Software und softwarebezogene Erfindungen - Der Schutz von Innovationen im Spannungsfeld von Urheberrecht und Patentrecht


Seminararbeit, 2001

70 Seiten, Note: 16 Punkte


Leseprobe


Gliederung

A. Schutz von Software durch Urheber- und Patentrecht
I. Einleitung
II. Schutz von Software durch das Urheberrecht
1. Schutzvoraussetzungen
2. Schutzumfang – Die einzelnen Schutzrechte
a) Vervielfältigung
b) Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement und Umarbeitung
c) Verbreitung und Vermietung
d) Schutzschranken
e) Erschöpfung
f) Rechtsfolgen
3. Schutzdauer
4. Fazit
III. Schutz von Software durch das Patentrecht
1. Schutzvoraussetzungen
a) Datenverarbeitungsprogramm „als solches“ und Technizität
i) Rechtsprechung
ii) Europäische Entscheidungspraxis
iii) Literatur
(a) Generell untechnisch
(b) Auf einem Speichermedium festgehaltenes Programm ist technisch
(c) Auf einem Speichermedium festgehaltenes Programm ist Datenverarbeitungsprogramm „als solches“
(d) Trotz Technizität keine Patentierung
iv) Kritische Wertung
v) Problemlösung als neues Abgrenzungskriterium
vi) Zusammenfassung und Definition
b) Neuheit
i) Stand der Technik
ii) Offenbarung
iii) Entgegenhaltung
iv) Fazit
c) Erfinderische Tätigkeit
d) Gewerbliche Anwendbarkeit
2. Schutzumfang
3. Schutzschranken
4. Schutzdauer
5. Der Einfluß von TRIPS auf europäisches und deutsches Recht
6. Fazit
IV. Ergebnis
V. Ausblick

B. Exkurs – Patentierbarkeit von software-basierten Geschäftsmethoden
I. Einleitung
II. Darstellung
III. Ergebnis und Ausblick

A. Schutz von Software durch Urheber- und Patentrecht

I. Einleitung

Der Schutz von Software befindet sich zur Zeit im Umbruch. Während die Industrie den Ausbau des Schutzes durch Patente fordert, wächst gleichzeitig eine Gegenbewegung, die vor schweren Hindernissen für zukünftige Innovationen warnt.

Der wirtschaftliche Vorteil für die Industrie scheint dabei klar auf der Hand zu liegen: während das Patentrecht die zugrundeliegende Funktionsweise einer Erfindung, sowie die Erfindung selbst absolut schützt, unterbindet das Urheber-recht grundsätzlich nur die Vervielfältigung des konkreten Werkes und eben nicht die zugrundeliegende Idee. Proble-matisch ist jedoch schon, ob die Patentierung von Software derzeit auch von deutschem und europäischen Recht, auch und gerade unter dem Einfluß von TRIPS, gedeckt ist. Außerdem muß geklärt werden, ob der augenscheinliche Vorteil des Patentschutzes gegenüber anderen Schutz-systemen de facto existiert und ob ein Patentschutz somit überhaupt erstrebenswert ist. Hierbei darf natürlich nicht nur die Sichtweise des potentiellen Patentinhabers eine Rolle spielen. Das Interesse der Allgemeinheit an wissen-schaftlicher Weiterentwicklung und wirtschaftlichem Fort-schritt ist ebenfalls zu beachten.

Aufgrund der Tatsache, daß sowohl Befürworter als auch Gegner eines umfangreichen Software-Patentschutzes jeweils mit der Gefahr für die zukünftige Entwicklung des Softwaresektors argumentieren, ist eine genaue Analyse dieses Problemfeldes notwendig. Am wirkungsvollsten dürfte dies mit einer genauen Betrachtung der Vor- und Nachteile dieser grundverschiedenen Schutzsysteme zu erreichen sein.

II. Schutz von Software durch das Urheberrecht

Das Urheberrecht bietet mit seinen §§ 69a ff. UrhG auf den ersten Blick einen maßgeschneiderten Normenkatalog für den Schutz von Software. Dieser Schutz erstreckt sich grundsätzlich auf alle Ausdrucksformen des Programms
(§ 69a II S. 1 UrhG). Nach § 69a IV UrhG sind die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen nur subsidiär an­wendbar.

