Der Kruzifix-Streit aus dem Blickwinkel des Grundrechts auf Religionsfreiheit


Hausarbeit, 2018

18 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Gliederung

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 Einleitung

2 Das Kreuz: Ausdruck geschichtlicher und kultureller Prägung oder religiöses Symbol?

3 Untersuchung der Verfassungskonformität der verpflichtenden Anbringung von Kreuzen im Eingangsbereich staatlicher Einrichtungen
3.1 Gewährleistungsgehalt der Religions- und Weltanschauungsfreiheit
3.1.1 Persönlicher Gewährleistungsgehalt
3.1.2 Sachlicher Gewährleistungsgehalt
3.2 Beeinträchtigung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit durch staatliches Handeln
3.3 Rechtfertigung der Beeinträchtigung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit
3.3.1 Schranke des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
3.3.2 Schranken-Schranken des beeinträchtigten Grundrechts: das Übermaßverbot
3.3.3 Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates

4 Fazit

LITERATURVERZEICHNIS

URTEILSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Erst wenige Wochen im Amt des bayerischen Ministerpräsidenten löste Dr. Markus Söder mit der Verkündung des Kabinettsbeschlusses vom 24.04.2018 zur Verpflichtung sämtlicher bayerischer Staatsbehörden, in den Eingangsbereichen ihrer Einrichtungen ein Kreuz anzubringen, eine gesamtgesellschaftlich kontrovers geführte Debatte aus. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Oppositionsparteien des bayerischen Landtags kritisieren den sogenannten „Kreuz-Erlass“ des neuen Ministerpräsidenten, der die Instrumentalisierung des christlichen Symbols ausschließlich zu Wahlkampfzwecken nutze, um auf „Stimmenfang“ im Bereich der konservativen Klientel für die anstehende bayerische Landtagswahl Mitte Oktober 2018 zu gehen (Gschwendtner/Schneider 2018). Von „Kulturkampf“ (Carsten Schneider, SPD), „Symbolpolitik“ (Alice Weidel, AfD) sowie „Spaltung“ und „Abgrenzung“ (Katrin Göring-Eckardt, Bündnis 90/Die Grünen) ist die Rede. Erstaunlicherweise haben sich die beiden großen Kirchen Deutschlands zu dieser Thematik rasch und sehr deutlich positioniert. So lehnt Kardinal Reinhard Marx, Vorsitzender der katholischen Deutschen Bischofskonferenz die Vorgabe Söders ebenso ab wie der evangelische Landesbischof Heinrich Beford-Strohm, der die Politisierung des Kreuzes kritisiert (Evangelischer Pressedienst 2018). Beide rufen stattdessen zur Besinnung auf die hinter dem Symbol verborgenen christlichen Werte auf. In dem Beschluss, Kreuze in den Eingangsbereichen von Staatsbehörden anbringen zu müssen, sieht Hans Sterr, Sprecher der Gewerkschaft ver.di einen klaren Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit. Er verweist auf das Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates, der ihn zu Zurückhaltung in theologischen Fragen verpflichte (Deutsche Presse-Agentur 2018a). Ministerpräsident Söder und die CSU halten dennoch weiter an dem gefassten Beschluss fest.

Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Diskussion stellt sich die Frage, ob die verpflichtende Anbringung von Kreuzen in den Eingangsbereichen sämtlicher Behördeneinrichtungen des Freistaats Bayern mit der grundgesetzlich gewährleisteten Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist. Ziel der Arbeit ist folglich die Beurteilung der Verfassungskonformität der Bestimmung, betrachtet aus der Perspektive des hierdurch potenziell in seinem Grundrecht auf Religionsfreiheit Verletzten. Diese ist hierzu in vier Kapitel gegliedert. Nachdem einleitend die Relevanz der Thematik dargestellt wurde, folgen im nächsten Kapitel Ausführungen zum Symbolcharakter des Kreuzes, bevor auf die Vereinbarkeit der Veranlassung Söders, in den Eingangsbereichen sämtlicher Einrichtungen des Freistaats Bayern ein Kreuz anzubringen, mit dem Grundrecht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit unter gesonderter Bezugnahme auf das Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates eingegangen wird1. Die Arbeit schließt mit einem Fazit ab.

