Novellierte Bilanzierung von Leasingverhältnissen

Potentielle branchenspezifische Auswirkungen des IFRS 16 bei den Unternehmen des DAX, MDAX, SDAX und TecDAX


Bachelorarbeit, 2018

98 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
1.2 Gang der Untersuchung

2 Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IAS 17 und IFRS
2.1 Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IAS 17
2.1.1 Grundlegendes
2.1.2 Ansatz
2.1.2.1 Zurechnung des Leasingobj ektes
2.1.2.2 Leasinggeber
2.1.2.3 Leasingnehmer
2.1.3 Bewertung
2.1.3.1 Zugangsbewertung
2.1.3.1.1 Leasinggeber
2.1.3.1.2 Leasingnehmer
2.1.3.2 Folgebewertung
2.1.3.2.1 Leasinggeber
2.1.3.2.2 Leasingnehmer
2.1.4 Ausweis
2.1.4.1 Leasinggeber
2.1.4.2 Leasingnehmer
2.2 Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS 16
2.2.1 Grundlegendes
2.2.2 Ansatz
2.2.2.1 Zurechnung des Leasingobjektes
2.2.2.2 Leasinggeber
2.2.2.3 Leasingnehmer
2.2.3 Bewertung
2.2.3.1 Zugangsbewertung
2.2.3.1.1 Leasinggeber
2.2.3.1.2 Leasingnehmer
2.2.3.2 Folgebewertung
2.2.3.2.1 Leasinggeber
2.2.3.2.2 Leasingnehmer
2.2.4 Ausweis
2.2.4.1 Leasinggeber
2.2.4.2 Leasingnehmer
2.3 Synopse
2.4 Zwi schenfazit

3 Studien zu potentiellen Auswirkungen des IFRS im Branchenvergleich
3.1 Überblick
3.2 Ergebnisse bisheriger Studien
3.3 Zwischenfazit

4 Empirische Untersuchung zu den potentiellen branchenspezifischen Auswirkungen des IFRS 16 bei den Unternehmen des DAX, MDAX, SDAX und TecDAX
4.1 Zielsetzung und Datengrundlage
4.2 Methodi sche V orgehenswei se
4.3 Variablen
4.4 Hypothese
4.5 Untersuchungsergebnisse
4.6 Diskussion der Untersuchungsergebnisse und Limitationen

5 Schlussbetrachtung

5.1 Zusammenfassung

5.2 Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Ansatzvorschriften von IAS 17

Abbildung 2: Ermittlung des Nettoinvestitionswerts eines Leasingverhältnisses nach IAS 17

Abbildung 3: Prüfung auf Vorliegen eines Leasingverhältnisses

Abbildung 4: Erstmalige Bewertung der Leasingverbindlichkeit gem. IFRS 16.26f

Abbildung 5: Erstmalige Bewertung des Nutzungsrechts gem. IFRS 16.23ff.

Abbildung 6: Folgebewertung des Nutzungsrechts gem. IFRS 16.29-35

Abbildung 7: Folgebewertung Leasingverbindlichkeit gem. IFRS 16.36-46 ..

Abbildung 8: Ablaufschritte der statistischen Prüfungsverfahren

Abbildung 9: Unternehmen, die keine Aussagen über die potentiellen Auswirkungen des IFRS 16 gemacht haben

Abbildung 10: Unternehmen, die keine Auswirkungen des IFRS 16 erwarten

Abbildung 11: Häufig genannte Einzeleffekte

Abbildung 12: Häufigkeitsverteilung der Scorewerte

Abbildung 13: Die Ergebnisse der Branchen Verbrauchsgüter und Technologie im Vergleich

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Synoptische Zusammenfassung der Leasingbilanzierung nach IAS 17 und IFRS

Tabelle 2: Stichprobenumfang und -zusammensetzung

Tabelle 3: Vorläufiger Kriterienkatalog des Scoring-Modells

Tabelle 4: Zusammensetzung der Stichprobe nach Branchenzugehörigkeit

Tabelle 5: Ergebnisse des Scoring-Modells

Tabelle 6: Ergebnisse des KS-Anpassungstests für die Branche Technologie

Tabelle 7: Ergebnisse des KS-Anpassungstests für die Branche Verbrauchsgüter

Tabelle 8: Ergebnisse des Levene-Tests

Tabelle 9: Ergebnisse des Mann-Whitney-U-Tests (Verteilung der Ränge)

Tabelle 10: Ergebnisse des Mann-Whitney-U-Tests (Teststatistik)

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

Aus der näheren Betrachtung des englischstämmigen Begriffes „Leasing“ lässt sich das Grundprinzip eines Leasingverhältnisses ableiten: Übersetzt bedeutet es neben dem Mieten/Pachten auch das Vermieten/Verpachten,1 was bereits eine erste Schlussfolgerung auf die beteiligten Parteien in einem Leasingverhältnis (Leasinggeber und -nehmer) zulässt.2 Des Weiteren liegt es nahe, dass es sich bei einem Leasingverhältnis um eine Vereinbarung handelt, „bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung eines Vermögenswerts für einen vereinbarten Zeitraum überträgt.“3

Dass die als Leasing bezeichnete entgeltliche und zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung von Vermögenswerten keine neue Erscheinung ist, zeigen schriftliche Aufzeichnungen aus der Zeit von 1700 v. Chr., die belegen, dass die Babylonier bereits das Prinzip des Leasings nutzten, um die Vermietung von Ochsen zu regeln.4 Jedoch erst Jahrtausende später wurde das Leasing von Unternehmen genutzt, um daraus ein profitables Geschäftsmodell zu entwickeln.5 Während Technologiegesellschaften wie die US-Firmen Bell und IBM bereits Ende des 19. bzw. Anfang des 20. Jahrhunderts neben ihren Hauptgeschäftsmodellen damit begannen, Telefonapparate und Lochkartenanlagen zu vermieten, professionalisierte sich das Leasing erst in den 1950er-Jahren, als in den USA die ersten Unternehmen gegründet wurden, die das Leasing als Kerngeschäft betrachteten.

