Krankenversicherungsarten in Deutschland. Ein Vergleich von gesetzlicher und privater Krankenversicherung


Hausarbeit, 2017

34 Seiten, Note: 1,0

Sophie Bergmann (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Krankenversicherungsarten in Deutschland
2.1 Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung
2.1.1 Rechtsform und Struktur
2.1.2 Leistungserbringung
2.1.3 Finanzierung
2.2 Grundlagen der privaten Krankenversicherung
2.2.1 Rechtsform und Struktur
2.2.2 Leistungserbringung
2.2.3 Finanzierung

3. Vergleich zwischen GKV und PKV
3.1 Allgemeine Gemeinsamkeiten und Unterschiede
3.2 Wahlmöglichkeiten
3.3 Familienversicherung
3.4 Gestaltungsmöglichkeiten
3.5 Einkommensselektion
3.6 Krankenversicherungssystem der Zukunft

4. Diskussion und Reflexion

5. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Das deutsche Sozialversicherungssystem

Abbildung 2: Die WANZ-Kriterien laut Wirtschaftlichkeitsgebot

Abbildung 3: Das Solidarprinzip in der GKV

Abbildung 4: Beitragskalkulation in der PKV

Abbildung 5: Sachleistungsprinzip und Kostenerstattungsprinzip

Abbildung 6: Verteilung der GKV- und PKV-versicherten Beamten nach Einkommensklassen im Jahr 2014

Abbildung 7: Verteilung der GKV- und PKV-versicherten Selbstständigen nach Einkommensklassen im Jahr 2014

1. Einleitung

"Wie sind Sie krankenversichert?" Von der Antwort auf diese Frage scheint in Deutschland Einiges abzuhängen. Im Volksmund ist häufig der Begriff der „Zwei-Klassen-Medizin“ zu hören, ebenso wird mit Begriffen wie der „Einheitskasse“ oder „Bürgerversicherung“ vermeintliche Lösungsvorschläge präsentiert. Die Abgrenzung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur privaten Krankenversicherung (PKV) spielt nicht nur im Gesundheitswesen, sondern auch in der öffentlichen Wahrnehmung eine zunehmend große Rolle.

Ziel dieser Arbeit ist es, einen Überblick über die Krankenversicherungsarten in Deutschland zu geben, sowie entsprechende Unterschiede und Gemeinsamkeiten aufzuzeigen. Bei der Untersuchung des Nebeneinanders der Versicherungsarten wird zudem die Fragestellung, ob es sich in Deutschland um einen fairen Wettbewerb oder eine Risikoselektion handelt, thematisiert. Unter Heranziehung geeigneter Literatur und statistischer Daten werden u.a. Aspekte wie die Wahlmöglichkeiten, Familienversicherung und eine mögliche Einkommensselektion dargestellt. Im letzten Teil werden die Anforderungen aufgezeigt, die ein leistungsfähiges Krankenversicherungssystem der Zukunft erfüllen muss, sowie die vorgestellten Ergebnisse diskutiert.

2. Krankenversicherungsarten in Deutschland

Das deutsche Krankenversicherungswesen zeichnet sich durch die Besonderheit eines dualen Versicherungssystems aus. Dieses wird durch die private und die gesetzliche Krankenversicherung ausgestaltet. Die Mitglieder der GKV machen hierbei einen Anteil von ca. 90% der Bevölkerung aus, dementsprechend sind ca. 10% der Bevölkerung bei einer PKV gemeldet.1

Die jeweiligen Strukturen und Arten der Leistungserbringung, sowie die Finanzierung der Versicherungsarten werden im Folgenden vorgestellt und erläutert.

