Der assistierte Suizid aus philosophischer Sicht. Kann es eine ärztliche Pflicht sein, dem Patienten beim Sterben zu helfen?


Hausarbeit (Hauptseminar), 2018

18 Seiten, Note: 13,0


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Ärztliche Pflichten und die Arzt-Patientenbeziehung
2.1 Aktualisierung des Genfer Gelöbnisses
2.2 Medizinische Prinzipien und Patientenrechte

3. Arten der Sterbehilfe
3.1 Aktive Sterbehilfe
3.2 Passive Sterbehilfe
3.3 Indirekte Sterbehilfe
3.4 Der assistierte Suizid

4. Moralisches Dilemma der Mediziner
4.1 Die Stimmen gegen den assistierten Suizid
4.2 Stimmen für den assistierten Suizid
4.3 Möglichkeiten für den kontrollierten assistierten Suizid

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Ein Hinweis vorab: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.

Obgleich moderne medizinische Möglichkeiten schon immer Unstimmigkeiten aufbrachten, kommen vor allem in den letzten Jahren nicht nur Diskussionen hinsichtlich bestimmter Behandlungsmöglichkeiten wie dem Verabreichen umstrittener Medikamente, beispielsweise der Pille danach oder Ritalin für ADHS-erkrankte Kinder, auf. Laut dem Präsidenten der Bundesärztekammer Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery würde inzwischen auch der hippokratische Eid zugunsten des Selbstbestimmungsrechts der Patienten infrage gestellt, da im Gespräch sei, ob in medizinisch-ethisch kontroversen Situationen nicht der Patientenwille der Selbstverpflichtung des Arztes übergeordnet werden muss (vgl. Montgomery 2015, S. V). Einer der Streitpunkte diesbezüglich, der in den letzten Jahren am meisten zur Debatte stand, ist die Frage, ob und wie Mediziner auf einen möglichen Suizidwunsch ihrer Patienten reagieren müssen, sollte dieser an Schmerzen oder einer unheilbaren Krankheit leiden. Im Zuge dieser Diskussion deklariert Montgomery folgendes Dilemma der Medizin: „Ist das medizinisch Mögliche für jeden machbar und das Machbare ethisch vertretbar?“ (Montgomery 2015, S. V). Mit ebendieser Frage wird sich folgende Hausarbeit in spezialisierter Form beschäftigen. Während sich die von Montgomery angedeutete Problematik auf diverse kritische medizinische Handlungsmöglichkeiten beziehen könnte – von der Pränataldiagnostik bis hin zu schönheitschirurgischen Eingriffen – soll in diesem Fall ausschließlich die Kontroverse um den ärztlich assistierten Suizid ausgeführt werden. Zunächst werden hierfür die Pflichten des Arztes und die Arzt-Patientenbeziehung sowie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten geschildert. Damit die Untersuchung des Dilemmas gründlich durchgeführt werden kann, sollte zunächst der Begriff „Sterbehilfe“ in seinen Facetten elaboriert und die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten voneinander unterschieden werden. Zudem wird der rechtliche Handlungsspielraum erörtert, wobei der Fokus auf der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Im Anschluss wird herausgearbeitet, inwiefern sich Ärzte in einem moralischen Dilemma befinden, das sowohl ihre berufliche, als auch ihre persönliche Lebenswelt beeinflusst. Diese Hausarbeit soll, die Frage beantworten, ob ein Arzt nicht nur die Erlaubnis, sondern sogar die Pflicht haben kann, einem Patienten beim Sterben behilflich zu sein.

2. Ärztliche Pflichten und die Arzt-Patientenbeziehung

2.1 Aktualisierung des Genfer Gelöbnisses

Um den medizinischen Handlungsspielraum zu erfassen und ebenso die Gebote und Verbote der Medizin darzulegen, wurde schon in der Antike der Hippokratische Eid geleistet. Dieser hat zwar keine rechtliche Wirkung mehr, doch zahlreiche Prinzipien wurden auf deren Basis in die Deklaration von Genf im Jahre 1948 aufgenommen, welche weltweit als ethischer Berufskodex angesehen wird und in einigen Ländern auch in der ärztlichen Berufsordnung vertreten ist.

