Ist Untreue durch Unterlassen gem. § 266 Abs. 1 StGB ein echtes oder unechtes Unterlassungsdelikt?


Examensarbeit, 2019

33 Seiten, Note: 13,5


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung

B. Grundstruktur des Untreuetatbestandes
I. Missbrauchstatbestand
1. Missbrauch eingeräumter Befugnis
2. Vermögensbetreuungspflicht
II. Treubruchstatbestand
III. Vermögensnachteil und Vorsatz

C. Untreuebegehung durch Unterlassen
I. Missbrauch durch Unterlassen
II. Treuepflichtverletzung durch Unterlassen
III. Verhältnis § 266 I StGB zu § 13 I StGB
1. Literatur
2. Rechtsprechung
3. Stellungnahme

D. "Echtes" und "unechtes" Unterlassungsdelikt
I. Ursprung der Terminologie
II. Abschichtungsansätze
1. Verbots- oder Gebotsnorm
a. Kategorisierung der Untreue durch Unterlassen
b. Stellungnahme
2. Ontologische Vergleichbarkeit
a. Kategorisierung der Untreue durch Unterlassen
b. Stellungnahme
3. Garantenpflicht- oder Allgemeindelikt
a. Kategorisierung der Untreue durch Unterlassen
b. Stellungnahme
4. Erfolgs- oder tätigkeitsbezogen
a. Kategorisierung der Untreue durch Unterlassen
b. Stellungnahme
aa. Erfolgsverantwortung?
bb. Erfolgsabwendungspflicht?
cc. Uneinheitlicher Erfolgsbegriff
5. Positivrechtlicher Ansatz
a. Kategorisierung der Untreue durch Unterlassen
b. Stellungnahme
aa. Hervorhebung der Gleichstellungsproblematik
bb. Strukturunterschied
cc. Zufällige Abgrenzung
6. "Begehungsgleichheit"
a. Kategorisierung der Untreue durch Unterlassen
b. Stellungnahme
aa. Axiologische Gleichstellung
bb. "Unechtheit" in der Gleichstellung
cc. Übliches Verständnis echt/unecht
7. Fazit zu den Ansätzen
III. Auswirkung der Kategorisierung?
IV. Festhalten an der Terminologie?

E. Schluss

Literaturverzeichnis

Androulakis, Nikolaos K.: Studien zur Problematik der unechten Unterlassungsdelikte, München 1963.

Arzt, Gunther: Zur Untreue durch befugtes Handeln, in Frisch, Wolfgang/Schmid, Werner (Hrsg.), Festschrift für Hans-Jürgen Bruns zum 70. Geburtstag, Köln 1978, S. 365.

Baumann, Jürgen: Lehrbuch, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Bielefeld 1968.

ders./Weber, Ulrich/Mitsch, Wolfgang/Eisele, Jörg: Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrbuch, 12. Auflage, Bielefeld 2016.

Bernsmann, Klaus: Untreue und Korruption – der BGH auf Abwegen, GA 2009, S. 296.

Berster, Lars: Das unechte Unterlassungsdelikt. Der gordische Knoten des Allgemeinen Teils, Berlin 2014.

Blei, Hermann: Strafrecht Allgemeiner Teil, 12. Auflage, München 1996.

Bockelmann, Paul/Volk, Klaus: Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage, München 1987.

Böhm, Alexander: Methodische Probleme der Gleichstellung des Unterlassens mit der Begehung, JuS 1961, S. 177.

Feuerbach, Paul Johann Anselm: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen peinlichen Rechts, 11. Auflage, Gießen 1832.

Fischer, Thomas: Kommentar zum Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 66. Auflage, München 2019.

Freund, Georg: Strafrecht Allgemeiner Teil. Personale Straftatlehre, 2. Auflage, Heidelberg 2009.

ders./Timm, Frauke: Die Aussetzung durch "Im-Stich-Lassen in hilfloser Lage" (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB) im Kontext der Unterlassungsdelikte, zugleich Besprechung von BGH v. 19.10.2011 (1 StR 233/11), HRRS 2012, S. 223.

Güntge, Georg-Friedrich: Untreueverhalten durch Unterlassen, wistra 1996, S. 84.

Heil, Juliane: Die Folgen der unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323c StGB. Zur Begründung der Hilfeleistungspflicht und der Bewertung der Unterlassensfolgen bei der Strafzumessung, Frankfurt am Main 2001.

Heinrich, Bernd: Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Stuttgart 2016.

Herzberg, Rolf Dietrich: Die Unterlassung im Strafrecht und das Garantenprinzip, Berlin 1972.

von Hippel, Robert: Deutsches Strafrecht, Band 2. Das Verbrechen, Allgemeine Lehren, Berlin 1930.

Höpfner, Wilhelm: Zur Lehre vom Unterlassungsdelikte, ZStW 36 (1915), S. 103.

Jakobs, Günther: Strafrecht Allgemeiner Teil. Die Grundlagen und die Zurechnungslehre, 2. Auflage, Berlin 1993.

Jescheck, Hans-Heinrich/Weigend, Thomas: Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Berlin 1996.

ders./Goldmann, Heinz Gerd: Die Behandlung der unechten Unterlassungsdelikte im deutschen und ausländischen Strafrecht, ZStW 77 (1965), S. 109.

Kaufmann, Armin: Die Dogmatik der Unterlassungsdelikte, Göttingen 1959.

ders.: Methodische Probleme der Gleichstellung des Unterlassens mit der Begehung, JuS 1961, S. 173.

Köhler, Michael: Strafrecht Allgemeiner Teil, Berlin 1997.

Köstlin, Reinhold: System des deutschen Strafrechts, Tübingen 1855.

Krey, Volker/Esser, Robert: Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Auflage, Stuttgart 2016.

Kühl, Kristian: Die Unterlassungsdelikte als Problemfall, in: Putzke, Holm/Hardtung, Bernhard/Hörnle, Tatjana/Merkel, Reinhard/Scheinfeld, Jörg/Schlehofer, Horst/Seier, Jürgen (Hrsg.), Strafrecht zwischen System und Telos, Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg zum 70. Geburtstag, Tübingen 2008, S. 177.

ders.: Die strafrechtliche Garantenstellung – Eine Einführung mit Hinweisen zur Vertiefung, JuS 2007, S. 497.

