Die Auswirkungen der Grundfreiheiten des EG-Vertrages auf das deutsche Steuerrecht


Diplomarbeit, 2005

94 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2. Europarecht und nationales Steuerrecht
2.1 Anwendungsvorrang des EG-Rechts vor nationalem Recht
2.2 Das System der Grundfreiheiten des EG-Vertrages
2.2.1 Schutzbereich der Grundfreiheiten
2.2.1.1 Freizügigkeit der Arbeitnehmer
2.2.1.2 Niederlassungsfreiheit
2.2.1.3 Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit
2.2.1.4 Freizügigkeit der Unionsbürger
2.2.2 Beeinträchtigung des Schutzbereichs
2.2.2.1 Diskriminierung
2.2.2.2 Beschränkung
2.2.3 Rechtfertigung der Beeinträchtigung
2.2.3.1 Wirksame steuerliche Kontrolle
2.2.3.2 Missbrauchsverhinderung
2.2.3.3 Kohärenz des nationalen Steuersystems
2.2.3.4 Nicht als Rechtfertigung anerkannte Gründe
2.2.3.5 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
2.3 Theoretische Implikationen der Grundfreiheiten für den nationalen Gesetzgeber

3. Die EuGH-Entscheidung „Lasteyrie du Saillant“ und ihre Folgen
3.1 Die Entscheidung des EuGH
3.1.1 Sachverhalt und Vorlagefrage
3.1.2 Entscheidungsbegründung
3.1.3 Vergleich der französischen mit der deutschen Regelung
3.2 Zentrale Normen des deutschen Ertragsteuerrechts im Lichte der Entscheidung
3.2.1 Wegzug natürlicher Personen (§ 6 AStG)
3.2.1.1 Schutzbereich der Grundfreiheiten
3.2.1.2 Beeinträchtigung des Schutzbereichs
3.2.1.3 Rechtfertigung der Beeinträchtigung
3.2.2 Wegzug von Kapitalgesellschaften (§ 12 KStG)
3.2.2.1 Schutzbereich der Grundfreiheiten
3.2.2.2 Beeinträchtigung des Schutzbereichs
3.2.2.3 Rechtfertigung der Beeinträchtigung
3.2.3 Entstrickungstatbestände des Umwandlungssteuerrechts
3.2.3.1 § 11 UmwStG
3.2.3.2 § 20 Abs. 3 UmwStG
3.2.3.3 § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UmwStG
3.2.4 Entstrickungstatbestände des Einkommensteuerrechts
3.2.4.1 § 6 Abs. 5 EStG
3.2.4.2 §§ 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 6b Abs. 10 S. 4 EStG
3.2.4.3 § 16 Abs. 3 EStG
3.3 Handlungsbedarf für den Gesetzgeber

4. Wege aus dem europarechtlichen Dilemma
4.1 Prinzipielle Optionen für europarechtskonforme Entstrickungsnormen
4.1.1 Stundungskonzept
4.1.2 Neutralitätskonzept
4.1.3 Die Neuregelung in Österreich
4.2 Ansatz in Deutschland – Das BMF-Schreiben vom 8.6.2005
4.3 Kritische Beurteilung der Konzepte

5. Thesenförmige Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

1. Allgemeine Literatur

2. Entscheidungen/Erlasse

3. Rechtsquellen

4. Internet

Ehrenwörtliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Seit 1987 existiert die Zielsetzung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ihre Volkswirtschaften zu einem gemeinsamen Binnenmarkt zu vereinigen.[1] Dies impliziert den bereits 1957 im EWG-Vertrag[2] kodifizierten freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Arbeit und Kapital.[3] Durch Unterzeichnung dieses Vertrages und der vertiefenden Vereinbarungen[4] hat sich auch die Bundesrepublik Deutschland zur Einhaltung der dort gewährten Grundfreiheiten bei der konkreten Ausgestaltung nationaler Vorschriften mit europäischem Bezug verpflichtet.[5]

