Berichterstattung über die Vorstandsvergütung. Status quo und aktuelle Entwicklungen


Hausarbeit, 2019

20 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen
2.1 Ziele und Funktionen
2.2 Regelungen in Deutschland

3. Analyse
3.1 Herleitung der Kriterien
3.2 Aktuelle Änderungen
3.3 Würdigung

4. Schlussteil

5. Literaturverzeichnis

6. Rechtsquellenverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Vorstandsgehälter sind in Deutschland ein sensibles Thema und besonders die Offenlegung ihrer Höhe wird seit Jahren vielfach diskutiert. Als im Jahr 2015 aufgrund des Abgasskandales der VW Konzernchef Martin Winterkorn ins Licht der Öffentlichkeit rückte, wurden auch die Diskussionen über das Vorstandsgehalt laut: mit fast 16 Millionen Euro gehörte der ehemalige Vorstandschef zu den bestverdienendsten Managern in Deutschland.1 Aber nicht nur die Höhe, sondern vor allem auch die Offenlegung, die erst dazu führt, dass solche Diskussionen entstehen, stellen insbesondere für die Anleger ein wichtiges Thema dar. Während es einerseits ein hohes Transparenz- und Informationsbedürfnis der Anleger gibt, besteht andererseits ein hohes Interesse der Vorstandsmitglieder daran, dass ihre Gehälter nicht veröffentlicht werden. So zeigte eine Studie der Universität Bonn, dass die Daten über die Vorstandsgehälter eher zurückgehalten werden, wenn diese höher ausfallen.2

Um dem entgegenzuwirken, die Transparenz gegenüber den Anlegern zu verbessern und die Anleger zu schützen, wurde im Jahr 2005 das Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz (VorstOG) beschlossen. Knapp 15 Jahre später gibt es nun eine neue Entwicklung im Bereich der Berichterstattung: Um die zweite EU-Aktionärsrechterichtlinie (2. ARRL) umzusetzen, hat der Bundestag einen Regierungsentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) erfasst. Diese Arbeit soll beschreiben wie sich die gesetzliche Lage in Deutschland für börsennotierte Gesellschaften geändert hat und inwieweit die aktuellen Änderungen zur Verbesserung der Anlegersituation beitragen.

Zu diesem Zweck werden zunächst die aktuelle Rechtslage in Deutschland für Kapitalgesellschaften (KapGes) sowie die aktuellen rechtlichen Änderungen durch das ARUG II dargestellt. Im Anschluss erfolgt eine Würdigung der Entwicklungen unter Berücksichtigung der Kriterien Klarheit und Übersichtlichkeit, Verlässlichkeit und Ausgewogenheit sowie Mitwirkung der Anleger.

2 Grundlagen

2.1 Ziele und Funktionen

Bevor das VorstOG verabschiedet wurde, gab es bereits eine Empfehlung zur Veröffentlichung der individuellen Bezüge im Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Dieser Empfehlung kamen jedoch nur wenige Unternehmen nach, sodass eine gesetzliche Verpflichtung notwendig wurde.3 Das VorstOG wurde im Jahre 2005 verabschiedet und verpflichtet die Unternehmen zur Offenlegung individueller Vorstandsvergütungen im Anhang zum Jahres- bzw. Konzernabschluss. Die Berichterstattung im Allgemeinen dient im Wesentlichen der Erfüllung der folgenden drei Funktionen: Kontrolle, Prävention sowie Kapitalmarktinformation und Integritätssignal, wobei bei der Gesetzesverabschiedung des VorstOG ein besonderes Augenmerk auf Ersteres gelegt wurde.4

