Inwiefern ist es möglich Klöster als einen gesellschaftlich-politischen Handlungsort von Äbtissinnen zu klassifizieren?


Hausarbeit, 2019

16 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Stellung der Frau im Mittelalter
2.1 Die rechtliche Stellung der Frau im Mittelalter
2.2 Die gesellschaftliche Stellung der Frau

3. Das Kloster

4. Das Äbtissinnenamt
4.1 Der Weg zur Äbtissin
4.2 Herrschaftsverhältnisse der Äbtissinnen
4.2.1 Herrschaft der Äbtissinnen innerhalb von Frauengemeinschaften
4.2.2 Herrschaft der Äbtissinnen außerhalb ihrer Gemeinschaft
4.3 Das Äbtissinnenamt als Handlungsort

5. Fazit

6. Quellenverzeichnis

7. Literaturverzeichnis

8. Anhang

Die in der Hausarbeit verwendete Quelle

1. Einleitung

Hildegard von Bingen und Herrad von Hohenburg sind Äbtissinnen, die auch viele Menschen außerhalb historischer Fachkreise bekannt sind. In der Forschung ist ihnen schon früh große Aufmerksamkeit zugekommen, woraufhin sie oft als Stellvertreterrinnen für alle Äbtissinnen prädestiniert wurden. Das jedoch abgesehen von solchen ,,Ausnahmeäbtissinnen’’1 die historische Forschung den Vorsteherinnen von Frauengemeinschaften meist nur sehr wenig Beachtung geschenkt hat, veränderte sich erst in jüngster Vergangenheit. Seit Mitte der 90er Jahre erschienen einige bedeutende Werke, die sich mit dem Thema Äbtissin genauer auseinandergesetzt haben. Eines dieser Werke ist die 2012 veröffentlichte Studie von Sabine Klapp, die sich mit dem Äbtissinnenamt in den unterelsässischen Frauenstiften vom 14. bis zum 16. Jahrhundert auseinandersetzt. Klapps Dissertation ist ein bedeutender Fortschritt für die Erforschung von unter elsässischen und süddeutschen Frauenstiften.2 Deswegen wird Sabine Klapps Dissertation für die zu untersuchende Fragestellung dieser Hausarbeit, inwiefern das Kloster als ein gesellschaftlich-politischer Handlungsort von Äbtissinnen klassifiziert werden kann, von sehr großem Wert sein.

Damit im Verlauf dieser Arbeit diese Fragestellung beantwortet werden kann, wird zunächst einmal die rechtliche Stellung einer mittelalterlichen Frau genauer dargestellt. Anschließend kommt es zu einer genauen Betrachtung des Klosters. Infolgedessen wird das Äbtissinnenamt genauer untersucht. Dieses Kapitel wird in drei Unterkapitel gegliedert. Das erste befasst sich mit dem Weg zum Äbtissinnenamt. Das zweite mit den Herrschaftsverhältnissen einer Äbtissin innerhalb und außerhalb ihrer Gemeinschaft. Abschließend wird im dritten Unterkapitel das Äbtissinnenamt als Handlungsort genauer untersucht. Zusammenfassend folgt am Ende dieser Arbeit ein Resümee der gewonnenen Erkenntnisse.

Nachdem das Vorgehen dieser Arbeit kurz geschildert wurde, muss noch auf einige Aspekte aufmerksam gemacht werden. Bei dieser Untersuchung wird überwiegend auf das Hoch- und Spätmittelalter und den Beginn der Frühen Neuzeit Bezug genommen. Dementsprechend findet das Frühmittelalter in den nächsten Kapiteln keine Erwähnung.

Des Weiteren wurde auf Grund der Einfachheit keine genaue Trennung zwischen Frauenstiften und Frauenklöstern vorgenommen, weshalb es sich hier um eine Untersuchung von Äbtissinnen allgemein handelt.3

Diese Eingrenzung des Untersuchungsrahmens ist auf die vorgegebenen Rahmenbedingungen dieser Hausarbeit zurückzuführen.

