Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Wandel gesellschaftlicher Wahrnehmung und erste obrigkeitliche Eingriffe in Armenfürsorge 14. – 16. Jahrhundert
3. Das Straßburger Fürsorgewesen im 15. Jahrhundert
4. Neuordnung der städtischen Armenfürsorge Straßburgs
4.1 Bettelverbot und Beschränkung des Empfängerkreises
4.2 Organisation und Verwaltung
4.3 Bedürftigkeitskriterien und Arbeitspflicht
4.4 Durchführung und Ergebnisse der Armenreform
5. Resümee
6. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
In der europäischen Armutsgeschichte war die gesellschaftliche Wahrnehmung von Armut einem steten Wandel unterworfen, denn Armut ist kein eindeutig definierter, sondern ein relativer Sachverhalt, der seine Bedeutung aus dem jeweiligen kulturellen, ökonomischen und sozialen Kontext gewinnt.1 Insbesondere Veränderungen der Wahrnehmung des Verhältnisses zwischen Armut und Arbeit sowie die damit einhergehende Wertung der Betroffenen seitens der Nicht-Betroffenen, bestimmten die Geschichte der Armenfürsorge in Europa.
Grundsätzlich bezeichnet Armut einen Mangel. Im Mittelalter bestimmte sich der Armutsbegriff jedoch nicht allein durch materiellen Besitz, sondern auch durch den rechtlich-ständischen Aspekt der personalen Herrschaft. Gemeint ist der Mangel an Privilegien der Armen (pauperes) gegenüber den Mächtigen (potentes). Arme erfüllten innerhalb der bestehenden sozialen Ständeordnung eine Funktion. Reiche übten im Almosengeben christliche Nächstenliebe und die Armen beteten für das Seelenheil der Almosengeber. Das Almosengeben erfolgte unabhängig tatsächlicher Bedürftigkeit und zielte nicht auf die Beseitigung von Armut, die als gottgewollt galt. In den sich entwickelnden Städten des Mittelalters setzte sich jedoch aufgrund zunehmender Differenzierung wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Strukturen verstärkt der ökonomisch bestimmte Armutsbegriff durch. Nicht personale Herrschaft, sondern der Beruf sowie der daraus resultierende materielle Reichtum prägten das soziale Ansehen.2 In der Folge wurde das Verhältnis zwischen Armut und Arbeit neu definiert und Arbeit galt fortan als Mittel gegen Armut.
Seit den 1520er Jahren entwickelte sich die städtische Armenfürsorge überall in Europa weg von unorganisierter dezentraler Almosenvergabe hin zu einer rationalisierten „Armenpolitik“ zentraler Institutionen. Die Geschichtswissenschaft ist sich einig, dass die städtischen Armenreformen des 16. Jahrhunderts in Folge der maßgeblichen Wende in der Beurteilung des Verhältnisses von Armut und Arbeit erfolgten, die konkreten wirtschaftlichen und sozialen Ursachen dieser Zäsur sind jedoch umstritten.
Die ersten Forschungsansätze zu den städtischen Armenreformen des 16. Jahrhunderts stammen aus dem späten 19. Jahrhundert und leiteten diese allein aus dem Einfluss der Reformation seit 1517 ab.3 Die neueren vergleichenden Studien von Thomas Fischer4 und Robert Jütte5 relativierten diesen Standpunkt jedoch, indem sie Parallelen zwischen reformierten und katholischen Städten aufzeigten. Stattdessen erforschten die Sozialhistoriker der 1980er Jahre die Almosenordnungen des 16. Jahrhunderts verstärkt unter dem Gesichtspunkt des von Gerhard Oestreich geprägten Konzeptes des gesamtgesellschaftlichen Prozesses der „Sozialdisziplinierung“ als Mittel zur Kontrolle und Erziehung der Armen.6 Die Forschung argumentierte die Notwendigkeit des disziplinierenden Eingreifens der städtischen Obrigkeiten überwiegend als Folge von Pauperisierungsprozessen des 15. und 16. Jahrhunderts. Aufgrund von Bevölkerungswachstum, Reallohnverfall und Arbeitslosigkeit kam es zu Massenarmut, die eine Rationalisierung der Armenfürsorge erforderte.7 Dagegen interpretieren Ingomar Bog und Wolfram Fischer die Entwicklung der städtischen Räte zu einer öffentlichen Gewalt, einer „Obrigkeit“, unabhängig von den strukturellen Veränderungen in der Wirtschaft.8
Die vorliegende Arbeit wird diese Entwicklungen beispielhaft anhand der 1523 erlassenen Almosenordnung der Stadt Straßburg darstellen. Im Folgenden wird zunächst aufgezeigt, dass bereits seit Mitte des 14. Jahrhunderts ein Wandel der Wahrnehmung von Armut und ein verstärktes Eingreifen städtischer Obrigkeiten in die Armenfürsorge zu beobachten ist. Anschließend werden die konkreten Maßnahmen der Straßburger Almosenordnung sowie deren Durchführung und Ergebnisse erläutert. Resümierend sollen anhand eines Vergleichs zu Freiburg im Breisgau die Bedeutung der Reformation für die Armenreformen des 16. Jahrhunderts geprüft werden und abschließende Überlegungen verfasst werden.