1. Schutzvoraussetzungen

Während früher über die Werksqualität von Software, und somit nicht zuletzt über den Zugang zum urheberrechtlichen Schutz überhaupt, lebhaft diskutiert wurde[1], kann diese Debatte mit Einführung der §§ 69a ff. UrhG als gegen­standslos angesehen werden[2].

§ 2 I Nr. 1 UrhG ordnet Computerprogramme eindeutig den urheberrechtlich geschützten Sprachwerken zu. Als Qualifi­zierung sieht § 69a III S. 1 UrhG vor, daß ein individuelles Werk im Sinne eines Ergebnisses der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers vorliegen muß. Weitere Vorausset­zungen, insbesondere qualitativer oder ästhetischer Natur, schließt § 69a III S. 2 UrhG ausdrücklich aus.

Hervorstechendes Merkmal ist der Begriff des Computer-programms. Das Gesetz definiert nicht, was hierunter zu verstehen sein soll.

Die Definition eines Computerprogramms als eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, daß eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt, wird allgemein verwendet[3]. Diese Definition ist weit auszulegen und dient prinzipiell nur zur Abgrenzung gegenüber reinen Datenzusammen-stellungen[4]. Zwischen hard- und softwaremäßiger Realisierung des Computerprogramms wird allgemein nicht unterschieden[5].

Dieses Computerprogramm muß nun ein individuelles Werk als Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung darstellen[6]. Daneben muß die Schöpfung, in der die Individualität des Urhebers zum Ausdruck gekommen ist, für die Qualifizierung als Werk noch eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden haben[7]. Computerprogramme, die durch Software-Generatorprogramme erstellt werden, sind demnach eindeutig nicht schutzfähig. Dies gilt auch, wenn sie Ausdruck eines an sich schutzfähigen Programms sind, sofern kein menschlicher Einfluß zur Erstellung beigetragen hat. Die Anforderung des geistigen Gehalts einer Schöpfung, d.h. daß der menschliche Geist im Werk ausgedrückt sein muß, ist bei Computerprogrammen regelmäßig erfüllt[8]. Das Erfordernis der Formgestaltung ist erfüllt, sobald das Programm eine Form angenommen hat, in der es der Wahrnehmung durch die menschlichen Sinne, sei es auch unter Einschaltung technischer Geräte, zugänglich ist[9]. Die Form der Festlegung des Programms ist hierfür unerheblich[10].

Individualität bedeutet auch im Rahmen des § 69a III UrhG, daß das Werk vom individuellen Geist des Urhebers geprägt sein muß. Zur Qualifizierung reicht bereits ein Minimum an Individualität[11]. Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen ist die Regel, die fehlende Schöpfungshöhe die Ausnahme[12]. Lediglich das völlig banale, ohne nennenswerten Aufwand und eigen-schöpferische Leistung entwickelte Programm ist nicht schutzfähig[13].

Hier wird von Koch das Problem der objektorientierten Programmierung aufgeworfen. Diese zeichnet sich dadurch aus, daß zur Lösung von Programmieraufgaben nicht indivi-duell eine Lösung erarbeitet wird, sondern in der Regel der Versuch unternommen wird, eine Lösung unter Verwendung bewährter Strukturen zu finden[14]. Nicht die Einordnung als Computerprogramm stellt hier den Zugang zum Urheberrecht in Frage, sondern vielmehr das Erfordernis der individuellen Schöpfung. Die bereits erwähnten Kriterien (Banalität) können wie gewohnt Anwendung finden, wodurch sich der Diskussionsgegenstand als Scheinproblem entpuppt. Anders mag dies für der Programmierung zugrundeliegende Klassen und Objekte aussehen, deren Schutz jedoch nicht Gegenstand dieser Untersuchung ist.

2. Schutzumfang – Die einzelnen Schutzrechte

Der Schutz erstreckt sich nicht nur auf das Computer-programm, sondern auch auf den Ausdruck des Programms, sowie dessen sonstige graphischen Aufzeichnungen und das Entwurfsmaterial (§ 69a I, II UrhG).

