Persönliche Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer für Schulden der GmbH


Seminararbeit, 2004

30 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Problemstellung der Arbeit
1.2. Aktualität und Signifikanz des Problems
1.3. Vorgehensweise der Themenbearbeitung

2.Rechtsstellung der Geschäftsführer & Gesellschafter
2.1. Gesellschafter
2.2. Geschäftsführer

3. Haftung vor Eintragung in das Handelsregister
3.1. Rechtsnatur der Vorgründungsgesellschaft
3.2. Rechtsnatur der Vorgesellschaft
3.3. Handelndenhaftung
3.4. Direkte Gesellschafterhaftung in der Vorgesellschaft

4. Haftung nach Eintragung in das Handelsregister
4.1. Geschäftsführerhaftung im laufenden Geschäftsbetrieb
4.1.1. Culpa in contrahendo
4.1.2. Rechtsscheinhaftung
4.1.3. Wettbewerbsverstöße und Verletzung von Warenzeichen
4.1.4. Haftung für Steuerschulden
4.2. Direkte Ansprüche gegen Gesellschafter
4.2.1. Vermögensvermischung
4.2.2. Sphärenvermischung
4.2.3. Materielle Unterkapitalisierung

5. Haftung bei Konkursverschleppung
5.1. Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten
5.1.1. Begriff der Zahlungsunfähigkeit
5.1.2. Begriff der Überschuldung
5.1.3. Haftungsunterschied für Alt- und Neugläubiger
5.1.4. Der ausscheidende Geschäftsführer
5.2. Haftung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern

6. Gesellschafterhaftung in verbundenen Unternehmen
6.1. GmbH- Konzernrecht ?
6.2. Existenzvernichtender Eingriff statt qualifiziert faktischer Konzern

7. Fazit

8. Quellenverzeichnis

1. Einleitung

1.1. Problemstellung der Arbeit

Im Folgenden wird erörtert, unter welchen wesentlichen Voraussetzungen die grundsätzliche Haftungsbeschränkung von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH für Schulden der Gesellschaft nicht gilt und eine persönliche Haftung dieser Personen entsteht. Die Betrachtung erfolgt in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes und des Schutzbedürfnisses des Rechtsverkehrs. Weiterhin sollen die wesentlichen Pflichten der Gesellschafter und Geschäftsführer berücksichtigt werden. Behandelt werden von der Rechtssprechung inzwischen verworfene Sichtweisen und Theorien, soweit dies zu einem besseren Verständnis der aktuellen Rechtslage beiträgt. Die stets bestehende Möglichkeit der Geschäftsführer oder Gesellschafter durch Vertragsgestaltung sich persönlich zur Haftung zu verpflichten, soll nicht näher erläutert werden. Deliktische Ansprüche sowie die mittelbare Inanspruchnahme durch eine Innenhaftung der Gesellschafter oder Geschäftsführer gegenüber der GmbH werden nicht erörtert. Lediglich die direkte Inanspruchnahme durch die Gesellschaftsgläubiger soll betrachtet werden. Die Arbeit erhebt auf Grund der Tiefe der Betrachtung und des begrenzten Umfanges keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

1.2. Aktualität und Signifikanz des Problems

Die GmbH hat sich seit ihrer Schöpfung durch das GmbHG im Jahr 1892 zu einer der populärsten Rechtsformen entwickelt. Allein im Zeitraum der Jahre 1974 bis 1995 erhöhte sich die Zahl der Unternehmen, die in Rechtsform einer GmbH geführt wurden, von 112 063 auf etwa 650 000. Im gleichen Zeitraum verfünffachte sich das zusammengefasste Stammkapital von 58 753 Mio. DM auf 290 000 Mio. DM.[1]

Die im Vergleich zur AG geringeren formalen Bedingungen zur Gründung und zum laufenden Betrieb der Gesellschaft sowie der weitgehend dispositive Charakter des GmbHG sprechen für die Attraktivität dieser Gesellschaftsform. Ihre Errichtung ist nach § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck möglich und nicht allein auf den Betrieb eines Handelsgewerbes festgelegt. Der geringere finanzielle Gründungsaufwand als bei der AG bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung gemäß §13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen stellen hauptsächlich für kleinere und mittlere Unternehmen insbesondere für stärker als gewöhnlich risikobehaftete Unternehmenszwecke oder risikoscheue Gesellschafter den Hauptgrund für die Wahl der Rechtsform einer GmbH dar.[2] Auch bei der Konzernbildung findet die GmbH weite Verbreitung und wird auf allen Organisationsebenen bis hin zur Konzernspitze verwendet.[3]

