Die Richtlinie ist in Art 249 EGV definiert, in welchem alle förmlichen Rechtsakte aufgezählt werden, die von Organen der Gemeinschaft erlassen werden können. Hierzu zählen die Verordnungen, die Richtlinien, die Entscheidungen sowie die Empfehlungen und Stellungnahmen. „Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den
innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.“ Die Richtlinie ist nach Maßgabe des EGV von den Gemeinschaftsorganen erlassenes Recht und somit dem sekundären Gemeinschaftsrecht zuzuordnen.
Innerhalb der in der Richtlinie angegebenen Fristen sind die Mitgliedsstaaten zu deren ordnungsgemäßen Umsetzung in nationales Recht verpflichtet.
Inhaltsverzeichnis
2. Die Richtlinie
a) Rechtsnatur der Richtlinie
b) Pflicht zur normativen Umsetzung von Richtlinien
c) Subjektive unmittelbar Wirkung von Richtlinien
d) Keine unmittelbare Wirkung bei Verpflichtung Einzelner
e) Keine horizontale Wirkung
f) Staatshaftung bei Nichtumsetzung
3. Die objektive Wirkung von Richtlinien
a) Rechtssache C-431/92 - Kommission der europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland – Urteil vom 11. August 1995
b) Rechtssache C-194/94 - CIA Security International SA gegen Signalson SA und Securitel SPRL - Urteil vom 30. April 1996
c) Rechtssache C-72/95 - Aannemersbedrijf P.K. Kraaijeveld BV e.a. gegen Gedeputeerde Staten van Zuid-Holland - Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996
d) Rechtssache C-226/97 - Strafverfahren gegen Johannes Martinus Lemmens - Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1998
e) Rechtssache C-435/97 - World Wildlife Fund (WWF) u. a. gegen Autonome Provinz Bozen u. a. - Urteil vom 16. September 1999
f) Rechtssache C-443/98 - Unilever Italia SpA gegen Central Food SpA – Urteil vom 26. September 2000
4. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Diese Arbeit befasst sich mit der Entwicklung und dem aktuellen Stand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur objektiven Wirkung von Richtlinien. Das primäre Ziel ist es, aufzuzeigen, unter welchen Bedingungen Richtlinienbestimmungen ungeachtet ihrer Umsetzung in nationales Recht eine unmittelbare Wirkung entfalten können, insbesondere wenn sie keine subjektiven Rechte für Einzelne begründen.
- Rechtsnatur und Verbindlichkeit von Richtlinien innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
- Analyse der EuGH-Rechtsprechung zur unmittelbaren Wirkung, einschließlich der Abgrenzung von subjektiven und objektiven Wirkungen
- Untersuchung der Verpflichtung nationaler Behörden und Gerichte zur Berücksichtigung von Richtlinien
- Darstellung von Rechtssachen zur Anwendung von Richtlinien im Bereich Umweltrecht und technischer Vorschriften
- Diskussion der Konsequenzen bei Nichtumsetzung oder verfrühter Anwendung durch Mitgliedsstaaten
Auszug aus dem Buch
3. Die objektive Wirkung von Richtlinien
In der Richtlinie 85/337 des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten wird festgehalten, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vor der Genehmigung durch die Behörden eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu erfolgen hat.27
Die Umweltverträglichkeitsprüfungs-Richtlinie war im Jahr 1985 erlassen worden und somit nach Art 12 der Richtlinie bis zum 3. 7. 1988 in nationales Recht umzusetzen. Jedoch ist die Bundesrepublik Deutschland dieser Pflicht bekannter weise nicht nachgekommen; das UVP-Gesetz vom 12. 2. 1990 trat erst am 1. 8. 1990 in Kraft.28
Am 31. August 1989 wurde der PreussenElektra Aktiengesellschaft vom Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Behörde die Genehmigung zu Errichtung eines neuen Kraftwerksblocks im Wärmekraftwerk Großkrotzenburg erteilt, und zwar ohne vorab eine Umweltverträglichkeitsprüfung in dem von der Richtlinie 85/377 geforderten Ausmaß durchführen zu lassen.
