Gegenstand dieser Magisterarbeit ist der Deutsch-als-Fremd-und-Zweitsprache-Unterricht im deutschen Strafvollzug. Diese Arbeit dient der Zielgruppe, also JustizvollzugslehrerInnen, externen Bildungsbeauftragen sowie ehrenamtlichen MitarbeiterInnen als Handreichung für den DaF/DaZ-Unterricht. Dabei versteht sich die Arbeit nicht als dogmatische Lösung sondern vielmehr als Impuls, der Orientierung, Anregungen und Verbesserungsvorschläge geben soll. Die Arbeit umfasst thematisch drei maßgebliche Abschnitte und unterteilt sich in eine Grundlagenerschließung zum Strafvollzug, eine empirische Datenerhebung einschließlich Evaluation und die Umsetzung der evaluationsbasierten Ergebnisse in einem Referenzkurs.
Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Stellung der Ausländer nach dem Zuwanderungsgesetz sowie der Integrationsförderung im Bundesgebiet lebender Ausländer. Im zweiten Abschnitt ist die empirische Datenerhebung über die DaF/DaZ-Maßnahmen der Justizvollzugsanstalten und damit die argumentative Grundlage dieser Arbeit enthalten. Im dritten Abschnitt der Arbeit ist die praktische Umsetzung der Ergebnisse enthalten. Dazu gehört ein kurzer Abriss über die Entwicklung der Methoden und die Vorstellung eines praxisnahen Modells zur Unterrichtsvorbereitung. Des Weiteren werden innovative DaF/DaZ-Konzeptionen des Strafvollzugs vorgestellt.
Bei der Gestaltung des Referenzkurses wird auf eine transparente Vorgehensweise geachtet, um die Thematik auch für Laien nachvollziehbar zu machen. Der Referenzkurs ist modular aufgebaut und ergänzt ein ausgewähltes Lehrwerk durch vollzugsspezifische Themen. Die Orientierung an der Lebenswelt der Lernenden dient dem Ziel der Alltagsbewältigung im Strafvollzug und soll die Motivation der Teilnehmenden verstärken. Die Vermittlung kommunikativer Kompetenzen steht in direktem Zusammenhang mit einer Befähigung der Lernenden, mögliche Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen im Strafvollzug nutzen zu können. Eines der Module widmet sich der Alphabetisierung, da ein Teil der Zielgruppe nicht über entsprechende Kenntnisse verfügt.Der Referenzkurs orientiert sich in Bezug auf landeskundliche Themen an interkulturellen Aspekten und dient ebenfalls der Integration.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Begriffsabgrenzungen
3. Historische Entwicklung des Justizvollzugs
4. Grundlagen des Justizvollzugs
4.1 Gesetzliche Grundlagen
4.2 Organisatorische Grundlagen
4.3 Statistische Grundlagen
4.4 Zusammenfassung
5. Pädagogik im Justizvollzug
5.1 Bildungsangebote für Strafgefangene
5.2 Aufgaben der Lehrenden
5.3 Anforderungen an die Lehrenden
5.4 Zusammenfassung
6. Ausländische Inhaftierte im Strafvollzug
6.1 Ausländeranteile im Strafvollzug der Bundrepublik Deutschland
6.2 Anteile ausländischer Inhaftierter in Untersuchungshaft und Jugendstrafvollzug
6.3 Problematische Aspekte der Inhaftierung
6.4 Haftbedingungen ausländischer Inhaftierter
6.5 Die Stellung der Ausländer nach dem Zuwanderungsgesetz
6.6 Die Förderung der Integration im Bundesgebiet lebender Ausländer
6.6.1 Anwendung der Integrationskurse auf Strafgefangene
7. Empirische Grundlage – Ergebnisse der Evaluation
7.1 Hypothesen und Forschungsfragen
7.2 Auswahl der Methode
7.3 Umfang und Ziele der Datenerhebung
7.3.1 Beschreibung der Vorgehensweise
7.3.2 Gestaltung des Fragebogens
7.4 Auswertung und Interpretation der Ergebnisse
7.4.1 Ermittlung der DaF/DaZ-Kurse
7.4.2 Zuständigkeiten und Durchführung
7.4.3 Qualifikation der Lehrkräfte
7.4.4 Dauer der DaF/DaZ-Kurse
7.4.5 Größe der Unterrichtsgruppen
7.4.6 Nationalitäten
7.4.7 Zertifizierung
7.4.8 Konzeptionierung
7.4.9 Unterrichtsmaterial
7.4.10 Qualitäts- und Erfolgskontrollen
7.4.11 Anteile Inhaftierter mit nichtdeutscher Muttersprache
7.5 Zusammenfassung
7.5.1 Ableitung der Ergebnisse für die Referenzkursgestaltung
8. Deutsch als Fremd- und Zweitsprache
8.1 Entwicklung der Methoden
8.2 Modell Didaktische Analyse zur Unterrichtsvorbereitung
8.3 Unterrichtsphasen
8.4 Beispielhafte Unterrichtseinheit
9. Gestaltung des Referenzkurses
9.1 Impulse innovativer Konzeptionen
9.1.1 JVA Cottbus-Dissenchen (Brandenburg)
9.1.2 JVA Freiburg (Baden-Württemberg)
9.1.3 JVA Ottweiler (Saarland)
9.1.4 Prison Translator (Schweiz)
9.2 Lernziele und Anforderungen an den Referenzkurs
9.2.1 Sprachliche Kenntnisse und Fertigkeiten
9.2.2 Metasprachliches Wissen
9.2.3 Schlussfolgerungen
9.3 Vorüberlegungen und Rahmenfestlegung
9.3.1 Dauer – Unbefristete vs. Befristete Bildungsmaßnahmen
9.3.2 Umfang des Referenzkurses
9.3.3 Struktureller Aufbau – Module vs. Kapitel
9.3.4 Lehrwerke im Strafvollzug
9.4 Beschreibung der Zielgruppe
9.4.1 Allgemeinbildung/Vorbildung
9.4.2 Lernerfahrung
9.4.3 Vorkenntnisse
9.4.4 Motivation
9.4.5 Kognitive Leistungsfähigkeit/Konzentrationsfähigkeit
9.4.6 Muttersprache
9.4.7 Kriminalität/Gewaltpotential
9.4.8 Schlussfolgerungen
9.4.8.1 Verwendbare Sozialformen
9.4.8.2 Hilfsmittel/Medien
9.4.8.3 Spiele
9.5 Didaktisch-methodische Grundlagen
9.5.1 Progression
9.5.2 Wortschatz
9.5.3 Grammatik
9.5.4 Rezeptive und produktive Fertigkeiten
9.5.4.1 Die rezeptiven Fertigkeiten
9.5.4.2 Die produktiven Fertigkeiten
9.5.5 Landeskunde
9.6 Zusammenfassung
10. Der Referenzkurs
10.1 Kursinhalte
10.2 Inhaltsbeschreibung
10.2.1 MODUL Alphabetisierung
10.2.2 MODUL I
10.2.3 MODUL II
10.2.4 MODUL III
10.2.5 MODUL IV
10.2.6 MODUL V
10.2.7 MODUL VI
10.2.8 MODUL VII
11. Forschungstagebuch
12. Fazit
Literatur- und Quellenverzeichnis
Anlagenverzeichnis
Vorwort
Die vorliegende Arbeit geht auf eine von uns im Januar 2006 an der Professur Erwachsenenbildung und betriebliche Weiterbildung der Technischen Universität Chemnitz eingereichte Forschungsarbeit zurück. Diese ebnete den Weg und erschloss eine für uns gänzlich unbekannte Fachthematik.
Mit der Magisterarbeit greifen wir diese Thematik auf und streben eine Applikation der wissenschaftlichen Disziplin Deutsch als Fremd- und Zweitsprache im praktischen Arbeitsfeld des Strafvollzugs der Bundesrepublik Deutschland an. Da diese ohne eine engagierte Unterstützung aus beiden Bereichen nicht zustande gekommen wäre, möchten wir uns im Folgenden bedanken.
Auf praktischer Seite stehen wir in der Schuld der sächsischen Justizvollzugslehrer insbesondere von Herrn N.N. vom Ausbildungszentrum Bobritzsch für das Vertrauen und die Chance, unsere Forschungsarbeit während einer Fachtagung präsentieren zu dürfen.
Im Rahmen unserer empirischen Datenerhebung sind wir allen Beteiligten der Befragung zu Dank verpflichtet für deren hilfreiche Angaben, ohne die eine derartige Evaluation nie möglich gewesen wäre. Ein Dank gilt auch allen Ansprechpartnern in den Justizministerien, insbesondere Frau N.N. und Frau N.N.
Besondere Anerkennung und ein herzliches Dankeschön ist folgenden Personen gewidmet: Herrn N.N. für die zahlreichen telefonischen Orientierungshilfen, das bereitgestellte Material und die außerordentliche und freundliche Hilfsbereitschaft bedanken. Frau N.N., Frau N.N., Frau N.N., Herrn N.N., Herrn N.N. sowie Herrn N.N. für die anregenden fachlichen Gespräche und die lebendigen Einblicke in die Unterrichtspraxis.
Auf wissenschaftlicher Seite danken wir herzlich unseren Gutachterinnen Frau N.N. und Frau N.N. für die Betreuung unserer Arbeit, die hilfreichen Beratungsgespräche und Denkanstöße sowie die umfassende Unterstützung während des gesamten Anfertigungszeitraums.
An dieser Stelle möchten wir diejenigen nicht unerwähnt lassen, die diese Arbeit auf sichtbare oder unsichtbare Weise unterstützt haben, hier aber nicht namentlich genannt werden können.
Abschließend danken wir unseren Eltern für Ihr Verständnis und Ihre moralische Unterstützung.
Chemnitz, im April 2007
André Laukner Manuel Mesterharm
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 01: Bildungsaufgaben der Lehrer im Strafvollzug
Abbildung 02: Zertifikat Deutsch – Übersicht der Prüfungsinhalte
Abbildung 03: Umfang der Befragung
Abbildung 04: Beteiligung nach Bundesländern
Abbildung 05: Ermittlung der DaF/DaZ-Kurse für nichtdeutsche Muttersprachler
Abbildung 06: Vielfalt der Maßnahmenbezeichnungen
Abbildung 07: Anforderungen an die DaF/DaZ-Lehre im Strafvollzug
Abbildung 08: Durchführung der Maßnahmen
Abbildung 09: Qualifikation der Lehrkräfte
Abbildung 10: Dauer der DaF/DaZ-Kurse
Abbildung 11: Größe der Unterrichtsgruppen
Abbildung 12: Vielfalt der Nationalitäten
Abbildung 13: Zertifizierung der DaF/DaZ-Maßnahmen
Abbildung 14: Angestrebte GER-Niveaustufen
Abbildung 15: Konzeptionelle Grundlage der DaF/DaZ-Kurse
Abbildung 16: Einsatz von Qualitäts- und Erfolgskontrollen
Abbildung 17: Anteile nichtdeutscher Muttersprachler zum DaF/DaZ-Angebot
Abbildung 18: Modell Didaktische Analyse
Abbildung 19: Beispielhafte Phasierung nach Modell DA
Abbildung 20: Musterbeispiel zur Perfekt-Bildung (Tafelbild/Lernplakat)
Abbildung 21: Musterbeispiel für eine Vorstellungsrunde (Tafelbild/Lernplakat)
Abbildung 22: Musterbeispiel für Dialoge
Abbildung 23: Musterbeispiel zur Satzgliedstellung (Tafelbild/Lernplakat)
Abbildung 24: Musterbeispiel für Personalpronomen (Tafelbild/Lernplakat)
Abbildung 25: Musterbeispiel zur Konjugation (regelmäßige Verben)
Abbildung 26: Musterbeispiel zur Konjugation (unregelmäßiges Verb sein)
Abbildung 27: Musterbeispiel für Modi (Tafelbild/Lernplakat)
Abbildung 28: Musterbeispiel für trennbare/untrennbare Verben
Abbildung 29: Musterbeispiel für Komposita
Abbildung 30: Musterbeispiel für Zeitformen (Signalwörter)
Abbildung 31: Musterbeispiel für die Wortschatzaufbereitung
Abbildung 32: Forschungstagebuch – Skizzierung des Entstehung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Gegenstand dieser Magisterarbeit ist der Deutsch-als-Fremd-und-Zweitsprache-Unterricht im deutschen Strafvollzug. Im Laufe vorbereitender Recherchen wurde deutlich, dass es erhebliche Unterschiede und Defizite in der Unterrichtung nichtmuttersprachlicher Gefangener gibt. Dies gab Anlass dazu, das Feld wissenschaftlich zu erschließen und eine Grundlage für weitere Untersuchungen zu schaffen.