Lackner, Karl/Kühl, Kristian: Kommentar zum Strafgesetzbuch, 29. Auflage, München 2018.

Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Laufhütte, Heinrich Wilhelm/Rissing-van Saan, Ruth/Tiedemann, Klaus (Hrsg.), Band 1, Einleitung §§ 1–31 StGB, 12. Auflage, Berlin 2007.

Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Laufhütte, Heinrich Wilhelm/Rissing-van Saan, Ruth/Tiedemann, Klaus (Hrsg.), Band 9/Teil 1, §§ 263–266b StGB, 12. Auflage, Berlin 2012.

von Liszt, Franz: Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 2. Auflage, Berlin 1884.

ders./Schmidt, Eberhard: Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 25. Auflage, Berlin und Leipzig 1927.

Luden , Heinrich: Abhandlungen aus dem gemeinen teutschen Strafrechte, Band 2, Göttingen 1840.

Mansdörfer, Marco: Die Vermögensgefährdung als Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes, JuS 2009, S. 114.

Maurach, Reinhart: Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil. Ein Lehrbuch, 5. Auflage, Karlsruhe 1969.

ders./ Gössel, Karl Heinz / Zipf, Heinz: Strafrecht Allgemeiner Teil. Teilband 2: Erscheinungsformen des Verbrechens und Rechtsfolgen der Tat, 8. Auflage, Heidelberg 2014.

Mayer, Max Ernst: Der Allgemeine Teil des deutschen Strafrechts, Lehrbuch, Heidelberg 1923.

Meyer-Bahlburg, Hartwig: Beitrag zur Erörterung der Unterlassungsdelikte. Um echte und unechte Unterlassungsdelikte, Hamburg 1962.

ders.: Die Garantenstellungen bei den Unterlassungsdelikten, GA 1966, S. 203.

Mitsch, Wolfgang: Die Untreue – Keine Angst vor § 266 StGB!, JuS 2011, S. 97.

Mosenheuer, Andreas: Unterlassen und Beteiligung. Zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Unterlassungsdelikten, Berlin 2009.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Miebach, Klaus/Joecks, Wolfgang (Hrsg.), Band 1, §§ 1–37 StGB, 3. Auflage, München 2017.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Miebach, Klaus/Joecks, Wolfgang (Hrsg.), Band 5, §§ 263­­­­­­­­­­­­­­­–358 StGB, 3. Auflage, München 2019.

Nagler, Johannes: Die Problematik der Begehung durch Unterlassen, GS 111 (1938), S. 1.

Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch, Kindhäuser, Urs/Neumann, Ulfrid/Paeffgen, Hans- Ullrich (Hrsg.), Band 1, Allgemeiner Teil, §§ 1–79b StGB, 5. Auflage, Baden-Baden 2017.

Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch, Kindhäuser, Urs/Neumann, Ulfrid/Paeffgen, Hans- Ullrich (Hrsg.), Band 2, Besonderer Teil, §§ 80–231 StGB, 5. Auflage, Baden-Baden 2017.

Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch, Kindhäuser, Urs/Neumann, Ulfrid/Paeffgen, Hans- Ullrich (Hrsg.), Band 3, Besonderer Teil, §§ 232–358 StGB, 5. Auflage, Baden-Baden 2017.

Rengier, Rudolf: Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Auflage, München 2018.

ders.: Strafrecht Besonderer Teil 1, 20. Auflage, München 2018.

Roxin, Claus: Strafrecht Allgemeiner Teil. Grundlagen, der Aufbau der Verbrechenslehre, Band 1, 4. Auflage, München 2006.

ders.: Strafrecht Allgemeiner Teil. Besondere Erscheinungsformen der Straftat, Band 2, München 2003.

ders.: Unterlassung, Vorsatz und Fahrlässigkeit, Versuch und Teilnahme im neuen Strafgesetzbuch, JuS 1973, S. 197.

Sanchez, Jesus-Maria Silva: Zur Dreiteilung der Unterlassungsdelikte, in: Schünemann, Bernd/Achenbach, Hans/Bottke, Wilfried/Haffke, Bernhard/Rudolphi, Hans-Joachim (Hrsg.), Festschrift für Claus Roxin zum 70. Geburtstag, Berlin 2001, S. 641.

Satzger, Helmut / Schluckebier, Wilhelm / Widmaier, Gunter: Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Köln 2018.

Sax, Walter: Überlegungen zum Treubruchstatbestand des § 266, JZ 1977, S. 743.

Seebode, Manfred: Entscheidungsanmerkung zu BayObLG, Beschluss v. 18.2.1988 (RReg. 1 St 309/87), JR 1989, S. 299.

Seelmann, Kurt: Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort – BayObLG, NJW 1990, 1861, JuS 1991, S. 290.

Seier, Jürgen/Martin, Susanne: Die Untreue (§ 266 StGB), JuS 2001, S. 874.

Schmidhäuser, Eberhard: Über Unterlassungsdelikte – Terminologie und Begriffe, in: Britz, Guido/Jung, Heike/Koriath, Heinz/Müller, Egon (Hrsg.), Grundfragen staatlichen Strafens, Festschrift für Heinz Müller-Dietz zum 70. Geburtstag, München 2001, S. 761.

ders.: Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Tübingen 1975.

ders.: Fluchtverbot und Anzeigegebot bei Verkehrsunfällen, JZ 1955, S. 433.

Schmitt, Rudolf: Zur Systematik der Unterlassungsdelikte, JZ 1959, S. 432.

Schöne, Wolfgang: Unterlassene Erfolgsabwendungen und Strafgesetz. Zur gesetzlichen Regelung unechter Unterlassungsdelikte, Köln 1974.

Schönke, Adolf/Schröder, Horst (Begr.): Kommentar zum Strafgesetzbuch, 30. Auflage, München 2019.

