Das Ziel dieser Arbeit ist es, einen umfassenden Überblick über die Tatbestandsvoraussetzungen, die Berechnung der Hinzurechnungssumme, die aktuelle Rechtsprechung und aktuell kritischen Auslegungsdivergenzen über die Hinzurechnungsvorschrift von Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) zu geben. Dazu wurden die entsprechende Literatur und Rechtsprechung umfassend beleuchtet.
Zinsen gehen für bewegliche Güter zu 20 % und für unbewegliche Güter zu 50 % in die Hinzurechnungssumme ein. Nach Betrachtung aller Tatbestände und dem Abzug des Freibetrags von 100 000 € werden 25 % der Gesamtsumme zum Gewerbeertrag hinzugerechnet. Unternehmen mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, gemessen an deren objektiven Ertragskräften, sollen nach einer bestimmten Belastungsvorschrift folgerichtig gleich besteuert werden. Das gemietete bzw. gepachtete Wirtschaftsgut muss in dem fiktiven Fall, es stünde im Eigentum des Mieters oder Pächters, in dessen Anlagevermögen bilanziert sein.
Die Hinzurechnungsvorschrift ist verschiedenen Kritikpunkten ausgesetzt. Die Auffassung der Finanzverwaltung, dass jede noch so kurzfristige Anmietung hinzuzurechnen sei, steht im Widerspruch mit der Anlagevermögen-Fiktion. Im Falle einer gelegentlichen Messeteilnahme hat das Finanzgericht zugunsten der Unternehmen gegen eine Hinzurechnung geurteilt, obwohl diese zur eigentlichen Betriebstätigkeit des Unternehmens gehört. Die Zinsen für Weitervermietungen sollen trotz drohender Substanzbesteuerung auf jeder Stufe hinzugerechnet werden, wenngleich sowohl das unternehmerische Eigeninteresse fehlen kann, als auch die sprachliche Bedeutung von "Benutzung" vor allem im Gesetzestext nicht eindeutig geklärt ist. Der BFH sieht darin keine verfassungsrechtlichen Zweifel. Insgesamt kollidiert die Hinzurechnungsvorschrift von Miet- und Pachtzinsen derzeit nicht mit höherrangigem Recht.
Dass § 8 Nr. 1 GewStG dringend nachgebessert werden muss, zeigt auch die unterschiedliche Bewertung der FG zu den Herstellungskosten. So werden nach einem Urteil nicht aktivierte Herstellungskosten hinzugerechnet, während nach einem anderen die Hinzurechnung für alle Herstellungskosten entfallen. Die widersprüchliche Rechtsprechung erschwert eine korrekte Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
2.1 Grundsätze und allgemeine Vorgaben
2.2 Der Miet- und Pachtvertrag
2.2.1 Wesentlicher Gehalt
2.2.2 Abgrenzung zu Pacht und Leasing
2.2.3 Der gemischte Vertrag
2.3 Die Fiktion des Anlagevermögens
2.4 Eigentum eines Anderen
2.5 Gewinnmindernde Absetzung von Miet- und Pachtzinsen
2.6 Abgrenzung „bewegliche“ und „unbewegliche Güter“
3 Berechnung
4 Die Bedeutung der Gewerbesteuer und wichtige Steuerprinzipien
4.1 Zweck der Gewerbesteuer
4.2 Das Leistungsfähigkeitsprinzip
4.3 Das Objektsteuerprinzip
4.4 Das Folgerichtigkeitsprinzip
5 Streitpunkte und Zweifelsfragen
5.1 Kurzfristige Anmietungen
5.1.1 Gelegentliche und wiederholte kurzfristige Anmietungen
5.1.2 Hinzurechnung von Messestandmieten
5.2 Weitervermietung
5.3 Verschiedene Rechtsprechungen aufgrund von unterschiedlichen Betrachtungsweisen
5.4 Zwischenfazit
5.5 Kollision mit höherrangigem Recht
5.5.1 Europäisches Recht
5.5.2 Verfassungsrecht
6 Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d) und e) GewStG. Das primäre Ziel ist es, die Tatbestandsvoraussetzungen, die Berechnungslogik sowie die aktuelle Rechtsprechung und kritische Anwendungsfragen umfassend zu beleuchten, um Planungssicherheit für steuerpflichtige Unternehmen zu bewerten.
- Tatbestandsvoraussetzungen für die Hinzurechnung
- Berechnungsmethodik des Hinzurechnungsbetrags
- Anlagevermögen-Fiktion bei Miet- und Pachtverhältnissen
- Umgang mit Streitfragen wie kurzfristigen Anmietungen und Messestandmieten
- Verfassungsmäßigkeit und Kollision mit übergeordnetem Recht
Auszug aus dem Buch
5.1.2 Hinzurechnung von Messestandmieten
Wird der Messevertrag untersucht, steht schnell fest, dass die Vereinbarungen zwischen Messeveranstalter und -aussteller aus vielen verschiedenen Leistungselementen bestehen, insb. Inanspruchnahme von Fläche, Beteiligung an der Messe, Nutzung der Infrastruktur, Reinigung und Bewachung. Es ist zu erkennen, dass bei der Anmietung einer Messestandfläche die Messeserviceleistung als solches dem Vertrag das wesentliche Gepräge gibt. Die Nebenleistungen eines Messevertrags sind keine mietfremden Bestandteile; daher ist dieser ein Vertrag eigener Art, welcher keinen Tatbestand der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung erfüllt.