Die Justizvollzugsanstalten sind zur Umsetzung der Vollzugsziele oftmals auf die Arbeit externer Beauftragter angewiesen, da ein Großteil nicht über die entsprechenden personellen und organisatorischen Kapazitäten verfügt, um anforderungsgerechtes pädagogisches Handeln zu ermöglichen.
Diese Arbeit dient der Zielgruppe, also JustizvollzugslehrerInnen, externen Bildungsbeauftragen sowie ehrenamtlichen MitarbeiterInnen als Handreichung für den DaF/DaZ-Unterricht. Dabei versteht sich die Arbeit nicht als dogmatische Lösung sondern vielmehr als Impuls, der Orientierung, Anregungen und Verbesserungsvorschläge geben soll:
- Dem pädagogischen Fachdienst (Justizvollzugslehrer) soll diese Handreichung als Einführung in das Fach Deutsch als Fremd- und Zweitsprache dienen und einen detaillierteren Einblick in die Unterrichtung von NichtmuttersprachlerInnen ermöglichen.
- Den externen DaF/DaZ-Bildungsbeauftragten wird ein kompakter Einblick in die Thematik Strafvollzug ermöglicht, indem relevante gesetzliche sowie organisatorische Zusammenhänge aufgezeigt und mit statistischen Vergleichswerten ergänzt werden, um einen fundierten Hintergrund für die Arbeit im Strafvollzug zu liefern.
- Allen ehrenamtlichen MitarbeiterInnen (z. B. pensionierte Deutschlehrer, Studierende) und Interessierten liefert dieses Werk Informationen über den Strafvollzug sowie das Fach DaF/DaZ und kombiniert Fach-und Sachwissen in komprimierter Form.
Die Arbeit umfasst thematisch drei maßgebliche Abschnitte und unterteilt sich in eine Grundlagenerschließung zum Strafvollzug, eine empirische Datenerhebung einschließlich Evaluation und die Umsetzung der evaluationsbasierten Ergebnisse in einem Referenzkurs.
Nach einer einführenden Begriffsabgrenzung relevanter Termini folgt ein historischer Abriss der Entwicklung des Justizvollzugs.
Im Anschluss werden gesetzliche, organisatorische und statistische Grundlagen erschlossen.
Mit der Pädagogik im Justizvollzug wird eine Übersicht über die Bildungsangebote für Gefangene sowie die pädagogischen Aufgaben und Anforderungen gegeben.
Aufgrund variierender Nationalitäten, Kulturen, Religionen und Muttersprachen sind ausländische Inhaftierte im Strafvollzug ein besonderes Insassenklientel, dem zusätzliche pädagogische Aufmerksamkeit zuteil werden muss. Daher wird diese Klientel näher untersucht, wobei neben den Anteilen im Strafvollzug auf die problematischen Aspekte und die Haftbedingungen eingegangen wird.
Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Stellung der Ausländer nach dem Zuwanderungsgesetz sowie der Integrationsförderung im Bundesgebiet lebender Ausländer. Die Integrationsbemühungen der Bundesregierung und ihre praktische Umsetzung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sollen im Verlauf der Arbeit auch auf ihre Anwendbarkeit im Strafvollzug untersucht werden. Die vom BAMF aufgestellten Verordnungen zur Durchführung von Integrationskursen geben hierzu eine Orientierung.
Bedingt durch defizitäre Sprachkenntnisse sind ausländische Inhaftierte mitunter nicht in der Lage, an möglichen Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen des Vollzugs teilzunehmen und den Gefängnisalltag zu bewältigen. An diesem Punkt knüpfen die Deutsch-als-Fremd-und-Zweitsprache-Kurse an und sollen die Teilnehmenden für o. g. Maßnahmen qualifizieren.
Im zweiten Abschnitt ist die empirische Datenerhebung über die DaF/DaZ-Maßnahmen der Justizvollzugsanstalten und damit die argumentative Grundlage dieser Arbeit enthalten.
Nach Auswahl der Erhebungsmethode und Darstellung des methodischen Vorgehens folgt die Evaluation der durchgeführten Befragung, in welcher die DaF/DaZ-Kurse beteiligter JVAs analysiert werden.
Die Erhebung der Daten erfolgte mittels eines Fragebogens. Durch die Beteiligung von 95 der befragten 227 Justizvollzugsanstalten (Rücklaufquote 41,9 %) sind die Ergebnisse durchaus repräsentativ.
Bei der Auswertung und Interpretation der Ergebnisse wird jede Frage einzeln berücksichtigt, wobei explizit Konsequenzen für die Referenzkursgestaltung abgeleitet werden.
Im dritten Abschnitt der Arbeit ist die praktische Umsetzung der Ergebnisse enthalten. Einführend werden grundlegende Sachverhalte des Faches DaF/DaZ erörtert. Dazu gehört ein kurzer Abriss über die Entwicklung der Methoden und die Vorstellung eines praxisnahen Modells zur Unterrichtsvorbereitung.
Des Weiteren werden innovative DaF/DaZ-Konzeptionen des Strafvollzugs vorgestellt. Diese bilden einen Auszug der bundesdeutschen Kurslandschaft und verdeutlichen einige herausragende Konzepte, die zusammen mit den Konsequenzen für die Referenzkursgestaltung aufgegriffen werden und maßgeblich in die Gestaltung des Referenzkurses einfließen.
Bei der Gestaltung des Referenzkurses wird auf eine transparente Vorgehensweise geachtet, um die Thematik auch für Laien nachvollziehbar zu machen. Besonders wichtig ist hierbei eine offene konzeptionelle Gestaltung, die eine individuelle Anpassung an praktische Gegebenheiten ermöglicht.
Die weiteren Überlegungen, die zum Referenzkurs führten, sind so aufbereitet, dass sie die Lehrenden im Vollzug in ihrer Unterrichtsgestaltung möglichst umfassend unterstützen.
Der Referenzkurs ist modular aufgebaut und ergänzt ein ausgewähltes Lehrwerk durch vollzugsspezifische Themen. Die Orientierung an der Lebenswelt der Lernenden dient dem Ziel der Alltagsbewältigung im Strafvollzug und soll die Motivation der Teilnehmenden verstärken. Die Vermittlung kommunikativer Kompetenzen steht in direktem Zusammenhang mit einer Befähigung der Lernenden, mögliche Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen im Strafvollzug nutzen zu können. Eines der Module widmet sich der Alphabetisierung, da ein Teil der Zielgruppe nicht über entsprechende Kenntnisse verfügt. Die Maßnahme kann aufgrund der Verwendung eines ausgewählten Lehrwerkes ebenfalls zu einer Sprachprüfung und damit zu einer Zertifizierung führen. Der Referenzkurs orientiert sich in Bezug auf landeskundliche Themen an interkulturellen Aspekten und dient ebenfalls der Integration in die deutsche Kultur und den Arbeitsmarkt.
2. Begriffsabgrenzungen
Zu Beginn müssen einige relevante Termini erschlossen werden, die im späteren Verlauf der Arbeit Verwendung finden.
Daher soll eine Abgrenzung der Begrifflichkeiten Justizvollzug und Strafvollzug, Deutsch als Fremdsprache und Deutsch als Zweitsprache als auch Didaktik und Methodik erfolgen.
Justizvollzug/Strafvollzug
Die folgende Begriffsabgrenzung des Terminus „Strafvollzug“ soll für die weitere Verwendung maßgeblich sein und als Arbeitsdefinition dienen:
„Strafvollzug ist die Vollziehung der freiheitsentziehenden Kriminalsanktionen. Allgemein versteht man unter Strafvollzug die Art und Weise der Durchführung von freiheitsentziehenden Kriminalsanktionen, und zwar von der Aufnahme des Verurteilten in die Vollzugsanstalt bis zu dessen Entlassung […] Der Strafvollzug beschränkt sich auf den stationären Vollzug oder auf die freiheitsentziehenden Kriminalsanktionen in speziellen Vollzugsanstalten. […] umfasst nicht nur Freiheitsstrafen, sondern auch freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung, soweit sie im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind. […] bezieht sich auf Kriminalsanktionen, schließt also begrifflich Untersuchungshaft, Abschiebehaft, Zivilhaft, Jugendarrest, die Unterbringung Geisteskranker und die stationäre Erziehungshilfe (Heimerziehung) aus […] Dementsprechend verbleiben für den Bereich des stationären Straf- und Maßregelvollzugs […] die Freiheitsstrafe […] die freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, nämlich die Sicherungsverwahrung und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie in einer Entziehungsanstalt […] die Jugendstrafe […] und der militärische Strafarrest.“[1]
Zusammenfassend kann gesagt werden, der Justizvollzug beinhaltet alle Vollzugsarten, der Strafvollzug nach Kaiser/Schöch umfasst nur Freiheitsstrafen sowie freiheitsentziehende Maßnahmen und schließt begrifflich die eben genannten Arten Untersuchungshaft, Abschiebehaft, Zivilhaft, Jugendarrest sowie die Unterbringung Geisteskranker und die stationäre Erziehungshilfe explizit aus.
In dieser Arbeit werden kontextbezogen beide Begriffe verwendet.
Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache
Eine Definition der beiden Begriffe erscheint auf den ersten Blick relativ einfach, die Literatur gibt größtenteils den Lernort als wichtigstes Kriterium zur Unterscheidung an. Hierbei wird die Aneignung der deutschen Sprache im Heimatland der Lernenden, also außerhalb der deutschsprachigen Länder[2], als Deutsch als Fremdsprache bezeichnet. Die Aneignung der deutschen Sprache im Zielland, also innerhalb der deutschsprachigen Länder, wird dagegen als Deutsch als Zweitsprache bezeichnet.[3]
Diese Unterscheidung ist vor allem durch die Art des Kontaktes mit der Zielsprache Deutsch und den damit verbundenen „unterschiedlichen lebensweltlichen Bedingungen“[4] begründet.
Das Erlernen des Deutschen außerhalb des deutschen Sprachraums wird hauptsächlich durch Unterrichtsprozesse gesteuert; die Lernenden finden außerhalb dieses Unterrichts (aufgrund der Lebenswelt) kaum Gelegenheit, die erlernten Sprachkenntnisse praktisch anzuwenden.
Beim Erlernen der Sprache in einem der drei genannten Zielländer kann die Sprachkompetenz sowohl durch unterrichtliche als auch außerunterrichtliche Vorgänge trainiert und angewendet werden. Damit sind ein alltäglicher Gebrauch und eine stärkere Gewichtung (mental) der deutschen Sprache verbunden, da diese für die Lernenden als Mittel zur Alltagsbewältigung eine ähnliche Bedeutung erhält wie die eigene Muttersprache.[5]
Die Fachwelt nennt neben dem Lernort weitere Kriterien zur Unterscheidung, die ebenfalls genannt werden sollen:
„Man spricht eher von einer Fremdsprache, wenn durch Unterricht gesteuertes Lernen vorliegt, während Zweitsprache eher mit „ungesteuert“ und „Erwerb“ in Verbindung gebracht wird.“[6]
Des Weiteren erfolgt der Input (also die Rezeption mündlicher und schriftlicher zielsprachlicher Texte) im Fremdsprachenunterricht meist kontrolliert und einer Progression folgend, während er in Kontaktsituationen scheinbar unberechenbar und ungeordnet ist.[7]
Entscheidend ist auch die Dauer des Aufenthaltes im Zielsprachenland, hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Fall von Migration oder um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt.