2. Wandel gesellschaftlicher Wahrnehmung und erste obrigkeitliche Eingriffe in Armenfürsorge 14. – 16. Jahrhundert
Die offene Armenfürsorge in Form von Almosen war die wichtigste Form sozialer Hilfe im gesamten Mittelalter, da die geschlossene Armenpflege in Form von Spitälern und Siechenhäusern entweder nicht allein den Armen oder nur Kranken vorbehalten waren. Die geschlossene Armenpflege begann sich ab ca. dem 13. Jahrhundert zu kommunalisieren und verbürgerlichen. Die Almosengabe aber erfolgte im gesamten Mittelalter entweder direkt durch die Bürger an die Armen oder wurde seitens der Bürger zum Zweck der Almosenvergabe an Kirchen und Klöster überlassen, die Hauptträger institutioneller Almosenvergabe waren.9 Gegenüber den Armutsursachen herrschte weitestgehend Indifferenz. Almosen dienten nicht der Behebung von Armut, sondern allein der Notlinderung, wobei die Sicherung des Seelenheils des Almosengebers und die Verpflichtung des Almosennehmers zur Fürbitte das Motiv der Almosen bildete. Die Almosenverteilung erfolgte planlos und unabhängig von Unterstützungskriterien und trug daher nur wenig zur Notlinderung bei.
Bis Mitte des 15. Jahrhunderts wurden auch arbeitsfähige aber „arbeitsunwillige“ Bettler geduldet, die aufgrund einer veränderten gesellschaftlichen Wahrnehmung des Verhältnisses von Arbeit zu Armut später zunehmend vom Unterstützungsempfang ausgeschlossen wurden. Ausgangspunkt dieses Wandels sind die gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen der staatlichen und städtischen Obrigkeiten seit Mitte des 14. Jahrhunderts. Als Reaktion auf die Pestwellen ab 1347/48, der etwa ein Drittel der europäischen Bevölkerung zum Opfer fiel, und die aus dem Bevölkerungsrückgang resultierenden wirtschaftlichen und sozialen Prozesse, die in der Forschung unter dem Begriff „Krise des Spätmittelalters“ zusammengefasst werden, erließen die Obrigkeiten eine umfassende Sozial- und Wirtschaftsgesetzgebung, um die Folgen von Krankheit, Mortalität und Mobilität zu bewältigen.10
Die sozialhygienischen Maßnahmen, wie die Desinfektion von Häusern und Straßen oder die Einrichtung spezieller Spitäler, zielte auf Vermeidung der Einschleppung und Verbreitung von Seuchen. Die Wirtschaftsgesetzgebung hatte die Stabilisierung des Lohn-Preis-Gefüges und vor allem die Zuführung aller verfügbarer Arbeitskräfte zum Markt zum Ziel, denn aufgrund des Bevölkerungsrückganges herrschte auch ein Arbeitskräftemangel. Staatliche Obrigkeiten in ganz Europa erließen daher Verordnungen der Arbeitspflicht aller arbeitsfähigen Menschen, in dessen Folge sich das Verhältnis zwischen Armut und Arbeit und somit auch das Wesen der Armenfürsorge grundlegend veränderte.11 Besonders deutlich lässt sich dies an der Entwicklung der städtischen Armenfürsorge verfolgen.
