Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Definition von Kommune
2.1. Bedeutung einer Kommune
3. Aufbau der Kommune
3.1. Die rechtliche Stellung der Kommune
3.1.1. Die Organisation der Exekutiven auf der Kommunalebene
3.1.2. Die Gesetzgebungsbefugnisse der Kommune
3.2. Die Unterschiede in den Länderverfassungen
3.2.1. Die süddeutsche Ratsverfassung
3.2.2. Die norddeutsche Ratsverfassung
3.2.3. Die Bürgermeisterverfassung
3.2.4. Die Magistratsverfassung
4. Die eigenen Aufgaben der Kommune
4.1. Die Aufgabenzuteilung von Bund und Ländern
4.2. Die Verwaltungsgliederung in der Kommune
5. Die finanziellen Einnahmen und Ausgaben einer Kommune
5.1. Der Haushaltsplan einer Kommune
6. Schlusswort
1. Einleitung
Artikel 28:
(1) „(…) In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. (…)
In Gemeinden kann an die Stelle von einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen
Aufgabenbereiches nach Maßgaben der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
(…)“[1]
Dieser Artikel ist für die Kommunen in Deutschland wohl der bedeutendste, da er die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinden gewährleistet. Doch was genau hinter dem Begriff kommunaler Selbstverwaltung steht, wissen nur wenige Deutsche. Obwohl dieses Prinzip das Leben aller Bürger beeinflusst und auch Auswirkungen auf unser aller Leben hat.
In der folgenden Arbeit werde ich versuchen den Begriff Kommune und was sich alles dahinter verbirgt dem Leser nahe zu bringen.
Zuvor ist es allerdings nötig die Systematik des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung zu erläutern, da diese in meiner Arbeit eine wichtige Rolle spielt und daher als Grundwissen vorausgesetzt werden muss.
Dieses System besteht aus sechs Hoheiten. Jede dieser Hoheiten wiederum beinhaltet ein Recht, welches die Kommunen innehaben. So besitzen sie die Personalhoheit, die den Gemeinden das Recht gibt Personal auszuwählen, einzustellen, zu befördern und auch wieder zu entlassen. Die Organisationshoheit beinhaltet das Recht zur selbstständigen Gestaltung der Verwaltungsorganisation. Des Weiteren existiert die Planungs-, sowie die Rechtssetzungshoheit, die den Kommunen zum einen das Recht verleiht Bauleitpläne in Eigenverantwortung aufzustellen, um das Gemeindegebiet zu ordnen und zu gestalten und zum anderen kommunale Satzungen zu erlassen. Die Finanzhoheit gibt ihnen das Recht zur eigenverantwortlichen Einnahme- und Ausgabewirtschaft. Die letzte Hoheit, die Steuer-hoheit, erteilt den Gemeinden das Recht zur Erhebung von Steuern.[2] Dies gilt aber nur für die Gemeinden und kreisfreien Städte (eine Sonderform der Gemeinde). Landkreise haben keine eigene Steuerhoheit.
Nach dieser Erläuterung der Selbstverwaltung dürfte klar geworden sein, warum der Artikel 28 für die Kommunen solch einen hohen Stellenwert hat.
2. Definition von Kommune
Der Begriff Kommune wird im sozialen und politischen Leben sehr oft verwendet. Seinen Wortursprung findet man im Lateinischen (communis= gemeinsam, communio= Gemein-schaft), welcher die Gemeinsamkeiten von Lebenszusammenhängen und Interessen beinhaltet. Doch auch in anderen Sprachen findet sich das Wort Kommune. Im Französischen bedeutet „commune“ übersetzt Gemeinde, in skandinavischen Ländern hingegen steht „kommun“ für eine Verwaltungseinheit, die einem Kreis entspricht.[3]
2.1. Bedeutung einer Kommune
In Deutschland versteht man unter Kommunen Gebietskörperschaften mit verfassungsmäßiger Selbstverwaltungsgarantie und genereller Zuständigkeit für alle lokalen öffentlichen Aufgaben. Letztere werden unter dem Begriff Daseinsvorsorge zusammengefasst.
Doch gibt es abgesehen von den Pflichtaufgaben auch freiwillige Aufgaben. Diese sind abhängig von Leistungsfähigkeit und Größe der Kommune. So könnte für größere Gemeinden durchaus die Unterhaltung eines Theaters zur Daseinsvorsorge gehören.[4] Die Größe staffelt sich von den kreisfreien Städte bis hin zu den Gemeinden, der kleinsten Form der Kommune und damit auch die Form mit den geringsten finanziellen Möglichkeiten für die Daseinsvorsorge. Der Landkreis hingegen ist ein Zusammenschluss von Kommunen, da er keine eigene Allzuständigkeit und auch keine volle Autonomie besitzt (fehlende Steuerhoheit).
3. Aufbau der Kommune
Um den Aufbau der Kommune zu erläutern, muss man sich einen groben Überblick über den gesamten Staatsaufbau machen.
Zunächst sollte man mit der Voraussetzung der Trennung der Staatsgewalt in drei Gewalten beginnen. In unserem Staat bestehen also die Legislative (gesetzgebende Gewalt), die Exekutive (vollziehende Gewalt) und die Judikative (rechtssprechende Gewalt) Gewalt. Zu der Legislative lassen sich nun auf Bundesebene der Bundestag und der Bundesrat zuordnen. Auf der Länderebene zählen die Parlamente der Länder und auf der Kommunalebene die Kreistage, Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Gemeinde- und Stadträte zu der Legislative.
