Die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und ihre Auswirkungen auf die Berufsbegleitenden Dienste für seelisch behinderte Menschen – eine Herausforderung an die Leitung


Diplomarbeit, 2005

93 Seiten, Note: 2,2 (gut)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung: Problemstellung und Aufbau der Arbeit

1) Der Integrationsfachdienst München – Freising gGmbH
1.1) Organisationsstruktur des IFD M-FS
1.1.1) Aufbauorganisation
1.1.2) Ablauforganisation
1.2) Die Klientel des Integrationsfachdienstes München-Freising gGmbH
Exkurs: Menschen mit seelischer Behinderung
1.3) Ziele des Integrationsfachdienstes
Exkurs: Menschen mit seelischer Behinderung
1.4) Aufgaben des Integrationsfachdienstes
1.4.1) Berufliche Rehabilitation nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB XI)

2) Das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(Hartz IV)
2.1) Entstehungshintergrund, Geschichte
2.2) Der aktivierende Staat
2.1.1) Das Prinzip des: „Fordern und Fördern“ im sozialstaatlichen Handeln
2.1.1.1)Fördern und Fordern nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch
2.2) Der Behinderungsbegriff im Sozialgesetzbuch Zweites Buch
Exkurs: Menschen mit seelischer Behinderung
2.3) Auswirkungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch auf die Arbeit der berufsbegleitenden Dienste für Menschen mit seelischer Behinderung
2.3.1) Auswirkung auf die psychosozialen Begleitung
2.2.3) Zukunftsperspektiven

3) Managementkonzepte
3.1) Managementkonzepte in der Sozialen Arbeit
3.1.1) Relevante Charakteristika Sozialer Dienstleistungserstellung
3.1.2) Notwendigkeit von Leitung in Sozialen Einrichtungen
3.2) Aufgaben des Managements
3.2.1) Personalmanagement
3.2) Die lernende Organisation

4) Schlussbetrachtung

Abbildungen

Literaturangaben

Einleitung: Problemstellung und Aufbau der Arbeit

Mit der Nivellierung des Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist eine Reform in Kraft getreten, die es erlaubt, von einem sozialrechtlichen Umbruch zu sprechen. Die Zeichen für eine umwälzende Veränderung sind zahlreich, sie reichen von „Stammtischgesprächen“ bis zu ernsthaften Diskussionen auf allen politischen Ebenen, von populistischer Schlagzeilen in der Boulevardpresse bis zur Auseinandersetzungen über das sozialen System in Deutschland in traditionsreichen Feuilletons. Die teilweise hitzigen Diskussionen und Proteste in den neuen Bundesländern, die sich des Vokabulars der friedlichen Revolution in der DDR bedienten, waren wohl ein bisheriger Höhepunkt. Auch die Wahlergebnisse bei Landtagswahlen, in denen die Regierungspartei SPD überdurchschnittlich schlecht abschnitt und die in letzter Konsequenz zu den Neuwahlen im September 2005 führten[1], waren in starkem Maße durch diese Kontroverse bestimmt. Die Sozialreform – Stichwort „Hartz IV“ – bildete den wohl umstrittensten Bestandteil der „Agenda 2010“.

Veränderungen im Gefüge des Sozialstaates, besonders wenn sie mit Kürzungen einhergehen, sind ein sehr emotional besetztes Thema. Schließlich geht es um die staatliche Subventionierung bei individuellen Notlagen und die Existenzsicherung vor dem Hintergrund einer Rezession. Gerade angesichts der Strukturprobleme des gegenwärtigen Arbeitsmarktes ist Arbeit zu einem zunehmend unberechenbaren Faktor der Existenzsicherung geworden, hat die Angst, von staatlichen Unterstützungen abhängig zu werden, weite Kreise der Gesellschaft erfasst.

Umso wichtiger erscheint eine nüchterne Analyse der Entwicklung, die aus den sich abzeichnenden Veränderungen und den bereits in Kraft getretenen Reformen, Handlungsstrategien ableitet, die zielführend als auch effektiv und effizient sind und sich als flexibel genug für individuelle Ansätze erweisen. Diese Arbeit, die die berufliche Begleitung von seelisch behinderten Menschen durch den Integrationsfachdienst vor dem Hintergrund des Vierten Gesetzes zur moderenen Dienstleistung am Arbeitsmarkt (Sozialgesetzbuch Zweites Buch; i.F. SGB II) untersucht, versucht diesem Anspruch gerecht zu werden.

Begleitung im Arbeitsprozess und die Grundsicherung für Arbeitsuchende scheinen auf den ersten Blick keine Basis für eine gemeinsame Analyse darzustellen. Jedoch sind berufliche Biographien von immer mehr Brüchen und Wechseln gekennzeichnet. Den einen Arbeitsplatz von der Lehre bis zur Rente, gibt es so in nicht mehr erwähnenswertem Maß. Es ist also legitim, bei der Analyse der beruflichen Begleitung auch Fragen zur Existenzsicherung außerhalb der Erwerbstätigkeit, Berentung und Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen zu behandeln. Des Weiteren sind gerade berufliche Wechsel und Übergänge von Leistungsbezug aus verschiedenen Sozialgesetzbüchern für Menschen mit Behinderung bedeutsam, die nicht in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung beschäftigt sind. Krankheit und Behinderung verschlechtern die Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Verschärfen kann sich diese Situation zusätzlich noch, wenn die Krankheit oder Behinderung, wie es häufig gerade bei seelischen Störungen der Fall ist, einen progressiven oder nicht absehbaren Verlauf nimmt. Die Berufsbegleitenden Dienste sind zur Unterstützung im Arbeitsleben von Menschen mit Behinderung installiert worden, müssen also gegenüber allen Fragen die sich mit der beruflichen Entwicklung beschäftigen, offen sein.