Das Genfer Gelöbnis wird im Laufe der Jahre immer wieder überarbeitet, so zuletzt im Oktober 2017 (vgl. Zegelmann, Feldwisch-Drentrup 2017, S. 2). Diese Aktualisierungen sind notwendig, da ebenso wie der sich stetig erneuernde medizinische Wissensstand und die damit einhergehenden neuen Handlungsmöglichkeiten auch die Arzt-Patientenbeziehung einem Wandel unterliegt. Das Hinterfragen von ärztlichem Handeln sei inzwischen viel gängiger als noch vor einigen Jahren und laut dem Mediziner Georg Marckmann habe sich der Patient vom passiven Beteiligten in seinem Behandlungsprozess zu einem aktiven Entscheidungsträger gewandelt, der vom Arzt nicht nur über seine medizinische Behandlung informiert wird, sondern im Austausch auch über diese mitentscheiden kann (vgl. Marckmann 2015, S. 9). Ebendiese Veränderungen wurden im Oktober 2017 nun auch offiziell im Genfer Gelöbnis berücksichtigt, indem die Patientenautonomie darin festgelegt wurde, zudem das Gebot von Transparenz und Kommunikation im Allgemeinen und mit dem Patienten im Speziellen (vgl. Zegelmann, Feldwisch-Drentrup 2017, S. 2). Genannte Gebote beinhalten unter anderem auch, dass Forschungsergebnisse transparent und öffentlich gehandhabt werden oder dass Diagnosen und Behandlungsmöglichkeiten präzise und verständlich mit Betroffenen besprochen werden. Zudem beziehen sich die Ergänzungen des Gelöbnisses auf Ärzte und deren eigene Gesundheit, da bewiesen sei, dass Krankheiten und Überarbeitung Mediziner in ihren Fähigkeiten, ihren Beruf auszuüben, einschränken (vgl. ebd.). Daraus resultiert das Gebot, „sich auch um ihre eigene Gesundheit zu kümmern, um Medizin nach den höchsten Standards erbringen zu können“ (Zegelmann, Feldwisch-Drentrup 2017, S. 2).

Für die Klärung der Fragestellung dieser Hausarbeit sind zwei grundlegende Aspekte zu berücksichtigen: Die Patientenautonomie, die sich inzwischen fest etabliert hat und Transparenz und Mitbestimmungsrecht fordert, sowie das Gebot an Mediziner, auch ihr eigenes Wohl zu berücksichtigen, um kompetente Ärzte sein zu können.