2.1 Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung

Gemäß dem Sozialstaatsprinzip ist der Staat verpflichtet, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen.2 Zentrales Element hierbei stellt die Sozialversicherung u.a. mit den Komponenten der Renten-, Unfall-, Pflege-, sowie der Krankenversicherung dar.3 Die in Abbildung 1 dargestellten Risiken des Einzelnen werden somit gemeinsam von allen Versicherten der Sozialversicherung getragen. Das Solidaritätsprinzip basiert auf dem Einstehen füreinander.4 Eine zentrale Rolle der sozialen Sicherung im Krankheitsfall bilden die gesetzlichen Krankenkassen. Sie sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Das deutsche Sozialversicherungssystem

(Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Bundeszentrale für politische Bildung (2016). Sozialstaat. Zugriff am 17.11.2017, verfügbar unter http://www.bpb.de/politik/grundfragen/deutsche-demokratie/39302/sozialstaat?p=all)

Generell ist die Sozialstaatlichkeit zwar im Grundgesetz verankert, die konkrete Ausgestaltung bleibt hingegen weitgehend dem Gesetzgeber überlassen. Es handelt sich um ein dynamisches Prinzip, mit dem der Staat allen Bürgern das Existenzminimum sichern soll.5 Die Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist dabei, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern sowie die Versicherten aufzuklären, zu beraten und auf gesunde Lebensführung hinzuwirken. Der Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt somit bereits bei der Gesundheitsförderung bzw. der Prävention und erstreckt sich weiter über die Behandlung von Kranken bis hin zur Rehabilitation.6

2.1.1 Rechtsform und Struktur

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um mittelbare Staatsverwaltung, d.h. der Staat erfüllt seine Verwaltungsaufgaben nicht durch eigene Behörden, sondern durch rechtlich selbständige Verwaltungseinheiten. Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist im SGB V kodifiziert.7 Sie dienen der Erfüllung staatlicher Aufgaben und dem Vollzug der Sozialgesetzgebung.8 Die Aufsicht liegt je nachdem, ob es sich um bundesweite oder regionale Kassen handelt, bei den Bundes- bzw. Landesbehörden.9

Bei gesetzlichen Krankenversicherungen handelt es sich um rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich durch ihre Organe selbst verwalten. Laut SGB V lassen sich sechs Kassenarten unterscheiden:10

- Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
- Betriebskrankenkasse (BKK)
- Innungskrankenkasse (IKK)
- Landwirtschaftliche Krankenkasse (LwKK)
- Deutschen-Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See (DRV KBS)
- Ersatzkassen (ErsK)

Die einzelnen Krankenkassen sind somit jeweils den Verbänden ihrer Kassenart zugehörig. Bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen entspricht dies dem Landesverband des entsprechenden Bundeslandes (§ 207 SGBV). Diese Landesverbände einer Kassenart bilden wiederum einen Bundesverband (§ 212 SGBV). Bei den Ersatzkassen und den übrigen Kassenarten gibt es keine Landesverbände, es existiert jedoch ein „Spitzenverband“, der die Vertretung auf Bundesebene übernimmt.11

2.1.2 Leistungserbringung

In der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt die Leistungserbringung vorrangig als Sach- oder Dienstleistung, d.h. es geht um das Organisieren der entsprechend notwendigen medizinischen Leistung. Hierzu werden Verträge mit den Gruppen der Leistungserbringer geschlossen. Im Bereich der ärztlich ambulanten Versorgung fungieren die kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) als Vertragspartner. Diese stellen durch ihre Mitglieder (die niedergelassenen Ärzte) die ihnen gesetzlich auferlegte Versorgung sicher. In der stationären Versorgung hingegen treten die zugelassenen Krankenhäuser als Vertragspartner auf.12

Die Leistungsansprüche der Versicherten sind im Leistungsrecht (§§ 11 – 68 SGB V) geregelt, im Leistungserbringungsrecht (§§ 69 – 140h SGB V) hingegen werden Vorgaben für die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern gemacht.13 Zentrale Grundsätze des Leistungsrechts bilden das Wirtschaftlichkeitsgebot, sowie das Sach- und Dienstleistungsprinzip. Sie sind im zweiten Abschnitt des SGB V neben Regeln zur Nutzung von GKV-Leistungen, zum Ruhen eines Leistungsanspruches und zu Auslandsleistungen als gemeinsame Vorschriften vorangestellt.14

Zusätzlich bilden die Solidarität und Eigenverantwortung, (Teil-)Kostenerstattungen, sowie die Verwendung der Versichertenkarte gemeinsame Vorschriften bzw. Grundsätze des Leistungsrechts.

Mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) wird festgelegt, dass die entsprechenden Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen. Das Maß des Notwendigen darf dabei nicht überschritten werden.15 Die sogenannten „WANZ-Kriterien“ sind in Abbildung 2 dargestellt. Mit ihnen wird im § 12 Abs. 1 SGB V der jeweilige Umfang der Heilbehandlung festgelegt und somit die Gesundheitsleistung begrenzt.16

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Die WANZ-Kriterien laut Wirtschaftlichkeitsgebot

(Quelle: Eigene Darstellung)

Eine weitere Grundlage bei der Leistungserbringung bildet das so genannte Sach- und Dienstleistungsprinzip (§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 SGB V). Dementsprechend erhält der Versicherte im Krankheitsfall seitens der Leistungserbringer bestimmte Sach- oder Dienstleistungen, ohne dass er dafür gesondert Zahlungen leisten muss. Diese möglichen Leistungen sind im Leistungskatalog der GKV aufgeführt.17 Leistungsempfänger sind hierbei Mitglieder oder Mitversicherte einer gesetzlichen Krankenkasse und somit Beitragszahler. Die entsprechende GKV wiederum schließt Verträge mit Leistungserbringern. Diese sind Dienstleister und haben gegenüber der Krankenkasse Anspruch auf Vergütung. Versicherte hingegen haben bei den vertraglich an die GKV gebundenen Leistungserbringern Anspruch auf Versorgung (Sachleistung).18 Charakteristisch ist somit, dass die jeweiligen Vergütungen für die Sachleistungen seitens der Träger der GKV direkt an deren Erbringer (bspw. Sanitätshaus) oder die entsprechenden Organisationen gezahlt werden. Somit findet zwischen dem Versicherten als Empfänger und dem Therapeuten, Sanitätshaus etc. als Erbringer der Leistung kein direkter Zahlungsvorgang statt.19

2.1.3 Finanzierung

Zusätzlich zu den oben genannten Grundsätzen zur Leistungserbringung bildet auch das Solidarprinzip eine wichtige Basis für das Leistungsrecht und somit auch für die Finanzierung. Hiernach bezeichnet man die Versicherten der GKV als eine Solidargemeinschaft. Daraus resultiert, dass man nach seiner Leistungsfähigkeit Krankenkassenbeiträge zahlt, die Leistungserbringung jedoch gemessen an seiner Bedürftigkeit erfolgt. Dieses Grundprinzip unterscheidet die GKV entscheidend von privatwirtschaftlichen Versicherungsverhältnissen und zeichnet sich aus durch eine Solidarität bspw. zwischen Gesunden und Kranken, Jungen und Alten. Das Solidarprinzip ist in der folgenden Abbildung 3 dargestellt. Die Versicherten, die „schadensfrei“ sind, beteiligen sich somit an den Kosten derer, die von einem Schadensereignis betroffenen sind. Das Schadensrisiko bzw. Unfall-/Krankheitsrisiko besteht bei einer Krankenversicherung in der Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung.20

Das Solidarprinzip steht durch sein sozialstaatliches Grundverständnis in einem Spannungsverhältnis zur Eigenverantwortung. Während § 1 SGB V die Krankenversicherung eindeutig als Solidargemeinschaft beschreibt, steht ebenfalls im SGB geschrieben, dass die Versicherten für ihre Gesundheit mitverantwortlich sind. Besonders in Bezug auf gefährliche Sportarten, Rauchen, sowie gesundheitsschädliches Ess-/Trinkverhalten gibt es Diskussionen. Bspw. wird in §52 SGB V eine Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden ausgesprochen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Das Solidarprinzip in der GKV

(Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Bundeszentrale für politische Bildung (2017b). Einer für alle, alle für einen – Das Solidarprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zugriff am 08.12.2017. Verfügbar unter http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/gesundheitspolitik/72358/solidarprinzip?p=all)

In die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung fließen neben den Versicherungsbeiträgen zusätzlich noch ein jährlicher Bundeszuschuss sowie sonstige Einnahmen mit ein. Generell werden die Beiträge an die GKVen von den Mitgliedern der Krankenkasse und den Arbeitgebern, Rentenversicherungsträgern oder sonstigen Stellen einkommensabhängig getragen. Die Gelder fließen dem Gesundheitsfonds zu, der im Jahr 2009 neugestaltet wurde. Der jährliche Bundeszuschuss basiert auf Einnahmen in Form von Steuergeldern, die ebenfalls an den Gesundheitsfonds gehen. Mit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG), das in wesentlichen Teilen am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, wurden die Finanzierungsgrundlagen der GKV langfristig auf eine solide Grundlage gestellt. Im Zuge dessen wurde der allgemeine Beitragssatz zur GKV von bis dato 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt. Hiervon wird die eine Hälfte (7,3 %) vom Arbeitnehmer getragen, die andere Hälfte vom Arbeitgeber übernommen. Damit ist der bis dato gesonderte, arbeitnehmerfinanzierte Beitragssatzanteil in Höhe von 0,9 % entfallen. Wenn die Krankenkassen nun feststellen, dass die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht zur Deckung ihrer voraussichtlichen Ausgaben reichen, müssen sie seit 2015 entsprechend einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben.21

2.2 Grundlagen der privaten Krankenversicherung

Prinzipiell lässt sich im Bereich der privaten Krankenversicherungen die komplett private Versicherung von der privaten Zusatzversicherung (bei Grundsicherung über die GKV) abgrenzen. Im Gegensatz zur oben erläuterten GKV basiert die private Krankenversicherung nicht auf dem Sachleistungsprinzip, sondern auf dem Kostenerstattungsprinzip.

2.2.1 Rechtsform und Struktur

Private Krankenversicherungen (PKVen) sind privatrechtliche Wirtschaftsunternehmen, die entsprechend erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgen. Es kann sich dabei um Aktiengesellschaften (AG) oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit handeln.22 Rechtliche Grundlage hierfür bilden das Unternehmensrecht, das § 193 Versicherungsvertragsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz. Damit kommt in der PKV das Versicherungsverhältnis durch einen privatrechtlichen Vertrag zustande, wodurch auch der Begriff der privaten Krankenversicherung basiert. Es entsteht ein freiwilliges Rechtsverhältnis, in dem der Versicherte sich zur Zahlung der festgelegten Beiträge verpflichtet und dafür bei Eintreten des Versicherungsfalles die entsprechenden Leistungen erhält. Beaufsichtigt werden sämtliche Versicherer der PKV mit Sitz in Deutschland dabei von der Rechts- und Finanzaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Als Teil des privatrechtlichen Versicherungswesens bieten private Krankenversicherungen eine Absicherung gegen Krankheitskosten an. Im Gegensatz zu gesetzlichen Krankenversicherungen ist hier die Beziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und der entsprechenden Versicherung nicht unmittelbar im Gesetz geregelt, sondern vertraglich gestaltet. Auch sind die Bedingungen zur Aufnahme in die private Krankenversicherung grundsätzlich verschieden. Während bei der GKV regelhaft (bis auf wenige Ausnahmen) eine Versicherungspflicht und damit zugleich ein Kontrahierungszwang herrscht, besteht in der PKV grundsätzlich eine Vertragsfreiheit.23

2.2.2 Leistungserbringung

In der privaten Krankenversicherung erfolgt die Leistungserbringung nach dem Kostenerstattungsprinzip. Hierbei werden Leistungen bspw. von Ärzten, Therapeuten oder Sanitätshäusern erbracht und von ihnen gegenüber dem Versicherten in Rechnung gestellt. Der Betrag wird dabei vom Versicherten selbst beglichen und anschließend von ihm mit seiner Versicherung abgerechnet.24 Er tritt somit in Vorleistung für die entstandenen Kosten.