Die im Zweiten Buche des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Nivellierungen sind exemplarisch für den Paradigmenwechsel in der sozialen Politik Deutschlands. Das am 01. Januar 2005 in Kraft getreten Vierte Gesetz für modere Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Grundsicherung für Arbeitslose - führt die Arbeitslosenhilfe mit Teilen der Sozialhilfe zusammen. Es zielt in erster Linie auf Personen, die mindestens ein Jahr arbeitslos sind und soll sie bei der Aufnahme von Arbeit unterstützen.. Die Unterstützung bei der Arbeitsaufnahme wird gleitet von dem Prinzip des „Fordern und Fördern“, welches sich aus den Konzeptionen des aktivierenden Staates herleitet. Anhand dieser Neuerungen kann der Paradigmenwechsel in der sozialen Politik exemplarisch beschrieben werden. „Aktivierender Sozialstaat“ und „Fordern und Fördern“ auf konzeptioneller Ebene und auf der Ebene der konkreten gesetzlichen Ausformulierung, wird in eigenen Kapiteln (Kapitel: 2.2, 2.2.1, 2.2.1.1) dargestellt. Diese Abschnitte sollen die Hintergründe und Konsequenzen dieser politischen Handlungsmaxime näher beleuchtet.

Arbeit und Erwerbstätigkeit nach wie vor einen zentrale Bedeutung für das gesellschaftlichen Leben[2] einer Industrienation einnehmen, haben Veränderungen auf diesem Gebiet tiefgreifende gesellschaftliche Implikationen und Konsequenzen. Für Menschen mit Behinderung ist die Teilhabe an der Gesellschaft eng mit der Teilhabe am Arbeitsleben verbunden, hat für sie somit eine besondere individuelle Bedeutung.

Die Auseinandersetzung mit dem Zweiten und dem Neunten Buch der Sozialgesetzbücher befasst sich mit zwei zentralen Themen sozialstaatlichen Handelns: der Integration von Menschen mit Behinderungen und der Gestaltung der Hilfen auf dem Arbeitsmarkt beziehungsweise Hilfen, wenn eine Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt (vorübergehend) nicht möglich ist.

Die vorliegenden Arbeit weist drei Teile auf. Im ersten Teil soll der Integrationsfachdienst München Freising gGmbH (i.F. IFD M-FS) dargestellt werden, dessen Aufgabe unter anderem die berufliche Begleitung seelisch behinderter Menschen ist. Über die Grundsicherung für arbeitslose Menschen, wird im zweiten Teil referiert. Beide Teile, die Grundsicherung nach dem SGB II und die berufliche Rehabilitation nach dem SGB IX, werden anhand ihre Schnittpunkte und Schnittmengen, bzw. gegenseitigen Beeinflussung dargestellt. Im dritten und letzten Teil werden Managementkonzepte für Einrichtungen der sozialen Arbeit diskutiert und Überlegungen aufgegriffen, die sich mit der Umsetzung innerhalb des Integrationsfachdienstes / Berufsbegleitenden Dienstes und den gesetzlichen Neuerungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch befassen.

Der Verfasser weißt in Exkursen exemplarisch auf die Situation psychisch behinderter Menschen hin. Dies hat zwei Gründen: Erstens sind Menschen mit psychischer Behinderung die proportional größte Gruppe von Menschen die begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Anspruch nehmen[3] und zweitens ist der Verfasser selbst in diesem Bereich tätig und kann somit aus berufspraktischen Gründen vertieft auf diese Thematik eingehen.

„Berufsbegleitender Dienst“ und „Integrationsfachdienst“ (München – Freising) werden in vorliegender Arbeit synonym verwendet. Innerhalb des Integrationsfachdienstes besteht zwar noch eine „Akquiseprojket“, dieses wird aber über das Bayerische Staatsministerium für Sozialordnung und Arbeit finanziert und untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der Agentur für Arbeit München und Freising. Es ist als ein Modellprojekt von zweijähriger Dauer angelegt und hat seine Schwerpunkttätigkeit auf der Akquise von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für schwerbehinderte Menschen. In der vorliegenden Arbeit wird dieses Projekt nicht berücksichtigt.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit, werden die Begriffe: seelische/psychische Störung/Behinderung/Erkrankung synonym verwendet. Gleiches gilt für Integrationsfachdienst (München – Freising) und Berufsbegleitenden Dienst. Soweit wie mögliche werden geschlechtsneutrale Formulierungen werden verwandt. Sollte dies nicht möglich sein, schließt die gewählte männliche Form selbstverständlich die weiblich mit ein.

1) Der Integrationsfachdienst München – Freising gGmbH

Die Auswirkungen der gesetzlichen Veränderungen im Rahmen des Sozialgesetzbuches Nummer II auf die Berufsbegleitenden Dienste soll am Beispiels Integrationsfachdienst München – Freising gGmbH (i.F. IFD M-FS) erläutert werden. Der IFD M-FS ist eine noch sehr junge Einrichtung, sie wurde im März 2005, durch den Eintrag in das Handelsregister nach § 11 Abs. 1 GmbHG, gegründet.