2.2 Medizinische Prinzipien und Patientenrechte

Wie man anhand der Aktualisierungen des Genfer Gelöbnisses und ärztlicher Berufsordnungen erkennt, unterliegt die medizinische Branche in ihren Handlungsmöglichkeiten einem beständigen Wandel, mit dem die Umsetzung dieser schrittzuhalten versucht. Georg Marckmann betont, es sei inzwischen nicht mehr selbstverständlich, dass jede medizinisch mögliche Behandlung auch angewandt wird, da es eines Vergleichs der Vor- und Nachteile bedürfe (vgl. Marckmann 2015, S. 9). Laut Alfred Simon sei zudem der Meinungswandel bezüglich der Frage, ob Patienten oder Ärzte schlussendlich Entscheidungsträger sein sollten, deutlich erkennbar (vgl. Simon 2015, S. 35). Er behauptet die Patientenautonomie sei vor 15 Jahren relativ unbedeutend gewesen und wirft Medizinern vor, eine „paternalistische Grundhaltung“ (Simon 2015, S. 35) an den Tag gelegt zu haben; dies habe sich jedoch durch den gesellschaftlichen Wertewandel der letzten Jahre verändert (vgl. ebd.). Simon begründet seine Behauptung anhand des fiktiven Beispiels einer Frau, welche Zeugin Jehovas ist, dementsprechend eine Blutkonserve ablehnt und sich in Folge in Lebensgefahr befindet. Bis vor kurzem sei es auf Medizinertagungen nicht unüblich gewesen darüber zu debattieren, ob die Behandlung trotz deutlicher Ablehnung der Patientin nach ihrer Bewusstlosigkeit für ihr eigenes Wohl dennoch durchgeführt werden solle (vgl. ebd.) In Deutschland wäre ebendies heutzutage eine Straftat, da laut § 223 StGB die Durchführung einer Behandlung entgegen dem Willen des Patienten als vorsätzliche Körperverletzung gilt (vgl. Simon 2015, S. 39). Die explizite Einwilligung ist lediglich dann nicht obligatorisch, wenn ein Notfall vorliegt und man weder den Patienten, noch einen Stellvertreter befragen kann; in diesem Fall steht es dem Mediziner zu, anhand seiner ärztlichen Erfahrung und Intuition vorzugehen (vgl. Simon 2015, S. 40).

Grundsätzlich unterliegen Ärzte vier moralischen Grundprinzipien, welche die Pflichten des medizinischen Berufes festlegen (vgl. Marckmann 2015, S. 11). Beginnend mit dem Prinzip des Wohltuns und Nutzens sollen sie Krankheiten und Leiden behandeln, lindern und auch präventiv gegen diese vorgehen (vgl. ebd.). Das Prinzip des Nichtschadens beschreibt den Konflikt, der in Palliativmedizin oft zugegen ist, da es mit den Konsequenzen bestimmter medizinischer Behandlungen zusammenhängt und verlangt, dass man einen Vergleich zwischen dem erhofften Nutzen und den drohenden Risiken heranzieht (vgl. ebd.). Das dritte Prinzip, das der Patientenautonomie, gewinnt zunehmend an Bedeutung und garantiert die Berücksichtigung des Patientenwillens, somit müssten die im Fallbeispiel dargelegten Wertevorstellungen und Wünsche der Patientin respektiert und von einer Bevormundung abgesehen werden (vgl. ebd.). Zudem ist zu beachten, dass dem Patienten hier eine doppelte Freiheit zugesichert wird: Es ist liegt nicht nur die negative Freiheit vor, welche Zwang und Manipulation verbietet, sondern auch die positive, welche garantieren soll, dass dem Behandelten sowohl Hilfe und Beratung zwecks Entscheidungsfindung, als auch eine Unterstützung hinsichtlich seiner Entscheidungsfähigkeit angeboten wird (vgl. ebd.). Diese Vorgehensweise wird auch als „shared decision making“ bezeichnet und beschreibt den Umstand, dass basierend auf der persönlichen Wertevorstellung und den Zielen des Patienten, kombiniert mit der Berufserfahrung des Arztes, gemeinsam eine Behandlungsstrategie gefunden wird (vgl. Winkler 2015, S. 111). An dieser Stelle ist es vonnöten, dem Patienten das medizinische Fachwissen, die Möglichkeiten, sowie die Risiken offen und verständlich darzulegen, um ihn in seiner Entscheidungsfindung zu unterstützen (vgl. ebd.). Letztlich gilt das Prinzip der Gerechtigkeit, wobei alle Prinzipien gleichwertig und obligatorisch sind (vgl. Marckmann 2015, S. 11).

Hinsichtlich des dritten Prinzips ist zu beachten, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um dem Patienten die Fähigkeit, autonom handeln zu können, zuzugestehen. Zunächst muss gewährleistet sein, dass eine ausreichende Wissens- und Informationsbasis vorhanden ist, damit der Patient sich darüber bewusst werden kann, welche Konsequenzen seine Entscheidungen haben können (vgl. Simon 2015, S. 36). Das medizinische Fachwissen sollte klar verständlich vermittelt werden, wobei der Behandelte auch urteils- und einsichtsfähig sein muss, zudem sollte darauf geachtet werden, ob der Patient authentisch handelt oder ob es Gründe gibt, an seiner Entscheidung zu zweifeln (vgl. ebd.). Eine Ursache für unauthentisches Handeln könnte Druck von außen sein; so ist beispielsweise ein Suizid, bei dem die Tat selbst zwar beim Suizidenten liegt, welche aber durch Einfluss und Druck von Dritten herbeigeführt wurde, nicht als Selbsttötung, sondern juristisch als Tötung zu betrachten und somit wären Zweifel am Patientenwillen gerechtfertigt (vgl. Neitzke 2015, S. 168). Hingegen sind aber in dem Fallbeispiel der Frau, welche die Blutkonserve ablehnt, Zweifel von Seiten der Ärzte nicht gerechtfertigt, da Unstimmigkeiten hinsichtlich Ideologien oder Weltbilder keine ausreichende Begründung darstellen, um die Autonomiefähigkeit der Patientin anzuzweifeln (vgl. Simon 2015, S. 37).

Die Patientenautonomie ist zudem als medizinischer Standard, dem sogenannten „informed consent“, also der informierten Einwilligung, festgelegt und deckt sich in seiner Sinnhaftigkeit mit dem Prinzip der Autonomie des Patienten und dem „shared decision making“ (vgl. ebd.). Gestützt ist dies in Deutschland mit dem Patientenrechtegesetz §630e BGB welches garantiert, dass der Patient über die Behandlung und Konsequenzen genauestens informiert wird (vgl. ebd.). Die informierte Einwilligung soll sicherstellen, dass medizinische Behandlungen lediglich dann durchführt werden, wenn der Patient aufgeklärt und einverstanden mit ebendieser Behandlung ist (vgl. ebd.). Sein Einverständnis kann der Patient sowohl vor, als auch während der Behandlung verweigern und diese Entscheidung muss der Arzt respektieren (vgl. Simon 2015, S. 39).

Damit der Patient sein Recht auf Patientenautonomie einfordern kann, muss dieser einwilligungsfähig sein (vgl. Simon 2015, S. 38). Grundsätzlich ist die Einwilligungsfähigkeit als Synonym für Einsichts- und Urteilsvermögen zu verstehen, da sie die Fertigkeit des Patienten, seine Entscheidungen und dessen Konsequenzen reflektieren zu können, ausdrückt (vgl. ebd.). Hierbei muss der Behandelte nicht zwangsläufig volljährig sein, zudem gibt es diverse Überprüfungsmöglichkeiten in Form von Tests (vgl. ebd.). Wegweisend sind in diesem Falle die Leitfragen, ob der Patient sich seiner Krankheit, Behandlungsbedürftigkeit und der Folgen seiner Entscheidungen bewusst ist (vgl. ebd.). Hinzu kommt, ob die ihm dargelegten Information bezüglich seiner Krankheit und Therapiemöglichkeiten verständlich sind, er diese selbst erläutern kann und schlussendlich, ob sein Verhalten authentisch ist (vgl. ebd.). Außerdem ist zu erwähnen, dass die Einwilligungsfähigkeit und somit die Entscheidung des Patienten auch dann verbindlich sind, wenn dieser im Zuge der Therapie nicht mehr einwilligungsfähig sein sollte (vgl. ebd.).

