Während die Einflussnahme der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen Union (EU) auf das Recht der Mitgliedsstaaten seit Jahrzehnten im Allgemeinen anerkannt ist, wurde bis vor wenigen Jahren eine Wechselwirkung zwischen dem nationalen Strafrecht und den supra- und internationalen Rechtsakten des Gemeinschafts- und Unionsrechts weithin abgelehnt. Tatsächlich hat das europäische Recht allerdings das deutsche Strafrecht, sowohl im Umfeld des materiellen Strafrechts, des StGB, als auch im prozessualen Strafrecht, der StPO, mitgeprägt.
Die Arbeit stellt zunächst die Struktur und die Unterschiede zwischen EG und EU dar, bevor nach einer Erläuterung der verschiedenen Rechtsakte einzelne Kompetenzvorschriften aus dem EGV und dem EUV näher analysiert und auf ihre strafrechtliche Relevanz hin untersucht werden. Berücksichtigung findet insoweit neben dem seit längerem diskutierten Art. 280 Abs. 4 EGV auch andere Ermächtigungsgrundlagen im mehr als 50 Jahre alten EGV.
Daneben sind mit der Dritten Säule der EU, der Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS), und deren Rechtsakte bereits aus der Natur der Sache heraus Vorgaben aus dem europäischen Rechtskreis gegeben, die das nationale, deutsche, Strafrecht zunehmend determinieren. Dies wie auch die jüngere strafrechtsrelevante Rechtsprechung des EuGH, des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, tragen zunehmend dazu bei, dass ein rein nationales Strafrecht nicht mehr angenommen werden kann.
Inhaltsübersicht
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Europäische Union
I. Historische Entwicklung
II. Die Rechtsnatur der Europäischen Union
III. Die Struktur der Europäischen Union
IV. Das Recht der Europäischen Union
1. Primäres Unionsrecht
2. Sekundäres Unionsrecht
C. Die drei Säulen der Europäischen Union
I. Die Europäische Gemeinschaft
1. Primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht
(1) Einzelermächtigung und Subsidiarität
(2) Verordnung, Art. 249 Abs. 2 EGV
(3) Richtlinie, Art. 249 Abs. 3 EGV
(4) Entscheidung, Art. 249 Abs. 4 EGV
(5) Empfehlungen und Stellungnahmen, Art. 249 Abs. 5 EGV
(6) Sonstige Rechtsakte der EG
(7) Zusammenfassung
(8) Rechtssetzungsverfahren
2. Organe der Europäischen Gemeinschaft
3. Strafrechtsrelevante Bestimmungen des EGV
II. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
III. Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)
1. Ziele der PJZS
2. Institutionen der PJZS
3. Handlungsformen der PJZS
4. Ergebnis
D. EU und nationales Strafrecht
I. Einflüsse aus dem EG-Vertrag
1. Art. 10 EGV [effet utile]
2. Art. 13 EGV [Antidiskriminierungsmaßnahmen]
3. Art. 61 EGV [Kriminalitätsbekämpfung]
4. Art. 83 EGV [Durchführungsvorschriften im Wettbewerbsrecht]
5. Art. 94, 95 EGV [Angleichung der Rechtsvorschriften]
6. Art. 123 EGV [Euro-Einführung]
7. Art. 135 EGV [Zusammenarbeit im Zollwesen]
8. Art. 152 EGV [Gesundheitswesen]
9. Art. 174, 175 EGV [Umweltschutz, Entscheidungsverfahren]
10. Art. 280 EGV [Schutz der finanziellen Interessen]
11. Art. 308 EGV [Ergänzende Rechtssetzungsbefugnis]
12. Zusammenfassung
II. Einflüsse aus der PJZS
1. Ziele der PJZS, Art. 29 EUV
2. Europol, Art. 30 EUV
3. Justizielle Zusammenarbeit, Art. 31 EUV
4. Zusammenfassung
III. Europäische Verfassung
E. Ergebnis
Anhang
Literaturverzeichnis
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Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Die Beziehungen zwischen der Europäische Union und dem nationalen, deutschen, Strafrecht sind auch nach mehr als fünfzig Jahren europäischer Integration kein abschließend erforschter und aufgeklärter Bereich. Ursache hierfür ist zum einen die zögerliche Befassung der Strafrechtswissenschaft mit der strafrechtlichen Dimension Europas[1]. Zum anderen ist über lange Zeit hinweg der als Wirtschaftsgemeinschaft begründeten Europäischen Integration eine strafrechtliche Komponente, zumindest expressis verbis, nicht zu Eigen gewesen. Es stellt sich insoweit nun auch und gerade im Umfeld einer anzunehmend kommenden Europäischen Verfassung die Frage nach dem Umfang und der Art eines Einfluss der Europäischen Union auf das nationale, vornehmlich das deutsche, Strafrecht. Zu berücksichtigen und erörtern ist dabei nicht nur „die Europäische Union“ als solche, deren Rechtsgrundlage der Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 1992, der Vertrag über die Europäische Union[2], bildet. Vielmehr sind auch die „Bestandteile“ der Europäischen Union, die Europäische Gemeinschaft als Erste Säule sowie die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) als Dritte Säule zu berücksichtigen. Vernachlässigbar ist hingegen die Zweite Säule der EU, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), da diese vornehmlich mit der Erarbeitung gemeinsamer außenpolitischer Strategien befasst ist[3].
Die Einflussnahme der Europäischen Union auf das nationale, vornehmlich das deutsche, Strafrecht ist dabei auch im Zusammenhang mit der historischen Entwicklung der Europäischen Union sowie der Rechtsnatur der Europarechts und schließlich dem Wesen der Europäischen Union in toto zu sehen.
B. Die Europäische Union
I. Historische Entwicklung
Die Europäische Union markiert den derzeitigen Höhe- und Schlusspunkt der Europäischen Integration, deren qualitative Fortentwicklung erst mit dem Inkrafttreten der Verfassung der Europäischen Union zu erwarten sein dürfte[4].
Die Idee eines vereinten Europas lässt sich weit über den Zweiten Weltkrieg hinausgehend bis in das Mittelalter zurückverfolgen[5]. Es bedurfte insoweit allerdings erst des Eindruckes des Zweiten Weltkriegs, um eine dauerhafte Entfaltung und Umsetzung der Europaidee zu erreichen. Der Beginn der Europäischen Integration und damit der Entwicklungsprozess der Europäischen Union ist auch bereits nur wenige Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs zu finden. So entwickelte sich bereits auf dem Haager Kongress im Jahre 1948 die Forderung nach einer wirtschaftlichen und politischen Union Europas[6]. Diese Forderung führte zunächst am 5. Mai 1949 zur Gründung des Europarates, der allerdings kein Vorläufer oder integraler Bestandteil der Europäischen Union war oder ist. Es handelt sich hier vielmehr um eine internationale Organisation mit Sitz in Straßburg, die eine gesamteuropäische Integration anstrebt. Nicht zuletzt aufgrund der Mitgliedschaft Russlands wie auch anderer Nachfolgestaaten der Sowjetunion stellt die derzeit 45 Mitglieder zählende Organisation insoweit ein gesamteuropäisches Forum dar[7].
