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Graffiti. Kunst, oder Sachbeschädigung nach § 303 StGB?

Title: Graffiti. Kunst, oder Sachbeschädigung nach § 303 StGB?

Seminar Paper , 2019 , 40 Pages

Autor:in: David Schabany (Author)

Law - Penology
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Die nachstehenden Lehrmaterialien zum Thema „Kunst und Sachbeschädigung“ setzen sich mit dem (potenziellen) Kunstwerk Graffiti auseinander. Die Problemfrage wird anhand einiger repräsentativer Einzelfälle wie der sog. Augsburgblumen, der Friedensbanane und der All Cops-are-bastards-Graffitis (im Folgenden als Akronym A.C.A.B) dargestellt.

Ein altes deutsches Sprichwort besagt: „Narrenhände beschmieren Tisch und Wände“. Ob und unter welchen Voraussetzungen sich diese „Narren“ strafrechtlich verantworten müssen, ist sprichwörtlich nicht überliefert und in strafrechtsdogmatischer sowie kriminologischer Hinsicht umstritten.

War früher in diesem Kontext das unbefugte Plakatieren von Relevanz, treten heute Graffitis im öffentlichen Raum immer wieder auf. Schon seit Ende der 80er Jahre beschäftigt die Justizbehörden und die Öffentlichkeit das Thema Graffiti. Erst kürzlich im März 2019 haben unbekannte Täter eine Mauer auf einem Schulhof in Trier besprüht.

Neben dem aktuellen Bezug schlägt sich das Problem auch in kriminalpolitischer Hinsicht nieder. So ist der Trend der durch Graffiti verursachten Schäden steigend. Die Pressestelle des mittelbayerischen Polizeipräsidiums Oberpfalz bestätigt, dass Sachbeschädigungen durch Graffitis ein regelmäßig auftretendes Phänomen sind. Allerdings sind diese Tendenzen unter Berücksichtigung der aktuellen polizeilichen Kriminalstatistik (im Folgenden PKS) zu betrachten. So geht aus der PKS von 2018 für die Bundesrepublik Deutschland hervor, dass Straftaten gem. § 303 insgesamt im Vergleich zum Vorjahr einen Rückgang der tatverdächtigen Personen von rund 3 % verzeichnen.

Zum typischen Täterkreis bei Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit Graffitis zählen Jugendliche und Heranwachsende. Dies bestätigt auch die brandenburgische PKS von 2018, welche bei Graffiti-Taten einen hohen Anteil von Tatverdächtigten unter 21 Jahren feststellt. In diesem Deliktsbereich der Graffit-Taten ist im Jahr 2018 allerdings ein Zuwachs von 6 % hinsichtlich der Tatverdächtigten Personen unter 21 Jahre zu verzeichnen. Damit weist das Thema eine nicht unerhebliche praktische Bedeutung auf.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

