungen zukommt.
Gleichzeitig bestehen derzeit erhebliche Unsicherheiten bei der Einordnung der Thematik. Dies verdeutlicht die folgende Frage der FDP-Fraktion im Bundestag vom 29.06.2018:
„Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele Unternehmen, alleine durch die geänderte handelsrechtliche Bewertung der Rückstellungen von Altersversorgungsverpflichtungen, als bilanziell überschuldet gelten?“8
Die Brisanz dieser Unsicherheiten verdeutlicht die erteilte Antwort der Bundesregierung vom 17.07.2018:
„Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Informationen zu den Auswirkungen der Änderung des § 253 Abs. 2 HGB vor9
Weiterhin gilt, dass das nach der Neuregelung der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1957 im Vordergrund stehende Motiv, durch die Zuführungen zur Pensionsrückstellung den steuerpflichtigen Gewinn zu mindern, um langfristige Finanzmittel an das Unternehmen zu binden und so aktuellen Finanzierungsbedarf zu decken, heute häufig nicht mehr die oberste Zielsetzung der Unternehmen darstellt.10 So reduzierte die Deutsche Lufthansa AG ihre Pensionsrückstellung durch eine Neustrukturierung der Pensionspläne in Deutschland im Jahr 2017 um 1,7 Mrd. Euro und damit um 66 %.11
Vor diesem Hintergrund werden in der vorliegenden Arbeit die Einflüsse ausgewählter Gesetzesänderungen und aktueller wirtschaftlicher Rahmenbedingungen auf die Bildung von Pensionsrückstellungen herausgearbeitet. Ziel ist es, Konsequenzen der Auswirkungen aufzuzeigen, zu analysieren und Handlungsmöglichkeiten für Entscheidungsträger abzuleiten.
Ausgangspunkt der Betrachtung ist grundsätzlich die Bilanzierung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen. Steuerrechtliche Fragestellungen werden nur dann einbezogen, wenn sich hieraus Einflüsse auf die handelsrechtlichen Betrachtungen ergeben könnten.
2 Pensionsrückstellungen im deutschen Handelsrecht
2.1 Rechtliche Grundlagen
Im deutschen Handelsrecht ist der Begriff „Pensionsverpflichtung“ nicht explizit definiert. So wird in den §§ 246 Abs. 2 S. 2, 253 Abs. 2 S. 2 HGB auf „Altersvorsorgeverpflichtungen“ und im Art. 28 Abs. 2 EGHGB auf Vorschriften zu „Pensionen“ abgestellt. In der Praxis wird jedoch davon ausgegangen, dass zwischen den Begriffen eine inhaltliche Übereinstimmung besteht.12
Im handelsrechtlichen Sinne sind unter Pensions- bzw. Altersvorsorgeverpflichtungen solche Verpflichtungen zu verstehen, die aufgrund einer aus Anlass einer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagten Leistung der Alters-, Invaliditäts-oder Hinterbliebenenversorgung i. S. v. §§ 1 Abs. 1 i. V. m. 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG zugesagt werden. Das bilanzierende Unternehmen muss dabei nicht zwingend Arbeitgeber der betreffenden Versorgungsberechtigten sein.13
Im Mittelpunkt der einschlägigen Rechtsgrundlagen stehen Regelungen für den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis von Pensionsrückstellungen. Vertiefend geht z. B. das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) in IDW RS HFA 30 n. F. auf deren Bilanzierung und Bewertung ein.
2.2 Ansatz von Pensionsrückstellungen
Die handelsrechtlichen Ansatzvorschriften in den §§ 246 bis 251 HGB regeln die zu bilanzierenden Aktiv- und Passivposten. Für Verpflichtungen, die sich als Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen qualifizieren lassen, gilt danach grundsätzlich ein Passivierungsgebot, soweit im Einzelfall keine anderslautenden gesetzlichen Regelungen bestehen.
Bei Pensionsverpflichtungen wird hinsichtlich der Art der Zusage nach Art. 28 Abs. 1 EGHGB zwischen unmittelbaren und mittelbaren Verpflichtungen unterschieden.