Schünemann, Bernd: Grund und Grenzen der unechten Unterlassungsdelikte. Zugleich ein Beitrag zur strafrechtlichen Methodenlehre, Göttingen 1971.

ders.: Die Unterlassungsdelikte und die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Unterlassungen, ZStW 96 (1984), S. 287.

Stoffers, Andreas: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit und die Abgrenzung von Tun und Unterlassen, JuS 1993, S. 23.

Stratenwerth, Günter/Kuhlen, Lothar: Strafrecht Allgemeiner Teil. Die Straftat, 6. Auflage, München 2011.

Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rudolphi, Hans-Joachim/Horn, Eckhard/Samson, Erich/Schreiber, Hans-Ludwig (Begr.)/Wolter, Jürgen (Hrsg.), Band 1, §§ 1–37 StGB, 9. Auflage, Köln 2017.

Tenckhoff, Jörg: Zur Anwendbarkeit des § 13 StGB auf schlichte Tätigkeitsdelikte, in: Seebode, Manfred (Hrsg.), Festschrift für Günter Spendel zum 70. Geburtstag, Berlin 1992, S. 347.

Vogt, Alfons: Das Pflichtproblem der kommissiven Unterlassung, ZStW 63 (1951), S. 380.

Weber, Ulrich: Überlegungen zur Neugestaltung des Untreuestrafrechts, in Jescheck, Hans- Heinrich/Lüttger, Hans (Hrsg.), Festschrift für Eduard Dreher zum 70. Geburtstag, Berlin 1977, S. 556.

Welzel, Hans: Das Deutsche Strafrecht, 11. Auflage, Berlin 1969.

Wessels, Johannes/Beulke, Werner/Satzger, Helmut: Strafrecht Allgemeiner Teil. Die Straftat und ihr Aufbau, 48. Auflage, Heidelberg 2018.

ders./Hettinger, Michael/Engländer, Armin: Strafrecht Besonderer Teil 1. Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 42. Auflage, Heidelberg 2018.

ders./Hillenkamp, Thomas/Schuhr, Jan C.: Strafrecht Besonderer Teil 2. Straftaten gegen Vermögenswerte, 41. Auflage, Heidelberg 2018.

Wielant, Martin: Die Aussetzung nach § 221 Abs. 1 StGB, Berlin 2009.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Schon bald sind 200 Jahre vergangen, seitdem Luden einen Strukturunterschied innerhalb der Unterlassungsdelikte entdeckte und der Redeweise vom „echten“ und „unechten“ Unterlassungsdelikt den Weg eröffnete.1

Inzwischen ist die Unterscheidung ein Allgemeingut der Strafrechtsdogmatik geworden2 und sie findet sich in nahezu allen strafrechtlichen Literaturen.

Jedenfalls einig sind sich alle darin, dass §§ 1383 und 323c I klassische Beispiele echter Unterlassungsdelikte sind, und dass Prototyp eines unechten Unterlassungsdelikts eine Tötung durch Unterlassen ist.4 Nicht einheitlich beurteilt wird aber die Klassifizierung zum Beispiel der Untreue durch Unterlassen.5

Diese Arbeit wird sich schwerpunktmäßig mit den, zur Abgrenzung beider Unterlassungsformen angeführten Ansätzen auseinandersetzen, das entscheidende Abschichtungskriterium herausarbeiten und der Fragestellung, ob es sich im Falle der Untreue durch Unterlassen bei § 266 I um ein echtes oder unechtes Unterlassungsdelikt handelt, eine Antwort geben.

Vorangestellt erfolgt eine kurze Einführung in die Grundstruktur des Untreuetatbestandes (B.). Anschließend wird untersucht, inwiefern eine Untreuebegehung durch Unterlassen möglich ist (C.). Sodann werden die, zur Differenzierung von echten und unechten Unterlassungsdelikten vertretenen Konzeptionen dargestellt. Zudem wird versucht, jeweils ausgehend von den Ansätzen, die Untreue durch Unterlassen zu klassifizieren. Anschließend folgt eine Analyse der Abgrenzungskriterien (D.). Abgeschlossen wird die Arbeit mit einem Fazit (E.).

B. Grundstruktur des Untreuetatbestandes

Bevor sich diese Arbeit auf die spezielle Form der Tatbegehung durch Unterlassen konzentriert, erscheint es notwendig, die grundsätzliche Struktur des Untreuetatbestandes zu klären. So kann der Rahmen vorgezeichnet werden, in welchem sich strafbares Untreueverhalten durch Unterlassen halten muss.

§ 266 I umfasst den Missbrauchs- (Alt. 1) und den Treubruchstatbestand (Alt. 2). Das Verhältnis der beiden Alternativen zueinander ist umstritten. Die h.M. nimmt zu Recht an, dass der Missbrauchstatbestand als lex specialis lediglich ein Unterfall des Treubruchstatbestandes ist.6

I. Missbrauchstatbestand

1. Missbrauch eingeräumter Befugnis

Der Missbrauchstatbestand erfasst Fälle, in denen dem Täter eine rechtliche Befugnis eingeräumt ist, über fremdes Vermögen zu verfügen bzw. einen anderen zu verpflichten. Als Quellen nennt Abs. 1 „Gesetz, behördlichen Auftrag und Rechtsgeschäft“.7 Diese muss der Täter „missbrauchen“. Missbrauch bedeutet, die Befugnis pflichtwidrig zu gebrauchen.8 Gebrauch liegt vor, wenn der Täter seine Vermögensherrschaft nach außen hin ausnutzt, also durch Verfügung oder Verpflichtung.9 Hieraus folgt zum einen, dass der Missbrauch, abgesehen von hoheitlichen Verfügungen, ein rechtsgeschäftliches Handeln erfordert.10 Zum anderen muss dieses Handeln rechtlich wirksam sein, also ein wirksames Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft zustande bringen.11 Handlungen rein tatsächlicher Art12, sowie rechtsgeschäftliche oder hoheitliche Handlungen außerhalb der externen Rechtsmacht13 werden daher nicht erfasst. Ob der Gebrauch einen Missbrauch darstellt, richtet sich nach der Ausgestaltung des Innenverhältnisses. Der Täter muss durch sein Handeln nach außen die interne Befugnisausübungsbeschränkung missachten.14 Missbrauch liegt also vor, wenn der Täter sein rechtliches Dürfen im Rahmen seines rechtlichen Könnens überschreitet.15