In den Städten kam es bereits seit ihrer Entstehung im 11. und 12. Jahrhundert zu einer positiven Aufwertung von körperlicher Arbeit, da sich das entstehende Bürgertum stark über freie Arbeit definierte.12 Zwar wurde körperliche Arbeit bereits mit Aufkommen des Christentums aufgrund der neutestamentlichen Verurteilung von Reichtum und Wertschätzung von Armut nicht nur ausdrücklich positiv bewertet, sondern darüber hinaus auch bereits eine Arbeitspflicht zum Erwerb des Lebensunterhalts formuliert. Gleichzeitig begründete das Neue Testament jedoch auch die Berechtigung des Klerus, das Lebensnotwendige von Anderen zu beanspruchen. Deutlich zeigt sich dies in der seit dem 11. Jahrhundert auftretenden freiwilligen Armut aus religiösen Gründen, die ihren Höhepunkt um ca. 1200 mit der Entstehung der Bettelorden der Dominikaner und Franziskaner erreichte. Thomas von Aquin, selbst ein Angehöriger der Dominikaner, betonte einerseits die Arbeitspflicht und verurteilte den Müßiggang, leitete jedoch andererseits aus der neutestamentlichen Gleichstellung der Verkündigung des Evangeliums mit körperlicher Arbeit das Recht auf Betteln zur Unterhaltssicherung ab13 In den Städten wurde Arbeit nun jedoch nicht um ihrer selbst willen geschätzt, sondern weil sie den Lebensunterhalt sicherte.14 Die Kehrseite dieser Entwicklung ist die Abwertung von Armut, die durch Müßiggang bedingt ist. Armut und Arbeit standen sich im Spätmittelalter also diametral entgegen und Arbeit galt nun als Mittel gegen Armut.15
In Folge dieser erstmaligen systematischen Betrachtung der Ursachen von Armut und Bettel, wurden die Armen jedoch zu einem Objekt von Ablehnung. Es kam zu einer Einteilung von Armen in „würdige“, d. h. nicht arbeitsfähige, und „unwürdige“, d. h. arbeitsunwillige, Arme. Da die undifferenzierte Almosenvergabe die „würdigen“ Armen gegenüber den „unwürdigen“ Armen benachteiligte, wurde die gerechte Verteilung der Almosen zu einem drängenden Problem, das sozial- und ordnungspolitischer Maßnahmen bedurfte.16 Seitens der Kirchen und Klöster gab es demungeachtet keine Bemühungen die traditionelle Almosenvergabe zu ändern, da die Unterscheidung der Armen der Idee der Caritas widersprach und die Zuständigkeit in Händen der weltlichen Obrigkeit gesehen wurde. Der Beginn eines Verbürgerlichungsprozesses der Verwaltung der Almosenvergabe setzte in den Städten indessen erst zu Beginn des 15. Jahrhunderts ein. Erstmals wurden in Testamenten Austeilungsmodalitäten festgelegt und nicht mehr nur kirchliche Institutionen als Stiftungsverwalter, sondern zunehmend weltliche Pfleger, oftmals Ratsmitglieder unter Oberaufsicht des städtischen Rats, als Almosenverwalter eingesetzt.17
Dieser Wandel im Stiftungswesen, die Neubewertung von Armut und Bettel sowie die neue Gesetzgebung zur Arbeitspflicht spiegelten die wachsenden politischen und sozialen Interessen der städtischen Magistrate wider.18 Ziel der Magistrate war nicht allein die Kontrolle über die Armenfürsorge, sondern vielmehr die Regulierung der Arbeit der Armen, um diese in die bürgerliche Gesellschaft einzugliedern. Die Armenfürsorge diente hierbei als Mittel, dieses Ziel durchzusetzen und erhielt somit eine neue Funktion als Instrument der Arbeitserziehung.19
