Die ertragssteuerliche Behandlung der britischen Private Company Limited by Shares mit Aktivitäten in Deutschland


Diplomarbeit, 2005

84 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Einführung
1.2 Gang der Untersuchung

2. Rechtsform und rechtliche Rahmenbedingungen der Limited
2.1 Internationale Systeme der Rechtsordnungen
2.1.1 Sitztheorie
2.1.2 Gründungstheorie
2.1.3 Von der Sitz- zur Gründungstheorie
2.2 Rechtliche Probleme
2.2.1 Anzuwendendes Recht
2.2.1.1 Rechts- und Parteifähigkeit
2.2.1.2 Innergesellschaftliche Rechtsfragen
2.2.1.3 Außergesellschaftliche Rechtsfragen
2.2.1.3.1 Insolvenzrecht
2.2.1.3.2 Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
2.2.2 Eintragung ins Handelsregister
2.2.3 Gewerberechtliche Anzeigepflicht
2.2.4 IHK – Mitgliedschaft
2.2.5 Gerichtsstand
2.2.6 Disqualifizierung von Geschäftsführern

3. Die laufende Besteuerung der Limited und ihrer Anteilseigner
3.1 Einführung in das Internationale Steuerrecht
3.1.1 Prinzipien im Internationalen Steuerrecht
3.1.2 Problematik der internationalen Doppelbesteuerung
3.1.3 Lösungsmöglichkeiten der Doppelbesteuerung
3.1.4 Möglichkeiten der Vermeidung von Doppelbesteuerungen im DBA
3.1.4.1 Anrechnungsmethode
3.1.4.1.1 Unbeschränkte Anrechnung
3.1.4.1.2 Beschränkte Anrechnung
3.1.4.1.3 Direkte Anrechnung
3.1.4.1.4 Indirekte Anrechnung
3.1.4.2 Freistellungsmethode
3.1.4.2.1 Unbeschränkte Freistellung
3.1.4.2.2 Beschränkte Freistellung
3.2 Das Problem der Doppelbesteuerung bei der Limited
3.2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht in Großbritannien
3.2.2 Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland
3.2.3 Lösung des Problems der Doppelbesteuerung
3.2.4 Maßgeblichkeit der DBAs für die nationalen Steuerrechte
3.3 Die steuerliche Behandlung der Limited und ihrer Betriebsstätten
3.3.1 Begriffsbestimmungen
3.3.1.1 Geschäftsleitung
3.3.1.2 Betriebsstätte
3.3.2 Die Limited mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland
3.3.2.1 Die Besteuerung und Publizitätspflichten in Deutschland
3.3.2.1.1 Körperschaftsteuer
3.3.2.1.2 Gewerbesteuer
3.3.2.1.3 Publizitätspflichten beim Handelsregister
3.3.2.2 Die Besteuerung und Erklärungspflichten in Großbritannien
3.3.2.2.1 Besteuerung
3.3.2.2.2 Steuererklärungspflicht
3.3.2.2.3 Publizitätspflichten beim Companies House
3.3.3 Die Limited mit Geschäftstätigkeit in Großbritannien und Deutschland
3.3.3.1 Die Besteuerung der Limited mit Geschäftsleitung in Großbritannien und deutscher Betriebsstätte
3.3.3.1.1 Die Besteuerung und Publizitätspflichten in Deutschland
3.3.3.1.1.1 Körperschaftsteuer
3.3.3.1.1.2 Gewerbesteuer
3.3.3.1.1.2 Publizitätspflichten beim Handelsregister
3.3.3.1.2 Die Besteuerung und Erklärungspflichten in Großbritannien
3.3.3.1.2.1 Körperschaftsteuer
3.3.3.1.2.2 Gemeindliche Immobiliensteuer
3.3.3.1.2.3 Steuererklärungspflichten
3.3.3.1.3 Bestimmung und Zuordnung des steuerlichen Gewinns zwischen Stammhaus und Betriebsstätte einer Limited
3.3.3.1.3.1 Die indirekte Methode
3.3.3.1.3.2 Die direkte Methode
3.3.3.2 Die Besteuerung der Limited mit Geschäftsleitung in Deutschland und britischer Betriebsstätte
3.3.3.2.1 Die Besteuerung in Deutschland
3.3.3.2.1.1 Körperschaftsteuer
3.3.3.2.1.2 Gewerbesteuer
3.3.3.2.2 Die Besteuerung in Großbritannien
3.3.4 Die Limited mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Großbritannien
3.3.5 Zusammenfassung
3.4 Die Besteuerung der Anteilseigner einer Limited und sonstiger Leistungsempfänger
3.4.1 Die Besteuerung der Anteilseigner einer Limited
3.4.1.1 Voraussetzungen für eine Gewinnausschüttung
3.4.1.2 Die Besteuerung von Dividenden
3.4.1.2.1 Die Besteuerung von Dividenden bei natürlichen Personen
3.4.1.2.1.1 Sitz der Limited in Deutschland
3.4.1.2.1.2 Sitz der Limited in Großbritannien
3.4.1.2.1.3 Betriebsstättendividende
3.4.1.2.2 Die Besteuerung von Dividenden bei Kapital- gesellschaften
3.4.1.2.2.1 Sitz der Limited in Deutschland
3.4.1.2.2.2 Sitz der Limited in Großbritannien
3.4.2 Die Besteuerung der Einkünfte des Direktors und der Arbeitnehmer einer Limited
3.4.3 Die Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren
3.4.4 Die Besteuerung von sonstigen Vergütungen
3.4.5 Zusammenfassung
3.5 Die Besteuerung von Tochtergesellschaften
3.5.1 Die Besteuerung der Einkünfte von Tochtergesellschaften
3.5.2 Gewinnermittlung von Tochtergesellschaften in Deutschland
3.6 Die Besteuerung von Holdinggesellschaften
3.6.1 Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen in Holdinggesellschaften
3.6.1.1 Holdingstandort Großbritannien
3.6.1.2 Holdingstandort Deutschland
3.6.2 Die Besteuerung von Dividenden in Holdinggesellschaften
3.6.3 Zusammenfassung
3.7 Die Besteuerung der Limited & Co. KG