2. Vermögensbetreuungspflicht

Nicht nur der Treubruchs-, sondern auch der Missbrauchstatbestand verlangt die Verletzung der Pflicht, fremde Vermögensinteressen zu betreuen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem auch für den Missbrauchstatbestand geltenden Nachsatz und hat die Funktion, in gleicher Weise diese Alternative einzuschränken. Insofern wird vorausgesetzt, dass der Täter einer Vermögensbetreuungspflicht unterliegt.16 Dieses restriktiv auszulegende Tatbestandsmerkmal17 erfordert, dass der Täter in einer Beziehung zum Geschädigten steht, die eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen mit sich bringt.18 Maßgeblich ist, dass die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses darstellt und dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung eine gewisse Selbstständigkeit zukommt.19

II. Treubruchstatbestand

Die Tathandlung der Treubruchsuntreue erfordert, dass der Täter die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrages, Rechtsgeschäftes oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt. Eine Vermögensbetreuungspflicht kann sich aus speziellen Rechtsquellen, aber auch aus einem tatsächlichen Treueverhältnis ergeben.20 Dieses erfasst Beziehungen, die auf einem rechtlich unwirksamen oder beendeten rechtsgeschäftlichen Verhältnis beruhen, bei denen eine fremdnützige Herrschaftsbeziehung über das fremde Vermögen entstanden ist bzw. noch fortbesteht.21

In Betracht kommt hier nicht nur rechtsgeschäftliches, sondern auch tatsächliches Handeln.22 Relevanz erlangt rechtsgeschäftliches Handeln nur, wenn es für die Missbrauchsuntreue an speziellen Erfordernissen mangelt.23

III. Vermögensnachteil und Vorsatz

Folge des pflichtwidrigen Handelns muss ein Nachteil zulasten des zu betreuenden Vermögens sein. Der Nachteilsbegriff ist im Prinzip gleichbedeutend mit dem des Vermögensschadens beim Betrug.24 Die Untreue ist ein Erfolgsdelikt.25 Im subjektiven Tatbestand wird nur Vorsatz verlangt.

C. Untreuebegehung durch Unterlassen

Im Folgenden wird näher untersucht, ob neben einem aktiven Verhalten (Tun) auch passives (Unterlassen) als Tathandlung des Missbrauchs- (I.) und des Treubruchstatbestandes (II.) in Betracht kommt. Sodann wird gefragt, ob die Untreue durch Unterlassen zusätzlich die Anwendung des § 13 I erfordert (III.).

I. Missbrauch durch Unterlassen

Der Missbrauchstatbestand spricht von „Missbrauchen einer Befugnis“. Aus dieser Formulierung geht nicht zwingend hervor, dass nur eine Tatbegehung durch positives Tun möglich ist. Der Gesetzestext ist vielmehr abstrakt gefasst und enthält eine neutrale Verhaltensbeschreibung, sodass passives Verhalten dem Wortlaut nach hierunter subsumiert werden könnte.26 Wie bereits dargestellt verlangt Alt. 1 aber neben hoheitlichen Verfügungen ein rechtsgeschäftliches Verhalten. Notwendig ist daher, dass sich in der Unterlassung ein rechtsgeschäftlicher oder hoheitlicher Handlungswille ausdrückt.27 Dem passiven Verhalten muss insofern selbst ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert innewohnen.28 Dies ist z.B. der Fall beim Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.29

Festzuhalten ist, dass der Befugnismissbrauch grundsätzlich auch durch Unterlassen verwirklicht werden kann.30

II. Treuepflichtverletzung durch Unterlassen

Auch die Treubruchsuntreue erfasst mit der neutral gefassten Verhaltensbeschreibung der „Pflichtverletzung“ das Unterlassen.31 Ein vor allem faktisches Unterlassen liegt z.B. in der Nichtabwendung drohender Vermögensgefahren32. Eine Pflichtverletzung nimmt die Rspr. auch an, wenn vorgefundene „schwarze Kassen“ nicht offenbart werden.33

Ob ein Tun oder Unterlassen vorliegt, wird für beide Untreuevarianten nach allgemeinen Regeln, also dem Schwerpunkt des Täterverhaltens beurteilt.34 Hierbei geht es um die wertungsgeprägte Entscheidung, ob dem Täter in einer bestimmten Situation sein aktives Verhalten oder seine Untätigkeit vorzuwerfen ist.35

III. Verhältnis § 266 I zu § 13 I

Nachdem nunmehr feststeht, dass eine Untreuebegehung in beiden Varianten durch Unterlassen möglich ist, wird das Verhältnis zu § 13 I untersucht. Damit soll zum einen festgestellt werden, ob bei einer Untreue durch Unterlassen zusätzlich dessen Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Zum anderen wird so gewisse „Vorarbeit“ für später zu erörternde Abgrenzungsansätze geleistet.

1. Literatur

Der überwiegende Teil der Lit. nimmt die Unanwendbarkeit des § 13 I36 an. Begründet wird dies damit, dass beide Untreuevarianten alle Voraussetzungen, die § 13 I zur Bildung eines handlungsentsprechenden Unterlassungsdelikts vorgibt, tatbestandlich enthalten. Das Unterlassen lasse sich unter die neutrale Verhaltensbeschreibung „Missbrauch“ oder „Pflichtverletzung“ subsumieren. Der abzuwendende Erfolg sei ein Vermögensnachteil. Die Garantenstellung des Täters folge aus der Vermögensbetreuungspflicht. Da der Gesetzgeber auch den aktiven Befugnismissbrauch und die aktive Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht unter Strafe stelle, sei dem Entsprechungsvergleich entsprochen. Daher liege eine abgeschlossene Sonderregelung eines garantenpflichtwidrigen Unterlassens vor, sodass die Anwendbarkeit der allgemeinen Unterlassungsbestimmung mangels Rückgriffsbedürfnis ausscheide.37