Als Folge dieser Entwicklung hat das Leasing in Deutschland sogar vor dem traditionellen Bankkredit den größten Stellenwert in der Außenfinanzierung von Investitionen eingenommen.6 So wurde im Jahr 2015 mehr als jede fünfte Investition (exklusive Immobilien) im deutschen Markt im Rahmen eines Leasingverhältnisses getätigt,7 was einem Volumen von 51,9 Milliarden Euro entspricht. Innerhalb des Mobilien-Leasings8 stellen Straßenfahrzeuge das beliebteste Leasingobjekt dar, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass „etwa jeder dritte neuzugelassene Pkw in Deutschland [...] ein Leasing-Fahrzeug“9 ist. Die Beliebtheit des Leasings als alternative Finanzierungsform lässt sich aus mehreren Vorteilen ableiten:10 Es bietet unter anderem die Möglichkeit einer vereinfachten Planung durch fixe Cashflows, einer individuellen und flexiblen Vertragsgestaltung, der Nutzung von Steuervorteilen und der Abbildung von Leasingverhältnissen als Außenbilanzgeschäfte (off-balance-sheet- Bilanzierung), wodurch die bilanzielle Verschuldung beim Leasingnehmer nicht erhöht wird.

Insbesondere der zuletzt genannte Punkt stellt jedoch den Kern der Kritik an den aktuellen Rechnungslegungsvorschriften des International Accounting Standard (IAS) 17 dar, der noch bis zum 31.12.2018 für die bilanzielle Abbildung von Leasingverhältnissen anzuwenden ist. Der Informationsfunktion der IFRS nach werden Leasingverhältnisse gern, den IAS 17 nach einer von wirtschaftlichem Eigentum geprägten Betrachtungsweise bilanziert (all-or-nothing-approach),11 was in der Vergangenheit dazu geführt hat, dass Leasingverhältnisse gezielt so bilanziert wurden, dass sie außerbilanziell und folglich bilanzneutral erfasst wurden. Anlässlich dieser bilanzpolitischen Entscheidungsspielräume begannen das International Accounting Standard Board (IASB)12 und das Financial Accounting Standard Board (FASB)13 bereits im Jahr 2006 mit einem Projekt zur Reformierung der Leasingbilanzierung in der internationalen Rechnungslegung.14

Das Ergebnis des Reformprojekts sind die zum 01.01.2019 verpflichtend anzuwendenden IFRS 16,15 die eine Abkehr von dem häufig kritisierten all-or- nothing-approach vorsehen. An diese Stelle tritt mit dem sog. right-of-use- approach ein neuer konzeptioneller Ansatz für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen, der „nicht mehr, wie bisher, auf den Leasinggegenstand, sondern auf die aus dem Leasingvertrag resultierenden Rechte und Pflichten“16 abzielt. Damit verfolgen die Standardsetter das Ziel,17 die bilanzneutrale off- balance-Bilanzierung in eine bilanzwirksame on-balance-Bilanzierung umzuwandeln, sodass der Informationsgehalt und die Transparenz von IFRS- Jahresabschlüssen erhöht werden.

Im Jahr 2010 veröffentlichten das FASB und das IASB den Standardentwurf ED/2010/9, dessen Inhalt jedoch stark kritisiert wurde,18 weshalb bereits drei Jahre später mit dem ED/2013/6 ein zweiter Entwurf formuliert wurde. Da sich die Resonanz nach diesem Entwurf nicht besserte,19 wurden erneut Anpassungen vorgenommen,20 die schließlich den Weg für die Veröffentlichung des IFRS 16 im Januar 2016 ebneten. Das Endorsement des IFRS 16 fand Ende Oktober 2017 statt.21

„One of my great ambitions before I die is to fly an aircraft that is on an airline’s balance sheet”.22 Ob dieser Wunsch, den der damalige Vorsitzende des IASB Sir David Tweedie im Jahr 2008 äußerte, in Erfüllung geht, wird sich spätestens nach dem Ablauf der Geschäftsjahre zeigen, die am oder nach dem 01.01.2019 beginnen, da ab diesem Zeitpunkt der IFRS 16 verpflichtend anzuwenden ist.

Vor diesem Hintergrund ist das Ziel der vorliegenden Arbeit, die Neuerungen, die sich aus der Reform der Leasingbilanzierung ergeben, darzulegen und zu analysieren sowie die potentiellen branchenspezifischen Auswirkungen der Neueinführung auf kapitalmarktorientierte Unternehmen in Deutschland empirisch aufzuzeigen.

1.2 Gang der Untersuchung

Im zweiten Kapitel dieser Arbeit wird die Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach den Vorschriften des IAS 17 der reformierten bilanziellen Behandlung von Leasingverhältnissen gegenübergestellt, wobei mit Ersterem begonnen wird (2.1). Auf Grundlage einer Analyse des risks-rewards- approach (2.1.1) wird der Ansatz von Leasingverhältnissen (2.1.2) beim Leasinggeber (2.1.2.2) bzw. -nehmer (2.1.2.3) näher betrachtet, wofür es jedoch zuerst einer Klärung der Zurechnung des Leasingobjektes (2.1.2.1) bedarf. Folgend wird auf die Bewertung von Leasingverhältnissen (2.1.3) eingegangen. Zunächst gilt es, die Zugangsbewertung (2.1.3.1) beim Leasinggeber (2.1.3.1.1) bzw. -nehmer (2.1.3.1.2) zu erläutern, um im Anschluss daran die Folgebewertung von Leasingverhältnissen (2.1.3.2) darzulegen, was erneut für den Leasinggeber (2.1.3.2.1) und -nehmer (2.1.3.2.2) zu erfolgen hat. Den Abschluss der Behandlung der Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IAS 17 de lege lata bildet der Ausweis (2.1.4) beim Leasinggeber (2.1.4.1) bzw. - nehmer (2.1.4.1). Korrespondierend zum Aufbau des Abschnitts 2.1 führt der darauffolgende Passus in die reformierten Bilanzierungsvorschriften des IFRS 16 (2.2) ein. Mit einer synoptischen Zusammenfassung der erarbeiteten Ergebnisse (2.3) sowie einem Zwischenfazit (2.4) wird das zweite Kapitel abgeschlossen.

