Die Implementierung von Software hat besonders in großen Unternehmen hohe Kosten zur Folge. Die oft ohnehin sehr teure Standardsoftware muss durch zusätzlichen Aufwand an das Unternehmen angepasst (sog. Customizing), die Mitarbeiter müssen geschult und Testläufe müssen absolviert werden – ein Prozess, der sich über mehrere Jahre erstrecken kann. Die Unternehmen möchten diese Aufwendungen relativ zeitnah als Betriebsausgaben geltend machen, was ihnen seitens der Finanzverwaltung oft jedoch schwer gemacht wird, da sie alle Kosten als aktivierungspflichtige Inbetriebnahmekosten qualifiziert. Der Artikel versucht zu klären, wie diese Aufwendungen steuerlich zu handhaben sind. Ab wann ist die Software Betriebsbereit, wann liegen Anschaffungskosten, wann Herstellungskosten oder sofort abziehbarer Aufwand vor und wie wird – im Falle einer Aktivierung – abgeschrieben?
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Anhangverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung
2. Klassifizierung von Software zum Zwecke der Bilanzierung
3. Herstellen der Betriebsbereitschaft vs. Herstellung von ERP-Software
3.1 Definition von ERP-Software
3.2 Anschaffung oder Herstellung: Abgrenzungskriterien
3.3 Anschaffungsvorgang
3.3.1 Lizenzerwerb
3.3.2 Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Anschaffungsnebenkosten
3.3.3 Nachträgliche Anschaffungskosten
3.4 Herstellungsvorgang
3.5 Sofort abziehbare Aufwendungen
4. Beginn und Dauer der Abschreibung
4.1 Zeitpunkt des Abschreibungsbeginns
4.2 Dauer der Abschreibung
5. Thesenförmige Zusammenfassung
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Anhangverzeichnis
Anhang 1 Abgrenzung System- und Anwendungssoftware
Anhang 2 Abgrenzung Software als materielles bzw. immaterielles Wirtschaftsgut
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
Die Nutzung von Software ist heutzutage aus kaum einem Unternehmen mehr wegzudenken. Gerade im Bereich der Officeanwendungen sind so gut wie alle Unternehmen mit Software ausgestattet. Häufig wird aber Software darüber hinaus auch eingesetzt, um komplexe Unternehmensprozesse zu steuern und zu optimieren. Dabei handelt es sich um integrierte Softwarelösungen, welche oftmals erst unter hohen finanziellen Aufwendungen, zusätzlich zu den Anschaffungs- bzw. Lizenzkosten, individuell an das Unternehmen angepasst werden müssen.[1] Die Unternehmen möchten diese Aufwendungen relativ zeitnah als Betriebsausgaben geltend machen, was ihnen seitens der Finanzverwaltung oft jedoch schwer gemacht wird, da sie alle Kosten als aktivierungspflichtige Inbetriebnahmekosten qualifiziert.[2] Neben zahlreichen Aufsätzen hat das IDW in 2004 hierzu eine Stellungnahme[3] verfasst und auch das BMF hat sich in einem aktuellen Schreiben vom 18.11.2005 dazu geäußert und einige Grundsätze festgelegt[4], wodurch sich die Planungssicherheit der Unternehmen in Bezug auf die Aufwendungen der Anschaffung von Softwaresystemen erhöhen dürfte. Auf die Bilanzierung der Aufwendungen für Software nach IAS/ IFRS wird in dieser Arbeit nicht eingegangen.
1.2 Gang der Untersuchung
Hauptbestandteil dieser Arbeit soll es sein, festzustellen, welche Kosten im Rahmen der Anschaffung von Software bilanzierungsfähig und bilanzierungspflichtig sind oder ob ein Bilanzierungsverbot greift. Dazu werden in einem ersten Schritt die verschiedenen Softwarearten voneinander abgegrenzt. Im sich daran anschließenden Hauptteil wird zunächst die für diese Arbeit ausschlaggebende ERP-Software definiert. Danach folgen einige Kriterien, anhand derer man die Anschaffung von der (Eigen-)Herstellung abgrenzen kann. In den Abschnitten 3.3 und 3.4 werden die Kosten der Anschaffung bzw. Herstellung differenziert betrachtet; weiterhin wird auf sofort abziehbare Aufwendungen kurz eingegangen. Im Anschluss werden Abschreibungsbeginn, -art und -dauer erläutert, da auch hier die Meinungen in der Literatur und der Finanzverwaltung stark auseinander gehen. Die Arbeit schließt mit einer thesenförmigen Zusammenfassung.