4. Probleme und Sonderfälle bei der Besteuerung einer Limited
4.1 Grenzüberschreitende Verlustverrechnung
4.2 Die Organschaft bei einer Limited
4.2.1 Die körperschaftsteuerliche Organschaft einer Limited
4.2.1.1 Die Limited als körperschaftsteuerliche Organträgerin
4.2.1.2 Die Limited als körperschaftsteuerliche Organgesellschaft
4.2.2 Die gewerbesteuerliche Organschaft einer Limited
4.3 Besteuerung bei Beendigung im Zusammenhang mit einer Limited
4.3.1 Wegzug der Gesellschaft ins Ausland
4.3.1.1 Besteuerung auf Gesellschaftsebene
4.3.1.2 Besteuerung auf Gesellschafterebene
4.3.2 Veräußerung
4.3.2.1 Stempelsteuer
4.3.2.2 Veräußerung von Anteilen einer in Deutschland ansässigen Limited
4.3.2.2.1 Veräußerer ist eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person
4.3.2.2.1.1 Anteile befinden sich im Betriebsvermögen
4.3.2.2.1.2 Anteile befinden sich im Privatvermögen
4.3.2.2.2 Veräußerer ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft
4.3.2.3 Veräußerung von Anteilen einer in Großbritannien ansässigen Limited
4.3.2.3.1 Veräußerer ist eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person
4.3.2.3.2 Veräußerer ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft
4.3.3 Umwandlungsmaßnahmen
4.3.4 Auflösung und Abwicklung
4.4 Erb- und Senkungsauseinandersetzungen

5. Fazit

Anhang

Verzeichnis der nummerierten Abbildungen im Anhang

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Einführung

Ausländische EU-Gesellschaften sind aufgrund der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften in den Fällen Centros[1],

Überseering[2] und Inspire Art[3], ebenfalls in anderen Mitgliedsstaaten der EU ohne rechtliche Hürden anzuerkennen. Dies gilt ebenso für die Gesellschaften, die ihre Tätigkeit überwiegend oder ausschließlich im Inland ausüben.[4]

Dank dieser Rechtswahlfreiheit können Gesellschaften jedes beliebigen Mitgliedsstaates der EU in jedem EU Mitgliedsstaat errichtet und betrieben werden. Folglich wird ein Unternehmensgründer die Gesellschaftsform eines Mitgliedsstaates wählen, die aus seiner Sicht die günstigsten Rahmenbedingungen bietet. Aus diesem Grund nehmen verstärkt ausländische Kapitalgesellschaften am deutschen Rechts- und Geschäftsverkehr teil, die den Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit und ihre Oberleitung in Deutschland haben. Überwiegend geschieht dies in der Rechtsform einer britischen

Private Company Limited by Shares, welche im Folgenden als Limited bezeichnet wird. Diese setzt sich zunehmend im Wettbewerb der europäischen Rechtsformen gegenüber anderen Gesellschaften aus anderen Mitgliedsstaaten[5] durch.[6]

In Deutschland erfolgt mittlerweile fast jede vierte Gründung einer Kapitalgesellschaft in Form einer Limited, womit deutlich wird, dass die Limited im Bezug auf die GmbH auch hierzulande an Bedeutung gewinnt.[7]

Als wesentliche Gründe für die Wahl der Limited als Rechtsform werden eine kostengünstigere Haftungsbeschränkung, ein kürzerer Gründungszeitraum sowie niedrigere Gründungskosten im Bezug auf eine GmbH genannt. Neben anderen gesellschaftlichen und finanziellen Gründen können aber auch steuerliche Gründe von Bedeutung sein. Letztere ergeben sich beispielsweise durch Unterschiede in den steuerlichen Bemessungsgrundlagen sowie durch die anwendbaren Steuersätze und der daraus resultierenden Steuerbelastung.[8]

Im Rahmen dieser Diplomarbeit wird die Besteuerung der Gesellschaftsform einer britischen Private Company Limited by Shares dargestellt, wobei insbesondere die ertragssteuerliche Behandlung einer britischen Limited mit Aktivitäten in Deutschland im Mittelpunkt steht.

1.2 Gang der Untersuchung

Die vorliegende Arbeit ist in insgesamt 5 Kapitel gegliedert. Im Anschluss an die Einleitung (Kapitel 1) werden zunächst die Rechtsform und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Limited (Kapitel 2) kurz erläutert. Der Schwerpunkt der Diplomarbeit liegt in den Kapiteln 3 und 4. Darin werden die laufende Besteuerung der Limited und ihrer Anteilseigner (Kapitel 3) sowie weitere steuerliche Sonderfälle und Probleme (Kapitel 4) beschrieben. Abschließend werden in einem Fazit (Kapitel 5) die wichtigsten Erkenntnisse zur ertragssteuerlichen Behandlung der britischen Private Company Limited by Shares mit Aktivitäten in Deutschland kurz zusammengefasst.

2. Rechtsform und rechtliche Rahmenbedingungen der Limited

Die gesellschaftsrechtliche Situation und die gesamten rechtlichen Rahmenbedingungen einer Limited können im Rahmen dieser Diplomarbeit nicht umfassend dargestellt werden. Aus diesem Grund wird auf einige ausgewählte Besonderheiten und rechtliche Probleme eingegangen. Eine Gegenüberstellung der rechtlichen Grundlagen einer

Limited zur GmbH ist in Anhang 1 abgebildet.

2.1 Internationale Systeme der Rechtsordnungen

Die Rechtsordnung einer Gesellschaft bestimmt sich nach dem internationalen Gesellschaftsrecht. International sind die entsprechenden Rechtsordnungen allerdings nicht einheitlich. Im Wesentlichen lassen sich zwei Systeme unterscheiden: die Sitztheorie, welche beispielsweise bisher in Deutschland angewendet wird und die Gründungstheorie, die zum Beispiel in Großbritannien Anwendung findet.[9]

2.1.1 Sitztheorie

Bei der Sitztheorie richtet sich die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz bzw. ihre Geschäftsleitung hat. Das Gesellschafterstatut bestimmt demnach alle Rechtsbeziehungen, die das Innen- und Außenverhältnis betreffen. Eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland wurde somit bis zum Urteil im Fall Überseering nach deutschem Recht beurteilt. Dadurch verloren diese Gesellschaften ihre Rechtsfähigkeit und damit auch ihre steuerliche Subjektfähigkeit bei Verlegung ihrer Geschäftsleitung nach Deutschland. Eine identitätswahrende Verlegung der Geschäftsleitung über die Grenzen hinweg war somit nicht möglich. Sofern eine Neugründung im Inland unterblieb, wurden die Gesellschaften als nicht rechtsfähig behandelt und in eine deutsche Personengesellschaft umqualifiziert.[10]

2.1.2 Gründungstheorie

Bei der Gründungstheorie wird das Gesellschafterstatut und damit die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Gründungstheoriestaaten erkennen die Rechtsfähigkeit einer nach ausländischem Recht wirksamen gegründeten Gesellschaft auch im Inland an. Somit bleibt die Rechtsfähigkeit grundsätzlich erhalten, sodass eine identitätswahrende Verlegung der Geschäftsleitung über die Grenzen hinaus möglich ist.[11]

2.1.3 Von der Sitz- zur Gründungstheorie

Mit dem Urteil des BGHs vom 13.03.2003 folgte der BGH-Senat der Auffassung des EuGHs im Rechtsfall Überseering. Folglich darf die Sitzverlegung einer Gesellschaft, welche nach der Rechtsordnung eines EG-Staates gegründet wurde, nicht zum Verlust ihrer Rechtsperson führen. Somit ist eine ausländische Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz ins Inland verlegt hat, nach dem Gründungsrecht zu beurteilen. Dies gilt grundsätzlich in allen Staaten der EU, folglich auch in Deutschland. Die Sitzverlegung führt demnach zu keinem Wechsel des Rechtsträgers, sodass man sich in Deutschland von der bisher vertretenen Sitztheorie abgewendet hat. Eine nunmehr mögliche identitätswahrende Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung nach Deutschland ist für ausländische Gesellschaften möglich,[12] wodurch auch steuerrechtliche Konsequenzen für diese und ihre Anteilseigner (siehe Kapitel 3.3 und 3.4) entstehen.

