Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Täterschaft
3 Heutige Betrachtung des Tötungsdelikts an Siegfried
3.1 Tathergang
3.2 Merkmale des Totschlags
3.2.1 Objektiver Tatbestand (§212 Abs. 1):
3.2.2 Subjektiver Tatbestand (§212 Abs. 1):
3.2.3 Besonders schwerer Fall (§212 Abs. 2):
3.3 Merkmale des Mords
3.3.1 Mordmerkmale der 1. Gruppe
3.3.1.1 Mordlust
3.3.1.2 Befriedigung des Geschlechtstriebs
3.3.1.3 Habgier
3.3.1.4 Sonstige niedrige Beweggründe
3.3.2 Mordmerkmale der 2. Gruppe
3.3.2.1 Heimtückisch
3.3.2.2 Grausam
3.3.2.3 Mit gemeingefährlichen Mitteln
3.3.3 Mordmerkmale der 3. Gruppe
3.3.3.1 Ermöglichungsabsicht
3.3.3.2 Verdeckungsabsicht
3.4 Sachurteil aus heutiger Perspektive
4 Zeitgenössische Betrachtung des Sachverhalts
4.1 Sachsenspiegel / Landrecht
4.2 Fehderecht
4.3 Sühne
5 Fazit
6 Literaturverzeichnis / Internetquellen
1 Einleitung
„Wo menschlicher Geist ist, da ist auch Bewegung, und wo Bewegung ist, da ändert sich auch das Recht, denn keine Zeit erträgt eine Diskrepanz zwischen ihren Ideen und ihrem Recht.“1 – Dr. Joachim Gernhuber
Joachim Gernhubers Zitat verdeutlicht, dass sich das Recht in einem dauerhaften Prozess befindet und rechtliche Grundlagen sich ihrer Zeit anpassen. So verhält es sich auch mit früheren und heutigen Rechtsnormen wie dem Sachsenspiegel oder dem Strafgesetzbuch, die sich im ständigen Wandel befinden.
Es ist spannend, heutige Rechtsnormen auf die Straftaten des Nibelungenlieds zu übertragen, um Schlüsse auf die Normen der zeitgenössischen Gesellschaft und ihrer Rechtsprechung zu ziehen. In der Sekundärliteratur wird bei der Tötung Siegfrieds von Mord gesprochen. Deshalb wagt diese Arbeit ein hypothetisches Gedankenexperiment mit der zugrunde liegenden Frage, ob das Tötungsdelikt heutzutage wirklich als Mord bewertet werden würde. Gleichzeitig soll ein Blick auf zeitgenössische Rechtsbücher und -traditionen gelegt werden.
Handelt es sich bei der Tötung Siegfrieds wirklich um Mord oder doch nur um einen gewöhnlichen Totschlag? Und wie verhält es sich zur Zeit der Verschriftlichung des Nibelungenlieds? Gibt es Gründe, einen Totschlag zu legitimieren? Welche Konsequenzen können drohen?
Da es sich nicht um ein juristisches Gutachten eines Rechtswissenschaftler handelt, können die strafmildernde Aspekte nicht berücksichtigt werden. Außerdem kann aus Kapazitätsgründen nur Hagen als ausführender Täter näherbetrachtet werden.
Zu Beginn dieser Arbeit werden die Schwierigkeiten genannt, die bei der Beurteilung der Täterschaft vorliegen. Der Hauptteil beschäftigt sich mit der strafrechtlichen Auseinandersetzung aus heutiger Perspektive. Jedes Mordmerkmal wird dabei anhand von Textstellen des Nibelungenlieds geprüft. Anschließend folgt die kurze Auseinandersetzung zeitgenössischer Rechtsgrundlagen. Am Ende soll ein Fazit stehen, welches versucht, aus dieser Arbeit Schlüsse in Bezug auf das zeitgenössische Rechtsverständnis zu ziehen.
2 Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Täterschaft
Hagen von Tronje ist der aktive Mörder Siegfrieds, jedoch ist die Frage nach der Täterschaft im Nibelungenlied weitaus komplexer.