2. Rechtsprechung

Auch die Rspr. hatte lange eine Anwendung des § 13 nicht in Betracht gezogen.38 Erstmalig und ohne nähere Begründung wendete das BayObLG 1988 § 13 I auf die Untreue durch Unterlassen ergänzend an, indem es über die Garantenstellung aus Ingerenz eine Vermögensbetreuungspflicht zu konstruieren versucht.39 Bezugnehmend auf diese Rspr. hatte der BGH die Anwendbarkeit von § 13 I zunächst offengelassen und nur die von § 13 II bejaht.40 Indem der BGH im Fall Siemens-Enel aber von „Unterlassen i.S.v. § 13“ spricht, wendet er erstmals dessen Abs. 1 auf § 266 I an.41 Auch in neueren Entscheidungen wird die Norm angewendet.42

3. Stellungnahme

Vorweg ist anzuführen, dass der Wortlaut von § 13 I der Anwendung auf § 266 I nicht entgegenstehen würde. Fraglich jedoch ist die Sinnhaftigkeit einer solchen Anwendung.

§ 13 I als Bestimmung des AT kommt im Hinblick auf die Delikte des BT eine Ergänzungsfunktion zu.43 Dies bedeutet, dass diese Norm hilfsweise dazu dient, aus den Begehungsdelikten nicht normierte, unrechtsgleiche Unterlassungsdelikte zu bilden.44 Wie die Lit. zutreffend annimmt, sind bereits alle Anforderungen des § 13 I in § 266 I enthalten. Insbesondere erfordert die Untreue mit der Vermögensbetreuungspflicht eine Garantenstellung sui generis mit dem überschießenden Inhalt einer Geschäftsbesorgung.45 Da insofern nicht jede Garantenstellung eine Vermögensbetreuungspflicht begründen kann46, würde mit Anwendung der allgemeinen Garantendogmatik ein bereits normiertes Unterlassungsdelikt in ihren Strafbarkeitsvoraussetzungen erweitert werden. Dies widerspricht offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers. Tatbestände, die bereits selbstständig ein garantenpflichtwidriges Unterlassen enthalten, haben nicht das Bedürfnis ergänzt zu werden. Sinnhaft kann dies nur bei Fehlen eines strukturierten Unterlassungsdelikts sein.47 Die Anwendung von § 13 I ist daher nicht verständlich. Die Untreuebegehung durch Unterlassen erfordert nicht zusätzlich die Erfüllung von dessen Voraussetzungen.

D. "Echtes" und "unechtes" Unterlassungsdelikt

In der Strafrechtswissenschaft wird üblicherweise von „unechten“ Unterlassungsdelikten gesprochen. Diesen stellt man die „echten“ gegenüber. Klassisches Beispiel eines unechten Unterlassungsdelikts ist das Tötungsdelikt einer Mutter, die ihr Kind verhungern lässt. Die Unterlassung liegt hier in der Nichternährung.48 Nun fragt sich, was an dieser Unterlassung „unecht“ sein soll.

„Unecht“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch „nur nachgemacht, nicht echt.“49 So ist ein Geldschein unecht, wenn dieser wie ein echter aussieht, aber nur nachgemacht ist. Überträgt man diese Definition auf den Fall der Mutter, so ließe sich nicht sagen, dass die Mutter ihr Kind nur scheinbar verhungern lassen hat. Das Unterlassen ist also nichts „unechtes“. Die Mutter hat ihr Kind tatsächlich nicht ernährt, damit „echt“ die Ernährung unterlassen.50

Dieses Beispiel zeigt, dass sich die Attribute „echt“ und „unecht“ nicht auf einen konkreten Lebensvorgang beziehen. Mit diesen werden abstrakte Gesetzestatbestände bezeichnet, unter denen konkrete Lebenserscheinungen zu subsumieren sind.51

I. Ursprung der Terminologie

Innerhalb der Unterlassungsdelikte wurde nicht schon immer zwischen echten und unechten unterschieden. Feuerbach, der sich intensiv mit Unterlassungsverbrechen beschäftigte, sah keinen Unterschied.52 Zurückführen lässt sich die Unterteilung auf Luden, der 1840 eine strikte Differenzierung von Folgendem anmahnte: Wenn durch die Unterlassung ein Gesetz verletzt werde, welches eine Handlung gebietet, ohne einen Schadenseintritt zum Gegenstand zu haben, so entstehe ein „Unterlassungsverbrechen im eigentlichen Sinne“. Hingegen liegen „Verbrechen, welche durch Unterlassungshandlungen begangen werden“ vor, wenn Unterlassungshandlungen auf die Verletzung fremder subjektiver Rechte zielen. Er selbst gebrauchte die Bezeichnungen echt/unecht nicht.53

1855 nimmt auch Köstlin eine Unterscheidung zwischen „eigentlichen Unterlassungsverbrechen“ und Fällen vor, bei denen mittels einer Unterlassung ein Verbrechen begangen wird, das auch durch positives Handeln verübt werden kann.54

1884 bemerkte Franz von Liszt sodann, dass sämtliche Schriftsteller differenzieren zwischen den „eigentlichen, reinen, echten Omissivdelikte[n], d.h. Übertretungen von Geboten“ und „uneigentlichen, unreinen, unechten Unterlassungsdelikte[n], die durch Omission begangenen Kommissivdelikte, d.h. Übertretungen von Verboten“.55

II. Abschichtungsansätze

Inzwischen hat sich die Terminologie der echten/unechten Unterlassungsdelikte in der Strafrechtsdogmatik fest etabliert. Unstreitig sind §§ 138 und 323c I echte Unterlassungen. Eine Tötung durch Unterlassen ist einhellig ein unechtes Unterlassungsdelikt.56 Abgesehen von diesem Minimalkonsens werden andere Unterlassungsdelikte wie z.B. § 221 I Nr. 2 völlig uneinheitlich eingeordnet.57

Der Grund hierfür dürfte darin liegen, dass für die Abgrenzung in Rspr. und Lit. unterschiedliche Kriterien herangezogen werden. Das Gesetz verwendet die Bezeichnungen nämlich nicht. So spricht Weigend nicht zu Unrecht davon, dass sich „die Verwendung der Dichotomie echt/unecht in unterschiedlichen Abgrenzungen heillos verwirrt“ hat.58

Ob die Untreue durch Unterlassen gem. § 266 I als echtes oder unechtes Unterlassungsdelikt zu klassifizieren ist, hängt von dem für die Abschichtung maßgeblich erachteten Kriterium ab.