Ein erster Schritt in Richtung der heutigen Europäischen Union ist vielmehr, dem Schuman-Monnet-Plan folgend, erst die Unterzeichnung des EGKS-Vertrags am 18. April 1951 in Paris gewesen[8]. Nur kurze Zeit später befassten sich die sechs EGKS-Staaten[9] mit der Schaffung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft[10], die allerdings an der französischen Nationalversammlung scheiterte[11].
Einen wesentlichen Schritt in der Fortentwicklung stellen die Römischen Verträge, die Verträge über die Gründung der Europäischen Wirtschafts-gemeinschaft (EWG) sowie der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder EURATOM), vom 25. März 1957[12] dar. Diese, von den sechs EGKS-Staaten unterzeichneten, Verträge zielten erstmalig auf die Schaffung eines gemeinsamen Marktes ab und beinhalteten die erforderlichen Instrumente für die Bewerkstelligung einer wirtschaftlichen Integration[13]. Von den nunmehr drei Europäischen Gemeinschaften, EWG, EGKS[14] sowie EAG, stellte die EWG den stärksten Impulsgeber dar. Im Jahre 1967 wurden die Organe der drei Gemeinschaften, EWG, EAG und EGKS, durch den Fusionsvertrag vom 8. April 1965[15] zusammengeführt; die Gemeinschaften hingegen blieben rechtlich selbstständig. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wurde in Europäische Gemeinschaft umbenannt.
Eine erste politische Integration, bezeichnenderweise außerhalb der bestehenden EG, wurde 1970 mit der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ)[16] ins Leben gerufen. Deren Inhalt zielte allerdings nur auf eine gemeinsame Außenpolitik ab; die Zusammenarbeit selbst war bis 1986 auch alleine durch politische Absichtserklärungen legitimiert gewesen[17].
In drei Erweiterungsrunden in den Jahren 1973[18], der so genannten Norderweiterung, sowie 1981[19] und 1986[20], den beiden Süderweiterungen, dehnte sich die EG zunächst auf insgesamt zwölf Mitgliedstaaten aus. Ein weiterer Integrationsschritt erfolgte am 17. Februar 1986 mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA)[21]. Durch diesen wurde der Abschluss des Gemeinsamen Marktes mit der hierzu erforderlichen Reform der Römischen Verträge vollzogen[22].
Die Europäische Union selbst wurde schließlich durch den Vertrag von Maastricht am 1. November 1993[23] gegründet. Sie stellte dabei seit den Römischen Verträgen die wesentlichste Fortentwicklung der Europäischen Integration dar und beinhaltete erstmals auch neben einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eine Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (ZBJJ). Zugleich wurde die bisherige EWG zur Europäischen Gemeinschaft (EG) umgewandelt[24].
Im Jahre 1994 folgte eine weitere Beitrittsrunde[25], nach deren Abschluss die EU auf fünfzehn europäische Staaten angewachsen ist.
Mit dem am 2 Oktober 1997 unterzeichneten Vertrag von Amsterdam[26] wurde eine weitgehende Revision des Maastrichter Vertrags vorgenommen. Diese führte unter anderem zu einer partiellen Überführung der ZBIJ in die EG. im EUV „verbleibende ZBJI“ wurde auf die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) reduziert[27]. Deren rechtliche Grundlagen sind nunmehr in den Art. 29-42 EUV niedergelegt, nachdem der Amsterdamer Vertrag auch eine vollständige Neunummerierung des Maastrichter Vertrages mit sich brachte.
Ohne rechtliche Verbindlichkeit wurde am 7. Dezember 2000 die Charta der Grundrechte der Europäischen Union[28] von den drei mit der Rechtsetzung befassten Organen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Parlament, proklamiert[29]. Obgleich die Grundrechte-Charta kein völkerrechtlicher Vertrag ist und auch kein primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht darstellt, kommt ihr bereits alleine über die Rechtsprechung des EuGH eine normative Bindungswirkung zu. Ebenso wie dieser[30] ziehen bereits auch Gerichte der Mitgliedsstaaten die Charta zur Gewährleistung eines ausreichenden Grundrechtschutzes bei der Durchführung von Gemeinschaftsrecht heran[31].
Der Vertrag von Nizza vom 26. Februar 2001[32] betraf hingegen nur die institutionellen Reformen, die angesichts der bevorstehenden Erweiterung erforderlich gewesen sind[33] ; die Notwendigkeit resultierte aus dem Beitritt zehn weiterer Staaten am 1. Mai 2004[34]. Geändert wurde insbesondere die Zusammensetzung der drei EU-Organe, des Rates, der Kommission sowie des Parlamentes, wobei auch die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz (EuG) erweitert und die Möglichkeit einer dritten Gerichtsebene, Art. 225a EGV, eingeführt worden ist[35].
Eine weitere Beitrittsrunde, die mit der Aufnahme von zehn Staaten die mit Abstand größte Erweiterung der EU darstellt, vollzog sich am 1. Mai 2004[36], nach der die EU nunmehr als „Union der 25“ insgesamt 25 Mitgliedsstaaten zählt.
Vorerst letzte Entwicklungsstufe der Europäischen Union ist derzeit die Verabschiedung des Vertrages über eine Europäische Verfassung, die am 6. August 2004 vom Rat der Europäischen Union verabschiedet worden ist und nunmehr von allen derzeitigen Mitgliedsstaaten ratifiziert werden muss. Rechtliche Wirkungen entfaltet der Vertragstext, der wesentliche Bestimmungen des EGV und des EUV sowie der Grundrechtecharta enthält, dabei noch nicht[37].
II. Die Rechtsnatur der Europäischen Union
Das Wesen bzw. die Rechtsnatur der Europäischen Union ist, wie bereits die unterschiedlichen theoretischen Umschreibungen ihrer Struktur zeigen[38], nicht ohne weiteres exakt zu bestimmen[39]. Dem EUV selbst ist eine Festlegung oder Vorgabe fremd[40], ebenso wie durch diesen der EU keine Rechtspersönlichkeit zugesprochen wird; anders die Art. 281 und 282 EGV, nach denen die EG Rechtspersönlichkeit sowie Rechts- und Geschäftsfähigkeit erlangt[41]. Ganz überwiegend und nicht zuletzt auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[42] wird die EU als internationale Organisation (eigener Art) angesehen[43]. Heftig umstritten ist hingegen, ob und inwieweit die Europäischen Union dabei auch völkerrechtliches Rechtssubjekt ist, wofür wohl der Wortlaut des EUV selbst spricht, namentlich Art. 49 EUV[44]. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit ist die Frage gegenstandslos, da die Einflussnahme der Europäischen Union auf das nationale, deutsche, Strafrecht keine Frage des völkerrechtlichen Außenverhältnisses, sondern vielmehr eine des „gemeinschaftsrechtlichen“ Innenverhältnisses ist. Eine weitergehende Befassung mit den unterschiedlichen Standpunkten kann somit unterbleiben.
III. Die Struktur der Europäischen Union
Die Struktur der Europäischen Union lässt sich am ehesten mit dem bereits erwähnten „Dachmodell“ oder „Tempelmodell“ beschreiben, das zugleich auch eine bessere Abgrenzbarkeit der unterschiedlichen strafrechtlich relevanten Teilbereiche bietet[45]. Nach diesem in der Literatur wohl am meisten verbreiteten[46] Modell bildet die EU ein Dach über den drei Säulen, die aus der EG, der GASP sowie der PJZS bestehen. Dabei weisen die Säulen nicht nur unterschiedliche Inhalte, sondern auch unterschiedliche Charakteristika im Hinblick auf ihre rechtliche Qualität auf.