Thilo Renz ist der Überzeugung, dass Hagen „der Ideengeber und konsequente Befürworter des Mordes an Siegfried ist.“2 Für Ursula Schulz dagegen sei Brünhild die Initiatorin.3 Das Nibelungenlied gäbe dafür konkrete Hinweise. So bezieht sich Schulz auf den Vers „ez hât gerâten Brünhilt, daz ez hât Hagen getân“4.
Darüber hinaus sind viele Männer in die Tat verstickt – entweder als Mitwisser oder als Mittäter. Allein wegen des Mordrats sei nach Lenz die Täterschaft nicht „präzise zu bestimmen.“5 Nicht nur Ortwin ist anwesend, sondern auch Gernot und Giselher kommen dazu.6 Ortwin ist schließlich der Erste, der den Plan Hagens unterstützt.7
Giselher ist überzeugt, Siegfried verdiene nicht den Tod.8 Gunther folgt anschließend mit seiner Erklärung, dass Siegfried bisher nur Gutes getan habe und man ihn leben lassen sollte.9 Auch wenn Gunther als König die Macht besitzt, den Plan Hagens abzulehnen, gibt er Hagen nach und beteiligt sich aktiv an der falschen Inszenierung des Kriegs und der Jagd. Nach Siegfrieds Ableben versucht Gunther überdies Hagen vor Kriemhild und der Anwesenden zu entlasten und bezeugt, Räuber hätten Siegfried getötet.10
Es wird deutlich, dass viele Personen in den Mord an Siegfried verstrickt sind. Zum einen hätte Gunther Hagens Plan vollständig ablehnen können, zum anderen hätten alle Wissenden Siegfried vor dem Tod bewahren können, hätten sie die Pläne Hagens offengelegt – auch wenn dies zeitgenössisch gesehen wegen dem Wert der Treue undenkbar gewesen wäre.
Der Sachverhalt wird noch komplexer, wenn zwischen der aktiven Tat und der Schuld unterschieden werden soll. Viele Akteure machen sich schuldig. Um dieser Arbeit einen Rahmen zu geben, mit dem man arbeiten kann, wird daher ausschließlich Hagen als Täter betrachtet, da er Siegfried aktiv mit einer Mordwaffe getötet hat.
3 Heutige Betrachtung des Tötungsdelikts an Siegfried
Hagen tötet Siegfried, indem er ihn mit einem Speer an seiner einzigen verwundbaren Stelle am Körper aufspießt. Es stellt sich die Frage, ob es sich beim Tötungsdelikts Siegfried aus heutiger Sicht um Mord oder Totschlag handelt. Das folgende Kapitel soll anhand der Mordmerkmale, die in der heutigen Strafjustiz zur Beurteilung der Tötung herangezogen werden, betrachtet und geprüft werden. Zunächst wird der Tathergang beschrieben, anschließend folgen die Mordmerkmale und schließlich eine heutige hypothetische Beurteilung des Sachverhalts.