2 Das Kreuz: Ausdruck geschichtlicher und kultureller Prägung oder religiöses Symbol?

Bevor der bereits thematisierte Kabinettsbeschluss rechtsdogmatisch näher beleuchtet wird, ist es erforderlich, ein einheitliches Verständnis über den Symbolcharakter eines Kreuzes2 herzustellen. Letztlich ist die Interpretation des Zeichens zurecht einer der Hauptstreitgegenstände in der aktuell geführten Debatte, da das Ergebnis des Deutungsvorgangs die Grundlage für die weitere (bspw. verfassungsrechtliche) Beurteilung des Sachverhalts darstellt. Für das Bundesverfassungsgericht, das in der Vergangenheit im Rahmen anhängiger Verfahren mehrfach mit der Interpretation der Wirkung des Kreuzes betraut war, ist dies keineswegs eine neue Fragestellung. Vielmehr deutete es das Kreuz bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1973 zu dessen Zulässigkeit in Gerichtssälen entgegen der Auffassung vorinstanzlicher Urteile als ausschließlich religiöses Symbol, das als Sinnbild für das Leiden und Sterben Christi zu gelten habe uns seit jeher als Inbegriff des christlichen Glaubens wirke (BVerfGE 35, 366 <374>). In einem späteren zu entscheidenden Fall zur Beurteilung einer behaupteten Grundrechtsverletzung durch die Existenz von Kreuzen in Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule bestärkte das Bundesverfassungsgericht diese These und konkretisierte die Interpretation des Zeichens sogar, indem es dieses als „Glaubenssymbol schlechthin“ deutete, das nicht nur als „Ausdruck der vom Christentum mitgeprägten abendländischen Kultur“ zu verstehen sei (BVerfGE 93, 1 <19>).

Doch gerade letztere Aussage führt das bayerische Kabinett zur Begründung der verpflichtenden Anbringung von Kreuzen in Staatsbehörden an. Es deutet das Kreuz in seiner Regierungserklärung vom 24.04.2018 als „Symbol der kulturellen Identität christlich-abendländischer Prägung“ Bayerns, das ein Bekenntnis zu den Grundwerten in der Gesellschaft des Freistaats darstelle (Bayerische Staatskanzlei 2018: 3). Diese Meinung vertrat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner vorangegangenen Entscheidung über den „Schulkreuz-Fall“, in welcher er zu der Auffassung kam, es handle sich bei dem Kreuz um Gemeingut des christlich-abendländischen Kulturkreises (BVerfGE 93, 1 <5>). Im Rahmen der Entscheidung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Kreuzen in Gerichten äußerte sich der damalige Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn sogar dahingehend, dass das Kreuz nur für denjenigen eine spirituelle Wirkung entfalten könne, der sich dadurch auch angesprochen fühle (BVerfGE 35, 366 <370>). Rechtsphilosoph Tiedemann geht dabei einen Schritt weiter, indem er unterstellt, das Kreuz müsse in Zeiten der weitgehenden Säkularität von Nicht-Christen als unnötiger, belangloser Gegenstand gesehen werden (Tiedemann 2012: 166).

Jedoch lässt sich die Assoziierung des Kreuzes mit dem Christentum – nüchtern betrachtet – nicht leugnen. Es kann seiner mit ihm verbunden Glaubensinhalte nicht entkleidet und ausschließlich auf ein Symbol der kulturellen Prägung eines Staates reduziert werden (von Beyme 2015: 119).

In gewisser Weise trug Bundesinnenminister Horst Seehofer mit seiner Stellungnahme im Rahmen der aktuellen Debatte zur Aufklärung bei, indem er feststellte, dass das Kreuz sowohl religiöses Symbol als auch zugleich Ausdruck der christlich-abendländischen Prägung Bayerns sei (Deutsche Presse-Agentur 2018b). Exakt diese Janusköpfigkeit des Symbolcharakters des Kreuzes stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahre 2011 fest. In einem zu entscheidenden Fall über die Vereinbarkeit eines Kreuzes im Unterrichtsraum mit der nach Art. 9 EMRK gewährten Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit kam er zu dem Ergebnis, dass das Kreuz trotz seines eindeutigen religiösen Bezuges weitere Wirkungen, wie die von der italienischen Regierung behauptete kultur- und identitätsbezogene Konnotation, entfalten könne. Dies falle unter den Ermessenspielraum des jeweiligen Staates (Österreichisches Institut für Menschenrechte 2011: 2).

Die Annahme eines ambivalenten Symbolcharakters des Kreuzes, welcher letztlich individueller Interpretation unterliegt und daher nur schwer einheitlich definiert werden kann, erscheint vor dem Hintergrund der Notwendigkeit eines Deutungsversuchs sinnig. Der Charakter als religiöses Symbol steht dabei unweigerlich im Vordergrund. Eine Reduzierung auf eine rein weltliche, profane Wesensart wäre demnach verfehlt. Durch die Qualifizierung des Kreuzes als eindeutig religiöses Symbol, lässt sich im Folgenden der Bezug zur Betrachtung des Sachverhaltes aus dem Blickwinkel der Religions- und Weltanschauungsfreiheit herstellen.

