Eine steuerliche Haftung des Unternehmenserwerbers für Verbindlichkeiten des übernommenen Unternehmens kann sich aus § 75 AO oder (respektive zusätzlich) aus § 25 HGB ergeben. Die Voraussetzungen der jeweiligen Haftung sollen im Folgenden näher untersucht werden. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf einer Auseinandersetzung mit § 75 AO, da diese Vorschrift eine erhebliche Zahl an Streitfragen aufwirft, die hier nur sehr gedrängt dargestellt werden können.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Haftung nach § 75 AO
- Allgemeines
- Unternehmens-Begriff
- Übereignung im Ganzen
- Gegenstand der Haftung
- Zeitliche Beschränkung der Haftung
- Fristbeginn des Haftungszeitraums
- Haftungsbeschränkung nach § 7512 AO
- Geltendmachung der Haftung
- Keine Haftung bei Erwerb im Vollstreckungsverfahren
- Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
- § 2511 HGB i.V.m. § 191 AO
- Normzweck und Rechtsfolge
- Tatbestand
- Haftungsausschluss
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Das Seminar befasst sich mit der steuerlichen Haftung des Betriebsübernehmers, die sich aus § 75 AO oder § 25 HGB ergeben kann. Die Darstellung konzentriert sich dabei auf § 75 AO, da diese Vorschrift zahlreiche Streitfragen aufwirft.
- Die Voraussetzungen der steuerlichen Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO
- Der Unternehmensbegriff im Sinne des § 75 AO
- Die zeitliche und materielle Beschränkung der Haftung
- Die Geltendmachung der Haftung
- Die Abgrenzung der Haftung nach § 75 AO zur Haftung nach § 2511 HGB
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung gibt einen Überblick über die Thematik der steuerlichen Haftung des Betriebsübernehmers. Sie stellt die beiden relevanten Vorschriften, § 75 AO und § 25 HGB, vor und skizziert den Fokus der Darstellung auf § 75 AO.
Das Kapitel "Haftung nach § 75 AO" behandelt die zentrale Norm für die steuerliche Haftung des Betriebsübernehmers. Es erläutert die allgemeinen Voraussetzungen der Haftung, den Unternehmensbegriff, den Gegenstand der Haftung, die zeitliche Beschränkung der Haftung sowie den Fristbeginn des Haftungszeitraums.
Des Weiteren werden die Haftungsbeschränkung nach § 7512 AO, die Geltendmachung der Haftung und die Ausnahme vom Haftungstatbestand bei Erwerb im Vollstreckungsverfahren beleuchtet.
Abschließend geht das Kapitel "§ 2511 HGB i.V.m. § 191 AO" auf den Normzweck, den Tatbestand und den Haftungsausschluss dieser Vorschrift ein.
Schlüsselwörter
Die wichtigsten Schlüsselwörter des Textes sind: steuerliche Haftung, Betriebsübernehmer, § 75 AO, § 25 HGB, Unternehmensbegriff, Übereignung, Vermögensbestand, Steuerpflicht, Steuerabzugsbeträge, Haftungsausschluss, Vollstreckungsverfahren, Vertragsgestaltung.
Häufig gestellte Fragen
Wann haftet ein Betriebsübernehmer für Steuerschulden?
Eine Haftung kann eintreten, wenn ein Unternehmen im Ganzen übereignet wird, gemäß den Bestimmungen des § 75 Abgabenordnung (AO) oder § 25 HGB.
Was bedeutet "Übereignung im Ganzen" nach § 75 AO?
Dies bedeutet, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen, die den Kern des Unternehmens ausmachen, auf den Erwerber übergehen.
Gibt es eine zeitliche Beschränkung für die Haftung?
Ja, die Haftung nach § 75 AO ist zeitlich beschränkt und bezieht sich in der Regel auf Steuern, die seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind.
Haftet man auch bei einem Erwerb aus einer Insolvenz?
Beim Erwerb eines Unternehmens im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens oder aus einer Insolvenzmasse besteht in der Regel keine Haftung nach § 75 AO.
Was ist der Unterschied zwischen § 75 AO und § 25 HGB?
Während § 75 AO eine spezifisch steuerrechtliche Haftungsnorm ist, regelt § 25 HGB die Haftung bei Firmenfortführung im Handelsrecht, was über § 191 AO ebenfalls steuerliche Folgen haben kann.
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- Dipl.Jur./LL.M.oec Henning Frase (Author), 2005, Die steuerliche Haftung des Betriebsübernehmers, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/50069