Einziges originäres Organ der Europäischen Union ist der in Art. 4 EUV vorgesehene Europäische Rat[47], dessen Hauptaufgabe die Erzeugung erforderlicher Entwicklungsimpulse und die Festlegung allgemeiner politischer Zielbestimmungen ist. Nicht zu verwechseln ist der Europäische Rat mit dem Rat der Europäischen Gemeinschaften, Art. 202 ff. EGV, der sich seit 1993 als „Rat der Europäischen Union“ bezeichnet[48], oder dem Europarat, der eine internationale Organisation außerhalb der EG bzw. EU darstellt[49].
Ob der EU, insbesondere aus einer Bestimmung des EGV[50], eine strafrechtliche Rechtsetzungskompetenz zukommt, ist mangels hinreichend eindeutiger Formulierung des EGV sowie angesichts der begrenzten Einzelermächtigungen wie auch des Subsidiaritätsgrundsatzes bis heute umstritten. Anerkannt werden hingegen Rechtssetzungsanweisungskompetenzen, aufgrund deren die Mitgliedsstaaten zu Anpassung und gegebenenfalls Neuschaffung strafrechtlicher „Nationalvorschriften“ verpflichtet werden. Diese finden sich im EGV und damit innerhalb der ersten Säule der EU wie auch innerhalb der PJZS, der Dritten Säule, wenngleich die rechtliche Verbindlichkeit durch die Rechtsnatur und –qualität der beiden Säulen unterschiedlich ausfällt.
IV. Das Recht der Europäischen Union
Das Recht der Europäischen Union, das Unionsrecht, stellt einen Bestandteil des Europarechts im engeren Sinne dar[51]. Ähnlich wie das Recht der Europäischen Gemeinschaft[52] kann und wird auch das Recht das Unionsrecht in primäres und sekundäres Unionsrecht unterteilt. Das Recht der Union umfasst dabei, unbeschadet des Art. 47 EUV, auch das Gemeinschaftsrecht, ist allerdings mit diesem nicht identisch[53].
1. Primäres Unionsrecht
Das primäre Unionsrecht wird alleine vom Unionsvertrag, dem EUV, gebildet. Die Protokolle zum EUV stellen dabei, anders als die zum EGV, keine Bestandteile des EUV dar, da eine dem Art. 311 EGV ähnelnde Zuordnung im EUV fehlt[54]. Unbeschadet dessen stellt das primäre Unionsrecht die Rechtsgrundlage für das sekundäre Unionsrecht dar[55] und ermöglicht weiterhin über die Bestimmungen der Art. 48 und 49 EUV zugleich auch die Abänderung von primärem Gemeinschaftsrecht[56].
2. Sekundäres Unionsrecht
Das sekundäre Unionsrecht stellt die Summe aller wirksam auf der Rechtsgrundlage des primären Unionsrechts erlassenen und mit diesem im Einklang befindlichen Maßnahmen der EU dar. Anders als Art. 249 EGV sieht der EUV keinen „einheitlichen“ Katalog für EU-Sekundärrecht vor. Vielmehr „verteilen“ sich die Sekundärakte der Union unter Beibehaltung des Säulenmodells auf die beiden intergouvernementalen Säulen, der GASP und der PJZS. Die im EUV für den jeweiligen Bereich vorgesehenen Maßnahmen stellen dabei zunächst eine Maßnahme der jeweiligen Säule, letztendlich aber auch eine Maßnahme der EU ,dar[57].
Anders als die Rechtsakte der EG sind die Maßnahmen der EU, unabhängig von dem jeweiligen Bereich, nicht supranational, sondern lediglich international verbindlich. Sie verpflichten die Mitgliedsstaaten jeweils zur Einhaltung und Befolgung im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsetzung, können allerdings nicht unmittelbar Rechte und Pflichten in der mitgliedsstaatlichen Rechtsordnung begründen[58]. Eine Abänderung von sekundärem Gemeinschaftsrecht durch sekundäres Unionsrecht ist ausgeschlossen[59].
C. Die drei Säulen der Europäischen Union
I. Die Europäische Gemeinschaft
Die älteste und zugleich unter dem Gesichtspunkt der Integration die am weitest entwickelte Komponente der Europäischen Union stellt die „Erste Säule“, die Europäische Gemeinschaft, dar. Ihr Rechtsgrundlage ist der EGV, der frühere EWG-Vertrag. Durch Art. 1 Abs. 3 EUV als „Grundlage der Union“ bezeichnet, stellt die EG als supranationale[60] Organisation zugleich auch den Kern der Europäischen Union dar[61]. Aufgaben und Ziele der EG, die ursprünglich, wie auch die Bezeichnung Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in den Römischen Verträgen zeigt, zur ökonomischen Integration gegründet worden ist, finden sich in Art. 2 EGV. Die hierfür vorgesehenen Tätigkeiten der EG gibt Art. 3 EGV vor, der zugleich eine Konkretisierung der eher vagen Aufgabenformulierung des Art. 2 EGV ist[62].
1. Primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht
Auch das Gemeinschaftsrecht wird in primäres und sekundäres, teilweise sogar noch tertiäres, Gemeinschaftsrecht unterteilt.
a) Primäres Gemeinschaftsrecht
Das primäre Gemeinschaftsrecht ist zum einen das Recht der Verträge, insbesondere das des EGV. Dieser schließt dabei allerdings über Art. 311 EGV, anders als der EUV, auch die unterschiedlichen Protokolle in seinen Rang- und Geltungsbereich mit ein[63]. Zum anderen gehören allgemeine Rechtsgrundsätze, rechtsstaatliche Prinzipien sowie die vom EuGH entwickelten Grundrechte als ungeschriebenes Recht ebenfalls zum primären Gemeinschaftsrecht[64]. Dieses bildet weiterhin die Rechtsgrundlage für das sekundäre Gemeinschaftsrecht.
b) Sekundäres Gemeinschaftsrecht
Art. 249 EGV zählt die wichtigsten Rechtsakte der EG als Kern des sekundären Gemeinschaftsrechts auf, ohne dabei allerdings abschließend zu sein[65]: Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen. Während die beiden letzten Rechtsakte, die Empfehlung und die Stellungnahme, keine Verbindlichkeit gegenüber dem jeweiligen Adressaten oder Adressatenkreis haben, kommt den drei ersten Rechtsakten, der Verordnung, der Richtlinie und der Stellungnahme in unterschiedlicher Weise Verbindlichkeit zu. Gemeinsam ist allen Rechtsakten, dass nach dem Prinzip der begrenzten Einzelfallermächtigung eine ausdrückliche Handlungsbefugnis durch den EGV erforderlich ist. Weiterhin, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der am wenigsten das nationale Recht beeinträchtigende Rechtsakt eingesetzt wird, soweit die Handlungsermächtigung nicht einen bestimmten vorsieht[66].
(1) Einzelermächtigung und Subsidiarität
Das sekundäre Gemeinschaftsrecht steht unter dem Prinzip der begrenzten Ermächtigung der EG sowie dem Prinzip der Subsidiarität.