B. Allgemeiner Teil

I. Zum strafrechtlichen Kunstbegriff

1. Erforderlichkeit einer Kunstdefinition

2. Formaler Kunstbegriff

3. Materialer bzw. materieller Kunstbegriff

4. Kommunikationstheoretischer bzw. offener Kunstbegriff

5. Zweifelsfälle

II. Auswirkungen der Kunstfreiheit auf strafrechtlicher Ebene

1. Tatbestandslösung

2. Berücksichtigung im Rahmen von § 193

3. Anwendung des rechtfertigenden Notstandes gem. § 34

4. Kunstfreiheit als Rechtfertigungsgrund sui generis

III. Zum strafrechtliche Graffiti-Begriff

C. Besonderer Teil: Diskussion ausgewählter (Kunst-)Werke

I. Betrachtung der (Kunst-)Werke

1. Graffitis im Fall der Augsburgblumen

a) Sachverhaltsdarstellung

b) Öffentliche Reaktionen und kritische Betrachtung

2. Graffiti im Fall der Friedensbanane

a) Sachverhaltsdarstellung

b) Öffentliche Reaktionen und kritische Betrachtung

3. A.C.A.B.-Graffitis

a) Sachverhaltsdarstellung

b) Öffentliche Reaktionen und kritische Betrachtung

4. Feststellung des Kunstwerkcharakters

5. Strafrechtliche Erfassung der Schaffung und öffentlichen Verwendung von Graffitis gem. §§ 303-305 a

a) Novellierung der Sachbeschädigungsdelikte

aa) Darstellung der Reform

bb) Kritische Würdigung

b) Tatbestandserfüllung in den einzelnen Fallbeispielen

aa) Tatbestandserfüllung im Fall der Augsburgblumen

(1) Tatbestandserfüllung gem. § 303 I

(a) Beschädigungsbegriff und Substanzverletzung durch Graffiti

(b) Erweiterung des Beschädigungsbegriffes auf Funktionsbeeinträchtigungen durch die Besprühungen an den Verkehrsschildern

(c) Zwischenergebnis

(2) Tatbestandserfüllung gem. § 303 II

(3) Zwischenergebnis

bb) Tatbestandserfüllung im Fall der Friedensbanane gem. § 303 II

cc) Tatbestandserfüllung im Fall der A.C.A.B.-Graffitis

c) Rechtswidrigkeit – Abwägungsproblematik

aa) Rechtfertigung im Fall der Augsburgblumen

(1) Kunstfreiheit als Rechtfertigungsgrund sui generis

(a) Schutzbereich von Art. 5 III 1

(b) Schrankenqualität von § 303 II hinsichtlich Art. 5 III 1

(c) Abwägung zwischen Eigentumsrecht und Kunstfreiheit

(2) Zwischenergebnis

bb) Rechtfertigung im Fall der A.C.A.B.-Graffitis

d) Gesamtergebnis und Stellungnahme zur rechtlichen Würdigung der Kunstwerke

D. Schlussbetrachtung

Zielsetzung und Themenbereiche

Die vorliegende Arbeit untersucht das Spannungsfeld zwischen der verfassungsrechtlich geschützten Kunstfreiheit und dem strafrechtlichen Schutz des Eigentums im Kontext von Graffiti-Aktionen. Dabei wird analysiert, ob und unter welchen Voraussetzungen Graffiti als Kunstwerke strafrechtlich privilegiert oder gerechtfertigt sein können, wobei der Fokus auf einer dogmatischen Einordnung der Sachbeschädigung nach § 303 StGB liegt.

  • Strafrechtliche Einordnung von Graffitis unter Berücksichtigung des Kunstbegriffs.
  • Die Reichweite der Kunstfreiheit (Art. 5 III 1 GG) gegenüber dem Eigentumsschutz (Art. 14 GG).
  • Analyse der Tatbestandserfüllung von § 303 StGB anhand von Fallbeispielen wie den "Augsburgblumen".
  • Diskussion über Rechtfertigungsgründe und die Bedeutung des Graffiti-Bekämpfungsgesetzes.

Auszug aus dem Buch

I. Betrachtung der (Kunst-)Werke

Vorerst wird die Graffiti-Problematik anhand der Augsburgblumen veranschaulicht.

„Rosen, Tulpen, Nelken, alle Blumen welken“106, nur die Augsburgblume von Maler Bernhard Trum (Künstlername: Berni McQueen107) nicht. Er „wollte die Welt [nur] ein bisschen schöner machen."108 Dazu brachte er in Augsburg, Neusäß und Gersthofen Graffitis in Gestalt der sog. Augsburgblume knapp 500-mal109 an Objekten an. Unter den besprühten Objekten befanden sich Stromkästen, Häuser, Garagentore, Automaten, Wände110 und Verkehrsschilder111. Laut Polizeiangaben entstand ein (volks-)wirtschaftlicher Gesamtsachschaden i.H.v. rund 70.000 €.

