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Abgrenzung von Vertrag und Delikt im Internationalen Privatrecht

Title: Abgrenzung von Vertrag und Delikt im Internationalen Privatrecht

Term Paper , 2019 , 25 Pages

Autor:in: Maximilian Heelein (Author)

Law - European and International Law, Intellectual Properties
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In dieser Arbeit wird zunächst auf die Begrifflichkeiten des Vertrags und Delikts im deutschen Recht eingegangen, gefolgt von der Abgrenzung zwischen vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnissen im internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die jeweils relevanten Probleme gelegt, mit denen sich der EuGH in seinen Entscheidungen auseinandersetzen musste. Daraufhin werden die Konsequenzen aufgezeigt, die sich für die Rechtssache aus der erfolgten Unterscheidung des Klagegegenstands im internationalen Privatrecht (IPR) und Zivilverfahrensrecht (IZVR) ergeben. Aufgrund der herausragenden praktischen Bedeutung der Parteiautonomie in Form der Rechtswahlfreiheit im IPR und den Gerichtsstandsvereinbarungen im IZVR werden diese verstärkt beleuchtet.

Die Frage, ob es sich bei einer Rechtssache um eine Klage aus einem Vertrag oder aus einem Delikt handelt, stellte sich dem Gerichtshof bereits im Jahr 19831. In den darauffolgenden Jahrzehnten sind zwar weitere richtungsweisende Entscheidungen des EuGH ergangen, jedoch mangelt es bis heute an einer eindeutigen Definition und folglich an der klaren Abgrenzung der beiden Begriffe. Mangels einer unionsrechtlichen Bestimmung ist mithilfe der entsprechenden Urteile zu erörtern, welche Anforderungen an den Vertrag, dessen Abschluss und seine Form gestellt werden, sowie wann eine Haftung aus Delikt beziehungsweise aus culpa in contrahendo vorliegt.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Vertrag und Delikt im deutschen Recht

1. Vertrag im deutschen Recht

2. Unerlaubte Handlungen im deutschen Recht

III. Vertrag im europäischen IPR und IZVR

1. Begrifflichkeit

2. Voraussetzungen eines Vertrags

a) Einigung

b) Freiwillig eingegangene Verpflichtung

c) Form des Vertrags

IV. Delikt im europäischen IPR und IZVR

1. Begrifflichkeit

2. Culpa in contrahendo

V. Auswirkungen im IPR

1. Vertragliche Ansprüche

a) Rechtswahl

b) Anzuwendendes Recht bei fehlender Rechtswahl

2. Deliktische Ansprüche

a) Freie Rechtswahl

b) Anzuwendendes Recht bei fehlender Rechtswahl

VI. Auswirkungen im IZVR

1. Vertragliche Ansprüche

2. Deliktische Ansprüche

VII. Zusammenfassung und Ausblick

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht die Herausforderungen bei der Abgrenzung zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen im europäischen internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Ziel ist es, basierend auf der EuGH-Rechtsprechung, die Auswirkungen dieser Unterscheidung auf das anwendbare Recht und die internationale Zuständigkeit zu analysieren.

  • Grundlagen des Vertrags- und Deliktsrechts im deutschen Recht
  • Autonome Auslegung von Vertrags- und Deliktsbegriffen durch den EuGH
  • Parteiautonomie und Rechtswahl im europäischen IPR
  • Internationale Zuständigkeitsregeln gemäß der Brüssel Ia-Verordnung

Auszug aus dem Buch

2. Culpa in Contrahendo

Eine Abgrenzung zwischen vertraglichen und nichtvertraglichen Ansprüchen auf europäischer Ebene wird insbesondere in den Fällen der culpa in contrahendo problematisch. Dadurch, dass die autonome Auslegung in einer Vielzahl von Fällen zu Zweifeln geführt hat, wurden dem EuGH diesbezüglich bereits mehrfach Fragen vorgelegt.

Der Gerichtshof entschied in seinem Tacconi-Urteil einen Fall, in dem das italienische Unternehmen Tacconi gegen das deutsche Unternehmen HWS Klage erhoben hat. Der Kläger hat sie auf den Umstand gestützt, dass ein Kaufvertrag aufgrund von unerwartetem Abbruch von Verhandlungen nicht zustande gekommen ist. Er machte weiterhin geltend, dass der Beklagte gegen die Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben verstoßen hat und damit sein Vertrauen auf den Vertragsschluss verletzt wurde. Als Anspruchsgrundlage für Schadensersatz kam der Art. 1337 des italienischen Codice civile in Betracht, der als vertraglich zu qualifizieren ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz käme nur dann infrage, wenn der Beklagte gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen hätte, wonach die Parteien bei Verhandlungen nach Treu und Glauben zu handeln haben. Diese Einordnung ist jedoch aufgrund der autonomen Auslegung des Vertrags- und Deliktsbegriffs nicht von Belang. In seiner Entscheidung hat der EuGH festgestellt, dass es gänzlich an einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung zwischen den Parteien fehlt und die Klage demnach nicht vertraglicher Natur sein kann.

Aufgrund dessen hat der Gerichtshof auf den Art. 5 Nr. 3 EuGVO a.F. (Art. 7 I Nr. 2 EuGVO n.F.) abgestellt.