Bei einer unmittelbaren Zusage (sog. Direktzusage) verpflichtet sich der Bilanzierende durch die Erteilung einer Pensionszusage, bei Eintritt des Leistungsfalls die Leistungen selbst direkt an den Berechtigten zu erbringen. Direktzusagen sind bezüglich des Eintrittszeitpunkts des Versorgungsfalls und der Höhe der Leistungen ungewiss und daher als ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 HGB zu bilanzieren. Dies gilt ebenso bei einem faktischen Leistungszwang, wenn sich der Bilanzierende auch ohne rechtliche Verpflichtung der Zahlung nicht entziehen kann. Es besteht für diese grundsätzlich eine handelsrechtliche Passivierungspflicht. Eine Ausnahme bilden sogenannte „Altzusagen“, für die nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 EGHGB ein Passivierungswahlrecht besteht.14
Mittelbare Zusagen werden durch die Einschaltung eines externen Versorgungsträgers erfüllt. Das zusagende Unternehmen wird nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG dabei von der Pflicht, bis zu deren Erfüllung für zugesagte Leistungen einzustehen, nicht entbunden. Als Träger kommen Unterstützungskassen, Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen infrage.15 Bei mittelbaren Zusagen besteht, anders als bei unmittelbaren Zusagen, grundsätzlich ein Passivierungswahlrecht nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 EGHGB.
Soweit aufgrund eines entsprechend ausgeübten Wahlrechts die Bilanzierung bisher unterblieben ist, ergibt sich durch die nachträgliche aufwandswirksame Rückstellungsbildung Potenzial für eine bilanzpolitische Gestaltung.16 Das Gebot der Ansatzstetigkeit in § 246 Abs. 3 HGB verpflichtet dann aber zur gleichartigen Bilanzierung in den Folgejahren.
Gemäß den Voraussetzungen des § 246 Abs. 2 S. 2 HGB besteht eine bilanzielle Saldierungspflicht mit Vermögensgegenständen, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern verwendet werden dürfen. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahme zum Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 S. 1 HGB. Durch das Saldierungsgebot kommt es zu einer Bilanzverkürzung und damit systematisch zu einer Verbesserung der Eigenkapitalquote.17 Das IDW bezeichnet derartige Vermögensgegenstände als Deckungsvermögen.18 Durch deren Zweckexklusivität soll Insolvenzsicherheit angestrebt werden. Das Deckungsvermögen ist nach § 253 Abs. 1 S. 4 HGB mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten und gibt dem Bilanzierenden einen dem Fair-Value-Konzept folgenden Bewertungsspiel- raum.19
Eine Auflösung von Rückstellungen darf nur erfolgen, soweit eine Verpflichtung nicht mehr besteht, weil der Grund hierfür entfallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 HGB).
2.3 Bewertung von Pensionsrückstellungen
Die Zugangsbewertung von Pensionsrückstellungen ist in § 253 Abs. 1 S. 2 HGB geregelt. Demnach stellt die Verpflichtung den abgezinsten Betrag dar, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vom Unternehmen zur Erfüllung zukünftiger Pensionszusagen wahrscheinlich notwendig sein wird.
Nach der Diskontierungsregel in § 253 Abs. 2 S. 1 HGB sind Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre unter Beachtung des Vorsichtsprinzips abzuzinsen. Nach § 253 Abs. 2 S. 2 HGB kann von einer pauschalen Restlaufzeit von 15 Jahren ausgegangen werden. Durch die vom IDW als Vereinfachungsregelung bezeichnete Vorschrift soll es dem Bilanzierenden ermöglicht werden, auf die Ermittlung eines individuellen Abzinsungssatzes je nach Restlaufzeit zu verzichten.20 An das gewählte Verfahren sind Bilanzierende nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gebunden (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Die Ermittlung und Bekanntgabe des anwendbaren Zinssatzes erfolgt nach Maßgabe der RückAbzinsV i. V. m. § 253 Abs. 2 S. 4 f. HGB durch die Deutsche Bundesbank.