Der Täter musste sich schließlich für seine Taten im Zeitraum August 2010 bis Dezember 2011 vor dem Augsburger Amtsgericht verantworten.113 Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, einer Geldstrafe i.H.v. 12.000 € sowie Sozialstunden verurteilt.

Zusammenfassung der Kapitel

B. Allgemeiner Teil: Dieses Kapitel erörtert die theoretischen Grundlagen des strafrechtlichen Kunstbegriffs und analysiert, wie die Kunstfreiheit strafrechtlich im Rahmen des Deliktsaufbaus, insbesondere bei Sachbeschädigungen, gewürdigt werden kann.

C. Besonderer Teil: Diskussion ausgewählter (Kunst-)Werke: Hier erfolgt eine konkrete Anwendung der zuvor entwickelten Kriterien auf Fallbeispiele wie die Augsburgblumen, die Friedensbanane und A.C.A.B.-Graffitis, um deren strafrechtliche Relevanz und eine mögliche Rechtfertigung durch die Kunstfreiheit zu prüfen.

D. Schlussbetrachtung: Dieses Kapitel resümiert die gewonnenen Erkenntnisse und stellt fest, dass eine pauschale Lösung des Spannungsfelds nicht möglich ist, sondern stets eine Einzelfallabwägung zwischen Kunstfreiheit und Eigentumsschutz erforderlich bleibt.

Schlüsselwörter

Kunstfreiheit, Sachbeschädigung, Graffiti, § 303 StGB, Eigentumsschutz, Strafrecht, Augsburgblumen, Friedensbanane, A.C.A.B., Kunstbegriff, Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Rechtfertigung, Graffiti-Bekämpfungsgesetz, Verhältnismäßigkeit.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Beurteilung von Graffiti-Kunstwerken im Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit und dem Schutz fremden Eigentums.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die zentralen Felder sind der strafrechtliche Kunstbegriff, die Dogmatik der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sowie die grundrechtliche Abwägung zwischen Art. 5 III 1 und Art. 14 GG.

Was ist das primäre Ziel der Arbeit?

Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie Gerichte bei Graffiti-Fällen entscheiden können, ohne dabei die verfassungsrechtlich verankerte Kunstfreiheit unzulässig zu beschneiden.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit verfolgt eine dogmatische Betrachtungsweise, die sich an der juristischen Auslegung von Tatbeständen und der Anwendung verfassungsrechtlicher Grundsätze orientiert.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in einen allgemeinen dogmatischen Teil und einen besonderen Teil, der die Strafbarkeit anhand konkreter Fallbeispiele analysiert.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit wird maßgeblich durch die Begriffe Kunstfreiheit, Sachbeschädigung, Graffiti und die dogmatische Prüfung nach dem Strafgesetzbuch bestimmt.

Wie werden die "Augsburgblumen" strafrechtlich bewertet?

Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die Augsburgblumen den Tatbestand des § 303 StGB erfüllen und keine Rechtfertigung durch die Kunstfreiheit vorliegt, da das Eigentumsrecht der betroffenen Eigentümer überwiegt.

Gibt es eine Rechtfertigung für die "Friedensbanane"?

Hier scheidet eine Strafbarkeit mangels "nicht nur vorübergehender" Veränderung des Erscheinungsbildes aus, da das Kreidespray leicht zu entfernen war.

Wie sieht es mit A.C.A.B.-Graffitis aus?

Diese erfüllen den Tatbestand der Sachbeschädigung; zudem wird eine mögliche Beleidigung der Polizei geprüft, die jedoch aufgrund des fehlenden überschaubaren Personenkreises verneint wird.

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Details

Title
Graffiti. Kunst, oder Sachbeschädigung nach § 303 StGB?
Author
David Schabany (Author)
Publication Year
2019
Pages
40
Catalog Number
V494244
ISBN (eBook)
9783668982741
ISBN (Book)
9783668982758
Language
German
Tags
kunst sachbeschädigung stgb
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
David Schabany (Author), 2019, Graffiti. Kunst, oder Sachbeschädigung nach § 303 StGB?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/494244
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