Ausgehend von den theoretischen Annäherungen des vorigen Kapitels wird auf Studien zu potentiellen Auswirkungen des IFRS 16 im Branchenvergleich eingegangen. Eingangs wird zunächst ein Überblick über bisherige Studien (3.1) gegeben und im Anschluss daran werden Ergebnisse bisheriger Studien (3.2) dargestellt. Abschließend wird ein Zwischenfazit (3.3) gezogen.

Mit den Erkenntnissen aus dem dritten Kapitel, wird im vierten Abschnitt der vorliegenden Arbeit die empirische Untersuchung zu den potentiellen branchenspezifischen Auswirkungen des IFRS 16 auf die Unternehmen des DAX, MDAX, SDAX und TecDAX durchgeführt. Ausgehend von der Zielsetzung und Datengrundlage der Studie (4.1) wird in die methodische Vorgehensweise eingeführt (4.2). Anschließend wird auf die Variablen (4.3) eingegangen, die in der deskriptiven und induktiven interferenzstatistischen Untersuchung von Relevanz sind. Auf Grundlage der Erkenntnisse der bisherigen Ausarbeitung und Untersuchungen zu den potentiellen Auswirkungen des IFRS 16, wird die Forschungshypothese (4.4) hergeleitet. Den Abschluss des vierten Abschnitts stellen die Darlegung (4.5) und Diskussion der Forschungsergebnisse (4.6) dar, wobei bei Letzterem auch auf die Limitationen der vorliegenden empirischen Untersuchung eingegangen wird.

Das fünfte Kapitel schließt mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse (5.1) und einem Ausblick (5.2) zur Leasingbilanzierung in der internationalen Rechnungslegung die vorliegende Arbeit ab.

2 Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IAS 17 und IFRS 16

2.1 Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IAS 17

Bereits seit 1984 sind Leasingverhältnisse für Unternehmen, die nach den Rechnungslegungsvorschriften der IFRS bilanzieren, nach den IAS 17 als „Leasingverhältnisse“ bilanziell abzubilden.23 Die Zielsetzung des Standards ist es, „Leasingnehmern und Leasinggebern sachgerechte Rechnungslegungsmethoden und Angabepflichten vorzuschreiben, die in Verbindung mit Leasingverhältnissen anzuwenden sind.“24 Seit der Veröffentlichung des Standards wurde dieser mehrmals überarbeitet,25 jedoch fanden keine Änderungen statt, die eine konzeptionelle Neuausrichtung des IAS 17 vorsehen. Folglich basiert die Bilanzierung von Leasingverhältnissen gemäß des IAS 17 auf dem sog. all-or-nothing-approach,26 der auf dem Kriterium des wirtschaftlichen Eigentums basiert.

2.1.1 Grundlegendes

Dem all-or-nothing-approach folgend werden Leasingverhältnisse entweder als Finanzierungs- oder Operating-Leasingverhältnisse klassifiziert,27 wobei lediglich Erstere in die Bilanz des Leasingnehmers aufgenommen werden. Diese Einstufung wiederum basiert auf dem sog. risks-and-rewards-approach28, nach dem gern. IAS 17.7 „der Umfang, in welchem die mit dem Eigentum des Leasinggegenstandes verbundenen Risiken und Chancen beim Leasinggeber oder Leasingnehmer liegen“ für die Klassifizierung der Leasingverhältnisse entscheidend ist. In der Praxis werden Spielräume29 bei ebendieser Einstufung oftmals genutzt,30 um das Leasingobjekt dem Leasinggeber zuzuordnen und somit beim Leasingnehmer ein Operating-Leasingverhältnis zu schaffen, das dem Leasingnehmer negative Auswirkungen auf die Bonität erspart.

2.1.2 Ansatz

Ein Leasingverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine Vereinbarung handelt, „bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum überträgt.“31 Folglich lässt sich daraus ableiten, dass sämtliche Mietverträge oder solche, die denen ähneln, unter die Definition des IAS 17.4 fallen.32

Grundsätzlich ist dieser Standard gem. IAS 17.2(a) i.V.m. IAS 17.2(b) auf alle Leasingverhältnisse anzuwenden mit Ausnahme von

- Leasingverhältnissen in Bezug auf die Entdeckung und Verarbeitung von nicht regenerativen Ressourcen und
- Lizenzvereinbarungen.

2.1.2.1 Zurechnung des Leasingobjektes

Wie eingangs beschrieben sind für die bilanzrechtliche Qualifikation des Leasingvertrages gem. des risks-and-rewards-approach die wirtschaftlichen Risiken und Chancen maßgeblich.33 Gem. IAS 17.8 können Leasingverhältnisse auf zwei Arten klassifiziert werden:

1) Finanzierungs-Leasingverhältnisse und
2) Operating-Leasingverhältnisse.

Werden sämtliche mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen des Leasingobjekts auf den Leasingnehmer übertragen, so wird das Leasingobjekt als Finanzierungs-Leasingverhältnis eingestuft und folglich in der Bilanz des

Leasingnehmers ausgewiesen.34 Als Risiken werden potentielle Verluste aus ungenutzten Kapazitäten, aus technischer Überholung „sowie andere negative Einflüsse aus der Veränderung wirtschaftlicher Einflussgrößen“35 angesehen.36 Chancen wiederum stellen gem. IAS 17 erwartete Gewinne aus der Nutzung des Leasingobjekts, aus einem Wertzuwachs oder aus der Realisierung eines Restwerts dar. Im Sinne einer Negativabgrenzung sind im Umkehrschluss alle Leasingverhältnisse, bei denen ebendiese Bedingungen nicht gegeben sind, beim Leasinggeber als Operating-Leasingverhältnis zu bilanzieren.37 Konkretisiert wird der risks-and-rewards-approach im IAS 17.10, in dem Beispiele genannt werden, deren Eintreten im Regelfall zur Einstufung als Finanzierungs­Leasingverhältnis führen. Demnach ist ein Leasingverhältnis als ein Finanzierungsleasing einzustufen, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:38

1) Eigentumsübergangskriterium,
2) Kaufoptionskriterium,
3) Mietzeitkriterium,
4) Barwertkriterium oder
5) Spezialleasingkriterium.