3 Untersuchung der Verfassungskonformität der verpflichtenden Anbringung von Kreuzen im Eingangsbereich staatlicher Einrichtungen

Auf die Verkündung des Kabinettsbeschlusses durch Ministerpräsident Söder, in den Eingangsbereichen sämtlicher staatlicher Behörden verpflichtend ein Kreuz anzubringen, regte sich bereits kurze Zeit darauf erheblicher Widerstand. Insbesondere an der Universität Regensburg bekundeten Studierende, gegen den Vollzug vorgehen zu wollen (Ehrlich 2018). Dies schließt eine Klageerhebung zu einem der Bayerischen Verwaltungsgerichte unter Verweis auf die Verletzung des Grundrechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit nicht aus. Aus diesem Grund wird im Folgenden die Vereinbarkeit der Anordnung des bayerischen Kabinetts mit geltendem Verfassungsrecht aus der Perspektive eines potenziellen, sich auf die Religions- und Weltanschauungsfreiheit berufenden Klägers untersucht.

3.1 Gewährleistungsgehalt der Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Als schrankenvorbehaltloses Grundrecht ist bei der Religions- und Weltanschauungsfreiheit anstatt des Schutzbereichs vielmehr von einem Gewährleistungsgehalt die Rede. Dies kann auf die rechtspraktische, extensive Auslegung dessen, was unter „Religion“ und „Weltanschauung“ zu verstehen ist, zurückgeführt werden (vgl. Vosgerau 2007: 127 f.). Es handelt sich bei Art. 4 Abs. 1 und 2 GG trotz fünf umfasster Ausprägungen um ein einheitliches Grundrecht, dem ein gemeinsamer Gewährleistungsgehalt zugrunde liegt (vgl. Epping/Hillgruber 2018: Art. 4 GG Rn. 7).

3.1.1 Persönlicher Gewährleistungsgehalt

Das Grundrecht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit kennt hinsichtlich des persönlichen Gewährleistungsgehalts keine Einschränkungen. Vielmehr handelt es sich um ein Jedermann-Grundrecht, auf das sich alle Menschen unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit berufen können (Epping 2017: 147). Vorrangig geht es bei Religion und Weltanschauung um psychische Phänomene, die an den natürlichen Eigenschaften des Menschen anknüpfen, auch wenn das Grundrecht dem Wesen nach Anwendung auf Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften findet (ebd. 148). Im vorliegenden Sachverhalt wird es auf das individuelle religiöse Empfinden des jeweiligen Betrachters des Kreuzes ankommen.

3.1.2 Sachlicher Gewährleistungsgehalt

Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit umfasst in ihrer Funktion als subjektives Abwehrrecht gegen Maßnahmen des Staates sowie in ihrem objektivrechtlichen Charakter mit Ausstrahlungswirkung auf religionsbezogene Gesetze Aussagen zum Weltganzen, zur Herkunft des Menschen und dem Ziel menschlichen Lebens (Müller-Glöge et al. 2018: Art. 4 GG Rn. 6). Religion im Speziellen definiert sich allgemein durch den Glauben an eine umgreifende, sinnerfüllte Wirklichkeit mit transzendenten Zügen, die die Beziehung des Menschen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten zu erklären versucht (vgl. ebd. Rn. 7 f.). Vom Gewährleistungsgehalt des Grundrechts abgedeckt ist dabei sowohl Glauben zu haben und zu bilden (forum internum) als auch danach zu leben und demgemäß zu handeln (forum externum). Letztlich soll es dem Einzelnen ermöglicht werden, sein gesamtes Verhalten an seinen Glaubensüberzeugungen ausrichten zu können (BVerfGE 12, 1 <3>). Dabei kommt es wesentlich auf das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers an, der insofern die Definitionsmacht über seine religiös-weltanschaulichen Ansichten besitzt (Czermak/Hilgendorf 2008: 59), wobei dem Staat aufgrund der Einordnung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in die Rechtsordnung die Kompetenz obliegt, nicht von vornherein sämtliches, sondern lediglich tatsächlich plausibel religiös-weltanschaulich begründbares Verhalten zu schützen (vgl. Müller-Glöge et al. 2018: Art. 4 GG Rn. 6).