1. Verbots- oder Gebotsnorm

Ein älterer Ansatz definiert die echten Unterlassungsdelikte als Delikte, die gegen ein Gebot vestoßen, die unechten als solche, die gegen ein Verbot verstoßen.59 Der Text z.B. des § 212 I wird mit „du sollst nicht töten“ in ein Verbot umformuliert.60 Bei einer Verletzung dieser Verbotsnorm durch Unterlassung liege ein unechtes Unterlassungsdelikt vor. Hingegen sollen die Tatbestände §§ 323c I („du sollst helfen“) und 138 („du sollst anzeigen“) ausschließlich Gebotsnormen enthalten, bei deren Verletzung ein echtes Unterlassungsdelikt begangen werde.61

a. Kategorisierung der Untreue durch Unterlassen

Für die Einordnung der Untreue durch Unterlassen nach diesem Ansatz ist zunächst zu ermitteln, ob die Untreue eine Verbots- oder Gebotsnorm beinhaltet. Formuliert man den Gesetzestext um in ein „du sollst nicht missbrauchen“ bzw. „du sollst die Vermögensbetreuungspflicht nicht verletzen“, so würde man eine Verbotsnorm annehmen. Jedoch ist es auch möglich, der Untreue eine Gebotsnorm zugrundeliegend zu sehen. Weil in beiden Varianten eine Vermögensbetreuungspflicht vorausgesetzt wird, könnte man auch formulieren „du sollst fremde Vermögensinteressen wahrnehmen“. Für die Einordnung der Untreue durch Unterlassen als echtes/unechtes Unterlassungsdelikt müsste man hier einer Formulierung den Vorzug gewähren.

b. Stellungnahme

Dieser Ansatz bereitet bereits Schwierigkeiten bei der Einordnung der Untreue durch Unterlassen. Ob einem Strafgesetz eine Gebots- oder Verbotsnorm zugrundeliegt, wird vom Gesetz selbst nicht vorgeschrieben, sodass bereits im Hinblick auf diese Unterscheidung eine Meinungsverschiedenheit auftreten kann.62 Die Untreue kann man verbietend, ebenso gut auch gebietend verstehen.

Auf Bedenken stößt dieser Ansatz auch aus einem anderen Grund. Verbote und Gebote unterscheiden sich darin, dass Verbote das Unterlassen einer Handlung, hingegen Gebote die Vornahme einer Handlung verlangen.63 Ausgehend von dieser Differenzierung ist nicht verständlich, wie unechte Unterlassungsdelikte gegen eine Verbotsnorm verstoßen können sollen. Der Verhaltensunwert liegt hier in einem Unterlassen, sodass die Norm, welche die Vornahme einer Handlung verlangt, nur ein Handlungsgebot darstellen kann. Formulieren könnte man zwar, dass dem Garanten verboten ist, die Erfolgsabwendung zu unterlassen. Jedoch stellt Kaufmann insoweit zutreffend dar, dass das Verbot des Nichthandelns – duplex negatio est affirmatio – ein Gebot des Handelns ist.64 Festzuhalten ist daher, dass jedes Unterlassen nur gegen eine Gebotsnorm verstoßen kann.65

[...]


1 Luden, S. 219 f; FS Müller-Dietz/ Schmidhäuser, S. 763; Berster, S. 22.

2 Herzberg, S. 18.

3 §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB.

4 Roxin, AT 2, § 31 Rn. 16; Welzel, S. 202; Sch/Sch/ Bosch, Vor §§ 13 ff. Rn. 134 f.; Wessels/Beulke/Satzger, AT, Rn. 1153 f.; Fischer, Vor § 13 Rn. 16; Wielant, S. 164.

5 Sch/Sch/ Bosch, Vor §§ 13 ff. Rn. 137 ordnet die Untreue durch Unterlassen den „echten“ Unterlassungsdelikten zu, Lackner/Kühl/ Heger, § 266 Rn. 2 hingegen den „unechten“.

6 Zu der h.M. siehe: BGH, Urteil v. 26.7.1972 (2 StR 62/72), NJW 1972, S. 1905; SSW/ Saliger, § 266 Rn. 7; Lackner/Kühl/ Heger, § 266 Rn. 21; NK/ Kindhäuser, § 266 Rn. 26; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, Rn. 749; Mitsch, JuS 2011, S. 98; ablehnend Sch/Sch/ Perron, § 266 Rn. 2, der die Tatbestände als selbstständig beurteilt.

7 Fischer, § 266 Rn. 14.

8 Mitsch, JuS 2011, S. 99; Fischer, § 266 Rn. 14.

9 Seier/Martin, JuS 2001, S. 876; Mitsch, JuS 2011, S. 99.

10 SSW/ Saliger, § 266 Rn. 21; Fischer, § 266 Rn. 24; Lackner/Kühl/ Heger, § 266 Rn. 6; Sch/Sch/ Perron, § 266 Rn. 15; Rengier, BT 1, § 18 Rn. 8; NK/ Kindhäuser, § 266 Rn. 82; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, Rn. 753; Mitsch, JuS 2011, S. 99; Güntge, wistra 1996, 85.

11 Wie hier NK/ Kindhäuser, § 266 Rn. 82; SSW/ Saliger, § 266 Rn. 7; Rengier, BT 1, § 18 Rn. 8; Mitsch, JuS 2011, S. 99; Sch/Sch/ Perron, § 266 Rn. 17; anders aber LK/ Schünemann, § 266 Rn. 47; FS Bruns/ Arzt, S. 365 ff.