Lediglich die zugrundeliegenden Ideen sind nicht schutz-würdig. Dieser Grundsatz erstreckt sich nur insoweit auf die zugrundeliegende Programmlogik, die Programmiersprache oder Algorithmen, wie sie nicht über die zugrundeliegende Idee hinausgehen. Auch die Kombination von Algorithmen und damit inhaltliche Elemente der Programmstruktur kann zur Originalität eines Programms beitragen und damit an dessen Schutz teilhaben[15].

Streitig ist, ob sich der urheberrechtliche Schutz der Software auch auf die Benutzeroberfläche erstreckt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Benutzoberfläche das Ergebnis der Ausführung eines Programms ist und somit selbst keine Software darstellt[16]. Die Schutzfähigkeit der Benutzer-oberfläche als solcher ist ggf. isoliert zu beurteilen. Hierfür spricht auch, daß identische Benutzeroberflächen durch vollkommen verschiedene Programme erzeugt werden können. Ein eventueller Schutz als Sprachwerk nach § 2 I Nr. 1 UrhG oder als wissenschaftlich-technische Darstellung (§ 2 I Nr. 7 UrhG) bleibt hiervon unberührt.

Im Gegensatz zum Patentrecht, ist die objektive Gleichheit oder Ähnlichkeit zweier Werke noch keine Verletzung. Subjektive Nachbildung in Kenntnis des älteren Programms muß hinzukommen. Wenn das ältere Werk zugänglich war, wird diese Kenntnis allerdings im Wege eines unwiderlegbaren prima facie-Beweises angenommen[17].

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Umarbeitung und Verbreitung (§ 69c UrhG).

a) Vervielfältigung

§ 69c UrhG geht von einem weiten Begriff der Verviel-fältigung aus. Aufgrund der fehlenden Definition der Vervielfältigung in den §§ 69a ff. UrhG, wird gemäß § 69a IV UrhG vom Vervielfältigungsbegriff des § 16 UrhG ausgegangen[18]. Als Vervielfältigung ist daher die Herstellung von körperlichen Festlegungen eines Werkes anzusehen, die geeignet sind, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen[19]. Dabei ist es nicht notwendig, daß die Kopie auf Dauer erstellt wird. Eine temporäre Reproduktion ist ebenfalls als Vervielfältigung zu betrachten[20]. Bereits Handlungen die zum ordnungsgemäßen Gebrauch der Software durch den Erwerber notwendig sind, wie etwa das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher eines Computers, können daher als Vervielfältigung gelten. Fraglich ist jedoch, ob jede Kopie im technischen Sinn auch als eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung anzusehen ist. Nach Loewenheim ist dies nicht der Fall. Eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung liegt seiner Ansicht nach vor, wenn durch die technische Vervielfältigung zusätzliche Nutzungen des Programms ermöglicht werden[21]. Diese Eingrenzung ist indes nicht notwendig. Ausgehend von dem Standpunkt, daß jedes Laden eines Programms in den Computerspeicher bereits eine Vervielfältigung darstellt, bietet sich für den Urheber die beste Möglichkeit seine Rechte zu verwirklichen. Andererseits wird durch § 69d UrhG verhindert, daß bestimmungsgemäßer Gebrauch der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf.

Teilweise Vervielfältigungen werden von § 69c Nr.1 UrhG erfaßt sobald sie selbständig schutzfähig sind.

b) Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement und Umarbeitung

Aufgrund des weiten Vervielfältigungsbegriffs scheint der Raum für die Anwendung des § 69c Nr. 2 UrhG sehr begrenzt. Eine Bearbeitung ohne Reproduktion der Vorlage scheint im Bereich der Software unmöglich, da bereits das Laden des Originals in den Speicher eine Vervielfältigung darstellt. Sollte dies dennoch möglich sein, wird die noch nicht installierte oder in Betrieb genommene Bearbeitung eines geschützten Programms jedenfalls spätestens vom Tatbestand des § 69c Nr. 2 UrhG erfaßt[22]. Insofern stellt
§ 69c Nr. 2 UrhG eine Verschärfung gegenüber § 23 UrhG dar, der lediglich die Veröffentlichung oder Verwertung der Bearbeitung dem Zustimmungserfordernis des Urhebers unterstellt.