Da Pensionsverpflichtungen hinsichtlich ihrer Zahlungszeitpunkte und Zahlungshöhe ungewiss sind, wird der Erfüllungsbetrag versicherungsmathematisch nach statistischen Bewertungsverfahren unter Verwendung von Bewertungsparametern geschätzt. Dabei sind Preis- und Kostenentwicklungen, insbesondere durch künftige Lohn-, Gehalts- und Rententrends, einzubeziehen.21
Auf der Basis von biometrischen Grundlagen ist im Weiteren der ungewisse Leistungszeitpunkt zu berücksichtigen. Hierzu wird auf allgemein anerkannte Tabellenwerke, wie z. B. die Richttafeln 2018 G von Klaus Heubeck, zurückgegriffen.22 Bei wertpapiergebunden Versorgungszusagen ergibt sich eine Besonderheit. Deren zu erbringende Pensionsleistung richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitwert von Wertpapieren im Sinne des § 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB. Sofern dieser einen garantierten Mindestbetrag übersteigt, sind Pensionsrückstellungen zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen (§ 253 Abs. 1 S. 3 HGB). Bei einer Klassifikation als Deckungsvermögen kann sich durch die Verrechnung eine vollständige Eliminierung aus der Handelsbilanz ergeben (sog. vollständiges Outside-Funding).23
Ergänzend sieht § 253 Abs. 6 S. 2 HGB eine Ausschüttungssperre für Gewinne vor, wenn die nach der Ausschüttung frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages nicht mindestens dem ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn und sieben Geschäftsjahren entsprechen. Dieser zur Ausschüttung gesperrte Betrag ist in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln (§ 253 Abs. 6. S. 1 HGB).
2.4 Ausweis von Pensionsrückstellungen
2.4.1 Bilanz
Pensionsrückstellungen werden nach der Ausweisvorschrift in § 266 Abs. 3 B. 1 HGB auf der Passivseite unter der Position „Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“ ausgewiesen. Übersteigt der Erfüllungsbetrag das korrespondierende Deckungsvermögen, ist der Unterschiedsbetrag unter der gleichen Position auszuweisen. Bei höherem Deckungsvermögen als Verpflichtung erfolgt der Ausweis gemäß § 266 Abs. 2 E. HGB auf der Aktivseite unter dem Sonderposten „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“ (sui generis).24
2.4.2 Gewinn- und Verlustrechnung
Die laufenden Leistungen an Versorgungsempfänger sowie Beitragszahlungen bei mittelbaren Pensionsverpflichtungen sind im operativen Ergebnis als Personalaufwand auszuweisen.25
Die zusätzlich erdiente Alterversorgungsanwartschaft, Effekte geänderter Trendannahmen und biometrischer Annahmen sowie Modifikationen von Pensionszusagen sind je nach Sachverhalt als Personalaufwand oder sonstiger betrieblicher Aufwand bzw. Ertrag zu erfassen.26
Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens ist die Vorschrift zur gesonderten Angabe als Davon-Vermerk nach § 275 Abs. 2 Nr. 6b HGB zu beachten.
Aufwendungen und Erträge aus dem Deckungsvermögen sind mit den Auf- oder Abzinsungsbeträgen gemäß § 246 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 HGB zu saldieren. Der daraus resultierende Netto-Aufwand oder Netto-Ertrag ist nach § 277 Abs. 5 S. 1 HGB im Finanzergebnis unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ bzw. „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ gesondert auszuweisen (Davon- Vermerk).27 Dadurch erhöht sich die Transparenz für den Bilanzleser.
Für Effekte aus der Änderung des Rechnungszinses und den Zeitwertänderungen des Deckungsvermögens, die nicht bei der Saldierung zu berücksichtigen sind, besteht ein Zuordnungswahlrecht, das nur einheitlich ausgeübt werden darf.28 Da es sich um keinen operativen, mit der Verpflichtung unmittelbar zusammenhängenden Sachverhalt handelt, erscheint der Ausweis im Finanzergebnis als aussa- gekräftiger.29
2.4.3 Anhang
Die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden müssen nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB im Anhang dargestellt werden. § 285 Nr. 24 HGB fordert insbesondere die Angabe des versicherungsmathematischen Berechnungsverfahrens sowie grundlegender Annahmen wie dem Rechnungszins und die zugrunde gelegte Sterbetafel.
Bei dem Vorliegen von Deckungsvermögen sind gemäß § 285 Nr. 25 HGB die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände, der notwendige Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die verrechneten Aufwendungen und Erträgen anzugeben.