Die mangelnde finanzielle Stabilität der GmbH führt dazu, dass sie die Statistik der Unternehmensinsolvenzen anführt. Häufig wird mangels Masse die Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt.[4] Diesen für Gläubiger einer insolventen GmbH unbefriedigenden Umständen ist bereits im GmbHG durch die Übernahme der persönlichen Haftung durch die Gesellschafter oder den Geschäftsführer für noch darzulegende Voraussetzungen Rechnung getragen. In der Praxis hat sich dies jedoch oftmals als unzureichend erwiesen. Die Vielzahl von Novellierungen zeigt, dass das GmbH- Recht ein Rechtsgebiet mit starker Dynamik ist.[5] Durch Rechtsfortbildung sind die im Laufe der Arbeit zu erläuternden haftungsverschärfenden Maßstäbe für Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH entwickelt worden. Der beabsichtigte Zweck ist, dem Gläubigerinteresse verstärkt zu entsprechen, dass insbesondere bei missbräuchlicher Nutzung der GmbH als Gesellschaftsform andere möglicherweise zahlungskräftigere Schuldner in Anspruch genommen werden können.

1.3. Vorgehensweise der Themenbearbeitung

Der Schuldenbegriff wird in dieser Arbeit mit dem Begriff der Verbindlichkeiten gleichgesetzt. Hierunter werden sämtliche Leistungen verstanden, die juristisch erzwingbar, wertmäßig eindeutig feststellbar und für das Unternehmen eine wirtschaftliche Belastung darstellen.[6] Der Haftungsbegriff wird in dieser Arbeit als Einstandspflicht verwendet. Die persönliche Haftung bezeichnet nicht die Verpflichtung, sondern setzt diese voraus. Sie kennzeichnet den Umstand, dass eine natürliche oder juristische Person mit ihrem gesamten pfändbaren Vermögen der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger unterworfen ist.[7] Mit der persönlichen Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer wird die absolute Selbständigkeit einer juristischen Person durchbrochen. Dass dies überhaupt möglich sein soll, war in der früheren Literatur nicht selbstverständlich.[8] Da die Form der juristischen Person und § 13 Abs. 2 GmbHG aber keinesfalls völlig aufgeweicht werden sollte, hat die Rechtssprechung stets den Ausnahmecharakter einer persönlichen Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern betont.[9] Diese Ausnahmen werden in dieser Arbeit systematisch dargestellt.

Zunächst wird die grundsätzliche Rechtsposition von Gesellschaftern und Geschäftsführern knapp dargestellt, um den Durchbruch dieses Prinzips während der weiteren Arbeit zu verdeutlichen. Im Anschluss wird untersucht, inwieweit die entstehende GmbH während ihrer Gründungsphase, also vor Existenz der juristischen Person durch Eintragung in das Handelsregister, Haftungsrisiken für die Gründungsgesellschafter und die Geschäftsführer der Vorgesellschaft birgt. Unter welchen Voraussetzungen auch nach Entstehen der juristischen Person eine persönliche Haftung der Gesellschafter möglich sein kann, wird in den folgenden Abschnitten betrachtet. Die Haftung aus Konkursverschleppung und bei verbundenen Gesellschaften wird dabei besonders berücksichtigt.

2. Rechtsstellung der Geschäftsführer & Gesellschafter

In der Praxis findet man vorwiegend bei kleineren Unternehmen die Konstellation, dass der Geschäftsführer gleichzeitig in Personalunion Gesellschafter einer GmbH ist. § 6 Abs. 3 GmbHG ermöglicht Gesellschaftern aber auch Nichtgesellschaftern, z.B. Angestellten, Geschäftsführer einer GmbH zu sein. Letztere bezeichnet man als Dritt- oder Fremdgeschäftsführer.[10] Im Gegensatz zu den Personengesellschaften gilt keine Selbstorganschaft sondern das Prinzip der Fremdorganschaft. Dies den Vorteil, dass professionelle Betriebsführung auch von außerhalb des Gesellschafterkreises durch objektiv geeignete Dritte erfolgen kann.

2.1. Gesellschafter

Gesellschafter einer GmbH kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft sein.[11] Grundsätzlich ist die Haftung der Gesellschafter einer GmbH gemäß § 13 Abs. II GmbHG auf den Betrag ihrer Einlage beschränkt. So besteht ihre Hauptpflicht in der Leistung der Stammeinlage.[12] Für Verbindlichkeiten der GmbH haften die Gesellschafter mit ihrem restlichen Vermögen in der Regel nicht.[13]

2.2. Geschäftsführer

Eine GmbH ist nach § 6 Abs. 1 GmbHG zwingend dazu verpflichtet, einen oder mehrere Geschäftsführer zu haben, wobei nach § 6. Abs 2 GmbHG nur natürliche unbeschränkt geschäftsfähige Personen zulässig sind. § 35 Abs. 1 GmbHG gibt den wesentlichen Kern des Verhältnisses von Geschäftsführer zur GmbH wieder. Er ist gerichtlicher und außergerichtlicher Vertreter der GmbH. Sein Aufgabenbereich ist vielfältig und einige Einzelaufgaben nennt das Gesetz selbst. Daraus ergibt sich ein weites Feld von Haftungsmöglichkeiten gegenüber der GmbH[14], was aber nicht Gegenstand dieser Betrachtung sein soll.

Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten für Verbindlichkeiten der GmbH sieht das GmbHG nicht vor. Eine persönliche Haftung kann sich daher nur aus allgemein gültigen Haftungsvoraussetzungen ergeben.[15]

3. Haftung vor Eintragung in das Handelsregister

Vor Eintragung in das Handelsregister besteht nach § 11 Abs. 1 GmbHG die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht. Zwischen der Einigung, eine GmbH gründen zu wollen, dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages durch die Gründungsgesellschafter und der Eintragung in das Handelsregister liegen teilweise erhebliche Zeitspannen. Die Gesellschaftsphase vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages bezeichnet man als Vorgründungsgesellschaft. Zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in das Handelsregister spricht man von der Vorgesellschaft.

3.1. Rechtsnatur der Vorgründungsgesellschaft

Zweck dieser Gesellschaft ist es, einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH abzuschließen. Sie wird allgemein als BGB- Gesellschaft angesehen, so dass die §§ 705 BGB ff. gelten.[16] Wird in dieser Phase von den Gesellschaftern bereits ein gemeinsames Handelsgewerbe betrieben, welches später von der GmbH weitergeführt werden soll, liegt eine OHG vor.[17] Das Haftungsrisiko für die Gründer richtet sich in dieser Situation nach dem Recht der Personengesellschaften und ist nicht beschränkt. Die Gesellschaft endet entsprechend § 726 BGB mit ihrer Zweckerreichung, dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages einer GmbH.

3.2. Rechtsnatur der Vorgesellschaft

Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages entsteht die Vorgesellschaft, deren Hauptzweck die Verfolgung der Eintragung der GmbH in das Handelsregister ist.[18]

Die Rechtsnatur der Vorgesellschaft war lange Zeit umstritten und wurde von älterer Literatur als OHG oder GbR angesehen. Die heute vorherrschende Meinung spricht der Vorgesellschaft eine Rechtsnatur als Personenvereinigung eigener Art zu.[19] Die Vor-GmbH ist keine juristische Person. Das Recht der GmbH wird aber weitgehend angewendet, sofern eine Eintragung in das Handelsregister dafür nicht erforderlich ist.[20] An sich ist die Vorgesellschaft eine bereits fertig konzipierte Rechtsform, der es nur an der Vollständigkeit nämlich der fehlenden Eintragung mangelt. Nur, wenn die Eintragungsabsicht aufgegeben wird, soll wiederum die Haftungsregeln der Personengesellschaften gelten.[21] Dies ist auch sinnvoll, denn scheitert die Eintragung oder war sie von vornherein nicht beabsichtigt, so ist es in erheblichem Interesse der Gläubiger, dass für die Schulden der Vorgesellschaft nicht nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Es gelten dann die Haftungsregeln nach §§ 128 ff. analog.[22] Würde dies nicht gelten, wäre ein Missbrauch der Haftungsbeschränkung erheblich erleichtert, denn nicht einmal das Stammkapital müsste bereitgestellt werden und eine grundsätzlich als OHG konstruierte Unternehmung könnte für sich ein Haftungsprivileg in Anspruch nehmen.

3.3. Handelndenhaftung

Gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG haften Handelnde im Namen der Gesellschaft vor Eintragung persönlich und solidarisch. Konzipiert wurde die Handelndenhaftung zunächst als Strafmaßnahme für missbilligtes Handeln im Namen der künftigen GmbH. Die Sicherungsfunktion für Gläubiger einer Vorgesellschaft gewann im Laufe der Zeit an Bedeutung. Durch die Anerkennung der Haftung der Vorgesellschaft und deren Gesellschafter wurde dieser Aspekt der Handelndenhaftung wieder zurückgedrängt, und die Norm wird aktuell als eher obsolet angesehen.[23] Eine wesentliche Funktion wird der Handelndenhaftung als Druckmittel zur Beschleunigung der Eintragung der Gesellschaft zugeschrieben.[24] Die Handelndenhaftung existiert für die Vorgründungsgesellschaft nicht und findet ausschließlich Anwendung auf die Vorgesellschaftsphase.[25]

