Diese Bachelorarbeit setzt sich mit der Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im handelsrechtlichen Konzernabschluss auseinander. Aufgrund der Aktualität dieses Themas wird insbesondere der neue, durch das Deutsche Rechnungslegungs Standard Committee (DRSC) verabschiedete und durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 16. Oktober 2018 veröffentlichte Deutsche Rechnungslegungs Standard (DRS) 26 "Assoziierte Unternehmen" Beachtung finden. Dieser regelt wesentliche Punkte bei der Abgrenzung eines assoziierten Unternehmens und der Anwendung der Equity-Methode neu. Aufgrund seines Inkrafttretens für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen, wird der noch gültige Vorgängerstandard DRS 8 "Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss" hinreichend berücksichtigt und vergleichend herangezogen. Dabei bildet § 311 HGB die handelsrechtliche Grundlage für das Vorliegen eines assoziierten Unternehmens und § 312 HGB für dessen Behandlung. DRS 26 orientiert sich stärker an seinen zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften, als das im Vorgängerstandard DRS 8 der Fall ist.
Um den Unterschied zwischen einem Konzernunternehmen und einem assoziierten Unternehmen darzustellen, werden die unterschiedlichen Unternehmensverbindungen, die sich in vier Gruppen einteilen lassen, in das handelsrechtliche Stufenkonzept verortet.
Zur Qualifikation zu einem assoziierten Unternehmen bedarf es der Erfüllung zweier Tatbestandsvoraussetzungen. Zum einen ist das Vorliegen einer Beteiligung im Sinne des § 271 I HGB vonnöten. Zum anderen muss ein maßgeblicher Einfluss auf das assoziierte Unternehmen ausgeübt werden, der, zum Beispiel aus Gründen der Weiterveräußerungen der erworbenen Anteile, nicht nur vorübergehend bestehen darf. Ein maßgeblicher Einfluss wird bei einem Stimmrechtsanteil von mindestens 20% widerlegbar vermutet, ist bei Unterschreitung der 20%-Grenze dennoch möglich und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gesondert festzustellen. Mit dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung ist das assoziierte Unternehmen sodann nach der in § 312 HGB geregelten Equity-Methode zu bilanzieren.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Grundlagen
C. Tatbestandsvoraussetzungen und Indikatoren für das Vorliegen eines assoziierten Unternehmens (§ 311 I HGB; DRS 26.8-.22)
I. Der Beteiligungsbegriff i.S.d. § 271 I HGB
II. Maßgeblicher Einfluss und Assoziierungsvermutung
D. Bilanzierung der Beteiligung an assoziierten Unternehmen (§ 312 HGB; DRS 26.23-.79)
I. Maßgeblicher Abschluss und Abschlussstichtag
II. Methodische Vorgehensweise bei der Equity-Methode
1. Erstmalige Anwendung
2. Equity-Wertfortschreibung in den Folgeperioden
III. Berücksichtigung von Zwischenergebnissen bei der Anwendung der Equity-Methode
E. Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Bachelorarbeit analysiert die Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im handelsrechtlichen Konzernabschluss unter besonderer Berücksichtigung des neuen Standards DRS 26. Ziel ist es, die Technik der Equity-Bilanzierung zu erläutern, die wesentlichen Unterschiede zum Vorgängerstandard DRS 8 herauszuarbeiten und die gesetzlichen sowie standardisierenden Rahmenbedingungen kritisch zu würdigen.
- Handelsrechtliche Abgrenzung assoziierter Unternehmen
- Anwendung der Equity-Methode gemäß DRS 26
- Vergleichende Analyse zwischen DRS 8 und DRS 26
- Behandlung von Zwischenergebnissen und Kapitalmaßnahmen
- Kritische Würdigung der Standardänderungen
Auszug aus dem Buch
II. Maßgeblicher Einfluss und Assoziierungsvermutung
Neben dem Bestehen einer Beteiligung i.S.d. § 271 I HGB setzt § 311 I HGB den maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik des Beteiligungsunternehmens als weiteres Merkmal zur Erfüllung des Tatbestandes eines AUs voraus. Die Einflussnahme auf die Geschäfts- und Finanzpolitik lässt sich als der Einfluss „auf die wesentlichen und grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen“ verstehen. Der Begriff der maßgeblichen Einflussnahme ist, anders als der Begriff der Beteiligung, deutlich schwieriger abzugrenzen und wird nicht durch den Gesetzgeber definiert.
