Sollte ein Halbvermögensschonung bei existenzbedrohenden Haftungsgefahren für Vorstände zulässig sein? Analyse aus Sicht der funktionalen Gesellschaftsrechtsforschung


Diplomarbeit, 2016

25 Seiten, Note: 11


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einführung

B. Kernaussagen Seibt
I. Verschärfung der Sanktionen
II. Erhöhte Gefahr des Binnenregress
III. Haftungsbegrenzung im Anstellungsvertrag
IV. Zusammenfassung

C. Funktionelle Betrachtung der Organhaftung
I. Grundlagen
II. Verhaltenspflichten
III. Kompensation
IV. Zusammenfassung

D. Analyse der Kernaussagen Seibts
I. Existenzbedrohende Haftung möglich?
II. Haftungsdurchsetzung
III. Zwischenergebnis
IV. D&O-Versicherung
V. Art der Haftungsbegrenzung

E. Bewertung

Literaturverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorstandshaftung: Sollten Vorstände aus Sicht der funktionalen Gesellschaftsrechtsforschung im Wege einer Halbvermögensschonung (Seibt, NZG 2015, 1097) vor existenzbedrohenden Haftungsgefahren beschützt werden dürfen?

A. Einführung

Das Thema der Verschärfung der Vorstandshaftung ist aus der öffentlichen und juristischen Debatte1 der vergangenen Jahrzehnte ebenso wenig wegzudenken, wie die Debatte über die Gehälter und Abfindungen von Vorständen2. Dabei entfachen die zahlreichen Skandale, angefangen bei der Enron-Pleite3 Ende der 90er-Jahre bis zum derzeit aktuellen VW-Abgasskandal4, die öffentlichen Debatten immer wieder neu.

Auch die organisierte Rechtswissenschaft beschäftigt sich stetig mit einer passgenauen und gerechten Lösung der Vorstandshaftung. Allein der Deutsche Juristen Tag nahm sich dem Themenkomplex Rund um die persönliche Inanspruchnahme von Organ seit 2002 gleich viermal in einer verschiedenen Form vor.5 Bei den Debatten der Vergangenheit dominierte dabei stets der Ruf nach einer Haftungsverschärfung und einer konsequenteren Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen pflichtvergessene Organe.6 In ihrer Regierungserklärung hatte die Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel im Jahr 2008 noch darauf gedrungen, dass vorhandene Instrumentarium zur Inanspruchnahme von pflichtvergessenen Vorständen und Aufsichtsräten besser genutzt werden.7 In jüngster Zeit hat sich die Richtung der Debatte aber zunehmend gedreht und immer mehr Stimmen äußern Bedenken über die strikten Haftungstendenzen und die damit verbundenen Implikationen

auf das Verhalten von Managern.8 Dabei besteht weitestgehend Einigkeit, dass eine Haftungsbegrenzung insbesondere auf Grund steigenden Gefahr möglicher existenzvernichtender Eingriffe9 sowohl aus verfassungsrechtlichen10 als auch aus ökonomischen Gründen11 geboten ist.

Im Mittelpunkt der Diskussion steht daher seit einiger Zeit nicht mehr die Frage der Haftungsbeschränkung selbst12, sondern die dogmatische Herleitung einer möglichen Haftungsbegrenzung und deren konkrete Ausgestaltung. Einige Autoren wollen dem Aufsichtsrat einen weiteren Ermessenspielraum bei der Verfolgung von Schadensersatzforderungen zugestehen13, andere wollen eine Begrenzung der Haftung durch Satzung14 zulassen, die Wertung innerbetrieblichen Schadensausgleich auf Organe übertragen und Haftungshöchstsumme15 definieren oder sehen eine Pflicht des Aufsichtsrates zur Regressbeschränkung als Ausfluss der organschaftlichen Treuepflicht16. Insgesamt sind in den vergangenen Jahren zahlreiche umfassende Analysen zur Dogmatik erschienen und die Mehrzahl der Kommentatoren des deutschen Aktiengesetzes hat sich in der Debatte zu Wort gemeldet.17