Demgegenüber steht das legitime Interesse des nationalen Gesetzgebers, eigene fiskalische Ziele zu verfolgen. Im Bereich des Steuerrechts kann dies zu einer Kollision nationaler Vorschriften mit europäischem Recht führen.[6] Diese grundlegende Problematik wurde bis weit in die neunziger Jahre nahezu vollständig ignoriert.[7]

Auf europäischer Ebene wurden erste Ansätze zur Umsetzung des Binnenmarktziels im Bereich des Steuerrechts zur Harmonisierung der nationalen Steuersysteme in erster Linie durch Maßnahmen des sekundären Gemeinschafts­rechts – insbesondere durch die Amtshilferichtlinie,[8] die Mutter-Tochter-Richtlinie[9] und die Fusionsrichtlinie[10] – umgesetzt.[11] Einer weiteren Angleichung der Steuersysteme durch solche Harmonisierungsrichtlinien steht das Einstimmigkeits­erfordernis des Art. 94 EGV[12] entgegen. Daher hat sich die Durchsetzung des Binnenmarktziels im Steuerrecht durch europäische Organe in den letzten Jahren verstärkt von der Sekundärrechts- auf die Primärrechtsebene verlagert.[13] Die Grundfreiheiten des EG-Vertrages und deren Auslegung durch den EuGH sind in den Mittelpunkt des Interesses gerückt.[14]

Von seinen Kompetenzen hat der EuGH, dies zeigt ein Blick auf die Frequenz und die Richtung der Urteile, gerade auf dem Gebiet der direkten Steuern zunehmend Gebrauch gemacht. Die ständig steigende Zahl von Urteilen im ertragsteuerlichen Sektor erhöht die Bedeutung der Thematik des Konflikts zwischen europäischen Grundfreiheiten und nationalem Steuerrecht weiter.[15] Das deutsche Steuerrecht muss sich schon jetzt und in Zukunft noch verstärkt an den Maßstäben der Grundfreiheiten des EG-Vertrages messen lassen.[16] Vor diesem Hintergrund bildet dieses Problemfeld auch den Schwerpunkt der Ausführungen der vorliegenden Arbeit.

Seit dem zur französischen Wegzugsbesteuerung ergangenen EuGH-Urteil „Hughes de Lasteyrie du Saillant“[17] steht auch die korrespondierende deutsche Regelung des § 6 AStG[18] im Hinblick auf deren Europarechtskonformität zur Disposition.[19] Zwar hat der EuGH mit seiner Entscheidung die Europarechtskonformität der französischen Regelung verneint und gegen Deutschland ein Vertragsverletzungs­verfahren eingeleitet, dennoch bleiben wesentliche Fragen durch die Urteils­begründung ungeklärt. So hat sich der EuGH etwa zur Frage der Anknüpfung der Besteuerung stiller Reserven an einen Ersatzrealisationstatbestand, welcher in § 6 AStG durch den Wegzug gegeben ist, nicht generell geäußert. Hier besteht nach wie vor umfassender Klärungsbedarf.[20]

Anknüpfend an das „Lasteyrie du Saillant“-Urteil sind auch die Wegzugs­besteuerung des § 12 KStG[21] und weitere Entstrickungstatbestände des Ein­kommen- und Umwandlungssteuergesetzes hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrages in die Diskussion geraten.[22] Die detaillierte Untersuchung der angeführten Normen im Hinblick darauf bildet einen weiteren Gegenstand der Untersuchung.

Vor dem Hintergrund dieser offenen Fragen sieht sich der Gesetzgeber zahlreichen Herausforderungen gegenübergestellt.[23] Das BMF hat mit Schreiben vom 8. Juni 2005[24] einen Versuch unternommen, sich diesen Herausforderungen zu stellen.[25] Der österreichische Gesetzgeber wurde bedeutend früher aktiv als die deutsche Finanzverwaltung und stellte mit seiner in Gesetzesform abgeschlossenen Neuregelung der dortigen Wegzugsbesteuerung eine möglicherweise auch für Deutschland in Frage kommende Option zur europarechtskonformen Ausgestaltung des § 6 AStG vor.[26] Generell offenbart sich im Hinblick auf tragfähige Modelle zur Modifikation steuerlicher Wegzugs- und Entstrickungstatbestände sowohl bei der theoretischen Konzeption als auch bei der gesetzgeberischen Umsetzung ein enormer Nachholbedarf.[27] Daher werden die Darstellung möglicher Konzepte und deren umfassende Bewertung ebenfalls in der vorliegenden Arbeit berücksichtigt.