Es lässt sich generell festhalten, dass der EuGH Ansprüche aus culpa in contrahendo nur selten unter den Art. 7 I Nr. 1 EuGVO fallen lässt, da es insbesondere an einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt. Ausnahmen hiervon bilden Vertragsschlüsse, zu denen es trotz Pflichtverletzung gekommen ist, wie z.B. bei der Missachtung einer vorvertraglichen Aufklärungs- oder Beratungspflicht.

Zusammenfassung der Kapitel

I. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik der Abgrenzung zwischen Vertrag und Delikt im internationalen Kontext ein und skizziert den Aufbau der Untersuchung.

II. Vertrag und Delikt im deutschen Recht: Dieses Kapitel erläutert die dogmatischen Grundlagen für vertragliche Ansprüche und unerlaubte Handlungen im nationalen Recht.

III. Vertrag im europäischen IPR und IZVR: Hier wird die autonome Auslegung des Vertragsbegriffs durch den EuGH sowie die Voraussetzungen eines Vertragsschlusses in europäischen Rechtsakten untersucht.

IV. Delikt im europäischen IPR und IZVR: Dieses Kapitel behandelt die Definition der unerlaubten Handlung und die Abgrenzung zur culpa in contrahendo im europäischen Zuständigkeitsrecht.

V. Auswirkungen im IPR: Untersucht wird, wie die Qualifizierung als Vertrag oder Delikt die Rechtswahl und die Bestimmung des anwendbaren Rechts im internationalen Privatrecht beeinflusst.

VI. Auswirkungen im IZVR: Erörtert die Konsequenzen der Unterscheidung für die internationale Zuständigkeit der Gerichte gemäß der Brüssel Ia-Verordnung.

VII. Zusammenfassung und Ausblick: Das Kapitel fasst die zentralen Erkenntnisse zur Abgrenzungsproblematik zusammen und plädiert für einheitliche unionsrechtliche Definitionen.

Schlüsselwörter

Europäisches Internationales Privatrecht, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rom I-Verordnung, Rom II-Verordnung, Brüssel Ia-Verordnung, Vertrag, Unerlaubte Handlung, Culpa in contrahendo, Rechtswahl, Internationale Zuständigkeit, EuGH-Rechtsprechung, Parteiautonomie, Autonome Auslegung, Verbraucherschutz, Gerichtsstandsvereinbarung

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit primär?

Die Arbeit befasst sich mit der Schwierigkeit, rechtliche Sachverhalte im europäischen internationalen Privat- und Verfahrensrecht korrekt als Vertrag oder Delikt zu qualifizieren.

Welche zentralen Themenfelder werden abgedeckt?

Zentrale Themen sind die Auslegung der Begriffe Vertrag und unerlaubte Handlung durch den EuGH, die kollisionsrechtliche Anknüpfung sowie die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Ziel ist es, aufzuzeigen, welche Konsequenzen die Einstufung eines Sachverhalts als Vertrag oder Delikt für das anzuwendende materielle Recht und den Gerichtsstand hat.

Welche wissenschaftliche Methode wird in dieser Arbeit verwendet?

Es handelt sich um eine juristische Analyse, die insbesondere auf der Auswertung der EuGH-Rechtsprechung und den einschlägigen EU-Verordnungen (Rom I, Rom II, Brüssel Ia) basiert.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der Begrifflichkeiten nach deutschem und europäischem Recht sowie die detaillierte Analyse der Auswirkungen dieser Unterscheidungen im IPR und IZVR.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit am besten?

Die Arbeit wird durch Begriffe wie internationales Privatrecht, internationale Zuständigkeit, Rechtswahlfreiheit, autonome Auslegung und Schuldverhältnisse charakterisiert.

Warum ist die Abgrenzung bei der "culpa in contrahendo" so schwierig?

Die Abgrenzung ist schwierig, weil die culpa in contrahendo Merkmale beider Rechtsgebiete aufweist; der EuGH verlangt für die Einordnung als Vertrag eine freiwillig eingegangene Verpflichtung, was im Stadium der Vertragsverhandlung oft fehlt.

Welche Rolle spielt die Parteiautonomie bei der Rechtswahl?

Die Parteiautonomie ermöglicht es den Beteiligten, das für ihren Vertrag anwendbare Recht frei zu wählen, was eine zentrale Grundregel des europäischen Vertragsrechts darstellt und nur durch zwingende Vorschriften begrenzt wird.

Wie beeinflusst die Brüssel Ia-Verordnung die Wahl des Gerichtsstandes?

Die Verordnung bietet spezielle Zuständigkeitsregeln: Während bei Verträgen oft der Erfüllungsort entscheidend ist, richtet sich die Zuständigkeit bei Delikten nach dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.

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Details

Title
Abgrenzung von Vertrag und Delikt im Internationalen Privatrecht
College
University of Würzburg  (Juristische Fakultät)
Author
Maximilian Heelein (Author)
Publication Year
2019
Pages
25
Catalog Number
V493473
ISBN (eBook)
9783346081575
ISBN (Book)
9783346081582
Language
German
Tags
abgrenzung vertrag delikt internationalen privatrecht
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Maximilian Heelein (Author), 2019, Abgrenzung von Vertrag und Delikt im Internationalen Privatrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/493473
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