2.2 Rechtliche Probleme

2.2.1 Anzuwendendes Recht

Die Limited muss aufgrund ihrer Rechtsform eine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften beachten. Diese betreffen beispielsweise die eigene Organisation, vertragliche Beziehungen zu anderen Personen sowie Beziehungen zum Staat. Befindet sich der Verwaltungssitz der Gesellschaft in Deutschland, so stellt sich die Frage, welches Recht in den verschiedenen Bereichen anzuwenden ist.[13]

Für die rechtlichen und steuerrechtlichen Berater stellen Sachverhalte mit Auslandsberührungen oft erhebliche Probleme dar. Hinzu kommt, dass bei einer falschen oder unvollständigen Beratung der Berater selbst zum Schadensersatz verpflichtet werden kann. Dieser Anspruch kann bei vielen Berufshaftpflichtversicherungen nicht geltend gemacht werden, da diese meist eine Haftung für eine Beratung mit ausländischem Recht ausschließen.[14]

2.2.1.1 Rechts- und Parteifähigkeit

Die Rechts- und Parteifähigkeit der Limited bestimmt sich nach dem Recht des Gründungsstaates. Da der Gründungsstaat einer Limited Großbritannien ist, wird die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft nach britischem Recht beurteilt. Diese Anerkennung muss auch nach dem Urteil des EuGHs im Fall Überseering für diejenigen

Limited - Gesellschaften angewendet werden, die gleich nach der Gründung ihren Sitz nach Deutschland verlegt haben und somit nie in Großbritannien tätig wurden.[15]

2.2.1.2 Innergesellschaftliche Rechtsfragen

Bei der Limited handelt es sich um eine nach britischem Recht wirksam gegründete Gesellschaft. Aufgrund der EG-vertraglich garantierten Niederlassungsfreiheit sind keine zusätzlichen oder anderen Anforderungen, als die nach dem Recht des Gründungsstaates vorzusehen. Dies wurde bereits mit der Inspire Art Entscheidung für die Kapitalanforderungen bestätigt.[16] Daher sind alle innergesellschaftlichen Rechtsfragen, die das Gesellschaftsstatut betreffen, wie beispielsweise die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, nach britischem Recht zu bewerten. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sich der tatsächliche Verwaltungssitz in Großbritannien befindet. Das anwendbare Recht einer in Deutschland ansässigen Limited, ist bei innergesellschaftlichen Rechtfragen daher grundsätzlich nach britischem Recht auszulegen.[17]

2.2.1.3 Außergesellschaftliche Rechtsfragen
2.2.1.3.1 Insolvenzrecht

Mit der Einführung der Europäischen Insolvenzrechtsverordnung (EuInsVO) am 31.05.2002 wurde eine Bestimmung für grenzüberschreitende Insolvenzen innerhalb der Europäischen Union geschaffen. Nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO findet bei Insolvenzen grundsätzlich das Recht des Staates Anwendung, in dem das Verfahren eröffnet wurde.[18] Wird eine Insolvenz aus einem Mitgliedsstaat der EU beantragt, so ist diese Entscheidung von allen anderen Mitgliedsstaaten nach Art. 16 Abs. 1 EuInsVO anzuerkennen. Nach Art. 3 Abs. 3 i. V. m. Art. 16 Abs. 2 S. 2 EuInsVO können jedoch andere Mitgliedsstaaten Sekundärinsolvenzverfahren durchführen. In diesem Fall erstreckt sich die Insolvenz nur auf das Vermögen, welches sich in diesem Mitgliedsstaat befindet. Wird das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet, so sind die Vorschriften der deutschen Insolvenzordnung anzuwenden.[19]

2.2.1.3.2 Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Arbeitnehmer einer Limited, zu denen gewöhnlich auch der geschäftsführende Direktor (director) zählt, unterliegen nach Art. 30 EGBGB mit ihren Arbeitsverhältnissen dem Recht des Staates, in dem sie tätig werden. Verrichtet ein Arbeitnehmer in einer deutschen Niederlassung seine Arbeit, so ist auch das deutsche Recht anzuwenden.[20]

Wird eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt, ist diese Tätigkeit als sozial-versicherungspflichtig einzustufen.[21]

2.2.2 Eintragung ins Handelsregister

Ob die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland in das Handelsregister einzutragen ist, wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet. Der überwiegende Teil der Autoren ist der Ansicht, dass eine Eintragung in das Handelsregister als Zweigniederlassung erfolgen sollte, auch wenn es sich um eine Hauptniederlassung handelt. Betreibt die Limited ihre Tätigkeit ausschließlich von Deutschland aus, so sind zwangsläufig die Merkmale einer Zweigniederlassung[22] erfüllt. Zusätzlich wird sich aus praktischen Gründen eine Eintragung in das Handelsregister kaum vermeiden lassen, wenn sich der Tätigkeitsort der Gesellschaft in Deutschland befindet. Bei vielen Vorgängen wird zumeist ohnehin eine Registereintragung verlangt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man ein Bankkonto eröffnen, einen Pkw anmelden oder ein Angebot für eine Vergabeentscheidung der öffentlichen Hand abgeben will. Aus den genannten Gründen wäre eine Eintragung daher zu empfehlen.[23]

2.2.3 Gewerberechtliche Anzeigepflicht

Die gewerberechtliche Anzeigepflicht richtet sich nach dem Ort der Ausübung des Gewerbes. Befindet sich der Verwaltungssitz einer Limited in Deutschland, so unterliegt sie der gewerblichen Anzeigepflicht nach § 14 und § 55 c der GewO.[24]

2.2.4 IHK – Mitgliedschaft

Die Zwangsmitgliedschaft in der IHK erstreckt sich nach § 2 Abs. 1 IHKG auf alle Gesellschaften, die in Deutschland eine Niederlassung oder Betriebsstätte haben.[25] Dementsprechend unterliegt auch eine in Deutschland tätige Limited dieser Mitgliedschaft.