Das Ziel der Untersuchung besteht grundsätzlich darin, die aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrages resultierenden Konsequenzen für das deutsche Steuerrecht zu analysieren. Im hier vorgegebenen Rahmen erfolgt dies exemplarisch anhand der Analyse der Auswirkungen des „Lasteyrie du Saillant“-Urteils des EuGH. Die ausführliche Auseinandersetzung mit den Auswirkungen dieses Urteils für betroffene Normen des deutschen Ertragsteuerrechts und die Analyse und Bewertung möglicher Handlungsoptionen für Gesetzgeber und Finanzverwaltung bilden den Schwerpunkt der Ausführungen. Damit zielt die vorliegende Arbeit nicht nur darauf ab, mögliche Problemfelder zu analysieren, sondern weiter gehend konstruktiv Wege zur Lösung dieser aufzuzeigen.

1.2 Gang der Untersuchung

Hierzu wird in Abschnitt 2 zunächst grundsätzlich auf das Verhältnis von nationalem Recht und Europarecht eingegangen. Nachdem der Anwendungs­vorrang des EG-Rechts vor nationalen Regelungen kurz herausgearbeitet und begründet wurde, wird durch die Darstellung des Systems der Grundfreiheiten die Grundlage für die weiteren Ausführungen geschaffen. Durch die Dreiteilung dieses Untergliederungspunktes in den Schutzbereich der Grundfreiheiten, dessen Beeinträchtigung und mögliche Rechtfertigungen für eine solche Beeinträchtigung soll die hinter den Grundfreiheiten stehende Dogmatik deutlich werden.[28] Prinzipielle Implikationen für den nationalen Gesetzgeber beschließen den Abschnitt.

Im Hauptteil der Ausführungen (Abschnitt 3) wird zunächst einleitend die Entscheidung des EuGH in der Rs. „Lasteyrie du Saillant“ dargestellt und die zu Grunde liegende französische Regelung mit § 6 AStG verglichen. Hierauf und auf den Ergebnissen aus Abschnitt 2 aufbauend, erfolgt eine Prüfung der von diesem Urteil potenziell betroffenen Normen des deutschen Ertragsteuerrechts im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrages. Der Fokus liegt hierbei auf der Analyse der den Wegzug von natürlichen Personen und von Kapitalgesellschaften betreffenden Regelungen des § 6 AStG und des § 12 KStG. Ebenfalls untersucht werden die Folgen der „Lasteyrie du Saillant“-Entscheidung auf relevante Entstrickungstatbestände des Umwandlungs- und Einkommensteuer­rechts. Aus den Resultaten dieser Prüfung wird möglicher Handlungsbedarf für den Gesetzgeber abgeleitet.

Die Ausführungen in Abschnitt 4 konzentrieren sich auf die Darstellung und kritische Würdigung möglicher und bereits umgesetzter Konzepte zur europarechts­konformen Ausgestaltung der im vorherigen Gliederungspunkt untersuchten Regelungen des deutschen Ertragsteuerrechts. Die Schwerpunkte liegen ebenfalls im Bereich der Wegzugsbesteuerung. Vor- und Nachteile der verschiedenen Konzepte werden hierbei wertend gegenübergestellt und Handlungsempfehlungen für den nationalen Gesetzgeber abgeleitet.

Eine thesenförmige Zusammenfassung der Ergebnisse beschließt die Untersuchung (Abschnitt 5).