Es ist zu erwähnen, dass auch die Fachwelt Probleme mit einer eindeutigen Abgrenzung zu haben scheint:
„[…] wurde deutlich, daß sich Fremdsprache und Zweitsprache nicht trennscharf unterscheiden lassen.“[8]
Die Vielzahl an Unterscheidungskriterien kann nicht pauschal auf alle nichtmuttersprachlichen Inhaftierten im Strafvollzug projiziert werden.
Bei der Durchführung von Sprachunterricht in einer bundesdeutschen Justizvollzugsanstalt ist der Lernort folglich in Deutschland, jedoch hat jede/r Gefangene einen individuellen sprachbiografischen Hintergrund, für den in dieser Arbeit keine Detailbetrachtung erfolgen kann.
Des Weiteren ist die Aneignung der deutschen Sprache in einer Justizvollzugsanstalt sowohl durch unterrichtliche als auch außerunterrichtliche Momente geprägt – damit ist eine Unterscheidung zwischen gesteuertem „Lernen“ bzw. ungesteuertem „Erwerb“ nahezu unmöglich.
Da die Unterscheidungskriterien nicht eindeutig sind, wird in dieser Arbeit der Begriff Deutsch als Fremd- und Zweitsprache bzw. das Kürzel DaF/DaZ Verwendung finden.[9]
Didaktik/Methodik
Eine Definition der Termini Didaktik und Methodik ist aufgrund der Anzahl fachlicher Ansichten und Definitionen schwierig. Daher soll die Definition hier nur kurz erfolgen.
In einem grundlegenden Nachschlagewerk des Fachgebiets der Psychologie findet man diese Definition des Begriffes Didaktik:
„Wissenschaft des Lehrens bzw. Theorie der Steuerung von Lernprozessen; auch Theorie der Bildungsinhalte und –ziele; im engeren Sinne allgemeine Theorie des Unterrichts (erziehungswissenschaftliche Disziplin), unter Berücksichtigung der pädagogischen Absichten und Ziele, Mittel, Methoden sowie individuellen und soziokulturellen Bedeutung des Unterrichts; umfaßt vor allem Auswahl und Anordnung der Lehrinhalte, Bestimmung der angemessenen Unterrichtsverfahren sowie Entwicklung von Verfahren zur Lernzielkontrolle bzw. zur Evaluation des Unterrichts. Neuere Methoden der D. fußen auf informationstheoretischen und speziell lerntheoretischen Modellen.“[10]
Der Didaktik-Begriff, der in dieser Definition genannt wird, bezeichnet allgemein die Theorie des Unterrichts als erziehungswissenschaftliche Disziplin, die damit zusammenhängende Aspekte näher beleuchtet. Mit anderen Worten: Didaktik ist die Wissenschaft des Lehrens und Lernens. Da die o. g. Aspekte wie Absichten, Ziele, Mittel, Methoden usw. in inhaltliche Aspekte und Aspekte zur Vorgehensweise aufgeteilt werden können, ergab sich die Bildung verschiedener Teilgebiete, die jedoch zwingend zusammengehören, um eine effiziente Lehre zu ermöglichen.
Mit einfachen Worten lässt sich sagen: Die Didaktik beschäftigt sich mit den Lehrinhalten (was gelehrt wird), während sich die Methodik mit den Lehrverfahren (wie gelehrt wird) befasst.
Um das zu präzisieren, könnte diese detailliertere Definition verwendet werden:
„`Methode´ im engeren Sinn bezieht sich nur auf die konkreten unterrichtlichen Prozesse auf der Ebene des Fachunterrichts. Es werden unterrichtliche Steuerungsprozesse beschrieben, die auch Anweisungen zur Unterrichtsplanung und Entwicklung von Unterrichtsmaterial umfassen (Krumm, 1981, 217; Freudenstein, 1970, 176).“[11]
Didaktik dagegen beinhaltet vor allem Faktoren, die die Ebene des Faches Deutsch als Fremd- und Zweitsprache bestimmen, also Ziele, Inhalte, Lernstoffauswahl und -progression.[12]
Aufgrund der schwierigen Begriffslage und der Zusammenhänge zwischen Methodik und Didaktik soll im weiteren Verlauf der Arbeit der Begriff didaktisch-methodisches Vorgehen Verwendung finden.
3. Historische Entwicklung des Justizvollzugs
Zum besseren Verständnis der Thematik soll die historische Entwicklung kurz aufgezeigt werden.
Die Entwicklung der Freiheitsstrafe reicht bis weit vor das 16. Jahrhundert; bereits 813 nach Christus ordnete Karl der Große den Freiheitsentzug zur Besserung von Straftätern an. Die so benannten Leibes- oder Lebensstrafen waren weit verbreitet und stellten zwischen dem 13. und 15. Jahrhundert harte körperliche Strafen dar. Bestrafungen milderen Ausmaßes wurden in Form von Nahrungsentzug und Lochgefängnissen vollzogen; daraus entstand der Terminus des „Einlochens“.[13] Die Bestrafung in Form von freiheitsentziehenden Maßnahmen wurde noch nicht angewandt.
„Erst mußten die Freiheit und die „Würde der Person“ als Werte entdeckt und allgemein anerkannt werden, ehe der Entzug der Freiheit – die „Freiheitsstrafe“ als ein „Übel“ empfunden und demzufolge allgemein verabscheut werden konnten“[14]
Der präzise Beginn einer Vollstreckung freiheitsentziehender Maßnahmen kann historisch nicht genau festgelegt werden, wird aber in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts vermutet.
Als Entstehungsorte werden England und die Niederlande genannt. Die damit erstmalig entstehenden Gefängnisse, neben den durch die Klöster unterhaltenen Armenhäusern, waren nicht die heute bekannten vergitterten und gesicherten Gebäude – beispielsweise wurde 1555 Schloss Bridewell (England) auf Bitten der Kirche als Arbeitshaus für Landstreicher, Bettler und Diebe eingerichtet.
Das charakteristische Merkmal dieses „modernen“ Freiheitsentzugs war der grundsätzliche Gedanke der Rettung und Besserung Straffälliger, setzte jedoch zu seiner Verwirklichung voraus, dass der Verurteilte zu einer Verhaltensänderung bereit war.
Die Sicherung durch Schutzmaßnahmen erfolgte erst später.[15]
Bridewell wurde fortan als Modell für viele Folgeeinrichtungen verstanden und diente dem Zweck[16] der Erziehung. Die Gefangenen sollten durch Arbeit und strenge Zucht gebessert und dazu befähigt werden, künftig ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Später folgten 1595 in Amsterdam ein Zuchthaus und das „Spinnhaus“ für Frauen. Erste deutsche Nachahmer gab es in Bremen (1609) und Hamburg (1622).[17]
Als die Kirche während des 18. Jahrhunderts ihre Gefängnisse, aber auch die Armenhäuser schloss, wurden die Inhaftierten öffentlichen Zuchthäusern zugeteilt; die meist „unverheirateten Frauen, Huren, Bettler, Geisteskranke und schwer erziehbaren Jugendliche“[18] stellten für die ortsansässigen Manufakturen billige Arbeitskräfte dar, deren Kapazitäten ausgebeutet werden konnten. Straffällige Männer wurden zu harten Arbeitsstrafen (z. B. zum Festungsbau) herangezogen und in „Streckhäusern“ (Übernachtungsgefängnisse) untergebracht, die sich fortwährend immer mehr zu einer Haftanstalt als Gnadenstrafe für Todeskandidaten entwickelten.[19]
In Folge der Diskussion zur amerikanischen und englischen Gefängnisreform[20] im Jahr 1830 erschien in Deutschland eine erste „Gefängniskunde“ sowie erste Gefängnisgesellschaften, die als Aufgabe das Wohlergehen der Gefangenen in den Anstalten und die Fürsorge Entlassener verstanden.
Durch die ab 1806 eingeführte Gesetzgebung des Strafrechts, die von einer Reichszuständigkeit absah und die Verantwortung den einzelnen Territorien übertrug, wurden bis 1860 landesweit neue Strafgesetzbücher verabschiedet. Im Mittelpunkt dieses Strafsystems stand fortan die Freiheitsstrafe, wobei die Zuchthausstrafe als die härteste Bestrafung galt.
Von einer maßgeblichen Gesetzgebung des Strafvollzugs konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesprochen werden; eine Anstaltsordnung umfasste die einheitliche Regelung von Disziplin und Kleidung. Die personenbezogene Trennung von Anstalten für Frauen, Jugendliche und psychisch Kranke wurde vollzogen.
Die territoriale Gesetzgebung wurde mit der Reichsgründung hinfällig und ab 1871 galt nur noch das einheitliche Reichsstrafgesetzbuch.
Durch den zentralen Erziehungsgedanken in der Weimarer Republik bemühte man sich ab 1919 auch um eine gesetzliche Regelung des Strafvollzugs, die jedoch mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten ihre Wende fand und den Zweck der Strafe nicht mehr als Erziehungsmaßnahme, sondern als eine nüchterne Abschreckung sah. Ebenso stand nicht mehr die Tat im Vordergrund, sondern die ethnische Zugehörigkeit spielte eine entscheidende Rolle.
In der Nachkriegszeit wurden nur wenige Änderungen im Strafvollzug vorgenommen – immense Probleme mit baulichen Mängeln, Überbelegungen, Verwahrlosungen und unterqualifiziertem, willkürlich handelndem Personal prägten den Aufbau.[21]
Die Strafe auf Bewährung wurde 1957 eingeführt, eine einheitliche Verwaltungsvorschrift (DVollzO[22] ) auf Bundesebene wurde 1962 verabschiedet. Die ehemalige Deutsche Demokratische Republik schaffte 1987 als erster Staat des Warschauer Paktes die Todesstrafe ab.
Seit den 1970er Jahren erfährt der Strafvollzug Fortschritte und hinlängliche Besserungen in der Ausstattung der Anstalten. Als Höhepunkt der Entwicklung des Strafvollzugs trat am 01. Januar 1977 das bis heute als gesetzliche Grundlage gültige Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in Kraft und verfolgt im Grundsatz das Ziel einer sozialen Befähigung des Gefangenen.[23] Diese Resozialisierung soll durch einen personenbezogenen Vollzugsplan (Individualvollzug) erfolgen und langfristig den Wechsel des Gefangenen zum offenen Vollzug anstreben.[24]
4. Grundlagen des Justizvollzugs
Im Hinblick auf eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der komplexen Thematik des Strafvollzugs soll nachfolgend eine Grundlagenerarbeitung erfolgen, die insbesondere Nicht-Juristen, Unbeteiligten sowie allen Interessierten als Einblick dient.
Die Grundlagen des deutschen Strafvollzugswesens orientieren sich dabei an gesetzlichen, organisatorischen und statistischen Aspekten.
4.1 Gesetzliche Grundlagen
„Die Rechtgrundlagen des stationären Justizvollzugs freiheitsentziehender Kriminalsanktionen in Deutschland finden sich vor allem im Strafvollzugsgesetz (StVollzG), außerdem im Jugendgerichtsgesetz (JGG) und Wehrstrafgesetz (WStrG) sowie ferner in der Strafprozessordnung (StPO) und in den Maßregelvollzugsgesetzen der Länder.“[25]
Gültig seit dem erstmaligen Inkrafttreten am 01. Januar 1977, stellt das Strafvollzugsgesetz eine bundesweite Rahmengesetzgebung dar.[26] Nach § 1 StVollzG wird der Anwendungsbereich wie folgt definiert:
„Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung“.[27]
Maßgeblich besteht das Ziel des Vollzugs in der Befähigung des Gefangenen, zukünftig ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen. Daneben wird die Sicherung zum Schutz der Allgemeinheit vollzogen (§ 2 StVollzG).