Professor Seibt vertritt in seinem 2015 erschienen Artikel „20 Thesen zur Binnenverantwortung im Unternehmen im Lichte des reformierten Kapitalmarktsanktionsrechts“ die Auffassung, dass eine anstellungsvertragliche Lösung im Sinne einer Halbvermögensverschonung zulässig sei und ebenso zur risikoadäquaten Verhaltungssteuerung geboten ist.18 Die Arbeit wird im Folgenden die Vorschläge von Professor Seibt im Kern darstellen und auf ihre verhaltenssteuernde Wirkung im Kontext großer Publikumsgesellschaften überprüfen. Dafür sollen zu nächste die Kernaussagen von Seibt herausgearbeitet werden (B.), so dann wird kurz auf die ökonomischen Grundlagen der Organhaftung im Gesellschaftsrecht eingegangen (C.). Im Anschluss dran werden die Vorschläge von Seibt im Einzelnen auf ihre Wirkung und Praktikabilität untersucht (D.). Die Analyse schließt mit einer zusammenfassenden Bewertung (E.).

B. Kernaussagen Seibt

In seinem 2015 in der Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht erschienenen Artikel19 beschreibt Seibt in Form von 20 Thesen die Auswirkungen des EU-Kapitalmarktsanktionsrecht auf den Binnenregress bei Aktiengesellschaften. Er legt dabei ein besonderes Augenmerk auf die damit verbundene verhaltenssteuerende Wirkung für Geschäftsleiter und macht Vorschläge, wie den volkswirtschaftlich negativen Anreizen begegnet werden kann.20 Zunächst stellt Seibt den Fortschritt hinsichtlich der Schaffung einer „Europäischen Kapitalmarktunion“ dar. Dabei geht er auf Auswirkungen der neugeschaffenen europäischen Aufsichts- und Sanktionsordnung, namentlich die Revision des Transparenz-21, Marktmissbrauchs-22, und Finanzmarktrechts23, ein. Die zwanzig Thesen von Seibt können in drei Kernaussagen unterteilt werden, die im Folgenden kurz dargestellt werden sollen.

I. Verschärfung der Sanktionen

Seibt stellt zunächst zutreffend fest, dass die Bußgeldrahmen des neuen Sanktionsrecht drakonisch sind und die Mindestbußgeldrahmen deutlich über den Sanktionsandrohungen des „alten WpHG“ liegen.24 So liegen die Bußgeldrahmen für Verstöße gegen die Ad-Hoc-Publizität, Verstöße im Bereich des Insiderhandels oder der Marktmanipulationen für juristische Personen bei bis zu 15 Mio. Euro oder 15 % des jährlichen Umsatzes. Dabei ist der umsatzbezogene Bußgeldrahmen immer dann anzuwenden, wenn dies zu einem höheren Bußgeld führt, als bei der summenbezogenen Wertobergrenze.25 Dies würde im Fall des oben erwähnten Volkswagen-Abgasskandals und einer schuldhaft unterlassenen Ad-Hoc-Mitteilung einen Bußgeldrahmen von bis zu 2% des Umsatzes eröffnen. Laut dem Geschäftsbericht des Konzerns26 betrug der Umsatz im Jahr 2016 rund 218 Mrd. Euro, so dass bei tatsächlichen Feststellung eines Verstoßes gegen die Ad-Hoc-Publizität ein Bußgeld von über 4 Mrd. Euro verhängt werden könnte. Vergleicht man diesen Rahmen mit der Ahndung ähnlicher Verstöße durch die BaFin in der Vergangenheit, fällt die von Seibt betonte drakonische Strafverschärfung deutlich ins Auge. Das 1995 gegründete Ordnungswidrigkeitenreferat der BaFin hat rund 4.000 Bußgeldverfahren bearbeitet und in 1.300 Verfahren rechtskräftige Geldbußen ausgesprochen.27 Dabei wurden laut Recherchen von Sabine Canzler Ad-Hoc-Publizitätsverstöße meist mit sechstelligen Geldbußen belegt.28 Die Praxis der BaFin der Vergangenheit und das neue Sanktionsregime lassen daher darauf schließen, dass Seibt richtigliegt, wenn er von einem gesteigerten Risiko der existenzbedrohenden Haftung für Organmitglieder ausgeht und dies vorrangig auf die potenzielle Bußgeldhöhe bezieht.29