3.1 Tathergang
Nach einem Streit zwischen Brünhild und Kriemhild, bei der diese Brünhild erzählt, Siegfried habe als Erster mit ihr geschlafen, spricht die Königin zunächst mit Gunther. Dieser spricht Siegfried frei, nachdem er einen Eid geleistet hat. Daraufhin redet Brünhild mit Hagen von Tronje. Als dieser von dem Streit hört, „[ge]lobt“11 dieser, dass Siegfried dafür bestraft werden müsse. Während dieser Besprechung treffen Ortwin, Gernot und Giselher ein und machen sich zu Mitwissern. Sie sehen zunächst keinen Grund darin, Hagen bei seinem Plan zu helfen.12 Gunther sagt daraufhin ebenfalls, dass es keinen Grund für die Ermordung Siegfrieds gäbe.13 Ortwin lässt sich von Hagen überzeugen. Dieser äußert nun seine Bereitschaft, Siegfried zu ermorden.14 Gunther sagt erneut, dass sie ihren Plan nicht durchführen sollen.15 Daraufhin erklärt Hagen seine Entschlossenheit und dass er den Plan heimlich vorbereiten werde.16 Dazu werde er einen vermeintlichen Krieg inszenieren.17
Nachdem die Inszenierung des Kriegs begonnen hat, erfährt Siegfried davon. Er bietet dem König seine Hilfe an.18 Indes fragt Hagen Kriemhild nach den Schwächen Siegfrieds, damit er ihn besser beschützen könne. Sie erzählt ihm von seiner verwundbaren Stelle.19 Gunther schlägt nach inszenierter Rücknahme des Kriegsbefehls vor, gemeinsam auf die Jagd zu gehen. Siegfried stimmt zu.20
Gunther, Hagen und Siegfried gehen mit weiteren Rittern auf die Jagd.21 Nach der Jagd wollen sie essen, aber es fehlen ihn die Getränke. Gunther und Hagen haben den Wein bewusst zu einem anderen Ort versandt. Siegfried ahnt nichts. Hagen schlägt daraufhin vor, dass er eine in der Nähe gelegene Quelle kennt, zu der man gehen könne.22 Siegfried schlägt nun ein Wettrennen zu der Quelle vor. Gunther und Hagen stimmen zu. Siegfried gewinnt und ist als erster an der Quelle und lässt Gunther zunächst trinken.23 Während Siegfried schließlich vor der Quelle steht, entwendet Hagen seine Waffen und schießt Siegfrieds Speer durch seine verwundbare Stelle, die Kriemhild durch ein Kreuz markiert hat.24 Mit dem Speer in seinem Körper gelingt es Siegfried dennoch, Hagen mit seinem Schild anzugreifen.25 Der Angriff hat keinen lebensbedrohlichen Effekt. Siegfried klagt Hagen und Gunther während seines Sterbeprozesses an.26 Nachdem Siegfried tot ist, überlegen die Täter, was sie mit seiner Leiche machen sollen. Hagen lässt schließlich den getöteten Siegfried vor die Kemenate Kriemhilds legen.27
3.2 Merkmale des Totschlags
Jedes Tötungsdelikt ist nach §§212f StGB immer ein Totschlag. Der Totschlag gilt „nach einhelliger Ansicht im Schrifttum“ als „der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötungsdelikte“28. Zur formalen Feststellung eines Totschlags müssen ein objektiver und ein subjektiver Tatbestand vorliegen. Nachfolgend wird geprüft, ob diese Tatbestände sowie ein besonders schwerer Fall vorliegen. Es wird nicht näher geprüft, ob ein minder schwerer Fall oder eine fahrlässige Tötung vorliegt, da diese nicht für das im Nibelungenlied ausgeübte Tötungsdelikt zutreffend ist.
3.2.1 Objektiver Tatbestand (§212 Abs. 1):
Laut §212 Abs. 1 liegt ein objektiver Tatbestand vor, weil Hagen als Täter nicht selbst das Tatobjekt (Siegfried) ist. Außerdem entspricht die Tötung per Definition einer Tathandlung nach dem gleichen Paragrafen. Unter „töten“ wird das aktive Verhalten eines Täters bezeichnet, für die „zurechenbare Verursachung des Todeserfolgs“29 verantwortlich zu sein. Da Hagen aktiv mit einem Speer den Leib Siegfrieds durchbohrt, liegt ein objektiver Tatbestand vor.
3.2.2 Subjektiver Tatbestand (§212 Abs. 1):
Nach §212 Abs 1. 3 liegt ein subjektiver Tatbestand vor, wenn bei der Tat ein „Vorsatz“ besteht.30 Dieser Vorsatz besteht bei der Tötung Siegfried, da Hagen die Konsequenzen seiner Handlung, also dass Sterben und der Tod Siegfrieds, bewusst sind.31 Infolgedessen ist ein subjektiver Tatbestand gegeben. Durch das Vorliegen eines objektiven und subjektiven Tatbestands kann die Tötung Siegfrieds als Totschlag bezeichnet werden.
3.2.3 Besonders schwerer Fall (§212 Abs. 2):
Der von hinten ausgeführte Totschlag Siegfrieds mit einem Speer als Tatwaffe kann als besonders schwerer Fall markiert werden, da dieser einer „hinrichtungsähnlichen Bluttat“ und im Sinne von § 212 Abs. 2 dem Unrechts- und Schuldgehalt nach einem Mord entspricht, ohne dass dabei ein Mordmerkmal erfüllt ist.