Die Zuständigkeitsfrage im Justizvollzug der Bundesrepublik Deutschland regelt § 151 Abs. 1 StVollzG. Dieser Absatz bestimmt, dass die Justizvollzugs- und Jugendstrafanstalten der Landesjustizverwaltung des jeweiligen Bundeslandes unterstehen. Diese regeln die Zuständigkeiten der Justizeinrichtungen in einem Vollstreckungsplan.[28] Aus diesem Plan werden für jeden Gerichtsbezirk die zuständigen Vollzugsanstalten bestimmt. Dabei wird nach Geschlecht, Alter, Vollzugsdauer und –art, Vorstrafen, Gesundheitszustand und Wohn- bzw. Aufenthaltsort unterschieden.
Darüber hinaus gibt es von den Bundesländern gemeinsam erlassene, bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften. Diese sind die Verwaltungsvorschriften zum StVollzG (VVStVollzG), die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) und die Vollzugsgeschäftsordnung (VGO). Aufgrund politischer Gewichtungen der Bundesländer ergeben sich Unterschiede in der Ausführung der Verwaltungsvorschriften; dies zeigt sich mitunter an den finanziellen und personellen Möglichkeiten der Justizvollzugsanstalten. Diese Unterschiede können sich auch auf die Qualität des Unterrichtes auswirken.[29]
Weitere organisatorische Punkte regelt das Jugendgerichtsgesetz (JGG) mit den §§ 1, 3 und 105[30] sowie § 19 des Strafgesetzbuches (StGB)[31]. Hier wird zwischen Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen und deren Strafmündigkeit unterschieden. Während Kinder, also Personen unter 14 Jahren, im § 19 des Strafgesetzbuches als nicht schuldfähig geführt werden, beginnt mit dem vollendeten 14. Lebensjahr eine bedingte Schuldfähigkeit. Als schuldfähig werden Personen mit dem vollendeten 18. Lebensjahr[32] geführt.[33]
4.2 Organisatorische Grundlagen
Die zwei maßgebenden Formen des Vollzuges sind der offene und der geschlossene Vollzug, die wie im Folgenden durch § 10 StVollzG geregelt werden:
„(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werden.
(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.“[34]
Der Gesetzgeber sieht für den offenen Vollzug die Unterbringung in besonderen Anstalten und Gebäuden vor, bei denen auf vergitterte Fenster und Umfassungsmauern verzichtet werden kann. Die Gefangenen können sich frei bewegen und die Türen müssen nicht ständig verschlossen sein.[35]
Nach § 140 Abs. 2 StVollzG sind Frauen, getrennt von Männern, in besonderen Frauenanstalten unterzubringen; aufgrund des geringen Anteils weiblicher Gefangener (5,05 % zum Stichtag 31.03.2006) können ebenso getrennte Abteilungen für Frauen vorgesehen werden; explizite Frauenhaftanstalten haben zudem Kapazitäten zur Aufnahme von Müttern mit ihren Kindern (§ 142 StVollzG).
Im Vergleich zur festen Größe Inhaftierter mit deutscher Staatsbürgerschaft ist der Anteil von Ausländern (21,74 % am 31.03.2006) und Staatenlosen ein auffälliger Wert, der nicht ohne eine gesonderte Auseinandersetzung betrachtet werden kann – der Terminus „Ausländer“ ist irreleitend, da die Bedeutung des Wortes vielfältig interpretiert und gebraucht werden kann.
Dem Ursprung entsprechend ist ein Ausländer ein Staatsangehöriger eines fremden Staates[36], dessen Lebensmittelpunkt sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Aus juristischer Sicht ist jeder ein Ausländer, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 2 Abs. 1 AufenthG, Art. 116 Abs. 1 GG).[37] Entsprechend werden auch die seit Jahren in Deutschland lebenden „inländischen Ausländer“ als jene verstanden; dabei werden keine Unterschiede in Bezug auf den Geburtsort und/oder Aufenthaltsdauer gemacht:
„Nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 wurden grundsätzlich nur die Kinder von Deutschen deutsche Staatsangehörige. Daher sind auch die Kinder von eingewanderten Ausländern, die in Deutschland geboren wurden, im rechtlichen Sinne Ausländer. Erst mit Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) am 1.1.2000 werden nach diesem Zeitpunkt in Deutschland geborene Kinder ausländischer Mitbürger, die sich schon seit mindestens acht Jahren mit gesichertem Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufhalten, mit der Geburt Deutsche. Allerdings mit minderen Rechten, da sie nach Volljährigkeit zwischen ihr und der Staatsangehörigkeit der Eltern entscheiden müssen.“[38]
Begrifflich schwierig sind ebenso die Klientelen der (Spät)Aussiedler, da dieser Personenkreis in der Belegungsstatistik als „Deutsche“ geführt wird. Als Spätaussiedler werden jene Personen verstanden, die nach Art. 116 GG als Volkszugehörige zählen und aus Staaten der ehemaligen Sowjetunion, sowie aus Polen, Rumänien, Tschechien, der Slowakei, Ungarn, Jugoslawien, den baltischen Staaten, Bulgarien, Albanien und China kommen.[39]
Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Gruppe der nichtdeutschen Inhaftierten erfolgt in Kapitel 6. Ausländische Inhaftierte im Strafvollzug dieser Arbeit.
Die Unterbringung während der Ruhezeit[40] versteht die Sicherung des Gefangen in Einzelhafträumen. Eine gemeinsame Unterbringung mit anderen Gefangen ist bei einer Hilfsbedürftigkeit oder potentiellen Lebensgefahr des Einzelnen nach § 18 StVollzG zulässig – aufgrund einer generellen Überbelegung deutscher Strafvollzugsanstalten werden jedoch überwiegend Einzelzellen als Doppelzellen verwendet. Teilweise werden ebenso, nach einer entsprechenden Umfunktionierung, die Freizeiträume genutzt und sind mit bis zu acht Personen belegt.[41]
Zur Erreichung des Vollzugszieles sowie der Aufgaben im Strafvollzug sind vielfältige pädagogische sowie wirtschaftliche Maßnahmen gegeben. Die Arbeitspflicht nach § 41 StVollzG bildet neben den Bildungsmöglichkeiten den wohl größten Teil der Beschäftigung im Vollzug. Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist.[42]
Somit wird der Forderung nach gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Gemeinschaftsnutzen nachgekommen. Das Arbeitswesen im Strafvollzug beschränkt sich dabei auf die Arbeit in Eigenbetrieben der Justizvollzugsanstalt (JVA) oder in Unternehmerbetrieben, die mit der JVA zusammenarbeiten. Des Weiteren bestehen Einsatzmöglichkeiten als Hausarbeiter zur Eigenversorgung (Hilfstätigkeiten z. B. bei der Essen- und Wäscheausgabe) der Vollzugsanstalt.[43]
Pädagogische Maßnahmen für Inhaftierte, wie die Aus- und Weiterbildung, sind durch § 37 und § 38 StVollzG gesichert und verstehen die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen u. a. während der Arbeitszeit. Details dieser Maßnahmen enthält Kapitel 5. Pädagogik im Justizvollzug.
Geeignete Gefangene[44] können, wie in § 11 StVollzG beschrieben, den Lockerungen des Vollzugs genügen und dürfen regelmäßig einer Beschäftigung außerhalb der Haftanstalt nachgehen. Dabei werden die Arbeiten in „Außenbeschäftigungen“ oder „Freigang“ unterschieden – d. h. die Beschäftigung erfolgt mit der oder ohne die Aufsicht eines Vollzugsbeamten.
Darüber hinaus können Gefangene bis zu 21 Tage beurlaubt werden. Neben den gleichfalls § 11 Abs. 2 StVollzG unterliegenden Bestimmungen, sollten die Antragsteller sich bereits mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden haben – Gefangene mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist der Urlaub erst nach einer, einschließlich vorhergehender Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung, 10-jährigen Haftdauer gestattet.[45]
Nach zwei Dritteln der Haftzeit besteht die Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung[46]. Gefangene, die keine Wiederholungstäter sind, können bereits nach der Hälfte eine Haftentlassung auf Bewährung bewilligt bekommen, wenn die verhängte Strafe eine Gesamtdauer von zwei Jahren nicht übersteigt. Die Dauer der ausgesetzten Bewährung darf zeitlich nicht geringer sein als die ausgesetzte Reststrafe.[47]
Verurteilte mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe können frühestens nach 15 Jahren entlassen werden.
Neben dem Recht des unbeschränkten Schreibens und Empfangens von Briefen[48] hat der Gefangene nach § 24 StVollzG das Recht auf Besuch und kann Angehörige eine Stunde im Monat empfangen. Häufig wird diese Besuchszeit auf zwei Besuche im Monat aufgeteilt. Auch kann Besuchen nachgekommen werden, wenn diese die Behandlung oder Resozialisierung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen.[49]
Die vom Anstaltsleiter erlassene Hausordnung bestimmt den maßgebenden Tagesablauf in einer Justizvollzugsanstalt[50]. Hiernach werden folgende Dinge geregelt: die Besuchszeiten, die Häufigkeit und Dauer der Besuche, die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden. Die Einsicht in die Hausordnung muss gewährleistet werden, diese ist daher in jedem Haftraum auszulegen.[51]
Nachfolgend sollen die Formen des Justizvollzugs nach Bleyer[52] beschrieben werden.
Unter den gegebenen Voraussetzungen sollte die erste Form der Haftstrafe der „offene Vollzug“ sein, welcher die Resozialisierung stärker fördert. Jedoch gilt hier, wie bereits beschrieben, dass der Gefangene dem offenen Vollzug zustimmen muss und diese Hafterleichterung nicht zur Flucht oder weiteren Straftaten ausnutzen möchte.
Weitere Formen stellen die Untersuchungshaft, der Jugendarrest, Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt, Strafarrest, Zivilhaft sowie die Abschiebehaft und die Ersatzfreiheitsstrafe dar:
Untersuchungshaft
Diese Form wird am häufigsten angeordnet und darf nur in dafür vorgesehenen Untersuchungshaftanstalten oder speziellen Abteilungen von Justizvollzugsanstalten vollzogen werden. Zeitlich begrenzt ist die Untersuchungshaft auf mindestens zwei Tage und bis zu maximal vier Wochen.
Jugendarrest
Diese Form des Arrestes gehört zu den Erziehungsmaßnahmen und wird juristisch noch nicht als Strafe verstanden. Die Dauer beträgt in dieser Form ebenfalls mindestens zwei Tage und maximal vier Wochen[53]. Diese Maßnahme soll pädagogisch vollzogen werden und den Jugendlichen zu mehr Verantwortung bezüglich des Strafgesetzes erziehen.
Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt
Wenn Erziehungsmaßregeln nicht genügen oder die Schwere der Straftat es nicht zulässt, werden Jugendliche und Heranwachsende zu dieser Art des Freiheitsentzuges verurteilt.
Strafarrest
Maßgeblich gültig für Soldaten der Bundeswehr, wenn Straftaten während des Dienstes, oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem, begangen werden. Die Entscheidungskraft obliegt den Behörden der Bundeswehr.
Zivilhaft
Zivilhaft wird untereilt in Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft und wird in Justizvollzugsanstalten vollstreckt, die laut Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes für kurze Freiheitsstrafen oder Untersuchungshaft zuständig sind. Hier, wie auch in Untersuchungshaft, dürfen Personen nicht gegen ihren Willen mit anderen Gefangenen in einer „Zelle“ untergebracht werden.[54]
Steht die Allgemeinheit in Gefahr oder besteht verminderte Schuldfähigkeit beziehungsweise Schuldunfähigkeit, erfolgt die Einweisung in psychiatrische Krankenhäuser oder Entziehungsanstalten.[55]
An dieser Stelle sollen auch die personellen Aspekte im Justizvollzug näher erläutert werden.[56]
Die Verantwortung einer Justizvollzugsanstalt trägt der hauptamtliche Anstaltsleiter, der somit der Dienstvorgesetzte seiner Mitarbeiter ist. Auf Grund erforderlicher Kompetenzen ist der Anstaltsleiter gegenüber dem Fachdienst nicht weisungsberechtigt, d. h. er darf diesem aufgrund der fachspezifischen Arbeit lediglich Anregungen, aber keine Anweisungen geben.[57]
Die Personalfrage der Justizvollzugsanstalten sieht vier Bereiche vor: allgemeiner Vollzugsdienst, Verwaltungsdienst, Werkdienst und Fachdienst. Letzterer umfasst die Personenkreise des Sozialdienstes, der Psychologen, Seelsorger, Ärzte und Pädagogen, die eine wichtige Stellung einnehmen.