2. Die Stellung der Frau im Mittelalter

2.1 Die rechtliche Stellung der Frau im Mittelalter

Unabhängig vom Stand war die rechtliche Stellung der mittelalterlichen Frau dem Mann untergeordnet. Diese Ungleichheit ist auf damalige theologische und philosophische Begründungsstrukturen zurückzuführen.4,5 Frauen standen im kanonischem und weltlichem Recht unter der Vormundschaft, genannt ,,Munt’’, ihrer männlichen Familienmitglieder.6,7 Bei der Eheschließung wurde sie von der Vormundschaft des Vaters in die Vormundschaft des Ehemannes übergeben.8 Hierbei ist anzumerken, dass diese Vormundschaft jedoch gewissen rechtlichen Einschränkungen unterlag, die zum Schutz der Frauen gedacht waren. Auch ist diese Vormundschaft nicht mit der Vormundschaft über Unfreie gleichzusetzen. Des Weiteren waren Frauen nicht vom Erbrecht ausgeschlossen, jedoch wurden sie nachteilig behandelt, da Männer auch in diesem Fall den Vorzug hatten. Im fortschreitenden Verlauf des Mittelalters konnten Frauen jedoch zunehmend öfter ihren Besitz selbstbestimmend verwalten.9

2.2 Die gesellschaftliche Stellung der Frau

Auch die gesellschaftliche Stellung der mittelalterlichen Frau war dem Mann untergeordnet. Das galt auch hier für Frauen aller Stände. Dennoch lässt sich sagen, dass adelige Frauen eine bessere gesellschaftliche Stellung genossen haben als Frauen aus dem unteren Stand und sie konnten somit einhergehend verbesserte Sonderechte und Regelungen für sich beanspruchen. Ähnlich wie bei der rechtlichen Stellung hatte das einen theologischen und philosophischen Ursprung.

Adelige Frauen konnten im Spätmittelalter über ihren eigenen Besitz bestimmen und ab dem 11. Jahrhundert wurde es auch immer üblicher, dass Frauen lehnfähig wurden, auch wenn sie weiterhin unter männlicher Vormundschaft standen. Für unverheiratete und verwitwete adelige Frauen sorgten oft Klöster und Stifte. Jene Frauen gingen dort oft literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Tätigkeiten nach. Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird auf dieses Themengebiet noch vertieft eingegangen.10

Zusammenhängend mit dem Entstehen der Stadtgesellschaft des späten Mittelalters kam es zu einer Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Perspektiven von städtischen Frauen. Es war ihnen möglich das Bürgerrecht zu beantragen und zum Beispiel Handel zu betreiben. Dennoch kann von keiner Gleichstellung gegenüber dem Mann die Rede sein. Auch wenn Frauen in Zünften anzutreffen waren, führten sie meist nur handwerkliche Hilfstätigkeiten aus und arbeiten selten als Meisterinnen. Typische Berufe für Frauen waren unter anderem die Herstellung von Textilien, Kleidern oder Nahrungsmitteln und die Arbeit als Hebamme. In den Städten waren Frauen meist ungeachtet der sozialen Zugehörigkeit arbeitstätig. Das war meist auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheit zum Überleben unausweichlich.11

Dem Ständesystem des Mittelalters nach gehörten Frauen der Stadt und Frauen vom Land demselben Stand an. Allgemein waren die Frauen des dritten Standes, überwiegend bestehend aus auf dem Land lebenden Frauen,12 gesellschaftlich ganz unten.13

In diesem Kapitel wurde ein kurzer Überblick über die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Frau im Mittelalter gegeben. Es zeigt sich, dass die mittelalterliche Frau dem Mann rechtlich und gesellschaftlich als unterlegen galt und unter seinem ,,Munt’’ stand. Dies war mit bedeutenden Einschnitten für ein selbstbestimmtes Leben von Frauen verbunden. Dennoch stellt sich heraus, dass adelige Frauen, obgleich sie ebenfalls einem männlichem ,,Munt’’ unterlagen und auch theologisch und philosophisch begründet dem Mann unterstellt waren, dennoch über den Frauen des gemeinen Stands waren und mehr Freiheiten genossen.