2.2.5 Gerichtsstand

Gemäß Art. 2 i. V. m. Art. 60 EuGVO hat der Kläger ein Wahlrecht bezüglich des

Gerichtsstandes, an dem er die Limited verklagen kann. Die Limited kann sowohl am Satzungssitz in Großbritannien als auch am Verwaltungssitz in Deutschland verklagt werden.[26] Aus Sicht des Klägers empfiehlt es sich, die Limited in Großbritannien zu verklagen, da aufgrund des längeren Postweges aus Deutschland häufig nicht fristgerecht geantwortet wird.

2.2.6 Disqualifizierung von Geschäftsführern

Der Direktor einer Limited haftet grundsätzlich persönlich für die Richtigkeit der Informationen, welche beim englischen Handelsregister (Companies House) erklärt worden sind. Diese Haftung besteht sowohl gegenüber den Gesellschaftern als auch gegenüber der Öffentlichkeit.

Auch nach der Gründung der Gesellschaft ist der Direktor verpflichtet, beim Companies House Änderungen zu melden sowie Statusberichte und Jahresabschlüsse einzureichen. Kommt er diesen Verpflichtungen zu spät oder nicht nach, so kann dies zu erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen führen, wobei jeder Verstoß mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 GBP geahndet werden kann. In Wiederholungsfällen kann die Limited sogar aus dem Companies House gelöscht und damit zwangsweise aufgelöst werden. Das Firmenvermögen würde in diesen Fällen der britischen Krone zufallen. Weiterhin kann das Companies House den Direktor als „unqualified director“ einstufen.[27] Gemäß

Section 6 Companies Directors Disqualification Act 1986 würde es ihm in diesen Fällen untersagt werden, eine Funktion als Direktor auszuüben bzw. an einer Gründung oder Leitung einer Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar mitzuwirken.[28] Weitere Tatbestände, die zu einer Disqualifizierung eines Direktors führen würden, sind insolvenzrechtliche Krisenverschleppungen, die Missachtung von Gesellschafterinteressen oder betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit einer Insolvenz. Je nach Schwere der Tat wird eine Disqualifikation für 2 bis 15 Jahre ausgesprochen.[29]

3. Die laufende Besteuerung der Limited und ihrer Anteilseigner

Die Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Limited sind vielfältig. So kann die Limited beispielsweise als Gesellschaft mit verschieden ansässigen Betriebsstätten, Tochtergesellschaft, Holdinggesellschaft oder als Bestandteil einer Mischformgesellschaft, wie z. B. in einer Limited & Co. KG, verwendet werden. Bezüglich der verschiedenen Fallkonstellationen ergeben sich Unterschiede in der Besteuerung der Limited und ihrer Anteilseigner, welche in diesem Kapitel dargestellt werden.

3.1 Einführung in das Internationale Steuerrecht

Die Beantwortung der Frage, welches Steuerrecht im Einzelnen auf die Limited anzuwenden ist, richtet sich unter anderem nach dem Internationalen Steuerrecht. Dieses regelt sämtliche Sachverhalte mit Auslandsberührungen, bei denen mehrere Steuerrechtsverordnungen anwendbar sind.[30] Der Umfang des Internationalen Steuerrechts geht aus Anhang 2 hervor.

3.1.1 Prinzipien im Internationalen Steuerrecht

Im Internationalen Steuerrecht steht das Souveränitätsprinzip im Mittelpunkt. Das heißt, dass jeder Staat das Recht hat, die Besteuerung innerhalb seines Territoriums selbst auszuüben. Folglich ist jeder Staat bei der Festsetzung der Steueransprüche sowie bei der Ausübung der Steuergewalt autonom. Dies bedeutet jedoch auch, dass ausländische Steuertatbestände bei der inländischen Besteuerung berücksichtigt werden können. In der Konsequenz würde dies zu einer doppelten Besteuerung führen.[31] Aus betriebswirtschaftlicher Sicht des Unternehmens kann dies jedoch nicht hingenommen werden, da eine Doppelbesteuerung zu einer finanziellen Mehrbelastung und damit zu einer Rentabilitätseinbuße führen würde. Neben den betriebswirtschaftlichen treten auch volkswirtschaftliche Folgen auf, die sich im Wesentlichen durch Wettbewerbsverzerrungen

charakterisieren lassen.[32]

Um die Problematik der Doppelbesteuerung zu verstehen, muss man das Souveränitätsprinzip zunächst konkretisieren. Die Abbildung im Anhang 3 stellt die Unterprinzipien des Souveränitätsprinzips dar und erläutert diese.

3.1.2 Problematik der internationalen Doppelbesteuerung

Durch die Anwendung der Prinzipien zur Steuerhoheit können sich zwangsläufig Steueransprüche in mehreren Staaten ergeben. Die Gegensätzlichkeit von Quellen- und Welteinkommensprinzip stellt die eigentliche Hauptursache für eine mögliche Doppelbesteuerung dar. Beim Quellenprinzip (source taxation) werden nur die inländischen Steuergüter versteuert, welche ihre Wurzeln im Inland haben. Für den Fiskus ergibt sich die Rechtfertigung der Quellenbesteuerung aus der tatsächlichen Anknüpfung der Einkommensquelle an das Hoheitsgebiet des Staates. Beim Welteinkommensprinzip (worldwide taxation) besteuert der Staat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, das gesamte Einkommen, welches der Steuerpflichtige erzielt hat. Die Rechtfertigung der Welteinkommensbesteuerung ergibt sich aus der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen. Da beide Prinzipien gerechtfertigt sind, kann sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das Problem der Doppelbesteuerung ergeben.[33]

Dieses liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger entweder in mehreren Staaten gleichzeitig ansässig ist oder aber eine Einkunftsquelle besitzt, die sich nicht in seinem Wohnsitzstaat befindet. In diesen Fällen würde jeder der betroffenen Staaten einen Steueranspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend machen, was zu einer doppelten Besteuerung führen würde.[34]

3.1.3 Lösungsmöglichkeiten der Doppelbesteuerung

Eine Vermeidung der doppelten Besteuerung kann durch einseitigen Verzicht eines der beiden Staaten erreicht werden. Hierbei nimmt ein Staat seinen Besteuerungsanspruch zurück. Diese Maßnahme ist jedoch meist nicht umfassend genug und zudem zwischen den einzelnen Staaten nicht aufeinander abgestimmt. Aus diesem Grund werden so genannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) zwischen den einzelnen Staaten abgeschlossen. In diesen Verträgen verpflichten sich die Vertragsstaaten wechselseitig, Steuern nicht oder nur in begrenzter Höhe zu erheben, wenn sie dem jeweiligen anderen Vertragsstaat zugewiesen wurden.[35] Diese Abkommen gelten lediglich bilateral zwischen den einzelnen Staaten, damit sich die jeweils beteiligten Staaten gegenüber dem anderen Vertragspartner besondere Regeln vorbehalten und dadurch die Besteuerungsregeln besser aufeinander abstimmen können. Gegenwärtig hat die Bundesrepublik mit mehr als 60 Staaten DBAs abgeschlossen. Die meisten dieser Abkommen orientieren sich an dem OECD-Musterabkommen.[36] Die Grobgliederung des Abkommenstextes des OECD-Musterabkommens 2003 ist vereinfacht in Anhang 4 dargestellt. Weitere

Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Minderung der Doppelbesteuerung sind in Anhang 5 abgebildet.