Für die Schaffung und Erhaltung der organisatorischen, personellen und baulichen Voraussetzungen einer Justizvollzugsanstalt ist der Verwaltungsdienst zuständig.[58]
Etwa ein Viertel des Anstaltspersonales stellen die Angehörigen des Allgemeinen Vollzugsdienstes (AVD); sie sind uniformiert und zum einen für die Beaufsichtigung, zum anderen für die Behandlung der Gefangenen in Form von Freizeit- und Beschäftigungsmaßnahmen zuständig.[59]
Um religiöse Betreuungen gewährleisten zu können, werden Vereinbarungen mit der evangelischen und katholischen Kirche getroffen. Darüber hinaus können Geistliche anderer Religionen als Seelsorger beauftragt werden.[60] Die ärztliche Versorgung der Gefangenen wird ebenfalls durch das StVollzG sichergestellt.[61]
Die Unterstützung des Vollzuges erfolgt ebenso durch die Öffentlichkeit; so können Privatpersonen auch als ehrenamtliche Mitarbeiter verpflichtet werden und bei der Alltagsbewältigung im Vollzug mitwirken. Die Zusammenarbeit mit Behörden und Stellen der Entlassungsfürsorge, der Bewährungshilfe, den Agenturen für Arbeit, der Sozialversicherung und Sozialhilfe sowie der freien Wohlfahrtspflege wird deren Einflussnahme auf die Eingliederung des Gefangenen begründet.[62] So unterrichten u. a. im Ruhestand befindliche Deutschlehrer im Strafvollzug und bieten DaF/DaZ-Kurse an.[63]
Des Weiteren ist jede Vollzugsanstalt dazu angehalten einen Anstaltsbeirat einzurichten, der sich aus Mitgliedern des öffentlichen Lebens zusammensetzt und mit den Belangen der Gefangenen betraut ist.
4.3 Statistische Grundlagen
Entsprechend der Rechtspflege des statistischen Bundesamtes[64] befanden sich zum Stichtag am 23. März 2006[65] insgesamt 64.512 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte in bundesdeutschen Strafvollzugsanstalten. Damit korrigierten sich die Zahlen zum Vorjahr 2005 (Gesamtbelegung 63.533) um 979 (1,5 %) Strafgefangene nach oben. Zum Vergleich verbüßten Ende März 1995 46.516 Gefangene ihre Haftstrafe; dies ist ein Anstieg von 38,7 % in den letzten elf Jahren.
Von den insgesamt 64.512 Gefangenen waren 61.250 (94,9 %) männlich, lediglich 3.262 (5,1 %) weibliche Strafgefangene wurden zum Stichtag 2006 verzeichnet. Anteilig besaßen 50.486 (78,3 %) aller Inhaftierten die deutsche Staatsangehörigkeit, die verbleibenden 14.026 (21,7 %) waren Ausländer oder Staatenlose; darin enthalten 490 (3,5 %) weibliche, nichtdeutsche Inhaftierte.
Neben dem geschlossenen Vollzug verzeichnete das Statistische Bundesamt insgesamt 10.579 (16,4 %) Inhaftierte, die die Maßgaben des offenen Vollzugs erfüllten. Der Personenkreis im offenen Vollzug unterteilte sich in 9.993 (94,5 %) männliche und 586 (5,5 %) weibliche Inhaftierte. Von den 10.579 Strafgefangenen im offenen Vollzug besaßen 9.124 (86,2 %) die deutsche Staatsangehörigkeit, nur 1.455 (13,8 %) nichtdeutsche Inhaftierte waren für die besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs (§ 10 StVollzG Abs. 1) geeignet.
Die Verteilung im Bundesgebiet zeigt sich wie folgt: Das frühere Bundesgebiet einschließlich Gesamt-Berlin registrierte in der Bestandsstatistik am 31.03.2006 insgesamt 53.527 (aus 64.512) Strafgefangene, während in den Neuen Ländern 10.985 Strafgefangene einsaßen. Somit ergibt sich ein prozentuales Verhältnis von 83,0 % zu 17,0 % Gefangenen.
Im Verhältnis der Bundesländer war Nordrhein-Westfalen mit 15.127 Strafgefangenen das personenstärkste, Bremen mit 620 Strafgefangenen das personenschwächste Bundesland.
Die Altersstrukturen der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten verdeutlichen 12.913 Personen[66] unter 25 Jahren, 31.916 Personen von 25 bis 40 Jahren und 19.683 Personen von 40 und mehr Jahren. Somit bildet der Personenkreis von 25 bis 40 Jahren mit 49,47 % den anteilsmäßig größten Teil aller Gefangenen.
Unter dem Gesamtanteil von 64.512 Strafgefangenen befanden sich zum Stichtag 57.142 Verurteile in Freiheitsstrafe, 6.995 Verurteilte in Jugendstrafe und 375 Verurteilte in Sicherungsverwahrung.
Der Anteil von Ausländern oder Staatenlosen betrug 12.727 Personen im Vollzug der Freiheitsstrafe, 1.291 Personen im Vollzug der Jugendstrafe sowie 8 Sicherungsverwahrte.
Des Weiteren verbüßten 20.378 Personen die Freiheitsstrafe bis einschließlich 9 Monate, 14.721 verbüßten 9 Monate bis 2 Jahre, 14.157 2 Jahre bis einschließlich 5 Jahre, 5.967 Personen 5 Jahre bis 15 Jahre und 1.919 Personen waren lebenslange Verurteilte.
Der Gesamtwert von 64.512 unterteilte sich in 22.357 nicht vorbestrafte (34,7 %) und 42.155 (65,3 %) vorbestrafte Strafgefangene und Sicherungsverwahrte. Von 57.142 (100 %) Verurteilten im Vollzug der Freiheitsstrafe waren 18.214 (31,9 %) Personen nicht vorbestraft, die verbleibenden 38.928 (68,1 %) Personen erfuhren bereits eine Verurteilung.
Aus 6.995 (100 %) verurteilten Straftätern im Vollzug der Jugendstrafe waren 4.125 (59,0 %) nicht vorbestraft, 2.870 (41,0 %) waren bereits aktenkundig.
Daher sei festgehalten, dass der Anteil jugendlicher Straftäter ohne Vorstrafen fast doppelt so hoch ist wie bei Gefangen im Vollzug der Freiheitsstrafe. Daraus können wiederum Rückschlüsse auf die kriminelle Vergangenheit sowie auf die Schwere der Delikte abgeleitet werden – von einer weiteren Kommentierung im Sinne einer Rückfallanalyse wird jedoch Abstand genommen.[67]
Als Ausgangswert der Rückfälligkeit ist der Gesamtwert von 42.155 (100 %) vorbestraften Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten gesetzt. Die nachfolgenden Anteile dieses Gesamtwertes werden zugunsten der Übersichtlichkeit in Prozent dargestellt.
Anteilig verzeichnet dieser Gesamtwert somit 15,8 % aller Personen mit einer Vorstrafenhäufigkeit von 1 Mal, 10,0 % aller Personen mit einem Wert von 2 Mal, 7,6 % aller Personen mit einem Wert von 3 Mal, 6,0 % aller Personen mit einem Wert von 4 Mal, 18,7 % aller Personen mit einem Wert von 5 bis 10 Mal, 6,3 % aller Personen mit einem Wert von 11 bis 20 Mal sowie 0,8 % aller Personen mit mehr als 21 Vorstrafen.
Die Verdeutlichung des Wiedereinlieferungsabstandes umfasst 26.138 (40,5 %) der insgesamt 64.512 Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten zum 31. März 2006. Von diesen wurden 11,5 % bereits im ersten Jahr nach der Entlassung wieder eingewiesen. Gefolgt von 10,5 % im zweiten und 10,8 % im dritten bis fünften Jahr. Im sechsten Jahr und später folgten 7,8 % der Personen.
4.4 Zusammenfassung
Resümierend konnten in den Grundlagen des Strafvollzugs somit folgende, für die weitere Arbeit relevante, Sachverhalte ermittelt werden:
Das Ziel des Strafvollzugs ist neben dem Schutz der Gesellschaft vor Straftätern vor allem deren Resozialisierung nach § 2 StVollzG.
Zur Erreichung der Vollzugsziele werden vielfältige wirtschaftliche und pädagogische Maßnahmen durchgeführt. Darin enthalten sind sowohl die Arbeitspflicht nach § 41 StVollzG als auch pädagogische Maßnahmen, wie die Aus- und Weiterbildung nach § 37 und § 38 StVollzG.
Die Pädagogen im Strafvollzug sind dem Fachdienst untergliedert und somit in ihren methodischen Entscheidungen unabhängig vom Anstaltsleiter, der aufgrund mangelnder Fachkompetenz nur bedingt weisungsberechtigt ist.
Für die Beaufsichtigung der Gefangenen sowie für deren Behandlung in Form von Freizeit- und Beschäftigungsmaßnahmen sind die uniformierten Angehörigen des Allgemeinen Vollzugsdienstes (AVD) zuständig.
Der Vollzug wird oftmals durch ehrenamtliche Mitarbeiter und Privatpersonen unterstützt, beispielsweise unterrichten u. a. im Ruhestand befindliche Deutschlehrer im Strafvollzug und bieten DaF/DaZ-Kurse an.[68]
Der Vollzug ist in den offenen und geschlossenen Vollzug unterteilt; beide Vollzugsarten werden durch § 10 StVollzG geregelt.
Nach § 140 Abs. 2 StVollzG werden Männer und Frauen getrennt voneinander untergebracht, hierfür sind Frauenanstalten oder getrennte Abteilungen vorhanden.
Der Terminus Ausländer ist unpräzise, da hiermit u. a. die Gruppe der (Spät)Aussiedler keine Berücksichtigung findet; (Spät)Aussiedler werden im rechtlichen Sinne als Deutsche betrachtet.
Dessen ungeachtet werden in dieser Arbeit alle „Personen mit einer anderen Muttersprache als Deutsch“ nachfolgend als Ausländer, nichtdeutsche Muttersprachler, Nichtdeutsche oder Nichtmuttersprachler bezeichnet.
Ausländer (im rechtlichen Sinne) sind im Strafvollzug mit 21,7 % (14.026) aller Inhaftierten (64.512) überrepräsentiert (Stichtag 23.03.2006). Darin enthalten sind 3,5 % weibliche ausländische Gefangene.
Nur 13,8 % der 14.026 ausländischen Inhaftierten waren zum Stichtag für den offenen Vollzug geeignet.
5. Pädagogik im Justizvollzug
Das wohl höchste Gut einer Gesellschaft ist die Bildung und somit die Bildungsfähigkeit der darin lebenden Bürger.
„Eine hochdifferenzierte, demokratische Gesellschaft kann langfristig nur mit informierten und gebildeten Bürgern ihren Bestand wahren. […] Wenn man als Maß, Anzahl und Niveau der Schulabschlüsse nimmt, ist das Bildungsniveau und das berufliche Ausbildungsniveau in Deutschland noch nie so hoch gewesen wie heute.“[69]
Seit Entstehung erster europäischer Zuchthäuser zu Beginn des 18. Jahrhunderts hat sich an den Bildungsdefiziten Strafgefangener praktisch nichts Entscheidendes geändert.[70] So besitzt ein großer Teil Strafgefangener weder einen Schul- noch einen Berufsabschluss.
„Je nach Untersuchung ist festgestellt worden, daß etwa 40 Prozent der erwachsenen Gefangenen nicht über einen Hauptschulabschluss verfügen und bis zu rund 85 Prozent der jugendlichen Gefangenen keine Berufsausbildung besitzen.“[71]
Obwohl diese Feststellung schwerwiegend ist, bedeutet dies nicht das Unvermögen der Pädagogik oder einen Mangel an pädagogischen Maßnahmen. Um dem ansteigenden Bildungsanspruch Strafgefangener gerecht werden zu können, vervielfachte sich das Bildungsangebot im Vollzug geradezu. Am Beispiel von Niedersachsen sei dies belegt: Im Jahre 1972 nahmen 125 Gefangene an Bildungsmaßnahmen teil, 1982 waren es 512 und 1992 bereits 815 Gefangene.[72]
Diese Expansion führte zu einer Zunahme von Stellenbesetzungen der Lehrer im Strafvollzug.
Es fällt auf, dass die Berichterstattung über den deutschen Strafvollzug sehr einseitig ist, da meist negative Informationen[73] an die breite Öffentlichkeit dringen, während Erfolge und positive Ergebnisse der Resozialisierung kaum Berücksichtigung finden. Dies führt mitunter dazu, dass die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Behandlungsmaßnahmen im Strafvollzug durch Stereotype, Unwissenheit und Desinteresse geprägt ist. Besondere Kritik erfahren dabei die Kriminalsanktionen (u. a. die Härte der Strafen), aber auch Maßnahmen des Bildungsfundus der Justizvollzugsanstalten können davon betroffen sein.
„[…] Widerstände gegen den Ausbau des Bildungsangebotes, weil angeblich der Straf –oder der Sühnegedanke in den Hintergrund trete“[74]
Einigkeit besteht darüber, dass rechtswidrige Handlungen bestraft werden müssen; die Einstellung der Gesellschaft über die Härte (Art, Umfang und Durchführung) der Sanktionen variiert allerdings.
„Wenn ´harter Strafvollzug´ abschreckende und kriminalitätssenkende Wirkung gehabt hätte, würden die Gefängnisse und Verließe in den früheren Jahrhunderten, in denen die Gefangenen wegen miserabler Haftbedingungen den Tod herbeisehnten, bevor sie elendig und massenhaft an Entkräftung und Seuchen krepierten, nicht andauernd überfüllt gewesen sein, und man hätte sich schwerlich mit alternativen Modellen, wie dem der ´Besserung´ beschäftigt.“[75]
Daher erfolgt die Be- und Verurteilung der Delikte anhand einer einheitlichen Gesetzgebung und beschützt damit die Allgemeinheit vor den Verurteilten sowie die Verurteilten vor der unmittelbaren Bestrafung durch Betroffene.
Zur Humanisierung und Wahrung der Rechte Strafgefangener wurde 1988 in den europäischen Mindestgrundsätzen eine Verpflichtung zur Bereitstellung eines umfassenden Bildungssystems verankert.[76] Damit wurde das Recht der Inhaftierten auf Bildung in der Verfassung festgelegt.
„Der Gefangene hat unabhängig von einer Straftat, seinem Inhaftiertsein und dem Resozialisierungsziel ein Recht auf Bildungszugang als Staatsbürger nach dem Sozialstaatsangebot.“[77]
Die Wahrung der Rechte Strafgefangener steuert ebenso dem Ziel der gesellschaftlichen Wiedereingliederung (Resozialisierung) entgegen. Dies wird u. a. durch den Wortlaut „Befähigung zum Leben in sozialer Verantwortung“ aus § 2 StVollzG deutlich.
Der Resozialisierungsgedanke geht ebenfalls mit den Bildungsangeboten der pädagogischen Dienste einher, da diese zur beruflichen Befähigung der Gefangenen in der JVA und in Freiheit beitragen. Dies kann zum Erfolg der Resozialisierung beitragen, hängt aber maßgeblich von der intrinsischen Motivation[78] der Gefangenen ab, also der inneren Bereitschaft, die eigenen Taten kritisch zu hinterfragen, das eigene Verhalten verändern zu wollen und verändern zu lassen.
„Das Fähigwerden bedeutet die Teilhabe an einem Prozeß des Lernens und der sozialen Interaktion, in dem bereits im Vollzug soziale Verantwortung eingeübt wird. … Der Begriff der sozialen ‚Verantwortung’ gewährleistet jedoch im Vollzugs- und Behandlungsverfahren die Subjektivität des Gefangenen und zielt auf seine Fähigkeit zu selbständiger und verantwortlicher Regulierung von Konflikten“[79]
Die pädagogische Arbeit im Vollzug wird zum einen durch Gesetze, zum anderen durch bürokratische Handlungsmuster bestimmt, welche in der Praxis mitunter hinderlich sind und die Umsetzung von Bildungsmaßnahmen erschweren.
Das Bildungsangebot wird in erster Linie unter finanziellen Aspekten beurteilt und muss daher anforderungsbezogen und adressatengerecht geplant, organisiert und koordiniert werden, damit einer entsprechenden Finanzierung der Unterrichtsmaßnahme(n) durch den Verwaltungsapparat zugestimmt wird.
Dabei sind grundlegende Kenntnisse der verwaltungsinternen Abläufe besonders für die Bildungsverantwortlichen von Vorteil. LehrerInnen sollten sich deshalb diese erforderlichen Kenntnisse aneignen, da nur dann ein gut organisierter Unterricht und eine zielgruppenorientierte Lehre angeboten werden kann. Erschwerende Gegebenheiten können so flexibler angegangen und eventuelle Hindernisse besser aus dem Weg geräumt werden.[80]
Von Seiten des Gesetzgebers wird die Gestaltung der Lehre im Strafvollzug weitestgehend offen gelassen. Das Strafvollzugsgesetz bildet hierzu die gesetzliche Grundlage, bietet aber nur begrenzte Antworten für die Umsetzung.[81]
Der Fünfte Titel „Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung“ des Strafvollzugsgesetzes enthält die Paragraphen für die Pädagogik im Strafvollzug und regelt nach § 37 bis § 52 StVollzG die Umsetzung. Die unter § 37 Abs. 1 StVollzG bedachte Zuweisung bedeutet: „Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.“[82]
Neben dem Anspruch der Beschäftigung von Gefangenen zur wirtschaftlichen Eigensicherung der Justizvollzugsanstalt, schafft der Gesetzgeber hier die Grundlage zur Unterrichtung:
„Für geeignete Gefangene, die den Abschluß der Hauptschule nicht erreicht haben, soll Unterricht in den zum Hauptschulabschluß führenden Fächern oder ein der Sonderschule entsprechender Unterricht vorgesehen werden. Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert.“[83]
5.1 Bildungsangebote für Strafgefangene
Zielgruppenorientierte Angebote der Lehre im Strafvollzug werden in verschiedene Kategorien differenziert. Dabei sind abschlussbezogene Bildungsmaßnahmen [84] von nicht abschlussbezogenen Bildungsmaßnahmen zu unterscheiden. Letztere ermöglichen eine flexible Anpassung an gesellschaftliche und finanzielle Bedingungen.
Daher „[…] ist zunächst zu untersuchen, ob die Vorgaben des Strafvollzugsgesetzes noch zeitgemäß sind, denn seit Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes hat sich die gesellschaftliche Situation verändert. […] Die Gefangenenpopulation, die primäre Zielgruppe für pädagogisches Handeln, ist nicht mehr die gleiche wie vor zwei Jahrzehnten.“[85]
Ebenso sollten in diesem Zusammenhang sowohl die Methodik und Didaktik als auch die Lerninhalte des Fremdsprachenunterrichts einer kritischen Überprüfung unterzogen und im Hinblick auf die Bedürfnisse der Gefangenen angepasst werden.
Nicht abschlussbezogene Bildungsmaßnahmen umfassen Elementarkurse, Vorbereitungskurse, Stützunterricht, arbeitstherapeutische Bildungsmaßnahmen, Maßnahmen der beruflichen Eingliederung, soziales Training oder die für diese Magisterarbeit maßgeblichen ‚Deutschkurse für Ausländer’. Der entscheidende Vorzug besteht zweifelsohne in den verstärkt Präsenz zeigenden, modularen Angeboten. Diese sind weitestgehend flexibel gestaltbar und dem von Fluktuation[86] geprägten pädagogischen Anstaltsalltag besser angepasst.
Neben abschlussbezogenen und nicht abschlussbezogenen Bildungsmaßnahmen werden des Weiteren ‚Bildungsmaßnahmen in der Freizeit’ angeboten. Diese umfassen Sport, Musik, Vorträge verschiedener Art, Kurse mit vielfältigen Themengebieten (Tanzkurs, Handarbeitszirkel) sowie Kunst.[87]
Ein beispielhaftes Bildungsangebot aus dem hessischen Frauenvollzug ist der „Zertifikationskurs Schneidern für ausländische Gefangene ohne deutsche Sprachkenntnisse“ der JVA Frankfurt am Main III. Hier werden seit circa 20 Jahren[88] über einen halbjährigen Zeitraum maximal vier Teilnehmerinnen in den Grundlagen des Nähens und Schneiderns unterrichtet. Das Ziel dieser Maßnahme besteht in der Befähigung der Teilnehmerinnen, mit der erworbenen Qualifikation, nach der Entlassung ins Heimatland, zum Lebensunterhalt beizutragen.[89] Im Rahmen dieser Arbeit gewinnt diese Maßnahme unter Aspekten des Sprachenerwerbs nur eine indirekte Bedeutung, da sie den expliziten Wortlaut „ohne deutsche Sprachkenntnisse“ beinhaltet. Da grundsätzlich allen Gefangenen entsprechende Bildungsmaßnahmen zu Verfügung stehen, diese jedoch von dem überwiegenden Klientel ausländischer Gefangener, aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse, nicht wahrgenommen werden können, ist diese Maßnahme ein gutes Beispiel für eine Qualifizierung, die für die Beteiligten einen offensichtlichen Nutzen zur Eigensicherung birgt und auch ohne die entsprechende Sprachvoraussetzung zugänglich ist. Positiv sollte weiterhin vermerkt werden, dass die Zertifizierung dieser Maßnahme anhand verbindlicher Vorgaben der Maßschneiderinnung Frankfurt erfolgt und somit eine berufliche Weiterbildung darstellt.[90]
Die Gestaltung der Freizeitmöglichkeiten ist variabel und kann nach Interesse und Anspruch der Gefangenen gestaltet werden. Je nach Interessengebiet können so individuelle Beschäftigungen ermöglicht werden. Dabei gehen die Gefangenen ihren Wünschen nach und fertigen beispielsweise eigenständig Zeichnungen und Bastelarbeiten an.[91]
Veränderungen am Arbeitsmarkt spielen ebenso eine Rolle bei der Gestaltung und Entwicklung der Bildungsangebote wie das ganzheitliche Ziel einer breiten Angebotsvielfalt. Die Bereitstellung eines marktbezogenen Bildungsangebotes darf jedoch nicht ausschließlich den Anforderungen der freien Wirtschaft unterworfen sein, sondern muss ebenso die Veränderungen und Besonderheiten der Gefangenklientel berücksichtigen.
Vordergründig soll es daher den Strafgefangenen ermöglicht werden schulische Qualifikationen zu erwerben, da diese Qualifikationen die Grundvoraussetzung für spätere ausbildungsrelevante oder fachliche Maßnahmen sind.
Auch das Erreichen einer beruflichen Qualifikation, in Form einer abgeschlossenen Lehre, erhöht die Chancen auf eine geregelte Tätigkeit im Anschluss an die Haftstrafe. Nichtdeutschen Gefangenen können diese Ausbildungsangebote nicht verwehrt werden, allerdings zeigt sich in der Praxis, dass bei einem Großteil immense Defizite in der elementaren Schulbildung vorherrschen.
Stellen abschlussbezogene, langfristige Maßnahmen eher das Angebot für Langzeitgefangene, so begegnet man den kurzstrafigen Gefangenen im offenen sowie geschlossenen Vollzug mit dem Angebot der Teilung bestimmter Qualifikationsbündel. Diese Zerlegung bringt „geschlossene Teilqualifikationen“ hervor, die einzeln geprüft und zertifiziert werden können.[92] Ein individuelles Angebot ermöglicht so die Befähigung des Einzelnen und die Herausbildung persönlichkeitsbezogener Stärken, mit dem Ziel einer möglichen Anpassungsleistung an veränderte Anforderungen und Bedingungen in Freiheit.