Folglich lässt sich klar erkennen, dass die Signifikanz der Patientenautonomie stetig steigt und die Entscheidungsträger inzwischen nicht mehr die Mediziner allein sind. Zunehmend werden Möglichkeiten wie die Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügungen genutzt um sicherzugehen, dass die eigene Selbstbestimmung nicht eingeschränkt wird, sollte man eines Tages in die Lage kommen, nicht mehr selbst entscheiden oder sich mitteilen zu können (vgl. Simon 2015, S. 40). Genanntes Selbstbestimmungsrecht ist in der Patientenautonomie gesichert und hat als Folge, dass Ärzte lediglich medizinische Behandlungen vornehmen dürfen, wenn die Gesamtsituation mit dem Patienten besprochen, dieser aufgeklärt und zuvor dessen Einwilligungsfähigkeit festgestellt wurde (vgl. ebd.). Ausnahmen stellen Notfälle dar sowie Fälle, in denen Patienten nicht einwilligungsfähig sind; in diesem Fall muss auf zuvor geäußerte Wünsche eingegangen werden; sind auch diese nicht bekannt, so muss von Mutmaßungen ausgegangen werden (vgl. ebd.).

3. Arten der Sterbehilfe

Um die Ausgangsfrage, ob Mediziner aufgrund ihres Berufes dazu verpflichtet werden können, Patienten beim Sterben zu helfen, adäquat beantworten zu können, müssen zunächst die verschiedenen Arten der Sterbehilfe dargelegt werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Begriff „Sterbehilfe“ stark umstritten ist, da es als Bezeichnung für diverse Handlungs- und Therapiemöglichkeiten verwendet wird, die nicht zwangsläufig zum sofortigen oder schnellen Tod führen sollen, oft aber als ebensolches angenommen wird. Generell werden Behandlungsmöglichkeiten, welche im Falle von lebensgefährlichen oder chronischen Erkrankungen eingesetzt werden, als „palliative care“ bezeichnet und sollen sowohl dem Patienten als auch dessen Familie präventiv, unterstützend und schmerzlindernd dienen (vgl. Bausewein, Schildmann 2015, S. 141).

3.1 Aktive Sterbehilfe

Aktive Sterbehilfe liegt vor, wenn der Tod eines Patienten durch Handeln eines Arztes in Form von Medikamentenverabreichung gezielt herbeigeführt werden soll, hierbei wird vom ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten ausgegangen (vgl. Nauck, Ostgathe, Radbruch 2014, S. 111). Diese ist in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg unter Beachtung der Sorgfaltskriterien laut Sterbehilfegesetz erlaubt (vgl. ebd.). Wird der Todeswunsch explizit und zweifelsfrei vom Patienten gewünscht, so bezeichnet man diese Vorgehensweise als Tötung auf Verlangen; auch diese ist in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg, außerdem auch im US-Bundessaat Oregon erlaubt (vgl. ebd.). In Deutschland ist sowohl die aktive Sterbehilfe, als auch die Tötung auf Verlangen laut StGB § 216 verboten (vgl. ebd.).

3.2 Passive Sterbehilfe

Die als passive Sterbehilfe bekannte Vorgehensweise sieht vor, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterlassen oder unterbrochen werden, woraus sich folglich der Tod des Patienten ergibt, welcher bei anhaltender medizinischer Behandlung später eingetreten wäre (vgl. Bausewein, Schildmann 2015, S. 142). Der Nationale Ethikrat plädiert für eine Umbenennung ebendieser Handlungsweise von „passiver Sterbehilfe“ zum Begriff des „Sterbenlassens“. (vgl. ebd.). Es werden auch Bezeichnungen wie „Therapiezieländerung“ oder „Therapiebegrenzung“ genutzt (vgl. Neitzke 2015, S. 167)

[...]

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Der assistierte Suizid aus philosophischer Sicht. Kann es eine ärztliche Pflicht sein, dem Patienten beim Sterben zu helfen?
Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen
Note
13,0
Autor
Jahr
2018
Seiten
18
Katalognummer
V513415
ISBN (eBook)
9783346100306
ISBN (Buch)
9783346100313
Sprache
Deutsch
Schlagworte
suizid, sicht, kann, pflicht, patienten, sterben
Arbeit zitieren
Talia Baskaya (Autor:in), 2018, Der assistierte Suizid aus philosophischer Sicht. Kann es eine ärztliche Pflicht sein, dem Patienten beim Sterben zu helfen?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/513415

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