Ende des 15. Jahrhunderts kam es im Zuge des einsetzenden Bevölkerungsanstiegs, des Reallohnverfalls und der Teuerungskrisen erneut zu einer Vermehrung der Armen und des Bettlerwesens.20 Die Institutionenbildung und der Aufbau der zentralen Verwaltung der Städte, eine direkte Folge der Pestepidemien, waren nun soweit fortgeschritten, dass obrigkeitliche Maßnahmen durchsetzbar wurden. In der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts erfolgte die nächste große Wende in der europäischen Armutsgeschichte; der Übergang zu staatlicher und städtischer „Armenpolitik“, in dem die dargestellten Entwicklungen aufgegriffen wurden. Charakterisiert waren die Armenreformen der Frühen Neuzeit vom Übergang der Zuständigkeit für die Almosenvergabe von den kirchlichen Einrichtungen auf den städtischen Rat („Kommunalisierung“), der Festlegung von Kriterien des Unterstützungsempfangs und Vereinheitlichung der Finanzierung der Armenfürsorge („Rationalisierung“), der Errichtung eines Verwaltungsapparates zur Finanzierung und Kontrolle („Bürokratisierung“) und der Aufstellung von Moral- und Verhaltensnormen für die Armen, vor allem der Arbeitspflicht („Pädagogisierung“).21
3. Das Straßburger Fürsorgewesen im 15. Jahrhundert
Am Beispiel Straßburgs lassen sich die oben beschriebenen Aus- und Abschließungsmaßnahmen gegen unwürdige und fremde Bettler, in denen Volker Hunecke die „Scheidelinie zwischen mittelalterlicher und frühneuzeitlicher Armutsgeschichte“22 sieht, verdeutlichen. Neben Warnungen des Straßburger Rates vor Betrugsbettlern und Forderungen, bettelnde Müßiggänger zur Arbeitsaufnahme zu zwingen23, sollten in die gesellschaftliche Stabilität bedrohenden Krisenzeiten Menschen ohne Bürgerrecht mittels Notstandgesetzten aus der Stadt vertrieben werden. 1464 wurde schließlich die erste Bettelordnung erlassen, die grundsätzlich zwischen rechtmäßigem und unrechtmäßigem Bettel sowie einheimischen und fremden Bedürftigen differenzierte.24 Auf die im 14. Jahrhundert weitestgehend abgeschlossene Kommunalisierung der geschlossen Armenfürsorge25 folgte nun die allmähliche Kommunalisierung der offenen Armenfürsorge.26
Nach Erlass der Bettelordnung durften fremde Bettler nicht länger als 3 Tage in der Stadt verweilen und nach Verlassen ein Vierteljahr lang nicht wiederkehren. Auch für Bürger wurde das Betteln eingeschränkt, nur im Fall von Krankheit oder lebensbedrohlicher Armut sollte Almosenheischen gestattet werden. Visitationen zur Feststellung von Bedürftigkeit sowie Hausdurchsuchungen bei Verdacht von Betrugsfällen konnten seitens städtischer Bediensteter angeordnet werden. Dabei wurden auch arbeitsfähige Kinder gezählt, die ebenfalls vom Almosenempfang ausgeschlossen wurden. Ebenfalls 1464 wurde ein Verzeichnis von 44 bettelnden Einwohnern mit Informationen zu Wohnort, Beruf und Arbeitsfähigkeit, Zahl und Arbeitsfähigkeit der Kinder, bevorzugtem Bettelort und Art des Almosenheischens angelegt.27 Die Bettelordnung beinhaltete noch keine Kennzeichnung der zugelassenen Armen, wie es in Nürnberg schon seit 1370 der Fall war. Diese waren allerdings angewiesen, schäbige Kleidung zu tragen, während dies „starken“ Bettlern verboten wurde. Auch die Vergabe des Schultheißenrechts (Kleinbürgerrecht) wurde stärker reglementiert, um den Zugang armer Bevölkerungsschichten zur städtischen Armenfürsorge zu erschweren.28 Die Bettelordnung wurde bis 1506 mehrfach, u. a. durch Einführung eines Bettelzeichens (1481)29, Verkürzung der Aufenthaltsdauer fremder Bettler auf einen Tag und eine Nacht (1506)30, Verweigerung des Bettelzeichens gegenüber Schultheißenbürgern, die nicht mindestens 5 Jahre in Straßburg gearbeitet hatte (1506)31 ergänzt. Die Umsetzung der Bettelordnung durch den Straßburger Rat blieb aufgrund der herrschenden kirchlichen Anschauungen jedoch begrenzt.32