Demnach bedarf es bei diesem Begriff einer systematischen Auslegung, die sich nach der Generalnorm in § 297 II HGB richtet und den „maßgeblichen Einfluss“ nach der Systematik der handelsrechtlichen (Stufen-)Konzeption des abnehmenden Grades der Einflussnahme erklärt. Folglich ist der maßgebliche Einfluss nach den einfachen Anteilen die schwächste Form der Einflussnahme und rangiert hinter der beherrschenden Einflussnahme und der gemeinsamen Führung. Der Wortlaut des § 311 I HGB stellt zusätzlich auf die tatsächliche Ausübung des maßgeblichen Einflusses ab, weshalb die reine Möglichkeit zur Ausübung nicht den Tatbestand eines AUs erfüllt.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Relevanz des neuen DRS 26 ein, der den bisherigen DRS 8 bei der Bilanzierung assoziierter Unternehmen ersetzt und die handelsrechtliche Unsicherheit durch klarere Vorgaben reduzieren soll.
B. Grundlagen: Hier wird der Hintergrund für die Neuentwicklung des DRS 26 durch das DRSC erläutert, wobei insbesondere die Entstehung des Standards und die Einbettung in das handelsrechtliche Stufenkonzept der Konzernrechnungslegung thematisiert werden.
C. Tatbestandsvoraussetzungen und Indikatoren für das Vorliegen eines assoziierten Unternehmens (§ 311 I HGB; DRS 26.8-.22): Das Kapitel behandelt die notwendigen Kriterien für die Qualifizierung als assoziiertes Unternehmen, insbesondere den Beteiligungsbegriff und die Definition sowie Prüfung des maßgeblichen Einflusses.
D. Bilanzierung der Beteiligung an assoziierten Unternehmen (§ 312 HGB; DRS 26.23-.79): Dieses zentrale Kapitel widmet sich der technischen Durchführung der Equity-Methode, inklusive der Erstbewertung, der laufenden Fortschreibung und der Behandlung von Zwischenergebnissen.
E. Schlussbetrachtung: Abschließend werden die Neuerungen des DRS 26 zusammenfassend bewertet und ein positives Fazit zur erhöhten Rechtssicherheit und Praktikabilität des neuen Standards gezogen.
Schlüsselwörter
Assoziierte Unternehmen, DRS 26, Konzernabschluss, Equity-Methode, Handelsgesetzbuch, HGB, maßgeblicher Einfluss, Beteiligung, Zwischenergebniseliminierung, Konzernbilanz, Buchwertmethode, Unterschiedsbetrag, Stufenkonzept, Kapitalmaßnahmen, Rechnungslegung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit den handelsrechtlichen Vorschriften und den neuen Standards (DRS 26) für die Bilanzierung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Abgrenzung assoziierter Unternehmen, die Anwendung der Equity-Methode, die Vereinfachungen bei der Bilanzierung sowie die Behandlung von Zwischenergebnissen.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die Erläuterung der Equity-Bilanzierungstechnik unter dem neuen DRS 26 sowie der Vergleich und die kritische Würdigung der Unterschiede zum alten Standard DRS 8.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechts- und standardanalytische Untersuchung durchgeführt, die durch ein praxisnahes Rechenbeispiel zur Veranschaulichung der Bilanzierungsschritte ergänzt wird.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Voraussetzungen für assoziierte Unternehmen und die detaillierte Darstellung der Equity-Methode bei Erst- und Folgekonsolidierung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind assoziierte Unternehmen, DRS 26, Equity-Methode, Konzernabschluss, maßgeblicher Einfluss und Unterschiedsbetrag.
Wie unterscheidet sich die Bilanzierung nach DRS 26 von der Vollkonsolidierung?
Im Gegensatz zur Vollkonsolidierung, bei der Aktiva und Passiva einzeln übernommen werden, erfolgt bei der Equity-Methode die Bilanzierung der Beteiligung nach dem sogenannten One-Line-Consolidation-Prinzip.
Welche Neuerung gibt es bei der Zwischenergebniseliminierung?
DRS 26 erlaubt im Gegensatz zum Vorgängerstandard bei Upstream-Lieferungen nunmehr wahlweise eine Verrechnung gegen den Bestandswert des betroffenen Vermögensgegenstandes statt ausschließlich gegen den Equity-Wert.
Wie wird mit negativen Equity-Werten umgegangen?
Sollte der Equity-Wert negativ werden, wird er in der Konzernbilanz nur mit einem Erinnerungswert ausgewiesen; der negative Betrag wird in der Nebenrechnung fortgeführt, bis er durch künftige Gewinne wieder ausgeglichen ist.
- Arbeit zitieren
- Florian Stephan (Autor:in), 2019, Die Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im HGB-Konzernabschluss, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/495138