Für den fiktiven Fall, die Standmiete an sich sei das dominierende Element, wäre der Mietpreis pro Quadratmeter überdurchschnittlich hoch und eine Gleichbehandlung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip ausgeschlossen. Deutlich zeigt sich das an der vorgenommenen Kalkulation bei der Teilnahme an der Leipziger Gefahrengut-Messe im April 2019. Die reine Standmiete für 30 m² ohne Zusatzleistungen betrug rund 4 200 €. Da ein Unternehmen durch Messebeteiligungen Neukunden und Pressekontakte akquirieren will, kommen Zusatzleistungen dringend in Betracht. So hätte das Entgelt inklusive zweitägiger einfacher Ausstattung, wie Tisch, Leuchtmittel und Wände, einem PKW-Stellplatz, Reinigung, Internet- und Elektroanschluss rund 8 700 € betragen – und damit mehr als doppelt so viel wie ohne Ausstattung.
Trotz des saisonalen Charakters einer Fachmesse, der eine längerfristige Anmietung eines Standes wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt, gehört die Teilnahme daran zur eigentlichen Betriebstätigkeit des Unternehmens und sollte aus diesem Blickwinkel der Hinzurechnung unterliegen.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Vorstellung der Bedeutung der Gewerbesteuer als Einnahmequelle der Gemeinden und Einführung in die gesetzliche Regelung zur Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen.
2 Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen: Detaillierte Analyse der Anforderungen an Miet- und Pachtverhältnisse, des Konzepts der Fiktion des Anlagevermögens und der Abgrenzung beweglicher von unbeweglichen Gütern.
3 Berechnung: Erläuterung der dreistufigen Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags unter Berücksichtigung pauschaler Finanzierungsanteile und Freibeträge.
4 Die Bedeutung der Gewerbesteuer und wichtige Steuerprinzipien: Einordnung der Hinzurechnungsvorschriften in das Leistungsfähigkeits-, Objektsteuer- und Folgerichtigkeitsprinzip.
5 Streitpunkte und Zweifelsfragen: Kritische Auseinandersetzung mit Problemfällen wie kurzfristigen Messestandmieten, Weitervermietungen und der widersprüchlichen Rechtsprechung der Finanzgerichte.
6 Fazit: Zusammenfassende Betrachtung der Anwendungsproblematik und Forderung nach gesetzlicher Nachbesserung zur Erhöhung der Planungssicherheit.
Schlüsselwörter
Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Mietzinsen, Pachtzinsen, Anlagevermögen, Leasingraten, § 8 GewStG, Finanzierungsanteil, Gewerbeertrag, Leistungsfähigkeitsprinzip, Messestandmieten, Objektsteuerprinzip, Steuersubstanz, Betriebsausgaben, Steuergerechtigkeit
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Bachelorarbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d) und e) GewStG und deren Auswirkungen auf die Steuerlast von Unternehmen.
Welche sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Zu den Schwerpunkten zählen die Tatbestandsvoraussetzungen der Hinzurechnung, die Berechnungsmethodik, die Abgrenzung von Miet- und Pachtverhältnissen sowie die kritische Analyse der aktuellen Rechtsprechung und verfassungsrechtlicher Aspekte.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist es, einen umfassenden Überblick über die komplexe Hinzurechnungsvorschrift zu geben und insbesondere die Problematik der „Anlagevermögen-Fiktion“ bei kurzfristigen Anmietungen kritisch zu hinterfragen.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit verwendet?
Es handelt sich um eine juristisch-steuerliche Literatur- und Rechtsprechungsanalyse, die aktuelle Urteile der Finanzgerichte mit steuergesetzlichen Normen und steuerwissenschaftlichen Kommentaren vergleicht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, die mathematische Berechnung der Hinzurechnung, die Bedeutung zentraler Steuerprinzipien sowie die Diskussion strittiger Anwendungsfälle.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die vorliegende Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Miet- und Pachtzinsen, Anlagevermögen-Fiktion, Leasing, Messestandmieten und steuerliche Gerechtigkeitsprinzipien.
Wie werden Messestandmieten aktuell steuerlich bewertet?
Die Arbeit zeigt, dass die Rechtsprechung aufgrund des fehlenden Anlagevermögen-Charakters bei gelegentlichen Teilnahmen zunehmend dazu neigt, diese Mietzinsen nicht hinzuzurechnen, da der Messevertrag als Vertrag eigener Art gilt.
Welchen Einfluss hat das Leistungsfähigkeitsprinzip auf die Hinzurechnung?
Es dient als verfassungsrechtlicher Maßstab; die Arbeit stellt jedoch kritisch fest, dass die Hinzurechnungsvorschrift bei Verlusten oder bei aufschlagsfreier Weitervermietung zu einer Substanzbesteuerung führen kann, die mit diesem Prinzip kollidiert.
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- Anonym (Author), 2019, Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchstaben d) und e) GewStG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/516865