Das erste Kriterium greift, wenn nach Ablauf der Laufzeit des Leasingverhältnisses das rechtliche Eigentum am Leasingobjekt auf den Leasingnehmer übergeht.39

Im Vergleich zu dem Eigentumsübergangskriterium ergeben sich bei der Auslegung des Kaufoptionskriteriums erhebliche Spielräume.40 Der Leasingnehmer hat hierbei die Option, den Leasinggegenstand zu einem Preis zu erwerben, der zum Optionsausübungszeitpunkt deutlich unter dem beizulegenden Zeitwert41 des Leasingobjekts liegt, wodurch die Anwendung dieser Möglichkeit bereits zu Beginn des Leasingverhältnisses hinreichend sicher ist.42 Was jedoch als „deutlich niedriger“43 anzusehen ist, bleibt im Ermessen der beteiligten Parteien.

Das Mietzeitkriterium ist erfüllt, wenn sich die Vertragslaufzeit über die überwiegende verbleibende wirtschaftliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes erstreckt.44 Auch hier wird nicht näher definiert, was unter dem „überwiegenden Teil der Nutzungsdauer“45 zu verstehen ist.

Wenn zu Beginn des Leasingverhältnisses „der Barwert der Mindestleasingzahlungen im Wesentlichen mindestens dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes“46 entspricht, findet das Barwertkriterium Anwendung und als Folge wird ein Leasingverhältnis als Finanzierungsleasing qualifiziert.47 Aus Leasingnehmersicht bestehen die Mindestleasingzahlungen aus allen Zahlungen, die während der Laufzeit zu leisten sind oder zu denen der Leasingnehmer herangezogen werden kann. Des Weiteren umfassen die Mindestleasingzahlungen auch die dem Leasingnehmer garantierte Beträge wie bspw. den Restwert des Leasingobjektes sowie die abgezinsten Zahlungen zur Ausübung einer Kaufoption. Neben diesen Zahlungen sind aus Leasinggebersicht darüber hinaus Restwerte, die dem Leasinggeber garantiert werden, den Mindestleasingzahlungen hinzuzurechnen.48 Korrespondierend zu den vorigen zwei Kriterien ergeben sich aus der unklaren Formulierung des Standards49 und bei der Ermittlung des Abzinsungssatzes für die Diskontierung der Mindestleasingzahlungen50 wiederholt Ermessensspielräume bei der Bilanzierung.

Das letzte der in IAS 17.10 genannten Zurechnungskriterien ist das sog. Spezialleasingkriterium, nach dem ein Finanzierungsleasing vorliegt, wenn die Leasingobjekte derart besonderer Natur sind, „dass sie ohne wesentliche Veränderungen nur vom Leasingnehmer genutzt werden können.“51

Greift keines der fünf genannten Kriterien, so ist dennoch nicht zwingend von Operating-Leasingverhältnis auszugehen.52 In IAS 17.11 sind weitere Indikatoren genannt, die als ergänzende Anhaltspunkte herangezogen werden können, falls im Einzelfall Unklarheit über die Bewertung der Chancen und Risiken herrscht.

Schließlich sind Leasingverhältnisse, die eines der Kriterien oder Indikatoren gern. IAS 17.10 i.V.m. IAS 17.11 erfüllen, als Finanzierungs- Leasingverhältnisse zu klassifizieren.

2.1.2.2 Leasinggeber Finanzierungsleasing

Da der Leasinggeber bei Vorliegen eines Finanzierungsleasings nicht mehr als der wirtschaftliche Eigentümer betrachtet werden kann, ist das Leasingobjekt daher auch nicht in der Bilanz des Leasinggebers auszuweisen. Vielmehr ist der Leasinggeber gern. IAS 17.36 dazu verpflichtet, auf der einen Seite das Leasingverhältnis als eine Forderung in Höhe des Nettoinvestitionswerts53 zu aktivieren und auf der anderen Seite das Leasingobjekt auszubuchen. Folgender Buchungssatz stellt den Vorgang exemplarisch dar:

Im Ausnahmefall unterscheiden sich der Buchwert und der beizulegende Zeitwert des Leasinggegenstandes, sodass dieser Unterschiedsbetrag erfolgswirksam zu berücksichtigen ist.54 Der Sonderfall des Händler- bzw. Hersteller-Leasing wird nicht näher betrachtet, da im Rahmen dieser Arbeit nur auf das direkte Finanzierungsleasing eingegangen werden soll.

Operatingleasing

Bei Vorliegen eines Operating-Leasingverhältnisses hat der Leasinggeber als wirtschaftlicher Eigentümer den Leasinggegenstand gem. IAS 17.49 unter den langfristigen Vermögensgegenständen aktiviert zu lassen.

2.1.2.3 Leasingnehmer Finanzierungsleasing

Im Falle eines Finanzierungsleasings hat der Leasingnehmer gem. IAS 17.20 das Leasingobjekt als Vermögenswert und als Verbindlichkeit in gleicher Höhe anzusetzen. Die Pflicht zum Ansatz einer Schuld hat den Hintergrund,55 dass dadurch die Verpflichtung zu künftigen Leasingzahlungen Ausdruck findet und folglich die Vorgehensweise einem gewöhnlichen kreditfinanzierten Erwerb entspricht. Der dazugehörige Buchungssatz lautet:

Vermögenswert an Leasingverbindlichkeit

Da bei einem Operating-Leasingverhältnis das Leasingobjekt kein wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers darstellt, wird das Leasingverhältnis wie ein Mietvertrag behandelt,56 woraus sich keinerlei Ansatzpflichten ergeben. Lediglich die Leasingraten an den Leasinggeber „sind als Aufwand linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen, es sei denn, eine andere systematische Grundlage entspricht eher dem zeitlichen Verlauf des Nutzens für den Leasingnehmer.“57