2. Klassifizierung von Software zum Zwecke der Bilanzierung
Um später klären zu können, wie eine angeschaffte Software bilanziert wird respektive ob evtl. ein Bilanzierungsverbot greift, müssen zunächst die verschiedenen Softwarearten voneinander abgrenzt werden. Dazu unterscheidet man üblicherweise zwischen System- und Anwendungssoftware. Unter Systemsoftware werden Firmware, systemnahe Software[5] und erweiterte Systemsoftware[6] zusammengefasst.[7]
Das IDW hingegen grenzt die Firmware bereits auf der ersten Ebene von der System- und Anwendungssoftware ab. Dies liegt daran, dass die Firmware einen sog. Programmbaustein darstellt (z.B. das BIOS), welcher mit dem Computer eine Einheit bildet und dessen Grundfunktionen steuert. Daher ist die Firmware gemeinsam mit der Hardware im Sachanlagevermögen zu aktivieren.[8]
Die Anwendungssoftware umfasst die sog. Standardsoftware[9] sowie Individualprogramme. Standardsoftware kann ohne großen Aufwand, etwa durch das Einstellen von Parametern, an die Bedürfnisse des Nutzers angepasst werden, ist universal anwendbar und dient der Erfüllung von im Vorfeld festgelegten Aufgaben; bekannt hierfür sind bspw. Officeanwendungen.[10] Individualsoftware hingegen wird „ausschließlich für die Bedürfnisse eines bestimmten Anwenders entwickelt“.[11]
Bei der Frage, ob die Software ein materielles oder immaterielles WG ist, kann man zunächst davon ausgehen, dass es sich um ein immaterielles WG handelt. Ist die Software aber nicht selbständig bewertbar, wie im Falle der Firmware oder des Bundling[12], liegt ein materielles WG vor. Sog. Trivialprogramme werden ebenfalls als materielle WG qualifiziert soweit ihre Anschaffungskosten 410 Euro nicht übersteigen. Dann können die Anschaffungskosten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG[13] i.V.m. R 31a Abs. 1 EStR[14] im Jahr der Anschaffung sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Weiterhin sind Programme, die nur Datenbestände in Form von Zahlen und Buchstaben enthalten, allgemein zugänglich und jedermann bekannt sind, als materielle WG einzustufen.[15] Die Klassifizierung von Software ist in den Anhängen 1 und 2 nochmals dargestellt.
[...]
[1] Vgl. Scharfenberg, Jens/ Marquardt, Timo, Die Bilanzierung des Customizing von ERP-Software, in: DStR 2004, S. 195-200, hier: S. 195.
[2] Vgl. Haun, Jürgen/ Golücke, Martin, ERP-Software: keine zwingende Aktivierungspflicht von Customizingkosten, in: BB 2004, S. 651-657, hier: S. 651.
[3] Vgl. IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Software beim Anwender (IDW RS HFA 11), in: Lexinform, Dokumentennummer: 0801420.
[4] Vgl. BMF vom 18.11.2005 IV B 2 – S 2172 -37/05 in: http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/137,templateId=raw,property=publicationFile.pdf, abgerufen am 28.11.2005.
[5] Z.B. Betriebssysteme.
[6] Tools und Utilities.
[7] Vgl. Köhler, Stefan/ Benzel, Ute/ Trautmann, Oliver, Die Bilanzierung von ERP-Software im Internetzeitalter, in: DStR 2002, S. 926-932, hier: S. 926.
[8] Vgl. IDW RS HFA 11, a.a.O., hier: Tz. 3 und 4.
[9] Massenprodukte und problemorientierte Software.
[10] Vgl. Dorrhauer, Carsten/ Zlender, Andrej, Business-Software. ERP, CRM, EAI, E-Business – eine Einführung, Marburg 2004, S. 14f.
[11] IDW RS HFA 11, a.a.O., hier: Tz. 3.
[12] Erwerb von Hardware gemeinsam mit der Systemsoftware ohne gesonderte Berechnung.
[13] Vgl. Einkommensteuergesetz (EStG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002, veröffentlicht in: BGBl. I 2002, S. 4210, ber. BGBl. I 2003 S. 179, abgedruckt in: Steuergesetze, Stand 30.09.2005, München 2005.
[14] Vgl. Einkommensteuer-Richtlinien 2003 (EStR 2003), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.2003, veröffentlicht in: BStBl. I, Sondernummer 2, abgedruckt in: Steuerrichtlinien, Stand 30.09.2005, München 2005.
[15] Vgl. Köhler, Stefan/ Benzel, Ute/ Trautmann, Oliver, a.a.O., hier: S. 927 und BFH vom 05.02.1988 III R 49/83, in: BStBl. II 1988, S. 737-738, hier: S. 737f.
- Quote paper
- Nils Ewald (Author), 2005, Aufwendungen zur Implementierung von Software und deren steuerliche Behandlung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/51158
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.