Das Motiv des Kindsmords im "Faust. Der Tragödie erster Teil"

Der human denkende und inhuman handelnde Johann Wolfgang von Goethe


Hausarbeit (Hauptseminar), 2008

17 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Kindsmord im Zeitalter der Aufklärung
2.1 Die Rechtspraxis des 18. Jahrhunderts in Fällen von Kindstötung am Beispiel Weimar
2.2 Der Jurist Goethe im Fall der Kindsmörderin Johanna Catharina Höhn

3. ‚Die Kindsmörderin’ als Motiv der schönen Literatur
3.1 Gretchen, Goethes fiktionale Kindsmörderin
3.2 Goethes wahres Gretchen: Die Kindsmörderin Susanna Margaretha Brandt

4. Kritische Stimmen zu Goethes Rolle als Jurist und Autor

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1.Einleitung

Die folgende Hausarbeit behandelt das Kindsmordmotiv in Johann Wolfgang von Goethes Faust. Der Tragödie erster Teil. Dabei geht es explizit um die Darstellung des widersprüchlichen Verhaltens der Person Goethe als human denkender und inhuman handelnder Mensch. Der Schriftsteller beklagte im Urfaust (1775) das Schicksal der armen Margarete, die von Heinrich Faust verführt und das eigene Kind aufgrund der ausweglosen Situation ermordete. Vorlage für diese tragische Gestalt war die Verurteilung der Kindsmörderin Susanna Margaretha Brandt im Jahr 1772. Etwa 11 Jahre später war der Jurist Goethe maßgeblich an dem Todesurteil eines jungen Mädchens namens Johanna Catharina Höhn beteiligt, die im Affekt ihr Kind getötet hatte. Diese drei Ereignisse liegen zeitlich gesehen äußerst dicht beieinander, so dass eine wechselseitige Beeinflussung nahe liegt. Wie kann es sein, dass der Autor im Faust I die Verurteilung der Kindsmörderin Gretchen – basierend auf der realen Leidensgeschichte der Susanna Margaretha Brandt – als ungerechtes Urteil anklagt, sich aber ein paar Jahre später selber für die Hinrichtung einer Kindsmörderin ausspricht? Hat Goethe mit zweierlei Maß gemessen und seine juristische Tätigkeit strikt von der schriftstellerischen getrennt?

Die Hausarbeit soll den Zusammenhang zwischen Realität und Fiktion herstellen und Goethes Verhaltensweisen in beiden Situationen darstellen. In Kapital 2 bis 2.2 werden die historischen Gegebenheiten umrissen. Es wird das Verbrechen der Kindstötung definiert sowie die rechtlichen Grundlagen im Fall einer Verurteilung im Staat Weimar. Anschließend wird explizit die Rolle des Juristen Johann Wolfgang von Goethe im Fall der Kindsmörderin Johanna Catharina Höhn beschrieben. Kapitel 3 bis 3.2 behandelt die literarische Verwendung des Kindsmordmotivs. Einleitend wird der Einfluss und die Umsetzung der Kindsmorddiskussion des 18. Jahrhunderts in der Literatur beschrieben, um anschließend eine der berühmtesten literarischen Kindsmörderinnen, das Gretchen in Goethes Faust I, darzustellen. Im Folgenden widmet sich ein Abschnitt dem Pendant zu Gretchen, der Kindsmörderin Susanna Margaretha Brandt. Kapitel 4 beschäftigt sich schließlich mit ausgewählten Äußerungen von Autoren und Geisteswissenschaftern zu Goethes konträre Rolle als Jurist und als Autor. Das Fazit soll schließlich versuchen zu klären, weshalb Goethes juristischen Taten in der Öffentlichkeit so wenig bekannt sind und warum es schwierig ist, eine Erklärung für sein zwiespältiges Verhalten zu finden.

2. Kindsmord im Zeitalter der Aufklärung

„[…] (Die) vorsätzliche Tötung eines neugeborenen, in der Regel unehelichen, immer ungetauften Kindes durch die eigene Mutter nach verheimlichter Niederkunft […]“1 - kurz Kindsmord - bildete den Kern in den Diskussionen der Spätaufklärung. Auch wenn es im Zuge der Debatten zu keiner durchgreifenden Veränderung bei der Verurteilung der Kindsmörderinnen kam, so rückte das Problem nun stärker in den Fokus des öffentlichen Interesses. Aufgrund der allgemeinen Humanisierung des Strafrechts in vielen Bereichen, wie der Folter, wurde auch die Abschaffung der Todesstrafe bei Kindsmord an Neugeborenen gefordert. Besonders in Deutschland wurde ein intensiver Diskurs geführt, der vorrangig die Milderung der Strafpraxis aber vor allem die Abschaffung des inhumanen Strafsystems forderte.2 Die Ausdehnung der Debatte auf die schöne Literatur wird in Kapitel 3 eingehend betrachtet und analysiert.

