Ziel der Untersuchung ist es, die Besonderheiten der Einheits-GmbH & Co. KG beim Willensbildungsprozess und der Beschlussfassung sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen umfassend zu analysieren, Möglichkeiten zur Vermeidung der auftretenden Probleme aufzuzeigen und diese auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen sowie letztlich Handlungsempfehlungen abzuleiten. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf Konstellationen, bei denen die GmbH nur einen Geschäftsführer hat.
Nach wie vor gehört die GmbH & Co. KG zu den beliebtesten Rechtsformen in Deutschland, und das wohl vor allem, weil sich mit ihr die Vorteile von Personen- und Kapitalgesellschaften am besten kombinieren lassen. Um bei einer beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG sicherzustellen, dass die Gesellschafter auch auf Dauer in gleicher Höhe sowohl an der KG als auch an der Komplementär-GmbH beteiligt sind, bietet sich die sogenannte Einheits-GmbH & Co. KG (auch als Einheits-KG oder Einheitsgesellschaft bekannt) als besonders praktikable Variante an. Bei dieser hält die KG sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH, die als Komplementärin wiederum die Geschicke der KG bestimmt. Die sich angesichts dieses Zirkelschlusses ergebenden Konfliktpotentiale durch mögliche Interessenskonflikte bei der Willensbildung und Beschlussfassung geben dazu Anlass, diese besondere Form der GmbH & Co. KG näher zu untersuchen.
Im Verlauf der Untersuchung wird zunächst ein Überblick zu den KG- und GmbH-rechtlichen Grundlagen der Beschlussfassung in der GmbH & Co. KG sowie zu den Besonderheiten und sich daraus ableitenden Problemen bei der Einheits-GmbH & Co. KG gegeben. Anschließend wird aufgezeigt, wie zu verfahren ist, wenn keine von den gesetzlichen Grundsätzen abweichenden Beschlussfassungsregeln vereinbart sind. In diesem Zusammenhang wird die von der Rechtsprechung vertretene Ansicht auch den anderweitig diskutierten Vorschlägen gegenübergestellt. Sodann wird schwerpunktmäßig auf die einzelnen vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten eingegangen, die die möglichen Interessenskonflikte von vornherein zu verhindern versuchen. Besondere Beachtung gilt dabei der organschaftlichen Bestellung der Kommanditisten in die Gesellschafterversammlung der GmbH sowie der Bevollmächtigung der Kommanditisten als Vertreter der KG. Abschließend wird außerdem auf die Frage eingegangen, ob die Beschlussfassung in der Einheits-GmbH & Co. KG einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf und wie diese aussehen könnte.
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
B. Beschlussfassung
I. Beschlussfassung bei der GmbH & Co. KG
1. Grundsätzliches
2. Bedeutung der Beteiligungsidentität
II. Besonderheiten bei der Einheits-GmbH & Co KG
1. Gründung, Aufbau und Zulässigkeit
2. Vorteile
3. Willensbildung auf Ebene der KG
4. Willensbildung auf Ebene der GmbH
a. Interessenskonflikte und Gefahr der Alleinherrschaft des Geschäftsführers
b. Drohende Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft und faktische Entmündigung der Gesellschafter
c. Auswirkungen auf die gewerbliche Prägung
C. Umgang mit Interessenskonflikten in Ermangelung vertraglicher Regelungen
I. Analoge Anwendung von § 47 Abs. 4 GmbHG
1. Erforderlichkeit einer doppelten Analogie
2. Entsprechende Anwendung auf Stimmrechtsvertreter
3. Entsprechende Anwendung auf Interessenskonflikte bei der Einheits-GmbH & Co. KG
a. Tatbestand und Regelungslücke
b. Vergleich mit der Einmann-GmbH
c. Vergleichbare Interessenlage und Verhältnismäßigkeit einer Analogie
4. Ergebnis: kein genereller Stimmrechtsausschluss
II. Vertretung durch Kommanditisten kraft Gesetzes (Einheitstheorie)
III. Faktische Einheitsversammlung durch ergänzende Vertragsauslegung
IV. Festhalten am gesetzlichen Regelstatut (Trennungstheorie)
1. Zweistufige Willensbildung und Beschlussfassung
2. Bevorzugung der Trennungstheorie durch die Rechtsprechung
3. Mangelnde Zweckmäßigkeit und Bedarf vertraglicher Regelungen
V. Zusammenfassung
D. Vertragliche Gestaltungen
I. Kommanditisten als satzungsmäßiges Organ der GmbH
1. Schaffung eines Kommanditistenbeirats
2. Vorteil der formalen Wahrung des Trennungsprinzips
3. Nachteil der unvollständigen Kompetenzübertragung
II. Kommanditisten als Bevollmächtigte der KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH
1. Bevollmächtigung der Kommanditisten
2. Schaffung einer Kommanditistenversammlung
3. Vorteil der einfachen Gestaltbarkeit
4. Anerkennung durch die Rechtsprechung
5. Nachteil der Widerrufbarkeit durch den Geschäftsführer
6. Gefahr der Stimmrechtsabspaltung
