In der Bundesrepublik ist es grundsätzlich Aufgabe der Legislative, Normen zu setzen. Die Exekutive hat dagegen die Aufgabe, die von der Legislative erlassenen Normen umzusetzen. Dies entspricht dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der in der deutschen Rechtsordnung verfassungsrechtlich verankert ist.
Da die Europäische Union (noch) keine Staatsqualität besitzt, verfügt sie über keine Gewaltenteilung im klassischen Sinn. In den EU-Verträgen werden die drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative nicht ausdrücklich aufgeführt oder unterschieden. Um einer Machtkonzentration einzelner Institutionen entgegenzuwirken, hat sich für die unionsrechtliche Form der Gewaltenteilung der Begriff des institutionellen Gleichgewichts konstituiert. Der Union liegt ein dem rechtsstaatlichen Gewaltenteilungsprinzip ähnelndes Prinzip der Funktionenteilung zugrunde, welches Aufgabenverschiebungen zwischen den Organen verhindern und die ausbalancierte Kompetenzordnung gewährleisten soll.
Von diesem Gewaltenteilungsschema sind beide Rechtsordnungen in der Praxis bedeutend abgewichen. Es ist illusorisch, die Vielgestaltigkeit und Dynamik der Wirklichkeit in Gesetzen einzufangen. Denn je detaillierter gesetzliche Regelungen ausfallen, desto höher ist das Risiko, dass sich die an der Gesetzgebung beteiligten Akteure nicht einigen können. Normen werden daher in zunehmendem Ausmaß nicht auf dem traditionellen Weg der parlamentarischen Gesetzgebung durch die eigentlichen Gesetzgebungsorgane in Form von Gesetzen, sondern durch die Exekutive in Form von Rechtsverordnungen erlassen.
Eine solche Umverteilung der Kompetenzen widerspricht in ihrem Kern der Idee der Gewaltenteilung, da die Exekutive Aufgaben wahrnimmt, die dem Kompetenzbereich der Legislative zufällt. Die deutsche Rechtsordnung erkennt diese „Durchbrechung“ des Gewaltenteilungsgrundsatzes und die damit verbundene rechtsetzende Ermächtigung der Exekutive jedoch als Notwendigkeit einer optimierenden Funktionenordnung an. Der Befugnis der Exekutive zur Rechtsetzung wird in beiden Rechtsordnungen durch die Verankerung von Ermächtigungsnormen - Art. 80 GG und Art. 290, 291 AEUV - Gültigkeit verliehen.
Die ungleichartige Ausgestaltung der exekutiven Rechtsetzung in Deutschland und der Europäischen Union näher zu beleuchten, ist mit Blick auf die gesetzlichen Neuerungen seit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags das Ziel der Arbeit.
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Gegenstand der Untersuchung: Die Rechtsetzungsermächtigungen der Exekutive
2. Abschnitt: Terminologie
I. Zur Bestimmungsproblematik des Rechtsetzungsbegriffs
II. Der Begriff der Rechtsetzung im nationalen Recht
III. Der Begriff der Rechtsetzung im Unionsrecht
3. Abschnitt: Themenrelevante Eingrenzung und Gang der Untersuchung
1. Abschnitt: Der Vorbehalt des Gesetzes unter dem Grundgesetz
I. Allgemeine Bedeutung und Funktion
II. Terminologische Abgrenzungen
1. Gesetzesvorbehalt
2. Parlamentsvorbehalt
3. Rechtssatzvorbehalt
III. Reichweite des Vorbehalts des Gesetzes
1. Die Lehre vom Totalvorbehalt
2. Die Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts
2. Abschnitt: Der Vorbehalt des „Gesetzes“ auf Unionsebene
I. Der fehlende Gesetzesbegriff im geltenden Unionsrecht
1. EU-Verträge
2. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
II. Die fehlende Unterscheidung zwischen Gesetzes- und Verordnungsakten
III. Funktionen des unionsrechtlichen Gesetzesvorbehalts