Ausdruck der begrenzten Ermächtigung, Art. 5 Abs. 1 EGV, ist zunächst die fehlende Kompetenz-Kompetenz der EG, die sich trotz ihres supranationalen Charakters keine eigenen Kompetenzen im Bereich der Rechtssetzung erschließen kann. Die Europäische Gemeinschaft und im Weiteren auch die Europäische Union ist vielmehr auf die Abtretung bzw. Übertragung von Kompetenzen durch die Mitgliedsstaaten angewiesen. Die Bestimmungen der Art. 308 EGV, Einzelfallermächtigung, sowie der Art. 94 und 95 EGV, Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften, schaffen zunächst zwar sehr weitgehende Kompetenzräume für die Gemeinschaft, führen im Ergebnis allerdings nicht zu einer sekundärrechtlichen Erweiterung des Primärrechts bzw. dessen Kompetenzvorgaben[67]. Folglich kann eine Rechtsetzungskompetenz der Gemeinschaft lediglich im Auslegungsrahmen des EGV angenommen werden. Darüber hinaus gehende Rechtsakte müssen dabei, soweit auf Art. 308 EGV gestützt, der Ergänzung oder Abrundung bereits vorgesehener Befugnisse dienen; anderenfalls entbehren sie der erforderlichen Rechtsgrundlage, wären somit gemeinschaftsrechtswidrig.
Daneben steht das in Art. 5 Abs. 2 EGV normierte Prinzip der Subsidiarität, Nach diesem kommt eine konkrete Rechtsetzungskompetenz der Gemeinschaft zunächst nur in Betracht, soweit der EGV eine ausschließliche Kompetenzzuweisung enthält. Fehlt es an einer solchen, eröffnet sich der gemeinschaftliche Handlungsraum nur, soweit die von den einzelnen Mitgliedsstaaten getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen und, als kumulative Voraussetzung, Maßnahmen auf der Gemeinschaftsebene wirkungsvoller sind[68].
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip, Art. 5 Abs. 3 EGV, regelt schließlich Umfang und Intensität der zulässigen Gemeinschaftsrechtsetzung. Vergleichbar der Einschätzungsprärogative des nationalen Gesetzgebers kommt allerdings auch den Gemeinschaftsorganen ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu[69].
(2) Verordnung, Art. 249 Abs. 2 EGV
Die Verordnung als „(…) schärfstes Instrument (…)“[70] der Rechtsangleichung entfaltet innerhalb der Mitgliedsstaaten unmittelbare Wirkung, bedarf also keines nationalen Umsetzungsaktes und gilt, entsprechend dem Anwendungsvorrang, vor jedem nationalen Recht[71]. Verordnungen der EG werden mehrfach auch als Europäische Gesetze bezeichnet[72], während der EuGH von „quasi-legatorischen Maßnahmen“ oder „fast Gesetzgebungsakten“ spricht[73]. Der Regelungsinhalt von Verordnungen gilt in den Mitgliedsstaaten unmittelbar, ist also sowohl von Behörden und Gerichten direkt anwendbar und auch anzuwenden, begründet bei dem Einzelnen allerdings auch ebenso Rechte und Pflichten[74].
(3) Richtlinie, Art. 249 Abs. 3 EGV
Die Richtlinie, Art. 249 Abs. 3 EGV, richtet sich primär an die Mitgliedsstaaten und bedarf zunächst der innerstaatlichen Umsetzung durch Erlass neuer bzw. Änderung bestehender Gesetze[75]. Eine Richtlinie kann allerdings auch unmittelbare Verbindlichkeit erlangen, wenn ein Mitgliedsstaat diese nicht rechtzeitig umgesetzt hat und sich aus der Richtlinie selbst hinreichend bestimmte und keinem weiteren Ermessen unterliegende Rechtspositionen ableiten lassen, die den Bürger nicht belasten[76].
(4) Entscheidung, Art. 249 Abs. 4 EGV
Die Entscheidung, Art. 249 Abs. 4 EGV, stellt eine mit deutschen Verwaltungsakt vergleichbare Regelung eines Einzelfalls dar[77]. Sie ist, ebenso wie die Verordnung, unmittelbar und vollumfänglich bindend, richtet sich dabei allerdings an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis oder an eine einzelne Person[78]. Adressaten können sowohl die Mitgliedsstaaten wie auch Individuen, natürliche oder juristische Personen, sein[79].
(5) Empfehlungen und Stellungnahmen, Art. 249 Abs. 5 EGV
Weitere Rechtsakte der Gemeinschaft sind nach Art. 249 Abs. 5 EGV die Empfehlung sowie die Stellungnahme. Beide sind in ihrer Geltung unverbindlich und richten sich regelmäßig, wenn auch nicht ausschließlich, an die Mitgliedsstaaten. Kennzeichnend für die Empfehlung ist die unverbindliche Vorgabe eines bestimmten Verhaltens, zu dem der jeweilige Adressat allerdings nicht verpflichtet ist. Die Stellungnahme ist demgegenüber eine neutrale Formulierung eines Gemeinschaftsorgans zu einem bestimmten Standpunkt, einer spezifischen Situation oder auch Vorgängen auf Gemeinschafts- oder nationaler Ebene[80].
(6) Sonstige Rechtsakte der EG
Neben den in Art. 249 EGV aufgeführten Rechtsakten verfügt die Gemeinschaft über weitere Handlungsmöglichkeiten, die sich allerdings nur teilweise aus dem EGV ergeben und im Rahmen der Einflussnahme auf das nationale Strafrecht der Mitgliedsstaaten eher vernachlässigbar sind. Es sind dies im Wesentlichen die Entschließungen als gemeinsame politische Willensäußerungen, Erklärungen zu bereits erlassenen Beschlüssen oder Rechtakten sowie Aktionsprogramme und Weißbücher, mittels denen Gesetzgebungsprogramme und allgemeine Zielvorstellungen niedergelegt werden[81].
(7) Zusammenfassung
Das Handlungsinstrumentarium der EG, das hauptsächlich vom Rat sowie der Kommission unter Einbeziehung des Europäischen Parlaments in Anspruch genommen wird, erlaubt zunächst eine ausdifferenzierte und vielfältige Einflussnahme auf den Gemeinschaftsrechtsraum wie auch die nationalen Rechtsordnungen. Für den strafrechtsrelevanten Bereich sind vornehmlich die Rechtsakte der Verordnung und der Richtlinie relevant, da gerade aus letzterer eine Anpassung der nationalen, deutschen, Strafrechtsordnung an Gemeinschaftsvorgaben denkbar ist. Die Verordnung hingegen lässt sich im strafrechtlichen Bereich nur unter der Prämisse einer originären Strafgewalt der EG vorstellen, deren Existenz umstritten ist[82].
(8) Rechtssetzungsverfahren
Ein einheitliches Verfahren für die sekundäre Rechtsetzung kennt der EGV, anders als die Verfassungstraditionen der meisten Mitgliedsstaaten, nicht. Gemeinsam ist allen Verfahren lediglich das alleinige Initiativrecht der Kommission als „Ausgangspunkt“. Die nachfolgenden Verfahrensabläufe werden jedoch weitgehend durch die Vorgaben der einzelnen Kompetenzbestimmungen vorgegeben. So sieht etwa Art. 37 Abs. 2 UAbs. 3 EGV das Anhörungsverfahren, Art. 99 Abs. 5 EGV das Verfahren der Zusammenarbeit, Art. 175 Abs. 3 UAbs. 1 EGV das Verfahren der Mitentscheidung und Art. 161 EGV das Verfahren der Zustimmung vor. Von der jeweiligen Verfahrenart ist dabei nicht nur die Beteiligung des Europäischen Parlaments, sondern auch die erforderliche Mehrheit im Rat abhängig, dessen Beschluss letztlich erst zum Erlass eines gültigen Rechtsaktes führt, vgl. Art. 251 f. EGV. Die Rolle des Europäischen Parlaments ist folglich nicht mit den Positionen der nationalen Parlamente vergleichbar, die regelmäßig die eigentliche Legislativgewalt, wie sie auf Gemeinschaftsebene beim Rat liegt, innehaben[83].