7. Dogmatische Einordnung der Vertretungsbefugnis
III. Weisungsrecht der Kommanditisten
IV. Stimmbindungsvertrag
V. Ausschlussrecht
VI. Gesellschaftsstrukturgestaltungen
1. Kommanditisten-GbR
2. Zwischengeschaltete Holding
E. Bewertung der Vorschläge zur vertraglichen Gestaltung
I. Beirat und Bevollmächtigung
II. Weitere Gestaltungen
F. Handlungsempfehlung
G. Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung zur Beschlussfassung in der Einheits-GmbH & Co. KG
I. Grundsätzlicher Bedarf einer Gesetzesnovelle
II. Entwurf einer Handelsgesellschaft auf Einlagen
III. Vorschlag zur Überarbeitung von § 170 HGB
H. Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Nach wie vor gehört die GmbH & Co. KG zu den beliebtesten Rechtsformen in Deutschland, und das wohl vor allem, weil sich mit ihr die Vorteile von Personen- und Kapitalgesellschaften am besten kombinieren lassen.1 Um bei einer beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG sicherzustellen, dass die Gesellschafter auch auf Dauer in gleicher Höhe sowohl an der KG als auch an der Komplementär-GmbH beteiligt sind, bietet sich die sogenannte Einheits-GmbH & Co. KG (auch als Einheits-KG oder Einheitsgesellschaft bekannt)2 als besonders praktikable Variante an. Bei dieser hält die KG sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH, die als Komplementärin wiederum die Geschicke der KG bestimmt (sh. Abb. 2 in Kapitel B. II. 1.).3 Die sich angesichts dieses Zirkelschlusses ergebenden Konfliktpotentiale durch mögliche Interessenskonflikte bei der Willensbildung und Beschlussfassung geben dazu Anlass, diese besondere Form der GmbH & Co. KG näher zu untersuchen.
Ziel der Untersuchung ist es, die Besonderheiten der Einheits-GmbH & Co. KG beim Willensbildungsprozess und der Beschlussfassung sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen umfassend zu analysieren, Möglichkeiten zur Vermeidung der auftretenden Probleme aufzuzeigen und diese auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen sowie letztlich Handlungsempfehlungen abzuleiten. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf Konstellationen, bei denen die GmbH nur einen Geschäftsführer hat. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, beziehen sich die Ausführungen stets auf diese Fallgruppe.
Im Verlauf der Untersuchung wird zunächst ein Überblick zu den KG- und GmbH-rechtlichen Grundlagen der Beschlussfassung in der GmbH & Co. KG sowie zu den Besonderheiten und sich daraus ableitenden Problemen bei der Einheits-GmbH & Co. KG gegeben. Anschließend wird aufgezeigt, wie zu verfahren ist, wenn keine von den gesetzlichen Grundsätzen abweichenden Beschlussfassungsregeln vereinbart sind. In diesem Zusammenhang wird die von der Rechtsprechung vertretene Ansicht auch den anderweitig diskutierten Vorschlägen gegenübergestellt. Sodann wird schwerpunktmäßig auf die einzelnen vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten eingegangen, die die möglichen Interessenskonflikte von vornherein zu verhindern versuchen. Besondere Beachtung gilt dabei der organschaftlichen Bestellung der Kommanditisten in die Gesellschafterversammlung der GmbH sowie der Bevollmächtigung der Kommanditisten als Vertreter der KG. Die Gestaltungsoptionen werden detailliert erläutert und kritisch analysiert, um anschließend eine Handlungsempfehlung für eine sachgerechte vertragliche Gestaltung abgeben zu können. Abschließend wird außerdem auf die Frage eingegangen, ob die Beschlussfassung in der Einheits-GmbH & Co. KG einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf und wie diese aussehen könnte.
Zur besseren Veranschaulichung werden an passenden Stellen Beispiele und Abbildungen eingesetzt, die im Verlauf der Untersuchung fortentwickelt werden. Die im Text verwendete männliche bzw. weibliche Form bezieht ausdrücklich stets die jeweils andere Form mit ein. Auf die Verwendung beider Geschlechtsformen wird lediglich mit Blick auf die bessere Lesbarkeit des Textes verzichtet, was selbstverständlich wertfrei zu verstehen ist.
B. Beschlussfassung
I. Beschlussfassung bei der GmbH & Co. KG
1. Grundsätzliches
Bei der GmbH & Co. KG ist nach dem gesetzlichen Regelstatut allein die Komplementär-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin vertretungs- und geschäftsführungsbefugt (§§ 125, 164, 161 Abs. 2, 170 HGB). Die Kommanditisten sind dagegen grundsätzlich von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Ihre Rechte beschränken sich auf das Einsichtsrecht des § 166 Abs. 1 HGB, die Zustimmung zu über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Geschäften (§ 164 S. 1 2. Hs. HGB) und ein Stimmrecht bei Grundlagengeschäften.