12 SSW/ Saliger, § 266 Rn. 21; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, Rn. 753; Mitsch, JuS 2011, S. 99.

13 SSW/ Saliger, § 266 Rn. 21; Fischer, § 266 Rn. 26; Mitsch, JuS 2011, S. 99; Seier/Martin, JuS 2001, S. 877.

14 Seier/Martin, JuS 2001, S. 877; Mitsch, JuS 2011, S. 99.

15 BGH, Urteil v. 5.7.1984 (4 StR 255/84), JR 1985, S. 28; SSW/ Saliger, § 266 Rn. 21; Fischer, § 266 Rn. 9, Rn. 24; Sch/Sch/ Perron, § 266 Rn. 18; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, Rn. 753; Rengier, BT 1, § 18 Rn. 6; Seier/Martin, JuS 2001, S. 875 f.

16 BGH, Urteil v. 26.7.1972 (2 StR 62/72), NJW 1972, S. 1905; BGH, Urteil v. 17.9.2009 (5 StR 521/08), NJW 2010, S. 96; MK/ Dierlamm, § 266 Rn. 40; SSW/ Saliger, § 266 Rn. 6; NK/ Kindhäuser, § 266 Rn. 31; Lackner/Kühl/ Heger, § 266 Rn. 4; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, Rn. 753; Rengier, BT 1, § 18 Rn. 14; Fischer, § 266 Rn. 21.

17 MK/ Dierlamm, § 266 Rn. 40; Rengier, BT 1, § 18 Rn. 15; Mitsch, JuS 2011, S. 100.

18 BVerfG, Beschluss v. 23.6.2010 (2 BvR 2559/08), NJW 2010, S. 3214; BGH, Urteil v. 25.5.2010 (VI ZR 205/09), NJW 2010, S. 2948; SSW/ Saliger, § 266 Rn. 10; Fischer, § 266 Rn. 21, 35.

19 BVerfG, Beschluss v. 23.6.2010 (2 BvR 2559/08), NJW 2010, S. 3214 f.; BGH, Urteil v. 11.12.2014 (3 StR 265/14), NJW 2015, S. 1619 f.; SSW/ Saliger, § 266 Rn. 10; MK/ Dierlamm, § 266 Rn. 45 ff.; Rengier, BT 1, § 18 Rn. 15 ff.; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, Rn. 770 f.

20 MK/ Dierlamm, § 266 Rn. 163; Mitsch, JuS 2011, S. 100; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, Rn. 769.

21 Mitsch, JuS 2011, S. 100; MK/ Dierlamm, § 266 Rn. 163 f.; SSW/ Saliger, § 266 Rn. 26 ff.; umstritten ist die Behandlung gesetzes- oder sittenwidriger Beziehungen, zum Meinungsstand vgl. SSW/ Saliger, § 266 Rn. 29; Lackner/Kühl/ Heger, § 266 Rn. 10.

22 BGH, Urteil v. 29.8.2008 (2 StR 587/07), NJW 2009, S. 91; Lackner/Kühl/ Heger, § 266 Rn. 15; NK/ Kindhäuser, § 266 Rn. 64; Mitsch, JuS 2011, S. 101; Rengier, BT 1, § 18 Rn. 35; Seier/Martin, JuS 2001, S. 875.

23 Mitsch, JuS 2011, S. 101; Seier/Martin, JuS 2001, S. 875.

24 So die h.M. BGH, Urteil v. 16.12.1960 (4 StR 401/60), NJW 1961, S. 685; Lackner/Kühl/ Heger, § 266 Rn. 17; MK/ Dierlamm, § 266 Rn. 201; Fischer, § 266 Rn. 21, 35; LK/ Schünemann, § 266 Rn. 164; Seier/Martin, JuS 2001, S. 878; kritisch aber Mansdörfer, JuS 2009, S. 118.

25 SSW/ Saliger, § 266 Rn. 1, 64.

26 Güntge, wistra 1996, S. 88 f.

27 MK/ Dierlamm, § 266 Rn. 138; LK/ Schünemann, § 266 Rn. 53.

28 MK/ Dierlamm, § 266 Rn. 138; SSW/ Saliger, § 266 Rn. 22; Güntge, wistra 1996, S. 89.

29 Uneinheitlich behandelt wird aber z.B. das Verjährenlassen einer Forderung: Für einen Missbrauch SSW/ Saliger, § 266 Rn. 22; LK/ Schünemann, § 266 Rn. 53; Lackner/Kühl/ Heger, § 266 Rn. 6; anders NK/ Kindhäuser, § 266 Rn. 91; MK/ Dierlamm, § 266 Rn. 138; offengelassen von BGH, Urteil v. 11.11.1982 (4 StR 406/82), NJW 1983, S. 461.

30 Wie hier HansOLG Bremen, Urteil v. 5.12.1988 (Ss 85/87), NStZ 1989, S. 228; NK/ Kindhäuser, § 266 Rn. 91; MK/ Dierlamm, § 266 Rn. 138; SSW/ Saliger, § 266 Rn. 22; Lackner/Kühl/ Heger, § 266 Rn. 6; Sch/Sch/ Perron, § 266 Rn. 16; Güntge, wistra 1996, S. 89; Seebode, JR 1989, S. 302; ablehnend FS Dreher/ Weber, S. 565; Sax, JZ 1977, S. 747.

31 BGH, Urteil v. 21.7.1989 (2 StR 214/89), BGHSt 36, S. 228; SSW/ Saliger, § 266 Rn. 40; MK/ Dierlamm, § 266 Rn. 184; LK/ Schünemann, § 266 Rn. 106; Güntge, wistra 1996, S. 88.

32 BGH, Urteil v. 17.12.1953 (4 StR 483/53), BGHSt 5, S. 190; NK/ Kindhäuser, § 266 Rn. 64.

33 BGH, Urteil v. 18.10.2006 (2 StR 499/05), NJW 2007, S. 1762; BGH, Urteil v. 29.8.2008 (2 StR 587/07), BGHSt 52, S. 323; kritisch zum Unterlassen Bernsmann, GA 2009, S. 304.

