Kritische Analyse der Problematik stiller Reserven nach IFRS


Seminararbeit, 2006

20 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Problemdarstellung

2 Entstehungsmöglichkeiten stiller Reserven

3 Ausgewählte bilanzielle Möglichkeiten zur Legung stiller Reserven im Anlagevermögen nach IFRS
3.1 Sachanlagen (IAS 16)
3.1.1 Klassifizierung
3.1.2 Möglichkeiten der Entstehung stiller Reserven
3.2 Immaterielle Vermögenswerte (IAS 38)
3.2.1 Klassifizierung
3.2.2 Möglichkeiten der Entstehung stiller Reserven

4 Ausgewählte bilanzielle Möglichkeiten zur Legung stiller Reserven im Umlaufvermögen nach IFRS (hier: Vorräte nach IAS 2)
4.1 Klassifizierung
4.2 Möglichkeiten der Entstehung stiller Reserven

5 Ausgewählte bilanzielle Möglichkeiten zur Legung stiller Reserven im Fremdkapital nach IFRS (hier: Rückstellungen nach IAS 37)
5.1 Klassifizierung
5.2 Möglichkeiten der Entstehung stiller Reserven

6 Zusammenfassende Wertung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemdarstellung

Die traditionelle deutsche Rechnungslegung nach HGB weist offenkundig zahlreiche Schwachpunkte auf, die u. a. auf die Anwendung des im HGB-Abschluss ausgeprägten Vorsichtsprinzips zurückzuführen sind.[1] Über die Berücksichtigung der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften wird durch die Möglichkeit der Legung stiller Reserven bisher großer Einfluss auf den Vermögens- und Erfolgsausweis genommen.[2] Dies führt zu einer Verzerrung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und wirkt sich aus der Sicht eines (potentiellen) Investors negativ auf dessen Investitionsentscheidung aus. Aus diesem Grund wird die Forderung nach einer Vereinheitlichung der internationalen Rechnungslegung zunehmend schärfer.[3]

Die Existenz stiller Reserven und die damit verbundene unvollständige Darstellung der Vermögens- und Ertragssituation haben daher zu einer intensiven Diskussion um die Internationalisierung des deutschen Rechnungslegungssystems geführt.[4] Vor diesem Hintergrund erfreuen sich die internationalen Rechnungslegungsnormen, wie z. B. die IFRS, zunehmender Beliebtheit.

Bei den IFRS handelt es sich, im Gegensatz zum gläubigerschutzorientierten HGB, um ein informationsspezifiziertes Rechnungslegungssystem mit prognostischem Charakter.[5] Es soll u. a. (potentiellen) Investoren einen tiefen Einblick in die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens geben, was eigentlich die Vermeidung stiller Reserven implizieren sollte. Aufgrund dieser Zielrichtung sind die IFRS daher oft mit der Voreinschätzung verbunden, nicht durch stille Reserven verzerrt zu sein.[6]

In dieser Arbeit soll zunächst die Entstehung stiller Reserven dargestellt werden. Anhand ausgewählter IFRS-Standards wird aufzeigt, dass auch im IFRS-Jahresabschluss erhebliche Möglichkeiten zur Legung stiller Reserven, u. a. durch die Berücksichtigung des fair value als Bewertungsmaßstab, bestehen und somit die Bilanzanalyse auch in Zukunft erheblich erschwert wird.

2 Entstehungsmöglichkeiten stiller Reserven

Im Rahmen der Entstehung stiller Reserven kann allgemein zwischen zwei Arten von Reserven unterschieden werden. Auf der einen Seite können so genannte Ansatzreserven dazu führen, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Unternehmung verzerrt und damit nicht den Tatsachen entsprechend dargestellt wird. Ansatzreserven resultieren aus der Bilanzierung dem Grunde nach, und sind somit auf die Entscheidung zurückzuführen, welche Aktiv- oder Passivpositionen überhaupt in die Bilanz aufgenommen werden sollen. Auf der anderen Seite können so genannte Bewertungsreserven das tatsächliche Bild der Unternehmung beeinflussen, da durch die Existenz von Wahlrechten und Ermessensspielräumen in den nationalen sowie internationalen Rechnungslegungsnormen den Unternehmen bei der Bilanzierung der Höhe nach zahlreiche Möglichkeiten zur Bildung stiller Reserven gegeben werden.[7]

Neben stillen Reserven können auch so genannte stille Lasten das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild der Unternehmung verfälschen. Stille Lasten entstehen, im Gegensatz zu stillen Reserven, u. a. durch die Bilanzierung zu vieler Vermögenswerte auf der Aktivseite oder zu weniger Schulden auf der Passivseite bzw. durch die zu hohe Bewertung von Vermögenswerten auf der Aktivseite oder dem zu niedrigen Ansatz von Schulden auf der Passivseite.[8]