Laut Gesetzesbegründung sollte durch das VorstOG eine bessere Beurteilung der Gehälter der Vorstandsmitglieder im Verhältnis zu ihrer Arbeit und zur Lage der Gesellschaft herbeigeführt werden. Durch die individualisierte Offenlegung wird eine Kontrolle deutlich vereinfacht, da „hinreichende aussagekräftige Informationen (…) zur Verfügung stehen“.5 Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung, dass der „Grund für die Offenlegung der individuellen Bezüge die Vergütungs- und Kontrollhierarchie in der Aktiengesellschaft ist“.6 Der Aufsichtsrat bestimmt die angemessenen Vergütungen des Vorstandes und muss gegenüber der Hauptversammlung Rechenschaft über die Vergütungen ablegen. Die Offenlegung soll somit dazu beitragen, dass die Hauptversammlung ihrer Funktion als Überwacher des Aufsichtsrates nachkommen kann. Da im VorstOG die Rechenschaft gegenüber den Anteilseignern und nicht die gegenüber der Öffentlichkeit im Vordergrund stehen soll, wurde der Hauptversammlung das Recht eingeräumt, durch Abstimmung eine Aussetzung der individualisierten Angaben für fünf Jahre herbeizuführen.7

Nicht ganz unumstritten ist jedoch, die zweite Funktion: Durch eine Verpflichtung zur Berichterstattung sollen die Vorstandsmitglieder von Beginn an davon abgehalten werden, unangemessen hohe Gehälter zu verlangen, was sich im allgemeinen Vergütungsniveau widerspiegelt. Dies ist jedoch fraglich, da auch genau der gegenteilige Effekt eintreten kann. Durch die Offenlegung messen und vergleichen sich die einzelnen Vorstandsmitglieder womöglich miteinander und orientieren sich bei ihren Forderungen an den Spitzengehältern. Dennoch ist aber allein durch die mediale Aufmerksamkeit überhöhter offengelegter Gehälter davon auszugehen, dass sich die einzelnen Personen mit unangemessenen Ansprüchen zurückhalten.8

Zu guter Letzt dient die Berichterstattung nicht nur der Kontrollmöglichkeit durch die bestehenden Anteilseigner, vielmehr soll sie auch potenzielle Kapitalgeber informieren und diese schützen. Ein Vergütungsbericht soll den Aktionären hierbei wichtige Informationen über das herrschende Vergütungssystem der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Unternehmen liefern. Dadurch sollen dessen einzelne Bestandteile transparenter werden und den Anteilseignern ein besseres Verständnis zur Lage der Gesellschaft vermitteln.9 Die Investoren bekommen durch die Veröffentlichung einen Überblick darüber, welche Anreize durch die Vergütungen geschaffen werden und können sich dadurch ein besseres Bild von den zukünftigen Entwicklungen des Unternehmens machen.10

Die Berichterstattung soll somit insbesondere für mehr Transparenz in Hinblick auf die Vorstandsvergütungen von börsennotierten KapGes sorgen. Hauptziel des Gesetzes ist es, den Aktionären zusätzliche Informationen zu liefern und deren Kontrollrechte zu stärken11. Zu diesem Zweck wurden die bis dahin bestehenden Regelungen in den relevanten Gesetzestexten ergänzt und die Verpflichtung zur individuellen Offenlegung der Vergütungen verankert.

2.2 Regelungen in Deutschland

Mit der Verabschiedung des VorstOG kommt die Bundesregierung einer Empfehlung der EU-Kommission nach, die Form und Höhe der Bezahlung der einzelnen Vorstände zu veröffentlichen.12 Die Verabschiedung des VorstOG führte zu Änderungen im Handelsgesetzbuch(HGB) und im Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Das VorstOG ist erstmals „auf die Konzern- und Jahresabschlüsse für das nach dem 31.12.2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden“13 und gilt für alle börsennotierten Aktiengesellschaften (AG). Bis zu diesem Zeitpunkt mussten in Deutschland „lediglich die Gesamtbezüge der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils pro Personengruppe in einer Summe angegeben werden“.14