Wichtige Impulse erhielt die Kommunalisierung in Straßburg durch den einflussreichen Münsterprediger Johannes Geiler von Kaysersberg ab Ende des 15. Jahrhunderts, in dessen Werk Armut und Bettelei eine zentrale Stellung einnahmen. Er stand den Zielen des Straßburger Rates, den Herrschaftsanspruch auf die Einwohner der Stadt, einschließlich des Klerus, auszudehnen und die Fürsorge nur den Bürgern zuzugestehen, oft diametral entgegen. Geiler sah Straßburg gegenüber allen Einwohner, unabhängig von Rechtsstatus, in der Fürsorgepflicht und lehnte eine strenge Kontrolle der Armen seitens des einzelnen Almosengebers ab, da somit das Prinzip der Almosengabe um Christi willen untergraben werde. Gleichzeitig bemängelte Geiler die Benachteiligung der wahren Armen gegenüber den Berufsbettlern33 und kritisierte offen die mangelhafte Fürsorgepolitik des Straßburger Rates. Er richtete sich 1501 in einer Denkschrift an den Rat und forderte die Überprüfung der Armen auf individuelle Bedürftigkeit und Arbeitsfähigkeit durch diesen. Er teilte der städtischen Obrigkeit die Zuständigkeit, geradezu die Pflicht, für gerechte Almosenverteilung und somit die Rolle eines Vermittlers zwischen Almosengeber und Almosennehmer zu.34 Geiler legitimierte als Vertreter der Kirche erstmals die im 14. Jahrhundert begonnenen Bestrebungen der städtischen Obrigkeit, das Bettelwesen zu regulieren und die Toleranz gegenüber allen Bettler wurde ausdrücklich aufgegeben.35 Dennoch räumte er der weltlichen Obrigkeit lediglich eine Unterstützungspflicht zu, die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen, dass private und öffentliche Almosen nur an würdige Arme gehen, ohne jedoch die Ursachen der Armut zu beheben. Eine Zentralisierung aller Almosen hatte er nicht im Sinn, denn dies war nicht Herrschaftskompetenz des Rates, sondern der geistlichen Institutionen.
Diese erste Phase städtischer Abschließungspolitik gegenüber Fremden wurde von der Abschließung der Handwerkszünfte gegen städtische Arme im 15. Jahrhundert begleitet, einschließlich der damit einhergehenden Abwehrhaltung der Bürgerschaft gegenüber Bettelwesen36, und reichte bis ins erste Viertel des 16. Jahrhunderts. Erst im Zuge der Reformation wurde eine grundlegende Neuordnung der städtischen Armenfürsorge möglich, da erst jetzt ein allgemeines Bettelverbot durchgesetzt werden konnte.
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1 vgl. Bräuer, Helmut: „Armut“, in: Enzyklopädie der Neuzeit Online, (http://dx.doi.org.ub-proxy.fernuni-hagen.de/10.1163/2352-0248_edn_a0246000, letzter Abruf: 23.01.2019)
2 vgl. Fischer, Thomas: Städtische Armut und Armenfürsorge im 15. und 16. Jahrhundert. Sozialgeschichtliche Untersuchungen am Beispiel der Städte Basel, Freiburg i. Br. und Straßburg. Göttingen: Schwartz, 1979, S. 19f.
3 vgl. u. a. Ratzinger, Georg: Geschichte der kirchlichen Armenpflege. Herder, 1868; Uhlhorn, Gerhard: Die christliche Liebestätigkeit. Stuttgart 1895. Darmstadt: WissBuchges, 1959.
4 vgl. Fischer, Städtische Armut und Armenfürsorge
5 vgl.Jütte, Robert: Obrigkeitliche Armenfürsorge in deutschen Reichsstädten der frühen Neuzeit: städtisches Armenwesen in Frankfurt am Main und Köln. Köln: Böhlau, 1984.
6 vgl. Sachße, Christoph/Florian Tennstedt: Geschichte der Armenfürsorge in Deutschland: Vom Spätmittelalter bis zum Ersten Weltkrieg. Stuttgart: W. Kohlhammer, 1980, S. 38; Jütte, Obrigkeitliche Armenfürsorge, S. 341f.; Fischer, Städtische Armut und Armenfürsorge, S. 241f.
7 vgl. Geremek, Bronisław: Geschichte der Armut. Elend und Barmherzigkeit in Europa. München: Dt. Taschenbuch-Verlag, 1991, S. 153f.; Jütte, Robert: Arme, Bettler, Beutelschneider: eine Sozialgeschichte der Armut in der Frühen Neuzeit. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 2000, S. 2; Jütte, Obrigkeitliche Armenfürsorge, S. 11; Fischer, Städtische Armut und Armenfürsorge, S. 92ff.