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: AnsatzVorschriften von IAS 1758

2.1.3 Bewertung

Im Grundsatz gilt, dass für die Bewertung der nach den Regelungen des IAS 17 identifizierten und klassifizierten Leasingverhältnisse auch dieser Standard Anwendung findet. Im IAS 17.2 werden jedoch einzelne Ausnahmen definiert, für die der IAS 17 nicht als Bewertungsgrundlage anzuwenden ist. So sind für als Investition gehaltene Immobilien und für biologische Vermögenswerte die Einzel standards IAS 40 bzw. für Bewertungsfragen bezüglich dieser Leasingverhältnisse IAS 41 heranzuziehen.59

2.1.3.1 Zugangsbewertung
2.1.3.1.1 Leasinggeber Finanzierungsleasing

Der Leasinggeber hat gern. IAS 17.36 eine Forderung anzusetzen60, deren Höhe er im Zuge der Zugangsbewertung zu ermitteln hat. Ausgangspunkt für die Feststellung stellt der Nettoinvestitionswert dar,61 dessen Ermittlung in Abbildung 2 dargestellt wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Ermittlung des Nettoinvestitionswerts eines Leasingverhältnisses nach IAS 1762

In den Mindestleasingzahlungen ist ein dem Leasinggeber garantierter Restwert inbegriffen,63 der durch den Leasingnehmer, eine dem Leasingnehmer nahestehende Partei oder durch solvente Dritte, die dem Leasinggeber nicht nahestehen, garantiert wird. Der geschätzte nicht garantierte Restwert ist wiederum der Anteil an dem Restwert des Leasingobjekts, der dem Leasinggeber nicht gesichert ist.64 Der zum Zugangszeitpunkt noch nicht realisierte Finanzertrag,65 welcher die Differenz zwischen Brutto- und Nettoinvestitionswert darstellt, resultiert aus der Diskontierung des Bruttoinvestitionswerts mit dem internen Zinsfuß des Leasinggebers. Dieser Unterschiedsbetrag wird aus der Sicht des Leasinggebers erst im Zeitablauf realisiert.

Falls dem Leasinggeber anfängliche direkt den Verhandlungen und dem Abschluss eines Leasingvertrages zurechnungsfähige Kosten entstehen,66 werden diese „direkten Kosten bei der erstmaligen Bewertung der Forderung aus dem Finanzierungsleasing einbezogen“67, wodurch sie dich Höhe der über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassenden Erträge vermindert.

Operatingleasing

Da beim Operatingleasing der Leasinggeber der wirtschaftliche Eigentümer des Leasingobjekts ist, muss dieser auch den Leasinggegenstand in seiner Bilanz aktivieren und bewerten. Gem. IAS 17.49 sind diese Vermögenswerte nach den jeweils relevanten Standards zu bewerten. Immaterielle Vermögenswerte sind demnach nach den Vorschriften des IAS 38, Sachanlagen nach IAS 16 und als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien nach IAS 40 zu bewerten.68

Bei der Zugangsbewertung sind regelmäßig die Anschaffungs- oder Herstellungskosten heranzuziehen.69 Anfängliche direkte Kosten sind auch in diesem Fall den Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinzuzufügen und linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses als Aufwand zu erfassen.70

2.1.3.1.2 Leasingnehmer Finanzierungsleasing

Gem. IAS 17.20 hat der Leasingnehmer zu Beginn des Leasingverhältnisses das Leasingobjekt in gleicher Höhe sowohl als Vermögenswert als auch als Verbindlichkeit anzusetzen, wodurch die Erfolgsneutralität des Erwerbsvorgangs gesichert wird.71 Die Höhe des Ansatzes der beiden Posten bemisst sich nach dem Minimum der beiden folgenden Werte:72

- der beizulegende Zeitwert des Leasingobjekts zu Beginn des Leasingverhältnisses oder
- der Barwert der Mindestleasingzahlungen.

Bei der Bestimmung des Barwertes der Mindestleasingzahlungen ist „der dem Leasingverhältnis zugrunde liegende Zinssatz als Abzinsungssatz zu verwenden“.73 Sollte dieser jedoch nicht praktikabel ermittelbar oder dem Leasingnehmer unbekannt sein, so ist gem. IAS 17.20 der Grenzfremdkapitalzinssatz74 des Leasingnehmers heranzuziehen. Des Weiteren hat der Leasingnehmer beim erstmaligen Ansatz des Leasingobjekts seine anfänglichen direkten Kosten zu berücksichtigen.75

Operatingleasing

Bei Vorliegen eines Operating-Leasingverhältnisses beim Leasingnehmer kommt es zu einer sog. off-balance-Bilanzierung des Leasingobjekts, bei der der Leasinggegenstand nicht in der Bilanz des Leasingnehmers ausgewiesen wird76 Der Leasingnehmer erwirbt in diesem Fall einzig das Nutzungsrecht an dem Leasingobjekt,77 womit folglich korrespondierend zu der bilanziellen Behandlung von Mietverhältnissen nur die gezahlten Leasingraten erfolgswirksam zu erfassen sind.