Auch wurde es in den letzten Jahren schwieriger, geeignete Gefangene für schulische und berufliche abschlussbezogene Bildungsmaßnahmen zu finden. Die Gründe hierfür sind zum einen extreme Persönlichkeitsdefizite, zum anderen die vermehrte Zahl an Suchtproblemen, erhöhte Gewaltbereitschaft, Organisierte Kriminalität und die große Zahl ausländischer Gefangener.[93]
5.2 Aufgaben der Lehrenden
Nachfolgend sollen kennzeichnende Aufgabenbereiche und Tätigkeitsfelder der Lehrkräfte im Strafvollzug aufgezeigt werden. Dabei verstehen sich die beschriebenen Anforderungen in ihrer Komplexität. Häufig ist ein klares Abgrenzen der Kompetenzen kaum durchführbar, da Faktoren wie Finanzmittelknappheit oder personelle Engpässe den Lehrkräften ein Mehr an Leistungen abverlangen. Zur Verdeutlichung der angeführten Komplexität folgt die Strukturierung der Bildungsaufgaben nach Eberle[94]:
Abbildung 01: Bildungsaufgaben der Lehrer im Strafvollzug
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: eigene Darstellung nach Bierschwale et al. S. 150.
Die Vielzahl dieser Bildungsaufgaben richtet sich gleichermaßen an alle Fachdienste und veranschaulicht den Umfang pädagogischer Handlungsfelder. Neben den eigentlichen Unterrichtsmaßnahmen sollte eine starke Zusammenarbeit aller Beteiligten als Notwendigkeit verstanden werden.[95]
Nach den Anforderungen, die in vielfältiger Literatur beschrieben werden, fungieren Lehrkräfte im Strafvollzug als Bildungsbeauftragte, Lehrgangsleiter, Unterrichtende in der Aus- und Fortbildung für Beamte und Gefangene, Sportlehrer, Entscheidungsträger (Erziehungsgruppenleiter, Abteilungsleiter, Vollzugsleiter), Leiter der Gefangenenbücherei, Freizeitkoordinatoren und nehmen darüber hinaus vielfältige Sonderaufgaben wahr.[96]
Die Hauptaufgabe wird allerdings durch das Strafvollzugsgesetz beschrieben. Dabei bilden die §§ 38[97] und 39[98] StVollzG die gesetzliche Grundlage zur Unterrichtung.
Darüber hinaus werden Bildungsmaßnahmen in der Freizeit angeboten, die nach den Wünschen und der Resonanz der Gefangenen mitgestaltet oder ausschließlich durch jene realisiert und geleitet werden. Hierbei übernimmt der verantwortliche Pädagoge eine beratende und unterstützende Rolle und begleitet die Teilnehmenden im Kursgeschehen.
5.3 Anforderungen an die Lehrenden
Im Hinblick auf eine mögliche Beschäftigung von ehrenamtlichen Mitarbeitern und Studenten zur Sicherung des DaF/DaZ-Unterrichts soll nachfolgend ein Einblick in die Voraussetzungen und den Umfang des Erwerbs allgemeiner und pädagogischer Vollzugsqualifikationen ermöglicht werden. Die Inhalte orientieren sich dabei am Qualifizierungsmodell nach Bierschwale[99]:
Als Voraussetzung wird zunächst eine Grundqualifikation in Form eines Hochschulstudium mit der 1. und 2. Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen (Primar- und Sekundarstufe I), an Sonderschulen, an Real- und Mittelschulen (Sekundarstufe I) oder an Berufsschulen (Sekundarstufe II) verstanden.[100]
Mit Antritt des Beschäftigungsverhältnisses beginnt die berufsbegleitende Weiterbildung in allgemeiner und pädagogischer Vollzugsqualifikation.
[...]
[1] Kaiser, Günther; Schöch, Heinz: Strafvollzug. Eine Einführung in die Grundlagen. 5., neu bearbeitete Auflage. C.F. Müller Verlag. Heidelberg, 2003. S. 1f. nachfolgend: Kaiser/Schöch (2003).
[2] Die deutschsprachigen Länder umfassen Deutschland, Österreich und die Schweiz. vgl. Bausch, Karl-Richard; Christ, Herbert; Krumm, Hans-Jürgen (Hrsg.): Handbuch Fremdsprachenunterricht. 4., vollst. neu bearb. Auflage. Francke Verlag. Tübingen, Basel, 2003. S. 521. Nachfolgend: Bausch et al. (2003).
[3] vgl. Riemer, Claudia (2000): Deutsch als Fremdsprache – Deutsch als Zweitsprache – Deutsch als Element von Mehrsprachigkeit: Arbeitsfelder für das Fach DaF. S. 23-38. In: Wolff, Armin; Winters-Ohle, Elmar: Wie schwer ist die deutsche Sprache wirklich? Beiträge der 28. Jahrestagung DaF vom 1.-3. Juni 2000 in Dortmund. Heft 56, Materialien Deutsch als Fremdsprache. Fachverband Deutsch als Fremdsprache (Hrsg.). 1. Auflage. Regensberg, 2001. S. 24. Nachfolgend: Riemer (2000).
vgl. Bausch et al. (2003): S. 521.
[4] Riemer (2000): S. 24.
[5] vgl. ebd. S. 24f.
[6] ebd. S. 24.
[7] vgl. Riemer (2000): S. 24.
[8] ebd. S. 27.
[9] Für weiterführende Informationen zur Begriffsproblematik siehe auch Kuhs, Katharina (URL: http://www.uni-landau.de/instbild/IKU/Personal/kuhs/Schueler.pdf; letzter Zugriff 30.03.07) und von der Handt, Gerhard (URL: http://www.daz-didaktik.de/vonderHandtWasZweitspracheist.pdf; letzter Zugriff 30.03.07).
[10] Lexikon-Institut Bertelsmann (Hrsg.): Lexikon der Psychologie. Bertelsmann Lexikon Verlag. Gütersloh, 1995. S. 72.
[11] Neuner et al. (2000): S. 14.
[12] vgl. ebd. S. 14.
[13] vgl. Justizvollzug Bayern [Elektronische Ressource]. URL: http://www.justizvollzug-bayern.de/JV/Ueberblick/Geschichte; letzter Zugriff 08.01.2007.
[14] Deimling, Gerhard: Theorie und Praxis des Jugendstrafvollzugs in pädagogischer Sicht. Hermann Luchterhand Verlag. Neuwied am Rhein, Berlin, 1969. S. 3. nachfolgend: Deimling (1969)
[15] vgl. Deimling (1969): S. 5.
[16] Dieser Zweck weist deutliche Parallelen zu § 2 StVollzG, Aufgaben des Vollzuges, auf.
[17] vgl. Deimling (1969): S. 4.
[18] Planet Wissen [Elektronische Ressource]. URL: http://www.planet-wissen.de/pw/Artikel,,,,,,,07BA47799C171ECBE0440003BA5E08D7,,,,,,,,,,,,,,,.html; letzter Zugriff 26.02.2007.
[19] ebd.
[20] Diese Reform verstand die Auffassung, der Gefangene könne nur durch eine strenge Einzelhaft zur inneren Einsicht bewegt werden; dazu sei ein Arbeitsverbot unerlässlich. vgl. Planet Wissen [Elektronische Ressource]. URL: http://www.planet-wissen.de/pw/Artikel,,,,,,,07BA47799C171ECBE0440003BA5E08D7,,,,,,,,,,,,,,,.html; letzter Zugriff 26.02.2007.
[21] vgl. Justizvollzug Bayern [Elektronische Ressource]. URL: http://www.justizvollzug-bayern.de/JV/Ueberblick/Geschichte; letzer Zugriff 08.01.2007.
[22] Dienst- und Vollzugsordnung.
[23] Spätere Änderungen des Strafvollzugsgesetzes betrafen insbesondere den Hungerstreik, den Schriftwechsel der Gefangenen, die Gesundheitsfürsorge, den Datenschutz und die Neuregelung des Arbeitsentgelts. vgl. Justizvollzug Bayern [Elektronische Ressource]. URL: http://www.justizvollzug-bayern.de/JV/Ueberblick/Geschichte; letzer Zugriff 08.01.2007.
[24] vgl. Planet Wissen [Elektronische Ressource]. URL: http://www.planet-wissen.de/pw/Artikel,,,,,,,07BA47799C171ECBE0440003BA5E08D7,,,,,,,,,,,,,,,.html; letzter Zugriff 26.02.2007.
[25] Kaiser/Schöch (2003): S. 20.
[26] vgl. Bleyer, Michael: Bibliotheksarbeit im Justizvollzug. Situationsanalyse am Beispiel des Bundeslandes Sachsen. Diplomarbeit. Leipzig, 2004. S. 8ff. nachfolgend: Bleyer (2004).
[27] Bundesministerium der Justiz; Juris GmbH [Elektronische Ressource]: Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. Strafvollzugsgesetz (StVollzG): BGBI I 1976, 581, 2088 BGBI I 1977, 436. URL: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvollzg/gesamt.pdf; letzer Zugriff am 13.01.2007. nachfolgend: StVollzG.
[28] Ausnahmen bilden hier psychiatrische Krankenhäuser und Entziehungsanstalten, da sich diese an ärztlichen Vorschriften orientieren und meist, entsprechend des Landesrechts, dem Sozialministerium untergeordnet sind.
[29] vgl. Knast-Net. [Elektronische Ressource]. URL: http://www.knast.net/article.html?id=413; letzter Zugriff 13.01.2007.
[30] siehe Bundesministerium der Justiz; Juris GmbH [Elektronische Ressource]: Jugendgerichtsgesetz. URL: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jgg/gesamt.pdf; letzter Zugriff 25.03.2007.
[31] siehe Bundesministerium der Justiz; Juris GmbH [Elektronische Ressource]: Strafgesetzbuch. URL: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/gesamt.pdf; letzter Zugriff 18.03.2007.
[32] Ausgenommen, wenn der Heranwachsende zur Tatzeit in der seelischen Reife noch einem Jugendlichen entspricht; diese Ausnahme entfällt mit dem 21. Lebensjahr. In: § 105 Abs.1 JGG.
[33] vgl. Bleyer (2004): S. 9.
[34] § 10 StVollzG: Offener und geschlossener Vollzug.
[35] vgl. Knast-Net. [Elektronische Ressource]. URL: www.knast.net; letzter Zugriff am 13.01.2007.
[36] vgl. Gudemann, Wolf-Eckhard: Bertelsmann Lexikon. Bd. 1. S. 302. Bertelsmann Lexikothek Verlag. Gütersloh, 1990.
[37] vgl. Mazzeba, Darius [Elektronische Ressource]: Ausländer und Justizvollzug. Ulmer Echo, 2005. nachfolgend: Mazzeba (2005). URL: http://www.zakk.de/ulmerecho/Aktuell/schwerpunkt/Artikel01.html; letzter Zugriff am 27.07.2005. In: URL: http://www.zakk.de/ulmerecho/; letzter Zugriff am 10.01.2007.
[38] Mazzeba (2005). URL: http://www.zakk.de/ulmerecho/; letzter Zugriff am 10.01.2007.
[39] vgl. Bannenberg, Britta [Elektronische Ressource]: Migration-Kriminalität-Prävention. Gutachten zum 8. Deutschen Präventionstag 28./29. April 2003 in Hannover. In: Kerner, Hans-Jürgen; Marks, Erich (Hrsg.): Internetdokumentation Deutscher Präventionstag. Hannover, 2003. S. 18. nachfolgend: Bannenberg (2003). URL: http://www.praeventionstag.de/content/8_praev/gutachten.html; letzter Zugriff 17.01.2007.
[40] § 18 StVollzG: Unterbringung während der Ruhezeit.
[41] vgl. Knast-Net. [Elektronische Ressource]. URL: http://www.knast.net; letzter Zugriff 13.01.2007.
[42] vgl. § 41 StVollzG: Arbeitspflicht.
[43] vgl. Justizvollzugsanstalt Chemnitz [Elektronische Ressource]. URL: www.justiz.sachsen.de/jva/jvac/; letzter Zugriff am 13.01.2007.
[44] siehe § 11 Abs. 2 StVollzG: Lockerungen des Vollzuges: Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde.
