Die Auswirkungen der Centros / Überseering – Urteile des EuGH

Eine kritische Betrachtung der rechtlichen Anerkennung von europäischen Unternehmensformen in Deutschland - im Speziellen die englische „Limited“ - und deren Folgen, Rechte und Pflichten


Studienarbeit, 2005

30 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlegende Urteile des Europäischen Gerichtshofes
2.1 Centros - Urteil
2.2 Überseering - Urteil
2.3 Inspire Art - Urteil

3 Limited in Deutschland
3.1 Allgemeines
3.1.1 Gründung der Limited
3.1.2 Betriebsstätte in Deutschland
3.1.3 Organe der Limited
3.1.4 Besteuerung der Limited
3.2 Rechte der Limited
3.2.1 Rechtsfähigkeit
3.2.2 Parteifähigkeit
3.3 Pflichten der Limited
3.3.1 Offenlegungs- und Publizitätspflicht
3.3.2 Buchhaltungs- und Bilanzierungspflicht
3.3.3 Sonstige Pflichten
3.4 Problemfelder der Limited
3.4.1 Anteilsübertragung
3.4.2 Kreditwürdigkeit
3.4.3 Haftungsbegrenzung
3.4.4 Kapitalerhaltung
3.4.5 Limited im Insolvenzfall
3.5 Limited & Co. KG

4 Weitere mögliche Unternehmensformen
4.1 Französische SARL
4.2 Spanische SLNE
4.3 Irische Ltd.

5 Weitere Aussichten

6 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Der Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg hat sich in den letzten Jahren durch seine Rechtsprechung deutlich von der bis dato geltenden Sitztheorie abgewandt. Diese besagte, dass sich eine europäische Gesellschaftsform nur in ihrem Gründungsland niederlassen und auch nur hier die geltenden Regeln auf sie angewandt werden durften. Die Gründung einer Zweigniederlassung mit gleichzeitiger beschränkter Haftung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU war unmöglich.

Seit Verkündung der Centros- und Überseering Urteile im Jahr 1999 – spätestens jedoch mit dem 2003 veröffentlichten Inspire-Art-Urteil wurde der Weg frei hin zur Gründungstheorie[1].

So steht es einer in einem Mitgliedsstaat gegründeten Kapitalgesellschaft frei, in einem anderen Mitgliedsstaat Europas eine Zweigniederlassung zu gründen, die dann auch dort volle Rechts- und Parteifähigkeit erhält.

Besonders die englische „private limited company by shares“ – kurz Limited - wird in diesem Zusammenhang, aufgrund der fehlenden Mindestkapitalanforderung bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung sowie niedrigen Gründungskosten, erwähnt. Folglich zeichnete sich ein Trend von der deutschen GmbH weg – hin zur englischen Limited – was die mehr als 25.000 Neugründungen[2] seit Verkündung der Urteile verdeutlichen.

Diese Arbeit soll im folgenden Aufschluss über die in Deutschland noch recht unbekannte Gesellschaftsform bringen, vor allem aber auch die Problemfelder aufzeigen. Ein Vergleich mit der deutschen Kapitalgesellschaft „GmbH“ soll hier nur am Rande geschehen, da dieses Thema schon zu genüge dargestellt wurde.

2 Grundlegende Urteile des Europäischen Gerichtshofes

2.1 Centros - Urteil

Bis 1999 war es nicht möglich als ausländische Kapitalgesellschaft eine Zweigniederlassung in Deutschland einzutragen mit gleichzeitiger Anwendung des Rechts des Gründungsstaates. Erst mit Aussprechen der Urteilsverkündung des Centros-Urteils[3] war der Weg frei für bahnbrechende Veränderungen:

Klägerin war in besagtem Fall die Centros Limited – eine durch das dänische Ehepaar Bryde gegründete „private limited company by shares“ - mit Sitz in England und Wales. Ein Freund verwaltete das „registered office“, denn die Centros Limited hatte nicht vor, in England Geschäfte zu tätigen. Ziel war es viel mehr, in Dänemark eine Zweigniederlassung zu gründen, welche aber von der dänischen Zentralverwaltung für Handel und Gesellschaften nicht in das dortige Handelsregister eingetragen werden sollte, da man der Ansicht war, dass hier missbräuchlich die inländischen Vorschriften umgangen werden sollten. Dies begründete man damit, dass nicht in England, sondern ausschließlich in Dänemark die Geschäfte getätigt werden sollten.

Der EuGH entschied zugunsten der Centros Limited, denn er stellte hier einen Verstoß der in Art. 43 und 48 EG-Vertrag verankerten Niederlassungsfreiheit fest. Zwar könne die Eintragung bei Missbrauch und Betrug verweigert werden, in diesem Fall handele es sich jedoch nur um die Gründung der Gesellschaft, nicht um die Tätigkeit dieser an sich. Es solle einer Gesellschaft frei gestellt werden, positive Rahmenbedingungen in anderen Mitgliedsstaaten bei der Errichtung einer Gesellschaft für sich zu nutzen.

2.2 Überseering - Urteil

Im Jahr 2002 entschied der EuGH erneut zugunsten der Niederlassungsfreiheit[4].

Der BGH in Karlsruhe legte 2002 dem EuGH zur Klärung der Rechtsfähigkeit den Fall Überseering BV gegen die Nordic Construction GmbH vor. Die Überseering BV - eine niederländische Kapitalgesellschaft - war Eigentümerin eines in Düsseldorf gelegenen Grundstückes auf dem sich ein Garagengebäude sowie ein Motel befanden. Bei beiden war eine Sanierung von Nöten. Hierzu wurde die NCC GmbH – eine deutsche Kapitalsgesellschaft – im Jahr 1992 beauftragt. Aufgrund mangelhafter Ausführung der Arbeiten verklagte die Überseering BV, die ihren Verwaltungssitz zwischenzeitlich nach Düsseldorf verlegt hatte, die NCC GmbH vor dem Landgericht Düsseldorf auf Zahlung von 1 Million DM. Obwohl die Anteile der Überseering BV in den Händen zweier Deutscher waren, sahen Landgericht, Oberlandesgericht sowie der BGH die Überseering BV als nicht parteifähig im Sinne des § 50 ZPO an. Letzterer aber legte die Frage dem EuGH vor, da man ahnte, dass es sich bei der Entscheidung um einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit handeln könne. In Luxemburg war man der Ansicht, dass die Entscheidung gemeinschaftsrechtswidrig sei. Die Gesellschaft sei im Gründungsland korrekt gegründet worden; auch der Sitz laut Satzung befände sich ebenso dort. Nur aufgrund der Verlegung der Verwaltung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU könne einer Gesellschaft nicht die Rechts- und Parteifähigkeit entzogen werden.

2.3 Inspire Art - Urteil

Letztes entscheidendes Urteil zur Aufgabe der Sitztheorie zugunsten der Gründungstheorie war die Inspire Art - Entscheidung[5] im Jahre 2003. Hier wurde die Haftungsfrage grundlegend geklärt. Die Inspire Art Limited wurde 2002 als englische Kapitalgesellschaft gegründet. Der einzige Geschäftsführer war allerdings in den Niederlanden ansässig. Von hieraus wurden auch die Geschäfte getätigt. Die Niederlande, die einen Zuzug von so genannten Scheinauslandsgesellschaften verhindern wollten, sahen für Auslandsgesellschaften eine Eintragung in das Handelsregister mit einem Zusatz sowie weitreichende Offenlegungs- und Publizitätspflichten vor. Eine Haftung konnte nur dann begrenzt werden, wenn das in den Niederlanden erforderliche Mindestkapital vorgewiesen werden konnte. Ansonsten sah man eine Haftung der Geschäftsführer mit dem gesamten Vermögen als Gesamtschuldner vor.

Der EuGH stellte hierzu fest, dass Abwehrgesetze, wie in diesem Fall das WFBV, mit einer gesamtschuldnerischen Haftung der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstelle. Dies sei auch nicht mit dem vorgebrachten Argument des Gläubigerschutzes zu rechtfertigen. Auch ein Missbrauchsfall sei hier nicht erkennbar.

3 Limited in Deutschland

3.1 Allgemeines

3.1.1 Gründung der Limited

Die britische Private „limited company by shares“ ist eine englische Kapitalgesellschaft, die am ehesten der deutschen GmbH entspricht. Die Gesellschafter haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage – diese ist allerdings bei der Limited nicht vorgeschrieben, kann also theoretisch schon durch einen englischen Penny erreicht werden[6].

Gegründet wird eine Limited durch Eintragung in das Gesellschaftsregister im Companies House (Cardiff, Edinburg, Belfast) gegen eine Gebühr von 20 Pfund[7].

Benötigt wird zur Eintragung eine Satzung, die aus zwei Urkunden besteht: Die „articles of association“ regeln das Innenverhältnis der Gesellschaft, im „momomandum of association“ werden die Grundlagen des Außenverhältnisses festgelegt[8]. Es wird bei Erstellung der Satzung, im Gegensatz zur GmbH kein Notar benötigt, die Schriftform ist ausreichend.

Der Firmensitz („registered office“) muss sich im Inland, folglich also Großbritannien befinden. Hier werden wichtige Dokumente aufbewahrt und Klagen wirksam zugestellt. Unterlagen einer Zweigniederlassung im Ausland müssen das „registered office“ innerhalb von sechs Monaten erreichen[9].

Weiterhin sind der Anmeldung zwei Formulare beizufügen: Das „formular 10“, in dem die Personalien der Geschäftsführer und Gesellschafter anzugeben sind, sowie das „formular 12“, welches eine eidesstattliche Erklärung enthält, die unter Beisein eines Rechtsanwalts oder Notars abgegeben werden muss[10].