2.1.3.2 Folgebewertung
2.1.3.2.1 Leasinggeber Finanzierungsleasing

Der Leasinggeber hat zum Zwecke der Folgebewertung die im Laufe der Laufzeit des Leasingverhältnisses erhaltenen Zahlungen in einen Zins- und in einen Tilgungsanteil aufzuspalten.78 Der Zinsertrag, der zum einen die Vergütung für die Überlassung des Leasingobjekts79 und zum anderen die „konstante periodische Verzinsung der Nettoinvestition“80 wider spiegelt, ist gem. IAS 17.40 über die Laufzeit des Leasingverhältnisses aufzuteilen. Der Tilgungsanteil wiederum vermindert die Höhe der Forderung.81

Da es sich bei einer Forderung um einen finanziellen Vermögenswert handelt, ist die im Rahmen eines Leasingverhältnisses aktivierte Forderung beim Leasinggeber grundsätzlich zu jedem Bilanzstichtag nach den Grundsätzen des IFRS 9 auf ihre Werthaitigkeit zu prüfen. Konkretisiert wird dies im IAS 17.41, der insbesondere auf den geschätzten nicht garantierten Restwert abzielt. Ist eine Wertminderung festzustellen, so ist diese sofort ergebniswirksam zu berücksichtigen.82

Laut IAS 17.53 ist das beim Leasinggeber aktivierte Leasingobjekt im Rahmen der Folgebewertung im Einklang mit den Abschreibungsgrundsätzen des Leasinggebers für ähnliche Vermögenswerte zu bewerten. Demnach sind die planmäßigen Abschreibungen gem. IAS 16 (Sachanlagen) und IAS 38 (immaterielle Vermögenswerte) zu berechnen.83 Für etwaige außerplanmäßige Abschreibungen ist IAS 36 (Wertminderungen von Vermögenswerten) heranzuziehen.84

Die Erfassung der vom Leasinggeber vereinnahmten Leasingerträgen ist nach IAS 17.50 grundsätzlich linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu buchen. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn „eine andere planmäßige Verteilung [...] eher dem zeitlichen Verlauf, in dem sich der aus dem Leasinggegenstand erzielte Nutzenvorteil verringert“,85 entspricht. Leasingraten,86 deren Einnahme zwar in Aussicht steht, die aber noch nicht fällig wurde, sind aufgrund ihrer Eigenschaft als schwebendes Geschäft nicht aktivierungsfähig.

Die Leasingerträge sind um die Kosten für Anreize, die der Leasinggeber dem Leasingnehmer gewährt, zu vermindern.87 Sie sind, wie die Leasingerträge, entweder linear oder in einer anderen der wirtschaftlichen Verursachung eher entsprechenden Verteilung über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen.

Anfängliche direkte Kosten sind laut IAS 17.52 auf die gleiche Weise wie die Leasingerträge über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu verteilen.

2.1.3.2.2 Leasingnehmer Finanzierungsleasing

Das in der Bilanz des Leasingnehmers aktivierte Leasingobjekt ist gem. IAS 17.27 in Übereinstimmung mit den Grundsätzen für die Folgebewertung ähnlicher Vermögenswerte des Leasingnehmers fortzuschreiben. Folglich sind Sachanlagen gern, den Vorschriften des IAS 16 und immaterielle Vermögenswerte nach den Vorschriften des IAS 38 zu bewerten.88 Um einen außerplanmäßigen Abschreibungsbedarf festzustellen, hat der Leasingnehmer gern. IAS 17.30 den IAS 36 (Wertminderungen von Vermögenswerten) heranzuziehen.

Einen rechtlichen Eigentumsübergang des Leasingobjekts am Ende des Leasingverhältnisses vorausgesetzt, bemisst sich die Abschreibungsdauer nach der erwarteten Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes.89 Ist der Eigentumsübergang jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sicher, so ist aus dem Minimum aus

- der Laufzeit des Leasingverhältnisses oder
- der erwarteten Nutzungsdauer des Leasingobjekts zu wählen.90

Darüber hinaus sind zum Zwecke der Folgebewertung der Verbindlichkeit die vom Leasingnehmer zu entrichtenden Leasingraten laut IAS 17.25 in einen Zins- (Finanzierungskosten) und in einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Ersterer ist so zu verteilen, „dass über die Perioden ein konstanter Zinssatz auf die verbliebene Schuld entsteht“91 (Effektivzinsmethode).92 Der Standardsetter gewährt dem Leasingnehmer in der Praxis jedoch auch die Möglichkeit,93 Näherungsverfahren wie z.B. die Zinsstaffelmethode94 zur Vereinfachung der Berechnung zu nutzen. Als Folge ist der Zinsanteil ergebniswirksam unter den Zinsaufwendungen zu erfassen,95 wohingegen der Tilgungsanteil die am Anfang bestehende Leasingverbindlichkeit ergebnisneutral vermindert.

Operatingleasing

Im Regelfall sind gem. IAS 17.33 die Leasingzahlungen linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu buchen. Von einer linearen Aufwandsverteilung kann jedoch abgesehen werden, wenn „eine andere systematische Grundlage“96 dem zeitlichen Nutzenverlauf des Leasingverhältnisses besser entspricht.

Von einer abweichenden Periodisierung kann ebenfalls verzichtet werden, falls der Leasinggeber dem Leasingnehmer Anreize für den Abschluss des Leasingvertrages anbietet.97

Kann der Leasingnehmer das Leasingobjekt nicht mehr planmäßig nutzen,98 ist für die noch zu zahlenden Leasingraten eine Drohverlustrückstellung gern, den allgemeinen Grundsätzen des IAS 37 zu bilden.

2.1.4 Ausweis

2.1.4.1 Leasinggeber Finanzierungsleasing

Im Rahmen von Finanzierungs-Leasingverhältnissen hat der Leasinggeber die Leasingforderung gem. IAS 1.54(h) unter sonstigen Forderungen auszuweisen.99

Operatingleasing

Je nachdem, ob es sich bei dem Leasingobjekt um einen materiellen oder immateriellen Vermögenswert handelt, hat der Leasinggeber den Vermögenswert entweder unter den Sachanlagen oder unter den immateriellen Vermögenswerten auszuweisen.100

2.1.4.2 Leasingnehmer Finanzierungsleasing

Beim Leasingnehmer ist das Leasingobjekt analog zu rechtlich zuzurechnenden Vermögenswerten im Anlagevermögen auszuweisen.101 Die simultane Leasingverbindlichkeit ist gem. IAS 1.54(k) unter den sonstigen Verbindlichkeiten in der Bilanz des Leasingnehmers auszuweisen.

Operatingleasing

Da bei einem Operating-Leasingverhältnis der Leasingnehmer nicht das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt besitzt, wird das Leasingverhältnis wie ein Mietvertrag behandelt,102 woraus sich keinerlei Ausweispflichten ergeben.

2.2 Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS 16

Der Ausgangspunkt der Reformbemühungen bzgl. der Leasingbilanzierung in der internationalen Rechnungslegung kann im sog. McGregor-Papier der G-4+1- Gruppe103 aus dem Jahr 1996 gesehen werden.104 Bereits in diesem Positionspapier wurde eine Abkehr von der vom wirtschaftlichen Eigentum bestimmten Leasingbilanzierung mit der Dichotomie von Finanzierungs- und Operatingleasing gefordert.105

Zehn Jahre später nahmen sich auch das IASB und das FASB schließlich dem Thema an,106 um in einem gemeinsamen Konvergenzprojekt die Leasingbilanzierung zu reformieren. Hauptziel war es, die oftmals kritisierte off- Balance- Bilanzierung im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen abzuschaffen und mit dem sog. right-of-use-approach107 eine neue konzeptionelle Grundlage zu schaffen, die die Bilanzierung sämtlicher Rechte und Pflichten aus einem Leasingverhältnis innerhalb der Bilanz des Leasingnehmers vorsieht.108

Das erste Ergebnis des Konvergenzprojektes des IASB und des FASB war das am 19.03.2009 veröffentlichte Discussion Paper DP/2009/1,109 in dem schließlich auch der right-of-use-approach verankert war. Nach Ende der Kommentierungsfrist und der Evaluierung der Kommentare wurde ein Jahr später der erste Exposure Draft ED/2010/9 veröffentlicht.110 Dieser wurde jedoch stark kritisiert, da zwar aufseiten des Leasingnehmers der right-of-use- approach zum Zuge kommt, der Leasinggeber aber nach einem Modell bilanzieren soll, das erneut den Fokus auf die Chancen und Risiken legt.111 Als Reaktion auf die Kritik veröffentlichten die Standardsetter daher im Mai 2013 den überarbeiteten Standardentwurf ED/2013/6 und nach einigen weiteren Anpassungen erfolgte Anfang 2016 schließlich die Veröffentlichung des finalen Standards.

2.2.1 Grundlegendes

Im Gegensatz zu dem im IAS 17 verankerten all-or-nothing-approach wird sich mit der Einführung des IFRS 16 und dem damit verbundenen right-of-use- approach nicht mehr das Leasingobjekt fokussiert,112 sondern die mit dem Leasingvertrag einhergehenden Rechte und Pflichten.

[...]


1 Vgl. MERZ 2002, S. 307.

2 Vgl. BAY 2016, S. 54.

3 IAS 17.4.

4 Vgl. BAY 2016, S. 52.

5 Vgl. hierzu und in der Folge HANDELSBLATT 2003, S. 1.

6 Vgl. PELLENS ET AL. 2017, S. 756.

7 Vgl. hierzu und in der Folge BUNDESVERBAND DEUTSCHER LEASING­UNTERNEHMEN 2016, S. 27.

8 Das Mobilien-Leasing umfasst sämtliches Leasing von Objekten mit Ausnahme von Immobilien. Vgl. dazu PELLENS ET AL. 2017, S. 756.

9 BUNDESVERBAND DEUTSCHER LEASING-UNTERNEHMEN 2016, S. 28.

10 Vgl. hierzu und in der Folge ACHLEITNER/BEHR/SCHÄFER 2009, S. 185.

11 Vgl. hierzu und in der Folge COENENBERG/HALLER/SCHULTZE 2016, S. 207.

12 Das IASB (International Accounting Standards Board) ist ein privatrechtliches Gremium und Herausgeber der IFRS. Vgl. dazu SCHMITZ/HUTHMANN 2012, 21 f.

13 Das FASB (Financial Accounting Standard Board) ist ein privatrechtliches Gremium, das für die Standardsetzung der handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften in den USA verantwortlich ist. Vgl. dazu SCHMITZ/HUTHMANN 2012, S. 21 f.

14 Vgl. PELLENS ET AL. 2017, S. 756.

15 Vgl. hierzu und in der Folge IFRS 16.

16 FÜLBIER/SCHARF 2016, S. 148.

17 Vgl. hierzu und in der Folge BAY 2016, S. 81.

18 Zur Kritik an den beiden Entwürfen vgl. SCHMIDT/THIELE 2010, S. 254 f.; FÜLBIER/ECKL/FEHR 2013, S. 853 f. sowie FÜLBIER/FEHR 2010, S. 1019 f.

19 Vgl. hierzu und in der Folge BAY 2016, S. 70.

20 Vgl. IASB 2014 sowie IASB 2015.

21 Vgl. VERORDNUNG (EU) 2017/1986, Ab. Nr. 291 vom 31.10.2017, S. 1.

22 IASB 2008, S. 5.

23 Vgl. STOCKINGER 2015, S. 6.

24 IAS 17.1.

25 Vgl. hierzu und in der Folge PELLENS ET AL. 2017, S. 654 f.

26 Vgl. hierzu und in der Folge PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH 2017, S. 375.

27 Vgl. hierzu und in der Folge KIRSCH 2016, S. 66.

28 Vgl. PELLENS ET AL. 2017, S. 759.

29 Für Ermessensspielräume bei der Klassifizierung anhand des risks-and rewards-approach vgl. STOCKINGER 2015, S. 10 f.

30 Vgl. hierzu und in der Folge LOITZ 2017, S. 158.

31 IAS 17.4.

32 Vgl. PELLENS ET AL. 2017, S. 758.

33 Vgl. IAS 17.7 i.V.m. IAS 17.21.

34 Vgl. IAS 17.8.

35 MORFELD 2016, S. 990.

36 Vgl. hierzu und in der Folge IAS 17.7.

37 Vgl. IAS 17.8 sowie LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG 2016, S. 695.

38 Vgl. IAS 17.10 sowie LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG 2016, S. 697.

39 Vgl. LÜDENBACH 2015, S. 131.

40 Vgl. PELLENS ET AL. 2017, S. 761.

41 Der beizulegende Zeitwert ist gem. IAS 17.4 „der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte.“

42 Vgl. IAS 17.10(b).

43 IAS 17.10(b).

44 Vgl. COENENBERG/HALLER/SCHULTZE 2016, S. 202.

45 IAS 17.10(c).

46 IAS 17.10(d).

47 Vgl. hierzu und in der Folge PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH 2018, S. 359.

48 Vgl. hierzu und in der Folge MORFELD 2016, S. 996.

49 In Anlehnung an die US-GAAP wird in der Praxis und in der Literatm jedoch ein Wert von 90% genutzt. Vgl. US-GAAP (ASC 840) sowie PETERSEN/B ANSBACH/DORNBACH 2018, S. 361.