Seit dem 16. Jahrhundert wurde das Verbrechen der Kindstötung als eigenständiger Strafbestand geahndet, bis im 18. Jahrhundert die Tat schließlich als besonders schreckliches Verbrechen mit dem Tod bestraft wurde.3 Die Täterinnen waren allesamt Frauen aus der Unterschicht, mehrheitlich Dienst- und Bauernmägde und zwischen 22 und 26 Jahren jung.4 Die meisten Frauen wurden von der Geburt überrascht, weil sie ihren Umstand aus Angst verdrängt hatten oder einfach nicht aufgeklärt wurden. Nachdem sie die Schwangerschaft bemerkten, töteten sie das Kind im Affekt. Dieses Verhalten wurde auch als verspätete Abtreibung, häufig mit Hilfe anderer, bezeichnet.5 Die Tötungsweisen zeugen von geringer Gewaltanwendung, meistens töteten sie es durch Ersticken oder Erwürgen.6 Vor Gericht sagten die Frauen häufig genau das aus, was man von ihnen hören wollte. Sie behaupteten, der Satan hätte von ihnen Besitz ergriffen, denn trotz Aufklärung spielte der Teufel nach wie vor eine Rolle. Gleichzeitig half es den Frauen, sich die schreckliche Tat und ihr Verhalten zu erklären.7

Doch die tragenden Motive dieser Taten waren andere. Der Berufsstand der Frauen brachte schon die beiden wichtigsten Faktoren mit sich: Die Armut und damit verbunden die erzwungene Ehelosigkeit des Dienstbotenstandes. Die Frauen sollten ihrer Arbeit nachkommen, ohne der zusätzlichen Belastung in Form eines Kindes. Noch bis in das Kaiserreich hinein gab es für einzelne Berufsstände ein Heiratsverbot. Die einzige Hoffnung dieser Frauen war die Eheschließung mit einem Ehemann, der finanziell in der Lage war, für ein Kind zu sorgen. Wurde eine Frau aber ungewollt oder unwissend schwanger, was aus bereits erwähnten Gründen nicht selten vorkam, trat ein weiterer Faktor ins Spiel: Die große Angst vor der so genannten Hurenstrafe oder Kirchenbuße, bei der die Frauen nach bekannt werden der unrechtmäßigen Schwangerschaft öffentlich bloßgestellt wurden. Mit dem Verlust der Ehre durch die öffentlichen Demütigungen war folglich die Lebenshoffnung der Dienstbotinnen auf eine Eheschließung und das Dasein als selbstständige Hausfrau mit Kindern verloren. Die Problematik des Zusammenwirkens einzelner Motive wird hier ganz deutlich. Die Lösung wäre vermutlich die Erlaubnis zur Gründung einer eigenen Familie, was sich aber erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts durchsetzten konnte.8

Mitte des 18. Jahrhunderts richtete sich das öffentliche Interesse schließlich auf die sozialen Ursachen und psychologischen Bedingungen des Verbrechens. Kindsmord war nicht mehr ausschließlich die schlimme Tat einer unmoralischen und dirnenhaften Frau, sondern eine Verzweiflungstat im Affekt aus Angst vor Unzuchtstrafen und Kirchenbußen, sowie öffentlicher Entehrung und finanzieller Verelendung.9 Die Kirchenbuße wurde als Auslöser für die Kindstötungen offiziell anerkannt und gemildert, „um ein größeres Uebel zu verhüten“10 Als Alternative zur Todesstrafe bei Kindsmord wurden schließlich vorbeugende und mildernde Maßnahmen, wie Zuchthausstrafen in Erwägung gezogen.11 Die Beachtung der individuellen sozialen und psychischen Notlage der Kindsmörderinnen führte in Europa schließlich überall zur Abschaffung der Todsstrafe für dieses Vergehen.12

2.1 Die Rechtspraxis des 18. Jahrhunderts in Fällen von Kindstötung am Beispiel Weimar

Zur Zeit der Aufklärung befand sich die Justiz im Übergang von der vordemokratischen Ungeteiltheit der drei Gewalten zu deren Trennung in Exekutive, Legislative und Jurisdiktion. Das Strafrecht definierte sich durch das Aufeinanderprallen der moderner Rechtsauffassung und des älteren Vergeltungsrechts.13