3.3 Merkmale des Mords
Wie bereits unter 3.1 erwähnt ist jedes erfolgreich ausgeführte Tötungsdelikt ein Totschlag32. Der Mord gilt dagegen als ein Tatbestand, der ausgewählte „kasuistische“ Bedingungen erfüllt, unter denen ein Totschlag als „sozialethisch besonders verwerflich“33 bewertet wird. Die „sozialethische Verwerflichkeit eines Totschlags“, die einen Mord kennzeichnet, wird anhand drei verschiedener Fallgruppen bewertet.34 Die Merkmale der 1. und 3. Gruppe sind besondere persönliche und täterbezogene Unrechtsmerkmale des subjektiven Tatbestands.35 Die 2. Gruppe wird dem objektiven Tatbestand zugeordnet. Insbesondere sei eine Instrumentalisierung des Lebens anderer bei der Verfolgung der Tötungsziels ein wesentliches Kriterium für das Vorliegen eines Mords. Das Vorliegen eines Mordmerkmals genügt bereits zur Feststellung, dass es sich bei dem Totschlag um einen Mord handelt.36 Es folgt eine auf das Nibelungenlied bezogene Erläuterung und Bewertung der jeweiligen Gruppen und ihrer Merkmale.
3.3.1 Mordmerkmale der 1. Gruppe
Die 1. Gruppe besteht aus den vier Mordmerkmalen Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier oder sonstigen niedrigen Beweggründen. Diese werden nachfolgend geprüft.
3.3.1.1 Mordlust
Ein Täter tötet aus Mordlust, wenn es diesem in erster Linie darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen.37 Ob das Merkmal bei Hagen von Tronje vorliegt, ist zweifelhaft. Hagen sei nach Renz der Ideengeber und stärkste Befürworter des Totschlags von Siegfried38, jedoch wird nicht explizit erklärt, welche Motive Hagen verfolgt. Ursula Schulz ist der Auffassung, Hagen bekenne „sich offen und triumphierend zu seinem politischen Handeln, das vermeintlich der burgundischen Herrschaftsstabilisierung“39 diene. Im Nibelungenlied lässt sich hierfür ein Beispiel finden. Hagen ist „wol“ dabei, die Herrschaft Siegfrieds beendet zu haben:
„Dô sprach der grimme Hagene: „jâne weiz ich/ waz er kleit./ allez hât nu ende, unser sorge unt unser leit./ wir vinden ir vil wênic, di getürren uns bestân./ wol mich, deich sîner hêrschaft ze râte hân getân./40 (990)
Es wird nicht explizit davon gesprochen, dass Hagen „wol“ dabei sei, Siegfried sterben zu sehen, sondern es wird nur davon gesprochen, dass er froh sei, dass er die „hêrschaft“ Siegfrieds beendet hat. Daher ist die Mordlust als Mordmerkmal zweifelhaft und auszuschließen.
3.3.1.2 Befriedigung des Geschlechtstriebs
Da Hagen den Tötungsakt nicht als sexuell befriedigend empfindet, sich nicht an der Leiche sexuell vergreift oder mit dem Tod Siegfrieds während einer Vergewaltigung rechnet, kann dieses Merkmal vollständig ausgeschlossen werden.41
3.3.1.3 Habgier
Nach Kindhäuser wird unter Habgier „ein rücksichtsloses Streben nach materiellen Gütern“ verstanden, also einem „Gewinnstreben um jeden Preis“42. Der Täter müsse es „in erster Linie um die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils gehen, wobei zumindest die Aussicht auf diesen Gewinn unmittelbar durch den Tod begründet werden muss.“43 Hagen klaut circa dreieinhalb Jahren nach der Tötung Siegfrieds dessen Hort, welcher sich zu diesem Zeitpunkt im Besitz Kriemhilds befunden hat. Hagen, als politischer Berater, Vertrauter der Burgundenkönige und letztlich als Vasall dieser schlägt König Gunther den Raub vor. Gunther aber ist dagegen:
„Dô sprach der kunic Gunther: „ich swuor ir/ einen eit,/ daz ich ir getaete nimmer mêre leit,/ und will es fürbaz hüeten; si ist diu swester mîn.“/ dô sprach aber Hagene: „lât mich den schuldigen sîn.“ (1128)
Schließlich handelt Hagen ohne die explizite Zustimmung König Gunthers und stiehlt den Nibelungenhort. Der Dichter verwendet beim Vers „dô nâmen si der witwen daz kreftige guot.“ (1129, 2) das Personalpronomen „si“, weshalb darauf geschlossen werden kann, dass es sich hierbei um Hagen und Gunther als aktive Täter handelt.