2. Organe der Europäischen Gemeinschaft
Die EG verfügt über fünf Organe, die nach Art. 5 EUV zugleich Organe der Europäischen Union sind. Es sind dies nach Art. 189 ff. EGV das Europäische Parlament, der Rat, Art. 202 ff. EGV, die Kommission, Art. 211 ff. EGV, der Gerichtshof, Art. 220 ff. EGV, sowie der Rechnungshof, Art. 246 ff. EGV. Das Europäische Parlament, das seit 1976[84] direkt durch die Bürger der Mitgliedsstaaten gewählt wird, kann nur partiell mit den nationalen Parlamenten verglichen werden[85] und besitzt innerhalb der EG/EU eine reine Legislativfunktion besitzt[86]. Der Rat der Europäischen Union[87] ist ebenfalls in der Hauptsache mit der Rechtssetzung innerhalb der EG respektive EU betraut, nimmt dabei allerdings eine ungleich dominantere Stellung als das Parlament ein[88]. Die Kommission schließlich stellt nach in nationaler Analogie die „Regierung“ und damit Exekutive dar. Als einziges Organ kommt ihr das Initiativrecht und damit die Möglichkeit, ein Rechtsetzungsverfahren einzuleiten, zu. Schließlich nimmt die Kommission, die nach Art. 211 1. Spiegelstrich EGV mit der Überwachung der Einhaltung des EGV betraut ist, die Rolle der „Hüterin des Gemeinschaftsrechts“ ein[89]. Der EuGH mit dem ihm beigeordneten Gericht erster Instanz, dem EuG, ist zur Ausübung der judikativen Gewalt innerhalb der EG und EU berufen[90]. Der Europäische Rechnungshof hat schließlich die Kontrolle über Einsatz und Verwendung der EG- und EU-Mittel inne[91].
3. Strafrechtsrelevante Bestimmungen des EGV
Für das Strafrecht relevante Bestimmungen des EG-Vertrages und damit letztlich auch der EU selbst sind die Art. 10, 13, 61, 94-95, 135, 152, 174-175 und 280 EGV. Art. 10 EGV reglementiert den Grundsatz der Gemeinschaftstreue, nach dem die Mitgliedsstaaten der EG verpflichtet sind, die Vorgaben des EGV zu beachten, ihnen entgegenlaufende Maßnahmen zu unterlassen und die effektive Umsetzung der Vorgaben in der eigenen Rechtsordnung herbei zu führen. Art. 13 EGV ermächtigt den Rat, Vorkehrungen gegen unterschiedlichste Formen der Diskriminierung zu erlassen, worunter mit strafrechtlicher Relevanz insbesondere die Sanktionierung der Rassendiskriminierung fallen kann. Art. 61 EGV, insbesondere Art. 61 lit. e EGV, ermächtigt den Rat zum Aufbau „eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“. Die Art. 94 und 95 EGV sehen mit der Angleichung der den Gemeinsamen Markt betreffenden nationalen Vorschriften zumindest mittelbar auch die Harmonisierung eben diesen betreffenden Nebenstrafrechtsbereiche vor. Die Einführung des Euro im Zuge der Währungsunion wird durch Art. 123 EGV, die Verbesserung der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen über Art. 152 EGV, reglementiert. Die Umweltpolitik der EG stützt sich auf Art. 174 und Art. 175 EGV. Art. 280 EGV stellt die Finanzinteressen der Gemeinschaft unter einen besonderen Schutz. Art. 308 EGV schließlich ermöglicht im Einzelfall ein weitergehendes Tätigwerden der Gemeinschaft.
II. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Die GASP, Art. 11-28 EUV, bildet die Zweite Säule der EU und stellt, ebenso wie die PJZS als Dritte Säule, eine intergouvernementale Einrichtung dar. Anders als die PJZS zielt die Zusammenarbeit innerhalb der GASP jedoch auf eine außenpolitische Kohärenz, wie sie bereits in der Vorgängerform, der EPZ[92], angestrebt wurde[93]. Die Ziele der GASP liegen demnach auch verstärkt im Bereich der äußeren Sicherheit[94], eine Einflussnahme auf das nationale Strafrecht der Mitgliedsstaaten ist insoweit nicht anzunehmen[95].
III. Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)
Dritte und für die strafrechtlichen Aspekte der Europäischen Union wichtigste Säule ist die PJZS, als „Nachfolgerin“ der früheren ZBJI. Eingeführt durch den Maastrichter Vertrag im Jahre 1992 wurde mit dem Amsterdamer Vertrag ein wesentlicher Bestand der bis dahin nur intergouvernementalen Bereiche in die supranationale Säule der EG übertragen[96]. Der verbleibende Rest der ZBJI, nunmehr die PJZS, verfügt über keine eigenständigen Organe. Die Organe der EG gemäß Art. 5 EUV sowie der Europäische Rat, Art. 4 EUV i.V.m. Art. 5 EUV, agieren vielmehr auch im Bereich der PJZS als Organe der Europäischen Union.
1. Ziele der PJZS
Die Ziele der PJZS werden von Art. 29 EUV vorgeben, wonach zunächst die Errichtung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, Art. 29 Abs. 1 EUV, durch gemeinsames Vorgehen verfolgt wird. Die Ausgestaltung des gemeinsamen Vorgehens gibt Art. 29 Abs. 2 EUV in dreifacher Weise vor: eine engere Zusammenarbeit der unterschiedlichen nationalen Polizeibehörden, die insbesondere im Rahmen der Art. 30 und 32 EUV erreicht werden soll; ebenso eine engere Zusammenarbeit der nationalen Justizbehörden unter Einbeziehung der Möglichkeiten der Art. 31 und 32 EUV; schließlich die Annäherung der nationalen Strafvorschriften gemäß Art. 31 lit. e EUV, soweit dies zur Zielerreichung erforderlich ist.
Als Konkretisierung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gibt Art. 29 Abs. 2 EUV schließlich einen nicht abschließenden Katalog an Schwerpunkten des gemeinsamen Vorgehens vor: allgemein die Bekämpfung und Verhütung des organisierten wie auch nichtorganisierten Verbrechens, insbesondere die Verhinderung von Terrorismus, Straftaten gegenüber Kindern, illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Korruption sowie des Betruges. In Ergänzung des ausdrücklich normierten Zielkataloges formulierte der Europäische Rat von Tampere weitere Ziele des gemeinsamen Vorgehens[97]: Finanzkriminalität, High-Tech-Kriminalität sowie Umweltkriminalität.