In Weimar wurde noch nach der strengen „Carolingischen Hals-Gerichts-Ordnung“ - kurz Carolina - Kaiser Karls V. von 1532 Recht gesprochen. Trotz einiger Unklarheiten bildete sie die erste einheitliche und mehr oder weniger verbindliche Grundlage für die rechtliche Abstrafung des Kindsmordes in Deutschland. Die Carolina basierten auf dem Vergeltungsrecht des Mittelalters, dem jus talionis14. Gestützt auf das Alte Testament der Bibel wurde argumentiert, dass, wer Menschenblut vergieße, dies ebenfalls an Leib und Leben büßen müsse.15 So heißt es in § 131 zur „Straff der weiber so jre kinder tödten“:

„Item welches weib jre kind, das leben und glidmaß empfangen hett, heymlicher boßhafftiger williger weiß ertödtet, die werden gewonlich lebendig begraben und gepfelt.“16

Obwohl die Art zu sterben schließlich durch Strang oder Schwert gemildert wurde, galt Kindstötung weiterhin als eines der schlimmsten Vergehen.17 Bereits die Verheimlichung einer Schwangerschaft war nach der Carolina ein entscheidendes Indiz für den beabsichtigten Kindsmord18, dass in seiner Schwere und Verwerflichkeit dem Verwandtenmord gleichgesetzt wurde. Das betraf zum einen den Tathergang, obwohl es für die angeblich schlimme Art und Weise, wie das Kind sterben musste, nahezu keine Quellen gibt. Zum anderen war die Tat aufgrund ihrer Nähe zu einem religiös-christlichen Vergehen besonders verwerflich, denn indem eine Mutter ihr neugeborenes Kind tötete, beraubte sie es um die Möglichkeit getauft zu werden. Der letzte Grund, weshalb Kindstötung derart hart bestraft wurde, war das unzüchtige Verhalten der Frau, indem sie das Kinder außerhalb einer Ehe gezeugt hatte. Die Beweggründe, die eine Frau zu der Tat veranlassten, wurden dabei vollkommen außer Acht gelassen. Das Verbrechen sollte ausschließlich gesühnt und andere Frauen von der Nachahmung abgeschreckt werden.19

Für die Verurteilung der Täterin war nur ihr Geständnis notwendig, das notfalls auch durch Folter erzwungen wurde. Meistens reichte aber schon die Androhung derselbigen, und die Frauen waren geständig. Bis Ende des 18. Jahrhunderts wurden alle zum Tode verurteilten Kindsmörderinnen öffentlich hingerichtet, zumeist in Anwesenheit des Volkes. Die Neugier der Menge nutzte die Obrigkeit geschickt als Abschreckungsmaßnahme.20

2.2 Der Jurist Goethe im Fall der Kindsmörderin Johanna Catharina Höhn

Die Mitschuld Goethes an der Hinrichtung von Johanna Catharina Höhn am 28. November 1783 wurde lange Zeit verschwiegen und bis zum heutigen Tag von Teilen der Goethe-Forschung bestritten. In fast allen Goethe-Biographien verharmlost mangelhafte Dokumentation über die Verurteilung von Johanna Catharina Höhn Goethes Rolle. Erstmals Fritz Hartung erwähnte 1923 in seiner Geschichte des Staates Sachsen-Weimar Goethes Votum für die Beibehaltung der Todesstrafe bei Kindsmord, vermied aber den Zusammenhang mit dem Schicksal von Johanna. 1929 veröffentlichte schließlich Friedrich Wilhelm Lucht als Erster Fakten. Seither gibt es um die Bewertung von Goethes Verhalten Streit. In den Jahren 1931 und 1932 kam es zu Kontroversen in Tageszeitungen, die Goethes Haltung einem breiten Publikum bekannt machten.21 Im folgenden Kapitel soll explizit Johann Wolfgang von Goethes Rolle im Fall der Johanna Catharina Höhn dargestellt werden.