Zu beachten ist weiterhin die Angabepflicht des Art. 28 Abs. 2 EGHGB für nicht passivierte Altzusagen. Noch nicht verteilte Unterschiedsbeträge aus der Umstellung auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) nach Art. 67 Abs. 1 EGHGB sind ebenso wie der Unterschiedsbetrag zwischen der Rückstellungsbewertung auf Basis des Zehn-Jahres- sowie Sieben-Jahres-Durchschnittszinssatzes auszuweisen.30
3 Auswirkungen aktueller Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen
3.1 Übergangseffekte aus dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Durch das BilMoG vom 29. Mai 2009 wurden die inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten von Versorgungszusagen gestärkt und bedeutende Neuregelungen eingeführt. So wurde z. B. erstmals von einem Verrechnungsverbot der Rückstellung mit korrespondierendem zweckgebundenem Vermögen abgesehen. Zielsetzung der Gesetzesänderung war neben der Verbesserung der Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses die teilweise Angleichung an die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS).31
Abweichend von den allgemeinen Anwendungsvorschriften des BilMoG gibt es seit der erstmaligen Anwendung Sonder- und Übergangsregelungen mit Verzögerungseffekten bei Pensionsrückstellungen, die dazu führen, dass wesentliche Auswirkungen dieses Gesetzes erst später verstärkt in den Fokus rücken.
Dazu zählt die Neuregelung zur Diskontierung der Pensionsrückstellung. Während in der Bilanzierungspraxis zuvor weitestgehend auf den steuerlich relevanten Diskontierungszins von 6 % und die entsprechenden Pensionsgutachten abgestellt wurde, hat die Abzinsung seit dem Inkrafttreten des BilMoG grundsätzlich nach § 253 Abs. 2 S. 1 HGB mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz zu erfolgen.32 Bei einer gemischten Mitarbeiterstruktur entstand dadurch ein Zuführungsbedarf von bis zu 30 %.33 Für die Bilanzierung des daraus resultierenden Unterschiedsbetrages gibt es Sonderregelungen.
In Art. 67 Abs. 1 EGHGB hat der Gesetzgeber ein Wahlrecht geschaffen, den Unterschiedsbetrag sofort und vollständig (extremes Frontloading), oder über 15 Jahre, bis spätestens zum 31.12.2024, in jedem Wirtschaftsjahr zu mindestens 1/15 ergebniswirksam zuzuführen (Gleichverteilung).34 Diese Übergangsregelung wirkt sich entsprechend langfristig auf die Bilanzierung aus. Das Wahlrecht wurde vornehmlich von Unternehmen mit einer geringen Eigenkapitalquote und vergleichsweise hohen Rückstellungen genutzt.35
Der Anteil bei den größten deutschen Unternehmen, die dieses Wahlrecht im Geschäftsjahr 2009 bzw. 2010 genutzt hatten, lag bei etwa 40 %.36
Im Zuge des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) ergab sich durch den Wegfall des außerordentlichen Ergebnisses eine Änderung des Ausweises in der Gewinn- und Verlustrechnung. Sofern Unterschiedsbeträge bis zum 31.12.2015 noch nicht vollständig zugeführt wurden, muss die Erfassung seit 2016 nach Art. 75 Abs. 5 EGHGB gesondert mit der Bezeichnung „Aufwendungen nach Artikel 67 Absatz 1 und 2 EGHGB“ unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfolgen. Dadurch wird das operative Ergebnis belastet.
Bei wörtlicher Auslegung des Art. 67 Abs. 1 S. 1 EGHGB kann geschlossen werden, dass der kollektive Unterschiedsbetrag, unabhängig von zwischenzeitlich untergegangenen Pensionszusagen, z. B. wegen Todes, fortzuentwickeln ist.37 Es empfiehlt sich, die verbleibenden bilanzpolitischen Möglichkeiten zu analysieren. Anpassungspotenzial bietet sich bei der jährlichen Zuführungshöhe und dem gewählten Zeitraum. Dabei ist von einer steigenden Volatilität des Jahresüberschusses auszugehen. Nicht zuletzt dadurch ergibt sich eine eingeschränkte Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen bis 2024.