3. Das Kloster

Als religiöse und soziale Zentren bildeten Klöster einen wichtigen Bestandteil mittelalterlicher Gemeinschaften und waren in alltägliche Gefüge fest eingebunden.14 Klostergründungen können oft auf Mitglieder des Adels zurückgeführt werden.15 Die religiösen Beweggründe einer solchen Gründung gingen vermutlich jedoch meist mit einem gewissen Eigeninteresse einher. Denn Klöster stellten eine der wichtigsten Institutionen für die Versorgung adeliger Töchter, die nicht verheiratet wurden, dar.16 Ein Klostereintritt ermöglichte vielen adeligen Familien das Einsparen von einer Mitgift im Falle einer Heirat. Meist wurde nur eine Tochter verheiratet und für weitere Töchter der Weg ins Kloster geplant. Die Zahlungen für einen Klostereintritt lagen meist weit unter einer Mitgift zur Heirat. Da die Frauen oft schon im Kindesalter dem Kloster beitraten, wurde den Familien eine frühzeitige Regelung der Erbverhältnisse ermöglicht.17 Durch den frühen Eintritt wurde den Frauen jedoch meist ein Mitspracherecht über ihre Zukunft verwehrt.18 Insgesamt zeigt sich, dass ein Klostereintritt der Töchter für viele adelige Familien aus wirtschaftlichen Gründen erstrebenswert war.

Wenngleich die Mehrzahl der Frauen in mittelalterlichen Klöstern adeliger Herkunft waren, ist es nachgewiesen, dass besonders in Klöstern, die im näherem Umkreis einer größeren Stadt gelegen waren, dass in jenen vermehrt Frauen aus der städtischen Oberschicht zu finden waren.19

Da die meisten Klöster eine adelige Herkunft erwarteten oder mindestens eine hohe Mitgift als Kriterium einer Aufnahme ins Kloster erhoben, blieb vielen Frauen des gemeinen Standes ein Klosterleben verwehrt.20

Die auch noch heutzutage sehr bekannte Äbtissin Hildegard von Bingen war eine Befürworterin der adeligen Abstammung als Voraussetzung für ein Klosterleben. Das geht aus einem Briefwechsel von ca. 1150/70 nach Christus zwischen ihr und der Äbtissin T. von Andernach hervor.21 Das Thema dieses Briefwechsels ist unteranderem die Aufnahme von Nichtadeligen ins Kloster. Äbtissin T. von Andernach fragte, warum Hildegard von Bingen, die selbst das zehnte Kind eines Ministerialen war, in ihrer Genossenschaft ,,nur

Frauen von angesehenen Geschlechtern und von Stand’’22 aufgenommen hatte. Die Verwunderung über das Vorgehen von Hildegard begründet T. von Andernach mit Aussagen des heiligen Petrus, die die Gleichheit aller Menschen ungeachtet des Standes aufzeigen. In dem Antwortschreiben Hildegards führt sie zusammenfassend aus, dass Gott ebenfalls Unterscheidungen mache, somit ,,der mindere Rang nicht über den höheren emporseige’’23. Als Beispiel dafür führt sie den Teufel und den ersten Menschen an, welche beide ,,höher fliegen wollten, als sie gestellt waren’’.24 Es folgen weitere Beispiele zur Veranschaulichung bis sie letztendlich aussagt, dass die Trennung zwischen den Ständen der Wahrung der Sitte diene und so Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen innerhalb des Klosters vermieden werden können. Darüber hinaus schrieb sie, dass auch wenn Gott alle Menschen gleich liebe, die Menschen untereinander nicht alle in gleicher Beziehung stehen würden.25

Dieser Briefwechsel ist nach Wilhelm Oehl zitiert, dessen Übersetzung auf dem lateinischen Original beruht. Die schriftliche Auseinandersetzung zwischen den beiden Äbtissinnen ist auf das 12. Jahrhundert datiert. Die Briefe wurden über mehrere Jahrhunderte hinweg überliefert. Dabei ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit besteht, dass die Briefe unvollständig überliefert sind, es zu Verfälschungen beim Vervielfältigen des Originals gekommen ist oder die Briefe etwa komplett erfunden wurden. Bei einigen Briefen von Hildegard von Bingen ist es möglich die Echtheit auf Grund doppelter Überlieferungen festzustellen. Das gelinge jedoch nicht bei allen Briefen, wodurch ,,in den meisten Fällen […] ein solcher Nachweis der Echtheit kaum möglich [ist], aber noch weniger kann die Unechtheit erwiesen werden.’’26 Deshalb seien die Briefwechsel von Hildegard im weitesten Sinne als authentisch anzusehen.27

Die Antwort Hildegards, die selbst adeliger Abstimmung war, an die Äbtissin von Andernach verdeutlich, dass sie eine allgemeine Abgrenzung des Adeles befürwortete und sich somit gegen eine Vermischung der Stände im Klosterleben aussprach.