3.1.4 Möglichkeiten der Vermeidung von Doppelbesteuerungen im DBA

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden oder zumindest zu mindern, haben sich international zwei Hauptmethoden herausgebildet: die Anrechnungsmethode und die Freistellungsmethode. Neben diesen beiden Methoden gibt es noch die Steuerabzugs-,

die Steuerpauschalierungs- und die Steuererlassmethode. Diese haben jedoch im Recht der DBA nur eine geringe Rolle und werden an dieser Stelle nicht weiter betrachtet.[37]

3.1.4.1 Anrechnungsmethode

Bei der Anrechnungsmethode rechnet der inländische Staat, im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht, das gesamte Welteinkommen in die steuerliche Bemessungsgrundlage ein. Demzufolge werden auch die im Ausland erzielten und besteuerten

Einkünfte im Inland versteuert. Die im Ausland gezahlte Steuer darf von der Inlandssteuer ganz oder teilweise abgezogen werden und mindert so die Steuerschuld im

Inland. Bei der Anrechnung unterscheidet man die beschränkte und unbeschränkte

sowie die direkte und indirekte Anrechnung.[38] Großbritannien folgt im Internationalen Steuerrecht der Anrechnungsmethode.[39]

3.1.4.1.1 Unbeschränkte Anrechnung

Bei der unbeschränkten Anrechnung werden die ausländischen Steuern vollständig auf die inländische Steuerschuld angerechnet. Falls die im Quellenstaat gezahlte Steuer niedriger als die im Wohnsitzstaat ist, kommt es zu einer Nachzahlung der Differenz im Wohnsitzstaat. Ist sie hingegen höher, kommt es nach der Anrechnung zu einer Erstattung.[40]

3.1.4.1.2 Beschränkte Anrechnung

Bei der beschränkten Anrechnung werden die ausländischen Steuern höchstens in Höhe des Betrages angerechnet, der sich anteilig auf die ausländischen Einkünfte ergibt.

Der Höchstbetrag der Anrechnung ergibt sich aus folgender Formel:[41]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.1.4.1.3 Direkte Anrechnung

Steuerpflichtige, die im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind, können bei der direkten Anrechnung die im Ausland festgesetzte und gezahlte Steuer auf die inländische Steuer anrechnen. Voraussetzung für die direkte Anrechnung ist, dass es sich um ein und dasselbe Steuersubjekt handelt. Die direkte Anrechnung beseitigt die juristische Doppelbesteuerung.[42]

3.1.4.1.4 Indirekte Anrechnung

Die indirekte Anrechnung findet Anwendung, wenn mindestens zwei verschiedene Steuersubjekte existieren. Schüttet beispielsweise eine ausländische Tochtergesellschaft an ihre inländische Muttergesellschaft aus, kann diese die ausländische Körperschaftsteuer auf die inländische Körperschaftsteuer anrechnen. Damit beseitigt die indirekte Anrechnung die wirtschaftliche Doppelbesteuerung.[43]

3.1.4.2 Freistellungsmethode

Bei der Freistellungsmethode wird das ausländische Einkommen eines inländischen Steuerpflichtigen nicht in die inländische Besteuerung einbezogen und somit letztendlich nur das inländische Einkommen versteuert. Hinsichtlich der Freistellungsmethoden unterscheidet man die unbeschränkte Freistellung (Freistellung ohne Progressionsvorbehalt) und die beschränkte Freistellung (Freistellung mit Progressionsvorbehalt).[44] Deutschland folgt im Internationalen Steuerrecht der Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt.[45]

3.1.4.2.1 Unbeschränkte Freistellung

Bei der unbeschränkten Freistellung werden die den Quellenstaat zugeteilten Steuergüter weder in die steuerliche Bemessungsgrundlage noch in die Steuersatzberechnung des Wohnsitzstaates einbezogen. Dies führt einerseits zu einer völligen Vermeidung der doppelten Besteuerung, andererseits dürfen jedoch inländische Gewinne nicht mit ausländischen Verlusten verrechnet werden.[46]

3.1.4.2.2 Beschränkte Freistellung

Bei der beschränkten Freistellung wird zwar auf die Besteuerung der ausländischen Einkünfte und Vermögen verzichtet, allerdings werden diese bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes durch den Progressionsvorbehalt berücksichtigt.[47]

3.2 Das Problem der Doppelbesteuerung bei der Limited

Bevor im Folgenden auf die laufende Besteuerung der Limited und ihrer Anteilseigner näher eingegangen wird, muss zunächst das Problem bei der Besteuerung der Limited erläutert werden, um später Schlussfolgerungen im Einzelnen daraus ziehen zu können.

3.2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht in Großbritannien

Eine in Großbritannien ansässige Limited unterliegt der unbeschränkten Körper-schaftsteuerpflicht in Großbritannien. Nach Section 66 Abs. 1 und 4 Finance Act 1988 gilt sie in Großbritannien als ansässig, wenn sie ihren Gründungssitz (place of incorporation) oder den Ort ihrer Geschäftsleitung (place of central management and control) in Großbritannien hat. Da bei einer Gründung einer Limited die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung besteht, in Großbritannien beim Companies House ein Registered Office anzugeben, welches in Großbritannien bestehen muss, hat sie somit dort ihren

satzungsmäßigen Sitz.[48] Das Registered Office darf auch nicht grenzüberschreitend verlegt werden,[49] so dass letztendlich der satzungsmäßige Sitz in Großbritannien verbleiben muss und die Limited dort als ansässig gilt. Aus diesem Grund ist die Limited in Großbritannien mit ihrem gesamten Welteinkommen grundsätzlich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