3.2 Neue Regelungen zum Rechnungszins nach der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
3.2.1 Referenzzeitraum für die Zinssatzentwicklung nach § 253 Abs. 2 HGB
Der für die Diskontierung von Pensionsrückstellungen lange Zeit nur geringen Schwankungen unterliegende durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre für eine Restlaufzeit von 15 Jahren (sog. mittlere Duration) sank von 5,15 % Ende 2010 auf 3,89 % Ende 2015.38 Dieser Rückgang führte zu einer massiven aufwandswirksamen Erhöhung der Pensionsverpflichtungen zu Lasten von Ergebnis und Eigenkapital.39
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 hat der Gesetzgeber die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments umgesetzt und die handelsrechtliche Bewertung der Pensionsrückstellungen für Geschäftsjahre ab 2016 neu geregelt. Der für die Diskontierung relevante Zinsermittlungszeitraum bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen wurde von sieben auf zehn Jahre gestreckt. Vergleichbar langfristig fällige Verpflichtungen sind dagegen weiterhin mit dem Durchschnittszins der letzten sieben Jahre nach § 253 Abs. 2 S. 1 HGB abzuzinsen.40
Die Legislative reagierte auf das globale Niedrigzinsumfeld mit der Zielsetzung, die daraus resultierenden Nachteile für die Unternehmen abzumildern.41 Der Empfehlung des IDW, den Betrachtungszeitraum auf 15 Jahre zu erhöhen oder den Rechnungszins auf 4,5 % festzuschreiben, ist der Gesetzgeber jedoch nicht gefolgt.42 Infolge der Änderung kam es durch den Einbezug zurückliegender Jahre mit höherem Zinsniveau zu einem Anstieg des Abzinsungssatzes auf 4,3 % Ende 2015. Die Rückstellungen reduzierten sich durch den gestiegenen Diskontierungsfaktor sprunghaft um 4 % bis 10 %.43 Der Referenzzinssatz am Jahresende 2018 zeigt, dass der andauernde Abwärtstrend noch nicht gestoppt ist. Der Rechnungszins fiel weiter auf 3,2 %.44
Eine mögliche Entlastung durch den Diskontierungseffekt ist maßgeblich von der weiteren Zinsentwicklung abhängig. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung sieht in seinem Jahresgutachten 2018/19 allerdings noch keine Anzeichen für eine zeitnahe Zinsanhebung der EZB.45 Prognosen unter der Annahme eines unveränderten Marktzinsniveaus gehen sogar von einem Absinken des Diskontierungszinses auf voraussichtlich 1,7 % Ende 2024 aus.46
Ein Vergleich zwischen dem prognostizierten Zehn-Jahres- und Sieben-JahresDurchschnittszinssatz zeigt, dass die jeweiligen Zinssätze 2024 nur marginal auseinanderfallen werden. Die Vorhersage lässt sich damit begründen, dass im Zeitablauf höhere Stichtagszinssätze der Vergangenheit aus der Durchschnittsbetrachtung entfallen und sukzessive durch die Niedrigzinsjahre ersetzt werden.
Im Vergleich zu 2018 würden sich die Rückstellungen bei Anwärtern bis Ende 2024 um ca. 30 % erhöhen.47
Es wird deutlich, dass die Neuregelung lediglich zu kurzfristigen Entlastungen führt, die langfristigen Belastungswirkungen aber nicht beseitigt. Abhängig von der Marktlage kann es bei einem Zinsanstieg mittelfristig sogar zu höheren Rückstellungen als nach altem Recht kommen.48
Der Leitlinie des BilMoG, den handelsrechtlichen Jahresabschluss an die IFRS anzunähern, steht die Gesetzesänderung im Ergebnis eher entgegen. Die marktorientierte Bewertung der IFRS im Vergleich zum handelsbilanzrechtlichen Vorsichtsprinzip sorgt für eine Vergrößerung der Bewertungsunterschiede. Durch die Ausweitung des Referenzzeitraums, unter Hinweis auf den langfristigen Erdie- nungszeitraum der Altersversorgungsansprüche, scheint die GoB-Konformität hingegen gegeben.49
3.2.2 Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 S. 2 HGB
Mit der Begründung, dass sich eine Entlastung ausschließlich aus einer Gesetzesänderung und nicht aus der Geschäftstätigkeit ergibt, wurde vom Gesetzgeber in § 253 Abs. 6 S. 2 HGB eine Ausschüttungssperre eingeführt.50 Demnach darf ein positiver Unterschiedsbetrag zwischen den Rückstellungen, bewertet mit dem Zehn- und dem Sieben-Jahresdurchschnittszins, grundsätzlich nicht ausgeschüttet werden und ist wahlweise im Anhang oder unter der Bilanz anzugeben.