Nun wird zusätzlich die Angabe der Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes unter Namensnennung und zudem eine Aufschlüsselung in erfolgsunabhängige Komponenten und erfolgsbezogene Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung verlangt.15 Des Weitern sind „Leistungen anzugeben, die einem Vorstandsmitglied im Hinblick auf seine Vorstandstätigkeit von einem Dritten zugesagt oder gewährt worden sind.“16 Dadurch sollen Interessenkonflikte aufgezeigt werden.17 Allerdings kann die individualisierte Angabe der Vorstandsbezüge unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies beschließt. Für diese Befreiung wird eine drei Viertel Mehrheit des bei der Beschlussfassung anwesenden Grundkapitals benötigt und sie kann höchstens für fünf Jahre beschlossen werden (sog. „Opting-Out-Regelung18 “).19 Diese Informationen sind zudem im (Konzern-)20 Anhang21 oder als Vergütungsbericht im (Konzern-)22 Lagebericht23 anzugeben.

Die Änderungen im HGB führten zu einer Anpassung des DCGK im Jahr 2006, die dem neuen Gesetz weitestgehend entsprechen.24 Erst im Jahr 2017 wurde auch die Pflicht zur Angabe der Grundzüge des Vergütungssystems im HGB verankert.

Durch das Zusammenspiel von HGB, DCGK und AktG werden die Regelungen des VorstOG umgesetzt und der Empfehlung der EU- Kommission entsprochen, die Vorstandsgehälter nicht nur kumuliert, sondern auch einzeln unter Namensnennung offenzulegen. Eine neue EU-Aktionärsrechterichtlinie zwingt den Gesetzgeber in diesem Jahr jedoch erneut zum Handeln, da die aktuellen Regelungen nicht dieser Richtlinie entsprechen und aufgehoben werden müssen. Diese 2. ARRL führt zu Änderungen in vier Themenbereichen: „Say – on – pay“ (Ausweitung der Mitspracherechte der Aktionäre bei der Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat), „Related party transactions“ (Stärkung der Kontrolle von Geschäften mit nahestehenden Personen und Unternehmen), „Know-your-shareholder“ (Erleichterung der Identifizierung und Information von Aktionären) sowie die Verbesserung der Transparenz in Bezug auf institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater.25

Des Weiteren werden im Zuge der Umsetzung dieser Aktionärsrechterichtlinie die Regeln für den jährlich zu erstellenden aktienrechtlichen Vergütungsbericht geändert, der nun „unter Namensnennung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder quantitative sowie qualitative Angaben zur Vergütung und zu Leistungen enthält, um das Vergütungssystem in Bezug auf die Vergütungsbestandteile der beiden Organe zu beschreiben“26 und sich nun im AktG und nicht mehr im HGB findet. Dieser soll jährlich von der Hauptversammlung gebilligt werden. Eine Abstimmung über die Vergütungspolitik hingegen wird bei wesentlichen Änderungen, aber mindestens alle vier Jahre durchgeführt.27 Beide Gegenstände der neuen gesetzlichen Regelungen unterliegen strengen inhaltlichen Vorgaben (siehe Anhang 1). Inwieweit diese Änderungen den Zielen der Berichterstattung gerecht werden und die Mitwirkung der Anleger verbessern, wird im Folgenden analysiert.

3 Analyse

3.1 Herleitung der Kriterien

In diesem Teil werden die neusten Änderungen der Berichterstattung, der Regierungsentwurf (RegE) zum ARUG II, in Hinblick auf die Kriterien Transparenz und Mitwirkung der Anleger analysiert. Zu diesem Zweck werden exemplarisch einige Änderungen untersucht und im Anschluss gewürdigt.