Der Diebstahl des Horts beweist trotzdem nicht, dass das Merkmal Habgier vorliegt. Nach dem BGHSt (Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen) sei das Merkmal eng auszulegen. So müsse bei einem „Motivbündel“, d.h. dem Vorliegen mehrerer Beweggründe, „das Gewinnbestreben tatbeherrschend und damit bewu[ss]tseinsdominant“44 gewesen sein. Das ist bei Hagen nicht der Fall. Innerhalb des Nibelungenlieds findet sich vor Siegfrieds Totschlag kein Indiz dafür, dass Hagen die Absicht besessen hat, den Hort oder seine Waffen zu stehlen. Habgier als Mordmerkmal liegt also nicht vor.
[...]
1 Gernhuber, Joachim (1952): Die Landfriedensbewegung in Deutschland bis zum Mainzer Reichslandfrieden von 1235. Bonn: Ludwig Röhrscheid Verlag. S.3.
2 Renz, Tilo (2011): SIEGFRIEDS MÖRDER: Eine Poetik von Täterschaft und Schuld im Nibelungenlied und in den Landfrieden um 1200. Daphnis 40.1 (2011): 39-61. ProQuest. S. 47.
3 Vgl. Schulze, Ursula (2013): Das Nibelungenlied. Stuttgart: Reclam. Nr. 17604. S. 215.
4 Das Nibelungenlied (2017): 1007,4.
5 Renz, Tilo (2011): S. 47.
6 Vgl. Nibelungenlied (2017): 862.
7 Vgl. Ebd. 866.
8 Vgl. Ebd. 863.
9 Vgl. Ebd. 865.
10 Vgl. Ebd. 1042.
11 Nibelungenlied (2017): 861.
12 Vgl. Ebd. 862f.
13 Vgl. Ebd. 865.
14 Vgl. Ebd. 866.
15 Vgl. Ebd. 869.
16 Vgl. Ebd. 870.
17 Vgl. Ebd. 871.
18 Vgl. Ebd. 880ff.
19 Vgl. Ebd. 894ff.
20 Vgl. Nibelungenlied (2017): 903ff.
21 Vgl. Ebd. 913ff.
22 Vgl. Ebd. 966.
23 Vgl. Ebd. 970ff.
24 Vgl. Ebd. 978ff.
25 Vgl. Ebd. 981ff.
26 Vgl. Ebd. 986ff.
27 Vgl. Ebd. 996ff.
28 Kindhäuser, Urs (2015): Strafrecht Besonderer Teil I: Nomos. S. 35.
29 Kindhäuser, Urs (2015): S. 38.
30 Vgl. Ebd.
31 Vgl. Ebd.
32 Kindhäuser, Urs (2015): S. 35.
33 Kindhäuser, Urs (2015): S. 41.
34 Vgl. Ebd.
35 Vgl. Ebd.
36 Vgl. Kindhäuser, Urs (2015): S. 41.
37 Vgl. Kindhäuser, Urs (2015): S. 43.
38 Vgl. Renz, Tilo (2011): S. 47.
39 Schulze, Ursula (2013): S. 221.
40 Vgl. Nibelungenlied (2017): 990.
41 Vgl. Kindhäuser, Urs (2015): S. 43.
42 Kindhäuser, Urs (2015): S. 44.
43 Vgl. Ebd.
44 Vgl. Ebd.