8 vgl. Bog, Ingomar: „Über Arme und Armenfürsorge in Oberdeutschland und in der Eidgenossenschaft im 15. und 16. Jahrhundert“, in: Oberdeutschland. Das Heilige Römische Reich des 16. bis 18. Jahrhunderts in Funktion. Bog Ingomar (Hg.), Idstein: Schulz-Kirchner, 1986. S. ; ebenso unter Bezug auf Bog: Fischer, Wolfram: Armut in der Geschichte. Erscheinungsformen und Lösungsversuche der „Sozialen Frage“ in Europa seit dem Mittelalter. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, 1982, S. 40
9 vgl. Fischer, Städtische Armut und Armenfürsorge, S. 141f.;
10 vgl. Oexle, Armut, Armutsbegriff und Armenfürsorge im Mittelalter, S. 86ff.
11 vgl. ebd., S. 88f.
12 vgl. ebd., S. 92
13 vgl. Oexle, Armut, Armutsbegriff und Armenfürsorge im Mittelalter, S. 75f.
14 vgl. ebd., S. 92
15 vgl. ebd., S. 91
16 vgl. Fischer, Städtische Armut und Armenfürsorge, S. 153f.
17 vgl. ebd., S. 155f.
18 vgl. ebd., S. 161
19 vgl. Fischer, Städtische Armut und Armenfürsorge, S. 162 sowie Sachße/Tennstedt,
Geschichte der Armenfürsorge, S. 35
20 vgl Oexle, Armut, Armutsbegriff und Armenfürsorge im Mittelalter, S. 94; sowie Hunecke, Volker: „Überlegungen zur Geschichte der Armut im vorindustriellen Europa“, in: Geschichte und Gesellschaft 9 (1983), S. 493ff.
21 vgl. Sachße/Tennstedt, Geschichte der Armenfürsorge, S. 30ff.
22 Hunecke, Überlegungen zur Geschichte der Armut, S. 491
23 vgl. Isenmann, Eberhard: Die Deutsche Stadt im Spätmittelalter: 1250-1500; Stadtgestalt, Recht, Stadtregiment, Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft. Stuttgart: Ulmer, 1988. S. 589; sowie Voltmer, Rita: „Zwischen polit-theologischen Konzepten, obrigkeitlichen Normsetzungen und städtischem Alltag: Die Vorschläge des Straßburger Münsterpredigers Johannes Geiler von Kaysersberg zur Reform des städtischen Armenwesens“, in: Norm und Praxis der Armenfürsorge in Spätmittelalter und früher Neuzeit. Schmidt, Sebastian, Aspelmeier, Jens (Hg.), Stuttgart: Steiner, 2006. S. 101
24 vgl. Isenmann, Die Deutsche Stadt im Mittelalter, S. 594
25 vgl. allgemein Jütte, Obrigkeitliche Armenfürsorge, S. 356; sowie Isenmann, Die deutsche Stadt im Mittelalter, S. 574; ausführlich zu Straßburg nach wie vor maßgeblich Winckelmann, Das Fürsorgewesen der Stadt Strassburg, S. 5 – 56
26 vgl. Fischer, Städtische Armut und Armenfürsorge, S. 181
27 vgl. Volltmer, Die Vorschläge des Straßburger Münsterpredigers, S. 101; sowie Isenmann, Die Deutsche Stadt im Mittelater, S. 595
28 vgl. Fischer, Städtische Armut und Armenfürsorge, S. 182ff.
29 vgl. Volltmer, Die Vorschläge des Straßburger Münsterpredigers, S. 103
30 vgl. Fischer, Städtische Armut und Armenfürsorge, S. 208f.
31 vgl. ebd., S. 182
32 vgl. ebd., S. 209
33 vgl. ebd., S. 153f.
34 vgl. ebd., S. 158f.; sowie Volltmer, Die Vorschläge des Straßburger Münsterpredigers, S. 121 f.
35 vgl. Fischer, Städtische Armut und Armenfürsorge, S. 160
36 vgl. Fischer, Städtische Armut und Armenfürsorge, S. 174f.