4. Das Äbtissinnenamt

Äbtissinnen waren mit der Leitung von Frauenstiften oder Frauenkonventen28 beauftragt. Sie galten als geistliche und weltliche Vorsteherinnen ihrer Gemeinschaft und galten somit als Ansprechpartnerinnen für die Kurie, den Bischof oder für weltliche Herren. Das Aufgabenfeld von Äbtissinnen war sehr breit. In ihrer Pflicht lagen eine Vielzahl von wirtschaftlichen Verwaltungsaufgaben, wobei sie gleichzeitig die Verantwortung für das geistliche Leben ihrer Gemeinschaften trugen.29 Kirchenrechtlich gesehen hatten die Äbtissinnen als Frauen nur die Leitungsgewalt jedoch nicht die Weihegewalt. Die Weihegewalt wurde stellvertretend in ihrem Namen von einem männlichen Geistlichen ausgeführt.30

4.1 Der Weg zur Äbtissin

Anwärterinnen auf das Äbtissinnenamt mussten eine Vielzahl von Voraussetzungen erfüllen und verschiedene Qualifikationen mit sich bringen. Im Regelfall war eine adelige Abstammung Pflicht und je besser die soziale Herkunft war, desto größer die Erfolgschancen. Des Weiteren waren mindestens grundlegende Fähigkeiten im Schreiben und Lesen nötig, ohne welche die Anwärterinnen die Verwaltungsaufgaben einer Äbtissin gar nicht wahrnehmen konnten. Auch mussten die Frauen nach kanonischem Recht einem Mindestalter entsprechen. Dieses betrug meist 30 Jahre. Dieses Mindestalter variierte jedoch auf Grund von Ausnahmeregelungen manchmal.31 So gibt es Beispiele, dass selbst schon Frauen im jugendlichen Alter das Äbtissinnenamt bekleideten. Zu guter letzt war es jedoch mit am wichtigsten, dass die Äbtissinnen in einem sehr guten Gesundheitszustand waren.32

Die Wahl einer neuen Äbtissin brachte immer eine Gefahr in Bezug auf äußerliche Eingriffe durch Institutionen und Personen wie die Kurie, Bischöfe, das Reiche oder großen Adelsfamilien auf die Autonomie von Klöstern und Stiften mit sich. Die Intention jener Institutionen und Personen galt meistens der Anteilnahme auf die Verwaltung der Besitzstrukturen der Frauengemeinschaften.33

So war es auch nicht selten, dass Gemeinschaften deren Gründungen auf eine Adelsfamilie zurückgeführt werden konnten, Frauen jener Familien die leitenden Ämter und Postionen dieser Konvente bekleideten und deswegen oftmals das Äbtissinnenamt besetzten.34 Deshalb wurde bis auf wenige Ausnahmen die Leitung der rechtsrheinischen Reichsabteien damals von einem nicht sehr großen exklusiven Ring hochadeliger Töchter geleitet.35 Es war nicht unüblich, dass große Adelsfamilien Angehörige in hohen geistlichen und weltlichen Ämtern hatten, um ihre Vormachtstellung zu sichern und ihren politischen und sozialen Einfluss zu erweitern. Man kann hier schon von einer Art ,,Familienstrategie’’36 sprechen.37 Zum Beispiel war der Vater von Hildegard von Bingen Ministeriale, einer ihrer Brüder Domherr zu Mainz und zwei ihrer Neffen waren Domherren in Trier und Köln.38 Des Weiteren gibt es Aufzeichnungen darüber, dass eine Äbtissin Schenkungen aus dem Privatbesitz eines Bischofs bekam, welcher ihr Bruder war.39

Bei den Wahlen an sich kam es oft zu vorherigen Absprachen innerhalb der Frauengemeinschaften.40

Nach der Wahl wurden rituelle Handlungen vollzogen, die zur Legitimierung der Äbtissin als geistliche und weltliche Vorsteherin der Frauengemeinschaft dienten. Außerdem wurden sie formal durch den Papst, König oder Bischof bestätigt. Der Akt der formalen Bestätigung konnte unter anderem als ein Druckmittel genutzt werden, um die Äbtissin zu ermahnen im Sinne des Ordens, Reiches oder ähnlichem zu handeln.41

[...]