2. Europarecht und nationales Steuerrecht

Im folgenden Abschnitt werden Grundzüge des europäischen Primärrechts herausgearbeitet. Zunächst erfolgt eine Abgrenzung der Kompetenzen von nationalem und europäischem Recht. Den Schwerpunkt der Ausführungen bildet dann die Darstellung des Systems der Grundfreiheiten des EG-Vertrages. Dieses Vorgehen dient der Einordnung der Relevanz der Grundfreiheiten für nationale Rechtsvorschriften.

2.1 Anwendungsvorrang des EG-Rechts vor nationalem Recht

Deutschland hat als souveräner Staat die Besteuerungshoheit in seinem Jurisdiktionsgebiet. Auf dem Gebiet des Steuerrechts sind im EGV zwar keine spezifischen Kompetenzen für den Bereich der direkten Steuern vorgesehen,[29] die Mitgliedstaaten müssen ihre Besteuerungshoheit nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben.[30] Die Vorschriften des EG-Vertrages sind damit letztlich unmittelbar anwendbares Recht in den Mitgliedstaaten und bedürfen nicht wie Richtlinien einer Umsetzung in nationales Recht.[31]

In der Normenhierarchie stehen sämtliche Rechtsvorschriften der EG bzw. EU über den Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten.[32] Nationale Steuerrechtsvor­schriften, die dem höherrangigen europäischen Recht entgegenstehen, dürfen vom Zeitpunkt der Feststellung dessen nicht mehr angewendet werden.[33] Grundlage hierfür ist die vom EuGH in der Rs. „Kommission/Frankreich“[34] entwickelte Doktrin der Vorrangigkeit der Grundfreiheiten gegenüber der Besteuerungshoheit einzelner Mitgliedstaaten.[35]

Aus der Nichtanwendbarkeit europarechtswidriger Normen resultiert für die einzelnen Mitgliedstaaten die Notwendigkeit der Anpassung von gesetzgeberischen Aktivitäten bzw. Verwaltungspraxis an die auf europäischer Ebene vorgegebenen Schranken. Dies wird von der Kommission kontrolliert und kann im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gem. Art. 226 EGV vor dem EuGH eingeklagt werden. Verfahrensrechtlich kann der EuGH ansonsten nur durch ein von einem nationalen Gericht – bei Zweifeln über die Europarechtskonformität einer Norm – eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren i.S. von Art. 234 EGV angerufen werden. Einzelnen Steuerpflichtigen bleibt der direkte oder instanzliche Weg zum EuGH verschlossen.[36]

De facto behält der nationale Gesetzgeber zwar seine Besteuerungshoheit, ist aber in seiner Handlungsfreiheit auf einen Bereich eingeschränkt, der nur bis zur Nichtverletzung der vom EuGH ausgelegten Grundfreiheiten reicht.[37]

2.2 Das System der Grundfreiheiten des EG-Vertrages

Dieses Ergebnis berücksichtigend, ist nun eine Schwerpunkte setzende Darstellung des Systems der Grundfreiheiten des EG-Vertrages erforderlich. Hierbei werden die für „Lasteyrie du Saillant“ potenziell relevanten Freiheiten im aktuellen Auslegungsstand konkretisiert. Abgrenzungen und Bezüge zwischen Grundfrei­heiten werden innerhalb der Ausführungen zu den einzelnen Freiheiten gezogen bzw. hergestellt.

2.2.1 Schutzbereich der Grundfreiheiten

Der Schutzbereich der relevanten Grundfreiheiten bildet als Basis für eine umfassende systematische Darstellung den Ausgangspunkt der Überlegungen. Die Vorgehensweise orientiert sich an der Hierarchie der Freiheitsrechte, weshalb das allgemeine Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger ergänzend zu den wirtschaftlichen Grundfreiheiten im Anschluss an diese behandelt wird.[38]

2.2.1.1 Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gehört neben der Niederlassungsfreiheit zur Gruppe der Personenverkehrsfreiheiten. Im Unterschied zu dieser garantiert Art. 39 EGV die Freizügigkeit bei der angestrebten Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit.[39] Der Arbeitnehmerbegriff impliziert in der Auslegung des EuGH neben der Weisungsgebundenheit die Erbringung einer wirtschaftlichen Leistung und einer entsprechenden Gegenleistung in Form einer Vergütung.[40] Durch die Freizügigkeit soll die Mobilität von Unionsbürgern i.S. von Art. 17 Abs. 1 EGV im wirtschaftlichen Bereich durch die Abschaffung von auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Ungleichbehandlungen in Bezug auf Entlohnung, Beschäftigung oder andere Arbeitsbedingungen von Seiten der Mitgliedstaaten sichergestellt werden.[41] Da solche Ungleichbehandlungen häufig durch steuerliche Regelungen ausgelöst werden, war Art. 39 EGV bei einigen Entscheidungen des EuGH zu den direkten Steuern die wesentliche Maßstabsnorm des Gemeinschafts­rechts.[42] Der sachliche Schutzbereich von Art. 39 EGV umfasst dabei sowohl den Wohnsitzwechsel natürlicher Personen als auch beispielsweise Grenzpendler, die zur Ausübung einer weisungsgebundenen Tätigkeit regelmäßig ins EU-Ausland fahren, ohne ihren angestammten Wohnsitz aufzulösen.[43]

Grundsätzlich wird der Schutzbereich der Freizügigkeitsnorm vom EuGH stets weit ausgelegt, wodurch die Mitgliedstaaten bei der Auslegung von ebenfalls im Gemeinschaftsrecht geregelten Rechtsbegriffen, wie etwa dem Arbeit­nehmerbegriff, an die vom EuGH festgelegten Kriterien gebunden sind.[44] Beeinträchtigungen der Freizügigkeit werden im Gegensatz dazu stets eng ausgelegt. Dies hat zur Konsequenz, dass nur wenige Tatbestände mit Sicherheit vom Schutzbereich des Art. 39 EGV ausgeschlossen werden können.[45]

2.2.1.2 Niederlassungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit der Art. 43-48 EGV entfaltet ihren persönlichen Schutzbereich sowohl für natürliche Personen und deren Familienangehörige als auch für juristische Personen.[46] Vor dem Hintergrund des Binnenmarktziels verbietet die Niederlassungsfreiheit die Beeinträchtigung der freien Gründung oder Verlegung von Niederlassungen, Agenturen oder Tochtergesellschaften in andere Mitgliedstaaten.[47] Eine solche Beeinträchtigung kann auch durch steuerrechtliche Vorschriften gegeben sein.[48] Ferner ist der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit nur eröffnet, falls die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung erfolgt.[49] Unter diesen Bedingungen darf keine unter­schiedliche Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit natürlicher Personen oder des Sitzes bei juristischen Personen erfolgen.[50]

[...]


[1] Das Binnenmarktziel wurde erstmals in der Einheitlichen Europäischen Akte festgelegt. Vgl. Einheitliche Europäische Akte (EEA), in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.7.1987, veröffentlicht in: ABl. EG Nr. L 169 vom 29.6.1987, S. 1-29.

[2] Vgl. Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.3.1957, veröffentlicht in: BGBl. II 1957, S. 766.

[3] Vgl. Hahn, Hartmut (1999), Die Vereinbarkeit von Normen des deutschen internationalen Steuerrechts mit EG-Recht, Bonn 1999, S. 8.

[4] Ergänzungen des EWG-Vertrages wurden durch die Verträge von Maastricht (1992), Amsterdam (1997) und Nizza (2001) vorgenommen.

[5] Vgl. Laule, Gerhard, Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf deutsche Steuervor­schriften, Bonn 2003, S. 9.

[6] Vgl. Hahn, Hartmut (1999), a.a.O., S. 8f.

[7] Cordewener, Axel (2004), Deutsche Unternehmensbesteuerung und europäische Grund­freiheiten – Grundzüge des materiellen und formellen Rechtsschutzsystems der EG, in: DStR 2004, S. 6-15, hier: S. 6.

[8] Vgl. Richtlinie Nr. 77/799/EWG des Rates vom 19.12.1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, veröffentlicht in: ABl. EG Nr. L 336 vom 27.12.1977, S. 15-20.

[9] Vgl. Richtlinie Nr. 90/425/EWG des Rates vom 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, veröffentlicht in: ABl. EG Nr. L 225 vom 20.8.1990, S. 6-8.

[10] Vgl. Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffend, veröffentlicht in: ABl. EG Nr. L 225 vom 20.8.1990, S. 1-5 und Richtlinie Nr. 2005/19/EG des Rates vom 17.2.2005 zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG, veröffentlicht in: ABl. EG Nr. L 058 vom 4.3.2005, S. 19-27. Vgl . zur Kritik an der Änderungsrichtlinie Blumers, Wolfgang/Kinzl, Ulrich-Peter, Änderungen der Fusionsrichtlinie: Warten auf den EuGH, Oder: Wie Sekundärrecht gegen Primärrecht verstößt, in: BB 2005, S. 971-975, hier: S. 972-975.

[11] Vgl. Krug, Tobias, Die steuerliche Behandlung des Wegzugs aus Deutschland unter Berücksichtigung des EG-Vertrages, Diss. Universität Bonn 2001, Bonn 2001, S. 1f. und Laule, Gerhard, a.a.O., S. 8f..

[12] Vgl. Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.2.2001, veröffentlicht in: ABl. EG Nr. C 325 vom 24.12.2002, S. 33-184.

[13] Vgl. Rödder, Thomas (2005 a), Deutsche Unternehmensbesteuerung im Visier des EuGH, in: Körperschaftsteuer, Internationales Steuerrecht, Doppelbesteuerung: Festschrift für Franz Wassermeyer zum 65. Geburtstag, Gocke, Rudolf (Hrsg.), München 2005, S. 163-177, hier: 163f. und Thömmes, Otmar (1999), Das deutsche Unternehmensteuerrecht auf dem europäischen Prüfstand – Bestandsaufnahme und Perspektiven –, in: Der Fachanwalt für Steuerrecht im Rechtswesen: Festschrift 50 Jahre Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V., Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V. (Hrsg.), Herne 1999, S. 587-603, hier: S. 588f..

[14] Vgl. Krug, Tobias, a.a.O., S. 2; Rödder, Thomas (2005 a), a.a.O., S. 163 und Schön, Wolfgang (2004 b), Unternehmensbesteuerung und Europäisches Gemeinschaftsrecht, in: StBJb 2003/2004, S. 27-67, hier: S. 28.

[15] Vgl. Hahn, Hartmut (1999), a.a.O., S. 9-11.

[16] Vgl. Rödder, Thomas (2005 a), a.a.O., S. 164.

[17] Vgl. EuGH vom 11.3.2004 C-9/02 (Lasteyrie du Saillant), in: GmbHR 2004, S. 504-510.

[18] Vgl. Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AStG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.9.1972, veröffentlicht in: BGBl. I 1972, S. 1713, abgedruckt in: Steuergesetze, Stand: 1.1.2005, München 2005.

[19] Vgl. z.B. Kleinert, Jens/Probst, Peter, Endgültiges Aus für steuerliche Wegzugsbeschrän­kungen bei natürlichen und juristischen Personen – Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 11. 3. 2004 Rs. C-9/02, de Lasteyrie du Saillant, in: DB 2004, S. 673-675, hier: S. 674f. und Wassermeyer, Franz (2004), Steuerliche Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil "Hughes de Lasteyrie du Saillant", in: GmbHR 2004, S. 613-618, hier: S. 615f..

[20] Vgl. zu diesen offenen Fragen Wassermeyer, Franz (2004), a.a.O., S. 613.

[21] Vgl. Körperschaftsteuergesetz (KStG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002, veröffentlicht in: BGBl. I 2002, S. 4144, abgedruckt in: Steuergesetze, Stand: 1.1.2005, München 2005.

[22] Vgl. z.B. Schnitger, Arne, Verstoß der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) und weiterer Entstrickungsnormen des deutschen Ertragssteuerrechts gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrags, Auswirkungen der Rs. Lasteyrie du Saillant auf den deutschen Rechtskreis, in: BB 2004, S. 804-813, hier: S. 809-812.

[23] Vgl. Bergemann, Achim/Schönherr, Frank/Stäblein Winfried, Die Rechtsprechung des EuGH im Ertragsteuerrecht – Chancen und Risiken für deutsche Unternehmen, in: BB 2005, S. 1706-1721, hier: S. 1720f..

[24] Vgl. BMF vom 8.6.2005 IV B 5 – S 1348 – 35/05, in: BStBl. I 2005, S. 714-715.

[25] Vgl. aktuell zum BMF-Schreiben Kinzl, Ulrich-Peter/Goerg, Diethard, Wegzugsbesteuerung – Abhilfe durch Schreiben des BMF vom 8. Juni 2005?, in: IStR 2005, S. 450-453.

[26] Zur Thematik der Anwendbarkeit dieser Neuregelung auch für Deutschland vgl. Schindler, Clemens Philipp (2004 c), Neuregelung der österreichischen Wegzugsbesteuerung – Ein Vorbild für andere Mitgliedstaaten?, in: IStR 2004, S. 711-715.

[27] Vgl. zur gesetzgeberischen Umsetzung ebenfalls kritisch Kinzl, Ulrich-Peter/Goerg, Diethard, a.a.O., S. 453.

[28] Vgl. zur dieser Dogmatik Englisch, Joachim, Zur Dogmatik der Grundfreiheiten des EGV und ihren ertragsteuerlichen Implikationen, in: StuW 2003, S. 88-97, hier: S. 88-91.

[29] Vgl. Lehner, Moris (2000), Begrenzung der nationalen Besteuerungsgewalt durch die Grund­freiheiten und Diskriminierungsverbote des EG-Vertrages, in: Europa- und verfassungs­rechtliche Grenzen der Unternehmensbesteuerung, Pelka, Jürgen (Hrsg.), Köln 2000, S. 263-285, hier: S. 264.

[30] Vgl. z.B. EuGH vom 14.2.1995 C-279/93 (Schumacker), in: Slg. 1995, S. I-225-I-268, hier: S. I-257; EuGH vom 11.8.1995 C-80/94 (Wielockx), in: Slg. 1995, S. I-2493-I-2519, hier: S. I-2514; EuGH vom 14.9.1999 C-391/97 (Gschwind), in: Slg. 1999, S. I-5451-I-5492, hier: S. I-5487 und EuGH vom 6.6.2000 C-35/98 (Verkooijen), in: Slg. 2000, S. I-4071-I-4137, hier: S. I-4126.

[31] Vgl. Thömmes, Otmar (1999), a.a.O., S. 592.

[32] Vgl. Schießl, Harald, Europäisierung der deutschen Unternehmensbesteuerung durch den EuGH, in: NJW 2005, S. 849-855, hier: S. 851.

[33] Vgl. Cordewener, Axel (2004), a.a.O., S. 9f.; Schießl, Harald, a.a.O., S. 851 und Thömmes, Otmar (1999), a.a.O., S. 592.

[34] Vgl. EuGH vom 7.5.1985 18/84 (Kommission/Frankreich), in: Slg. 1985, S. 1339-1349.

[35] Vgl. Schaumburg, Harald (2005 a), Außensteuerrecht und europäische Grundfreiheiten, in: DB 2005, S. 1129-1137, hier: S. 1130.

[36] Vgl. zu diesen verfahrensrechtlichen Regelungen Cordewener, Axel (2004), a.a.O., S. 9-11.

[37] Dies musste der deutsche Gesetzgeber bei der Anpassung einiger Normen im Anschluss an ergangene EuGH-Entscheidungen teilweise schmerzlich erfahren. Zu den wichtigsten vom EuGH erzwungenen Gesetzesänderungen der letzten Jahre vgl. Schaumburg, Harald (2005 a), a.a.O., S. 1130f..

[38] Vgl. zum Verhältnis von wirtschaftlichen Grundfreiheiten und allgemeinem Freizügigkeits­recht auch Cordewener, Axel (2004), a.a.O., S. 6-9.

[39] Vgl. Ismer, Roland/Reimer, Ekkehart/Rust, Alexander, Ist § 6 AStG noch zu halten? – Die Wegzugsbesteuerung auf dem Prüfstand des Gemeinschaftsrechts nach der Entscheidung de Lasteyrie du Saillant, in: EWS 2004, S. 207-217, hier: S. 211.

[40] Vgl. Brechmann, Winfried, Art. 39 EGV, in: Kommentar des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – EUV/EGV –, Calliess, Christian/Ruffert, Matthias (Hrsg.), 2. Aufl., Neuwied/Kriftel 2002, S. 705-748, hier: S. 708-710 und Stapperfend, Thomas, Der Einfluss der Grundfreiheiten und der Diskriminierungsverbote des EG-Vertrags auf die inländische Besteuerung, in: FR 2003, S. 165-174, hier: S. 166.

[41] Vgl. Gliniorz, Sven/Kirchhoff, Karin/Engel, Ronald, Besteuerung des Vermögenszuwachses bei natürlichen Personen nach § 6 AStG europarechtlich unzulässig?, in: NWB 2004, Fach 3, S. 12957-12962, hier: S. 12958; Hahn, Hartmut (1999), a.a.O., S. 50f. und Stapperfend, Thomas, a.a.O., S. 166.

[42] Vgl. hierzu etwa EuGH vom 8.5.1990 C-175/88 (Biehl), in: Slg. 1990, S. I-1779-I-1795, hier: S. I-1789-1795; EuGH vom 14.2.1995 (Schumacker), a.a.O., S. I-251-I-268 und EuGH vom 14.9.1999 (Gschwind), a.a.O., S. I-5480-I-5492.

[43] Vgl. Gliniorz, Sven/Kirchhoff, Karin/Engel, Ronald, a.a.O., S. 12958f..

[44] Vgl. Becker, Ulrich, § 9 Arbeitnehmerfreizügigkeit, in: Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, Ehlers, Dirk (Hrsg.), 2. Aufl., Berlin 2005, S. 214-239, hier: S. 216f..

[45] Vgl. Brechmann, Winfried, a.a.O., S. 706.

[46] Vgl. Hahn, Hartmut (1999), a.a.O., S. 34f..

[47] Vgl. Stapperfend, Thomas, a.a.O., S. 165f..

[48] Vgl. z.B. Gliniorz, Sven/Kirchhoff, Karin/Engel, Ronald, a.a.O., S. 12960 und Hahn, Hartmut (1999), a.a.O., S. 36.

[49] Vgl. ausführlich zu diesen Voraussetzungen Randelzhofer, Albrecht/Forsthoff, Ulrich, Art. 43 EGV, in: Das Recht der Europäischen Union, Grabitz, Eberhard/Hilf, Meinhard (Hrsg.), Speyer 1989, Stand: März 2005 (26. Lfg.), Abt. 1/4, S. 1-32, hier: S. 5-16. Zur Definition der Niederlassung vgl. EuGH vom 25.7.1991 C-221/89 (Factortame Ltd.), in: Slg. 1991, S. I-3905-I-3971, hier: S. I-3965.

[50] Vgl. Hahn, Hartmut (1999), a.a.O., S. 35 und Tietje, Christian, a.a.O., S. 242.

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Details

Titel
Die Auswirkungen der Grundfreiheiten des EG-Vertrages auf das deutsche Steuerrecht
Hochschule
Philipps-Universität Marburg  (116)
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
94
Katalognummer
V51940
ISBN (eBook)
9783638477697
Dateigröße
899 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Auswirkungen, Grundfreiheiten, EG-Vertrages, Steuerrecht
Arbeit zitieren
Thomas Kaiser (Autor:in), 2005, Die Auswirkungen der Grundfreiheiten des EG-Vertrages auf das deutsche Steuerrecht , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/51940

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Titel: Die Auswirkungen der Grundfreiheiten des EG-Vertrages auf das deutsche Steuerrecht



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