3 Ausgewählte bilanzielle Möglichkeiten zur Legung stiller Reserven im Anlagevermögen nach IFRS

3.1 Sachanlagen (IAS 16)

3.1.1 Klassifizierung

Vor dem Hintergrund der Problematik stiller Reserven sind auf der Aktivseite der Bilanz insbesondere die Sachanlagen näher zu betrachten, da in ihnen die stillen Reserven i. d. R. langfristig gebunden sind. Sachanlagen sind nach IAS 16.6 solche materiellen Vermögenswerte, die zur Herstellung oder Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder für Verwaltungszwecke im Bestand gehalten werden. Zur Klassifizierung als Sachanlage wird eine erwartungsgemäße Nutzungsdauer von mehr als einer Periode vorausgesetzt.[9] Die wichtigsten Posten im Sachanlagevermögen sind u. a. Grundstücke und Gebäude, technische Anlagen, Maschinen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung.[10]

3.1.2 Möglichkeiten der Entstehung stiller Reserven

Fließt dem Unternehmen mit dem zu aktivierenden Vermögenswert ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen zu, so ist dieser nach IAS 16.7 als betriebsnotwendiger Vermögenswert bei den Sachanlagen zu aktiveren. Voraussetzung für die Aktivierung ist die verlässliche Bewertungsmöglichkeit der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.[11]

An dieser Stelle scheint die Bildung stiller Reserven nicht möglich zu sein, da bei Erfüllung der Ansatzkriterien grundsätzlich eine Ansatzpflicht besteht. Bei genauerer Betrachtung ist jedoch festzustellen, dass sich die Bestimmung des künftigen wirtschaftlichen Nutzens in der Praxis als durchaus schwierig gestalten kann. Die Wahrscheinlichkeit des künftigen Nutzenzuflusses wird in den IFRS nicht näher konkretisiert,[12] so dass hier den Unternehmen bei der Bilanzierung dem Grunde nach ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, der auch eine Bildung von stillen Reserven beinhalten kann. Nach IAS 16.7 kann z. B. auf einen Ansatz als Sachanlage verzichtet werden, wenn eine zuverlässige Abbildung der Realität nicht möglich ist und daher keine bzw. nur unvollständige Prognosen für die Zukunft getroffen werden können. Ebenso bietet die verlässliche Bewertungsmöglichkeit der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen Angriffspunkt für Bilanzpolitik und somit auch die Möglichkeit der Bildung stiller Reserven. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können nach IAS 16.6 auf unterschiedliche Weise ermittelt werden. Ist z. B. eine verlässliche Bewertung bzw. Schätzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wie es u. a. beim beizulegenden Wert einer anderen Entgeltform zum Zeitpunkt des Erwerbes bzw. der Herstellung der Fall sein kann, nicht möglich, so besteht nach IAS 16.7 i. V. m. IAS 16.6 ein Ansatzverbot für den betreffenden Vermögenswert. Da Schätzungen im Allgemeinen subjektiv geprägt sind, kann auch hier der Vermögensausweis in der Bilanz seitens des Unternehmens stark beeinflusst werden. Die Möglichkeit zur Bildung stiller Reserven ist daher bei der Bilanzierung dem Grunde nach nicht auszuschließen.

Ist ein Vermögenswert dem Grunde nach ansatzfähig, so sind als Bewertungsmaßstab nach IAS 16.15 bei erstmaliger Bilanzierung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten heranzuziehen.[13] Da bei der Bilanzierung der Höhe nach die Ansatzkriterien des IAS 16.7 erfüllt sein müssen, ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verlässlich, d. h. den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, bestimmt werden können. Somit sind zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeiten der Bildung stiller Reserven stark bzw. vollkommen eingeschränkt. Bei der Folgebewertung stehen dem bilanzierenden Unternehmen mehr Möglichkeiten zur Legung stiller Reserven zur Verfügung, da nach IAS 16.29 zwischen zwei Bewertungsmodellen ausgewählt werden kann.[14] Bei Anwendung der so genannten Anschaffungskostenmethode nach IAS 16.30 werden die Vermögenswerte zu um kumulierte Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen bereinigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Diese stellen bei Anwendung dieser Methode auch die Wertobergrenze[15] dar und erzwingen in Zeiten steigender Preise die Bildung stiller Reserven. Im Rahmen der Neubewertungsmethode können Vermögenswerte nach IAS 16.31 alternativ zum so genannten fair value, abzüglich der nachfolgenden kumulierten Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen bewertet werden. Bei diesem Verfahren ist es möglich, auch über die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren, wobei der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigende Betrag nach IAS 16.39 in eine so genannte Neubewertungsrücklage einzustellen ist.[16] Voraussetzung für den Ansatz zum fair value ist dessen verlässliche Bestimmbarkeit und eine in regelmäßigen Abständen durchzuführende Überprüfung und Anpassung.