[45] vgl. § 13 StVollzG: Urlaub aus der Haft.
[46] § 56 StGB: Strafaussetzung.
[47] vgl. Knast-Net. [Elektronische Ressource]. URL: http://www.knast.net; letzter Zugriff am 13.01.2007.
[48] vgl. § 28 StVollzG: Recht auf Schriftwechsel.
[49] vgl. § 24 StVollzG: Recht auf Besuch.
[50] vgl. § 161 Abs. 1 StVollzG: Hausordnung.
[51] vgl. § 161 Abs. 3 StVollzG: Hausordnung.
[52] Bleyer (2004): S. 10ff.
[53] Es wird auch zwischen Freizeit- bzw. Kurzarrest und Dauerarrest unterschieden.
[54] vgl. § 172 StVollzG: Unterbringung.
[55] Bleyer (2004): S. 8ff.
[56] siehe Anlage 1.
[57] vgl. Kaiser/Schöch (2003): S. 306f, 310f.
[58] Hauptgeschäftsstelle (ihr obliegt die Personalverwaltung), Vollzugsgeschäftsstelle (verantwortlich für betreffenden Verwaltungsvorgänge der Gefangenen), Arbeitsverwaltung (Arbeitsbeschaffung und Organisation der Arbeitsbetriebe), Wirtschaftsverwaltung (Versorgung der Anstalt mit Lebensmitteln, Bekleidung etc.). In: Ziegler, Thomas: Der Strafvollzug im Freistaat Sachsen seit 1990. URL: http://www.justiz.sachsen.de/jva/docs/historie/hist4.html; letzter Zugriff am 13.01.2007. nachfolgend: Ziegler (2007).
[59] vgl. Ziegler (2007).
[60] vgl. § 157 StVollzG: Seelsorge.
[61] vgl. § 158 StVollzG: Ärztliche Versorgung.
[62] vgl. § 154 StVollzG: Zusammenarbeit.
[63] Ging im Vorfeld der empirischen Datensammlung aus einem Telefonat mit dem pädagogischen Dienst einer brandenburgischen Justizvollzugsanstalt hervor.
[64] Die nachfolgenden Zusammenfassungen und prozentualen Ergebnisse ergeben sich mitunter aus anforderungsbezogenen Berechnungen der Verfasser. Die empirische Grundlage beruht auf der Erhebungsgesamtheit der Rechtspflege Strafvollzug – Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen zum Stichtag 31.03.2006. Fachserie 10 Reihe 4.1. Statistisches Bundesamt. Wiesbaden, 2006. URL: http://www.destatis.de; letzter Zugriff am 04.03.2007. nachfolgend: Statistisches Bundesamt. Fachserie 10, R 4.1 (2006).
[65] vgl. Statistisches Bundesamt. Fachserie 10, R 4.1 (2006): S. 12.
[66] Nachfolgend wird für die Termini „Strafgefangene und Sicherungsverwahrte“ gleichfalls der Terminus „Personen“ verwendet.
[67] In Rücksprache mit dem Statistischen Bundesamt Wiesbaden, Abteilung Rechtspflege, am 16.01.2007, ist eine genaue Quote über die Rückfälligkeit entlassener Straftäter nicht bekannt. Eine retrospektive Ermittlung des Vorstrafenanteils – welcher in der Fachserie 10, R 4.1, 2006, Punkt 4, S. 20-21, Strafgefangene und Sicherungsverwahrte am 31.03.2006 nach Art und Häufigkeit der Vorstrafen, nach dem Wiedereinlieferungsabstand, nach Art des Vollzugs und Altersgruppe – enthalten ist, kann jedoch nur begrenzt Aussagen strafrechtlicher Rückfälle liefern. Ferner kann aus der Analyse des Vorstrafenanteils nicht das Gesamtbild der Rückfälle gebildet werden, da gleichfalls viele Wiederholungstäter im Strafvollzug enthalten sind. Zur Analyse einer prognostizierten Rückfallwahrscheinlichkeit bietet sich die Studie „Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen – Eine kommentierte Rückfallstatistik“, von Jehle J. M., Heinz W., Sutterer P., Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Berlin 2003, an. Diese Studie umfasste den analytischen Zeitraum von 1994 bis 1998 und verfolgte die strafrechtlich Sanktionierten und aus der Haft Entlassenen in einem vierjährigen Rückfallzeitraum, um eventuelle Rückfälligkeiten erkennen zu können. Aus zeitlichen Gründen muss diese Studie jedoch außer Acht gelassen werden und die mögliche Verdeutlichung der Rückfälligkeit soll hier nur über die Häufigkeit der Vorstrafen erfolgen und einen Einblick/Einstieg schaffen.
[68] Ging im Vorfeld der empirischen Datensammlung aus einem Telefonat mit dem pädagogischen Dienst einer brandenburgischen Justizvollzugsanstalt hervor.
[69] Bierschwale, Peter; Detmer, Bernd; Pedon, Manuel; Weidenhiller, Max (2001): Lehrerinnen und Lehrer im Justizvollzug. Beschreibung eines pädagogischen Arbeitsfeldes. S. 137f. In: Bundesarbeitsgemeinschaft der Lehrer im Justizvollzug (Hrsg.): Justizvollzug & Pädagogik. Tradition und Herausforderung. S. 133-181. 2. Aufl. Centaurus-Verlag. Herbolzheim, 2001. nachfolgend: Bierschwale et al (2001).
[70] vgl. ebd. S. 141.
[71] ebd. S. 141.
[72] vgl. ebd. S. 142.
[73] So u. a. geschehen im „Folter-Mord“ in der JVA Siegburg. Siehe Jüttner, Julia [Elektronische Ressource]: Motiv vorzeitige Entlassung. Folter-Mord im Gefängnis. URL: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,448991,00.html; letzter Zugriff 07.03.07.
[74] Bierschwale et al (2001): S. 142.
[75] ebd. S. 143.
[76] vgl. ebd. S. 143.
[77] ebd. S. 144.
[78] „Intrinsische Motivation, wird in der Literatur nicht einheitlich definiert. Nach Heckhausen lassen sich mindestens sechs verschiedene Definitionsansätze unterscheiden, die jedoch darin übereinstimmen, daß intrinsisches Verhalten um seiner selbst oder eng damit zusammenhängender Zielzustände willen erfolgt und nicht bloßes Mittel zu einem andersartigen Zweck ist. Extrinsisch motiviert wäre demnach ein Verhalten dann, wenn äußere, nicht in der Tätigkeit selbst liegende Anreize im Vordergrund stehen (z. B. eine Belohnung für eine bestimmte Leistung). Integriert man die unterschiedlichen Konzeptionen von intrinsischer Motivation, lassen sich darüber hinaus folgende Merkmale auflisten, die eine Tätigkeit im wesentlichen aufweisen soll, um als intrinsisch motiviert zu gelten: Die Tätigkeit soll nicht über- oder unterfordernd sein, also die Kompetenz der handelnden Person in angemessener Weise fordern und damit ein optimales Aktivationsniveau hervorrufen. Außerdem soll sie ein freudiges Aufgehen in der Handlung selbst ermöglichen, das von Selbstvergessenheit und völliger Konzentration auf die Aufgabe (Flow) begleitet ist. Das ist vor allem bei Tätigkeiten der Fall, die den eigenen Interessen entsprechen.“ In: Frey, Dieter; Hoyos, Carl Graf; Schönpflug, Wolfgang: Lexikon der Psychologie auf CD-Rom. Folio Views. EDV-Verlag Saage GmbH. Hessisch Lichtenau, 2000.
[79] Bierschwale et al (2001): S. 144.
[80] vgl. ebd. S.146 ff.
[81] Bierschwale et al (2001): S. 146.
[82] § 37 Abs. 1 StVollzG.
[83] § 38 Abs. 1 StVollzG.
[84] Zu den abschlussorientierten Maßnahmen zählen „Schulische Bildungsmaßnahmen“ wie Sonderschulabschluss, Hauptschulabschluss, Abschlüsse der Sekundarstufe I (Realschule, Fachschule), Vorbereitung zum Sekundärstufe
II-Abschluss (Fachoberschule, Gymnasium oder Fernlehrgänge), (Fern-) Studium und „Berufliche Bildungsmaßnahmen“ wie Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), Berufsgrundbildungsjahr (BGJ), Ausbildungen oder Umschulungsmaßnahmen (Tischler, Koch, Gärtner, Isolierer usw.), Berufliche Teilqualifikationen (Schweißer, Maschinenführer usw.), EDV-Lehrgänge („EDV-Anwender-Pass“, „Informatik-Pass“ o. ä.) und Weiterbildungsmaßnahmen (Meisterlehrgänge, Buchführungskurse etc.) vgl. Bierschwale et al. (2001): S. 154f.
[85] ebd. S. 171.
[86] Der Großteil der befragten Pädagogen äußerte auf die Frage der Dauer etwaiger Deutschkurse die besonderen Schwierigkeiten eines häufigen Wechsels der Gefangenen, da diese mitunter kurzfristig verlegt oder abgeschoben werden. Näheres hierzu unter Kapitel 7. Empirische Grundlage – Ergebnisse der Evaluation.
[87] Nachfolgendes Projekt dient lediglich als Anregung: Im Jahr 2001 wurde der „Kunst im Gefängnis e.V.“ gegründet. In einem Projekt „Kunst im Vollzug“ arbeiteten fünf Künstler über Monate mit Inhaftierten der JVA Chemnitz, Teilanstalt Reichenhain, zusammen. Die so entstandenen Bilder wurden 2002 in einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Vernissage ausgestellt. vgl. Justizvollzugsanstalt Chemnitz [Elektronische Ressource]. URL: http://www.justiz.sachsen.de/jva/jvac/freizeit/index.html; letzter Zugriff 30.01.2007.
[88] Nach telefonischer Auskunft durch den pädagogischen Dienst der JVA Frankfurt am Main III am 30.01.2007.
[89] vgl. Berufsbildungswerk Dr. Fritz Bauer GmbH (BWB): 10 Jahre Ausbildung im Frauenvollzug. Dr. Fritz Bauer Förderverein e.V. (Hrsg.). JVA Frankfurt am Main III. Frankfurt am Main, 2005. S. 21. Anm. d. Verf.: Zur Verfügung gestellt durch das Hessische Ministerium der Justiz mit dem Schreiben vom 07.12.2006.
[90] Nach telefonischer Auskunft durch den pädagogischen Dienst der JVA Frankfurt am Main III am 30.01.2007.
[91] vgl. Justizvollzugsanstalt Chemnitz [Elektronische Ressource]. URL: http://www.justiz.sachsen.de/jva/jvac; letzter Zugriff 21.01.2007.
[92] vgl. Bierschwale et al (2001): S. 149.
[93] vgl. ebd. S. 156.
[94] Bierschwale et al (2001) nach Eberle (Didaktische Grundprobleme der Bildungsarbeit im Justizvollzug, S. 101) S. 150.
[95] vgl. ebd. S. 150.
[96] vgl. Bierschwale et al (2001): S. 157.
[97] § 38 StVollzG: Unterricht:
(1) Für geeignete Gefangene, die den Abschluss der Hauptschule nicht erreicht haben, soll Unterricht in den zum Hauptschulabschluss führenden Fächern oder ein der Sonderschule entsprechender Unterricht vorgesehen werden. Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert.
(2) Unterricht soll während der Arbeitszeit stattfinden.
[98] § 39StVollzG: Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
(1) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende Gründe des Vollzuges entgegenstehen. § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 14 bleiben unberührt.
(2) Dem Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen.
(3) Die Vollzugsbehörde kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für den Gefangenen überwiesen wird.
[99] vgl. Bierschwale et al. (2001): S. 175ff.
[100] vgl. Bierschwale et al. (2001): S. 175.
- Arbeit zitieren
- Manuel Mesterharm (Autor:in), André Laukner (Autor:in), 2007, Deutsch als Fremd- und Zweitsprache im Strafvollzug. Evaluationsbasierte Handreichung für die Unterrichtung nichtdeutscher Muttersprachler, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/496732
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