II. Erhöhte Gefahr des Binnenregress

Der Autor sieht eine besondere Gefahr durch den möglichen Binnenregressanspruch der Gesellschaft gegen die Organmitglieder. Dies begründet Seibt ausführlich, indem er klarstellt, dass juristische Personen nicht schuldfähig sind und daher eine Sanktion des Kapitalmarktrechts nur über die Zurechnung der Handlungen von Führungskräften über den § 30 OWiG Abs. 1 erfolgen kann.30 Das besondere persönliche Merkmal wird über § 9 Abs.1 OWiG der Gesellschaft zugrechnet, so dass die Sonderpflichtverletzung der Organ zu einer Verbandsbuße führen kann.31 Insofern wird einem Organmitglied bei einer Bebußung der Gesellschaft regelmäßig eine eigene eigenhändige Verletzung von Sonderpflichten vorgeworfen werden können, die gleichzeitige eine Pflichtverletzung im Innenverhältnis darstellt.32 Eine Pflichtverletzung des Organs führt gem. § 93 Abs.2 S.1 AktG zu einem Ersatzanspruch der Gesellschaft, sofern ihr daraus ein kausaler Schaden entstanden ist.33 Eine Pflichtverletzung liegt aber nicht vor, wenn die Voraussetzungen des § 93 Abs.1 S.2 AktG erfüllt sind. In § 93 Abs.1 S.2 AktG wurde durch das UMAG34 im Jahr 2005, die aus dem angelsächsischen bekannte und vom BGH etablierte, Business-Judgement-Rule kodifiziert. Die Business-Judgment-Rule hat die Bewandtnis, dass die von Organmitgliedern zu treffenden Entscheidungen im Wesentlichen auf Prognosen und Intuitionen beruhen und eine ex-ante-Qualifizierung, ob „richtig“ oder „falsch“, praktisch unmöglich ist.35 Die Business-Judgement-Rule soll den Organmitgliedern einen umfassenden unternehmerischen Beurteilungsspielraum geben und nur evidente Fehlentscheidungen als pflichtwidrig einstufen.36 Dieser offene Standard erkennt an, dass unternehmerische Entscheidungen in der Marktwirtschaft einen nicht der richterlichen Kontrolle unterliegenden Freiraum erfordern.37 Nach der Business-Jugdement-Rule des § 93 Abs.1 S.2 AktG liegt eine Pflichtverletzung immer dann nicht vor, wenn das Organmitglieder bei einer „unternehmerische Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“ Nach seinem Wortlaut findet § 93 Abs.2 S.1 AktG nur bei unternehmerischen Entscheidungen Anwendung. Auch wenn der Begriff nur schwer zu konkretisieren ist, wird gemeinhin anerkannt, dass unternehmerische Entscheidungen durch ihren Prognosecharakter und ein gewisses Risiko gekennzeichnet sind.38 Nicht von der unternehmerischen Entscheidung erfasst ist das gesetzmäßige Verhalten der Gesellschaft nach außen.39 Entsprechend ist auch mit jeder Sanktion des Verbandes nach dem Kapitalmarktsanktionsrecht regelmäßig eine Pflichtverletzung des zuständigen Organs im Innenverhältnis verbunden. Eine Gesetzesverstößen indiziert grundsätzlich das pflichtwidrige Verhalten des Vorstands und eine Enthaftung kommt nur in Ausnahmefällen von aktienrechtsspezifischen Rechtfertigungsgründen in Frage.40 Zudem ist nach Auffassung des BGH auch der Binnenregress bei Bußgeldern nicht ausgeschlossen, so dass der Regressweg grundsätzlich eröffnet ist.41 Dadurch, dass die Business-Judgement-Rule bei „rechtlich gebundenen Entscheidungen“ keine Anwendung findet42, droht eine existenzbedrohende Haftung von Organmitgliedern. Das Verständnis, dass die Legalitätspflicht des Vorstands ins Innenverhältnis überträgt, kritisiert Seibt stark.43 Für ihn wird damit das Pflichtenprogramm des Vorstands überstrapaziert und das Rechtsverhältnis zwischen Vorstand und Gesellschaft entwickelt sich von einem tätigkeitsbezogenen zu einem erfolgsbezogenen Rechtsverhältnis.44 Nicht nur Seibt sieht hierin die Gefahr, dass die Vorstandshaftung sich zu einer Erfolgshaftung entwickelt und dadurch in unverhältnismäßiger Weise unternehmerische Risiken auf die Geschäftsleiter abgeladen werden.45 Eine solche Gestaltung der Haftung würde dazu führen, dass die Gewinnchancen einer unternehmerischen Entscheidung der Gesellschaft zugeordnet werden, die damit einhergehenden Verlustrisiken würden aber ganz oder teilweise auf den Geschäftsleiter verlagert.46 Betrachtet man das beschriebene Haftungsrisiko zudem im Einklang der vom BGH in der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung47 formulierten grundsätzlichen Verfolgungspflicht von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand des Aufsichtsrates48 und der zunehmenden Verrechtlichung des Wirtschaftslebens49 erscheint die Gefahr von existenzbedrohenden Eingriffen für Organe virulent.