Am 11. April 1783 gebar die 23jährige Dienstmagd Johanna Catharina Höhn einen Jungen, den sie mit einem Messer tötete und anschließend verscharrte. Unter Druck gestand sie den Mord, und trotz erheblicher Erinnerungslücken blieb sie bis zum Schluss bei ihrer Aussage. Über den Vater des Kindes ist nichts bekannt. Wie so viele Frauen ihrer gesellschaftlichen Klasse wurde sie förmlich zu dieser Tat getrieben, aus Gründen, die bereits in einem vorherigen Kapitel erwähnt wurden.22 Zwei Jahre vor diesem Fall unternahm Herzog Carl August erstmalig den Versuch, die Todesstrafe im Staat Weimar abzuschaffen und begnadigte eine Kindsmörderin zu lebenslangem Zuchthaus. Als es um die Verurteilung der Täterin Johanna ging, musste sich der Herzog auf die Meinungen seiner Regierungsmitglieder berufen, da die Abschaffung der Todesstrafe bei Kindsmord in seiner Regierung immer noch umstritten war. Außerdem war er, auch aufgrund seines sehr jungen Alters, auf Rückhalt aus der Regierung angewiesen. Als Alternative zur Todesstrafe schlug er eine länger andauernde, entehrende und dadurch abschreckende Strafe wie Abschneiden des Haares, Ausstellung am Pranger mit öffentlicher Geißelung und lebenslängliches Zuchthaus vor. Die Regierungsmitglieder unterstützen den Herzog in seinem Plädoyer gegen die Todesstrafe und für lebenslanges Zuchthaus. Jedoch musste er auch noch die Meinungen der drei Mitglieder des Geheimen Consiliums abwarten. Dieses war ein 1756 eingerichtetes Gremium, das dem Herzog beratend zur Seite stehen sollte.23

Jakob Friedrich von Fritsch, Vorsitzender des Geheimen Consiliums, war zuerst für die Beibehaltung der Todesstrafe und hielt die Abschaffung für wenig ratsam. Die Zuchthausstrafe bezeichnete er sogar als die härtere Bestrafung, der sich die Deliquentinnen möglicherweise durch Selbstmord entziehen würden. In seinem Votum kam Fritsch schließlich zu folgendem Fazit: Für die Täterinnen sollten individuelle Strafen eingeführt und die Zuchthausstrafe in einigen Punkten korrigiert werden, um schließlich die Todesstrafe zu ersetzen. Obwohl seine Bemühungen und Ausführungen eher dürftig waren, sprach er sich für die Abschaffung der Todesstrafe aus.24

Das älteste Mitglied und Vertreter der alten Regeln und des bestehenden Systems, Christian Friedrich Schnauss, kam in seinem Votum zu einen weitaus eindeutigerem Ergebnis. Seiner Ansicht nach waren die Kindsmörderinnen mit dem Tod zu bestrafen, weil sie es wagten, „die Stimme der Natur zu ersticken und an ihrem eigenen Fleisch und Blut einen Mord zu begehen.“25 Seine Ausführungen waren eindeutig für die Beibehaltung der Todesstrafe bei Kindesmord, da für das niedere Volk einzig und allein die Todesstrafe als abschreckendes Mittel dienen könnte. Schnauss berief sich dabei auf die besondere Psychologie der niederen Klasse.26 Diese abwertende Meinung über den Dienstbotenstand prägte nicht nur diesen, sondern auch die vielen weiteren Fälle von Kindstötung zu dieser Zeit.27

Das dritte Mitglied, Johann Wolfgang von Goethe, um den es in diesem Zusammenhang explizit geht, hatte größte Schwierigkeiten Stellung zu beziehen und sein Votum abzugeben. Goethe gehörte zur selben Generation wie der Herzog, der ihn aufgrund seiner schriftstellerischen Fähigkeiten schätze und sich von ihm Unterstützung für seine Reformen erhoffte. Mit Goethe als Mitglied im Geheimen Consiliums sollte der konservative Widerstand gebrochen werden. Goethe reichte schließlich einen, mittlerweile verschwundenen Aufsatz ein, der ungewöhnlicherweise nicht die Überschrift „Votum“ trug. Nach einigen ungenauen Ausführungen kam er schließlich zu dem Schluss, dass es „räthlicher seyn mögte die Todesstrafe beyzubehalten.“28 Er versuchte sich hinter den zwei übrigen Mitgliedern zu verstecken und deren Meinung vorzuschieben, als wäre die Abstimmung längst entschieden und sein Votum überflüssig. Dabei überging er Fritsch, der sich trotz seiner zögerlichen Ausführungen für die Abschaffung der Todesstrafe bei Kindsmord ausspricht. Ob er dies bewusst tat oder sein Votum missverständlich auffasste, ist nicht eindeutig zu sagen. Goethes zögerliche Äußerungen geben Rätsel auf, denn als ausgebildeter Jurist mit kurzer praktischer Erfahrung als Rechtsanwalt zählte das Votieren zu seinem täglichen Geschäft. Auch in der Wahl seiner Sprache spiegelt sich sein Unbehagen wieder. Er verwendete häufig den Konjunktiv statt des Indikativs, wodurch er Distanz zu seiner Aussage aufbaut. Goethes Votum war gewissermaßen das Zünglein an der Waage29, und er selber wird zur Schlüsselfigur in der Machtkonstellation des Staates Weimar. Die Abstimmung über die Beibehaltung der Todesstrafe im Fall Johanna Catharina Höhn, führte im Weimarer Staat zu einer deutlichen Trennung zwischen politischem Handeln und Humanität.30