Dem Grundsatz des Gläubigerschutzes folgend, ist eine summarische Betrachtung der ausschüttungsgesperrten Beträge nach § 253 Abs. 6 S. 1 HGB und § 268 Abs. 8 HGB zu beachten. Der durch die Normenanpassung verursachte Bewertungsgewinn erhöht somit nicht das Ausschüttungspotenzial für die Anteilseigner.51 Um den Differenzbetrag zu ermitteln, muss eine jährliche Zweitberechnung der Rückstellung durchgeführt werden, die zusätzlichen Kosten- und Verwaltungsaufwand für die Unternehmen verursacht.52
Unklar ist, warum der Gesetzgeber bei der Neuregelung nicht an die bestehende Ausschüttungssperre in § 268 Abs. 8 HGB anknüpfte, die nach § 301 AktG als Abführungssperre bei Unternehmensverträgen fungiert.53 In der Praxis ergeben sich somit erhebliche Risiken, da die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG i. V. m. § 301 AktG an die vollständige Gewinnabführung geknüpft ist.54 Das BMF stellt klar, dass eine Abführung der ausschüttungsgesperrten Beträge zur vollständigen Erfüllung eines Gewinnabführungsvertrages und damit zur Anerkennung der Organschaft notwendig sei.55 Die so entstandenen gesellschaftlichen Risiken sollten sich in den kommenden Jahren durch die Angleichung der betrachteten Zinssätze und der damit einhergehenden Reduzierung der ausschüttungsgesperrten Beträge vermindern.
Schlussendlich erweckt die Neuregelung den Eindruck, dass es sich hierbei um ein politisches Gestaltungsinstrument zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung und zur kurzfristigen Abmilderung der Belastungswirkungen handelt.56 Eine zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist aufgrund der geglätteten Zinsabsenkung erst gegeben, wenn der Rechnungszins und der Marktzins identisch sind. Effektiv zur T ransparenz beitragen würde schließlich die Angabe des zutreffenden Verpflichtungswerts unter Berücksichtigung des Marktzinses im Anhang.57
4 Kritische Analyse der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
4.1 Auswirkungen aktueller Kapitalmarktentwicklungen
4.1.1 Bilanzielle Konsequenzen und deren Einfluss auf das Unternehmensrating
Aufgrund der Klassifizierung von Pensionsverpflichtungen als ungewisse Verbindlichkeiten erfolgt eine bilanzielle Erfassung als Teil des Fremdkapitals. Demzufolge steigt durch höhere Rückstellungen c. p. der Verschuldungsgrad des Unternehmens bei gleichzeitig sinkender Eigenkapitalquote. Die damit verbundenen ergebniswirksamen Aufwendungen mindern den Unternehmenserfolg und damit die Ausschüttungsbemessungsgrundlage.
Da die Wertänderungen nicht in der Steuerbilanz zu erfassen sind und damit die Steuerbelastung nicht reduzieren, ergeben sich zunächst keine Auswirkungen auf die Liquidität.58
Zu analysieren ist, welche Einflüsse sich auf das Ergebnis von Ratingverfahren ergeben können. Trotz der sich aus der langfristigen Verfügbarkeit des Kapitals bis zur Fälligkeit ergebenden Innenfinanzierungseffekte und der daraus resultierenden „eigenkapitalnahen“ Eigenschaften, klassifizieren einige Ratingagenturen den Bilanzposten vollständig als Fremdkapital.59 Für deutsche Unternehmen, die im internationalen Vergleich verhältnismäßig hohe Verpflichtungen haben, können sich womöglich Nachteile ergeben. Diese könnten sich in einem fallenden Aktienkurs, begrenzten Dividendenerhöhungen sowie geringeren Investitionen ausdrücken.