III. Haftungsbegrenzung im Anstellungsvertrag

Um die beschriebenen Haftungsrisiken zu beherrschen und gleichzeitig Fehl-Verhaltenssteuerung entgegenzuwirken, schlägt Seibt vor, im Anstellungsvertrag eine mögliche Vorwegbindung des Ermessens des Aufsichtsrates in Bezug auf die Anspruchsverfolgung zu vereinbaren.50 Seibt und andere gestehen51 dem Aufsichtsrat ein breiten Ermessenspielraum bezüglich der Anspruchsverfolgung zu, bei dem er bei Bestehen eines Ersatzanspruchs auf der zweiten Stufe aus Gründen des Unternehmenswohls von einer Haftung ganz oder teilweise absehen kann. Diesen Ermessenspielraum möchte Seibt durch die Vereinbarung im Anstellungsvertrag binden und die Verfolgung höhenmäßig auf die Hälfte des Vermögens des pflichtvergessenen Vorstandsmitglieds begrenzen.52 Diese Ermessenreduzierung sieht Seibt wie andere Autoren durch die organschaftliche Fürsorgepflicht53 geboten und sieht darin auch kein Verstoß gegen das Gebot der satzungsstrenge aus § 23 Abs. 5 AktG.54 Durch die Vorwegbindung würde so gewährleistet, dass eine risikoadäquate Verhaltenssteuerung der Organhaftung bestehen bleibt und Geschäftsleiter nicht zu übermäßig risikoaversem Verhalten verleitet werden.

IV. Zusammenfassung

Professor Christoph Seibt beschreibt in seinem Artikel die steigende Gefahr einer existenzbedrohenden Haftung von Organmitgliedern auf Grund der drakonischen Strafen des Kapitalmarktsanktionsrechts und der Unanwendbarkeit der Business-Judgement-Rule auf rechtlich gebundene Entscheidungen.55 Durch das „hineintransportieren“ des Legalitätsprinzips in das Innenverhältnis würden Organmitglieder zu übertrieben risikoaversem Verhalten verleitet und einer Erfolgs- bzw. Gefährdungshaftung für die Rechtstreue der gesamten Gesellschaft unterworfen.56 Um diesem zu begegnen schlägt er vor, im Anstellungsvertrag von Vorständen eine Vorwegbindung des Ermessens des Aufsichtsrats mit einer grundsätzlichen Halbvermögensschonung für Organmitglieder zu vereinbaren.57 Im Nachkommenden soll nun analysiert werden, ob die von Seibt beschriebenen Fehlanreize bestehen und ob die vorgeschlagene Lösung im Anstellungsvertrag die Fehlanreize effektiv beseitigen kann. Dazu wird zunächst die funktionelle Bedeutung der Organhaftung und ihre praktische Ausgestaltung dargestellt und sodann die Vorschläge Seibts daran gemessen.

C. Funktionelle Betrachtung der Organhaftung

I. Grundlagen

Die funktionelle Gesellschaftsrechtsforschung geht davon aus, dass das Gesellschaftsrecht zwei originäre Aufgaben hat. Es soll zum einen die Organisationsform der Kapitalgesellschaft überhaupt erst ermöglichen und gleichzeitig ihre wesentlichen Binnenregeln festlegen. Dabei sollen die Konflikte zwischen den Beteiligten möglichst effizient gelöst werden.58 Schon Adam Smith hat in seinem berühmten Buch, „ The Wealth of the Nations “, die Trennung zwischen Eigentümerschaft und Kontrolle als Problem von großen Aktiengesellschaften identifiziert.59 Der auftretende Interessenkonflikt wird von Ökonomen als „agency problem“ oder „arinicapl-agent-problem“ bezeichnet und rührt daher, dass die Wohlfahrt des Principal von den Handlungen des Agent abhängt.60 In der Aktiengesellschaft bilden die Aktionären den Principal und das Management den Agent. Die Problematik der gegenläufigen Interessen, die durch die Abhängigkeit der Aktionäre vom Management entstehen,61 sind der Kapitalgesellschaft in die Wiege gelegt. Sie ist darauf ausgelegt, dass Anleger ihr Portfolio diversifizieren und keinen eigene Energie in die Geschäftsführung stecken.62 Es können Situationen entstehen, in den Anreize für opportunistisches Verhalten der Manager bestehen und sie sich die Ressourcen des Unternehmens durch übertriebene Gehälter und teure Annehmlichkeiten aneignen und damit den Gewinn der Aktionäre schmälern.63 Als berühmtes Musterbeispiel gilt hier das Management von RJR Nabisco in den 1980ern64 und das Thema gelangte jüngst durch die Debatte um die Dienstvilla samt beheizten Gartenteich des VW-Vorstandsvorsitzenden Martin Winterkorn 65 erneut auf die öffentlichen Agenda. Zwar haben es fast alle Rechtsordnungen gemein, dass den Aktionären neben dem Recht auf Gewinnbeteiligung auch Kontrollrechte zugesprochen werden66, ihre Wirksamkeit hängt aber extrem von der Anreizsituation der Aktionäre ab. In der Regel haben Einzelaktionäre keinerlei Anreiz zur Mitwirkung (rationales Desinteresse)67, da ihnen der Nutzen ihrer Tätigkeit nur anteilig zu Gute kommt, so dass Sie ihre Kontrollrechte nur in geringem Umfang ausüben. Die Kosten der Überwindung von Informationsasymmetrien gegenüber dem Management rechnen sich für den Kleinaktionär in der Regel nicht.68

[...]


1 Wagner, ZHR 2014, 227, 231.

2 Drygala, ZRP 2012, 161, 152.

3 Schwarzer/Holland, ZIP 2002, 1661.

4 Marquardt, Wer haftet im Schadensfall?, https://www.wiso-net.de/document/WWON__WW%2012478404 (besucht am 08.09.2017).

5 Spindler, in: Goette, Münchner Kommentar zum Aktienrecht. § 93 Rn 3.

6 Hemeling, ZHR 2014, 221 (221).

7 Regierungserklärung von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 16/181 vom 7.10.2008, 19322

8 Koch, AG 2012, 429 (429); Spindler, AG 2013, 889 (895); Bachmann, Gutachten E zum 70. Deutschen Juristentag.

9 Hoffmann, NZG 2012, 1393 (1393).

10 Canaris, JZ 1987, 993 (1003).

11 Wagner, ZHR 2014, 227 (251).

12 Fleischer, ZIP 2014, 1305, 1316.

13 Reichert, ZHR, 756, 758.

14 Hoffmann, NZG 2012, 1393, 1398.

15 Grunewald, AG 2013, 813, 813.

16 Koch, AG 2012, 429. 435.

17 Bayer/Scholz, NZG 2014, 926; Spindler, AG 2013, 889; Wagner, ZHR 2014, 227; Hemeling, ZHR 2014, 221; Fleischer, ZIP 2014, 1305; Casper, ZHR 2012, 617; Paefgen, AG 2008, 761; Goette, ZHR, 588; Koch, AG 2012, 429; Hoffmann, NZG 2012, 1393.

18 Seibt, NZG 2015, 1097, 1103 f.

19 Seibt, NZG 2015, 1097, 1097 ff.

20 Seibt, NZG 2015, 1097, 1102.

21 VO (EU) Nr.594/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16.4.2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie des EU-Parlamentes und Rates und der RL 2003/124/EG, 2003/125/EG, 2004/72/EG der Kommission („MMVO“) ABl. 2014 NR. L 173 v. 12.6.2014, S.1; RL 2014/57/EU des Europäische Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie), ABl. 2014 Nr. L 173 v. 12.6.2014, S. 179.

22 RL 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 22.10.2013 zur Änderung der RL 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind („TRL 2013“), ABl. 2013 Nr. L 294 v. 6.11.2013, S.13.

23 RL 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der RL 2002/92/EG und 2011/61/EU („MiFID II“), ABl. 2014 Nr. L 173 v. 12.6.201, S. 349; VO (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 über Märkte für Finanzinstrumente und Änderung der VO (EU) Nr. 648/2012 („MiFIR“), ABl. 2014 Nr. L 173 v. 16.6.2014, 84.

24 Seibt, NZG 2015, 1097, 1098.

25 Seibt, NZG 2015, 1097, 1098.

26 Volkswagen AG, Gewinn- und Verlustrechung 2016, http://geschaeftsbericht2016.volkswagenag.com/konzernabschluss/gewinn-und-verlustrechnung.html.