c) Verbreitung und Vermietung

§ 69c Nr. 3 UrhG gesteht dem Urheber das ausschließliche Recht der Verbreitung des Originals oder von Verviel-fältigungsstücken eines Computerprogramms, einschließlich der Vermietung zu. Nicht nur die körperliche, sondern auch die unkörperliche Verbreitung durch direkte Installation beim Nutzer (etwa via Internet) wird erfaßt. Aufgrund der speziellen Regelung des Vermietrechts durch die Norm dürfen (abweichend von § 27 I UrhG) Computerprogramme auch nicht gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers vermietet werden[23]. In Bezug auf Software ergeben sich aus der Vorschrift ansonsten keine besonderen Anwendungsfälle.

d) Schutzschranken

Die weitreichenden Rechte des § 69c UrhG werden durch
§ 69d UrhG in ihrer Wirkung gemildert, indem dort von einer Genehmigung bestimmter Handlungen durch den Urheber abgesehen wird. Die Norm legt fest, welche Mindestrechte jeder befugte Nutzer von Computerprogrammen aufgrund grundsätzlich zwingender gesetzlicher Vorschriften ex lege hat[24]. So werden etwa zur bestimmungsgemäßen Benutzung notwendige Vervielfältigungen von der Zustimmungspflicht ausgenommen (§ 69d I UrhG). Zwar ist die Vorschrift des
§ 69d I UrhG dispositiv, dies bedeutet jedoch entgegen § 69g II UrhG nicht die völlige Abdingbarkeit des § 69d I UrhG. Der Kernbereich des § 69d I UrhG ist nicht dispositiv[25]. Hierzu zählt jedenfalls die für den Ablauf des Programms notwendige Vervielfältigung, sowie, jedenfalls im Notfall, das Recht zur Fehlerbeseitigung[26]. Eine Entfernung einer Dongle-Abfrage ist durch dieses Recht jedoch nicht gedeckt[27]. Die Zulässigkeit einer Sicherungskopie ist gesetzlich geregelt (§ 69d II UrhG).

§ 69e UrhG schafft Ausnahmen bezüglich Informationen, die notwendig sind, um die Interoperabilität von Programmen sicherzustellen. So ist z.B. das Dekompilieren erlaubt, wenn die benötigte Schnittstelleninformation nicht anderweitig zu erlangen ist. Die Diskussion über die Zulässigkeit der Dekompilierung ist seither abgeflaut. Die Anwendung der Vorschrift scheint in der Praxis keine grundsätzlichen Probleme aufzuwerfen[28].

e) Erschöpfung

Nach § 69c Nr.3 S. 2 UrhG erschöpft sich das Verbreitungs-recht in Bezug auf das Vervielfältigungsstück, sobald das Stück mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wurde. Die Erschöpfung erstreckt sich dabei nicht auf das Vermietrecht.

Problematisch ist die Praxis einiger Rechtsinhaber, die dem Erstkäufer ein vertragliches Weiterveräußerungsverbot auferlegen wollen – z.B. die Verpflichtung zur Bündelung des Softwareverkaufs mit dem eines Computers (OEM), Updates oder Upgrades. Hier stellt sich die Frage, ob solche Klauseln nicht derart erheblich von den Grundgedanken der gesetzlichen Erschöpfungsregelung abweichen, daß sie nach § 9 AGBG unwirksam sind. Die Industrie argumentiert, daß nicht verkauft, sondern lediglich lizenziert würde. Nach allgemeiner Ansicht stellt zumindest die Dauerüberlassung einen Kauf dar, wobei die Bezeichnung als „Lizenz“ oder „Kauf“ unerheblich ist[29]. Eine Aufspaltung zur Schaffung von Teilmärkten nach Abnehmerkreisen würde voraussetzen, daß die Vertriebsform eine eigenständige Nutzungsart darstellt. OEM-Software sowie Updates oder Upgrades erfüllen diese Voraussetzung aber nicht, da die technische Identität der Produkte und auch die gebräuchliche Kennzeichnung der Vertriebsbeschränkung im Rechts-verkehr zu im Urheberrecht unerwünschten Unsicherheiten führt[30].