[...]


1 Goethe, Johann Wolfgang von: Kommentare. Herausgegeben von Albrecht Schöne. Frankfurt am Main 2005. S.196.

2 Vgl.: Scholz, Rüdiger: Das kurze Leben der Johanna Catharina Höhn. Würzburg 2004. S.35ff.

3 Vgl.: Goethe, Johann Wolfgang von: Kommentare. Herausgegeben von Albrecht Schöne. Frankfurt am Main 2005. S.196.

4 Vgl.: Dülmen, Richard van: Frauen vor Gericht. Kindsmord in der Frühen Neuzeit. Frankfurt am Main 1991. S.76ff.

5 Ebd. S.91ff.

6 Vgl.: Ulbricht, Otto: Kindsmord und Aufklärung in Deutschland. München 1990. S.264.

7 Vgl.: Dülmen, Richard van: Frauen vor Gericht. Kindsmord in der Frühen Neuzeit. Frankfurt am Main 1991. S.85f.

8 Vgl.: Dülmen, Richard van: Frauen vor Gericht. Kindsmord in der Frühen Neuzeit. Frankfurt am Main 1991. S.85f.

9 Vgl.: Goethe, Johann Wolfgang von: Kommentare. Herausgegeben von Albrecht Schöne. Frankfurt am Main 2005. S.196f.

10 Dülmen, Richard van: Frauen vor Gericht. Kindsmord in der Frühen Neuzeit. Frankfurt am Main 1991. S.100.

11 Vgl.: Scholz, Rüdiger: Das kurze Leben der Johanna Catharina Höhn. Würzburg 2004. S.15f.

12 Vgl.: Scholz, Rüdiger: Das kurze Leben der Johanna Catharina Höhn. Würzburg 2004. S.6.

13 Ebd.

14 Ebd. S.153.

15 Ebd. S.21.

16 Dülmen, Richard van: Frauen vor Gericht. Kindsmord in der Frühen Neuzeit. Frankfurt am Main 1991. S.17.

17 Vgl.: Goethe, Johann Wolfgang von: Kommentare. Herausgegeben von Albrecht Schöne. Frankfurt am Main 2005. S.196f.

18 Vgl.: Dülmen, Richard van: Frauen vor Gericht. Kindsmord in der Frühen Neuzeit. Frankfurt am Main 1991. S.31.

19 Vgl.: Dülmen, Richard van: Frauen vor Gericht. Kindsmord in der Frühen Neuzeit. Frankfurt am Main 1991. S.21ff.

20 Ebd. S.55.

21 Vgl.: Scholz, Rüdiger: Das kurze Leben der Johanna Catharina Höhn. Würzburg 2004. S.5.

22 Ebd. S.10ff.

23 Ebd. S.14ff.

24 Ebd. S.23f.

25 Vgl.: Scholz, Rüdiger: Das kurze Leben der Johanna Catharina Höhn. Würzburg 2004. S.23f.

26 Ebd.

27 Ebd.

28 Ebd.

29 Ebd. S.50.

30 Vgl.: Scholz, Rüdiger: Das kurze Leben der Johanna Catharina Höhn. Würzburg 2004. S.24ff.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Das Motiv des Kindsmords im "Faust. Der Tragödie erster Teil"
Untertitel
Der human denkende und inhuman handelnde Johann Wolfgang von Goethe
Hochschule
Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig  (Germanistik)
Veranstaltung
Goethes Phänomenologie der Moderne. Faust I und II
Note
1,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
17
Katalognummer
V494617
ISBN (eBook)
9783346005465
ISBN (Buch)
9783346005472
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Goethe, Faust, Tragödie, Kindsmord, Gretchen
Arbeit zitieren
Lisa Sofie Mros (Autor:in), 2008, Das Motiv des Kindsmords im "Faust. Der Tragödie erster Teil", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/494617

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