2. Institutionen der PJZS
Das institutionelle Gefüge der PJZS geht in seinem Umfang über den Bestand der EG hinaus, obgleich deren Organe den wesentlichen Kern der PJZS bilden. Institutionen der PJZS sind somit zunächst die Kommission, der hier, wie auch im Bereich der EG, ein Initiativrecht zukommt, Art. 34 Abs. 2 EUV. Ein Initiativmonopol kommt der Kommission dabei allerdings auch nach dem Amsterdamer Vertrag nicht zu, womit ihre Funktion deutlich hinter ihrem Stellenwert innerhalb der Ersten Säule zurück bleibt[98]. Eher untergeordnete Bedeutung im Vergleich zur Ersten Säule nimmt innerhalb der Dritten das Europäische Parlament ein. Zwar steht ihm gemäß Art. 39 Abs. 1 EUV ein Anhörungsrecht bei bestimmten Maßnahmen des Rates, Art. 34 Abs. 2 lit. b, c und d EUV - Rahmenbeschlüsse, Beschlüsse und Übereinkommen – zu. Eine Beteiligung, wie sie Art. 251 EGV namentlich für das Mitentscheidungsverfahren innerhalb der EG vorgibt, ist der PJZS allerdings fremd[99].
Neben dem Rat als Hauptakteur der Rechtsetzung und dem EuGH als Kontrollorgan der PJZS, Art. 35 EUV, stehen schließlich auch die Mitgliedsstaaten der Union. Diesen kommt hier, anders als im Rahmen der EG, ein eigenes Initiativrecht für Maßnahmen, Art. 34 Abs. 2 EUV, wie auch eine eigene Handlungsform, gemeinsame Standpunkte nach Art. 37 EUV[100], zu. Schließlich bildet der Europäische Rat entsprechend Art. 4 EUV auch hier den „Schrittmacher“, der mittels Leitlinien die Politik der PJZS lenkt und bindet[101].
[...]
[1] Vgl. Hassemer, Strafrecht, S. 11, 12, der Europa als Gespenst unter der westeuropäischen Zunft der Strafrechtler bezeichnet. Ähnlich auch Zieschang, ZStW 113 (2001), 255 ff., mit der Feststellung, dass eine Europäisierung des Strafrechts längst eingetreten ist.
[2] ABl.EG 1992 Nr. C 191, S. 1; BGBl. 1992 II, S. 1253.
[3] Krück, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 11-28 EUV Rn. 6; Regelsberger/Kugelmann, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 11 EUV Rn. 3 ff.
[4] Die europäische Integration im Überblick findet sich bei Fischer, Europarecht, S. 15, Schaubild 1; für eine kompakte, aber umfassende, Darstellung der historischen Entwicklung siehe bei Koenig/Haratsch, Europarecht, S. 12 ff. sowie, ausführlicher, Pfetsch, Einführung, S. 15 ff.
[5] Vgl. Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 27; Oppermann, Europarecht, Rn. 5 ff.; Streinz, Europarecht, Rn. 9.
[6] Siehe Oppermann, Europarecht, Rn. 12 ff.
[7] Hergeden, Europarecht, R. 14 ff.; Streinz, Europarecht, Rn. 57a ff.
[8] Unterzeichnet am 18. April 1951 trat der Vertrag am 23. Juli 1952 in Kraft; BGBl. 1952 II, S. 447. Zu diesem weiterführend Mosler, ZaöRV 14 (1951), S. 1 ff.; Obwexer, EuZW 2002, S. 517 ff.
[9] Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg sowie die Niederlande.
[10] BGBl. 1954 II, S. 343 ff.
[11] Fischer, Europarecht, § 1 Rn. 4; Oppermann, Europarecht, Rn. 2096. Zur EVG weiterführend Kielmannsegg, EA 1952, 5009 ff.; Volle, EA 1954, 7115 ff.
[12] BGBl. 1957 II, S. 766 – EWG; BGBl. 1957 II, S. 1014 – EAG.
[13] Herdegen, Europarecht, Rn. 43. Vertiefend zur EWG Küsters, EuropäischeHerde Wirtschaftsgemeinschaft, 1982.
[14] Während die EWG und die EAG keine „Laufzeitbeschränkung“ erhielten, ist in Art. 97 EGKSV eine Gültigkeitsdauer von 50 Jahren vorgesehen gewesen. Die Rechtspersönlichkeit der EGKS ist demzufolge am 23. Juli 2002 erloschen. Hierzu Kokott, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 305 EGV Rn. 1, 8; Obwexer, EuZW 2002, 517.
[15] Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften; BGBl. 1965 II, S. 1645.
[16] Fischer, Europarecht, Rn. 9; Oppermann, Europarecht, Rn. 34; Streinz, Europarecht, Rn. 28.
[17] Regelsberger/Kugelmann, in: Streinz, EUV/EGV, Vor Art. 11 EUV Rn. 3.
[18] Beitritt von Großbritannien, Dänemark und Irland; ABl.EG 1972 Nr. L 73, S. 1; BGBl. 1972 II, S. 1125.
[19] Beitritt von Griechenland; ABl.EG 1979 Nr. L 291, S. 1; BGBl. 1980 II, S. 232.
[20] Beitritt von Spanien und Portugal; ABl.EG 1985 Nr. L 302, S. 1; BGBl. 1985 II, S. 1249.
[21] ABl.EG 1987 Nr. L 169, S. 1. In Kraft getreten am 1. Juli 1987; BGBl. 1986 II, S. 1104.
[22] Herdegen, Europarecht, Rn. 47; Oppermann, Europarecht, Rn. 41 ff. Weiterführend zur EEA Hrbek/Laufer, EA 1986, 173 ff.; Magiera, Fortentwicklung, S. 507 ff.; Sattler, JöR 1987, 365 ff.
[23] ABl.EG 1992 Nr. C 191, S. 1; BGBl. 1992 II, S. 1253. Am 1. November 1993 ist der Maastrichter Vertrag in Kraft getreten, vgl. Bekanntmachung vom 19. Oktober 1993, BGBl. 1993 II, S. 1147.
[24] Fischer, Europarecht, Rn. 16; Koenig/Haratsch, Rn. 43 ff.; weiterführend hierzu Bleckmann, DVBl. 1992, 335 ff.; Everling, Fortentwicklung, S. 507 ff.; Ress, JuS 1992, 905 ff.; Schmuck, EA 1992, 97 ff.; Seidel, EuR 1992, 125 ff.; Stauffenberg/Langenfeld, ZRP 1992, 252 ff.
[25] Beitritt von Finnland, Österreich und Schweden; ABl.EG 1994 Nr. C 241, S. 1; BGBl. 1994 II, S. 2022. Der vorbereitete Beitritt Norwegens scheiterte am ablehnenden Referendum vom 28. November 1994.
[26] ABl.EG 1997 Nr. C 340, S. 1; BGBl. 1998 II, S. 386. Der Amsterdamer Vertrag ist am 1. Mai 1999 in Kraft getreten.
[27] Vgl. Fischer, Europarecht, Rn. 23; Streinz, Europarecht, Rn. 42 f. Vertiefend hierzu Bergmann, Amsterdamer Vertrag, 1998; de Vigo/Tsatos, EuGRZ 1998, 72 ff.; Fischer, JA 1997, 818 ff.; Hilf/Pache, NJW 1998, 705 ff.; Lecheler, JuS 1998, 392 ff.; Meyring, EuR 1999, 309 ff.; Streinz, EuZW 1998, 137 ff.; ders., Jura 1998, 57 ff.
[28] ABl.EG 2000 Nr. C 364, S. 1.