3.2.2 Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland

In Deutschland ist eine Körperschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Gemäß § 11 AO ist der Sitz einer Gesellschaft der Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung bestimmt ist. Der Begriff der Geschäftsleitung wird in § 10 AO als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung definiert. Dieser Begriff knüpft an die tatsächlichen Verhältnisse an und ist folglich der Ort, an welchem der maßgebliche Wille der Geschäftsleitung gebildet wird.[50] Dieser Definition zu Folge, ist das der Ort, an dem das Tagesgeschäft erledigt wird. Hierzu zählen insbesondere die tatsächlichen Handlungen, organisatorischen Maßnahmen und rechtsgeschäftliche Handlungen der Gesellschaft.[51] Liegt der Ort der Geschäftsleitung nach diesen Kriterien in Deutschland, ist weiter zu klären, ob die Limited unter den Katalog der unbeschränkten körperschaftsteuerlichen Gesellschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KStG fällt. Eine ausländische Kapitalgesellschaft ist als Körperschaft einzuordnen, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung der ausländischen Bestimmungen und Vereinbarungen rechtlich und wirtschaftlich einer inländischen Körperschaft gleicht.[52] Dies ist bei der Limited der Fall, da sie mit einer GmbH vergleichbar ist. Zum gleichen Ergebnis kommt man bei der Auslegung des Überseering - Urteils des EuGHs,[53] womit die Limited nach

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG auch in Deutschland mit ihrem gesamten Welteinkommen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig wäre.[54] Korts hingegen vertritt die Auffassung, dass ausländische Kapitalgesellschaften unter dem § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG fallen.[55]

Seibold und Dötsch et al. wiederum vertreten die Meinung, dass ausländische Kapitalgesellschaften erst mit der Eintragung in das Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit erlangen. Erfolgt keine Eintragung, wäre die ausländische Kapitalgesellschaft als nicht rechtsfähige inländische Personenvereinigung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG einzustufen.[56] Aber auch bei diesen Einstufungen würde sich eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ergeben, wenn eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat.

3.2.3 Lösung des Problems der Doppelbesteuerung

Aus dieser steuerrechtlichen Doppelansässigkeit und der in beiden Staaten geltenden unbeschränkten Steuerpflicht resultiert das Problem der Doppelbesteuerung, auf welches bereits im Kapitel 3.1 eingegangen wurde. Zur Vermeidung der doppelten Besteuerungen hat Deutschland mit Großbritannien ein DBA geschlossen. Dieses regelt die Aufteilung bei der Besteuerung zwischen dem Wohnsitzstaat und dem Quellenstaat. Entsprechend der so genannten „tie-breaker-rule“, welche im Art. II Abs. 1 h

Unterabs. iii des DBA D/GB geregelt ist, gilt eine in beiden Gebieten des Abkommens ansässige juristische Person als dort ansässig, wo sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung (place of effective management) befindet. Nach der „tie-breaker-rule“ tritt ein Land mit seinem Besteuerungsrecht zurück, behält sich aber das Recht vor, Einkünfte aus den in ihrem Land gelegenen Betriebsstätten zu versteuern, soweit es das DBA zulässt. Somit wird eine Doppelbesteuerung der Limited vermieden.[57]

3.2.4 Maßgeblichkeit der DBAs für die nationalen Steuerrechte

DBAs sind Verträge über die Besteuerung, die volksrechtliche Vereinbarungen mit anderen Staaten im Sinne des Art. 59 Abs. 2 GG darstellen. Gemäß § 2 AO werden sie zum Bestandteil des nationalen Steuerrechts und sind vor den einzelnen Steuergesetzen auszulegen.[58]

Die britische Regierung überträgt die DBAs nach Section 788 Income and Corporation Tax Act 1988 in die nationalen Gesetze, welche mit der Ratifikation oder Transformation in Kraft treten.[59]

Für die Besteuerungen im Internationalen Steuerrecht ist demzufolge vor den einzelnen nationalen Steuergesetzen erst das entsprechende DBA anzuwenden.

3.3 Die steuerliche Behandlung der Limited und ihrer Betriebsstätten

Der zweifellos häufigste Fall zur Nutzung einer Limited im In- und Ausland ist die

Nutzung der Gesellschaft mit ihren verschieden ansässigen Betriebsstätten. Hierbei sind drei verschiedene Fallkonstellationen denkbar:

1. Der Geschäftsleitungssitz und alle Betriebsstätten der Limited befinden sich in Deutschland,
2. Der Geschäftsleitungssitz liegt in Deutschland und die Betriebsstätten der Limited in Großbritannien bzw. vice versa oder
3. Der Geschäftsleitungssitz und alle Betriebsstätten der Limited befinden sich in Großbritannien.

3.3.1 Begriffsbestimmungen

Hinsichtlich der o. g. Fallkonstellationen müssen die Begriffe Geschäftsleitung und

Betriebsstätte im Sinne des DBAs zunächst näher erläutert werden. Die Abgrenzung der beiden Begriffe hat insbesondere eine große Bedeutung bei der Zuordnung bestimmter Kosten der Gesellschaft[60] auf die einzelnen Unternehmensteile und damit auf die

Gewinnzuweisung und die Besteuerung der beteiligten Länder, in denen die Limited ansässig ist.

3.3.1.1 Geschäftsleitung

Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung[61] ist bei der Bestimmung der Zuordnung für die Besteuerung von entscheidender Bedeutung.[62] Der Begriff des Ortes der Geschäftsleitung ist im DBA D/GB selbst nicht definiert. Dies ist jedoch nicht notwendig, da das DBA auf das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten verweist. Demzufolge ist der Ort der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft nach § 10 AO zu bestimmen.[63] Er wird als der Ort verstanden, an dem das Zentrum der Geschäftstätigkeit liegt und an welchem die Kontrolle erfolgt und Entscheidungen der Geschäftsführung getroffen werden.

Der Ort, an denen sich die Direktoren treffen, sowie der bloße Standort des Briefkastens werden hingegen nicht als Geschäftsleitungssitz akzeptiert. Bei der Überprüfung, ob sich die Geschäftleitung der Gesellschaft tatsächlich in Großbritannien befindet, prüfen deutsche Finanzämter nach strengen Vorschriften.[64] Dabei versucht die Finanzverwaltung, vor allem im Rahmen von Betriebsprüfungen, zunehmend Auslandsgesellschaften zu besteuern, welche ihren tatsächlichen Sitz und ihre Geschäftsleitung im Ausland haben. Um dieser falschen Auslegung der Finanzverwaltung vorzubeugen, muss die Geschäftsleitung aufzeigen, wie und in welcher Weise sie im Ausland und nicht in Deutschland tätig wird.[65] So müssen die Gesellschafter dafür Sorge tragen, dass sich der Ort ihrer Geschäftsleitung tatsächlich in Großbritannien befindet, da nur so die Gesellschaft von den günstigen Vorschriften des britischen Steuerrechts profitieren kann.[66]

3.3.1.2 Betriebsstätte

Hinsichtlich des Betriebsstättenbegriffs wird nach dem nationalen und abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff unterschieden. Bei der Besteuerung im Zusammenhang mit einer Limited bedarf der Betriebsstättenbegriff einer abkommensrechtlichen Auslegung. Dieser Begriff ist im Art. II Abs. 1 l Unterabs. i des DBAs D/GB geregelt. Hiernach wird eine Betriebsstätte als feste Geschäftseinrichtung definiert, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dies ist beispielsweise bei einer (Zweig-)Niederlassung oder Fabrikationsstätte der Fall.[67] Eine genaue Abgrenzung, was unter einer Betriebsstätte i. S. d. abkommensrechtlichen Begriffes zu verstehen ist, geht aus Anhang 6 hervor. Leider kann im Rahmen dieser Diplomarbeit auf eine ausführlichere Darstellung dieser sehr umfangreichen Thematik nicht eingegangen werden.