Verantwortlich für die Neugründung in Form einer gGmbH ist der § 111 Abs.5 SGB IX, der eine Konzentration der Berufsbegleitenden Dienste in möglichst einem Dienst pro Arbeitsagenturbezirk fordert. In der bisherigen Form des Integrationsfachdienstes waren die Integrationsfachberater bei Träger der freien Wohlfahrtspflege angestellt und auch organisatorisch und rechtlich bei diesen Trägern angebunden. Während die meisten Integrationsfachberater weiterhin einen Arbeitsvertrag mit den bisherigen Trägern haben, sind sie organisatorisch und bedingt auch rechtlich, im Integrationsfachdienst München – Freising gGmbH angegliedert.

Problematisch an dieser Regelung ist die Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechtes der Leistungsberechtigten nach §9 SGB IX. Dem steht eine Konzentration der Hilfeleistung gegenüber, die die bisher bestehende Sektorisierung der sozialpsychiatrischen Hilfen in diesem Bereich[4] überwinden will. Ein weiterer Vorteil ist die Bündelung von Kompetenzen durch die Zusammenlegung der Mitarbeiter. Die so entstandene gGmbH bezog ihr Personal von den bisherigen Integrationsfachdiensten, die bisher bei verschiedenen freien Trägern, je nach betreuungsrelevanter Behinderungsform, ansässig waren,. Neueingestellte Fachberater werden beim IFD M-FS gGmbH direkt angestellt.

Da der IFD M-FS erst seit kurzem besteht, bereitet eine Erläuterung an Hand von Beispielen Probleme und zwar gerade dann, gerade dann wenn es um Beispiele geht, die nur vor einem gewissen zeitlichen Hintergrund Aussagekraft haben können. Nichts desto trotz soll in dieser Arbeit versucht werden, anhand einer gGbmH die Aufgaben nach dem Kapitel 7 SGB IX wahrnimmt, die Probleme zu analysieren, welche sich für die berufliche Begleitung seelisch behinderter Menschen durch die vom SGB II vorgesehenen Änderungen ergeben.

1.2) Organisationsstruktur des IFD M-FS

1.1.2) Aufbauorganisation

„Mit Aufbauorganisation ist die Stellung der MitarbeiterInnen zueinander, also die hierarchische Struktur der Organisation gemeint.“[5] Im vorliegenden Fall ist dies nicht einfach zu beschreiben, da sie sich aus drei Verträgen speist. Diese sind der:

- Gesellschaftervertrag
- Grundvertrag (siehe Anhang) zwischen dem Integrationsamt und dem Integrationsfachdienst München – Freising gGmbH
- Kooperationsvertrag[6] zwischen den Gesellschaftern und den Kooperationspartner. Diese sind bereits in der Vergangenheit mit Integrationsfachdienstaufgaben betraut worden.

Die Strukturverantwortung für die Integrationsfachdienste liegt bei den jeweiligen Integrationsämtern, diese sind bundesweit in der Pflicht jeweils einen Integrationsfachdienst pro Arbeitsamtsbezirk zu schaffen, falls dieser noch nicht als eine Organisation existiert (§111 Abs. 5 SGB IX).

Nachdem die IFDs bundesweit „rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich“ (§ 112 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX) eigenständig sein müssen[7], sich also in ihrer Organisationsform als selbständig von den jeweiligen Auftraggebern, den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern abgrenzen und in ihrem öffentlichen Erscheinen deutlich als eigenständig erkennbar sein müssen, hat sich für den Arbeitsagenturbezirk München und Freising die Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelt.

Die Gesellschafter des IFD M-FS sind zwei Träger der freien Wohlfahrtspflege in Form eines eingetragenen gemeinnützigen Vereins und der Träger eines Berufsförderungswerkes, die bisher schon vom Integrationsamt mit den Aufgaben des IFDs beauftragt worden sind. Die fachliche Leitung, wird von einem Integrationsfachberater wahrgenommen, der sich in reduzierter Form weiterhin den Aufgaben als Integrationsfachberater widmen. Der Geschäftsführer nimmt seine Aufgaben in Teilzeit mit zehn Stunden pro Woche wahr. Kompetenz- und Aufgabenverteilung werden im Gesellschaftervertrag sowie in den anderen obigen Verträgen nicht näher expliziert, es handelt sich um standardisierte Verträge.[8] Vielmehr soll hier der „Entwicklung“ Raum gegeben werden, mit allen Vor- und Nachteilen die ein solch weiter Rahmen mit sich bringt. Generell lässt sich eine Aufteilung in einen wirtschaftlich-administrativen (Geschäftsführung) Bereich und einen fachlich-pädagogischen (fachliche Leitung) ausmachen.

Somit ergibt sich eine hierarchische Einbindung des Integrationsfachdienstes als Organisationsform auf mehren Ebenen, die von einer üblichen (g)GmbH divergiert (siehe Abb. 1). Der IFD M-FS gGmbH ist in seinem Handeln nicht so frei wie es eine GmbH üblicherweise ist, da er durch den Grundvertrag an das Integrationsamt gebunden ist und in seinen Aufgaben, neben den gesetzlich formulierten (SGB IX § 110), auch den Vorgaben des Integrationsamtes und der Bundesarbeitsgemeinschaften der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen verpflichtet ist (SGB IX § 113 Abs. 3). Dies betrifft das Verhältnis der Gesellschafter zum Integrationsamt, aber auch das Verhältnis des Geschäftsführers des IFD M-FS und der fachlichen Leitung untereinander. Die Rechtsquellen (im besonderen: die §§ 35,37,46 GmbH-Gesetz) setzen nur einen groben Rahmen für eine genauere Regelung innerhalb der Gesellschafterversammlung und/oder des Gesellschaftervertrages[9]. Die einzelnen Verträge die zur Gründung des IFD M-FS gGmbH führten, liegen nur zum Teil öffentlich vor. Für die vorliegende Arbeit ist dies nicht von Relevanz, der Schwerpunkt hier auf der Einordnung der gGmbH und ihrer Aufgaben im Rahmen der beruflichen Rehabilitation von (schwer)behinderten Menschen unter den Aspekten des Fordern und Fördern sowie anderer Vorgaben des SGB II liegt.