Die 2. ARRL verfolgt das Ziel, die „Mitwirkung der Aktionäre börsennotierter Gesellschaften zu verbessern sowie die grenzüberschreitende Information und die Ausübung von Aktionärsrechten zu erleichtern“28. Dieses Hauptziel wird in diesem Teil aufgegriffen, sodass eine Untersuchung des ARUG II unter dem Kriterium der Mitwirkung der Anleger erfolgt. Die beiden Instrumente, die zur Förderung der Anlegerrechte eingeführt wurden, werden im §120a AktG-E („Say – On – Pay“) geregelt (siehe Anhang 2) und beinhalten zum einen das Votum der Hauptversammlung über die Vergütungspolitik und zum anderen den jährlich zu erstellenden Vergütungsbericht.29

Aber auch die Transparenz ist ein wichtiges Thema, welches ebenfalls ein Ziel der Berichterstattung darstellt und somit durch das ARUG II gestärkt werden soll. Dabei kann sie wie folgt definiert werden: „Transparenz bezeichnet (…) ein Maß für die Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit der Informationen eines Vergütungsberichts.“30 Das Ziel der zu diesem Zweck eingeführten Transparenzvorschriften ist es, dass Aktionäre über die Mitwirkung, das Anlageverhalten und das Geschäftsmodell der institutionellen Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater informiert werden, um sie zu überprüfen und Entscheidungen daran ausrichten zu können, ob dieses Verhalten ihren Interessen entspricht.31

Aber auch andere Regelungen können dazu führen, dass die Transparenz gefördert wird, wie z.B. die Einführung des Prüfungsvermerks oder die Einführung des Vergütungsberichts. Gemäß RefE stellt dieser nämlich „ein wesentliches Instrument zur Information der Aktionäre, Förderung der Unternehmens- und Vergütungstransparenz einschließlich der Überwachung der Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung sowie zur Sicherstellung der Rechenschaftspflicht der Mitglieder der Unternehmensleitung“32 dar. Inwieweit die Transparenz beeinflusst wird, wird im nächsten Abschnitt analysiert.

[...]


1 Vgl. Kaiser (2015), S. 1.

2 Vgl. o.V. (2008), S. 10.

3 Vgl. o.V. (2004a), S. 1.

4 Vgl. Baums (2005), S. 299f.

5 Fleischer (2005), S.1612.

6 BT-Drs. 15/5577 (2005), S. 5.

7 Vgl. BT-Drs. 15/5577 (2005), S. 5.

8 Vgl. Fleischer (2005.), S. 1612.

9 Vgl. Hesse (2013), S 55-58.

10 Vgl. Baums (2005), S. 306f.

11 Vgl. Ackermann (2005), S. XIV.

12 Vgl. Kafsack (2004), S. 1.

13 22. Abschnitt, Art. 59 HGBEG.

14 Fallgatter (2006), S. 207.

15 Vgl. § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a HGB.

16 Vgl. § 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a HGB.

17 Vgl. BT-Drs. 15/5860 (2005), S. 9.

18 Vgl. Hesse (2013), S 54.

19 Vgl. § 286 Absatz 5 HGB.

20 Vgl. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a HGB.

21 Vgl. § 285 Satz1 HGB.

22 Vgl. § 315 Absatz 3 Nr. 4 HGB.

23 Vgl. § 289 Abs.2 Nr. 5 HGB.

24 Vgl. Ziffer 4.2.3 – 4.2.5 DCGK.

25 Vgl. Orth et al. (2019), S. 230.

26 Orth et al. (2019a), S. 232.

27 Vgl. § 120 a Absatz 1 AktG-E.

28 BT-Drs. 19/9739 (2019), S. 1.

29 Vgl. Orth et al. (2019), S. 230.

30 Richter et al. (2017), S. 1484.

31 Vgl. Böcking et al. (2018), S. 498.

32 Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2018), S. 99.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Berichterstattung über die Vorstandsvergütung. Status quo und aktuelle Entwicklungen
Hochschule
Universität Münster
Note
2,0
Autor
Jahr
2019
Seiten
20
Katalognummer
V514819
ISBN (eBook)
9783346117229
ISBN (Buch)
9783346117236
Sprache
Deutsch
Schlagworte
ARUG, Berichterstattung, Vorstandsvergütung, VorstOG, ARRL
Arbeit zitieren
Christina Schürmann (Autor:in), 2019, Berichterstattung über die Vorstandsvergütung. Status quo und aktuelle Entwicklungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/514819

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