IV. Die Reichweite des Gesetzesvorbehalts unter dem Einfluss der „Wesentlichkeitsrechtsprechung“ des Europäischen Gerichtshofs
3. Abschnitt: Zwischenfazit
1. Abschnitt: Die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
I. Die Ermächtigungsnorm des Art. 80 Abs. 1 GG
1. Historische Einordnung der Regelung
2. Der Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG
II. Die exekutiven Ermächtigungsnormen im Unionsrecht
1. Delegierte Rechtsakte nach Art. 290 AEUV
a) Die Regelungen des Art. 290 Abs. 1 AEUV
b) Bedingungen der Übertragung nach Art. 290 Abs. 2 AEUV
2. Durchführungsrechtsakte nach Art. 291 AEUV
3. Die Einbindung des Komitologieverfahrens in die exekutive Rechtsetzung der Union
a) Die Ausgestaltung des Komitologieverfahrens vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
b) Die Einbeziehung des Komitologieverfahrens in die neue Regelung seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
aa) in Hinblick auf delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV)
bb) in Hinblick auf Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEUV)
2. Abschnitt: Die Beteiligung der Legislative
I. Parlamentarische Einflussmöglichkeiten auf die Verordnungsgebung des Art. 80 GG
1. Einflussnahme auf die Verordnungsgebung durch Gesetz
2. Einflussnahme des Parlaments aufgrund eines Gesetzes
II. Einflussmöglichkeiten des Parlaments und des Rats auf die Rechtsetzung der Kommission
1.Verhältnis zwischen Art. 290 und Art. 291 AEUV
2. Beteiligung der Legislative an der delegierten Rechtsetzung
Zielsetzung und Themenbereiche
Die Arbeit untersucht die Rechtsetzungsbefugnisse der Exekutive im Vergleich zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Art. 80 GG) und der Europäischen Union (Art. 290, 291 AEUV). Ziel ist es, die Ausgestaltung der Ermächtigungsnormen sowie die Einflussmöglichkeiten der Legislative auf die exekutive Rechtsetzung vor dem Hintergrund der durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen Rechtslage zu analysieren und kritisch zu vergleichen.
- Prinzipien der Gewaltenteilung und Funktionenteilung in nationalem und Unionsrecht
- Strukturen und Funktionen des Gesetzesvorbehalts und der Wesentlichkeitstheorie
- Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen durch Art. 80 GG sowie Art. 290 und 291 AEUV
- Die Rolle des Komitologieverfahrens im Kontext der europäischen Rechtsetzung
- Parlamentarische Kontrollinstrumente und Einflussmöglichkeiten auf delegierte Rechtsakte
Auszug aus dem Buch
Gegenstand der Untersuchung: Die Rechtsetzungsermächtigungen der Exekutive
In der Bundesrepublik Deutschland ist es grundsätzlich Aufgabe der Legislative, Normen zu setzen. Die Exekutive hat dagegen die Aufgabe, die von der Legislative erlassenen Normen umzusetzen. Dies entspricht dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der in der deutschen Rechtsordnung verfassungsrechtlich verankert ist.
Da die Europäische Union (noch) keine Staatsqualität besitzt, verfügt sie über keine Gewaltenteilung im klassischen Sinn. In den EU-Verträgen werden die drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative nicht ausdrücklich aufgeführt oder unterschieden. Um einer Machtkonzentration einzelner Institutionen entgegenzuwirken, hat sich für die unionsrechtliche Form der Gewaltenteilung der Begriff des institutionellen Gleichgewichts konstituiert. Der Union liegt ein dem rechtsstaatlichen Gewaltenteilungsprinzip ähnelndes Prinzip der Funktionenteilung zugrunde, welches Aufgabenverschiebungen zwischen den Organen verhindern und die ausbalancierte Kompetenzordnung gewährleisten soll.