Die Auftraggeber nach §111 Abs.3 (Integrationsamt, die zuständigen Stellen der Bundesagentur für Arbeit und weiteren Rehabilitationsträger nach § 6, SGB IX), haben verschiedene Funktionen. Sie können direkt an den IFD M-FS Rehabilitanden vermitteln, nehmen die Position eines Kunden ein, sind aber auch in der Lage, durch verschiedene übergeordnete Gremien, in denen sich die Rehabilitationsträger zusammengeschlossen haben[10], Einfluß auf die gGmbH zu nehmen.

Diese hierarchischen Strukturen sollen in der Abb.1 Durch Pfeile markiert werden. Die kräftiger markierten Pfeile stehen für ein direktes hierarchisches Verhältnis, die schwächer markierten, symbolisieren ein weniger direktes Abhängigkeitsverhältnis, bedingt dadurch, dass sich bei Entscheidungsprozessen, eine zwischengeschaltete Ebene befindet. Die einzelnen gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der Verträge können hier nicht vertieft dargestellt werden, es ist jedoch nicht ohne Relevanz für das Weitere, sich der vielschichtigen Abhängigkeiten des Integrationsfachdienstes bewußt zu sein.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Einbindung der Organe und der Leitung des IFD M - FS gGmbH zu übergeordneten Gremien und Auftraggebern

Die Komplexität des Aufbaus spiegelt sich auch im Innenverhältnis wieder, sie wird sogar noch komplexer, da die Mitarbeiter nicht einheitlich beim IFD M-FS gGmbH angestellt sind. Ein Teil der Mitarbeiter ist bei Trägern angestellt die Gesellschafter des IFD M-FS sind, während andere Mitarbeiter wiederum bei Trägern beschäftigt sind, die als Kooperationspartner des IFD M-FS fungieren. Es besteht kein pyramidaler Organisationsaufbau, da es mehrere Vorgesetzte gibt. Organisationstheoretisch liegt ein Mehrliniensystem vor, die Unterordnung findet nicht nach fachlichen Prinzipien statt, sondern ist durch die Anstellungsverträge vorgegeben[11]. Neben den jeweiligen Vorgesetzten der Anstellungsträger, nehmen Geschäftsführer und fachliche Leitung Vorgesetztenfunktionen wahr, zusätzlich zu der übergeordneten Rolle des Integrationsamtes. Neben seiner Strukturverantwortung ist es gleichzeitig Finanzgeber für die gesamte Grundausstatung der gGmbH und der laufenden Personalkosten (Arbeitgeberbrutto) und hat somit einen nicht vertraglich geregelten, aber faktisch bestehenden, großen Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der Arbeit sowie der Struktur des IFDs. Das Integrationsamt Oberbayern hat in meisten Fällen seine Weisungsbefugnis an den Koordinator der Integrationsfachdienste delegiert.

Diese komplizierten Strukturen, die sich zudem in einem Entwicklungsprozess - befinden haben Auswirkungen auf die einzelnen Mitarbeiter, wie folgende Abbildung (Abb. 2), anhand der dienstrechtlichen Verflechtungen verdeutlichen soll.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.2 Organigramm des IFD M-FS gGmbH

Die folgende Abbildung (Abb. 3) verdeutlicht die behinderungsspezifische Binnendifferenzierung und gibt Auskunft über die Mitarbeiterzahl des IFD M-FS, die in der beruflichen Begleitung tätig sind, das Aqkuise-Team wird aus oben genannten Gründen nicht mit aufgenommen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Integrationsfachberater in der Berufsbegleitung; des IFD M – FS gGmbH

1.1.2) Ablauforganisation

Die interne Ablauforganisation hat sich bisher nur sehr rudimentär entwickeln können, denn der faktische Betrieb des IFD M-FS, läuft erst seit Ende Juli 2005. Deshalb kann sie nur knapp skizziert werden. Außerdem sollen für sinnvoll erachtete Entwicklungstendenzen benannt werden.

Ablauforganisation versteht sich als „die Abfolge und Koordination der einzelnen Arbeitsgänge (...), die dann in einem direkten Weg zur Arbeitsplatzbeschreibung führen.“[12] Neu aufgenommene Fälle werden in der wöchentlichen Teamsitzung verteilt, wobei die behinderungsspezifische Binnendifferenzierung als Richtlinie dient. Von Klienten unabhängige administrative Aufgaben und die Organisation der internen Verwaltung werden von einer Verwaltungsfachkraft (in Vollzeit) wahrgenommen, die für alle Integrationsfachberater zur Verfügung steht. In regelmäßigen Abständen findet eine Supervision statt, die der Teamentwicklung dient. Eine fachliche, z.B. fallbezogene Supervision existiert nicht, stattdessen Intervision, die sich als eine freiwillige kollegiale Beratung, im offenen Rahmen, definiert wird.

Ob Entscheidungen vom einzelnen Integrationsfachberater getroffen werden können oder an einen der Vorgesetzten zur Entscheidung weitergeleitet werden müssen, ist nicht vollkommen klar. Ob mit dem Geschäftsführer des IFD M-FS, der fachlichen Leitung, dem jeweiligen Anstellungsträger oder dem Integrationsamt Entscheidungen abgesprochen werden müssen, liegt zum großen Teil im Ermessen des einzelnen Integrationsfachberaters. Für die Entscheidungsfindung existieren nur grobe Vorgaben, je nach dem ob es sich um Entscheidungen handelt, die von ihrer Grundstruktur her explizit einem der oben genannten Personen und Institutionen zugeordnet werden kann (z.B. Kostenübernahme für eine Klientenbetreuung über das Integrationsamt). Wenn dies nicht der Fall, muss erst eruiert werden wer – unter Umständen verbindlich - hier eine Entscheidung treffen darf.

Dies impliziert Unsicherheiten bei den Integrationsfachberatern und ineffiziente Arbeitsabläufe. Flachere Strukturen und klare Aufgabenzuteilungen, die schriftlich fixiert und für jedermann zugänglich sind, könnten hier für eine effektivere und effizientere Arbeitsorganisation sorgen. Notwendig wäre, dass die Zielvorstellungen der einzelnen übergeordneten Akteure transparent werden, die bei der Neugründung des IFD M-FS gGmbH beteiligt waren. Eine solche Transparenz ist prinzipiell über gemeinsame Gespräche zwischen den Integrationsfachberatern und den Gesellschaftern, dem Integrationsamt, bzw. den hierfür zuständigen Vertretern und der Führungsebene des IFD M-FS, zu erreichen. Wenn die einzelnen Erwartungen bekannt wären, könnte gemeinsam zwischen Team und Führungsebene überlegt werden, welche organisatorischen Abläufe geeignet erscheinen, um konkrete Zielvorgaben, die über die in dem Grundvertrag festgelegten hinausgehen, umzusetzen. So können beispielsweise konkrete Vorgehensweisen und Präsentationsvorlagen für die Öffentlichkeitsarbeit, oder die Ausgestaltung einer vermehrten Klientenzuweisung über weitere Rehabilitationsträger (z.B. die Berufsgenossenschaften) entwickelt werden.

1.2) Die Klientel des Integrationsfachdienstes München-Freising gGmbH

Die Klientel bestimmt sich aus den gesetzlichen Vorgaben des SGB IX. Hier sind die §§ 109, Abs.1-4 i.v.m. §2, Abs.1-3 zu nennen und deren Präzisierungen im Grundvertrag. Die oben genannten Paragraphen definieren den potentiellen Klientenkreis aus Menschen mit Behinderung oder Schwerbehinderungen, die unterschiedliche Unterstützung, Hilfe und Beratung beim Erwerb oder Erhalt der Arbeitsfähigkeit, beziehungsweise des Arbeitsverhältnisses aufgrund ihrer Behinderung benötigen. Der Begriff Behinderung wird durch das SGB IX (§2 Abs. 1) folgendermaßen definiert:

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“

Eine Beauftragung des IFD M-FS durch das Integrationsamt und die Agentur für Arbeit ist nur für Menschen mit einer Schwerbehinderung (i.S.d. SGB IX, § 2 Abs.2) möglich[13]. Um dies formal zu bestätigen wird ein Schwerbehindertenausweis, oder eine Gleichstellung von der Arbeitsagentur, im Grundvertrag gefordert. Im Gegensatz zu den meisten körperlichen Behinderungen ist der Beurteilungsspielraum für seelische Behinderungen sehr groß[14]. Die vielfältigen Kriterien, die bei der Ausstellungen eine (Schwer)Behindertenausweise herangezogen werden, können hier aus Platzgründen nicht erläutert werden. Ein kurzer Abriß über die Art der psychischen Erkrankung die eine Grad der Behinderung von mindestens 30 sehr wahrscheinlich machen, soll an diese Stelle treten, um eine genaueres Bild über Krankheitsarten des psychisch behinderten Klientel des IFD M-FS geben zu können:

- langdauernden (mindestens 6 Monate) Psychosen im floriden Stadium mit Einbußen im sozialen und beruflichen Bereich
- schizophrene Residualzustände mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten
- manisch-depressive Psychosen mit relativ kurzen Intervallen
- schwere abnorme Persönlichkeitsentwicklung
- schwere Neurosen.[15]

Der Grad der Behinderung ist in keiner Weise ein Indiz für eine entsprechende Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung. Er ist vielmehr als administrativer Ausdruck für Lebenseinschränkungen zu verstehen. Die beruflichen Konsequenzen lassen sich nur im jeweiligen Einzelfall eruieren.

Grundvertrag und Gesetz nennen noch eine zweite Gruppe von potentiellen Ratsuchenden. Es handelt sich hierbei um die Arbeitgeber unabhängig davon ob sie Menschen mit Behinderung beschäftigen oder nicht (vgl. §110, Abs.1Zif.2, SGB IX). Eine qualifizierte Beratung und Betreuung kann jedoch nur für Menschen mit Behinderung übernommen werden (vgl. Grundvertrag §2 Abs.4). Der Begriff „Arbeitgeber“ erweitert sich in der Praxis um konkrete Ansprechpartnern, die keine Arbeitgeber im engeren Sinne sind:

- Betriebsräte
- Kollegen
- Schwerbehindertenvertrauensleute (der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer).

Beide Quellen die die Klientel definieren, gehen bei den Berufbegleitenden Diensten von Menschen aus die sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Std. pro Woche befinden. Auf den ersten Blick also eine Klientel,die naturgemäß, da in Beschäftigung, formell nicht in den Aufgabenbereich des SGB II fällt. Erhebliche Überschneidungspunkte gibt es jedoch, dann wenn es um Kündigungen geht, unabhängig von deren Gründen. Hier ist ein gezielte prospektive Beratung notwendig, die den Fokus auf die existenzsichernden Maßnahmen des SGB II hat, parallel zu den Möglichkeiten der beruflichen Rehabilitation, die in andere Bereiche der Sozialgesetzbücher fallen. Innerhalb des beraterischen Kontextes (vgl. auch Kapitel: 2.3.1) sind hier diffuse Ängste von Seiten der Klientel aufzufangen und Aufklärungsarbeit zu leisten. Es sind Klarstellungen notwendig, welche Erwartungen mit dem SGB II an die Leistungsempfänger geknüpft sind, welche Berücksichtigung eine Behinderung findet und wie adäquat im Falle der Arbeitslosigkeit auf die neuen gesetzlichen Regelungen zu reagieren ist.

Ein Informationsbedarf besteht ebenso bei den Vertretern der betrieblichen Seite. Anfragen die hier beantwortet werden müssen, beziehen sich auf einzelne Fälle von Mitarbeitern denen die Kündigung droht oder bereits erfolgt ist, und wo es aufgrund mehrerer Faktoren, wie Alter, Behinderung, Qualifikation, Erkrankungen, zu erwarten ist, dass innerhalb der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I kein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zur Existenzsicherung eingegangen werden kann. Bereits an dieser Stelle, und genauer in den Kapiteln 1.4 ff., muss betont werden dass sich es sich hierbei nicht um eine (Sozial-)Rechtsberatung handeln kann und darf, die der IFD M-FS schwerbehinderten Arbeitnehmern und betrieblichen Vertretern als Dienstleistung anbietet.

Exkurs: Menschen mit seelischer Behinderung

Das SGB IX fordert in besonderem Maße den „Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung“ (SGB IX,§109, Abs.4) zu tragen. Es ist es fraglich ob der IFD M-FS dieser gesetzlichen Aufforderung ausreichend gerecht wird. In der ehemaligen Fassung des Grundvertrages (gültig bis 31.12.2004) zwischen dem Integrationsamt Oberbayern und den freien Trägern, konnten Menschen mit einer seelischen Erkrankung auch betreut werden, wenn sie keinen Schwerbehindertenausweis hatten. Über einen sogenannten Ersatztatbestand, nämlich einer fachärztliche Attestierung darüber, dass die Erkrankung einen Grad der Behinderung von mindestens 50 erwarten läßt, konnten auch seelisch erkrankte Menschen ohne amtlich zugesprochenen Grad der Behinderung, über den IFD betreut werden. Verantwortlich für diese Erweiterung des potentiellen Klientenkreises, war nicht nur oben genannte Kodifizierung, sondern ebenso, die bekannte Scheu vieler seelisch erkrankter Menschen vor einer offiziellen Bestätigung ihrer Erkrankung in Form des Schwerbehindertenausweises, der von ihnen als Stigmatisierung empfunden wird. Diese Regelung ist im neuen Grundvertrag nicht mehr enthalten. Menschen mit einer seelischen Störung, die nicht bereit sind, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen, dürfen folglich keine Hilfen über den Integrationsfachdienst, im Sinne einer beruflichen Begleitung, in Anspruch nehmen Diese Entwicklung trifft allgemein in der Sozialpsychiatrie auf Kritik und auf die Forderung, für seelisch kranke Menschen die Zugangswege zum Integrationsfachdienst zu erleichtern.[16].

Psychische Erkrankungen unterscheiden sich von anderen Behinderungsformen auf vielfältige Weise. Eine fachliche Differenzierung des Angebotes für seelisch behinderte Menschen und die Fokussierung der vorliegenden Arbeit auf dieses Klientel sind durchaus gerechtfertigt, denn für eine professionelle Begleitung ist es unumgänglich, sich der Unterschiede zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Behinderungsformen bewusst zu sein und sie als reflexives Regulativ in die täglich Arbeit einzubinden.

Worin bestehen die Unterschiede? Eine psychiatrische Erkrankung geht per se nicht mit einer Intelligenzminderung einher, vielmehr sind die kognitiven Funktionen verändert. Die Konzentrationsdauer ist vermindert, Gedankenkreisen um einen Themenbereich ist typisch. Sich in einzelnen Aspekten verlieren, in Konfabulationen den Bezug zur Realität verschieben, sollen hier als Beispiele für spezifische Denkmuster bei psychisch erkrankten Menschen aufgeführt werden. Während Körperbehinderungen sich negativ auf die physische Umwelt auswirken, liegt die Einschränkung bei psychisch Behinderten im Bereich der sozialen Umwelt. Einschränkungen beziehen sich besonders auf die Gestaltung und Erhaltung von tragfähigen Beziehungen und der Kontrolle und Steuerung der Emotionen. Wesentlich stärker als alle anderen Behinderungsformen sind psychische in ihrer Ätiologie, Pathogenese und individueller Ausprägung vom sozialen Netzt des Betroffenen abhängig. Während andere Behinderungsarten häufig ein statisches Zustandbild haben, sind psychische phasenhaft, sowohl mit dem Risiken einer Krise als auch den Chancen für eine Verbesserung verbunden[17]. Die berufliche Begleitung für seelisch Leidende muß von ihrer Grundstruktur her die notwendige Flexibilität begleitender Hilfen, Beratung, Unterstützung und Begleitung integrieren, um sinnvoll auf die schwankenden Verläufe und vielfältigen Zusammenhänge einer seelischen Behinderung, in ihrer Entstehung und ihrer Auswirkung, zu reagieren.

1.3) Ziele des Integrationsfachdienstes

Eine einfach Aussage zu Zielen des berufsbegleitenden Dienstes, die eng auf Probleme der beruflichen Rehabilitation und dem Erhalt des Arbeitsplatzes in einem Dauerarbeitsverhältnis auf dem ersten Arbeitsmarkt beziehen, treffen zwar den Kern der Sache, werden aber den komplizierten und verflochtenen Strukturen der beruflichen Rehabilitation in Deutschland nicht im ausreichendem Maße gerecht. Rechtlich ist der Anspruch auf Rehabilitation auf höchst möglicher Ebene fixiert und zwar im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Artikel § 3 Abs. § Nr. 2 verbietet die Benachteiligung wegen Behinderung. Diese Verfassungsnorm ist unmittelbar geltendes Recht und hat somit Berücksichtigung in richterlichen Entscheidungen wie bei der Ausformulierung von Gesetzen zu finden. Aus dieser Verfassungsnorm leitet sich nicht nur eine direktes Benachteiligungsverbot ab, sondern gleichfalls die ergänzende Aufforderung Benachteiligung, die behinderte Menschen aufgrund ihrer Behinderung erleben, zu vermindern oder zu beheben.[18] Gleichzeitig ist die verfassungsrechtliche Verankerung des Benachteiligungsverbotes, Grundlage für die Zielsetzung professionellen Hilfen für behinderte Menschen. Einrichtungen der Behindertenhilfe haben damit automatisch das gesetzlich definierte Fernziel, bestehende Nachteile und Einschränkungen auszuräumen und eine Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten.

Aus den weiteren gesetzlichen Grundlagen, hier ist vor allen das SGB IX als zuständiges Sozialgesetzbuch zu nennen, lassen sich nur indirekt die Ziele des Integrationsfachdienstes bestimmen. Aus §109 Abs.3 SGB IX, der den Personenkreis definiert, kann hergeleitet werden, dass es Ziel ist: Menschen denen behinderungsbedingt die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert ist Hilfestellung bereitzustellen, die diese Hemmnisse kompensiert. Gleiches gilt für § 33 SGB IX, der die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben definiert. Als übergeordnetes Ziel kann die Teilhabe an einem Regelarbeitsverhältnis[19] auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgemacht werden. Konkretisiert werden diese allgemeinen Vorgaben von den jeweiligen Auftraggebern, wenn sie den Integrationsfachdiensten Klientel zuweisen. Letztendlich bleiben die Rehabilitationsträger für die Ausführung der Leistung auch selber verantwortlich (§ 111 Abs 1 Satz 2 und § 33 Abs.1 SGB IX und Grundvertrag §2 Abs.4), haben damit die Definitionsmacht über die Ziele der beruflichen Rehabilitation an den IFD zugewiesener Rehabilitanden. Bei Zielerreichung ist der Auftraggeber der rechtlich Verantwortliche und nicht der Leistungserbringer, also der Integrationsfachdienst. Krankenkassen können bei einer stufenweisen Wiedereingliederung, in den Arbeitsprozess nach längerer Erkrankung (Bezug von Krankengeld muss vorliegen) nach §28 SGB IX in Verbindung mit § 74 SGB V[20], den Integrationsfachdienst mit einer psychosozialen Betreuung beauftragen (die Praktiken hierzu sind sehr unterschiedlich, der Integrationsfachdienst Nürnberg übernimmt eine Begleitung in der stufenweisen Wiedereingliederung nur bei einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse, während in München diese Leistung über das Integrationsamt abgedeckt wird). Das Ziel der psychosozialen Begleitung legt die Krankenkasse fest, bei psychischen Erkrankungen sind hier verschiedene Akzentuierungen möglich. Je nach Krankheitsbild und individueller Ausprägung, können Ziele sein:

- das erfolgreiche Absolvieren der stufenweisen Wiedereingliederung
- Erlernen eines situationsadäquaten Umgangs mit Prodromalphasen
- Erstellung eines Fähigkeits- und Leistungsprofils
- Strategien dem Klienten zur Verfügung zu stellen, wie trotz der Einschränkungen angemessene Arbeitsleistung erbracht werden kann.

In Zielvorgaben die dem Akronym

S – spezifisch

M – messbar

A – akzeptabel

R – realistisch

T – terminiert

(H) – herausfordern[21] genügen müssen und Grundlage auch für die Arbeit des Integrationsfachdienstes sind[22], bedürfen der Konkretisierung, um aus Zielen direkte Handlungsabläufe und Aufgaben ableiten zu können.

Adaptiert nach BUNGART gibt es folgende Ziele, die auf dem Konzept der Unterstützten Beschäftigung für die Berufsbegleitenden Dienste basieren:

- die Erstellung einer individuellen Berufsplanung
- die Erstellung eines Potentialprofiles
- Stabilisierung und Sicherung des Arbeitsverhältnisses
- Erstellung eines individuellen Qualifizierungsplanes[23].

Potentialprofil, Qualifizierungsplan und Berufsplanung sollen über den Beratungs- und Betreuungszeitraum hinweg Gültigkeit besitzen und als individuelle Leitlinie eine längerfristige Orientierung geben. Der Begriff Potentialanalyse schließt bereits eine Idealvorstellung des individuell Möglichen ein, unabhängig ob alle Potentiale die einer Person zur Verfügung stehen auch umgesetzt werden können, denn hier geht es um eine Erfassung der Ressourcen.

Die Ziele müssen individuell an den Klienten angepasst werden. Unter ihnen gibt es keine Zielhierarchie. Sie können bei psychisch behinderten Menschen nur individuell ausgehandelt werden, da sie von zu vielen Faktoren abhängen. Krankheitseinschicht, Compliance, Medikation, soziales Umfeld usw. bedingen die konkreten behinderungsbedingten Einschränkungen, so dass nach individuellen Bedarf Ziele selektiert, hierarchisch eingeordnet, verworfen oder neu bestimmt werden müssen.[24]

[...]


[1] vgl. Rede von Bundeskanzler Gerhard Schröder anlässlich seines Antrages gemäß Artikel 68 des

Grundgesetzes am 1. Juli 2005 vor dem Deutschen Bundestag:

Der für meine Partei - und für mich selber - bittere Ausgang der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen

war das letzte Glied in einer Kette zum Teil empfindlicher und schmerzlicher Wahlniederlagen. In der

Folge dessen wurde deutlich, dass es die sichtbar gewordenen Kräfteverhältnisse ohne eine neue

Legitimation durch den Souverän, das deutsche Volk, nicht erlauben, meine Politik erfolgreich

fortzusetzen. Endgültig mit diesem Ausgang der Landtagswahl am 22. Mai wurden negative

Auswirkungen für die Handlungsfähigkeit im parlamentarischen Raum unabweisbar.

Die "Agenda 2010" mit ihren Konsequenzen schien zum wiederholten Male ursächlich für ein Votum

der Wählerinnen und Wähler gegen meine Partei. Wenn diese Agenda fortgesetzt und

weiterentwickelt werden soll - und das muss sie -, ist eine Legitimation durch Wahlen unverzichtbar.

Es ist daher ein Gebot der Fairness und der Aufrichtigkeit gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern,

gegenüber meiner Partei, gegenüber dem Partner in der Koalition, gegenüber dem Hohen Haus und

auch gegenüber mir selbst, die Vertrauensfrage zu stellen.“

www.spdfraktion.de; 01.11.2005

[2] vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, 1991, S.36

[3] Von insgesamt 573 durch den Berufsbegleitenden Dienst betreuten schwerbehinderten Menschen, sind 215 (über 37 %) Menschen mit einer seelischen Behinderung. Die restlichen Klienten des IFD teilen sich auf fünf verschiedene Behinderungsarten auf (siehe auch Abb.:2: Mitarbeiterstruktur des Integrationsfachdienstes München Freising gGmbH), Stand: November 2005; Quelle: Klientenverwaltung für Integrationsfachdienste (KLIFD)

[4] vgl. Mrozynski Peter; 2002

[5] Rahn; 2001, S. 145

[6] Die Kooperationsverträge mit den freien Trägern liegen noch nicht vor, deshalb können sie in dieser Arbeit nicht berücksichtigt werden.

[7] vgl. Marburger, 4.Aufl. 2005; S.44f.

[8] Der Gesellschaftervertrag darf nach Auskunft der Geschäftsführung nicht als Anhang beigegeben werden.

[9] vgl. Schruth 2001, S.80ff.

[10] So u.a. in den: Bundesarbeitsgemeinschaft unterstützte Beschäftigung

Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen

Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation

[11] vgl. Wüstendorfer; Wintersemester 1998/99; S. 10 - 20

[12] Rahn, 2001; S. 145

[13] Die Leistungsvorschriften für andere Rehabilitationsträger zur Gewährung von Hilfen zur Teilhabe bleiben allerdings unberührt (SGB IX § 7)

[14] vgl. ausführlich Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1996, besonders S. 51-63¸ 236-253

[15] vgl. Weber, Steier (Hrsg.) 1998, S.94

[16] vgl. ausführlich Psychosoziale Umschau 3 / 2003 S. 20ff.

[17] Jagoda; 1990 S. 9

[18] vgl. Lehmann Knut; 1999

vgl. Busch, 2001; S. 283 f.

[19] unter „Regelarbeitsverhältnis verstehen wir, die abhängige, unbefristete, sozialversicherungspflichtige und außerhäusliche Vollerwerbstätigkeit (vgl. Pilz,2004, S.136)

[20] vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation 2001, S. 18ff.

[21] Qualitätsmanagement, Merchel, 2001, S.99

[22] Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (hand – out zum Grundvertrag ohne Jahresnennung)

[23] vgl. Bungart, 2002; S.9ff.

[24] vgl. Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen S. 205 ff.

Ende der Leseprobe aus 93 Seiten

Details

Titel
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und ihre Auswirkungen auf die Berufsbegleitenden Dienste für seelisch behinderte Menschen – eine Herausforderung an die Leitung
Hochschule
Fachhochschule Münster
Note
2,2 (gut)
Autor
Jahr
2005
Seiten
93
Katalognummer
V50071
ISBN (eBook)
9783638463737
Dateigröße
740 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Grundsicherung, Arbeitssuchende, Auswirkungen, Berufsbegleitenden, Dienste, Menschen, Herausforderung, Leitung
Arbeit zitieren
Dipl.-Sozialpäd. (FH) / Dipl.-Sozialwirt (FH) Tobias Lampka (Autor:in), 2005, Die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und ihre Auswirkungen auf die Berufsbegleitenden Dienste für seelisch behinderte Menschen – eine Herausforderung an die Leitung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/50071

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