3.3.1. Der Handlendenbegriff

Das Gesetz unterscheidet eindeutig nicht zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer. Grundsätzlich handeln die Geschäftsführer als Organ einer GmbH. Eine Vertretungsmacht der Gesellschafter gibt es nebenstehend zu der Geschäftsführervertretung nicht.[26] Als Handelnde im Sinne des Gesetzes gelten Personen, die als Geschäftsführer oder wie ein solcher im Namen der künftigen GmbH rechtsgeschäftlich tätig werden.[27] Es kommt also nicht darauf an, ob ein Geschäftsführer wirksam bestellt worden ist. Das Auftreten im Rechtsverkehr ist für den Begriff des Handelnden entscheidend.[28] Ein persönliches Handeln ist grundsätzlich nicht erforderlich. Das Vertretenlassen durch einen Dritten bei der Vornahme eines Rechtsgeschäftes ist ausreichend, um eine Handelndenhaftung zu begründen. Eine Zurechenbarkeit des einzelnen Rechtsgeschäftes auf den Wirkungsbereich des Geschäftsführers muss aber gegeben sein. Er muss Einfluss auf die Vornahme des Rechtsgeschäftes ausgeübt oder den Abschluss zumindest gekannt und geduldet haben[29]

Wer allein der Aufnahme des Geschäftsbetriebes zugestimmt hat oder diesen Zweck gefördert hat, gilt nicht allein schon deswegen als Handelnder im Sinne des § 11 Abs.2 GmbHG.[30] Auch die Vertreter eines Geschäftsführers haften nicht für ihre Tätigkeiten, die auf Weisung des Geschäftsführers ausgeführt werden.[31]

[...]


[1] Vgl. Kübler (1999), S. 223.

[2] Vgl. Klunzinger (2002), S. 225.

[3] Vgl. Hueck, G. (1983), S. 305.

[4] Vgl. Kübler (1999), S. 225.

[5] Vgl. Klunzinger (2002), S. 222.

[6] Vgl. Eisele (1994), S. 2190.

[7] Vgl. Schwab (2002), Rn 226, 227, S.105, Tilch (1987), S.330.

[8] Vgl. Altmeppen (2003), § 13 Rn 21.

[9] Vgl. Altmeppen (2003), § 13 Rn 22, 23.

[10] Vgl. Hueck, A. (1996), § 6 Rn 8.

[11] Vgl. Klunzinger (2002), S.232.

[12] Vgl. Hopt/ Hehl (1987), Rn 1099.

[13] Vgl. Grunewald (2002), S. 373.

[14] Vgl. Michalski (2001), S.51.

[15] Vgl. Michalski (2001), S 56.

[16] Vgl. Nordhues (2003), S196; Klunzinger (2002), S. 239.

[17] Vgl. Grunewald (2002), S 322.

[18] Vgl. Grunewald (2002), S.323.

[19] Vgl. Michalski (2001), S.39, siehe auch Timm (2003), S. 111, Klunzinger (2002), S. 239.

[20] Vgl. Schmidt (1997), § 34 III, S. 1016f., siehe auch Lutter/ Bayer § 11 Rn 5

[21] Vgl. Roth (2001), Rn 420.

[22] Vgl. Lutter/ Bayer (2004), § 11 Rn 19.

[23] Vgl. Hueck, A. (1996), § 11 Abs. 2 Rn. 41, siehe auch Grunewald (2002), S. 328.

[24] Vgl. Kübler (1999), S. 325, siehe auch Lutter/Bayer (2004), § 11 Rn.21.

[25] Vgl. Schmidt (2000), § 11 Rn 18.

[26] Vgl.Nordhues (2003), S.22.

[27] Vgl. Hueck, A. (1996), § 11, Abs.2 Rn 43.

[28] Vgl. Lutter/ Bayer (2004), § 11 Abs. 2 Rn 23.

[29] Vgl. Espey/ von Bitter (1982), S.145f., siehe auch Lutter/ Bayer, § 11 Abs. 2 Rn 24.

[30] Vgl. Espey / von Bitter (1982), S. 144, siehe auch Roth (2003), § 11 Abs. 2 Rn 30.

[31] Vgl. Lutter / Bayer (2004), § 11 Abs. 2 Rn 23.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Persönliche Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer für Schulden der GmbH
Hochschule
Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Note
2,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
30
Katalognummer
V49665
ISBN (eBook)
9783638460514
Dateigröße
621 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Persönliche, Haftung, Gesellschafter, Geschäftsführer, Schulden, GmbH
Arbeit zitieren
Christoph Oldekop (Autor:in), 2004, Persönliche Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer für Schulden der GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/49665

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