In diesen Fällen tritt somit Erschöpfung ein. Die formular-mäßige Verwendungsbeschränkung verstößt gegen
§ 9 AGBG[31]. Lediglich solche Verwendungsbeschränkungen, die sich gegen eine andernfalls eröffnete Zusatzverviel-fältigung oder Zusatznutzung richten (z.B. Arbeitsplatz-lizenzen) sind berechtigt[32].

f) Rechtsfolgen

Ist ein Schutzrecht verletzt, so kann der Rechtsinhaber verschuldensunabhängig[33] von Eigentümer oder Besitzer des rechtswidrigen Vervielfältigungsstückes dessen Vernichtung verlangen (§ 69f I UrhG). Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf Mittel, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern (§ 69f II UrhG). Wahlweise kann der Rechtsinhaber auch die Herausgabe der rechtswidrigen Vervielfältigungsstücke gegen Zahlung einer Vergütung an den Hersteller verlangen, die jedoch die Herstellungskosten nicht übersteigen darf (§ 69f I S. 2 UrhG i.V.m. § 98 II UrhG). § 98 III UrhG läßt im Falle der Unverhältnismäßigkeit eine Korrekturmöglichkeit, indem die Rechte des Verletzten ggf. reduziert werden können. Ein allgemeiner Beseitigungsanspruch besteht danach nicht, wenn die Vernichtungsmaßnahme im Einzelfall unver-hältnismäßig ist und der die Rechtsverletzung verursachende Zustand auch anderweitig beseitigt werden kann[34].

3. Schutzdauer

Der Schutz des Urheberrechts erstreckt sich über 70 Jahre nach dem Tod des Autors bzw. des letzten überlebenden Miturhebers. Diese extreme Schutzdauer wird häufig als zu lang kritisiert. Dabei wird im Bereich der Software außer acht gelassen, daß von Seiten des Urhebers häufig kein Interesse an einer solch langen Schutzdauer besteht. Diese mag zwar faktisch existieren, ob die Rechte jedoch über den vollen Zeitraum durchgesetzt werden, erscheint mehr als fraglich. Ein Computerprogramm ist heute wohl nach spätestens 10 Jahren als vollkommen wertlos anzusehen, eine Rechts-verfolgung daher mehr als zweifelhaft. Möglicherweise könnte einem Rechtsschutz sogar die Verhältnismäßig-keitsschranke des § 98 III UrhG i.V.m. § 69f I S. 2 UrhG entgegenstehen. Bei dem 70jährigen Schutz ab Tod des letzten Miturhebers handelt es sich daher im Bereich der Computerprogramme wohl eher um eine theoretische Schranke.

4. Fazit

Urheberrechtlicher Schutz für Software ist schnell und einfach zu erlangen. Die Reproduktion des geschützten Werks wird umfangreich monopolisiert. Allerdings erstreckt sich das das Schutzrecht nicht auf Programme, die lediglich die zugrundeliegende Idee des geschützten Werkes kopieren (sog. Klone)[35]. Ein weiterer Vorteil des Urheberrechts ist die verschuldensunabhängige Haftung des Verletzers. Selbst wenn jemand gutgläubig ein geschütztes Programm erworben hat oder auch nur Besitzt, ist er den Ansprüchen des Berechtigten schutzlos ausgeliefert (§ 69f UrhG).

III. Schutz von Software durch das Patentrecht

Wer heutzutage Patentschutz für softwarebezogene Erfindungen erhalten will, kann - unabhängig davon, ob es sich um Verfahrens- oder Produktansprüche handelt - zu Beginn des Verfahrens nicht einmal erahnen, ob er am Ende auch sein Patent erhalten wird bzw. ob dieses Patent vor den Gerichten Bestand hat.

Die Rechtsprechung schlingert seit Jahren in schwammiger Auslegung von Gesetzesmerkmalen umher[36] („Technizität“, „Datenverarbeitungsprogramme als solche’“) und vermeidet jede längerfristige Festlegung.

Die folgende Analyse von Rechtsprechung und Literatur soll den Entwicklungsstand aufzeigen und kritisch bewerten.