34 BGH, Urteil v. 7.9.2011 (2 StR 600/10), NJW 2011, S. 3529; SSW/ Saliger, § 266 Rn. 40; Sch/Sch/ Bosch, Vor §§ 13 ff. Rn. 158a; kritisch zur Schwerpunktformel Stoffers, JuS 1993, S. 27 ff.; MK/ Freund, § 13 Rn. 5 ff.

35 BGH, Urteil v. 7.9.2011 (2 StR 600/10), NJW 2011, S. 3529; SSW/ Kudlich, § 13 Rn. 5.

36 Ob § 13 II auf die Untreue durch Unterlassen anwendbar ist, ist ebenfalls sehr umstritten. Eine nähere Behandlung dieses Problems unterbleibt, da die Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift – wie noch zu sehen wird – keine Auswirkung auf die Zuordnung zu den echten oder unechten Unterlassungsdelikten haben kann, vgl. zum Meinungsstand MK/ Dierlamm, § 266 Rn. 140 ff.

37 MK/ Dierlamm, § 266 Rn. 139; Güntge, wistra 1996, S. 88 f.; Jakobs, AT, S. 779; Sch/Sch/ Perron, § 266 Rn. 35; SSW/ Saliger, § 266 Rn. 40; Seebode, JR 1989, S. 302 f.; LK/ Schünemann, § 266 Rn. 54, für den § 266 ein „Garantensonderdelikt“ darstellt; vgl. aber auch SK/ Stein, § 13 Rn. 2, der zwar von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 13 ausgeht, aber aufgrund abschließender Konkretisierung § 13 I nicht heranzieht.

38 Vgl. z.B. BGH, Urteil v. 11.11.1982 (4 StR 406/82), JR 1983, S. 515; BGH, Urteil v. 22.1.1988 (2 StR 133/87), wistra 1988, S. 330.

39 BayObLG, Beschluss v. 18.2.1988 (RReg. 1 St 309/87), JR 1989, S. 300.

40 BGH, Urteil v. 21.7.1989 (2 StR 214/89), BGHSt 36, S. 228.

41 BGH, Urteil v. 29.8.2008 (2 StR 587/07), BGHSt 52, S. 324.

42 Vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 26.11.2015 (2 StR 144/15), wistra 2016, S. 153.

43 Güntge, wistra 1996, S. 88.

44 BGH, Urteil v. 21.7.1989 (2 StR 214/89), NJW 1990, S. 332 f.; Güntge, wistra 1996, S. 87; Rengier, AT, § 48 Rn. 5.

45 SSW/ Saliger, § 266 Rn. 40.

46 SSW/ Saliger, § 266 Rn. 40; Sch/Sch/ Perron, § 266 Rn. 35.

47 So auch Güntge, wistra 1996, S. 88; Seebode, JR 1989, S. 302.

48 FS Müller-Dietz/ Schmidhäuser, S. 762; ders., AT, S. 658.

49 https://www.duden.de/rechtschreibung/unecht (abgerufen am 9.4.2019).

50 FS Müller-Dietz/ Schmidhäuser, S. 762; ders., AT, S. 658.

51 Herzberg, S. 21.

52 Vgl. Feuerbach, §§ 24, 49.

53 Luden, S. 219 ff.; Herzberg, S. 18; FS Müller-Dietz/ Schmidhäuser, S. 763.

54 Köstlin, S. 212.

55 von Liszt, S. 114.

56 Roxin, AT 2, § 31 Rn. 16.

57 Als echt ordnen ein NK/ Neumann/Saliger, § 221 Rn. 20; MK/ Hardtung, § 221 Rn. 2; als unecht Wielant, S. 165 f.

58 LK/ Weigend, § 13 Rn. 16.

59 Höpfner, ZStW 36 (1915), S. 111; von Hippel, S. 153 f.; Liszt/Schmidt, S. 166; Mayer, S. 190; Nagler, GS 111 (1938), S. 17 ff.; Schmidhäuser, JZ 1955, S. 435; Schmitt, JZ 1959, S. 432; Baumann, AT, S. 222; so noch Krey/Esser, AT, Rn. 215 ff.

60 FS Müller-Dietz/ Schmidhäuser, S. 765 f.

61 Schmitt, JZ 1959, S. 432.

62 So auch Meyer-Bahlburg, S. 5 f.

63 Kaufmann, S. 3 ff.; ders., JuS 1961, S. 174; Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, AT, § 21 Rn. 3; Jescheck/Weigend, AT, S. 601.

64 Kaufmann, JuS 1961, S. 174; ähnlich FS Müller-Dietz/ Schmidhäuser, S. 766.

65 Wie hier FS Müller-Dietz/ Schmidhäuser, S. 766; ders., AT, S. 659; Herzberg, S. 28; Roxin, AT 2, § 31 Rn. 27; Schöne, S. 252 ff.; Jakobs, AT, S. 779 Fn. 17; Maurach/Gössel/Zipf, AT 2, § 45 Rn. 48; Jescheck/Weigend, AT, S. 601; anders Wessels/Beulke/Satzger, AT, Rn. 1154, die auch bei einem Unterlassen einen „Verstoß gegen das Tötungsverbot“ annehmen.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Ist Untreue durch Unterlassen gem. § 266 Abs. 1 StGB ein echtes oder unechtes Unterlassungsdelikt?
Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen
Veranstaltung
Schwerpunktbereichsprüfung
Note
13,5
Autor
Jahr
2019
Seiten
33
Katalognummer
V500465
ISBN (eBook)
9783346033567
ISBN (Buch)
9783346033574
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Untreue, § 266 StGB, Unterlassungsdelikt, echtes, unechtes, Unterlassen, Abgrenzungsansätze, formale Abgrenzung, Kaufmann, materielle Abgrenzung, ontologische Vergleichbarkeit, Androulakis, Begehungsgleichheit, Roxin, begehungsgleich, nicht begehungsgleich
Arbeit zitieren
Burcin Artik (Autor:in), 2019, Ist Untreue durch Unterlassen gem. § 266 Abs. 1 StGB ein echtes oder unechtes Unterlassungsdelikt?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/500465

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Ist Untreue durch Unterlassen gem. § 266 Abs. 1 StGB ein echtes oder unechtes Unterlassungsdelikt?



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden