Am 26.11.2015 ist das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption in Kraft getreten. Es soll durch eine Erweiterung des Korruptionsstrafrechts dazu beitragen, Schäden und damit verbundene Kosten in der Wirtschaft zu vermeiden. In diesem Zuge wurde unter anderem der § 299 StGB reformiert. Im neuen § 299 I Nr. 2 bzw. II Nr. 2 StGB hat das sogenannte Geschäftsherrenmodell Eingang in das deutsche StGB gefunden. Nach dieser Konstruktion ist eine Pflichtverletzung eines Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens gegenüber diesem Unternehmen strafbar. Dem reinen Wortlaut nach ist jede Pflichtverletzung erfasst und somit strafwürdig. Um allerdings dem Ultima-ratio-Gedanken des Strafrechts gerecht zu werden, bedarf dieses Merkmal einer Präzisierung.
Im Folgenden werden zunächst die Veränderungen des § 299 StGB n.F. vorgestellt und das Geschäftsherrenmodell in seiner Grundform erläutert. Anschließend wird betrachtet, welche Überlegungen den Gesetzgeber zu der Aufnahme des Geschäftsherrenmodells veranlasst haben und welche Probleme dieses Modell mit sich bringt. Darauf aufbauend werden die bereits vertretenen Lösungsvorschläge für eine Präzisierung des Merkmals der Pflichtverletzung kritisch beleuchtet und ein eigener Lösungsvorschlag zur restriktiven Auslegung entwickelt.
Inhaltsverzeichnis
Die Reform des § 299 StGB durch Implementierung des Geschäftsherrenmodells
I. Einleitung
II. Die Reform des § 299 StGB – maßgebliche Änderungen
III. Das Geschäftsherrenmodell
IV. Gesetzesbegründung für die Einführung des Geschäftsherrenmodells
1. Überlegungen zur Einführung des Geschäftsherrenmodells
2. Kritik im Gesetzgebungsverfahren
3. Einschränkung des Gesetzgebers
V. Das Merkmal der Pflichtverletzung – Problemfälle/Kritik
1. Fall – Kleiderordnung
a) Sachverhalt
b) Subsumtion
2. Fall – Kindergarten
a) Sachverhalt
b) Subsumtion
3. Zwischenfazit
VI. Lösungsvorschläge zur restriktiven Auslegung des Merkmals der Pflichtverletzung
1. Auslegungsmethoden
2. Einschränkung des Täterkreises
3. Restriktives Verständnis des Bezugs-Begriffs
4. Funktionaler Zusammenhang mit dem Waren- oder Dienstleistungsbezug
5. Wettbewerbsbezogene Auslegung/ objektiv-systematische Auslegung
6. Auslegung anhand der Perspektive des Normadressaten
7. Auslegung nach internationalen Vorgaben
8. Beschränkung auf gravierende Vertragsbrüche
VII. Eigene Vorschläge zur einschränkenden Auslegung der Pflichtverletzung mit Beispielsfällen
1. Kritische Würdigung der diskutierten Vorschläge
2. Eigener Auslegungsvorschlag
a) Hybridtatbestand
b) Abstrakter Wettbewerbsbezug
c) „Wesentliche“ Pflichten
d) Weitere Einschränkung
VIII. Fazit
Anlage 1 - Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption (Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 173)
Anlage 2 - Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor
Anlage 3 - Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31.10.2003
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