1. Schutzvoraussetzungen

Man sollte meinen, daß es zur Erlangung von Patentschutz für Software ausreichte, die gesetzlichen Tatbestands-merkmale zu erfüllen. In der Praxis ist dies jedoch nicht leicht, da ein gesetzlich normierter Begriff von der Rechtsprechung nicht so ausgelegt wird, wie es beispiels-weise ein Patentanmelder zunächst vermuten würde. Zunächst ist es auch so, daß Datenverarbeitungsprogramme „als solche“ vom Patentschutz ausgenommen sind,
§ 1 II Nr. 3, III PatG. Nur Software, die technisch ist, zudem neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend und gewerblich anwendbar, kann patentiert werden.

Diese Voraussetzungen und ihre Anwendung durch die Rechtsprechung sollen im folgenden analysiert werden.

a) Datenverarbeitungsprogramm „als solches“ und Technizität

Das Gesetz nimmt Datenverarbeitungsprogramme „als solche“ ausdrücklich vom Patentschutz aus, definiert aber nicht, was hierunter zu verstehen ist. Der Ausnahmenkatalog des § 1 II PatG ist eine Auflistung der Entwicklungen, die per Definition nicht als Erfindungen anzusehen sind. Rechtsprechung und Literatur nutzen im Bereich der Softwarepatente das Kriterium der Technizität zur Abgren-zung. Dabei wird die Technizität einer Erfindung im Gesetz nicht explizit gefordert. Im Allgemeinen wird argumentiert, diese Anforderung ergebe sich indirekt aus § 3 PatG („Stand der Technik“) und aus Gewohnheitsrecht[37]. Im übrigen scheint ein europaweiter Konsens darüber zu bestehen, daß Erfindungen i.S.d. EPÜ technischer Natur sein müssen[38]. Software-Entwicklungen werden somit, sofern sie als nicht patentfähig angesehen werden, als nicht-technisch definiert und sodann als Nicht-Erfindungen nach § 1 II Nr. 3 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen.

Selten wird jedoch darauf eingegangen, warum es überhaupt etwas wie nicht-technische Computerprogramme geben soll. Dabei muß man sich die Frage stellen, ob im Allgemeinen von einem Begriff der Technik „im Sinne des Patent-gesetzes“ ausgegangen werden soll, oder ob ein praxisnahes Technikbild vorteilhafter ist.

Es ist zu untersuchen, ob die übliche Abgrenzung von Datenverarbeitungsprogrammen „als solchen“ zu denen technischer Natur haltbar ist und welche Konsequenzen sich aus einem eventuell erforderlichen Umdenken ergeben würden.

i) Rechtsh6rechung

Bereits 1969 hat der BGH die entscheidenden Weichen für das heutige Erfindungs- und Technikverständnis gestellt. In der Entscheidung „Rote Taube“ wurde festgestellt, daß eine Erfindung eine Lehre zum technischen Handeln, unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs sei[39]. Die Konkretisierung des Technizitätserfordernisses für den Bereich der Softwarepatente wurde 1977 in der Entscheidung Dispositionsprogramm begonnen. Demnach seien Verfahren, die als reine Organisationspläne bloße Anweisungen an den menschlichen Geist darstellten jedenfalls nicht technisch[40].

Bereits im selben Jahr wurde die Patentierbarkeit von Software durch die „Straken“-Entscheidung weiteren Grenzen unterworfen. Der BGH befand Programme, die zwar einen technischen Effekt hervorrufen, jedoch lediglich ein bereits bekanntes Verfahren auf eine Datenverarbeitungs-anlage transferieren[41] und zudem nur den bestimmungs-gemäßen Gebrauch einer bekannten Datenverarbeitungs-anlage machen, für nicht patentfähig[42].

Während die bisherige Rechtsprechung logisch aufeinander aufzubauen schien, muß in der „Prüfverfahren“- Entscheidung ein Bruch gesehen werden.