[29] Weiterführend zur Grundrechtecharta etwa Bubnoff, ZEuS 2001, 165 ff.; Calliess, EuZW 2001, 261; Ehlers, Jura 2002, 468; Grabenwarter, DVBl. 2001, S. 1; Magiera, DÖV 2000, 1017; Mahlmann, ZEuS 2000, 419 ff.; Pernice, DVBl. 2000, 847; Philippi, Europäische Union, 2002; Scholz, Grundrechtscharta, S. 993 ff.; Stein, Grundrechte, S. 219 ff.; Weber, NJW 2000, 537; Winkler, EuGRZ 2001, 18.
[30] Vgl. EuG, Slg. 202, II-81, Rn. 35 – Territorio Histórico de Alcava; EuG, Slg. 2002, II-313, Rn. 48, 57 – max.mobil Telekommunkation Service; EuG, Slg. II-2365, Rn. 42, 47 – Jégo-Quéré).
[31] Siehe etwa VG Frankfurt, NJW 2001, 1295, 1296; VG Lüneburg, NJW 2001, 767, 769 f.
[32] ABl.EG 2001 Nr. C 80, S. 1; BGBl. 2001 II, S. 1666.
[33] Weiterführend zum Vertrag von Nizza siehe Epiney/Freiermuth Abt/Mosters, DVBl. 2001, 941-952; Hatje, EuR 2001, 143 ff.; Oppermann, DVBl. 2003, 1; Pache/Schorkopf, NJW 2001, 1377.
[34] Die so genannte Kopenhagener Gruppe: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn sowie Zypern.
[35] Siehe Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 51.
[36] ABl.EG Nr. L 236, S. 1; BGBl. 2003 II, S. 1410.
[37] Weiterführend zur Verfassung für Europa Bogdandy, JZ 2004, 53; Görlitz, DÖV 2004, 374 ff.; Hölscheidt/Putz, JA 2004, 262 ff.; Ludwigs, ZEuS 2004, 211 ff.; Schliesky, EuR 2004, 124 ff.
[38] Ein knapper Überblick zu den vier wichtigsten „Modellen“ findet sich bei Zacker/Wernicke, Europarecht, S. 21 f.; vertiefend hierzu Wichard, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 1 EGV Rn. 15 ff.
[39] So auch Calliess, in: Calliess/Ruffert, EGV/EUV, Art. 1 EUV Rn. 3: „(…) dass der Begriff der EU inhaltlich nicht festgelegt und daher bewusst zukunftsoffen gehalten worden ist.“; Stumpf, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 1 EUV Rn. 5; Tomuschat, DVBl. 1996, 1073 f.
[40] Vgl. Fischer, Europarecht, Rn. 41; Streinz, Europarecht, Rn. 121b.
[41] Weiterführend Dörr, EuR 1995, 334; Kokott, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 281 EGV Rn. 1 ff m.w.N.; Trüe, ZEuS 2000, 127.
[42] Das BVerfG spricht in der Maastricht-Entscheidung, BVerfGE 89, 155, 181 ff. von einem Staatenverbund, dessen „Integrationsintegrität“ zwischen den beiden herkömmlichen Erscheinungsformen Staatenbund und Bundesstaat zu suchen ist.
[43] Vgl. etwa Borchardt, Grundlagen, Rn. 97; Herdegen, Europarecht, Rn. 84 ff. mit Anführung der verschiedenen Ausprägungen eines Bundesstaates bzw. Staatenbundes; Streinz, Europarecht, Rn. 121a; Zacker/Wernicke, Europarecht, S. 18.
[44] So etwa Borchardt, Grundlagen, Rn. 96; Zacker/Wernicke, Europarecht, S. 19 f.; dagegen Hilf, EuR 1997, 347, 359; Hilf/Pache, NJW 1998, 705, 709; Streinz, Europarecht, Rn. 121b. Zum Streitstand siehe bei Kokott, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 281 EGV Rn. 2 ff.; Stumpf, in: Schwarze, Eu-Kommentar, Art. 1 EUV Rn. 10 ff. m.w.N., sowie Wichard, in: Calliess/Ruffert, EGV/EUV, Art. 1 EGV Rn. 5 ff. Vertiefend Dörr, EuR 1995, 1 ff., sowie Trüe, ZEuS 2000, 127 ff.
[45] Pechstein, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 1 EUV Rn. 21; Pechstein/König, Europäische Union, Rn. 99 ff.
[46] Vgl. etwa nur Borchardt, Grundlagen, Rn 929; Fischer, Europarecht, Rn. 3; Herdegen, Europarecht, Rn. 88; Schwarze, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 1 EGV Rn. 11, der vom „Drei-Säulen-Modell“ spricht; Streinz, Europarecht, Rn. 42, 69, kommt hingegen auf fünf Säulen, da die drei Gemeinschaften separat betrachtet werden. Zu den unterschiedlichen Zählweisen und Benennungen des Modells Pechstein, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 1 EUV Rn. 21.
[47] Vgl. Borchardt, Grundlagen, Rn. 197; Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 905 ff.; Streinz, Europarecht, Rn. 44; Stumpf, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 4 EUV Rn. 1.
[48] Beschluss des Rates vom 8. November 1993, ABl.EG 1993 Nr. L 281, S. 18.
[49] Zur „terminologischen Überlappung“ vgl. Herdegen, Europarecht, Rn. 13.
[50] Art. 280 Abs. 4 EGV, hierzu unter 0, S. 40.
[51] Zum Begriff des Europarechts im weiteren bzw. engeren Sinne Herdegen, Europarecht, Rn. 2 ff.; Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 2 ff.
[52] Siehe unter 0, S. 10.
[53] Oppermann, Europarecht, Rn. 464; Streinz, Europarecht, Rn. 2.
[54] Kokott, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 311 EGV Rn. 6
[55] Koenig/Pechstein, Europarecht, Rn. 193.
[56] Zum diesem unter 0, S. 10.
[57] Streinz, Europarecht, Rn. 4a
[58] Koenig/Pechstein, Europarecht, Rn. 207
[59] Koenig/Pechstein, Europarecht, Rn. 211 ff.
[60] Zum Begriff der Supranationalität vgl. Wichard, in: EUV/EGV, Art. 1 EGV Rn. 2 m.w.N. in Fn. 3.
[61] Siehe etwa Borchardt, Grundlagen, Rn. 932; Fischer, Europarecht, Rn. 3, 5.
[62] Vgl. Fischer, Europarecht, Rn. 12; Hatje, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 3 EGV Rn. 1; Ukrow, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 3 Rn. 1.
[63] Schmalenbach, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 311 EGV Rn. 1; Streinz, Europarecht, Rn. 3.
[64] Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 250 f.
[65] Vgl. Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 249 EGV Rn. 121; Schmidt, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 249 EGV Rn. 1. Eine Anführung weiterer im EGV vorgesehener Rechtsakte bietet Biervert, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 249 EGV Rn. 5.
[66] Vgl. Biervert, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 249 EGV Rn. 12 f.; Grabitz, in: Grabitz/Hilf, EUV/EGV, Art. 249 EGV Rn. 60, 78; Schmidt, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 249 Rn. 21.
[67] Vgl. EuGH, Slg. 1996, S. I-1759, Rn. 29f. – EMRK-Beitritt; undeutlich BVerfGE 89, 155, 196 mit der Formulierung „Kompetenzerweiterungsvorschrift“. Hierzu auch Schreiber, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 308 EGV Rn. 3; Schroeder, EuR 1999 452 ff.; Schwartz, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 308 EGV Rn. 21 ff.; Streinz, BayVBl. 2001, 481 ff.