Um erstattungsfähige Leistungen erbringen zu können, müssen die Therapeuten/Ärzte keine definierten Zulassungsbedingungen (wie bspw. eine Kassenzulassung) erfüllen. Auch der Ort der Leistungserbringung (ambulant, im Krankenhaus oder in der Arztpraxis) ist dabei irrelevant. Der Leistungsumfang wird allein durch den individuell zwischen dem Versicherten und der privaten Krankenversicherung abgeschlossenen zivilrechtlichen Behandlungsvertrag festgelegt. Die Leistungsforderungen werden hierbei üblicherweise über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erhoben. Charakteristisch ist, dass kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem behandelnden Arzt und der privaten Krankenversicherung besteht.25 Im Verlauf der Versicherungslaufzeit kann der Versicherte den Leistungsumfang unter bestimmten Bedingungen auch anpassen lassen.

Im Bereich der durch die private Krankenversicherung angebotene Zusatzversicherung werden zahlreiche ergänzende Produkte angeboten. Sie dienen als weiterer Baustein für die gesetzlich Versicherten und baut auf deren Sachleistungen auf. So kann bspw. während eines stationären Klinikaufenthaltes ein auf die GKV-Leistung „Mehrbettzimmer“ eine Unterbringung im Einbettzimmer ergänzend in Anspruch genommen werden. Die Grundversorgung wird hierbei von der GKV getragen, die PKV kommt lediglich für die versicherten Mehrkosten auf. Außerdem gibt es im Bereich der Zusatzversicherungen Policen, die bspw. bei Zahnbehandlungen höherwertige Materialien als die der GKV absichern und auf deren Leistung aufbauen.26

[...]


1 Vgl. Hergeth (2015), S. 388

2 Vgl. Hergeth (2015), S. 388

3 Vgl. Wassmann (2013), S. 13

4 Vgl. Wassmann (2013), S. 15

5 Vgl. Pötzsch (2009), S. 55-56

6 Vgl. Hergeth (2015), S. 389

7 Vgl. Hensen/Hensen (2008), S. 48-49

8 Vgl. Wassmann (2013), S. 23-24

9 Vgl. Macherey (2016), S. 20-21

10 Vgl. Hergeth (2015), S. 388

11 Vgl. Hergeth (2015), S. 388

12 Vgl. Hergeth (2015), S. 389

13 Vgl. Hensen/Hensen (2008), S. 48-49

14 Vgl. Hensen/Hensen (2008), S. 48-49

15 Vgl. Hensen/Hensen (2008) S. 48-49

16 Vgl. Hansen (2010), S. 374-375

17 Vgl. Köchling/Wassmann (2013), S. 47

18 Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (2017a)

19 Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (2017a)

20 Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (2017b)

21 Vgl. Bundesgesundheitsministerium (2017)

22 Vgl. Wassmann (2013), S. 35

23 Vgl. Hergeth (2015), S. 389-390

24 Vgl. Hergeth (2015), S. 389-390

25 Vgl. Gibis (2013), S. 84-85

26 Vgl. Buchner/Farrenkopf/Matusiewicz/Schillo/Staudt/Wasem (2013), S. 156

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Krankenversicherungsarten in Deutschland. Ein Vergleich von gesetzlicher und privater Krankenversicherung
Hochschule
SRH Fernhochschule
Note
1,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
34
Katalognummer
V511765
ISBN (eBook)
9783346086129
ISBN (Buch)
9783346086136
Sprache
Deutsch
Schlagworte
krankenversicherungsarten, deutschland, vergleich, krankenversicherung
Arbeit zitieren
Sophie Bergmann (Autor:in), 2017, Krankenversicherungsarten in Deutschland. Ein Vergleich von gesetzlicher und privater Krankenversicherung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/511765

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