1 Sabine Klapp: Das Äbtissinnenamt in den unterelsässischen Frauenstiften vom 14. bis zum 16. Jahrhundert. Studien zur Germania Sacra. N.F. 3. Berlin 2012. S. 38.

2 Vgl. Sigrid Hirbodian: Weibliche Herrschaft zwischen Kirche und Welt. Geistliche Fürstinnen im 11.-14. Jahrhundert. In: Zey, Claudia (Hg.): Mächtige Frauen? Königinnen und Fürstinnen im Europäischen Mittelalter (11.-14. Jahrhundert). Zürich 2015. S.411-435. S. 414.

3 Vgl. Hirbodian: Herrschaft. S. 415. Verweis auf weiterführende Werke, welche die Trennung zwischen Stift und Kloster überwiegend im normativen Bereich sehen, da der Übergang in der Wirklichkeit viel fließender war.

4 Vgl. E. Gössmann (vollständiger Name unbekannt): Art. Frau. A. Theologie, Philosophie und Hagiograph. I. Theologisch-philosophisch. In: Lexikon des Mittelalters. Bd. 10. Sp. 852-853. In: Brepolis Medieval Encyclopaedias - Lexikon des Mittelalters Online. http://apps.brepolis.net/lexiema/test/Default2.aspx. (zuletzt aufgerufen am 14.09.2019).

5 Vgl. Ebd.

6 Vgl. R. Schulze (vollständiger Name unbekannt): Art. Frau. B. Recht. III. Germanisches und deutsches Recht. In: Lexikon des Mittelalters. Bd. 4. Sp. 857-858. Brepolis Medieval Encyclopaedias - Lexikon des Mittelalters Online. http://apps.brepolis.net/lexiema/test/Default2.aspx. (zuletzt aufgerufen am 14.09.2019).

7 Vgl. R. Puza (vollständiger Name unbekannt): Art. Frau. B. Recht. II. Kanonisches Recht. In: Lexikon des Mittelalters. Bd. 10. Sp. 855-857. In: Brepolis Medieval Encyclopaedias - Lexikon des Mittelalters Online. http://apps.brepolis.net/lexiema/test/Default2.aspx. (zuletzt aufgerufen am 14.09.2019).

8 Vgl. Ursula Liebertz-Grün: Frau und Herrscherin. Zur Sozilisation deutscher Adeliger (1150-1450. In: Lindt, Bea (Hg.): Auf der Suche nach der Frau im Mittelalter: Fragen, Quellen, Antworten. München 1991. S. 165-188. S. 165f.

9 Vgl. Schulze: Frau.

10 Vgl. M. Wensky (vollständiger Name unbekannt): Art. Frau. C. Mittelalterliche Gesellschaft. I. Die Frau in der adeligen Gesellschaft. In:Lexikon des Mittelalters. Bd. 10. Sp. 862-863. In: Brepolis Medieval Encyclopaedias - Lexikon des Mittelalters Online. http://apps.brepolis.net/lexiema/test/Default2.aspx. (zuletzt aufgerufen am 14.09.2019).

11 Vgl. M. Wensky (vollständiger Name unbekannt): Art. Frau. C. Mittelalterliche Gesellschaft. III. Die Frau in der städtischen Gesellschaft. In: Lexikon des Mittelalters. Bd. 10. Sp. 864-865. In: Brepolis Medieval Encyclopaedias - Lexikon des Mittelalters Online. http://apps.brepolis.net/lexiema/test/Default2.aspx. (zuletzt aufgerufen am 14.09.2019).

12 Anmerkung: Dreiviertel aller der Menschen im Spätmittelalter lebten auf dem Land. Vgl. Ebd.

13 Vgl. W. Rösner (vollständiger Name unbekannt): Art. Frau. C. Mittelalterliche Gesellschaft. IV. Die Frau in der bäuerlichen Gesellschaft. In: Lexikon des Mittelalters. Bd.10. Sp. 865-866. In: Brepolis Medieval Encyclopaedias - Lexikon des Mittelalters Online. http://apps.brepolis.net/lexiema/test/Default2.aspx. (zuletzt aufgerufen am 14.09.2019).

14 Vgl. Christine Kleinjung: Frauenklöster als Kommunikationszentren und soziale Räume: das Beispiel Worms vom 13. bis zum Beginn des 15. Jahrhunderts. Korb 2018. S. 15.

