Das neue Wertpapierprospektgesetz


Hausarbeit, 2005

19 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I Einleitung

II Anwendungsbereich

III Erstellung des Prospekts
a) Sprachregelungen
b) Zusammenfassungen
c) Aufbau des Prospekts
d) Basisprospekt

IV Billigung, Veröffentlichung und Gültigkeit des Prospekts
a) Billigung
b) Veröffentlichung
c) Gültigkeit des Prospekts

V Aktualisierungs- und Nachtragspflichten
a) jährliches Dokument
b) Nachtragspflicht

VI Grenzüberschreitende Angebote und Zulassungen zum Handel

VII Haftung
a) Haftung gegenüber den Anlegern
b) Haftung aus dem Verkaufsprospektgesetz

VIII Fazit

Literaturverzeichnis

Erklärung

Anhang

I. Einleitung

Am 01.07.2005 trat das Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft, das in Artikel 1 das neue Wertpapierprospektgesetz (WpPG) enthält. Dieses bildet mit der Prospektverordnung (ProspektV) den rechtlichen Rahmen zur Regelung von Wertpapieremissionen als öffentliches Angebot oder deren Börsenzulassung an einem organisierten Markt. Die bisherigen Regelungen zur Erstellung von Prospekten wurden teilweise (Verkaufsprospektgesetz und Börsenzulassungsverordnung) bzw. vollständig (Verkaufsprospektverordnung) aufgehoben. Die damit verbundenen Änderungen führen zu dem Ziel des Europäischen Gesetzesgebers, „einen funktionierenden Europäischen Pass für Wertpapieremissionen zu schaffen“.[1] Ein Europäischer Pass erleichtert es einem Emittenten nach Genehmigung des Prospekts durch die Behörde des Herkunftsmitgliedstaates im EWR Wertpapiere öffentlich anzubieten oder die Zulassung an einem organisierten Markt zu beantragen.

Für die nicht auf europäischer Ebene geregelte Prospekthaftung sind weiterhin die bekannten Rechtsquellen relevant. „Im Fall der Zulassung richtet sich die Haftung unmittelbar nach §§44 ff. BörsG; für öffentliche Angebote ohne Zulassung werden dieselben Regelungen durch einen entsprechenden Verweis in §13 VerkProspG anwendbar“.[2]

II. Anwendungsbereich

Der §1 des WpPG regelt den Anwendungsbereich in Form einer generellen Pflicht. Demnach ist das WpPG anzuwenden auf die „Erstellung, Billigung und Veröffentlichung von Prospekten für Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen“ (§1 Abs. 1 WpPG). Die Pflicht zur Prospekterstellung findet allerdings keine Anwendung auf die in Absatz 2 geregelten Ausnahmen. Ausgenommen sind z.B. Wertpapiere, die von einem Staat, einer Gebietskörperschaft oder der EZB ausgegeben (§1 Abs. 2 Nr. 2 WpPG) oder die uneingeschränkt und unwiderruflich von einem Staat des EWR oder einer Gebietskörperschaft des Staates garantiert werden (§1 Abs. 2 Nr. 3 WpPG).

Abgesehen von der in §1 Abs. 2 Nr. 1 WpPG genannten Ausnahme von rückgabefähigen Aktien oder Investmentanteilen kann der Emittent einen Prospekt freiwillig erstellen (§1 Abs. 3 WpPG).

Neben den in §1 Abs. 2 genannten Ausnahmefällen besteht auch keine Prospektpflicht, wenn besondere öffentliche Angebote (Legaldefinition §2 Nr. 4 WpPG) abgegeben werden. Gemäß §3 Abs. 2 gilt die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Prospekten nicht für Angebote, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger (Legaldefinition §2 Nr. 6 WpPG) richtet. Als qualifizierte Anleger gelten Banken, Regierungen oder große juristische Personen. Auch kleine bzw. mittlere Unternehmen und Privatleute können als qualifizierte Anleger gelten, allerdings bedarf es der Eintragung in ein bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes Register. Voraussetzung für die Eintragung ist die Erfüllung von mindestens zwei der im §27 Abs. 2 WpPG genannten drei Bedingungen: ein großer Umfang von Geschäften an den Wertpapiermärkten, ein Portfoliowert größer als 500.000,- Euro oder eine berufliche Tätigkeit für mindestens ein Jahr, die Kenntnisse auf dem Gebiet der Wertpapieranlage voraussetzt. Der Eintrag in das Register ist für ein Jahr gültig. Bei einer vor Ablauf der Jahresfrist beantragten Verlängerung muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen des §27 Abs. 2 WpPG weiterhin vorliegen.

Ebenso bedarf es keiner Prospekterstellung, wenn sich das Angebot an weniger als 100 nicht qualifizierte Anleger je Staat des Europäischen Währungsraums (EWR) richtet. Die bisherige, alte Regelung des „begrenzten Personenkreises“ (§2 Nr. 2 VerkProspG) wurde von der BaFin nicht quantitativ interpretiert, sondern als Personenkreis, der dem Anbieter persönlich bekannt ist. Auf eine informative Aufklärung der Interessenten durch einen Verkaufsprospekt konnte nur dann verzichtet werden, wenn der Anbieter alle Gesichtspunkte individuell klären konnte. In der Praxis war dies allerdings sehr schwer nachzuweisen. Daher ist die neue Regelung anwenderfreundlicher.