Zusammenfassung der Kapitel
2. Die Richtlinie: Dieses Kapitel erläutert die Rechtsnatur von Richtlinien als sekundäres Gemeinschaftsrecht und thematisiert die Pflicht zur normativen Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten sowie die durch den EuGH entwickelte Rechtsprechung zur unmittelbaren Wirkung und Staatshaftung.
3. Die objektive Wirkung von Richtlinien: Anhand einer detaillierten Analyse einschlägiger Rechtssachen (u.a. Großkrotzenburg, CIA Security, Kraaijeveld) wird aufgezeigt, wie der EuGH die unmittelbare Wirkung von Richtlinien auch dort bejaht, wo keine spezifischen subjektiven Rechte für den Einzelnen begründet werden.
4. Zusammenfassung: Dieses Kapitel fasst die zentralen Leitsätze der EuGH-Rechtsprechung zur unmittelbaren objektiven Wirkung zusammen, insbesondere unter den Gesichtspunkten der hinreichenden Genauigkeit, Unbedingtheit der Vorschrift und des Fristablaufs.
Schlüsselwörter
Richtlinien, Europäischer Gerichtshof, Unmittelbare Wirkung, Gemeinschaftsrecht, Mitgliedsstaaten, Rechtsnatur, Umsetzungspflicht, Umweltverträglichkeitsprüfung, Objektive Wirkung, Primärrecht, Sekundärrecht, Effektive Wirkung, Rechtssicherheit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die rechtliche Qualität und die Wirkung von EU-Richtlinien, insbesondere die Frage, inwieweit diese in den Mitgliedsstaaten Anwendung finden können, auch wenn sie nicht oder nicht korrekt in nationales Recht umgesetzt wurden.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zentrale Themen sind die Rechtsnatur von Richtlinien, die Pflicht zur Umsetzung, die direkte bzw. unmittelbare Wirkung vor nationalen Behörden und Gerichten sowie die daraus resultierenden Konsequenzen für den Einzelnen und den Staat.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie durch die ständige Rechtsprechung des EuGH eine "objektive unmittelbare Wirkung" von Richtlinien begründet wurde, die über den Schutz subjektiver Rechte Einzelner hinausgeht und staatliche Stellen direkt verpflichtet.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Methodenlehre durch die Analyse und Auswertung zahlreicher EuGH-Entscheidungen, die in einen theoretischen Kontext zur Rechtsnatur und Wirkung von Richtlinien gestellt werden.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil konzentriert sich auf die Analyse verschiedener wegweisender Rechtssachen (z.B. C-431/92, C-194/94, C-72/95), um die Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung hin zur Anerkennung der objektiven unmittelbaren Wirkung aufzuzeigen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Europäischer Gerichtshof, Richtlinien, unmittelbare Wirkung, Umsetzungspflicht und objektives Gemeinschaftsrecht charakterisiert.
Wie unterscheidet sich die "objektive" Wirkung von der "subjektiven" Wirkung?
Während die subjektive unmittelbare Wirkung darauf abzielt, dem Einzelnen einklagbare Rechte zu verleihen, bezieht sich die objektive unmittelbare Wirkung auf die direkte Verpflichtung der staatlichen Organe zur Anwendung der Richtlinie, unabhängig davon, ob daraus ein subjektives Recht erwächst.
Welche Bedeutung hat das "effet utile"-Prinzip in diesem Kontext?
Das "effet utile"-Prinzip (Prinzip der praktischen Wirksamkeit) dient als dogmatische Begründung des EuGH, um sicherzustellen, dass Richtlinien ihre Zielsetzung voll entfalten können und ihre Wirkung nicht durch Untätigkeit der Mitgliedsstaaten konterkariert wird.
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- C. H. Knopf (Author), 2004, Die objektive Wirkung von Richtlinienbestimmungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/48099