Hier wendet der BGH eine neue Methodik an, indem er von einer Anmeldung alle bereits bekannten technischen Merkmale subtrahiert und den verbleibenden Kern auf seine Technizität untersucht. In den Fällen, in denen die Steuerungssoftware den Kern einer Erfindung bildet, läuft dies zwangsläufig auf eine Versagung der Patentierung hinaus, da der BGH der Auffassung ist, daß Steuerungs-software grundsätzlich nur eine untechnische Denk-anweisung ist[43]. Der Senat will die Patentierbarkeit von Computerprogrammen jedoch ausdrücklich nicht generell verneinen[44]. So soll z.B. eine Ausnahme von diesem Prinzip vorliegen, wenn die beanspruchte Lehre zugleich einen neuen, erfinderischen Aufbau einer Datenverarbeitungs-anlage oder eine neue, erfinderische Brauchbarkeit einer bekannten Anlage lehrt[45].

Interessanterweise sieht der Senat selber die Risiken dieser neuen Vorgehensweise, da er die Gefahr zugesteht, daß dabei die richtige Erkenntnis des Charakters des sich in der Kombination aller Merkmale verkörpernden Erfindungs-gedankens verfehlt wird[46]. Leider zieht er hieraus keinerlei Konsequenzen.

Während Programme zunächst als reine Denkanweisungen und daher als generell untechnisch eingestuft wurden, wird diese Festlegung bereits im Mai 1980 („Antiblockiersystem“) fast vollkommen revidiert. Um das Antiblockiersystem dem Patentschutz zugänglich zu machen, rückt der BGH das Kriterium der unmittelbaren Beherrschung der Naturkräfte in den Vordergrund. Nun soll Software technisch sein, wenn sie sich zur Lösung einer Aufgabe unmittelbar der berechen- und beherrschbaren Naturkräfte bedient[47]. Programme technischer und untechnischer Natur sollen gleichrangig nebeneinander existieren („Programme und Technik sind keine gegensätzlichen Begriffe“[48] ). Von einer konsequenten Anwendung der Kerntheorie kann man dabei wohl nicht sprechen. Die Software wirkt (auch beim Antiblockiersystem) nur mittelbar über die mechanischen Teile physisch auf die Bremsen ein.

[...]


[1] So wurde für die Bejahung des Werkcharakters gefordert, daß das Schaffen das Durchschnittskönnen eines Programmierers hoch überragen müsse, BGH GRUR 1994, 39f.;
Brandi-Dohrn, BB 1994, 658 m.w.N.

[2] Lehmann, CR 1992, 324 (325); Haberstumpf, Rechtsschutz, S. 69 (86).

[3] Ulmer/Kolle, GRUR Int. 1982, 489 (490); Lesshaft/D. Ulmer, CR 1993, 607 (608).

[4] Dreier, GRUR 1993, 781 (785).

[5] Schricker- Loewenheim, § 69a Rn. 4.

[6] Ulmer/Kolle, GRUR Int. 1982, 489 (493).

[7] Schricker- Loewenheim, § 2 Rn. 9.

[8] Schricker -Loewenheim, § 69a Rn. 16.

[9] Ulmer/Kolle, GRUR Int. 1982, 489 (498).

[10] So bereits: Ulmer/Kolle, GRUR Int. 1982, 489 (494).

[11] Haberstumpf, Rechtsschutz, S. 69 (117).

[12] Raubenheimer, CR 1994, 69 (71); Wiebe, BB 1993, 1094 (1097); Koch, GRUR 2000, 191.

[13] Rupp, GRUR 1986, 147; Lehmann, CR 1992, 325; Lesshaft/D. Ulmer, CR 1993, 607 (608); OLG Düsseldorf, CR 1997, 337 (338) – Dongle-Umgehung; OLG Frankfurt/Main, CR 1998, 525.

[14] Koch, GRUR 2000, 191 (192).

[15] Dreier, GRUR 1993, 781 (786); BGH GRUR 1991, 449 (453).

[16] Raubenheimer, CR 1994, 69 (70); Paschke/Kerfack, ZUM 1996, 498 (502); Schricker- Loewenheim, § 69a Rn. 7.

[17] Brandi-Dohrn, BB 1994, 658 (660).

[18] Anders Michalski, der für die Anwendung des § 16 UrhG keinen Raum mehr sieht,
Michalski, DB 1993, 1961 (1962).

[19] Rupp, GRUR 1986, 147.