[68] Hierzu Calliess, EuZW 1995, 693 ff.; ders., in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 5 EGV Rn. 1 ff.; Jarass, AöR 121 (1996), 173 ff.; Kenntner, NJW 1998, 2871 ff.; Lienbacher, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 5 EGV Rn. 17 ff.
[69] Fischer, Europarecht, § 5 Rn. 60 ff.; Pache, NVwZ 1999, 1033 ff.; Streinz, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 5 EGV Rn. 45 ff. Vertiefend Hirsch, Das Verhältnismäßigkeitsprinzip im Gemeinschaftsrecht, 1997.
[70] Siehe Borchardt, Grundlagen, Rn. 332.
[71] Vgl. Biervert, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 249 EGV Rn. 18; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 249 Rn. 38; Schmidt, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 249 EGV Rn. 19 ff.
[72] So etwa Opppermann, Europarecht, Rn. 540; Schroeder, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 249 EGV Rn. 54.
[73] St.Rspr. seit EuGHE 1955/56, 227 – Rs. 8/55.
[74] Fischer, Europarecht, § 5 Rn. 30; Oppermann, Europarecht, Rn. 539 ff.; Streinz, Europarecht, Rn. 380.
[75] Borchardt, Grundlagen, Rn. 341 ff.; Streinz, Europarecht, Rn. 384 ff.
[76] Weiterführend zur innerstaatlichen Bedeutung Europäischer Richtlinien Epiney, DVBl. 1996, 409; Ehricke, EuZW 1999, 553; Gundel, EuZW 2001, 143; Jarass, NJW 1991, 2665; Pechstein, EWS 1996, 261; Weiß, DVBl. 1998, 568.
[77] So Nettesheim, in: Grabitz/Hilf, Europäische Union, Art. 249 EGV Rn. 187; Streinz, Europarecht, Rn. 413.
[78] Siehe Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 249 Rn. 116; Schmidt, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 249 Rn. 43.
[79] EuGH Slg. 1971, S. 411, Rn. 16/22 – International Fruit Company; Biervert, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 249 EGV Rn. 32 ff.; Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 289 f.
[80] Borchardt, Grundlagen, Rn. 352 f.; Fischer, Europarecht, § 5 Rn. 40 f.; Herdegen, Europarecht, Rn. 187.
[81] Zu den sonstigen Rechtshandlungen siehe etwa Borchardt, Grundlagen, Rn. 355 ff.
[82] Als denkbare Rechtsgrundlage kommt derzeit nur Art. 280 Abs. 4 S. 1 EGV in Betracht, siehe unter 0, S. 40.
[83] Vgl. weiterführend Bröhmer, ZEuS 1999, 197 ff.; Heintzen, ZEuS 2000, 377 ff.; Ress, ZEuS 1999, 219 ff. Borchardt, Grundlagen, Rn. 179, spricht dem Europäischen Parlament denn auch „(…) nur andeutungsweise die Funktionen eines echten Parlaments (…)“ zu; ähnlich Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 206 f., die zutreffend die „(…) Legitimitätsvermittlungsfunktion für die anderen Organe und Institutionen (…) “ bei den nationalen Parlamenten sehen.
[84] Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung vom 20. September 1976, ABl.EG 1976 Nr. L 278/1; BGBl. 1977 II, S. 733.
[85] Angesichts der fehlenden Kompetenz-Kompetenz der EG bzw. EU sowie dem fehlenden Initiativrecht des Europäischen Parlaments im Rechtssetzungsprozess kommt diesem keine vollwertige Parlamentsstellung zu, vgl. Bröhmer, ZEuS 1999, 197 ff.; Oppermann, Europarecht, Rn. 263; Ott, ZEuS 1999, 231 ff.; Schoo, EuGRZ 1990, 525 ff. Weiterführend zum Parlament Bieber/Haag, Das Europäische Parlament, 1994, sowie Reich, Rechte des Europäischen Parlaments in Gegenwart und Zukunft, 1999, und Suski, Das Europäische Parlament – Volksvertretung ohne Volk und Macht?, 1996.
[86] Vgl. Herdegen, Europarecht, Rn. 146; Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 202 ff.; Streinz, Europarecht, Rn. 307 ff.
[87] Diese Bezeichnung führt das Organ seit dem Beschluss vom 8. November 1993, ABl.EG 1993 Nr. L 281, S. 18. Zuvor galt die Bezeichnung „Rat“ oder „Rat der Europäischen Gemeinschaften“, siehe Herdegen, Europarecht, Rn. 114.
[88] So Fischer, Europarecht, Rn. 22; Herdegen, Europarecht, Rn. 124. Vertiefend zum Rat Pini, Der Ministerrat der Europäischen Union, 1996.
[89] Vgl. Jorna, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 211 EGV Rn. 2; Streinz, Europarecht, Rn. 296. Weiterführend zur Kommission Dietz/Fabian, Das Räderwerkwerk der Europäischen Kommission, 1999; Dorsel, RNotz 2002, 43 ff.; Klösters, Kompetenzen der EG-Kommission im innerstaatlichen Vollzug von Gemeinschaftsrecht, 1994; Nemitz, EuR 1999, 678 ff.
[90] Vgl. Borchardt, Europarecht, Rn. 262. Vertiefend hierzu Lipp, JZ 1997, 326; Sack, EuZW 2001, 77 ff.; Streinz/Leible, EWS 2001, 1 ff.
[91] Borchardt, Europarecht, Rn. 300; Oppermann, Europarecht, Rn. 372 ff. Weiterführend Ehlermann, Der Europäische Rechnungshof, 1976; Friedmann/Ingelram, DÖV 1999, 669 ff.; Graf, Die Finanzkontrolle der EG, 1999, sowie Ries, DÖV 1992, 293 ff.
[92] Hierzu Herdegen, Europarecht, Rn. 46; Oppermann, Europarecht, Rn. 34; Pechstein/Koenig, Europäische Union, Rn. 257 ff.
[93] Vgl. Fischer, Europarecht, § 2 Rn. 5; Krück, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 11-28 EUV Rn. 6.
[94] So etwa Jour-Schröder/Wasmaier, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Vorbem. Art 29-42 EUV Rn. 66.
[95] Weiterführend zur GASP siehe Burghardt/Tebbe, EuR 1995, 1 ff.; Epping, NZWehrR 2002, 90; Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 921 ff.; Kugelmann, EuR 2004, 322 ff.; Lange, JZ 1996, 422; Trüe, ZEuS 2000, 127 ff.
[96] Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 943 verwendet den Ausdruck „vergemeinschaftet“; hierzu auch Streinz, Jura 1998, 57 ff.
[97] Vgl. Wasmeier/Jour-Schröder, in: von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 29 EUV Rn. 44 ff.
[98] So auch Pechstein/König, Europäische Union, Rn. 362; Satzger, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 34 EUV Rn. 15.
[99] Böse, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 39 EUV Rn. 5; Dannecker, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 39 EUV Rn. 1.
[100] Siehe hierzu unter 0, S. 22.
[101] Siehe hierzu unter 0, S. 21.
- Arbeit zitieren
- Dr. iur. utr. Dirk Diehm (Autor:in), 2004, Europäische Union und deutsches Strafrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/49732
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