50 Für eine nähere Betrachtung der Ermessensspielräume bzgl. des Abzinsungssatzes vgl. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG 2016, S. 718 f.

51 IAS 17.10(e).

52 Vgl. hierzu und in der Folge PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH 2018, S. 362.

53 Gern. IAS 17.4 ergibt sich der Nettoinvestitionswert aus der um die mit dem Leasingverhältnis zugrunde hegenden Zinssatz diskontierten Bruttoinvestition in ein Leasingverhältnis.

54 Vgl. PELLENS ET AL. 2017, S. 763.

55 Vgl. hierzu und in der Folge Vgl. PELLENS ET AL. 2017, S. 763.

56 Vgl. hierzu und in der Folge LÜDENBACH 2015, S. 134.

57 IAS 17.33.

58 In Anlehnung an PELLENS ET AL. 2017, S. 672.

59 Vgl. IAS 17.2.

60 Vgl. hierzu und in der Folge Abschnitt 2.1.2.2

61 Vgl. IAS 17.36.

62 In Anlehnung an LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG 2016, S. 757.

63 Vgl. hierzu und in der Folge LÜDENBACH 2015, S. 132.

64 Vgl. LÜDENBACH 2015, S. 135.

65 Vgl. hierzu und in der Folge PELLENS ET AL. 2017, S. 766.

66 Vgl. hierzu und in der Folge

67 IAS 17.38.

68 Vgl. MORFELD 2016, S. 1004.

69 Vgl. BAY 2016, S. 67.

70 Vgl. IAS 17.52.

71 Vgl. MORFELD 2016, S. 1009.

72 Vgl. hierzu und in der Folge IAS 17.20.

73 IAS 17.20.

74 Der Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers ist nach dem Anhang A der IFRS 16 „der Zinssatz, den ein Leasingnehmer zahlen müsste, wenn er für eine vergleichbare Laufzeit mit vergleichbarer Sicherheit die Mittel aufnehmen würde, die er in einem vergleichbaren wirtschaftlichen Umfeld für einen Vermögenswert mit einem dem Nutzungsrecht vergleichbarem Wert benötigen würde.“

75 Vgl. IAS 17.20.

76 Vgl. Abschnitt 1.1.

77 Vgl. hierzu und in der Folge LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG 2016, S. 760.

78 Vgl. PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH 2018, S. 368 sowie IAS 17.39 f.

79 Vgl. PELLENS ET AL. 2017, S. 771.

80 IAS 17.39.

81 Vgl. PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH 2018, S. 368.

82 Vgl. IAS 17.41.

83 Vgl. IAS 17.53.

84 Vgl. IAS 17.54.

85 IAS 17.50.

86 Vgl. hierzu und in der Folge LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG 2016, S. 769.

87 Vgl. hierzu und in der Folge SIC-15.4.

88 Vgl. IAS 17.27.

89 Vgl. IAS 17.27 i.V.m. IAS 17.28.

90 Vgl. IAS 17.27.

91 IAS 17.25.

92 Vgl. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG 2016, S. 756.

93 Vgl. hierzu und in der Folge IAS 17.26.

94 Vgl. PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH 2018, S. 370.

95 Vgl. hierzu und in der Folge LÜDENB ACH/HOFFMANN/FREIBERG 2016, S. 756.

96 IAS 17.34.

97 Vgl. SIC-15 Operating-Leasingverhältnisse - Anreize.

98 Vgl. hierzu und in der Folge MORFELD 2016, S. 1007.

99 Vgl. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG 2016, S. 791.

100 Vgl. IAS 1.54(a) i.V.m. IAS 1.54(c).

101 Vgl. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG 2016, S. 791.

102 Vgl. hierzu und in der Folge LÜDENBACH 2015, S. 134.

103 Standardsetter aus den USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Großbritannien und dem International Accounting Standards Committee (IASC) bildeten die G-4+l-Gruppe. Vgl. hierzu MCGREGOR 1996, S. 1. Das IASC ist die Vorgängerorganisation des IASB. Vgl. hierzu MÜLLER 2016, S. 187.

104 Vgl. FÜLBIER/SCHARF 2016, S. 146.

105 Vgl. MCGREGOR 1996, S. 16 f.

106 Vgl. hierzu und in der Folge IASB 2006, S. 1 f.

107 Vgl. hierzu Abschnitt 2.2.1.

108 Vgl. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG 2016, S. 803.

109 Vgl. hierzu und in der Folge IASB 2009, S. 1 f.

110 Vgl. IASB 2010, S. 1 f.

111 Vgl. IASB 2010, S. 23-30.

112 Vgl. hierzu und in der Folge NEMET 2016, S. 67.

Ende der Leseprobe aus 98 Seiten

Details

Titel
Novellierte Bilanzierung von Leasingverhältnissen
Untertitel
Potentielle branchenspezifische Auswirkungen des IFRS 16 bei den Unternehmen des DAX, MDAX, SDAX und TecDAX
Hochschule
Fachhochschule Wedel
Note
1,0
Autor
Jahr
2018
Seiten
98
Katalognummer
V506288
ISBN (eBook)
9783346078766
ISBN (Buch)
9783346078773
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Leasingbilanzierung, IFRS 16, IAS 17, Leasing, Bilanzierung, empirische Untersuchung
Arbeit zitieren
Kevin Tomas (Autor:in), 2018, Novellierte Bilanzierung von Leasingverhältnissen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/506288

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