„Gleichzeitig bestehen nach §4 Abs. 1 WpPG Ausnahmen, wenn bereits eine gleichwertige Dokumentation vorliegt bzw. als unnötig angesehen wird“.[3] Beispiele für diese Ausnahmen sind die Ausgaben von Berichtigungsaktien (Gratisaktien), öffentliche Übernahmeangebote, Verschmelzungen oder Stock-Option-Pläne (Aktienoptionspläne).

In §4 Abs. 2 WpPG sind weitere Ausnahmen definiert. Teil dieser Ausnahmen ist z.B. die Zulassung von Aktien, die innerhalb von zwölf Monaten nicht mit 10 Prozent die Zahl der Aktien übersteigt, die derselben Gattung angehören und bereits an einem organisierten Markt zugelassen sind. „Die früher gleich lautende Befreiung gem. §45 Abs. 1 Nr. 3b BörsZulV für öffentliche Angebote besteht nicht mehr“.[4] Ebenso kann in manchen Fällen auch auf eine Prospektveröffentlichung verzichtet werden, wenn ein Dokument verfügbar ist, in dem die Angaben denen des Prospektes gleichwertig sind.

Die im Wertpapierprospektgesetz geregelten Ausnahmen sind als Legalausnahmen ausgestaltet, die dennoch durch ein von der BaFin notwendig durchgeführtes Zulassungsverfahren Beachtung finden können. Dabei bleibt allerdings ungeklärt, inwiefern eine gleichwertige Dokumentation vorliegt und wann die Aufsichtsbehörde zu verständigen ist. Die früher übliche Bekanntmachung prospektfreier Zulassungen entfällt.

III. Erstellung des Prospekts

Das Wertpapierprospektgesetz regelt lediglich allgemeine und grundsätzliche Formate (§§ 5, 6 und 8 WpPG) sowie Mindestinhalte (§7 WpPG). Sämtliche Angaben des Prospektes müssen leicht analysierbar und in verständlicher Form geschrieben sein, so dass dem Publikum ein zutreffendes Urteil über die finanzielle Lage in der Vergangenheit und Zukunft des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte ermöglicht wird (§5 Abs. 1 WpPG).

Die BaFin prüft lediglich „auf Vollständigkeit und auf innere Widerspruchsfreiheit, die so genannte ‚Kohärenz’. Eine bonitätsmäßige Überprüfung oder Prüfung auf inhaltliche Richtigkeit erfolgt nicht“.[5] Da dies nicht im Aufgabenbereich der BaFin liegt, besteht hier ein Risiko für den Anleger. Die Informationen zur Bonität und zu den inhaltlichen Angaben muss sich der Anleger bei Dritten informieren, die diese Angaben bestätigen können.

a) Sprachregelungen

Nicht nur auf die Inhalte kommt es bei der Prospekterstellung an, sondern auch auf die passende Sprache, in der der Prospekt geschrieben sein muss (§19 WpPG). Dabei macht das Gesetz fünf Unterscheidungen, von denen drei Unterscheidungen auf Wertpapiere entfallen, deren Emittenten als Herkunftsland (Legaldefinition §2 Nr. 13 WpPG) Deutschland gewählt haben.

Die Sprache des Prospekts hängt davon ab, in welchem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes die Wertpapiere öffentlich angeboten oder die Zulassung an einem organisierten Markt beantragt wird. Ist nur Deutschland der Aufnahmestaat (Legaldefinition §2 Nr. 14 WpPG) der Wertpapiere, so ist der Prospekt in deutscher Sprache zu erstellen. Die BaFin kann aber auch eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache gestatten, wenn gewährleistet ist, dass sowohl eine Zusammenfassung in deutscher Sprache vorhanden als auch die ausreichende Information des Publikums gewährleistet ist (§19 Abs. 1 WpPG).

[...]


[1] Vgl. Kullmann/Sester, WM 23/2005, S. 1068 - Das Wertpapierprospektgesetz (WpPG).

[2] Vgl. Holzborn/Israel, ZIP 38/2005, S. 1675 - Das neue Wertpapierprospektrecht.

[3] Vgl. Holzborn/Israel, ZIP 38/2005, S. 1669 - Das neue Wertpapierprospektrecht.

[4] Vgl. Holzborn/Israel, ZIP 38/2005, S. 1669 f. - Das neue Wertpapierprospektrecht.

[5] Vgl. http://www.bafin.de/verkaufsprospekte/prosp_050701.htm.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Das neue Wertpapierprospektgesetz
Hochschule
Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln
Veranstaltung
Ausgewählte Rechtsfragen zum Bank- und Kapitalmarktrecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
19
Katalognummer
V50356
ISBN (eBook)
9783638465922
Dateigröße
457 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wertpapierprospektgesetz, Ausgewählte, Rechtsfragen, Bank-, Kapitalmarktrecht
Arbeit zitieren
Michael Finette (Autor:in), 2005, Das neue Wertpapierprospektgesetz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/50356

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