Eine steuerliche Haftung des Unternehmenserwerbers für Verbindlichkeiten des übernommenen Unternehmens kann sich aus § 75 AO oder (respektive zusätzlich) aus § 25 HGB ergeben. Die Voraussetzungen der jeweiligen Haftung sollen im Folgenden näher untersucht werden. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf einer Auseinandersetzung mit § 75 AO, da diese Vorschrift eine erhebliche Zahl an Streitfragen aufwirft, die hier nur sehr gedrängt dargestellt werden können.
Inhaltsverzeichnis
A. EINLEITUNG
B. HAFTUNG NACH § 75 AO
I. Allgemeines
II. Unternehmens-Begriff
III. Übereignung im Ganzen
IV. Gegenstand der Haftung
V. Zeitliche Beschränkung der Haftung
VI. Fristbeginn des Haftungszeitraums
VII. Haftungsbeschränkung nach § 75 I 2 AO
VIII. Geltendmachung der Haftung
IX. Keine Haftung bei Erwerb im Vollstreckungsverfahren
X. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
C. § 25 I 1 HGB I.V.M. § 191 AO
I. Normzweck und Rechtsfolge
II. Tatbestand
III. Haftungsausschluss
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Voraussetzungen der steuerlichen Haftung eines Unternehmenserwerbers für Verbindlichkeiten des übernommenen Unternehmens, wobei der Schwerpunkt auf der kritischen Analyse des § 75 AO und seiner Abgrenzung sowie Ergänzung durch § 25 HGB liegt.
- Grundlagen und Tatbestandsmerkmale der Haftung nach § 75 AO
- Auslegung des Unternehmensbegriffs und der "Übereignung im Ganzen"
- Zeitliche Dimensionen und Haftungsbeschränkungen
- Gegenstand der Haftung und Einbeziehung von Zinsen sowie Nebenleistungen
- Vertragliche Absicherungsmöglichkeiten für den Erwerber
Auszug aus dem Buch
III. Übereignung im Ganzen
Nach dem BFH ist die Übereignung im Ganzen im Sinne des § 75 AO der Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, also der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so dass das Unternehmen ohne nennenswerten Aufwand fortgeführt werden kann.30
Unerheblich ist die Zurückbehaltung einzelner unbedeutender Gegenstände. Kontrollüberlegung zur Beantwortung der Frage, ob eine Übereignung im Ganzen erfolgte, ist, ob sich die wirtschaftliche Kraft des Unternehmens angeeignet wurde.31 Bejahendenfalls liegt eine Übereignung im Ganzen nahe. Strohmanngeschäfte, mit denen lediglich sie Steuerschulden „ausgelagert“ werden sollen, das eigentliche Unternehmen aber weiterbetrieben werden soll, sind gerade nicht vom Zweck der Vorschrift erfasst.32 „Übereignen“ ist dabei nicht im zivilrechtlichen, sondern in einem wirtschaftlichen Sinne zu verstehen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. EINLEITUNG: Die Einleitung umreißt die steuerliche Haftung des Unternehmenserwerbers gemäß § 75 AO und § 25 HGB als zentrales Untersuchungsobjekt.
B. HAFTUNG NACH § 75 AO: Dieses Hauptkapitel erläutert detailliert die Voraussetzungen, den Umfang, die zeitliche Begrenzung sowie die verfahrensrechtliche Geltendmachung der Haftung nach § 75 AO.
C. § 25 I 1 HGB I.V.M. § 191 AO: Das letzte Kapitel behandelt die Haftung nach dem HGB, ihren abweichenden Normzweck als Rechtsscheinhaftung und die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen für den Erwerber.
Schlüsselwörter
Steuerliche Haftung, Betriebsübernehmer, § 75 AO, Unternehmensbegriff, Übereignung im Ganzen, Steuerschuld, Haftungsbeschränkung, Unternehmensübertragung, § 25 HGB, Rechtsnachfolge, Finanzamt, Wirtschaftsrecht, Haftungsausschluss.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die steuerliche Haftung, die auf einen Erwerber übergeht, wenn er ein Unternehmen oder einen Betrieb im Ganzen übernimmt.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Zentrale Themen sind die Haftungsnorm des § 75 AO, die Definition des Unternehmensbegriffs im Steuerrecht sowie die parallele Anwendung von § 25 HGB.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist die Klärung der Haftungsvoraussetzungen für Unternehmenserwerber und die Aufarbeitung der mit § 75 AO verbundenen zahlreichen Streitfragen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Fachdarstellung, die auf der Analyse der einschlägigen Gesetzestexte, der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH) und der aktuellen Literatur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine tiefgehende Analyse der § 75 AO-Haftung, inklusive Begriffsbestimmungen, zeitlicher Begrenzung, Haftungsumfang und Ausschlussgründen, sowie eine ergänzende Betrachtung der Haftung nach § 25 HGB.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Betriebsübernehmer, Steuerhaftung, § 75 AO, Übereignung im Ganzen und Unternehmenskauf geprägt.
Wie unterscheidet sich die Haftung nach § 75 AO von der nach § 25 HGB?
Während § 75 AO speziell die steuerliche Haftung gegenüber dem Steuergläubiger regelt, dient § 25 HGB dem Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs und der Rechtssicherheit.
Entfällt die Haftung bei Erwerb aus der Insolvenzmasse?
Ja, gemäß § 75 Abs. 2 AO entfällt die Haftung bei Erwerben aus der Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren, um die Verwertung von Vermögen in Gläubigerinteresse nicht zu behindern.
Kann sich der Erwerber vertraglich vor der Haftung schützen?
Der Erwerber kann sich zwar vertraglich gegenüber dem Veräußerer absichern (z.B. durch Kaufpreisrückbehalt oder Freistellungsklauseln), diese Vereinbarungen sind jedoch gegenüber dem Finanzamt meist nicht direkt wirksam.
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- Dipl.Jur./LL.M.oec Henning Frase (Author), 2005, Die steuerliche Haftung des Betriebsübernehmers, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/50069