Der Begriff des fair value stammt aus dem angloamerikanischen Raum und wird im Allgemeinen als „gerechter“ bzw. „angemessener“ Wert übersetzt.[17] Nach IAS 16.6 versteht man unter dem fair value, welcher in der deutschen Fassung auch als beizulegender Wert bezeichnet wird, einen Betrag, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern unter marktüblichen Bedingungen getauscht werden könnte.[18] Im Idealfall soll der fair value einen unternehmensunabhängigen Marktwert, der auf einem vollkommenen und vollständigen Markt ermittelt wurde, widerspiegeln.[19]

Auf den ersten Blick scheint die Bewertung zum fair value die Bildung stiller Reserven auszuschließen, da durch die zeit- bzw. marktnahe Bewertung der Vermögenswerte eine Unterbewertung von aktiven oder Überbewertung von passiven Bilanzpositionen scheinbar ausgeschlossen wird.[20] Dieser Schein trügt, da sich für die weit überwiegende Mehrzahl an Vermögens- und Schuldenposten kein verlässlicher Zeitwert auf einem aktiven Markt bestimmen lässt.[21] In den wenigsten Fällen lässt sich der fair value, wie z. B. bei Grundstücken und Gebäuden, durch die Inanspruchnahme eines hauptamtlichen Gutachters ermitteln. Dies ist jedoch auch keine Garantie für einen theoretisch idealen fair value, da auch auf die Bewertung nach IFRS spezialisierte Fachkräfte allenfalls ausnahmsweise über das gebündelte Fachwissen des Marktes verfügen. IAS 16.32 eröffnet u. a. für die Bewertung von technischen Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung einen enormen Einschätzungs- und Ermessensspielraum, da der für die Bewertung relevante Marktwert, welcher durch den fair value widergespiegelt werden soll, das Resultat von Schätzungen seitens des bilanzierenden Unternehmens ist. Existiert aufgrund der Spezifikation des zu bewertenden Vermögensgegenstandes kein aktiver Markt und damit verbunden auch kein Marktwert, so ist der fair value nach IAS 16.33 u. a. mithilfe bestimmter Ertragswertverfahren festzustellen. Da solche Verfahren auch auf eine subjektive Schätzung zukünftiger Zahlungsströme abstellen, ist der fair value auch hier stark vom Ermessen des Bilanzierenden geprägt. Angesichts der doch weit reichenden Einschätzungs- und Ermessensspielräume bei der Bewertung zum fair value ist das Potential für Bilanzpolitik erheblich und die Möglichkeit zur Legung stiller Reserven gegeben. Das theoretische Modell des fair value scheint zwar auf dem Papier zu überzeugen, in der Realität sind jedoch viele Schwachpunkte festzustellen, die in erster Linie auf das auf unsicheren Informationen beruhende Datenmaterial zurückzuführen sind.[22]

[...]


[1] Vgl. Mader (2005), S. 223.

[2] Vgl. Küting/Reuter (2005), S. 706.

[3] Vgl. Haunerdinger/Probst (2004), S. 2.

[4] Vgl. Kremin-Buch (2002), S. 2.

[5] Vgl. Schön/Kröninger (2005), S. 91.

[6] Vgl. Wulf (2001b), S. 1097.

[7] Vgl. Lachnit (2000), S. 776.

[8] Vgl. Tschakert (2004), S. 7.

[9] Vgl. Born (2005), S. 129.

[10] Vgl. Wulf (2001a), S. 147.

[11] Vgl. KPMG (2004), S. 64 f.

[12] Vgl. Wollmert/Achleitner (1997), S. 218.

[13] Vgl. Graumann (2004), S. 710.

[14] Vgl. Küting/Reuter (2005), S. 708 f.

[15] Vgl. Coenenberg (2005), S. 157.

[16] Vgl. KPMG (2004), S. 67.

[17] Vgl. Hitz (2005), S. 57 f.

[18] Vgl. Zimmermann/Schütte (2004), S. 1029.

[19] Vgl. Ballwieser/Küting/Schildbach (2004), S. 532.

[20] Vgl. Wulf (2001a), S. 149.

[21] Vgl. Küting (2005), S. 22.

[22] Vgl. Ballwieser/Küting/Schildbach (2004), S. 537 ff.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Kritische Analyse der Problematik stiller Reserven nach IFRS
Hochschule
Universität Siegen
Veranstaltung
Seminar zu ausgewählten Problemen von Rechnungswesen und Controlling
Note
1,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
20
Katalognummer
V50387
ISBN (eBook)
9783638466189
ISBN (Buch)
9783668180161
Dateigröße
488 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kritische, Analyse, Problematik, Reserven, IFRS, Seminar, Problemen, Rechnungswesen, Controlling
Arbeit zitieren
Alexander Kost (Autor:in), 2006, Kritische Analyse der Problematik stiller Reserven nach IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/50387

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