Im Gegensatz zur GmbH findet die Willensbildung bei der KG4 nicht zwingend in einer Gesellschafterversammlung statt, weil Personengesellschaften nach der Idealvorstellung eine personalistische Struktur haben, bei der die Gesellschafter im ständigen Austausch stehen und gemeinsam und einvernehmlich die Geschäfte führen.5 Aus Praktikabilitätsgründen sieht der Gesellschaftsvertrag der KG aber meist ebenfalls eine Gesellschafterversammlung vor, um dort klare Beschlüsse fassen zu können.6 Bei einer KG wird von dem personalistischen Idealbild ohnehin abgewichen, wenn es nur eine Komplementärin gibt und die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Bleibt es beim gesetzlichen Regelfall, haben die Kommanditisten also kaum unmittelbaren Einfluss auf die Willensbildung.
Tatsächlich können die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Beschlussfassung aber stark von den genannten Grundsätzen abweichen, da das Innenverhältnis wegen § 109 i. V. m. §§ 161 Abs. 2, 163 HGB weitgehend dispositiv ist.7 Die Kommanditisten können durch den zwingenden Charakter von § 170 HGB allerdings niemals organschaftliche Vertreter der KG werden, wohl aber durch rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, etwa als Prokuristen.8 Für das Innenverhältnis der KG kann der Einfluss der Kommanditisten außerdem dadurch ausgebaut werden, dass ihnen – jedenfalls neben der Komplementär-GmbH – die Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wird.9
Auf Ebene der Komplementär-GmbH bestimmen die §§ 46 ff. GmbHG den organschaftlichen Aufbau. Geschäftsführung und Vertretung obliegen dem Geschäftsführer, während die Willensbildung im Wesentlichen in der Gesellschafterversammlung stattfindet. Diese entscheidet in den ihr von § 46 GmbHG zugeordneten Fällen (z. B. Ergebnisverwendung oder Bestellung von Prokuristen) mit Mehrheitsbeschluss nach dem Verhältnis der einzelnen Gesellschafter am Kapital (§ 47 Abs. 1, 2 GmbHG). Allerdings sind auch diese Vorschriften durch den Grundsatz der Satzungsautonomie nicht zwingend und können durch gesellschaftsvertragliche Regelungen weitreichend angepasst werden, was gerade bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG aus den im nachfolgenden Kapitel genannten Gründen durchaus üblich ist.10 Für die Willensbildung bei der GmbH ist mithin entscheidend, wer als deren Gesellschafter der Gesellschafterversammlung angehört. I. d. R. werden dies dieselben Gesellschafter sein, die zugleich Kommanditisten der KG sind. Bei der Einheits-GmbH & Co. KG ergeben sich jedoch später noch anzusprechende Besonderheiten.
2. Bedeutung der Beteiligungsidentität
Sind an der Komplementär-GmbH dieselben Personen beteiligt, die zugleich Kommanditisten der KG sind, und entsprechen sich auch die jeweiligen kapitalmäßigen Beteiligungen, so spricht man von einer beteiligungsidentischen oder echten GmbH & Co. KG.11 In diesen Fällen ist es zumeist im Sinne der Beteiligten, dass die Beteiligungsidentität auch auf Dauer gewahrt wird. Ansonsten würden die Beteiligungsverhältnisse bei der GmbH, die als Komplementärin die KG beherrscht, die Beteiligungsverhältnisse bei der KG überlagern und diese zu Gunsten von möglicherweise überproportional an der GmbH beteiligten Gesellschaftern aushebeln.12 Neben steuerlichen Gründen, auf die hier nicht weiter einzugehen ist, besteht also vor allem bei Familiengesellschaften ein wirtschaftliches Interesse an der dauerhaften Beteiligungsidentität, um eine Teilhabe am Vermögen und an der Willensbildung der Gesellschaft nach den angestrebten Beteiligungsverhältnissen sicherzustellen.13
Beispiel 1: Die Unternehmer A und B möchten sich zusammentun und ihre Geschäfte zukünftig in einer Personengesellschaft bündeln. U. a. aus haftungsrechtlichen Gründen haben sie sich für die Rechtsform der GmbH & Co. KG entschieden. Beide sollen dauerhaft zu gleichen Teilen am Kapital beteiligt sein. Sie gründen deshalb zunächst die C-GmbH, an deren Stammkapital A und B jeweils mit 12.500 EUR beteiligt sind. Dann gründen sie die A & B-KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die C-GmbH wird, die zugleich keine Beteiligung am Kapital erhält. A und B beteiligen sich je zur Hälfte am Kapital der A & B-KG. Es ergibt sich das folgende Bild (Abb. 1):
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Beteiligungsidentische GmbH & Co. KG (eigene Darstellung)
Um die Beteiligungsidentität zu perpetuieren, müssen die Gesellschaftsverträge von Komplementär-GmbH und KG miteinander verzahnt bzw. verklammert14 werden, was durch die teils gravierenden Unterschiede von Personen- und Kapitalgesellschaftsrecht fehleranfällig und mit einigem Aufwand verbunden ist. So reicht etwa für Beschlüsse bei der GmbH eine einfache Mehrheit (§ 47 Abs. 1 GmbHG), während diese in der KG gemäß § 119 Abs. 1 HGB einstimmig gefasst werden müssen. Es muss deshalb ein Gleichlauf der Beschlussfassungsregelungen in der GmbH und der KG erreicht werden. Darüber hinaus sollten auch korrespondierende Regelungen zu Kündigung und Ausschluss aus den Gesellschaften getroffen werden.15 Oft wird die Beteiligungsidentität durch eine in beiden Gesellschaftsverträgen geregelte Synchronklausel gesichert. Diese knüpft die Übertragung oder Belastung der Anteile an der einen Gesellschaft an die Bedingung, dass auch die Anteile an der jeweils anderen Gesellschaft im selben Umfang übertragen bzw. belastet werden.16
II. Besonderheiten bei der Einheits-GmbH & Co KG
1. Gründung, Aufbau und Zulässigkeit
Die Einheits-GmbH & Co. KG ist eine besondere Form der GmbH & Co. KG, bei der sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH im Gesamthandsvermögen der KG liegen. Die GmbH ist also eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der KG und als Komplementärin zugleich deren Vertreterin (§§ 125, 161 Abs. 2, 170 HGB). Im Ergebnis stehen als wirtschaftlich Berechtigte hinter diesem einheitlichen, aus KG und GmbH bestehenden Unternehmen letztlich nur die Kommanditisten der KG.17 Für die Gründung einer Einheits-GmbH & Co. KG gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder werden zunächst beide Gesellschaften separat gegründet, damit anschließend die Gesellschafter der GmbH ihre Anteile in die KG einbringen. Diese Einbringung wirkt allerdings im Außenverhältnis gemäß § 172 Abs. 6 HGB nicht haftungsbefreiend. Alternativ können die Gesellschafter zunächst eine OHG gründen, die anschließend ihrerseits eine Einmann-GmbH gründet. Diese tritt der OHG daraufhin als Komplementärin bei, die damit zur KG wird.18
Beispiel 2: A und B entschließen sich, ihr Unternehmen als Einheits-GmbH & Co. KG zu organisieren. Nach der Gründung der beiden Gesellschaften bringen sie deshalb ihre Anteile an der C-GmbH in die A & B-KG ein, sodass sie letztlich nur noch an der KG direkt beteiligt sind (als Kommanditisten). Damit ergibt sich folgende Gesellschafterstruktur (Abb. 2):
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Einheits-GmbH & Co. KG (eigene Darstellung)
Die Gestaltung einer Einheits-GmbH & Co. KG ist von der Privatautonomie gedeckt und kann deshalb nicht als Institutionenmissbrauch betrachtet werden.19 Mit der Einführung von § 172 Abs. 6 HGB im Jahr 1980 wurde sie auch vom Gesetzgeber zur Kenntnis genommen.20 Die dem Gläubigerschutz und der Kapitalerhaltung dienende Vorschrift verbietet es, dass die Kommanditisten ihre geschuldete Einlage durch Einbringung ihrer Anteile an der Komplementär-GmbH erbringen. Allerdings wäre es nicht richtig, mit dieser gesetzlichen Vorschrift die Zulässigkeit erst zu begründen. Die Vorschrift setzt die Zulässigkeit voraus und bestätigt sie ausdrücklich, sie statuiert sie aber nicht erst. Die Zulässigkeit ergibt sich vielmehr allgemein aus dem im Rahmen des Gesellschaftsrechts Zulässigen,21 schließlich stehen gesellschaftsrechtliche Grundsätze ihr nicht entgegen. Auf die Bilanzierungsvorschrift des § 264c Abs. 4 HGB kann die Zulässigkeit der Einheits-GmbH & Co. KG indes nicht gestützt werden,22 da diese Vorschrift auch solche Fälle erfasst, bei denen die KG nicht alle Anteile an der Komplementär-GmbH hält oder bei denen es mindestens eine weitere Komplementär-GmbH gibt, an denen die KG nicht beteiligt ist. 2007 hat schließlich auch der BGH indirekt die Zulässigkeit der Einheits-GmbH & Co. KG bestätigt, indem er sich im Detail mit den aufgeworfenen Fragen der Willensbildung und Beschlussfassung auseinandersetzte.23