[20] Moritz/Hütig, BB 2000, Beilage 10, S. 7; Michalski, DB 1993, 1961 (1962); Lehmann, CR 1992, 324 (326); Hart, CLSR 1997, 247 (248).

[21] Schricker- Loewenheim, § 69c Rn. 6.

[22] Dreier, GRUR 1993, 781 (786).

[23] Fromm/Nordemann- Nordemann/Vinck, § 69c Rn. 5.

[24] Lehmann, FG Schricker, S. 543 (553).

[25] Haberstumpf, Rechtsschutz, S. 69 (155); Lehmann, FG Schricker, S. 543 (555).

[26] Fromm/Nordemann- Nordemann/Vinck, § 69d Rn. 6; Koch, NJW-CoR 1994, 293 (294 und 296); Lehmann, FG Schricker, S. 543 (558).

[27] OLG Karlsruhe, CR 1996, 341 (342).

[28] Lehmann, FG Schricker, S. 543 (554f.).

[29] Witte, CR 1999, 65 (69); BGHZ 102, 135 (143f.).

[30] Witte, CR 1999, 65 (71).

[31] OLG Bremen, BB 1998, Beilage 4, S. 7 - zur Herleitung der Anwendbarkeit des § 9 AGBG siehe: Lehmann, FG Schricker, S. 543 (564f.).

[32] Brandi-Dohrn, BB 1994, 658 (660).

[33] Dreier, GRUR 1993, 781 (787); Michalski, DB 1993, 1961 (1963); Brandi-Dohrn,
BB 1994, 658 (659).

[34] Fromm/Nordemann- Nordemann/Vinck, § 69f Rn 2.

[35] Brandi-Dohrn, BB 1994, 658 (660).

[36] Busche, Mitt. 2001, 49 (56).

[37] Ilzhöfer, Rn. 19; Kolle, GRUR 1977, 58 (61); Ochmann, FS Nirk, 759 (763 und 768); Beyer,
25 Jahre BPatG, S. 189; van Raden, GRUR 1995, 451 (454); Tauchert, GRUR 1997, 149; Tauchert, Mitt. 1999, 248.

[38] EPA GRUR Int. 1990, 465 (466) – Zusammenfassen und Wiederauffinden von Dokumenten/IBM.

[39] BGH GRUR 1969, 672 (673) – Rote Taube.

[40] BGH GRUR 1977, 96 (97) – Dispositionsprogramm; ähnlich auch: BGH GRUR 1978, 102 – Prüfverfahren.

[41] BGH GRUR 1977, 657 (659) – Straken.

[42] BGH GRUR 1977, 657 (Leitsatz) - zusammenfassend bestätigt in: BGH GRUR 1980, 849 (851) – Antiblockiersystem; BGH GRUR 1981, 39 (Leitsatz) - Walzstabteilung..

[43] BGH GRUR 1978, 102 – Prüfverfahren.

[44] BGH GRUR 1978, 102 (103).

[45] BGH GRUR 1978, 102 – bestätigt in: BGH GRUR 1978, 420 (422) – Fehlerortung, hier läßt sich deutlich der Einfluß der Straken -Entscheidung erkennen - BGH GRUR 1977, 657 (658) - Straken.

[46] BGH GRUR 1978, 420 (421) .

[47] BGH GRUR 1980, 849 (851) – Antiblockiersystem.

[48] BGH GRUR 1980, 849 (851).

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Details

Titel
Software und softwarebezogene Erfindungen - Der Schutz von Innovationen im Spannungsfeld von Urheberrecht und Patentrecht
Hochschule
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf  (Juristische Fakultät - Lst. Prof. Dr. Busche)
Veranstaltung
Seminar zum Gewerblichen Rechtsschutz
Note
16 Punkte
Autor
Jahr
2001
Seiten
70
Katalognummer
V518
ISBN (eBook)
9783638103565
Dateigröße
561 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Software, Erfindungen, Schutz, Innovationen, Spannungsfeld, Urheberrecht, Patentrecht, Seminar, Gewerblichen, Rechtsschutz
Arbeit zitieren
Felix Klopmeier (Autor:in), 2001, Software und softwarebezogene Erfindungen - Der Schutz von Innovationen im Spannungsfeld von Urheberrecht und Patentrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/518

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