Für Banken hat die Bedeutung des Unternehmensratings seit der 2007 beginnenden Finanzkrise zugenommen. Infolge verstärkter Regulierung wurden die Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung erhöht. Abhängig von der Ausfallwahrscheinlichkeit bzw. dem Risikogehalt der Aktiven eines Kreditinstitutes muss eine bestimmte Höhe an Eigenkapital vorgehalten werden (sog. Risk-Weighted-Assets). Um das Risiko zu ermitteln, wird auf ein bankinternes Ratingverfahren zurückgegriffen. Dabei wird der Jahresabschluss analysiert und insbesondere die Finanzlage mithilfe eines Kennzahlenkatalogs bewertet.60
Zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere die Eigenkapitalquote von Bedeutung. Durch die gestiegenen Pensionsverpflichtungen werden die aufgrund stringenter Rückstellungsregelungen des HGB oftmals schwachen Eigenkapitalquoten deutscher Unternehmen weiter geschwächt.61 Eine schlechtere Bonitätseinstufung kann die Folge sein. Das Kreditinstitut muss mehr Eigenkapital aufbringen, was zu höheren Kosten und schließlich zu schlechteren Kreditkonditionen führt. Die Finanzierungskosten für Unternehmen steigen letztendlich an. Zudem besteht die Gefahr, dass zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Bilanzrelationen (sog. Financial Covenants) - wie die Mindesteigenkapitalquote - nicht mehr eingehalten werden können.62
Den bilanzanalytischen Überlegungen der Kreditinstitute kommt eine gewachsene Bedeutung zu. Abhängig von der Risikoorientierung der Banken kommt eine (teilweise) Zuordnung der Rückstellungen zum Eigen- oder zum Fremdkapital in Betracht. Um vorhandene Risiken des Unternehmens transparent darzustellen, kann eine Bruttobetrachtung vorgenommen werden. Dabei wird die Saldierung mit dem Deckungsvermögen aufgehoben. Ein aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung würde bei der Aufbereitung als eigenkapitalmindernder Posten berücksichtigt, da das Vermögen zweckgebunden ausschließlich zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern dient und nicht als Haftungsmasse für Gläubiger verfügbar ist. Erhöhend auf die Rückstellung würde sich ein verbleibender Unterschiedsbetrag aus der BilMoG-Umstellung auswirken.63
Eine weitere Informationsquelle ist der Anhang. Durch die handelsrechtlichen Änderungen des BilRUG kommt es seit dem Geschäftsjahr 2016 zu einer erweiterten Berichtspflicht. In der Praxis wird von Banken allerdings vermehrt festgestellt, dass verpflichtende Angaben zum Teil noch unterbleiben oder noch nicht aussagekräftig genug dargestellt werden.64
Schlussendlich liegt der Fokus der Bilanzanalyse auf einer angemessenen Dotierung der Rückstellung.65 Somit haben bilanzielle Änderungen aufgrund des historischen Niedrigzinsumfeldes direkten Einfluss auf das Ratingverfahren. Die Frage, ob Unternehmen zukünftig ihre Verpflichtungen erfüllen können, findet nur bedingt Beachtung. Durch den zunehmenden Margendruck der Kreditinstitute muss eine Abwägung zwischen stringenten Bewertungskriterien und einem konkurrenzfähigen Zinssatz vorgenommen werden. In Verbindung mit einer frühzeitigen Kommunikation im Ratinggespräch können sich daraus Vorteile für Unternehmer ergeben. Für Großunternehmen bietet sich gegenüber dem Mittelstand die Chance sich alternativer Finanzierungswege bedienen und direkt am Kapitalmarkt nachfragen zu können. Als Folge kann sich daraus eine Kapitalmarktorientierung i. S. v. § 264d HGB mit der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS ergeben.
[...]
1 Vgl. Haug (2018), Seite 88.
2 Vgl. ebenda, Seite 88.
3 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2016), Seite 30.