Bei der Wahl des Firmennamens besteht grundsätzlich Freiheit. Zu beachten ist, dass dieser jeweils nur einmal vergeben werden darf und bestimmte geschützte Worte („sensitive words“), wie „certified“, „architect“, „creditband“ mit 40 Pfund zu Buche schlagen, sollten sie im Firmennamen enthalten sein[11].

Das Registergericht führt bei Eingang des Gründungsantrages nur eine formelle Kontrolle durch. Es wird festgestellt, ob der Name bereits vergeben wurde und der Satzungszweck gesetzeswidrig ist.

Wurde dieser Test bestanden, wird die Gründungsurkunde („certificate of incorporation“) ausgestellt[12]. Ab diesem Zeitpunkt ist die Kapitalgesellschaft im Besitz ihrer Rechtsfähigkeit – es können wirksame Verträge geschlossen und somit Geschäfte getätigt werden.

Die Einlagen, welche in Geld, Geldeswert oder auch Dienstleistungen zu erbringen sind, sind erst auf Anweisung des Geschäftsführers zu leisten, da diese Regelung bei der Limited im Innenverhältnis geregelt ist[13], und die Leistung der Einlagen nicht von der Eintragung in das englische Handelsregister abhängig ist. Eine Werthaltigkeitsprüfung wie bei der deutschen GmbH gibt es im englischen Recht nicht[14].

Der Akt der Gründung erfolgt im Allgemeinen innerhalb einer Woche. Auch einer Blitzgründung, die mit 50 Pfund Aufschlag berechnet wird, ist binnen einer Zeit von 48 Stunden möglich[15].

Gründungsorganisationen wie Go-Ahead oder L4YOU, nehmen die gesamte Gründung für einen Preis von etwa 300 Euro wahr[16]. Somit erspart sich der deutsche Gründer einen Flug in das Vereinte Königreich.

[...]


[1] Altmeppen, Holger; Wilhelm, Jan, Gegen die Hysterie um die Niederlassungsfreiheit der Scheinauslandsgesellschaften, in: DB 2004, S. 1083

[2] Bohnenkamp, Ruth, Auf die Schnelle, in: Capital 19/2005, S. 90 zitiert Heribert Hirte

[3] EuGH Urteil vom 09.03.1999, Rs C-212/97, DStR 1999, S. 772

[4] EuGH Urteil vom 05.11.2002, Rs C-280/00, GmbHR 2002 S. 1137

[5] EuGH Urteil vom 30.09.2003, Rs - C-167/01, BB 2003, S. 2195

[6] Heinz, Volker, Englische Limited und Deutsche GmbH – eine vergleichende Darstellung, in: Anwaltsblatt 2004 S. 613

[7] Richard, Johannes, Die englische Limited, in: http://www.internetrecht-rostock.de/limited.htm vom 26.09.2005

[8] Heinz, Volker, a.a.O., S. 612

[9] Maul, Silja; Schmidt, Claudia, Inspire Art – Quo vadis Sitztheorie?, in: BB 2003, S. 2298

[10] Heinz, Volker, G., a.a.O, S. 613

[11] L4YOU Ltd. (Hrsg.), Firmenname, in: http://www.limited4you.de/firmenname_limited.php vom 26.09.2005

[12] Heinz, Volker, a.a.O., S.613

[13] ebenda

[14] Wachter, Thomas, Auswirkungen des EuGH-Urteils in Sachen Inspire Art Ltd. Auf Beratungspraxis und Gesetzgebung – Deutsche GmbH vs. Englische private limited company, in: GmbHR 2004, S. 91

[15] Marktforschung Rheinland (Hrsg.), in: http://go-limited.de/acononCMS/upload/marktstudie-I-2004-uebersicht.pdf vom 26.09.2005

[16] ebenda

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Die Auswirkungen der Centros / Überseering – Urteile des EuGH
Untertitel
Eine kritische Betrachtung der rechtlichen Anerkennung von europäischen Unternehmensformen in Deutschland - im Speziellen die englische „Limited“ - und deren Folgen, Rechte und Pflichten
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim  (Steuern u. Prüfungswesen)
Veranstaltung
ABWL
Note
2,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
30
Katalognummer
V48246
ISBN (eBook)
9783638450065
ISBN (Buch)
9783638659277
Dateigröße
585 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Das vollständige Thema lautet: Die Auswirkungen der CENTROS / Überseering - Urteile des EuGH: Eine kritische Betrachtung der rechtlichen Anerkennung von europäischen Unternehmensformen in Deutschland - im speziellen die englische 'Limited' - und deren Folgen, Rechte und Pflichten. Die Urteile inkl. Inspire Art werden kurz abgehandelt - Schwerpunkt ist die Limited in Deutschland - alternativ mögliche Unternehmensformen werden kurz dargestellt.
Schlagworte
Auswirkungen, Centros, Urteile, EuGH, ABWL
Arbeit zitieren
Christina Pfleger (Autor:in), 2005, Die Auswirkungen der Centros / Überseering – Urteile des EuGH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/48246

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