2. Vorteile
Durch die wechselseitigen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen kann mit der Einheits-GmbH & Co. KG der oberhalb angesprochenen Verzahnungsproblematik bei der Wahrung der Beteiligungsidentität aus dem Weg gegangen werden. So muss etwa die Beschlussfassung nicht aufwändig synchronisiert werden, da die Kommanditisten ohnehin im selben Verhältnis an beiden Gesellschaften (mittelbar) beteiligt sind, in der GmbH also gar nicht anders entschieden werden kann als in der KG.24 Auch können die Beteiligungsverhältnisse nicht dadurch auseinanderfallen, dass der Anteil an der KG veräußert wird, weil in diesem Fall automatisch auch der (mittelbare) Anteil an der GmbH im selben Umfang mitveräußert wird.25
Darüber hinaus gibt es noch weitere Vorteile. So ist im genannten Fall einer Veräußerung des Kommanditanteils einschließlich des mittelbar darin enthaltenen GmbH-Anteils keine notarielle Beurkundung nötig, wie es bei der unmittelbaren Übertragung des GmbH-Anteils der Fall wäre.26 I. d. R. reichen Änderungen des Gesellschaftsvertrags der KG aus, ohne dass zusätzlich die Satzung der GmbH angefasst werden muss.27 Ferner stehen Gewinnausschüttungen der GmbH ihrer alleinigen Muttergesellschaft – der KG – zu, was den Gewinnverwendungsprozess auf Ebene der GmbH erheblich vereinfacht. Außerdem wird vermieden, dass die Anteile der Kommanditisten an der GmbH als Sonderbetriebsvermögen einkommensteuerlich verstrickt werden.28 Zuletzt muss auch darauf hingewiesen werden, dass den Betroffenen im Falle der vorweggenommenen Erbfolge oder bei einer Erbteilung die aufwändigen Rechenoperationen erspart bleiben, die § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG für den Gleichlauf von Stammkapital und Summe der Nennbeträge vorschreibt.29
Die Errichtung einer Einheits-GmbH & Co. KG erfordert einiges an Beratungsaufwand, um den noch aufzuzeigenden Fallstricken aus dem Weg zu gehen. Meist wird sich dieser aber vor dem Hintergrund der geringeren Folgekosten und der größeren zukünftigen Flexibilität bezahlt machen.30
3. Willensbildung auf Ebene der KG
Bei einer Einheits-GmbH & Co. KG findet die operative Geschäftstätigkeit zumeist in der KG statt. An deren Willensbildung sind nach § 119 Abs. 1 HGB grundsätzlich alle Gesellschafter beteiligt. Dass das Stimmrecht der Komplementär-GmbH analog §§ 71b, 71d S. 4 AktG ruhen soll, ist mangels planwidriger Regelungslücke abzulehnen,31 gerade auch weil die Vorschriften über ruhende Stimmrechte nur für Kapitalgesellschaften gelten.32 Allerdings wird die GmbH durch entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen regelmäßig nicht am Kapital der KG beteiligt sein und auch kein Stimmrecht haben.33 Sie ist damit von der Geschäftsführung der KG ausgeschlossen. Auf ihre organschaftliche Vertretungsbefugnis (§§ 125, 161 Abs. 2, 170 HGB) hat das allerdings keine Auswirkung. Deshalb bleibt ihr grundsätzlich auch das Recht, die KG bei der Stimmrechtsausübung in der GmbH-Gesellschafterversammlung zu vertreten.34
Innerhalb der KG fällt die Willensbildung in dieser Konstellation allerdings ausschließlich den Kommanditisten – und damit den wirtschaftlich Berechtigten – zu. Zu Interessenskonflikten auf Ebene der KG, die auf die Besonderheiten der Einheits-GmbH & Co. KG zurückzuführen wären, wird es also nicht kommen. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass den Kommanditisten auch eine rechtsgeschäftliche Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsbefugnis eingeräumt wird, die andernfalls allein der GmbH als Komplementärin obliegt.
4. Willensbildung auf Ebene der GmbH
a. Interessenskonflikte und Gefahr der Alleinherrschaft des Geschäftsführers
Eine andere Situation ergibt sich jedoch auf der Ebene der GmbH. Deren Gesellschafterversammlung besteht ausschließlich aus der KG, da weitere Gesellschafter nicht vorhanden sind. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird die KG auch in der Gesellschafterversammlung der GmbH von ihrer Komplementärin – der GmbH – vertreten (§§ 125, 161 Abs. 2, 170 HGB). Damit ist die GmbH in ihrer eigenen Gesellschafterversammlung stimmberechtigt. Nicht zu Unrecht wird diese Konstellation daher mitunter als „Willensbildungskreisel“35 beschrieben oder auch mit einem „nicht enden wollenden Kreisverkehr“36 verglichen. Da die GmbH ihrerseits vertreten werden muss, ist der Geschäftsführer der GmbH letztlich der einzige Stimmberechtigte in deren eigener Gesellschafterversammlung (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG).37
Beispiel 3: A und B beschließen, die Geschäftsführung der ihrer Ansicht nach für diese Aufgabe besser geeigneten D zu überlassen. D wird daher zur Geschäftsführerin der C-GmbH bestellt. Als Komplementärin ist die C-GmbH auch zur Vertretung der A & B-KG berechtigt und wird hierfür wiederum von D vertreten. Das gilt auch bei der Gesellschafterversammlung der C-GmbH, bei der die A & B-KG als einzige Gesellschafterin die Beschlüsse zu fassen hat. Damit besteht die Gesellschafterversammlung der C-GmbH ausschließlich aus ihrer eigenen Geschäftsführerin D (sh. Abb. 3).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3: Zirkelschluss bei der Willensbildung (eigene Darstellung)
Für die meisten Entscheidungen des täglichen Geschäfts und für turnusmäßige Aufgaben wie die Feststellung des Jahresabschlusses oder den Gewinnverwendungsbeschluss ist diese Besonderheit wohl nicht weiter problematisch. Deutlich kritischer sind dagegen Entscheidungen, die die Überwachung des Geschäftsführers oder dessen Entlastung, Bestellung und Abberufung betreffen.38 Interessenskonflikte sind in diesen Fällen beinahe vorprogrammiert, weil sich der Geschäftsführer dann gewissenermaßen selbst kontrolliert und im Konfliktfall als „Richter in eigener Sache“39 auftritt. Wie der BGH in seinem Becks -Urteil betont, ist das Problem freilich abgemindert, wenn die GmbH mehrere Geschäftsführer hat, die im Konfliktfall die Vertretung übernehmen können.40 Eine solche Konstellation ist aber nicht Gegenstand dieser Untersuchung und wird auch in der Praxis nicht immer vorliegen.
Beispiel 4: Der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit D läuft zum Ende des Jahres aus. Da es in letzter Zeit vermehrt zu Unstimmigkeiten mit D gekommen war, beabsichtigen A und B, dass der Vertrag nicht verlängert und stattdessen ein anderer Geschäftsführer gefunden werden soll. In der Gesellschafterversammlung, in der der entsprechende Beschluss gefasst werden soll, stimmt D aber entgegen dem ausdrücklichen Wunsch von A und B für die Verlängerung ihres Vertrags.
b. Drohende Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft und faktische Entmündigung der Gesellschafter
Kommt es zu einem solchen Konflikt, kann das die zeitweise Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge haben. Die Kommanditisten sind dann u. U. darauf angewiesen, Beschlüsse gerichtlich durchzusetzen. Das würde letztlich zu nicht mehr überschaubaren Risiken für die Gesellschaft führen.41
Ein wesentliches Motiv bei der Errichtung einer GmbH & Co. KG ist die Bildung einer Gesellschaft, bei der die Kommanditisten – unter Minimierung der persönlichen Haftung – zumindest wirtschaftlich die uneingeschränkte Herrschaft über das Geschäft und die Organisationsstruktur der Gesellschaft haben. Wird für die Komplementär-GmbH ein Geschäftsführer bestellt, der nicht aus dem Kreis der Gesellschafter stammt, so haben die Kommanditisten ein ureigenes Interesse daran, Einfluss auf dessen Kontrolle und Entlastung, vor allem aber auf dessen Abberufung zu haben. Eine faktische Alleinherrschaft des Geschäftsführers, wie sie durch eine oberhalb beschriebene Situation eintritt, läuft diesem Interesse diametral entgegen, weil sie faktisch eine Entmündigung der Kommanditisten zur Folge hat. So ist es etwa denkbar, dass ein Geschäftsführer seine eigene Abberufung entgegen dem Willen der Kommanditisten vereitelt.42
c. Auswirkungen auf die gewerbliche Prägung
Die Besonderheiten der Einheits-GmbH & Co. KG können nicht zuletzt auch steuerrechtliche Auswirkungen haben. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist eine Personengesellschaft gewerblich geprägt, wenn deren persönlich haftende Gesellschafter ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften sind und auch nur diese eine Geschäftsführungsbefugnis haben. Die Personengesellschaft erzielt dann gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 EStG, was auch eine Gewerbesteuerpflicht zur Folge hat (§ 7 S. 1 GewStG). Gleichwohl kann die gewerbliche Prägung auch positive steuerliche Effekte haben43 und deshalb von den Gesellschaftern einer Einheits-GmbH & Co. KG durchaus gewollt sein. Bei dieser ist nach dem gesetzlichen Regelmodell ausschließlich die Komplementär-GmbH geschäftsführungsbefugt (§ 164 HGB), weshalb die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vorliegen. Nicht selten wird den Kommanditisten aber eine rechtsgeschäftliche Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt, etwa in Form einer Prokura. Die gewerbliche Prägung wird allerdings auch dadurch nicht berührt. Maßgeblich ist vielmehr nur die organschaftliche Geschäftsführungsbefugnis.44
C. Umgang mit Interessenskonflikten in Ermangelung vertraglicher Regelungen
Bleibt es mangels anderweitiger vertraglicher Gestaltungen beim gesetzlichen Regelstatut, stellt sich die Frage, wie mit den oberhalb skizzierten Problemen umzugehen ist. Für diesen Fall werden verschiedene Möglichkeiten diskutiert, über die nachfolgend ein Überblick gegeben wird.
I. Analoge Anwendung von § 47 Abs. 4 GmbHG
1. Erforderlichkeit einer doppelten Analogie
Zunächst steht die Frage im Raum, ob die potentielle Allmacht des GmbH-Geschäftsführers nicht bereits dadurch vermieden wird, dass dieser in der Gesellschafterversammlung der GmbH aufgrund seiner persönlichen Verstrickung von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen ist. Wer dann stattdessen zur Stimmabgabe berechtigt wäre, muss in einem zweiten Schritt geklärt werden. Folgerichtig wäre es, dies den Kommanditisten zu überlassen, wie es auch die im nachfolgenden Kapitel behandelte Einheitstheorie vorsieht. Die hier dargelegten Überlegungen zum Stimmrechtsausschluss sind daher nicht scharf von der Einheitstheorie zu trennen. Da diese aber, wie unter II. noch zu zeigen ist, auch anders hergeleitet werden kann, wird in diesem Kapitel zunächst die Frage behandelt, ob sich die teilweise Entmachtung des Geschäftsführers nicht bereits aus einem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG ergibt. Ein solches Stimmverbot gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für die Gesellschafter der GmbH (persönlicher Anwendungsbereich) und nur für ganz bestimmte Beschlüsse (sachlicher Anwendungsbereich). Deshalb kommt allenfalls eine doppelte Analogie zu § 47 Abs. 4 GmbHG in Betracht.
2. Entsprechende Anwendung auf Stimmrechtsvertreter
Die mögliche erste Analogie betrifft die Frage, ob der Stimmrechtsausschluss auch für etwaige Vertreter der Gesellschafter gilt. Bei der Einheits-GmbH & Co. KG ist der Geschäftsführer ein solcher Vertreter. Der von der Vorschrift adressierte Interessenskonflikt kann bei diesem gleichfalls auftreten. Ob der Interessenskonflikt auch sachlich für ein Stimmverbot ausreicht, ist für die Beurteilung der ersten Analogie nicht von Bedeutung. Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist das Stimmrechtsverbot deshalb auf Stimmrechtsvertreter wie den GmbH-Geschäftsführer analog anzuwenden.45
3. Entsprechende Anwendung auf Interessenskonflikte bei der Einheits-GmbH & Co. KG
a. Tatbestand und Regelungslücke
§ 47 Abs. 4 GmbHG ist weiter gefasst als die aktienrechtliche Entsprechung in § 146 Abs. 1 AktG. Ähnlich der Wertung beim Verbot des Insichgeschäfts in § 181 BGB soll das Stimmrechtsverbot verhindern, dass ein Gesellschafter auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts agiert.46 Grundsätzlich gilt § 47 Abs. 4 GmbHG für Beschlüsse, bei denen der Geschäftsführer entlastet oder von Verbindlichkeiten befreit werden soll (S. 1). Diesen und auch den in S. 2 geregelten Fällen (Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder Einleitung bzw. Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter) ist gemein, dass jeweils eine Interessenkollision vermieden werden soll. Daher drängt sich in einem zweiten Schritt die Frage auf, ob auch in ähnlich gelagerten Fällen, in denen ein Interessenskonflikt zu befürchten ist, in entsprechender Anwendung der Vorschrift ein Stimmrechtsverbot angenommen werden kann.
Um diese zweite Analogie annehmen zu können, müssen allerdings Einschränkungen vorgenommen werden. Ein Interessenskonflikt jedweder Art oder ein Richten in eigener Sache führen alleine noch nicht zu einem Stimmverbot.47 Hinsichtlich der vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfassten Konstellationen liegt zwar eine Regelungslücke vor, deren Planwidrigkeit ist allerdings fraglich. Gleichwohl ist es weitgehend anerkannt, dass jedenfalls in bestimmten, interessenmäßig gleichliegenden Fällen ebenfalls ein Stimmverbot gelten muss.48 Es wird z. T. argumentiert, dass bei der Einheits-GmbH & Co. KG eine solche hinreichend vergleichbare Situation vorliegt, da der Geschäftsführer sonst bei der Bestellung, Abberufung und Entlastung in unzumutbarer Weise in eigener Sache entscheidet.49
[...]
1 Vgl. Jorde/Götz (2005), S. 2718.
2 Vgl. Bonin (2017), S. 1.
3 Vgl. Liebscher (2015b), Rn. 9; Binz/Sorg (2010), S. 177, Rn. 3 f.; u. a. Wachter (2015), S. 177.
4 Im Sinne einer GmbH & Co. KG; nachfolgend vereinfachend nur als KG bezeichnet.
5 Vgl. Liebscher (2015), Rn. 7.
6 Vgl. Roth (2018c), Rn. 32.
7 Vgl. Binz/Sorg (2010), S. 53, Rn. 1.
8 Vgl. Binz/Sorg (2010), S. 68, Rn. 2; OLG Frankfurt a. M. v. 26.9.2005 – 20 W 192/05.
9 Vgl. Grunewald (2012b), Rn. 22 ff., m. w. N.
10 Vgl. Liebscher (2015), Rn. 5 ff.
11 Sh. z. B. Liebscher (2019), Rn. 197; Bonin (2017), S. 2.
12 Vgl. Binz/Sorg (2010), S. 177, Rn. 2.
13 Vgl. Bonin (2017), S. 2.
14 So die Formulierung bei Watermeyer (2014), Rn. 19 und Fleck (1993), S. 115, ansonsten ist i. d. R. von Verzahnung die Rede.
15 Vgl. Watermeyer (2014), Rn. 22.
16 Vgl. Werner (2006), S. 706; Bonin (2017), S. 2; ausführlich zur Verzahnung Binz/Sorg (2010), S. 187 ff., Rn. 41 ff.
17 Vgl. Liebscher (2015b), Rn. 9.
18 Vgl. Grunewald (2018), Rn. 171; Werner (2006), S. 709; Esskandari (2017), Rn. 226.
19 Heute zweifelsfrei anerkannt, so schon Bülow (1982), S. 532.
20 Vgl. Roth (2018b), Rn. 13.
21 Ähnlich Schmidt (2008b), S. 1427.
22 So aber Esskandari (2017), Rn. 225.
23 Vgl. Kort (2007), S. 690 mit Verweis auf BGH v. 16.07.2007 – II ZR 109/09.
24 Vgl. Grunewald (2012a), Rn. 95; Bonin (2017), S. 2; Werner (2006), S. 706.
25 Vgl. Binz/Sorg (2010), S. 177, Rn. 4.
26 Vgl. Watermeyer (2014), Rn. 23.
27 Vgl. Schmidt (2008b), S. 1429.
28 Vgl. Binz/Sorg (2010), S. 178, Rn. 4; Werner (2006), S. 706.
29 Vgl. Schmidt (2008b), S. 1429.
30 Vgl. Jorde/Götz (2005), S. 2719.
31 So auch Grunewald (2012a), Rn. 97, m. w. N.; Casper (2014a), Rn. 90.
32 Vgl. BGH v. 06.10.1992 – KVR 24/91.
33 Vgl. Gummert (2019a), Rn. 22; Casper (2014a), Rn. 91.
34 Vgl. Hahn (2004), S. 73; zu den sich daraus ergebenden Problemen sh. Kapitel B. II. 4.
35 Brosius/Frese (2016), S. 809.
36 Casper (2014b), S. 112.
37 Dazu u. a. Liebscher (2015b), Rn. 11; Gummert (2019b), Rn. 11; Binz/Sorg (2010), S. 179 f., Rn. 7, 11, m. w. N.
38 Vgl. Bonin (2017), S. 8.
39 Brosius/Frese (2016), S. 809.
40 Vgl. BGH v. 16. 7. 2007 – II ZR 109/06; vgl. auch OLG Hamburg v. 22.03.2013 – 11 U 27/12
41 Vgl. Bonin (2016), S. 1300.
42 Dazu Beispiel 4; vgl. auch Jorde/Götz (2005), S. 1720.
43 Eine Übersicht über mögliche steuerliche Vorteile findet sich bei Binz/Sorg (2010), S. 379 f.
44 Vgl. Wachter (2015), S. 180 f. i. V. m. FG Münster v. 28.08.2014 – 3 K 744/13 F (Revision beim BFH zurückgenommen, BFH – II R 60/14), dazu grundlegend BFH v. 23.05.1996 – IV R 87/93.
45 So auch die h. M., vgl. etwa Altmeppen (2019), Rn. 132.
46 Vgl. Drygala/Staake/Szalai (2012), S. 246 f.
47 Vgl. BGH v. 10. 2. 1977 –II ZR 81/76; Drescher (2019), Rn. 134.
48 Vgl. Altmeppen (2019), Rn. 91.
49 Vgl. Schmidt (2008b), S. 1434; Liebscher (2005), Rn. 9, davon abgerückt in Folgeauflage Liebscher (2015b), Rn. 11; ähnlich, allerdings zu § 136 AktG Bülow (1982), S. 531.
- Arbeit zitieren
- Philipp Baur (Autor:in), 2019, Willensbildung und Beschlussfassung in der Einheits-GmbH & Co. KG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/510921
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.