3.3.2 Die Limited mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland

3.3.2.1 Die Besteuerung und Publizitätspflichten in Deutschland

Befindet sich der Sitz bzw. Ort der Geschäftsleitung einer Limited in Deutschland und wird die Gesellschaft ausschließlich in Deutschland tätig, findet das DBA D/GB keine Anwendung, da die Gesellschaft nicht in mehreren Staaten tätig wird. Demzufolge würde in diesem Fall, nur das nationale Steuerrecht auszulegen sein. Die Limited mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland kann entweder als Gesellschaft ohne ausländische Betriebsstätten oder als Tochtergesellschaft einer ausländischen Gesellschaft verwendet werden.

3.3.2.1.1 Körperschaftsteuer

In Deutschland ist eine Körperschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Wie im Kapitel 3.2.2 schon ausführlich dargestellt wurde, gibt es in der Literatur verschiedene Meinungen darüber, unter welche Fallgruppe des § 1 Abs. 1

Nr. 1 bis 6 KStG die Limited fällt. Leider hat die Finanzverwaltung bis heute keine Stellungnahme zur Einordnung einer Limited, welche ausschließlich in Deutschland tätig ist, gegeben. Zwar wurde die Einordnung ausländischer Gesellschaften als körperschaftsteuerliche Gesellschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 3 Abs. 1 KStG im

Abschnitt 2 Abs. 2 S. 7 bis 9 KStR 1995 in die neue KStR 2004 nicht übernommen, allerdings blieb eine Klarstellung über die Einordnung noch aus.[68] Hinsichtlich der verschiedenen Meinungen, die in der Literatur vertreten werden, besteht jedoch die Einigkeit, dass die Limited, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG einzustufen ist. Ist die Limited unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, so ist sie mit der GmbH steuerlich gleichgestellt. Hieraus ergeben sich dieselben steuerlichen Rechte und Pflichten wie bei einer inländischen Kapitalgesellschaft.[69] Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 KStG erstreckt sich nach § 1 Abs. 2 KStG auf sämtliche Einkünfte der Gesellschaft, die nach § 8 Abs. 2 KStG als gewerbliche Einkünfte zu behandeln sind. Hieraus ergibt sich die Pflicht zur Erstellung einer Steuerbilanz nach Anforderungen der deutschen Steuergesetze.[70] In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Paragrafen 238 ff. HGB auch bezüglich der Limited Anwendung finden[71] und sich damit die Buchführungspflicht nach § 140 AO und letztendlich die Gewinnermittlung nach

[...]


[1] EuGH-Urteil vom 9.3.1999 – C-212/97.

[2] EuGH-Urteil vom 5.11.2002 – C-208/00.

[3] EuGH-Urteil vom 30.9.2003 – C-167/01.

[4] Vgl. Korts/Korts (Behandlung) S. 1474; Kallmeyer (Vorteile) S. 636; Schumann (Limited) S. 743.

[5] Durch die Rechtswahlfreiheit sind neben der Limited eine Vielzahl von Gesellschaftsformen der EU wählbar, wie beispielsweise die niederländische Besloten Vennootschap, die französische Société á responsabilité limiteé oder die spanische Sociedad limitidada nueva empressa.

[6] Vgl. Wachter (Existenznachweise) S. 2795.

[7] Bei kritischer Betrachtung dieses Sachverhaltes ist jedoch anzumerken, dass die meisten durchgeführten

Limitedgründungen nicht die Rechtsform einer GmbH, sondern als Alternative eher die des Einzelunter

nehmens gewählt hätten. Vgl. Dierksmeier (Limited) S. 1516.

[8] Vgl. Bücker (Motive) S. 87, 90.

[9] Vgl. Lenz (Verlegung) S. 725 f..

[10] Vgl. Korts (Limited) S. 3 ff.; Lenz (Verlegung) S. 726.

[11] Vgl. Korts (Limited) S. 6; Lenz (Verlegung) S. 725 ff..

[12] Vgl. Korts (Limited) S. 18.

[13] Vgl. Heckschen/Köklü/Maul (Private) S. 12.

[14] Vgl. Heckschen/Köklü/Maul (Private) S. 11.

[15] Vgl. Heckschen/Köklü/Maul (Private) S. 13.

[16] Vgl. Heckschen/Köklü/Maul (Private) S. 15.

[17] Vgl. Degenhardt (Limited) S. 54.; Bieger/Goldstein/Helmreich/Hippel/Schneider/Schwarz (Limited) S. 21, 110.

[18] Vgl. Bieger/Goldstein/Helmreich/Hippel/Schneider/Schwarz (Limited) S. 128; Korts (Limited) S. 123.

[19] Vgl. Bieger/Goldstein/Helmreich/Hippel/Schneider/Schwarz (Limited) S. 130.

[20] Vgl. Heckschen/Köklü/Maul (Private) S. 74 f..

[21] Vgl. o.V. (Limited) S. 6; Heckschen/Köklü/Maul (Private) S. 77.

[22] Die Merkmale einer Zweigniederlassung sind: räumliche, organisatorische und personelle Selbständig

keit. Vgl. Heckschen/Köklü/Maul (Private) S. 38 f..

[23] Vgl. Heckschen/Köklü/Maul (Private) S. 37 ff..

[24] Vgl. Bieger/Goldstein/Helmreich/Hippel/Schneider/Schwarz (Limited) S. 23.

[25] Vgl. Bieger/Goldstein/Helmreich/Hippel/Schneider/Schwarz (Limited) S. 23.

[26] Vgl. Korts (Limited) S. 148; Heckschen/Köklü/Maul (Private) S. 121; Kessler/Eicke (Limited) S. 2102.

[27] Vgl. Bieger/Goldstein/Helmreich/Hippel/Schneider/Schwarz (Limited) S. 80 f..

[28] Vgl. Bieger/Goldstein/Helmreich/Hippel/Schneider/Schwarz (Limited) S. 115 f.; Heckschen/Köklü/ Maul (Private) S. 75 f..

[29] Vgl. Korts (Limited) S. 96 f..

[30] Vgl. Luke (Limited) S. 59.

[31] Vgl. Kußmaul (Steuerlehre) S. 664.

[32] Vgl. Jacobs (Unternehmensbesteuerung) S. 4 f.; Fischer/Kleineidam/Warneke (Steuerlehre) S. 41 f..

[33] Vgl. Luke (Limited) S. 59.

[34] Vgl. Wassermeyer (Doppelbesteuerungsabkommen) S. 167; Luke (Limited) S. 59 f..

[35] Vgl. Luke (Limited) S. 59 f..

[36] Vgl. Förster (Praxis) S. 6 f..

[37] Vgl. Jacobs (Unternehmensbesteuerung) S. 11; Fischer/ Kleineidam/ Warneke (Steuerlehre) S. 145.

[38] Vgl. Fischer/Kleineidam/Warneke (Steuerlehre) S. 145; Kußmaul (Steuerlehre) S. 673.

[39] Vgl. Luke (Limited) S. 60; Art. XVIII Abs. 1 DBA D/GB.

[40] Vgl. Kußmaul (Steuerlehre) S. 673 f..

[41] Vgl. Kußmaul (Steuerlehre) S. 673.

[42] Vgl. Kußmaul (Steuerlehre) S. 674.

[43] Vgl. Kußmaul (Steuerlehre) S. 674.

[44] Vgl. Fischer/Kleineidam/Warneke (Steuerlehre) S. 145; Kußmaul (Steuerlehre) S. 672.

[45] Vgl. Förster (Praxis) S. 29; Luke (Limited) S. 60; Art. XVIII Abs. 2 DBA D/GB.

[46] Vgl. Kußmaul (Steuerlehre) S. 672 f..

[47] Vgl. Kußmaul (Steuerlehre) S. 672.

[48] Vgl. Korts/Korts (Behandlung) S. 1474; Heinz (Limited) S. 58; Mellert/Verfürth (Wettbewerb) S. 119; Heckschen/Köklü/Maul (Private) S. 134.

[49] Vgl. Kloße-Mokroß, Lydia (Eintragung) S. 971 f.; Kessler/Eicke (Limited) S. 2102.

[50] Vgl. Graf/Bisle (Besteuerung) S. 838; Korts/Korts (Behandlung) S. 1474; Heinz (Limited) S. 58.

[51] Vgl. Dierksmeier (Limited) S. 1522.

[52] Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft allein gibt noch keinen Anhaltspunkt für die Qualifizierung einer nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaft als Kapitalgesellschaft i. S. d. Steuerrechts. Vielmehr müssen noch weitere Kriterien berücksichtigt werden. Als solche kommen in Betracht:
- Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung,
- Beschränkte Haftung,
- Freie Übertragbarkeit der Anteile,
- Gewinnzuteilung aufgrund von Gesellschafterbeschlüssen,
- Kapitalaufbringung durch Einlagen der Gesellschafter,
- Bemessung der Gewinnverteilung nach dem Verhältnis der Beteiligung an der Gesellschaft und
- Erfüllung der entsprechenden formalen Voraussetzungen bei der Handelsregistereintragung.
Vgl. Röhrbein/Eicker (Verlustberücksichtigung) S. 473.

[53] Eine Gleichstellung durch den deutschen Gesetzgeber oder durch die Rechtsprechung des BFHs ist allerdings noch nicht erfolgt. Vgl. Heckschen/Köklü/Maul (Private) S. 133.

[54] Vgl. Schaumburg (Zuzug) S. 412 ff.; Röhrbein/Eicker (Verlustberücksichtigung) S. 473 f.; Luke

(Limited) S. 62; Graf/Bisle (Besteuerung) S. 838 f.; Degenhardt (Limited) S. 53; Heinz (Limited) S. 58; Beinert/Werder (Vormarsch) S. 1482.

[55] Vgl. Korts (Limited) S. 151; Korts (Kapitalgesellschaft) S. 51.

[56] Vgl. Seibold (Problematik) S. 46; Dötsch/Franzen/Sädtler/Sell/Zenthöfer (Körperschaftsteuer) S. 22.

[57] Vgl. Graf/Bisle (Besteuerung) S. 839; Korts/Korts (Behandlung) S. 1475; Kessler/Müller (Ort) S. 366.

[58] Vgl. Wassermeyer (Doppelbesteuerungsabkommen) S. 167; Luke (Limited) S. 60; Rose (Steuerrecht) S. 25; Schreiber (Besteuerung) S. 360; Djanani/Brähler (Steuerrecht) S. 84.

[59] Vgl. Hohlfeld (Stellung) S. 50, 54.

[60] Vgl. Korts/Korts (Behandlung) S. 1475.

[61] Im Folgenden wird für den Begriff des Ortes der Geschäftsleitung auch die Bezeichnung Stammhaus und Verwaltungssitz der Gesellschaft verwendet.

[62] Vgl. Kessler/Müller (Ort) S. 361.

[63] Vgl. Kessler/Müller (Ort) S. 367, 369.

[64] Vgl. Heinz (Limited) S. 59; Luke (Limited) S. 64.

[65] Vgl. Dierksmeier (Limited) S. 1522.

[66] Vgl. Heinz (Limited) S. 59; Luke (Limited) S. 64; Just (Limited) S. 68.

[67] Vgl. Kußmaul (Steuerlehre) S. 667.

[68] Vgl. Beinert/Werder (Vormarsch) S. 1482.

[69] Vgl. Bieger/Goldstein/Helmreich/Hippel/Schneider/Schwarz (Limited) S. 100.

[70] Vgl. Bieger/Goldstein/Helmreich/Hippel/Schneider/Schwarz (Limited) S. 99 f..

[71] Vgl. Degenhardt (Limited) S. 44; Korts (Limited) S. 150.

Ende der Leseprobe aus 84 Seiten

Details

Titel
Die ertragssteuerliche Behandlung der britischen Private Company Limited by Shares mit Aktivitäten in Deutschland
Hochschule
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig
Note
1,7
Autor
Jahr
2005
Seiten
84
Katalognummer
V48349
ISBN (eBook)
9783638450881
ISBN (Buch)
9783638697781
Dateigröße
781 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Behandlung, Private, Company, Limited, Shares, Aktivitäten, Deutschland
Arbeit zitieren
Michael Hein (Autor:in), 2005, Die ertragssteuerliche Behandlung der britischen Private Company Limited by Shares mit Aktivitäten in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/48349

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