27 Canzler/Hammermaier, AG 2014, 57, 57.

28 Canzler/Hammermaier, AG 2014, 57, 61.

29 Seibt, NZG 2015, 1097, 1100.

30 Seibt, NZG 2015, 1097, 1099.

31 BeckOK OWiG/ Beck OWiG, § 9 Rn. 36.

32 Seibt, NZG 2015, 1097, 1099.

33 Hölters/ Hölters AktG § 93 Rn. 226.

34 BGBl. Teil I Nr. 2005/2802 v. 27.09.2015

35 Grigoleit/ Grigoleit/Tomasic AktG § 93 Rn. 25.

36 Grigoleit/ Grigoleit/Tomasic AktG § 93 Rn. 26.

37 MüKoAktG/ Spindler AktG § 93 Rn. 36.

38 MüKoAktG/ Spindler AktG § 93 Rn. 41.

39 Spindler/Stilz/ Fleischer AktG § 93 Rn. 14.

40 Hölters, in: Hölters, Aktiengesetz, § 93 AktG Rn 78.

41 BGHZ 202, 26

42 MüKoAktG/ Spindler AktG § 93 Rn. 75.

43 Seibt, NZG 2015, 1097, 1100.

44 Seibt, NZG 2015, 1097, 1100.

45 Koch, AG 2012, 429, 429; Spindler, AG 2013, 889, 890.

46 Wagner, ZHR 2014, 227, 259.

47 BGH, 21.04.1997 – II ZR 175/95, NJW 1997.

48 Casper, ZHR 2012, 617, 649.

49 Spindler, AG 2013, 889, 903.

50 Seibt, NZG 2015, 10973, 1102.

51 Grunewald, AG 2013, 813, 814.

52 Seibt, NZG 2015, 1097, 1102.

53 Spindler, AG 2013, 889

54 aA: Fleischer, ZIP 2014, 1305, 1309.

55 Seibt, NZG 2015, 1097, 1101.

56 Seibt, NZG 2015, 1097, 1101 f.

57 Seibt, NZG 2015, 1097, 1102.

58 Armour/Hansmann/Kraakman, in: Kraakman/Armour/Davies u. a., Agency Problems und Legal Strategies, 31, 31.

59 Marks, in: Bouckaert/De Geest, THE SEPARATION OF OWNERSHIP AND CONTROL, 692, 696.

60 Armour/Hansmann/Kraakman, in: Kraakman/Armour/Davies u. a., Agency Problems und Legal Strategies, 31, 31.

61 Armour/Hansmann/Kraakman, in: Kraakman/Armour/Davies u. a., Agency Problems und Legal Strategies, 31, 37.

62 Armour/Hansmann/Kraakman u. a., in: Kraakman/Armour/Davies u. a., What Is Corporate Law?, 1, 9.

63 Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, S.700.

64 Spannend aufbereitet durch Bryan Burrogh/John Helyar, Barbarians at the Gate: The Fall of RJR Nabisco (1989).

65 NDR, Ex-VW-Chef Winterkorn: Mini-Miete für Luxusvilla, http://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/braunschweig_harz_goettingen/Ex-VW-Chef-Winterkorn-Mini-Miete-fuer-Luxusvilla,winterkorn320.html (besucht am 06.09.2017).

66 Armour/Hansmann/Kraakman u. a., in: Kraakman/Armour/Davies u. a., What Is Corporate Law?, 1, 13.

67 Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, S.711.

68 Wagner, ZHR 2014, 227, 265f.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Sollte ein Halbvermögensschonung bei existenzbedrohenden Haftungsgefahren für Vorstände zulässig sein? Analyse aus Sicht der funktionalen Gesellschaftsrechtsforschung
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin
Note
11
Autor
Jahr
2016
Seiten
25
Katalognummer
V491047
ISBN (eBook)
9783668970830
ISBN (Buch)
9783668970847
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vorstandshaftung, Business-Judgement-Rule, Existenzvernichtung, §93 AktG
Arbeit zitieren
Konrad Greilich (Autor:in), 2016, Sollte ein Halbvermögensschonung bei existenzbedrohenden Haftungsgefahren für Vorstände zulässig sein? Analyse aus Sicht der funktionalen Gesellschaftsrechtsforschung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491047

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