Von diesem Gewaltenteilungsschema sind beide Rechtsordnungen in der Praxis bedeutend abgewichen. Es ist illusorisch, die Vielgestaltigkeit und Dynamik der Wirklichkeit in Gesetzen einzufangen. Wenn es die Funktion eines Gesetzes ist, die Entwicklungen sämtlicher Lebensbereiche bis ins kleinste Detail zu steuern, so muss es ständig an veränderte Umstände angeglichen werden. Aber je detaillierter gesetzliche Regelungen ausfallen, desto höher ist das Risiko, dass sich die an der Gesetzgebung beteiligten Akteure nicht einigen können. Normen werden daher in zunehmendem Ausmaß nicht auf dem traditionellen Weg der parlamentarischen Gesetzgebung durch die eigentlichen Gesetzgebungsorgane in Form von Gesetzen, sondern durch die Exekutive in Form von Rechtsverordnungen erlassen.
Eine solche Umverteilung der Kompetenzen widerspricht in ihrem Kern der Idee der Gewaltenteilung, da die Exekutive Aufgaben wahrnimmt, die dem Kompetenzbereich der Legislative zufällt. Die deutsche Rechtsordnung erkennt diese „Durchbrechung“ des Gewaltenteilungsgrundsatzes und die damit verbundene rechtsetzende Ermächtigung der Exekutive jedoch als Notwendigkeit einer optimierenden Funktionenordnung an.
Zusammenfassung der Kapitel
Erstes Kapitel: Einführung: Dieses Kapitel definiert den Untersuchungsgegenstand der Rechtsetzungsermächtigungen und klärt grundlegende Begriffe wie Rechtsetzung im nationalen Recht und im Unionsrecht.
Zweites Kapitel: Der Vorbehalt des Gesetzes: Hier werden die Bedeutung und Funktion des Gesetzesvorbehalts sowie dessen Reichweite und Wesentlichkeitstheorie in der deutschen Rechtsordnung und auf Unionsebene beleuchtet.
Drittes Kapitel: Die Ermächtigung zur exekutiven Rechtsetzung: Dieser Abschnitt analysiert die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen durch Art. 80 GG sowie Art. 290 und 291 AEUV und untersucht die Beteiligung der Legislative.
Viertes Kapitel: Abschließender Vergleich und Fazit: Das letzte Kapitel fasst die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zusammen und würdigt die Ergebnisse des Vergleichs hinsichtlich der exekutiven Rechtsetzung.
Schlüsselwörter
Rechtsetzungsermächtigung, Exekutive, Gewaltenteilung, Art. 80 GG, Art. 290 AEUV, Art. 291 AEUV, Gesetzesvorbehalt, Wesentlichkeitstheorie, Delegation, Parlamentarische Kontrolle, Komitologieverfahren, Europäische Kommission, Legislative, Normenhierarchie, Unionsrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Ermächtigungen der Exekutive zur Rechtsetzung in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, insbesondere unter dem Aspekt der Gewaltenteilung.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Zentrum stehen die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen, der Gesetzesvorbehalt, die Rolle der Legislative und die verfassungsrechtliche Einordnung exekutiver Normsetzung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die ungleichartige Ausgestaltung der exekutiven Rechtsetzung in Deutschland und der EU, speziell nach dem Vertrag von Lissabon, zu beleuchten und zu vergleichen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtsvergleichende und verfassungstheoretische Analyse der einschlägigen Ermächtigungsnormen und der Rechtsprechung.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit der Dogmatik des Gesetzesvorbehalts, der Analyse von Art. 80 GG sowie Art. 290 und 291 AEUV und der parlamentarischen Einbindung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Schlagworte sind Rechtsetzungsermächtigung, Gewaltenteilung, Delegierte Rechtsakte, Gesetzesvorbehalt und Europäische Kommission.
Wie unterscheidet sich die Wesentlichkeitsrechtsprechung in der EU von der deutschen?
Der Europäische Gerichtshof stellt primär auf die wirkungsvolle Durchführung der Unionspolitiken ab, während das Bundesverfassungsgericht die Grundrechtsrelevanz als entscheidendes Kriterium für Wesentlichkeit heranzieht.
Welche Bedeutung hat der Vertrag von Lissabon für die exekutive Rechtsetzung in der EU?
Er brachte eine grundlegende Neuregelung durch die Differenzierung in delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) und Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEUV) und stärkte die verfahrensrechtliche Struktur.
- Arbeit zitieren
- Jan Lundberg (Autor:in), 2011, Rechtsetzungsermächtigungen der Exekutive in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/505283