Aus dem Umkehrschluss des Rechts, eine Überzeugung haben und bekennen zu dürfen, folgt entgegengesetzt, aber dennoch gleichberechtigt, die Freiheit, einen bestimmten Glauben nicht haben zu müssen, diesen nicht zu bekennen, sich religiöser Weisung entziehen zu können und sein Handeln von religiöser Motivation freizuhalten (Epping/Hillgruber 2018: Art. 4 GG Rn. 21). Unter die negative Ausprägung des Grundrechts fällt zudem der Schutz, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernbleiben zu können. Dies bezieht sich letztlich auch auf Symbole, in welchen sich dieser Glaube darstellt (BVerfGE 93, 1 <15> f.), da ihnen eine besondere Botschaft innewohnt, die sich dem Betrachter bei Interpretation in individueller Weise offenbart (vgl. Kretschmann 2011, 8). So verkörpert das Kreuz für den christlichen Betrachter in der Regel das Leiden Christi zur Erlösung der Menschheit, während Nichtchristen es etwa mit den christlich motivierten Untaten des Mittelalters in Verbindung bringen und damit als Provokation empfinden könnten. Letztlich wird der Einzelne nicht vor der Konfrontation mit Glaubenssymbolen in der Öffentlichkeit geschützt. Diesen kann er sich ohne weiteres entziehen, auch wenn ein kurzzeitiger Anblick unausweichlich ist. Anders beurteilt sich diese Einschätzung bei einer vom Staat geschaffenen Lage, in welcher er sich aufgrund eines hoheitlichen Aktes mit dem Zeichen konfrontiert sieht (BVerfGE 93, 1 <16>). Gerade durch die Rolle des Staates als Grundrechtsverpflichteter, kann in einem solchen Falle von einer gesteigerten verfassungsrechtlichen Relevanz ausgegangen werden. Mithin ist der Schutzbereich, der sich für die Religions- und Weltanschauungsfreiheit als Gewährleistungsgehalt ausgestaltet, für die verpflichtende Anbringung von Kreuzen in Eingangsbereichen von Staatsbehörden eröffnet.

3.2 Beeinträchtigung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit durch staatliches Handeln

Es besteht die Möglichkeit, dass hierdurch in die negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit eines Nicht-Christen eingegriffen wird. Ein Eingriff ist anzunehmen, sofern eine hoheitliche Maßnahme das geschützte Verhalten regelt, erschwert oder unmöglich macht, wobei auch faktische Behinderungen relevant sein können (Langhammer/Weck 2012: 80). Ziel der Anordnung, in sämtlichen Staatsbehörden Bayerns ein Kreuz im Eingangsbereich anzubringen, ist es nicht, Wirkungen für die religiös-weltanschaulichen Interessen Anders- oder Nichtgläubiger zu entfalten. Zumindest genügt jedoch die Vorhersehbarkeit einer mittelbaren Einschränkung durch die hoheitliche Maßnahme, um den Eingriff bejahen zu können (Epping/Hillgruber 2018: Art. 4 GG Rn. 44). Dies ist vorliegend der Fall, denn selbst wenn behauptet wird, bei dem Kreuz handle es sich um ein Symbol der christlich-abendländischen Prägung der bayerischen Kultur, so ist dennoch auf die individuelle religiös-weltanschauliche Interpretation des Einzelnen abzustellen. Fest steht jedenfalls, dass es sich (wie in Kapitel 2 ausführlich erläutert) bei dem Kreuz nach dem allgemeinen Verständnis um ein vorrangig religiöses Symbol handelt. Damit muss dem Freistaat Bayern bewusst sein, dass der Vollzug seiner Anordnung Wirkungen auf das religiös-weltanschauliche Empfinden einzelner - sowohl positiv als auch negativ - entfaltet. Die Frage der Intensität stellt sich an dieser Stelle nicht, da selbst vermeintlich kleine Einschränkungen für den Einzelnen von großer Bedeutung sein können. Terminologisch muss jedoch aufgrund der Annahme einer mittelbaren, mit der Maßnahme nicht beabsichtigten Wirkung von einer Beeinträchtigung anstatt eines Eingriffs die Rede sein, was jedoch nichts über den Grad der potenziellen Grundrechtsverletzung aussagt.

[...]


1 Vorliegend handelt es sich nicht um eine rechtsgutachtliche Abhandlung. Vielmehr sollen auf sich im Zusammenhang mit der Thematik ergebende Fragestellungen anhand von Literatur und Rechtspraxis in systematischer Weise Antworten gefunden werden.

2 Nachfolgend wird unter den Begriff „Kreuz“ auch das „Kruzifix“, das den Korpus Jesu Christi mitabbildet, subsumiert.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Der Kruzifix-Streit aus dem Blickwinkel des Grundrechts auf Religionsfreiheit
Hochschule
Universität Kassel
Note
1,0
Autor
Jahr
2018
Seiten
18
Katalognummer
V501843
ISBN (eBook)
9783346038500
ISBN (Buch)
9783346038517
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kruzifix, Bayern, Markus Söder, öffentliche Verwaltung, Religionsfreiheit, Grundrecht, Grundgesetz
Arbeit zitieren
Sandro Pfeiffer (Autor:in), 2018, Der Kruzifix-Streit aus dem Blickwinkel des Grundrechts auf Religionsfreiheit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/501843

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