15 Vgl. Irene Crusius: Im Dienst der Königsherrschaft - Königinnen, Königswitwen und Prinzessinnen als Stifterinnen und Äbtissinnen von Frauenstiften und -klöstern. In: Schlotheuber, Eva/ Flachenecker, Helmut/ Gardill, Ingrid (Hg.): Nonnen, Kanonissen und Mystikerinnen. Religiöse Frauengemeinschaften in Süddeutschland. Göttingen 2008. S. 59-78. S.59.

16 Vgl. Elke Dißelbach-Tewes: Frauen in der Kirche. Das Leben der Frauen in den mittelalterlichen Zisterzienserklöstern Fürstenberg, Grafenthal und Schledenhorst. Böhlau 1989. 27.

17 Vgl. Eva Schlotheuber: Klostereintritt und Bildung. Die Lebenswelt der Nonnen im späten Mittelalter. Mit einer Edition des 'Konventstagebuchs' einer Zisterzienserin von Heilig-Kreuz bei Braunschweig (1484-1507). Spätmittelalter und Reformation. N. R.; Bd. 24, Tübingen. 2004. S. 298.

18 Vgl. Ketsch, Peter: Frauen im Mittelalter. Band II: Frauenbild und Frauenrechte in Kirche und Gesellschaft. Quellen und Materialien, Düsseldorf 1984, 272.

19 Vgl. Schlotheuber: Klostereintritt. S. 39.

20 Vgl. Peter Ketsch: Frauen im Mittelalter. Band II: Frauenbild und Frauenrechte in Kirche und Gesellschaft. Quellen und Materialien. Düsseldorf 1984. S.271.

21 Vgl. Ders. S.295.

22 Brief von Äbtissin T. von Andernach.

23 Brief von Äbtissin Hildegard von Bingen.

24 Ebd.

25 Vgl. Ebd.

26 Wilhelm Oehl: Deutsche Mystikerbreife des Mittelalters: 1100-1550. München 1931. S.60.

27 Vgl. Ebd.

28 Vgl. Hirbodian: Herrschaft. S. 415. Verweis auf weiterführende Werke, welche die Trennung zwischen Stift und Kloster überwiegend im normativen Bereich sehen, da der Übergang in der Wirklichkeit viel fließender war.

29 Vgl. Klapp: Äbtissinnennamt S. 179 + 358.

30 Vgl. Hirbodian: Herrschaft. S. 415.

31 Vgl. Klapp: Äbtissinnenamt. S. 243f.

32 Vgl. Dies. S.176-179.

33 Vgl. Dies. S. 242; Besitzstrukturen beinhalteten Grundbesitz, grundherrschaftliche Einkünfte und teilweise große Güterkomplexe. Die Besitzstrukturen variierten stark von Gemeinschaft zu Gemeinschaft.; Vgl. Kleinjung: Frauenklöster. S. 160 und Hirbodian: Herrschaft. S. 431.

34 Vgl. Schlotenhauer: Klostereintritt S.41; Hirbodian: Herrschaft. S. 420.

35 Vgl. Klapp: Äbtissinnenamt. S. 355.

36 Dies. S. 243.

37 Vgl. Ebd.

38 Vgl. Oehl: Mystikerbriefe. S. 55.

39 Vgl. Kleinjung: Frauenklöster. S. 158.

40 Vgl. Klapp: Äbtissinenamt. S. 244.

41 Vgl. Dies. S. 244-246.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Inwiefern ist es möglich Klöster als einen gesellschaftlich-politischen Handlungsort von Äbtissinnen zu klassifizieren?
Hochschule
Universität zu Köln  (Historisches Institut)
Veranstaltung
Städtischer Alltag im Spätmittelalter und früher Neuzeit
Note
1,3
Autor
Jahr
2019
Seiten
16
Katalognummer
V503110
ISBN (eBook)
9783346047540
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Äbtissin, Kloster, Frauengemeinschaft, Adelsgesellschaft, mittelalterliche Frau, Ständegesellschaft, Kirche, Mittelalter, Geschlechterrollen im Mittelalter, Frauenkonvent
Arbeit zitieren
Rouven Mienert (Autor:in), 2019, Inwiefern ist es möglich Klöster als einen gesellschaftlich-politischen Handlungsort von Äbtissinnen zu klassifizieren?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/503110

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Inwiefern ist es möglich Klöster als einen gesellschaftlich-politischen Handlungsort von Äbtissinnen zu klassifizieren?



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden