Weltanschauungsfreiheit und Tendenzschutz in Theaterunternehmen


Seminararbeit, 2005

20 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhalt

I. Begriffsdefinitionen
Weltanschauung
Tendenzschutz
Theater
Kunst

II. Juristische Grundlagen
Menschenrechtskonvention
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Staatsgrundgesetz 1887
Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung30. Oktober 1918
Theaterunternehmen
Kunstförderungsgesetz
Aufgaben der Förderung
Gegenstand der Förderung
Arten der Förderung
Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
Bedingungen für die Förderung
Mittelbare Förderung
Förderungsrichtlinien
Kunstbericht
Vollziehung

III. Weltanschauungsfreiheit in Theaterunternehmen
Die der österreichischen Theaterzensur um 1800
Entartete Kunst im Dritten Reich
Wie frei ist im 21. Jahrhundert die darstellende Kunst in Österreich?
Hermann Nitsch
Ein Beispiel von Theaterzensur im 21. Jahrhundert
Der Kunst ihre Freiheit - Kunstkritik

IV. Förderung der darstellenden Kunst
Bundes-Kunstförderungsgesetz
Förderungen und Subventionen
Theaterförderung

V. Tendenzschutz in Theaterunternehmen
Allgemeines
Zweck des Tendenzschutzes
Voraussetzungen für die Bestimmungen des Tendenzschutzes
Unmittelbarer Tendenzschutz
Tendenzträger
Zusammenfassend

VI. Quellenverzeichnis

Thema: Weltanschauungsfreiheit in Theaterunternehmen & Tendenzschutz in Theaterunternehmen

I. Begriffsdefinitionen

Weltanschauung

Jeder einzelne Mensch hat seine Weltanschauung, die sich aus seinem persönlichen Standpunkt und seiner Grundeinstellung ergibt. Dazu gehört auch das Weltbild, das er aufgrund seines Bildungsstandes oder seiner Umgebung hat. Allgemein spricht man von Weltanschauung, wenn mehrere oder viele Menschen diese Einstellung und Denkweise gemeinsam haben. Anders ausgedrückt könnte man meinen, dass Weltanschauung das Gesamtverständnis von Individuen über die Welt, in der sie leben, beschreibt.

In einem weiteren Sinn kann man auch Religionen als Weltanschauungen bezeichnen. Der Unterschied zur Religion ist aber, dass Weltanschauungen als Versuch von Menschen aufzufassen sind, von sich aus und ohne Glauben an Gott oder etwas jenseits dieser Welt ihrem Leben und der Welt als Ganzem einen Sinn zu geben (oder ihn darin zu finden). Dabei ist das Bedürfnis wirksam, einzelne Erkenntnisse und Ziele zu einem Gesamtbild ohne unlösbare Widersprüche zusammenzufassen. Nachteilig kann es aber sein, wenn eine Weltanschauung wie ein Vorurteil wirkt. Weltanschauungen sind z. B. der Materialismus, Idealismus oder Sozialismus.

Tendenzschutz

Tendenzschutz bedeutet, dass die Arbeitnehmermitbestimmung in Betrieben und Unternehmen mit einer ideellen Zweckbestimmung zugunsten dieser eingeschränkt wird. Durch den Tendenzschutz soll verhindert werden, dass es durch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu einer Aushöhlung dieses spezifischen Zwecks kommen kann. Gegenüber dieser ideellen Tendenz muss der wirtschaftliche Erwerbszweck zurücktreten, kaufmännisch-wirtschaftliche Überlegungen dürfen nur eine untergeordnete Rolle spielen.[1]

Theater

Theater bezeichnet die Gesamtheit der aufführenden Künste (Schauspiel, Oper, Operette, Ballett) sowie das Gebäude, in dem die Aufführungen stattfinden. Nach Art des Spielplans unterscheidet man Opernhaus, Schauspielhaus, Kammerspiele, Kleinkunstbühne u. a.

Der Theaterbetrieb steht unter der Leitung eines Intendanten, eines Direktors oder eines gewählten Kollegiums. In künstlerischen Fragen stehen dem Intendanten ein Schauspiel- und Operndirektor oder die Oberspielleiter des Schauspiels, der Oper und der Operette sowie der Dramaturg zur Seite.[2]

Kunst

Kunst im weiteren Sinn ist die Anwendung angeborener oder erworbener Fähigkeiten in hoch entwickelter, spezialisierter Form als "Können" oder Kunstfertigkeit und das Resultat dieser Betätigung (Kunstwerk), sofern es durchschnittliche Leistungen übersteigt; im engeren Sinn jedes schöpferisch-ästhetische Gestalten und dessen jeweiliges Ergebnis auf den Gebieten der einzelnen Kunstarten und -gattungen. Genauere Definitionen, besonders über das Wesen dieses ästhetischen Schaffens, sind schwierig, da sie von der Beantwortung einer Reihe von Vorfragen abhängen, die die Wurzeln des künstlerischen Tuns, die Definition des Schönen, die Aufgabe der Kunst u. Ä. betreffen. Diese Vorfragen wurden in allen Epochen aufgrund der unterschiedlichen Anschauungen vom Wesen des Menschen verschieden beantwortet (Kunstphilosophie).[3]

II. Juristische Grundlagen

Menschenrechtskonvention

Artikel 9. Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch Ausübung und Betrachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

Art. 10 Recht der freien Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Artikel 18

(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfaßt die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.
(3) Die Freiheit, seine Religion und Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls Vormunds oder sonstigen Sachwalters zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen

(3) Die Freiheit, seine Religion und Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind

Staatsgrundgesetz 1887

Artikel 13

[Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.

Art. 17a

Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.[4]

Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung

30. Oktober 1918

1. Jede Zensur ist als dem Grundrecht der Staatsbürger widersprechend als rechtsungültig aufgehoben.
2. Die Einstellung von Druckschriften und die Erlassung eines Postverbotes gegen solche findet nicht mehr statt.
Die bisher verfügten Einstellungen und Postverbote sind aufgehoben. Die volle Freiheit der Presse ist hergestellt.
3. Die Ausnahmsverfügungen betreffs des Vereins- und Versammlungsrechtes sind aufgehoben. Die volle Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts ist hergestellt.

Arbeitsverfassungsgesetz

ArbVG: Vorschriften für einzelne Betriebsarten

Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und Verwaltungsstellen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

§ 132. (1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder karitativen Zwecken dienen, ferner auf Verwaltungsstellen von juristischen Personen öffentlichen Rechts und der Österreichischen Nationalbank sind die §§ 110 bis 112 nicht anzuwenden. §§ 108 und 109 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden, soweit nicht die besondere Zweckbestimmung betroffen ist.

§ 109 ist jedenfalls anzuwenden, soweit es sich um Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1a, 5 und 6 handelt.

(2) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen, sind die §§ 108 bis 112 insoweit nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen und Betriebe beeinflussen. § 109 ist jedenfalls anzuwenden, soweit es sich um Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs 1 Z 1a, 5 und 6 handelt. § 99 Abs 3 ist hinsichtlich der Einstellung von Journalisten im Sinne des Journalistengesetzes, StGBl Nr 88/1920, insoweit nicht anzuwenden, als diese Einstellung die politische Richtung dieses Unternehmens oder Betriebes beeinflusst.[5]

Theaterunternehmen

§ 133. (1) Auf Theaterunternehmen im Sinne des § 1 Abs 2 des Schauspielergesetzes, BGBl Nr 441/1922, sind die Bestimmungen des II. Teiles anzuwenden, soweit sich im folgenden nicht anderes ergibt.

(2) Beschäftigt ein Theaterunternehmen mehr als 50 dem Schauspielergesetz unterliegende Arbeitnehmer, so sind für diese Personen getrennte Betriebsräte des darstellenden und des nichtdarstellenden Personals zu wählen, wenn jede dieser Gruppen mindestens 20 Arbeitnehmer umfasst. Innerhalb dieser Gruppen sind die Bestimmungen über getrennte Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten nicht anzuwenden. In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte des darstellenden und des nichtdarstellenden Personals bestehen, bilden diese mit den sonst im Betrieb bestehenden Betriebsräten den Betriebsausschuss; die §§ 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) In Betrieben, in denen berufsüblich Arbeitsverhältnisse mit künstlerischem Personal jeweils nur auf bestimmte Dauer abgeschlossen werden, endet das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes, wenn es dem künstlerischem Personal angehört, ohne seine Zustimmung nicht vor Ablauf der Spielzeit, innerhalb der die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet. Die Bestimmungen der §§ 62, 64 sowie 120 bis 122 bleiben unberührt.
(4) Werden Bühnendienstverträge im Sinne des § 32 Schauspielergesetz, BGBl Nr 441/1922, nicht verlängert, so ist der Betriebsrat hievon spätestens drei Tage vor Absendung der Benachrichtigung von der Nichtverlängerung zu verständigen.
(5) § 99 Abs 2 und 3 sind auf die Einstellung von am Theater solistisch tätigen Mitgliedern sowie auf die Einstellung von Arbeitnehmern, die vorübergehend zu dem Zweck eingestellt werden, um den Ausfall einer Vorstellung zu verhindern, bezüglich der vorherigen Information und Beratung nicht anzuwenden.
(6) Im übrigen sind in Theaterunternehmen die Bestimmungen der §§ 40 Abs 4, 78 bis 88 und 110 bis 112 nicht anzuwenden. § 109 Abs 3 zweiter Satz ist nur insoweit anzuwenden, als es sich um Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs 1 Z 5 und 6 handelt und hiedurch künstlerische Belange nicht betroffen werden.[6]

[...]


[1] Kalb, Herbert; Potz, Richard; Schinkele Brigitte: Religionsrecht. Wien 2003.

[2] http://www.wissen.de/xt/default.do?MENUNAME=Suche&SEARCHTYPE=topic&query=theater stand: 30.12.2004

[3] http://www.wissen.de/xt/default.do?MENUNAME=Suche&SEARCHTYPE=topic&query=kunst stand: 30.12.2004

[4] Lanner, Mag. Christoph: Bundesverfassung. Wien 2001.

[5] Arbeitsrecht. Kodex des Österreichischen Rechts. Sammlung der Österreichischen Bundesgesetze. o.O. o.J.

[6] Arbeitsrecht. Kodex des Österreichischen Rechts. Sammlung der Österreichischen Bundesgesetze. o.O. o.J.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Weltanschauungsfreiheit und Tendenzschutz in Theaterunternehmen
Hochschule
Universität Wien
Note
1
Autor
Jahr
2005
Seiten
20
Katalognummer
V48758
ISBN (eBook)
9783638453615
ISBN (Buch)
9783638802437
Dateigröße
560 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Weltanschauungsfreiheit, Tendenzschutz, Theaterunternehmen
Arbeit zitieren
Karina Bauer (Autor:in), 2005, Weltanschauungsfreiheit und Tendenzschutz in Theaterunternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/48758

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