Die Bundesregierung und Bundesverwaltung haben ebenso die Exekutive inne, wie die Landesregierung und Landesverwaltung auf Länderebene und die Landräte, Kreisausschüsse, (Ober-) Bürgermeister, Gemeindevorstände oder Magistrate auf Kommunalebene.[5]
Die Judikative hingegen existiert nur auf Bundes- und Länderebene. Hierbei zählen Gerichte des Bundes und auf Länderebene Gerichte des Landes zur Judikativen.
Trotz dieses Aufbaus darf man auf der Kommunalebene nicht von einer Gewaltenteilung sprechen, da die kommunalen Volksvertretungen zum großen Teil auch Verwaltungsentscheidungen treffen müssen, so dass eine klare Teilung der Bereiche nicht gegeben ist.[6]
3.1 Die rechtliche Stellung der Kommunen
Die Kommunen befinden sich zwar auf der unteren Stufe der allgemeinen öffentlichen Verwaltung, doch sind sie auf dieser Stufe auch selbstständig mit eigener Verfassung und eigenem Haushalt.[7]
Rein Staatsrechtlich aber gehören sie zu der Länderebene. Das bedeutet auch, dass sowohl die Verfassung, als auch die Gemeindegrenzen der Kommune von dem Landtag festgelegt werden. Gemeinsam mit dem Bund legt das Land ihre Finanzmittel fest und gibt ihr Aufgaben. Zudem verfügt die Landesregierung auch über die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung.[8]
So wird die Kommune zwar in einigen Bereichen stark vom Land bevormundet, hat aber auf der anderen Seite, durch die kommunale Selbstverwaltung auch viele Rechte.
3.1.1. Die Organisation der Exekutiven auf der Kommunalebene
Da, wie bereits erwähnt, der Bund und die Länder den Kommunen per Gesetz viele Aufgaben übertragen, liegt der Großteil der Exekutiven auf den Schultern der Kommunen. Denn zu den Übertragenen Aufgaben kommen auch noch die, die durch die kommunale Selbstverwaltung entstehen.
Es existieren auf der kommunalen Ebene keinerlei Behörden der allgemeinen Verwaltung von Bund oder Ländern. Lediglich einige Sonderbehörden werden von Bund und Ländern für spezielle Aufgaben unterhalten. So dass die Kommunen im Großen und Ganzen die volle Gewalt über ihre örtlichen öffentlichen Verwaltungen haben und zusätzlich die meisten in Bund und Ländern verabschiedeten Gesetze ausführen müssen.[9]
3.1.2. Die Gesetzgebungsbefugnisse der Kommunen
Die Gesetzgebungsbefugnisse der Kommunen ergeben sich aus dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung. So steht den kommunalen Volksvertretern zu Satzungen zu erlassen. Die Gemeinden und Landkreise können auch Rechtsverordnungen erlassen, beispielsweise Polizeiverordnungen.
Zu den gängigen Satzungen gehören Hauptsatzungen, Haushaltssatzungen, Gebühren- und Beitragssatzungen aber auch Bebauungspläne.[10]
3.2. Die Unterschiede in den Kommunalverfassungen
Dadurch, dass die Verfassung der Kommune von dem Landtag festgelegt wird, gibt es in den sechzehn Bundesländern keine einheitliche Verfassung für alle Kommunen. Jedoch lassen sich auch gemeinsame Grundzüge herausarbeiten.
[...]
[1] Vgl. „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2003, Artikel 28, S.25
[2] Vgl. Pötzsch, Horst: „Die deutsche Demokratie“, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2004, 3. Auflage, S. 94
[3] Vgl. http://kommune.adlexikon.de/Kommune.shtml, S. 1
[4] Vgl. http://kommune.adlexikon.de/Kommune.shtml, S. 1
[5] Vgl. Ziller, Heyde: „Legislative Exekutive Rechtssprechung Bund Länder Kommunen“, Bildungsverlag EINS GmbH, Troisdorf 2003, 19. Auflage, S. 3
[6] Vgl. Ziller, Heyde: „Legislative Exekutive Rechtssprechung Bund Länder Kommunen“, Bildungsverlag EINS GmbH, Troisdorf 2003, 19. Auflage, S. 19
[7] Vgl. Ziller, Heyde: „Legislative Exekutive Rechtssprechung Bund Länder Kommunen“, Bildungsverlag EINS GmbH, Troisdorf 2003, 19. Auflage, S. 46
[8] Vgl. Pötzsch, Horst: „Die deutsche Demokratie“, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2004, 3. Auflage S. 94
[9] Vgl. Ziller, Heyde: „Legislative Exekutive Rechtssprechung Bund Länder Kommunen“, Bildungsverlag EINS GmbH, Troisdorf 2003, 19. Auflage, S. 39
[10] Vgl. Ziller, Heyde: „Legislative Exekutive Rechtssprechung Bund Länder Kommunen“, Bildungsverlag EINS GmbH, Troisdorf 2003, 19. Auflage, S. 19