4 Vgl. Institut für Demoskopie Allensbach (2018), Seite 7.
5 Vgl. Deutsche Bundesbank (2018), Seite 40.
6 Vgl. dies. (2011), Seite 45.
7 Vgl. dies. (2018), Seite 40.
8 Vgl. BT-Drucksache 19/3091 (2018), Seite 3.
9 Vgl. BT-Drucksache 19/3423 (2018), Seite 4.
10 Vgl. Höfer (2018), Seite 61.
11 Vgl. Deutsche Lufthansa AG Einzelabschluss nach HGB (2017), Seite 2.
12 Vgl. Derbort u. a. (2016), Seite 82.
13 Vgl. IDW (2017), Seite 793.
14 Vgl. IDW RS HFA 30 n. F. (2016), Rn. 11 ff.
15 Vgl. Derbort u. a. (2016), Seite 83.
16 Vgl. Petersen/Zwirner (2018), Seite 617.
17 Vgl. Fink/Kunath (2010), Seite 2349 f.
18 Vgl. IDW RS HFA 30 n. F. (2016), Rn. 22.
19 Vgl. Fink/Kunath (2010), Seite 2350.
20 Vgl. IDW RS HFA 30 n. F. (2016), Rn. 56.
21 Vgl. ebenda, Rn. 51 ff.
22 Vgl. Derbort u. a. (2016), Seite 86.
23 Vgl. Grottel/Johannleweling (2018): Kommentierung § 249 HGB, Tz. 205.
24 Vgl. Heger/Weppler (2012), Seite 47.
25 Vgl. Derbort u. a. (2016), Seite 112.
26 Vgl. IDW RS HFA 30 n. F. (2016), Rn. 88.
27 Vgl. IDW RS HFA 30 n. F. (2016), Rn. 85 f.
28 Vgl. ebenda, Rn. 87.
29 Vgl. Petersen/Zwirner (2018), Seite 620.
30 Vgl. IDW RS HFA 30 n. F. (2016), Rn. 89a i. V. m. Rn. 55a.
31 Vgl. BT-Drucksache 16/12407 (2009), Seite 1.
32 Vgl. Brösel/Mindermann/Zwirner (2009), Seite 650.
33 Vgl. Meyer-Schell/Zimmermann (2008), Seite 23.
34 Vgl. Thaut (2009), Seite 723 ff.
35 Vgl. Gassen/Pierk/Weil (2011), Seite 1066.
36 Vgl. Prylutska (2011), Seite 49.
37 Vgl. Höfer/Rhiel/Veit (2009), Seite 1610 f.
38 Hierzu Anhang A, Seite 26: Sieben-Jahresdurchschnittszins nach HGB, 2010 bis 2015.
39 Vgl. Hommel/Rammert/Kiy (2016), Seite 1585 f.
40 Vgl. Zwirner (2016), Seite 207.
41 Vgl. Deutscher Bundestag WD 4 - 082/18 (2018), Seite 3.
42 Vgl. Naumann (2016), Seite 1 f.
43 Vgl. Geilenkothen/Rasch (2016), Seite 132.
44 Vgl. Oser/Wirtz (2019), Seite 101.
45 Vgl. Sachverständigenrat (2018), Seite 143.
46 Hierzu Anhang B, Seite 27: Prognose zur Entwicklung der Jahresdurchschnittszinsen nach HGB, 2019 bis 2024.
47 Vgl. Zwirner/Zimny (2015), Seite 7 f.
48 Vgl. Prinz/Keller (2016), Seite 1035.
49 Vgl. Hommel/Rammert/Kiy (2016), Seite 1592.
50 Vgl. BT-Drucksache 18/7584 (2016), Seite 149.
51 Vgl. Hommel/Rammert/Kiy (2016), Seite 1587.
52 Vgl. Geilenkothen/Rasch (2016), Seite 133.
53 Vgl. Prinz/Keller (2016), Seite 1036.
54 Vgl. Petersen/Zwirner (2018), Seite 635 f.
55 Vgl. BMF-Schreiben vom 23.12.2016, Seite 41.
56 Vgl. Thaut (2016), Seite 2185 ff.
57 Vgl. Haaker/Freiberg (2016), Seite 91.
58 Vgl. Wobbe/Gutzmann (2015), Seite 490.
59 Vgl. Gerke/Pellens (2003), Seite 20 ff.
60 Hierzu Anhang C, Seite 28: Experteninterview mit Kreditanalyst Christian Hahner.
61 Vgl. Heesen/Gruber (2018), Seite 155.
62 Vgl. Zwirner (2016), Seite 211.
63 Hierzu Anhang C, Seite 29: Experteninterview mit Kreditanalyst Christian Hahner.
64 Ebenda, Seite 29 f.
65 Ebenda, Seite 30.
- Arbeit zitieren
- Florian Mack (Autor), 2019, Einfluss aktueller Entwicklungen auf die Bildung von Pensionsrückstellungen nach deutschem Handelsrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/478226
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