Am 9. März 2011 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung herausgegeben. Abgestützt auf die Empfehlung 2008/594/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 zur grenzübergreifenden Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme soll die Richtlinie die strategische i2010-Initiative für Wachstum und Beschäftigung fördern.
Abgestützt auf Art. AEUV 211 zur Internationalen Zusammenarbeit wollen die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten. In der Empfehlung wird darauf hingewiesen, dass durch den Einsatz von bewährten IKT-gestützten Lösungen (elektronische Gesundheitsdienste) die zukünftigen Herausforderungen gemeistert und die Qualität und Sicherheit der Gesundheitsinformationen gegenüber den herkömmlichen Formen der Patientenakten gesteigert werden können.
Mit dem Artikel AEUV 168ff. Beitrag der Union zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsniveaus verpflichtet sich die Union ebenfalls zur Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten, ebenso zur Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern wie der Schweiz und den zuständigen internationalen Organisationen. In der Schweiz wurde 2013 ein Rahmengesetz auf Stufe Bund als Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG)1 initiiert. Die Gesetzesvorlage hat zum Ziel, die Voraussetzungen für die Bearbeitung der Daten des elektronischen Patientendossiers zu regeln. In der Botschaft 2 zum EPDG wird das Verhältnis zum europäischen Recht thematisiert, jedoch wurde keine abschliessende Regelung für die Interoperabilität beider Systemen gegeben. Dies weil die EU hierzu noch keine rechtlichen Voraussetzungen definiert hat.
Im Hinblick auf die aus dem AEUV Artikel 168ff. festgelegte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Förderung der Zusammenarbeit mit Dritt- Ländern wird deutlich, dass eine Grundlage für die zukünftige Interoperabilität und Regelung notwendig sein wird. Mit den elektronischen Mitteln wie eHealth wird die notwendige Zusammenarbeit noch verstärkt.
Die EU hat die Schwierigkeiten und Notwendigkeit zur Regelung erkannt, da durch die Personenfreizügigkeit und die Dienstleistungsverkehrsabkommen die EU-Bürger die freie Wahl der medizinischen Leistungen haben und dadurch die Patientenströme im EU-Raum zunehmen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme zwischen dem EU-Raum und der Schweiz
2.1. Unterschied Verordnung und Richtlinie
2.2. Sachverhalt und Rahmenbedingungen
2.3. Relevante Richtlinien zur Interoperabilität im EU Raum
3 Verhältnis zum Schweizerischen Recht
3.2 Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG)
3.3 Rechtsetzungstechnische Überlegungen zum EPDG
3.3.1 Rechtsvergleich zum europäischen Recht
3.4 Zusammenfassende Bewertung
4 Die jüngsten Urteile des EuGH
4.1 Fall Watts gegen Bedford Primary Care Trust (Bedfort PCT)
4.2 Fall Stamatelaki Rechtssache C-444/05
5 Fazit
5.1 Rückblick
5.2 Beurteilung und Entwicklung
5.2 Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Herausforderungen und praktischen Voraussetzungen für einen grenzüberschreitenden, elektronischen Datenaustausch im Gesundheitswesen zwischen der Schweiz und dem EU-Raum unter Berücksichtigung der Richtlinie 2011/24/EU und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
- Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme.
- Rechtsvergleich zwischen EU-Richtlinien und dem Schweizer EPDG.
- Analyse der EuGH-Rechtsprechung zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Fälle Watts und Stamatelaki).
- Herausforderungen der digitalen Transformation im europäischen Gesundheitssektor.
- Zukunftsperspektiven für eHealth und internationale Kooperationen.
Auszug aus dem Buch
Fall Watts gegen Bedford Primary Care Trust (Bedfort PCT)
Im Jahr 2006 hat der EuGH im Fall Watts einen massgebenden Entscheid zum Artikel 49 AEUV getroffen, da sich der EuGH mit dem englischen Krankenversicherungssystem auseinandersetzen musste. Frau Watts, wohnhaft in Grossbritannien, hatte sich wegen zu langen Wartelisten in ihrem Heimtatort und der Weigerung der Bedford Primary Care Trust (Bedfort PCT) sie für eine Operation vorzuziehen, in Frankreich wegen einer Hüftarthritis behandeln lassen. Zuvor wurde ihr Begehren von Bedfort PCT, das mit dem Formular E112 eingereicht worden war, abgelehnt.
Frau Watts wurde mehrmals von einem Facharzt der Bedfort PCT untersucht und als Routinefall bewertet, auf die Warteliste gesetzt und entsprechend für eine Operation nicht vorgezogen. Darauf entschied sich Frau Watts, einen Facharzt in Frankreich aufzusuchen, der die Ansicht vertrat, dass sie aufgrund der Verschlechterung ihres Zustanden operiert werden sollte. Nach mehreren Versuchen in ihrer Heimatstadt die Operation vorzuziehen, wurde sie wieder vom gleichen Facharzt zurückgestellt. Als Hintergrund muss darauf hingewiesen werden, dass der Entscheid der Überweisung ins Spital alleine dem Facharzt im NHS obliegt. Als Folge der Untersuchung hätte Frau Watts ca. 1 Jahr auf eine Operation im örtlichen Krankenhaus warten müssen.
Der zuständige Arzt argumentierte seinen Entscheid damit, dass es nicht nur ein Routinefall wie all seine anderen Patienten sei, sondern dass auch eine weitere Voraussetzung nicht erfüllt wäre, nämlich dass gemäss Art. 22 Abs. 2 Untersatz der Verordnung nur dann die erforderliche Genehmigung nicht verweigert werden darf, wenn die betreffende Behandlung zu den Leistungen gehört, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet der Betreffende wohnt, und wenn er in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit diese Behandlung nicht in einem Zeitraum erhalten kann, der für diese Behandlungen in dem Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat, normalerweise erforderlich ist.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Bedeutung der Richtlinie 2011/24/EU sowie die Notwendigkeit technischer Interoperabilität für das europäische Gesundheitswesen.
2 Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme zwischen dem EU-Raum und der Schweiz: Dieses Kapitel differenziert zwischen Verordnungen und Richtlinien und analysiert Rahmenbedingungen sowie Pilotprojekte wie epSOS.
3 Verhältnis zum Schweizerischen Recht: Hier wird der Hintergrund des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) beleuchtet und in den Kontext des europäischen Rechtsvergleichs gestellt.
4 Die jüngsten Urteile des EuGH: Das Kapitel analysiert die wegweisenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs in den Fällen Watts und Stamatelaki und deren Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung.
5 Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und wirft einen kritischen Blick auf die Umsetzungsgeschwindigkeit der Richtlinie sowie zukünftige Entwicklungen im digitalen Gesundheitssektor.
Schlüsselwörter
Interoperabilität, Patientendaten, Richtlinie 2011/24/EU, EPDG, Schweiz, EU-Raum, elektronisches Patientendossier, EuGH, Gesundheitswesen, eHealth, Patientenrechte, grenzüberschreitende Versorgung, Dienstleistungsfreiheit, Datenaustausch, Patientensicherheit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen und praktischen Ausgestaltung der grenzüberschreitenden Interoperabilität von elektronischen Patientendatensystemen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
Welche sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Zentrale Themen sind die EU-Richtlinie 2011/24/EU, das schweizerische Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG), sowie die europäische Rechtsprechung zur Patientenmobilität.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die notwendigen praktischen und rechtlichen Voraussetzungen zu klären, um einen funktionsfähigen internationalen elektronischen Datenaustausch im Gesundheitssektor zu ermöglichen.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Der Autor stützt sich auf eine Analyse von Rechtsnormen, EU-Verordnungen und -Richtlinien sowie eine Auswertung bedeutender Urteile des Europäischen Gerichtshofes und existierender Pilotprojekte.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden das Verhältnis zwischen Schweizer Recht und EU-Vorgaben, die technische Infrastruktur für Gesundheitsdaten sowie die Implikationen der Rechtsprechung auf die Kostenübernahme bei grenzüberschreitenden Behandlungen diskutiert.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit am stärksten?
Wichtige Schlüsselbegriffe sind Interoperabilität, EPDG, Patientenrechte, eHealth und Dienstleistungsfreiheit im Gesundheitswesen.
Welche Rolle spielen die Fälle Watts und Stamatelaki für die Untersuchung?
Diese Urteile sind essenziell, da sie die Bedingungen für die Kostenübernahme bei grenzüberschreitenden Behandlungen präzisiert und somit den Druck zur Schaffung transparenter Regelungen im Rahmen der Richtlinie 2011/24/EU erhöht haben.
Wie bewertet der Autor die aktuelle Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU?
Der Autor stellt fest, dass die Umsetzung in vielen Mitgliedstaaten schleppend verläuft, was zu mangelnder Information bei Bürgern und praktischen Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme von Leistungen führt.
- Arbeit zitieren
- Renato Gunc (Autor:in), 2016, Interoperabilität medizinischer Patientendaten nach der Richtlinie 2011/24/EU abgestützt nach Art. AEUV 211, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491393